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{'item': 'LVwG-461-003/R6-2014'}

Obsah (12)§ 28§ 25a§ 10§ 2§ 5§ 3§ 4Art 140§ 6Art. 6Art 30Art 110

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum05.03.2015 GeschäftszahlLVwG-461-003/R6-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde

§ 10Abs 1 Z 1 i

Vm § 4 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) der Antrag der L R GmbH, G, auf Feststellung, dass das in der Anlage der A G für A und R mbH, B, in Deutschland hergestellte Bergversatzmaterial kein Abfall

§ 2Abs 4 ALSAG sei, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

1. Mit angefochtenem Bescheid wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) der Antrag der L R GmbH, G, auf Feststellung, dass das in der Anlage der A G für A und R mbH, B, in Deutschland hergestellte Bergversatzmaterial kein Abfall

Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sei, als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde

§ 10Abs 1 Z 3 i

Vm § 3 Abs 1 Z 4 und Z 1 lit c ALSAG festgestellt, dass die Beförderungen der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A G f A und R, B, dem Altlastenbeitrag unterliegen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer eins, Litera c, ALSAG festgestellt, dass die Beförderungen der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A G f A und R, B, dem Altlastenbeitrag unterliegen (Spruchpunkt römisch zwei.). 2.1. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Die Beschwerdeführerin begehre schon seit Jahren die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Verbringung der Shredderrestfraktion zur Verwertung in der Anlage der Firma A in Deutschland keinen ALSAG-Beitragstatbestand auslöse. In dem von der Beschwerdeführerin geführten Verfahren vor dem VwGH habe dieser eindeutig (zur alten Rechtslage) festgestellt, dass diese Tätigkeit nicht dem Altlastenbeitrag unterliege (VwGH 26.07.2012, 2010/07/ 0215). Nach dieser Klarstellung habe sich der Gesetzgeber offenbar nicht anders zu helfen gewusst, als durch eine gleichheits- und unionsrechtswidrige Regelung die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall zur Verwertung anders zu behandeln als die innerstaatliche. Darauf weise der Gesetzgeber in den Materialien auch explizit hin (vgl ErlRV 2293 BlgNR XXIV. GP). Dieses Verhalten stelle somit einen Paradefall von Anlassgesetzgebung dar, mit dem durch die Gleichheits- bzw Unionsrechtswidrigkeit der Regelung noch dazu gegen tragende Prinzipien unserer Rechtsordnung verstoßen werde.Die Beschwerdeführerin begehre schon seit Jahren die Feststellung, dass die verfahrensgegenständliche Verbringung der Shredderrestfraktion zur Verwertung in der Anlage der Firma A in Deutschland keinen ALSAG-Beitragstatbestand auslöse. In dem von der Beschwerdeführerin geführten Verfahren vor dem VwGH habe dieser eindeutig (zur alten Rechtslage) festgestellt, dass diese Tätigkeit nicht dem Altlastenbeitrag unterliege (VwGH 26.07.2012, 2010/07/ 0215). Nach dieser Klarstellung habe sich der Gesetzgeber offenbar nicht anders zu helfen gewusst, als durch eine gleichheits- und unionsrechtswidrige Regelung die grenzüberschreitende Verbringung von Abfall zur Verwertung anders zu behandeln als die innerstaatliche. Darauf weise der Gesetzgeber in den Materialien auch explizit hin vergleiche ErlRV 2293 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode Dieses Verhalten stelle somit einen Paradefall von Anlassgesetzgebung dar, mit dem durch die Gleichheits- bzw Unionsrechtswidrigkeit der Regelung noch dazu gegen tragende Prinzipien unserer Rechtsordnung verstoßen werde. Die Beschwerdeführerin selbst sei Rücknahmestelle, Erstübernehmerin und Behandlerin von Altfahrzeugen im Sinne der Altfahrzeugeverordnung. In der Anlage der Beschwerdeführerin am Standort Lstraße, G, würden schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge – gemeinsam mit sonstigen Mischschrotten, die im Wesentlichen aus dem gleichen Material bestehen würden wie die schadstoffentfrachteten Altfahrzeuge – von einer Hammermühle (Shredder) in maximal faustgroße Teile zerkleinert. Nach der Zerkleinerung würden die faustgroßen Teile durch einen Windsichter in eine sogenannte Schwer- und eine Leichtfraktion getrennt. Die Shredder-Leichtfraktion werde im Anschluss mit einem Sternsieb (Siebschnitt 10 mm) abgesiebt, das Siebunterkorn werde nach Deutschland befördert, wo es von einem Dritten zur Herstellung von Bergversatzmaterial verwendet werde, das Siebüberkorn werde befugten Abfallbehandlern zur Verbrennung übergeben. Verfahrensgegenständlich sei alleine das Siebunterkorn und die Herstellung von Bergversatzmaterial unter anderem aus dem Siebunterkorn durch die A G f A und R m.b.H. mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland (in der Folge: A) zu beurteilen. Wesentlich sei, dass das solcherart hergestellte Bergversatzmaterial in einem weiteren, zweiten Verwertungsschritt von den Kunden der A, unter anderem dem Betreiber der ebenfalls in Deutschland gelegenen Grube B, verwendet werde. Auf die weiteren Schritte nach der Verbringung zur Aufbereitung zu Bergversatzmaterial habe die Beschwerdeführerin keinen Einfluss. Ob, wie und wann das verbrachte Material dem Bergversatzmaterial beigegeben werde bzw. das hergestellte Bergversatzmaterial zum Bergversatz gelange, sei der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen. Die als Shredderrestfraktion bezeichneten Siebsande würden an Stelle von beispielsweise handelsüblichen Sanden zur Herstellung des Bergversatzmaterials beigemischt und würden aufgrund ihrer Feinkörnigkeit bauphysikalisch gesehen die Funktion eines sogenannten Füllkorns übernehmen. Das deutsche Bundesumweltministerium führe in einer Stellungnahme zu den hier verfahrensgegenständlichen Verwertungsverfahren aus, dass sie dadurch „einen wesentlichen Beitrag für die notwendige Dichte und Festigkeit des Versatzmaterials leisten. In dieser besonderen werkstofflichen Eigenschaft liegt der konkrete Nutzen der Shredderabfälle. Sie ersetzen dabei Rohstoffe, die anderenfalls als Füllkorn hätten eingesetzt werden müssen.“ Damit werde gleichzeitig unterstrichen, dass die verfahrensgegenständliche Shredderrestfraktion andere Materialien ersetze, die für diese Aufgaben hätten verwendet werden müssen, was wiederum dem vom EuGH entwickelten Kriterium zum Ende der Abfalleigenschaft entspreche. Aufgrund begründeter Zweifel hinsichtlich der Beitragspflicht der nach Deutschland verbrachten Shredderrestfraktion in Folge der Neufassung von § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft F als zuständige Behörde den Antrag gestellt, die Behörde möge über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin

§ 10ALSAG absprechen.

