RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-340-021/R11-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde der K K, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.05.2014, Zl IV-432-05966/2012/003, betreffend Mindestsicherung, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid so abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet: „Frau K K wird gemäß §§ 1, 2, 4 Abs 1 lit c und 5 Abs 4 Mindestsicherungsgesetz (MSG), LGBl Nr 64/2010, in der Fassung LGBl Nr 44/2013, in Verbindung mit §§ 2, 8 und 9 Mindestsicherungsverordnung (MSV), LGBl Nr 71/2010, in der Fassung LGBl Nr 89/2014, Mindestsicherung zur Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung ihrer minderjährigen Tochter J K (insgesamt 5.500 Euro gemäß Heilkostenplan vom 07.04.2014) gewährt, soweit diese Kosten nicht von der Krankenversicherung getragen werden.“„Frau K K wird gemäß Paragraphen eins, 2, 4, Absatz eins, Litera c und 5 Absatz 4, Mindestsicherungsgesetz (MSG), Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraphen 2, 8 und 9 Mindestsicherungsverordnung (MSV), Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014,, Mindestsicherung zur Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung ihrer minderjährigen Tochter J K (insgesamt 5.500 Euro gemäß Heilkostenplan vom 07.04.2014) gewährt, soweit diese Kosten nicht von der Krankenversicherung getragen werden.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid
- Die Beschwerdeführerin hat am 29.4.2014 Mindestsicherung zur Übernahme der Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung ihrer mj Tochter beantragt. Mit angefochtenem Bescheid wurde dieser Antrag mangels finanzieller Hilfsbedürftigkeit abgewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft ist von derzeit vorhandenen eigenen Mitteln ausgegangen, die zur Bedarfsdeckung ausreichen. Eine finanzielle Hilfsbedürftigkeit liege daher nicht vor. Beschwerde
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt sie im Wesentlichen vor: „Ich bin nicht einverstanden mit Ihrem Urteil. Der Betrag von € 808,80, den ich vom Land und von der Gemeinde R für die Betreuung meiner beiden Kinder bekomme, geht direkt an den Tagesmutterverein. Mein Selbstbehalt für den Tagesmutterverein beträgt € 126,
- Außerdem werden Heizkosten in der Höhe von € 106 pro Monat nicht berücksichtigt. Diese Kosten entstehen mir da meine Wohnung in 1 OG nur mit Strom beheizt werden kann. Bei Berücksichtigung dieser Zusatzkosten in Gesamthöhe von € 1041,20 entsteht ein Anspruch auf diese Behandlungskosten. Ich bin nicht in der Lage die kieferorthopädischen Behandlungskosten meiner Tochter … zu bezahlen. Ich bitte diesen Antrag nochmals zu prüfen. …“. Sachverhalt
- Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin hat eine neunjährige Tochter. Die Tochter benötigt aus medizinischen Gründen eine kieferorthopädische Behandlung. Laut Heilkostenplan vom 07.04.2014 erstreckt sich die Behandlung auf drei Jahre (vom 24.03.2014 bis zum 23.03.2017) und kostet insgesamt 5.500 Euro. Die Beschwerdeführerin verdient im Monat 530,52 € (454,73 €, 14x im Jahr). Sie erhält monatlich Unterhalt für sich (179,00 €) und für ihre minderjährigen Kinder (220,00 € und 185 €). Damit die Beschwerdeführerin arbeiten gehen kann, werden ihre Kinder von einer Tagesmutter betreut. Für die Tagesmutterbetreuung ihrer beiden Kinder erhält sie eine Beihilfe von 808,80 € im Monat. Diese Beihilfe wird nicht an die Beschwerdeführerin ausbezahlt, sondern direkt an den Tagesmutterverein. Die Kosten für die Tagesmutterbetreuung ihrer Kinder werden damit nicht vollständig abgedeckt; die Beschwerdeführerin muss noch einen Selbstbehalt von 127,20 € monatlich bezahlen. Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihren Kindern in einer Mietwohnung. Der Wohnungsaufwand beträgt 449,30 € (ohne Heizkostenanteil) im Monat. Sie erhält Wohnbeihilfe von 402,00 € im Monat. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung am 25.02.2015, als erwiesen angenommen. Er ist im Wesentlichen unstrittig. Die medizinische Notwendigkeit der kieferorthopädischen Behandlung der Tochter ergibt sich aus dem Schreiben der VGKK vom 12.01.2015 und wurde von der belangten Behörde anerkannt. Im behördlichen Akt liegen ein Heilkostenplan eines Kieferorthopäden vom 07.04.2014 sowie eine Honorarnote vom 07.04.2014 auf. Aus dem Heilkostenplan ergibt sich ein Gesamtpreis von 5.500 €. In der Honorarnote wurde eine erste Rate von 2.050 € vorgeschrieben. Die Feststellungen zur finanziellen Situation und zur Wohnsituation der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Nachweisen (insbesondere der Lohnabrechnung). Diese Angaben wurden nicht bestritten. Im Übrigen haben sich in dieser Hinsicht gegenüber den Feststellungen im angefochtenen Bescheid keine gravierenden Veränderungen ergeben. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Tagesmutterbetreuung und der dafür gewährten Beihilfe ergeben sich aus zwei Schreiben der Gemeinde R vom 06.03.2014, die im behördlichen Akt enthalten sind. Dort wird auch angeführt, dass die Kinderbetreuungsbeihilfe direkt auf das Konto des Vereins Tagesbetreuung überwiesen wird. Die Feststellungen zum Selbstbehalt ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Vorlage eines Überweisungsbeleges. Maßgebliche Rechtsvorschriften
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), LGBl Nr 64/2010, in der Fassung LGBl Nr 44/2013, lautet auszugsweise wie folgt
- Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt „§ 1 Allgemeines
(1)Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3)Hilfsbedürftig ist,
- a)wer den Bedarf für Lebensunterhalt, Wohnung, den Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung oder den Aufwand für die Bestattung nicht oder nicht ausreichend selbst decken kann und dieser auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen gedeckt wird;
- b)wer außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen – im Folgenden besondere Lebenslage genannt – nicht selbst oder mit Hilfe anderer Personen oder Einrichtungen bewältigen kann.
(4)Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich), Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
(4)Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Absatz 3, sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich), Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach Paragraph 5, Absatz 3, in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
(5)Durch dieses Gesetz werden das Kinder- und Jugendhilfegesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt. § 2Paragraph 2 Grundsätze für die Gewährung der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2)Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3)Mindestsicherung ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Mindestsicherung zu sichern.
(4)Bei der Gewährung der Mindestsicherung ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. … § 4Paragraph 4 Arten der Mindestsicherung
(1)Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
- a)Sicherung des ausreichenden Lebensunterhaltes,
- b)Sicherung des Wohnbedarfes,
- c)Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung,
- d)Bestattungskosten und
- e)Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen).
(2)… § 5Paragraph 5 Kernleistungen (Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1)bis
(3)…
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; im Übrigen sind die Kosten für Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.
(4)Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß Absatz eins bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; im Übrigen sind die Kosten für Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.
(5)... Die Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 71/2010, in der Fassung LGBl Nr 89/2014, lautet auszugsweise wie folgt:Die Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 2 Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und EntbindungSchutz bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst
- a)den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung oder die direkte Übernahme der Kosten, die bei Vorliegen einer Krankenversicherung gedeckt wären,
- b)die Übernahme der Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die im Rahmen von Leistungen gemäß lit. a anfallen.
- b)die Übernahme der Kosten bei Kostenbeteiligungspflichten und Selbstbehalten, die im Rahmen von Leistungen gemäß Litera a, anfallen. … § 7Paragraph 7 Deckung des Wohnbedarfs außerhalbeiner stationären EinrichtungDeckung des Wohnbedarfs außerhalb, einer stationären Einrichtung
(1)Im Rahmen der Deckung des angemessenen Wohnbedarfs sind die dafür entstehenden Kosten für Miete sowie ausgewiesene allgemeine Betriebskosten und Abgaben monatlich in der tatsächlichen Höhe zu gewähren.