Aufgrund begründeter Zweifel hinsichtlich der Beitragspflicht der nach Deutschland verbrachten Shredderrestfraktion in Folge der Neufassung von Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG habe die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.11.2013 bei der Bezirkshauptmannschaft F als zuständige Behörde den Antrag gestellt, die Behörde möge über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin

Paragraph 10, ALSAG absprechen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die Behörde maßgebliche Rechtsprechung ignoriert. Nach der Rechtsprechung des EuGH sei bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung des ersten Vorgangs vorzunehmen. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall also die stoffliche Verwertung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials und nicht die nachfolgende Verwendung im Bergversatz (EuGH 03.04.2003, Rs C-116/01 SITA EcoService Nederland BV, Rdnr. 46): „Wenn nämlich die Verordnung auf die Verbringung von Abfällen Bezug nimmt und zwischen einer Verbringung von zur Beseitigung und einer Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen unterscheidet, stellt sie auf die Behandlung ab, der die Abfälle zugeführt werden sollen, sobald sie an ihrem Bestimmungsort angelangt sind, und nicht auf eine etwaige Weiterbehandlung der so behandelten Abfälle oder ihrer Rückstände, die im Übrigen in einer anderen Aufbereitungsanlage und nach einer neuerlichen Verbringung stattfinden kann.“ Dieser Rechtsmeinung habe sich der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen (noch zur alten Rechtslage) angeschlossen und festgestellt, dass bei der Beurteilung nach § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG jene Tätigkeit zugrunde zu legen sei, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sei und nicht jene daran anschließende weitere bzw abschließende Tätigkeit (Behandlung). Ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebietes nicht § 3 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit c ALSAG (alt) unterliege (VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Dieser Rechtsmeinung habe sich der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen (noch zur alten Rechtslage) angeschlossen und festgestellt, dass bei der Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG jene Tätigkeit zugrunde zu legen sei, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgt sei und nicht jene daran anschließende weitere bzw abschließende Tätigkeit (Behandlung). Ausdrücklich klargestellt worden sei, dass die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebietes nicht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ALSAG (alt) unterliege (VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Die physikalische Aufbereitung der Shredderrestfraktion stelle ein Verfahren zur stofflichen Verwertung von Abfällen dar, das grundsätzlich nicht dem Altlastenbeitrag unterliege, da die Aufzählung des § 3 Abs 1 ALSAG abschließend sei und die stoffliche Verwertung darin nicht erwähnt werde. Lediglich ausnahmsweise sei eine ALSAG-Beitragspflicht für die stoffliche Verwertung vorgesehen worden, wenn die Abfälle vor der Verwertung mehr als drei Jahre gelagert würden (§ 3 Abs 1 Z 1 lit b ALSAG). Damit sei eine stoffliche Verwertung an sich zweifelsfrei beitragsbefreit. Sofern die Abfälle für eine nachfolgende stoffliche Verwertung gelagert würden, komme eine Beitragspflicht nicht in Betracht, wenn diese Lagerung drei Jahre nicht übersteige. Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung sei somit ausschließlich auf die Verbringung zur stofflichen Verwertung abzustellen. Auf diese maßgebliche Rechtsprechung und dem daraus abzuleitenden Umstand, dass verfahrensgegenständlich somit auf die stoffliche Verwertung abzustellen sei, sei die Behörde jedoch überhaupt nicht eingegangen, was den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte.Die physikalische Aufbereitung der Shredderrestfraktion stelle ein Verfahren zur stofflichen Verwertung von Abfällen dar, das grundsätzlich nicht dem Altlastenbeitrag unterliege, da die Aufzählung des Paragraph 3, Absatz eins, ALSAG abschließend sei und die stoffliche Verwertung darin nicht erwähnt werde. Lediglich ausnahmsweise sei eine ALSAG-Beitragspflicht für die stoffliche Verwertung vorgesehen worden, wenn die Abfälle vor der Verwertung mehr als drei Jahre gelagert würden (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ALSAG). Damit sei eine stoffliche Verwertung an sich zweifelsfrei beitragsbefreit. Sofern die Abfälle für eine nachfolgende stoffliche Verwertung gelagert würden, komme eine Beitragspflicht nicht in Betracht, wenn diese Lagerung drei Jahre nicht übersteige. Unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung sei somit ausschließlich auf die Verbringung zur stofflichen Verwertung abzustellen. Auf diese maßgebliche Rechtsprechung und dem daraus abzuleitenden Umstand, dass verfahrensgegenständlich somit auf die stoffliche Verwertung abzustellen sei, sei die Behörde jedoch überhaupt nicht eingegangen, was den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte. Die Behörde verkenne das Abfallende. Selbst wenn man nicht wie oben dargestellt auf den ersten (unmittelbaren) Zweck der Verbringung der Shredderrestfraktion abstelle, komme eine Altlastenbeitragspflicht auch deshalb nicht in Betracht, da gegenständlich die Abfalleigenschaft der Shredderrestfraktion in der Anlage der A ende. Die Behörde verneine ein Abfallende (des Bergversatzmaterials!) und verweise in der Begründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreiche, dass die Altstoffe die in § 5 Abs 1 AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen würden. „Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit ,verwendet‘ würden. Die Abfalleigenschaft ende damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier der Herstellung des Gemisches ,Pflanzengrund‘), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.“ Und weiters: „Die physikalische Aufbereitung der Shredderrestfraktion zu Bergversatzmaterial führt somit nicht das Abfallende der Shredderrestfraktion herbei. Dies bewirkt erst der unmittelbare Einsatz als Bergversatz, beispielsweise in der Grube B.“Die Behörde verkenne das Abfallende. Selbst wenn man nicht wie oben dargestellt auf den ersten (unmittelbaren) Zweck der Verbringung der Shredderrestfraktion abstelle, komme eine Altlastenbeitragspflicht auch deshalb nicht in Betracht, da gegenständlich die Abfalleigenschaft der Shredderrestfraktion in der Anlage der A ende. Die Behörde verneine ein Abfallende (des Bergversatzmaterials!) und verweise in der Begründung auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach es zur Beendigung der Abfalleigenschaft noch nicht ausreiche, dass die Altstoffe die in Paragraph 5, Absatz eins, AWG 2002 bezeichnete (produktähnliche) Qualität aufweisen würden. „Entscheidend sei vielmehr die Tatsache, dass die Altstoffe bzw die aus ihnen gewonnenen Stoffe tatsächlich in dieser Beschaffenheit ,verwendet‘ würden. Die Abfalleigenschaft ende damit nicht bereits mit dem Ende des Aufbereitungsprozesses (hier der Herstellung des Gemisches ,Pflanzengrund‘), sondern erst mit einer zulässigen Verwendung für den vorgesehenen Zweck.“ Und weiters: „Die physikalische Aufbereitung der Shredderrestfraktion zu Bergversatzmaterial führt somit nicht das Abfallende der Shredderrestfraktion herbei. Dies bewirkt erst der unmittelbare Einsatz als Bergversatz, beispielsweise in der Grube B.“ Das von der Behörde zitierte Erkenntnis des VwGH (VwGH 20.03.2013, 2010/07/0175) beziehe sich im hier relevanten Punkt auf die früheren Erkenntnisse des Gerichtshofs zur Aufbereitung von Baurestmassen zu Recyclingbaustoffen (VwGH 26.05.2011, 2009/07/0208) und die Übernahme von Bodenaushubmaterial (VwGH 22.03.2012, 2008/07/0204). Darin gehe der Gerichtshof davon aus, dass erst der unmittelbare Einsatz der Recyclingbaustoffe als Baustoff bzw. der Einbau des Bodenaushubmaterials die unmittelbare Substitution bewirke. Wenn die Behörde nun vorbringe, dass erst der unmittelbare Einsatz als Bergversatz, beispielsweise in der Grube B, das Abfallende herbeiführen würde, übersehe sie dabei, dass (zunächst) nicht auf das Abfallende des Bergversatzmaterials abzustellen sei, sondern auf jenes der Shredderrestfraktion. Für die Shredderrestfraktion trete das Abfallende hingegen schon bei der Verwendung zur Herstellung des Bergversatzmaterials in der Anlage der A ein. Bereits hier diene die Shredderrestfraktion der unmittelbaren Substitution, da sie hier andere Stoffe wie beispielsweise Sande ersetze und die Funktion eines sogenannten Füllkorns einnehme. Oder mit anderen Worten: Die Aufbereitung der Shredderrestfraktion führe noch nicht das Abfallende herbei. Dies bewirke erst der unmittelbare Einsatz als Füllkorn bei der Herstellung von Bergversatzmaterial in der Anlage der A. Die Behörde stelle somit auf den falschen Vorgang für die Beurteilung des Abfallendes ab. Der unmittelbare Einsatz durch den Bergversatz selbst sei lediglich für die Beurteilung des Abfallendes des Bergversatzmaterials relevant. Dieser unmittelbare Einsatz im Bergversatz bewirke somit das Abfallende des Bergversatzmaterials, sofern nicht schon vorher die Produkteigenschaft bejaht werde. Würde nämlich nicht das hergestellte Versatzmaterial verwendet werden, müssten in den Gruben Primärrohstoffe eingesetzt werden, die wiederum am Markt zu beziehen wären. Auch finde hier ebenso eine unmittelbare Substitution von Rohstoffen statt, wodurch auch für das Bergversatzmaterial die Kriterien für das Abfallende

§ 5

Abs 1 AWG erfüllt seien, zumal das Bergversatzmaterial als Altstoff, also als Stoff, der durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werde, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen, zu qualifizieren sei. Dieser unmittelbare Einsatz im Bergversatz bewirke somit das Abfallende des Bergversatzmaterials, sofern nicht schon vorher die Produkteigenschaft bejaht werde. Würde nämlich nicht das hergestellte Versatzmaterial verwendet werden, müssten in den Gruben Primärrohstoffe eingesetzt werden, die wiederum am Markt zu beziehen wären. Auch finde hier ebenso eine unmittelbare Substitution von Rohstoffen statt, wodurch auch für das Bergversatzmaterial die Kriterien für das Abfallende

Paragraph 5, Absatz eins, AWG erfüllt seien, zumal das Bergversatzmaterial als Altstoff, also als Stoff, der durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werde, um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen, zu qualifizieren sei. Richtigerweise hätte die Behörde daher für das Abfallende der Shredderrestfraktion den Zeitpunkt des unmittelbaren Einsatzes in der Anlage der A heranziehen müssen und für das Bergversatzmaterial den unmittelbaren Einsatz im Bergversatz. Da die Behörde dies jedoch unterlassen habe, könne es nicht verwundern, dass sie das Abfallende in Bezug auf die Shredderrestfraktion zu Unrecht verneint habe, was den bekämpften Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste. Die Behörde übersehe die unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung. Bei ihrer Prüfung gehe die Behörde von einem falschen Sachverhalt aus und könne folglich die Unionsrechtswidrigkeit nicht erkennen. Bereits in den Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt fehle es an der zentralen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Shredderrestfraktion zur Verwertung nach Deutschland bringe. Stattdessen prüfe die Behörde die Unionsrechtswidrigkeit im Hinblick auf die (möglicherweise) nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes. Die Beschwerdeführerin verbringe die Shredderrestfraktion aber gerade nicht zur Beseitigung, sondern zur Herstellung von Versatzmaterial, also zu einem Verwertungsverfahren, zur A nach Deutschland. Ob, wie und wann ein Bergversatz erfolge, sei hingegen für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht von Relevanz und könne von der Beschwerdeführerin auch nicht kontrolliert werden. Sogar habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einen Einfluss darauf, ob, wann und in welchem Ausmaß die A die verbrachte Shredderrestfraktion zur Herstellung des Bergversatzmaterials einsetze, da sich die Menge des hergestellten Bergversatzmaterials nach der jeweiligen Nachfrage der Kunden der A richte. Nach der Judikatur sei für die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes zudem auf den ersten (unmittelbaren) Zweck abzustellen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen zur alten – unionsrechtskonformen – Rechtslage dies ausdrücklich festgehalten habe und somit der Schritt der stofflichen Verwertung maßgeblich sei (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0134). In diesem Sinne habe der Gerichtshof dann auch die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebiets als nicht dem § 3 Abs 1 Z 4 (iVm § 3 Abs 1 Z 1 lit c) ALSAG (alt) unterliegend beurteilt (VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Insbesondere werde damit der Spruchpraxis des EuGH Rechnung getragen, nach der bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung des ersten Vorgangs vorzunehmen sei.Die Beschwerdeführerin verbringe die Shredderrestfraktion aber gerade nicht zur Beseitigung, sondern zur Herstellung von Versatzmaterial, also zu einem Verwertungsverfahren, zur A nach Deutschland. Ob, wie und wann ein Bergversatz erfolge, sei hingegen für das gegenständliche Feststellungsverfahren nicht von Relevanz und könne von der Beschwerdeführerin auch nicht kontrolliert werden. Sogar habe die Beschwerdeführerin nicht einmal einen Einfluss darauf, ob, wann und in welchem Ausmaß die A die verbrachte Shredderrestfraktion zur Herstellung des Bergversatzmaterials einsetze, da sich die Menge des hergestellten Bergversatzmaterials nach der jeweiligen Nachfrage der Kunden der A richte. Nach der Judikatur sei für die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes zudem auf den ersten (unmittelbaren) Zweck abzustellen. Nochmals sei darauf hingewiesen, dass der VwGH in seinen jüngsten Erkenntnissen zur alten – unionsrechtskonformen – Rechtslage dies ausdrücklich festgehalten habe und somit der Schritt der stofflichen Verwertung maßgeblich sei (VwGH 20.09.2012, 2011/07/0134). In diesem Sinne habe der Gerichtshof dann auch die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Herstellung eines Versatzmaterials außerhalb des Bundesgebiets als nicht dem Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,) ALSAG (alt) unterliegend beurteilt (VwGH 26.07.2012, 2010/07/0215). Insbesondere werde damit der Spruchpraxis des EuGH Rechnung getragen, nach der bei einem aus mehreren gesonderten Abschnitten bestehenden Verfahren zur Verarbeitung von Abfällen die Einstufung anhand einer Betrachtung des ersten Vorgangs vorzunehmen sei. Mit der nunmehrigen mit der ALSAG-Novelle 2012 eingeführten Gesetzesänderung stelle sich der Gesetzgeber gegen diese eindeutige Judikatur des VwGH und schaffe damit gleichzeitig eine Rechtslage, die klar den unionsrechtlichen Vorschriften und der Judikatur des EuGH widerspreche. Darauf gehe die Behörde aber überhaupt nicht ein, sondern verweise lediglich auf den Umstand, dass die im Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit auch in Österreich dem Altlastenbeitrag unterliegen würde. Das ALSAG normiere nach der aktuellen Rechtslage für inländische und grenzüberschreitende Sachverhalte offenkundig eine unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht der gegenständlich zu beurteilenden stofflichen Verwertung. Um dies in aller Deutlichkeit zu unterstreichen: Die Beförderung der Shredderrestfraktion zu einer Firma in Österreich sei beitragsfrei. Die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Firma A nach Deutschland sei nach der derzeitigen Rechtslage beitragspflichtig. Wo genau hier eine Gleichbehandlung liegen solle, sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Vielmehr werde auf Grund der ungleichen Anwendung der ALSAG-Beitragspflicht auf inländische und grenzüberschreitende Verbringungen zur Aufbereitung – und nur auf diese könne es ankommen – ganz offensichtlich eine Diskriminierung vorgenommen, die dem Unionsrecht widerspreche und folglich unangewendet bleiben müsse. Während also eine Verbringung zur stofflichen Verwertung zu einer Anlage in Österreich keine ALSAG-Beitragspflicht auslöse, solle dies im Fall einer Verbringung zur Verwertung nach Deutschland sehr wohl der Fall sein. Der einzige Unterschied dieser Sachverhalte liege somit alleine im Grenzübertritt. Der Altlastenbeitrag werde somit ausschließlich wegen der grenzüberschreitenden Verbringung des Abfalls zur stofflichen Verwertung eingehoben, wodurch die unionsrechtswidrige Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von nationalen Behörden unangewendet bleiben müsse.Das ALSAG normiere nach der aktuellen Rechtslage für inländische und grenzüberschreitende Sachverhalte offenkundig eine unterschiedliche Behandlung der Beitragspflicht der gegenständlich zu beurteilenden stofflichen Verwertung. Um dies in aller Deutlichkeit zu unterstreichen: Die Beförderung der Shredderrestfraktion zu einer Firma in Österreich sei beitragsfrei. Die Beförderung der Shredderrestfraktion zur Firma A nach Deutschland sei nach der derzeitigen Rechtslage beitragspflichtig. Wo genau hier eine Gleichbehandlung liegen solle, sei für die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Vielmehr werde auf Grund der ungleichen Anwendung der ALSAG-Beitragspflicht auf inländische und grenzüberschreitende Verbringungen zur Aufbereitung – und nur auf diese könne es ankommen – ganz offensichtlich eine Diskriminierung vorgenommen, die dem Unionsrecht widerspreche und folglich unangewendet bleiben müsse. Während also eine Verbringung zur stofflichen Verwertung zu einer Anlage in Österreich keine ALSAG-Beitragspflicht auslöse, solle dies im Fall einer Verbringung zur Verwertung nach Deutschland sehr wohl der Fall sein. Der einzige Unterschied dieser Sachverhalte liege somit alleine im Grenzübertritt. Der Altlastenbeitrag werde somit ausschließlich wegen der grenzüberschreitenden Verbringung des Abfalls zur stofflichen Verwertung eingehoben, wodurch die unionsrechtswidrige Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts von nationalen Behörden unangewendet bleiben müsse. Die Behörde wäre darüber hinaus auch gar nicht befugt, über die Beitragspflicht des Ablagerns abzusprechen. Im Antrag der Beschwerdeführerin sei lediglich die Feststellung begehrt worden, dass das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd § 3 Abs 1 Z 4 iVm Z 1 bis 3a ALSAG darstelle. Soweit die Behörde hier nicht auf die Verbringung zur stofflichen Verwertung, sondern auf die Tätigkeit des Ablagerns abstelle, überschreite sie den Antrag der Beschwerdeführerin und verstoße somit gegen das Antragsprinzip. Dadurch verletze sie die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 116).Die Behörde wäre darüber hinaus auch gar nicht befugt, über die Beitragspflicht des Ablagerns abzusprechen. Im Antrag der Beschwerdeführerin sei lediglich die Feststellung begehrt worden, dass das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins bis 3 a ALSAG darstelle. Soweit die Behörde hier nicht auf die Verbringung zur stofflichen Verwertung, sondern auf die Tätigkeit des Ablagerns abstelle, überschreite sie den Antrag der Beschwerdeführerin und verstoße somit gegen das Antragsprinzip. Dadurch verletze sie die Beschwerdeführerin in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und belaste ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, Rz 116). Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten keine Unionsrechtswidrigkeit in der verfahrensgegenständlichen Regelung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG erblicke, sei der Bescheid aber jedenfalls wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben. Folge man nämlich der Behörde in Spruchpunkt II. und gelange zur Ansicht, dass die Beförderung der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A, B, dem Altlastenbeitrag unterliege, führe diese Bestimmung zu einer gleichheitswidrigen Diskriminierung durch Besserstellung von inländischen Sachverhalten.Für den Fall, dass das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten keine Unionsrechtswidrigkeit in der verfahrensgegenständlichen Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG erblicke, sei der Bescheid aber jedenfalls wegen Gleichheitswidrigkeit aufzuheben. Folge man nämlich der Behörde in Spruchpunkt römisch zwei. und gelange zur Ansicht, dass die Beförderung der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion (Siebunterkorn der Shredder-Leichtfraktion) zur Anlage der A, B, dem Altlastenbeitrag unterliege, führe diese Bestimmung zu einer gleichheitswidrigen Diskriminierung durch Besserstellung von inländischen Sachverhalten. Während demnach die Verbringung zur Aufbereitung ins Ausland der Beitragspflicht unterliegen solle, sei ein Transport innerhalb Österreichs zur Aufbereitung von der Beitragspflicht ausgenommen. Das Gesetz beziehe hier nach dem eindeutigen Wortlaut, anders als § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG neu, Verwertungsschritte nicht in die Beitragspflicht mit ein. Eine Beitragspflicht – allerdings nicht für das verbringende Unternehmen – sei allenfalls gegeben, wenn nach der Aufbereitung eine weitere, der Beitragspflicht unterliegende, Tätigkeit durchgeführt werde. Damit handle es sich aber klar um einen – gemessen am Gleichheitsgrundsatz – unzulässigen Fall der „Inländerdiskriminierung“ (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1355).Während demnach die Verbringung zur Aufbereitung ins Ausland der Beitragspflicht unterliegen solle, sei ein Transport innerhalb Österreichs zur Aufbereitung von der Beitragspflicht ausgenommen. Das Gesetz beziehe hier nach dem eindeutigen Wortlaut, anders als Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG neu, Verwertungsschritte nicht in die Beitragspflicht mit ein. Eine Beitragspflicht – allerdings nicht für das verbringende Unternehmen – sei allenfalls gegeben, wenn nach der Aufbereitung eine weitere, der Beitragspflicht unterliegende, Tätigkeit durchgeführt werde. Damit handle es sich aber klar um einen – gemessen am Gleichheitsgrundsatz – unzulässigen Fall der „Inländerdiskriminierung“ (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 1355). Ein Transport von Shredderrestfraktion zu einer Aufbereitungsanlage in Österreich unterliege keiner Beitragsschuld – hier sei auf die erste Tätigkeit abzustellen, nach Ansicht der Behörde solle