(2)Wenn der Aufwand für allgemeine Betriebskosten und Abgaben in der Betriebskostenvorschreibung nicht gesondert ausgewiesen ist, sind dafür pro Quadratmeter angemessener Wohnfläche pauschal monatlich Euro 1,30 anzurechnen, wobei bei solchen Vorschreibungen für Heizkosten pro Quadratmeter tatsächlicher Wohnfläche jedenfalls Euro 0,72 anzunehmen sind. Ein allfälliger Mehrbedarf für allgemeine Betriebskosten und Abgaben ist nachzuweisen.
(3)… § 8Paragraph 8 Deckung der Kosten bei Krankheit,Schwangerschaft und EntbindungDeckung der Kosten bei Krankheit,, Schwangerschaft und Entbindung
(1)Hilfsbedürftige Personen, die in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen sind, sind zur Krankenversicherung anzumelden und sind für diese die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Höhe dieser Beiträge entspricht jenen, wie sie von und für Personen vorgesehen sind, die eine Ausgleichszulage nach dem ASVG beziehen.
(1)Hilfsbedürftige Personen, die in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß Paragraph 9, ASVG einbezogen sind, sind zur Krankenversicherung anzumelden und sind für diese die Krankenversicherungsbeiträge zu übernehmen. Die Höhe dieser Beiträge entspricht jenen, wie sie von und für Personen vorgesehen sind, die eine Ausgleichszulage nach dem ASVG beziehen.
(2)Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 ASVG einbezogen, ist für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (§ 2) so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird. Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, sind jene Kosten zu übernehmen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden.
(2)Ist eine hilfsbedürftige Person nicht krankenversichert und nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß Paragraph 9, ASVG einbezogen, ist für diese die Deckung der Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (Paragraph 2,) so lange zu gewähren, als der regelwidrige Körper- oder Geisteszustand durch ärztliche oder sonstige Hilfe gebessert oder gelindert oder eine Verschlimmerung des Zustandes verhindert wird. Wenn die hilfsbedürftige Person die Hilfe eines Arztes (Dentisten) in Anspruch nimmt, sind jene Kosten zu übernehmen, die bei Inanspruchnahme eines Arztes (Dentisten), der mit einem Krankenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat, anfallen würden, sofern nicht die Besonderheit des Falles die Übernahme der gesamten Kosten rechtfertigt. Im Einzelfall können auch die Beiträge für eine freiwillige Krankenversicherung übernommen werden. § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen DritterBerücksichtigung von eigenen Mitteln, sowie Leistungen Dritter
(1)Nach Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
(1)Nach Maßgabe der Absatz 2, – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
- a)außerhalb von stationären Einrichtungen die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
- b)in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
- a)…
- b)…
- c)Einkünfte, die nachweislich für Ausgaben verwendet werden, die zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind, …“. Rechtliche Beurteilung 7. Im vorliegenden Fall geht es um die Übernahme der Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung aus Mitteln der Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Mindestsicherung, wenn die Behandlung medizinisch notwendig ist und wenn sie hilfsbedürftig im Sinne des MSG ist. Medizinische Notwendigkeit 8. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ist nicht streitig. Die Übernahme der Behandlungskosten aus Mitteln der Mindestsicherung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Krankenversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt (vgl VwGH vom 20.02.2001, Zl 2000/11/0040).8. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung ist nicht streitig. Die Übernahme der Behandlungskosten aus Mitteln der Mindestsicherung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Krankenversicherung die Kosten nur teilweise übernimmt vergleiche VwGH vom 20.02.2001, Zl 2000/11/0040). Hilfsbedürftigkeit 9. Bei der Ermittlung eines Mindestsicherungsanspruchs sind grundsätzlich die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen (§ 9 Abs 1 lit a MSV).9. Bei der Ermittlung eines Mindestsicherungsanspruchs sind grundsätzlich die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen (Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, MSV). Im vorliegenden Fall erhält die Beschwerdeführerin eine Kinderbetreuungsbeihilfe für die Betreuung ihrer Kinder bei einer Tagesmutter. Es geht zunächst um die Frage, ob diese Beihilfe bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen ist. Die Beschwerdeführerin ist berufstätig. Sie erhält die Kinderbetreuungsbeihilfe, damit ihre Kinder betreut werden, während sie ihrer Arbeit nachgeht. Die Beihilfe wird nicht direkt an die Beschwerdeführerin ausbezahlt, sondern an den Verein Tagesbetreuung. Die Ausgaben für die Tagesmutterbetreuung sind demnach notwendig, damit die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann und ein Einkommen erzielen kann. Die Kinderbetreuungsbeihilfe wird zur Abdeckung dieser Ausgaben verwendet. Nach § 9 Abs 2 lit c MSV dürfen bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs Einkünfte nicht berücksichtigt werden, die nachweislich für Ausgaben verwendet werden, die zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Die Kinderbetreuungsbeihilfe von monatlich 808,80 € wird für Ausgaben verwendet, die zur Erzielung eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind, nämlich für die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Ohne diese Betreuung könnte die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Die Beihilfe ist daher bei der Ermittlung des Anspruches nicht zu berücksichtigen.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, MSV dürfen bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruchs Einkünfte nicht berücksichtigt werden, die nachweislich für Ausgaben verwendet werden, die zur Erzielung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind. Die Kinderbetreuungsbeihilfe von monatlich 808,80 € wird für Ausgaben verwendet, die zur Erzielung eines Einkommens aus Erwerbstätigkeit erforderlich sind, nämlich für die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Beschwerdeführerin. Ohne diese Betreuung könnte die Beschwerdeführerin ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen. Die Beihilfe ist daher bei der Ermittlung des Anspruches nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin muss für die Betreuung ihrer Kinder monatlich einen Selbstbehalt von 127,20 € bezahlen. Auch diese Ausgabe ist für die Betreuung ihrer Kinder und damit zur Erzielung eines Erwerbseinkommens notwendig. Damit dürfen auch jene Einkünfte nicht berücksichtigt werden, die von der Beschwerdeführerin dazu verwendet werden, um diesen Selbstbehalt zu bezahlen. 10. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein monatliches Einkommen von 1.114,52 € (Lohn: 530,52 € [454,73 €, 14x im Jahr]; Unterhalt für sich [179,00 €] und für ihre minderjährigen Kinder [220,00 € und 185 €]). Außerdem erhält sie Wohnbeihilfe von 402 € im Monat. Die monatlichen Mittel belaufen sich daher insgesamt auf 1.516,52 €. Bei Abzug des Selbstbehaltes von 127,20 € für die Kinderbetreuung stehen der Beschwerdeführerin somit 1.389,32 € zur Verfügung. Der Bedarf für Lebensunterhalt beläuft sich im Monat auf 985,12 € (Richtsätze gemäß § 6 Abs 1 MSV für die Beschwerdeführerin [623,28 €] und für ihre Kinder [2x 180,92 €]). Der Wohnaufwand beträgt 449,30 € (ohne Heizkostenanteil; vgl. § 7 Abs 2 MSV). Der gesamte Bedarf beläuft sich daher auf 1.434,42 €.Der Bedarf für Lebensunterhalt beläuft sich im Monat auf 985,12 € (Richtsätze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MSV für die Beschwerdeführerin [623,28 €] und für ihre Kinder [2x 180,92 €]). Der Wohnaufwand beträgt 449,30 € (ohne Heizkostenanteil; vergleiche Paragraph 7, Absatz 2, MSV). Der gesamte Bedarf beläuft sich daher auf 1.434,42 €. Die Mittel der Beschwerdeführerin liegen somit geringfügig unter dem Bedarf. Der Beschwerde musste daher Folge gegeben werden. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch darauf, dass die Heilbehandlung ihrer Tochter aus Mitteln der Mindestsicherung getragen wird, jedoch nur in der Höhe des Selbstbehaltes, den sie trotz Bestehens einer Krankenversicherung selbst bezahlen muss. Soweit die Heilbehandlungskosten von der Krankenversicherung getragen werden, besteht kein Anspruch auf Mindestsicherung. Unzulässigkeit der Revision 11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.11. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.340.021.R11.2014