§ 3

Abs 1 Z 4 ALSAG im Falle einer Verbringung nach Deutschland aber ein solcher Vorgang beitragspflichtig sein. Damit unterstelle die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt beziehungsweise stütze sich der Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz. In einem solchen Fall sei der Bescheid mit (Verfassungs-) Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben.Ein Transport von Shredderrestfraktion zu einer Aufbereitungsanlage in Österreich unterliege keiner Beitragsschuld – hier sei auf die erste Tätigkeit abzustellen, nach Ansicht der Behörde solle

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG im Falle einer Verbringung nach Deutschland aber ein solcher Vorgang beitragspflichtig sein. Damit unterstelle die Behörde dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt beziehungsweise stütze sich der Bescheid auf ein gleichheitswidriges Gesetz. In einem solchen Fall sei der Bescheid mit (Verfassungs-) Rechtswidrigkeit belastet und daher aufzuheben. Die Behörde erhebe sich zum Gesetzgeber. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Feststellungsantrag darauf hingewiesen, dass § 4 Z 2 ALSAG nur auf eine Tätigkeit

§ 3

Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG Bezug nehme und eine „vorbereitende Behandlung“

§ 3

Abs 1 Z 4 ALSAG in dieser Bestimmung nicht aufgelistet sei und die Beschwerdeführerin deshalb nicht Beitragsschuldnerin sein könne. Die Behörde entgegne dem, indem sie darauf hinweise, dass bei einer Beförderung zu einem „vorgeschalteten Behandlungsverfahren“ im ersten Satzteil des § 3 Abs 4 ALSAG auch auf die nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes (§ 3 Abs 1 lit c ALSAG) Bezug genommen werde. Damit sei es aber die Behörde, die diese Bezugnahme verkenne. Auf der einen Seite wolle sie § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG dahingehend auslegen, dass die bloße Möglichkeit einer abschließenden Abfallbehandlung für die Beitragspflicht ausreichend sein solle, gleichzeitig weise sie jedoch auf die nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes hin. Die Behörde lege den Tatbestand des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG somit gerade so aus, wie sie es für die Begründung der Beitragspflicht benötige, also unterschiedlich und dabei jeweils rechtswidrig. Durch diese willkürliche differenzierte Auslegung belaste die Behörde den Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit.Die Behörde erhebe sich zum Gesetzgeber. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrem Feststellungsantrag darauf hingewiesen, dass Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG nur auf eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG Bezug nehme und eine „vorbereitende Behandlung“

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG in dieser Bestimmung nicht aufgelistet sei und die Beschwerdeführerin deshalb nicht Beitragsschuldnerin sein könne. Die Behörde entgegne dem, indem sie darauf hinweise, dass bei einer Beförderung zu einem „vorgeschalteten Behandlungsverfahren“ im ersten Satzteil des Paragraph 3, Absatz 4, ALSAG auch auf die nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes (Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, ALSAG) Bezug genommen werde. Damit sei es aber die Behörde, die diese Bezugnahme verkenne. Auf der einen Seite wolle sie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG dahingehend auslegen, dass die bloße Möglichkeit einer abschließenden Abfallbehandlung für die Beitragspflicht ausreichend sein solle, gleichzeitig weise sie jedoch auf die nachfolgende Tätigkeit des Bergversatzes hin. Die Behörde lege den Tatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG somit gerade so aus, wie sie es für die Begründung der Beitragspflicht benötige, also unterschiedlich und dabei jeweils rechtswidrig. Durch diese willkürliche differenzierte Auslegung belaste die Behörde den Bescheid auch aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass der Wortlaut des § 4 Z 2 ALSAG eindeutig sei, und hier keine Bezugnahme auf § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG und somit dem „vorgeschalteten Behandlungsverfahren“ gegeben sei. Hätte hier der Gesetzgeber eine Bezugnahme auf dieses Verfahren vorsehen wollen, hätte er mit der Novellierung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG im Zuge der ALSAG Novelle 2012 sicherlich auch eine entsprechende Anpassung des § 4 Z 2 ALSAG vorgenommen. Da er dies jedoch nicht getan habe, sei insofern der eindeutige Wortlaut des § 4 Z 2 ALSAG maßgeblich, der eben gerade nicht die „vorgeschaltete Behandlung“ oder sonstige Aufbereitungsschritte erfasse und somit die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Darüber hinaus übersehe die Behörde, dass der Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG eindeutig sei, und hier keine Bezugnahme auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG und somit dem „vorgeschalteten Behandlungsverfahren“ gegeben sei. Hätte hier der Gesetzgeber eine Bezugnahme auf dieses Verfahren vorsehen wollen, hätte er mit der Novellierung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG im Zuge der ALSAG Novelle 2012 sicherlich auch eine entsprechende Anpassung des Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG vorgenommen. Da er dies jedoch nicht getan habe, sei insofern der eindeutige Wortlaut des Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG maßgeblich, der eben gerade nicht die „vorgeschaltete Behandlung“ oder sonstige Aufbereitungsschritte erfasse und somit die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin zu verneinen sei. Des Weiteren weise die Behörde darauf hin, dass das Fehlen einer entsprechenden Novellierung des § 4 Z 3 ALSAG in dem Sinn, dass auch Behandlungsverfahren erfasst werden sollten, dahingehend gelöst werden könne, als es sich um eine „unbeabsichtigte Gesetzeslücke“ handle, die im Analogieschluss zu lösen wäre. Somit sei § 4 Z 2 ALSAG sinngemäß auch für die in § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG angeführten Vorbehandlungstätigkeiten anzuwenden. Die Behörde gehe also von einer „planwidrigen Lücke“ in § 4 Z 2 ALSAG aus. Selbst wenn man hier von einer Lücke ausgehen würde, handle es sich dabei nicht um eine planwidrige, sondern um eine unechte Lücke. Eine unechte Lücke sei gegeben, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus eine bestimmte Regelung eines Sachverhalts erwarte, eine solche aber fehle. Analoge Rechtsanwendung sei in diesem Fall unzulässig (Walter/Mayer/Kuzsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 136). Wenn überhaupt, sei im gegebenen Zusammenhang daher von einer unechten Lücke auszugehen, bei der sich ein Analogieschluss verbiete. Richtigerweise bestehe aber bereits keine Lücke im Gesetz. § 4 ALSAG normiere nämlich eine „stufenweise“ Bestimmung des Beitragsschuldners. Soweit die Z 1 und Z 2 nicht zur Anwendung gelangen würden, bestehe immer noch der Auffangtatbestand der Z 3. Da § 4 Z 2 ALSAG die vorgeschalteten Behandlungsverfahren nicht erfasse, sei im Falle einer Beitragspflicht der Beitragsschuldner

§ 4Z 3 ALSAG zu bestimmen („in allen übrigen Fällen“).

Auch in diesem Fall unterstelle die Behörde dem Gesetz somit einen rechtswidrigen Inhalt und belaste folglich ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit.Des Weiteren weise die Behörde darauf hin, dass das Fehlen einer entsprechenden Novellierung des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG in dem Sinn, dass auch Behandlungsverfahren erfasst werden sollten, dahingehend gelöst werden könne, als es sich um eine „unbeabsichtigte Gesetzeslücke“ handle, die im Analogieschluss zu lösen wäre. Somit sei Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG sinngemäß auch für die in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG angeführten Vorbehandlungstätigkeiten anzuwenden. Die Behörde gehe also von einer „planwidrigen Lücke“ in Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG aus. Selbst wenn man hier von einer Lücke ausgehen würde, handle es sich dabei nicht um eine planwidrige, sondern um eine unechte Lücke. Eine unechte Lücke sei gegeben, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus eine bestimmte Regelung eines Sachverhalts erwarte, eine solche aber fehle. Analoge Rechtsanwendung sei in diesem Fall unzulässig (Walter/Mayer/Kuzsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10, Rz 136). Wenn überhaupt, sei im gegebenen Zusammenhang daher von einer unechten Lücke auszugehen, bei der sich ein Analogieschluss verbiete. Richtigerweise bestehe aber bereits keine Lücke im Gesetz. Paragraph 4, ALSAG normiere nämlich eine „stufenweise“ Bestimmung des Beitragsschuldners. Soweit die Ziffer eins und Ziffer 2, nicht zur Anwendung gelangen würden, bestehe immer noch der Auffangtatbestand der Ziffer 3, Da Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG die vorgeschalteten Behandlungsverfahren nicht erfasse, sei im Falle einer Beitragspflicht der Beitragsschuldner

Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG zu bestimmen („in allen übrigen Fällen“). Auch in diesem Fall unterstelle die Behörde dem Gesetz somit einen rechtswidrigen Inhalt und belaste folglich ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Die Behörde gehe offenbar selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ALSAG-Beitragsschuldnerin sei. Anders seien der Spruchpunkt I. und die dazu ergangenen Begründungen nicht zu erklären. Während die Behörde nämlich in Spruchpunkt II. die ALSAG-Beitragspflicht für die Verbringung zur Verwertung zur Anlage der A und die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin bejahe, weise sie die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt I. mit dem Verweis auf die mangelnde Beitragsschuldnereigenschaft als unzulässig zurück. Konsequenterweise hätte die Behörde die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin auch im Spruchpunkt I. bejahen müssen, andernfalls sich Spruchpunkt II. nicht nur in Bezug auf die Beitragspflicht sondern auch auf die Beitragsschuldnereigenschaft als unrichtig erweise. Die beiden Spruchpunkte I. und II. im angefochtenen Bescheid würden daher hinsichtlich der Beitragsschuldnereigenschaft in einem unauflöslichen Widerspruch stehen und den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belasten.Die Behörde gehe offenbar selbst davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht ALSAG-Beitragsschuldnerin sei. Anders seien der Spruchpunkt römisch eins. und die dazu ergangenen Begründungen nicht zu erklären. Während die Behörde nämlich in Spruchpunkt römisch zwei. die ALSAG-Beitragspflicht für die Verbringung zur Verwertung zur Anlage der A und die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin bejahe, weise sie die Antragslegitimation der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch eins. mit dem Verweis auf die mangelnde Beitragsschuldnereigenschaft als unzulässig zurück. Konsequenterweise hätte die Behörde die Beitragsschuldnereigenschaft der Beschwerdeführerin auch im Spruchpunkt römisch eins. bejahen müssen, andernfalls sich Spruchpunkt römisch zwei. nicht nur in Bezug auf die Beitragspflicht sondern auch auf die Beitragsschuldnereigenschaft als unrichtig erweise. Die beiden Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. im angefochtenen Bescheid würden daher hinsichtlich der Beitragsschuldnereigenschaft in einem unauflöslichen Widerspruch stehen und den Bescheid ebenfalls mit Rechtswidrigkeit belasten. Eine Verneinung der Antragslegitimation wäre hingegen mit der Begründung richtig, dass die Beschwerdeführerin iSd § 4 Z 2 ALSAG gerade keine Verbringung zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit

§ 3

Abs 1 Z 1 bis 3 ALSAG durchführe, sondern lediglich eine Verbringung zur Verwertung. Folgerichtig wäre dann aber die Beitragspflicht im Spruchpunkt II. zu verneinen gewesen. Eine solche Begründung habe die Behörde aber nicht herangezogen.Eine Verneinung der Antragslegitimation wäre hingegen mit der Begründung richtig, dass die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG gerade keine Verbringung zu einer beitragspflichtigen Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 ALSAG durchführe, sondern lediglich eine Verbringung zur Verwertung. Folgerichtig wäre dann aber die Beitragspflicht im Spruchpunkt römisch zwei. zu verneinen gewesen. Eine solche Begründung habe die Behörde aber nicht herangezogen. Die Behörde lege das Gesetz zudem willkürlich aus. Die Behörde unterstelle dem Gesetz in ihrer Begründung im Bescheid auf Seite 12 gleich mehrfach qualifiziert rechtswidrig einen falschen Inhalt. Die Behörde erachte es als unerheblich, „ob im verfahrensgegenständlichen Fall ein Bergversatz mit Abfall oder mit einem Produkt vorliegt“, da „dies aufgrund des Wortlautes des gesetzlichen Tatbestandes nicht relevant“ sei. „Aufgrund der zukünftigen und von der notifizierungspflichtigen Person faktisch nicht steuerbaren Behandlungsverfahren begnügte sich der Gesetzgeber offenbar damit, die Beitragspflicht an die Möglichkeit einer entsprechenden abschließenden Abfallbehandlung anzuknüpfen“. „Die Ungewissheit der künftigen Verwendung hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst in Kauf genommen“. Mit diesem gröblichen Verkennen der Rechtslage verstoße die Behörde gegen das Willkürverbot und belaste den Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit. Es komme entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl darauf an, ob eine der Tätigkeiten des § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a, gegenständlich der „Bergversatz mit Abfall“, durchgeführt werde. § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG spreche von einem Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

§ 3Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG.

Das Gesetz biete hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier die bloße Möglichkeit einer späteren anschließenden Tätigkeit im Sinne der Z 1 bis 3a ausreichend sein solle. Ein solches Verständnis sei auch nicht tragbar, würde man dem Gesetzgeber solcherart doch unterstellen, er habe eine Beitragspflicht konstruieren wollen, obwohl möglicherweise keine der im Gesetz genannten und abschließend aufgezählten beitragspflichtigen Tätigkeiten (§ 3 Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG) durchgeführt würden. Mit der Wendung „um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen“ stelle der Gesetzgeber nicht auf die „Möglichkeit“ (im Sinne von „möglicherweise“) ab, dass hier eine solche Tätigkeit anschließe, sondern auf den Umstand, dass mit den Behandlungsverfahren die notwendigen stofflichen Eigenschaften des Versatzmaterials erzielt würden, die eine daran anschließende beitragspflichtige Tätigkeit ermöglichen würden, also durch das Behandlungsverfahren die gesetzlichen Bedingungen für die spätere beitragspflichtige Tätigkeit erfüllt würden.Es komme entgegen der Ansicht der Behörde sehr wohl darauf an, ob eine der Tätigkeiten des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a, gegenständlich der „Bergversatz mit Abfall“, durchgeführt werde. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG spreche von einem Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG. Das Gesetz biete hier keinen Anhaltspunkt dafür, dass hier die bloße Möglichkeit einer späteren anschließenden Tätigkeit im Sinne der Ziffer eins bis 3 a ausreichend sein solle. Ein solches Verständnis sei auch nicht tragbar, würde man dem Gesetzgeber solcherart doch unterstellen, er habe eine Beitragspflicht konstruieren wollen, obwohl möglicherweise keine der im Gesetz genannten und abschließend aufgezählten beitragspflichtigen Tätigkeiten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG) durchgeführt würden. Mit der Wendung „um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen“ stelle der Gesetzgeber nicht auf die „Möglichkeit“ (im Sinne von „möglicherweise“) ab, dass hier eine solche Tätigkeit anschließe, sondern auf den Umstand, dass mit den Behandlungsverfahren die notwendigen stofflichen Eigenschaften des Versatzmaterials erzielt würden, die eine daran anschließende beitragspflichtige Tätigkeit ermöglichen würden, also durch das Behandlungsverfahren die gesetzlichen Bedingungen für die spätere beitragspflichtige Tätigkeit erfüllt würden. Mit dem Verweis in § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG auf § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG mache der Gesetzgeber deutlich, dass die beitragspflichtige Tätigkeit, verfahrensgegenständlich das Ablagern von Abfällen in Form eines Bergversatzes mit Abfällen, tatsächlich erfolgen müsse. Von einer bloßen Möglichkeit sei hier weit und breit nicht die Rede. So würden auch die Materialien zur Neufassung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG davon sprechen, dass „Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden“ (ErlRV 2293 BlgNR XXIV. GP, 19). Darüber hinaus spreche § 7 Abs 1 ALSAG von einer Entstehung der Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit

§ 3

Abs 1 Z 1 bis 3a ALSAG und nicht von einer möglichen unsicheren zukünftigen Verwendung.“Mit dem Verweis in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG mache der Gesetzgeber deutlich, dass die beitragspflichtige Tätigkeit, verfahrensgegenständlich das Ablagern von Abfällen in Form eines Bergversatzes mit Abfällen, tatsächlich erfolgen müsse. Von einer bloßen Möglichkeit sei hier weit und breit nicht die Rede. So würden auch die Materialien zur Neufassung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG davon sprechen, dass „Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden“ (ErlRV 2293 BlgNR römisch 24 . GP, 19). Darüber hinaus spreche Paragraph 7, Absatz eins, ALSAG von einer Entstehung der Beitragsschuld im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG und nicht von einer möglichen unsicheren zukünftigen Verwendung.“ Es wurde beantragt festzustellen, dass die Beförderung der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion zur Anlage der A dem Altlastenbeitrag nicht unterliege, in eventu dass das in der Anlage der A, B, hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

§ 2

Abs 4 ALSAG sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zu verweisen. Es wurde beantragt festzustellen, dass die Beförderung der in der Abfallbehandlungsanlage in G anfallenden Shredderrestfraktion zur Anlage der A dem Altlastenbeitrag nicht unterliege, in eventu dass das in der Anlage der A, B, hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sei, in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zu verweisen. Weiters wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren

Art 140Abs 1 Z 1 lit a B-VG einzuleiten wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG id

F BGBl I Nr 103/2013.Weiters wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens angeregt, ein Gesetzesprüfungsverfahren

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG einzuleiten wegen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,. 3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin ist Rücknahmestelle, Erstübernehmerin und Behandlerin von Altfahrzeugen im Sinne der Altfahrzeugeverordnung. In der Anlage der Beschwerdeführerin am Standort Lstraße, G, werden schadstoffentfrachtete Altfahrzeuge – gemeinsam mit sonstigen Mischschrotten, die im Wesentlichen aus dem gleichen Material bestehen wie die schadstoffentfrachteten Altfahrzeuge – von einer Hammermühle (Shredder) in maximal faustgroße Teile zerkleinert. Nach der Zerkleinerung werden die faustgroßen Teile in eine sogenannte Schwer- und eine Leichtfraktion getrennt. Die Shredder-Leichtfraktion wird im Anschluss mit einem Sternsieb (Siebschnitt 10 mm) abgesiebt, das Siebunterkorn wird nach Deutschland zu einer Mischanlage der A in B geliefert. Die A stellt für den Bergversatz für die Grube B ein Versatzmaterial her. Das Bergversatzmaterial ist eine Mischung aus verschiedenen Abfällen und Rohstoffen. Die als Shredderrestfraktion bezeichneten Siebsande werden diesen Versatzstoffen an Stelle von anderen Rohstoffen wie zB Sanden beigemischt und übernehmen aufgrund ihrer Feinkörnigkeit bauphysikalisch gesehen die Funktion eines sogenannten Füllkorns. Teile des von der A hergestellten Bergversatzmaterials werden von der esco in der Grube B eingebracht, der Rest wird von der A in „Big-Bags“ abgefüllt und sonstigen Kunden am freien Markt angeboten. Mit Schreiben vom 07.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft F, sie möge als zuständige Behörde

§ 10

ALSAG feststellen, dass Mit Schreiben vom 07.11.2013 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft F, sie möge als zuständige Behörde

Paragraph 10, ALSAG feststellen, dass a) das hier zu beurteilende, in der Anlage der A hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

§ 2

Abs 1 [gemeint wohl: Abs 4] ALSAG ist, in eventu a) das hier zu beurteilende, in der Anlage der A hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

Paragraph 2, Absatz eins, [gemeint wohl: Absatz 4 ], ALSAG ist, in eventu

  1. b)das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 iVm Z 1 bis 3a ALSAG darstelle.
  2. b)das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins bis 3 a ALSAG darstelle. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und wird soweit auch nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass es sich bei der von der Antragstellerin an die A verbrachten Shredderrestfraktion um einen notifizierungspflichtigen Abfall im Sinne des § 2 Abs 4 ALSAG iVm § 2 Abs 1 bis 3 AWG 2002 handelt, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 1013/2006 (Abfallverbringungsverordnung) fällt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen und wird soweit auch nicht bestritten. Es ist unstrittig, dass es sich bei der von der Antragstellerin an die A verbrachten Shredderrestfraktion um einen notifizierungspflichtigen Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins bis 3 AWG 2002 handelt, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr 1013 aus 2006, (Abfallverbringungsverordnung) fällt. 5.1. Bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes gegolten haben. Im vorliegenden Fall ist dies die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (07.11.2013). Die hier relevanten Bestimmungen haben sich bis zum heutigen Tag nicht geändert.5.1. Bei einer Feststellung nach Paragraph 10, ALSAG sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes gegolten haben. Im vorliegenden Fall ist dies die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (07.11.2013). Die hier relevanten Bestimmungen haben sich bis zum heutigen Tag nicht geändert. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG, BGBl Nr 299/1989, idF BGBl I Nr 103/2013, lauten wie folgt: Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des ALSAG, Bundesgesetzblatt Nr 299 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, lauten wie folgt: „I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Ziel des Gesetzes § 1. Ziel dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Paragraph eins Punkt Z, i, e, l, dieses Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. Begriffsbestimmungen § 2. […]Paragraph 2, […]

(4)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle

§ 2Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102.

(4)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle

Paragraph 2, Absatz eins bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 102. […] Gegenstand des Beitrags § 3

(1)Dem Altlastenbeitrag unterliegenParagraph 3,
(1)Dem Altlastenbeitrag unterliegen 1. das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb (dh unter Tage) der Erde; als Ablagern im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt auch
  1. a)das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle, Zwischen- oder Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten),
  2. b)das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung,
  3. c)das Verfüllen von Geländeunebenheiten (ua das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (ua die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen, 2. das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, BGBl II Nr 389/2002,das Verbrennen von Abfällen in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 389 aus 2002,, 3. das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten, 3a. das Einbringen von Abfällen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, ausgenommen hüttenspezifische Abfälle, 4. das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweils beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweils beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. […] Beitragsschuldner § 4. Beitragsschuldner istParagraph 4, Beitragsschuldner ist 1. der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit

§ 3Abs 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird,1.

der Inhaber einer im Bundesgebiet gelegenen Anlage, in der eine Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a vorgenommen wird, 2. im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

§ 3Abs.

1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person, 2. im Fall des Beförderns von

den gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften notifizierungspflichtigen Abfällen zu einer Tätigkeit

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes die notifizierungspflichtige Person, 3. in allen übrigen Fällen derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat; sofern derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat, nicht feststellbar ist, derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit duldet. […] Feststellungsbescheid § 10

(1)Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,Paragraph 10,
(1)Die Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
  1. ob eine Sache Abfall ist,
  2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
  3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
  4. welche Abfallkategorie

§ 6

Abs 1 vorliegt,welche Abfallkategorie

Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt, 5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

§ 6

Abs 2 oder 3 nicht anzuwenden,ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge

Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden, 6. welche Deponie(unter)klasse

§ 6Abs 4 vorliegt.

welche Deponie(unter)klasse

Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 103/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen § 2

(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen, Paragraph 2,
(1)Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind bewegliche Sachen,
  1. deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder
  2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen. […] Abfallende § 5
(1)Soweit eine Verordnung

Abs. 2 oder eine Verordnung

Art. 6Abs.

2 der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von § 2 Abs. 5 Z 6 ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“Paragraph 5,

(1)Soweit eine Verordnung

Absatz 2, oder eine Verordnung

Artikel 6

, Absatz 2, der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle nicht anderes bestimmt, gelten Altstoffe so lange als Abfälle, bis sie oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar als Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten verwendet werden. Im Falle einer Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne von Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 6, ist das Ende der Abfalleigenschaft mit dem Abschluss dieses Verwertungsverfahrens erreicht.“ 5.2. Zu Spruchpunkt I.:5.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.: a) Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall mit Eingabe vom 07.11.2013 den Antrag gestellt, die Behörde möge

§ 10

ALSAG feststellen, dass das hier zu beurteilende, in der Anlage der A hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

§ 2

Abs 1 ALSAG sei.a) Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall mit Eingabe vom 07.11.2013 den Antrag gestellt, die Behörde möge

Paragraph 10, ALSAG feststellen, dass das hier zu beurteilende, in der Anlage der A hergestellte Versatzmaterial kein Abfall

Paragraph 2, Absatz eins, ALSAG sei. b) Die Behörde hat unter Spruchpunkt I. den Antrag der L R GmbH auf Feststellung, dass das in der Anlage der A in D-B hergestellte Bergversatzmaterial kein Abfall

§ 2Abs 4 ALSAG sei, als unzulässig zurückgewiesen.b) Die Behörde hat unter Spruchpunkt römisch eins. den Antrag der L R Gmb

H auf Feststellung, dass das in der Anlage der A in D-B hergestellte Bergversatzmaterial kein Abfall

Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG sei, als unzulässig zurückgewiesen.

  1. c)Die Antragstellerin liefert ein Siebunterkorn an die A in Deutschland, welche aus dieser Shredderrestfraktion und anderen Materialien ein Bergversatzmaterial herstellt für die Verfüllung der Grube B. Die Antragstellerin ist nicht Inhaberin der von der A in Deutschland betriebenen Anlage und hat keinen Einfluss auf die weiteren Schritte nach der Verbringung der Shredderrestfraktion in der Anlage der A. Ob, wie und wann das verbrachte Material dem Bergversatzmaterial beigegeben wird bzw zum Bergversatz gelangt, ist der Einflusssphäre der Beschwerdeführerin entzogen. Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.07.2012, Zl 2010/07/0215, - betreffend die alte Rechtslage - Folgendes ausgesprochen: „Der Beschwerdeführerin käme eine Berechtigung zur Antragstellung nach § 10 ALSAG als Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 ALSAG zu, weil diese Ziffer den Fall des Beförderns von notifizierungspflichtigen Abfällen außerhalb des Bundesgebietes regelt. Das Versatzmaterial wird nun, wie bereits dargestellt, von der A. GmbH in Deutschland hergestellt, wobei das von der Beschwerdeführerin zur A. verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials darstellt. Das Versatzmaterial selbst wird nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert, sodass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein kann. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach § 4 Z 2 ALSAG.“Dazu hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 26.07.2012, Zl 2010/07/0215, - betreffend die alte Rechtslage - Folgendes ausgesprochen: „Der Beschwerdeführerin käme eine Berechtigung zur Antragstellung nach Paragraph 10, ALSAG als Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG zu, weil diese Ziffer den Fall des Beförderns von notifizierungspflichtigen Abfällen außerhalb des Bundesgebietes regelt. Das Versatzmaterial wird nun, wie bereits dargestellt, von der A. GmbH in Deutschland hergestellt, wobei das von der Beschwerdeführerin zur A. verbrachte Siebunterkorn der Shredderrestfraktion nur einen Bestandteil des Versatzmaterials darstellt. Das Versatzmaterial selbst wird nicht von Österreich aus außerhalb des Bundesgebietes befördert, sodass die Beschwerdeführerin in Bezug auf dieses erst in Deutschland hergestellte Material nicht notifizierungspflichtig sein kann. Sie ist daher keine Beitragsschuldnerin nach Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG.“ Nach diesem Erkenntnis des VwGH wäre auch noch der Fall des § 4 Z 3 ALSAG denkbar, sofern die Beschwerdeführerin im Sinne des § 4 Z 3 ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Die beitragspflichtige Tätigkeit der Antragstellerin betrifft im vorliegenden Fall jedoch das Befördern von Abfällen im Hinblick auf den Bergversatz mit Abfällen und nicht das Herstellen des verfahrensgegenständlichen Versatzmaterials durch die A in Deutschland.Nach diesem Erkenntnis des VwGH wäre auch noch der Fall des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG denkbar, sofern die Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, ALSAG eine beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat. Die beitragspflichtige Tätigkeit der Antragstellerin betrifft im vorliegenden Fall jedoch das Befördern von Abfällen im Hinblick auf den Bergversatz mit Abfällen und nicht das Herstellen des verfahrensgegenständlichen Versatzmaterials durch die A in Deutschland. Hinsichtlich dieses von der A in Deutschland hergestellten Bergversatzes trifft die Beschwerdeführerin keine Beitragspflicht im Sinne der Bestimmungen des ALSAG und ist die Antragstellerin somit nicht berechtigt, einen diesbezüglichen Feststellungsantrag zu stellen. Die Behörde hat daher zu Recht den gegenständlichen Feststellungantrag als unzulässig zurückgewiesen. 5.3. Zu Spruchpunkt II:
  2. a)Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragt, die Behörde möge als zuständige Behörde

§ 10

ALSAG feststellen, dass das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 iVm Z 1 bis 3a ALSAG darstelle.a) Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 07.11.2013 beantragt, die Behörde möge als zuständige Behörde

Paragraph 10, ALSAG feststellen, dass das Befördern der hier verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion in das EU-Ausland zur stofflichen Verwertung unter Berücksichtigung des freien Warenverkehrs keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins bis 3 a ALSAG darstelle. b) Nach § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen.b) Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG unterliegen dem Altlastenbeitrag das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle zum ALSAG, BGBl I Nr 103/2013, neu eingeführt aufgrund mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr

  1. Zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist vorab festzuhalten, dass es nicht verfassungs- bzw unionsrechtswidrig ist, wenn ein Gesetz aufgrund von in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen geändert wird. Diese Bestimmung wurde mit der Novelle zum ALSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, neu eingeführt aufgrund mehrerer Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Jahr
  2. Zu den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ist vorab festzuhalten, dass es nicht verfassungs- bzw unionsrechtswidrig ist, wenn ein Gesetz aufgrund von in der Praxis gewonnenen Erkenntnissen geändert wird. Zu der vorliegenden Novelle zum ALSAG, BGBl I Nr 103/2013, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 der Beilagen XXIV. GP) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „In den Erkenntnissen vom
  3. Juli 2012, Zl 2010/07/0215 und Zl 2012/07/0032, sowie vom
  4. September 2012, Zl 2011/07/0134, hat der VwGH festgestellt, dass der Beurteilung nach § 3 Abs 1 Z 1 bis 3a jene Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Dies führt zu einem ungewollten Ergebnis: Für Abfälle, die in Österreich (vor-)behandelt und anschließend in Österreich einer der beitragspflichtigen Tätigkeiten

§ 3

Abs 1 Z 1 bis 3a zugeführt werden, ist ein Altlastenbeitrag zu bezahlen, für Abfälle, die ins Ausland transportiert, dort (vor-)behandelt und anschließend im Ausland einer beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden, ist jedoch kein Beitrag zu bezahlen. Damit wäre der Anreiz der Umgehung des Altlastenbeitrags verbunden. Zielsetzung der Neufassung dieses Beitragstatbestandes ist die Sicherstellung der umweltgerechten Behandlung der Abfälle, die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten und dass die Wirksamkeit der Lenkungsmaßnahme des Altlastensanierungsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Daher wird § 3 Abs 1 Z 4 dahingehend abgeändert, dass das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes auch dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn die Abfälle nicht unmittelbar der beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden. Beitragspflicht ist vielmehr auch dann gegeben, wenn notwendige Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden, um diese zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein Behandlungsverfahren dazu dient, die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unter Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten und Sorge zu tragen, dass keine Umgehungsmaßnahme gesetzt wird.“Zu der vorliegenden Novelle zum ALSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, wurde in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „In den Erkenntnissen vom 26. Juli 2012, Zl 2010/07/0215 und Zl 2012/07/0032, sowie vom 20. September 2012, Zl 2011/07/0134, hat der VwGH festgestellt, dass der Beurteilung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a jene Tätigkeit zu Grunde zu legen ist, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, und nicht daran anschließende weitere bzw eine abschließende Tätigkeit (Behandlung). Dies führt zu einem ungewollten Ergebnis: Für Abfälle, die in Österreich (vor-)behandelt und anschließend in Österreich einer der beitragspflichtigen Tätigkeiten

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a zugeführt werden, ist ein Altlastenbeitrag zu bezahlen, für Abfälle, die ins Ausland transportiert, dort (vor-)behandelt und anschließend im Ausland einer beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden, ist jedoch kein Beitrag zu bezahlen. Damit wäre der Anreiz der Umgehung des Altlastenbeitrags verbunden. Zielsetzung der Neufassung dieses Beitragstatbestandes ist die Sicherstellung der umweltgerechten Behandlung der Abfälle, die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten und dass die Wirksamkeit der Lenkungsmaßnahme des Altlastensanierungsgesetzes nicht beeinträchtigt wird. Daher wird Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, dahingehend abgeändert, dass das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes auch dann der Beitragspflicht unterliegt, wenn die Abfälle nicht unmittelbar der beitragspflichtigen Tätigkeit zugeführt werden. Beitragspflicht ist vielmehr auch dann gegeben, wenn notwendige Behandlungsschritte vor der beitragspflichtigen Tätigkeit gesetzt werden, um diese zu ermöglichen. Die Beurteilung, ob ein Behandlungsverfahren dazu dient, die beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen, hat unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände unter Beachtung österreichischer Rechtsvorschriften zu erfolgen. Dabei ist die Zielsetzung zu beachten und Sorge zu tragen, dass keine Umgehungsmaßnahme gesetzt wird.“

  1. c)Im vorliegenden Fall wird das Siebunterkorn der Shredderrestfraktion von der Beschwerdeführerin von Österreich zur A in B, Deutschland, verbracht, die ihrerseits in der Folge das Versatzmaterial (Bergversatz) herstellt, welches in der Grube B versetzt wird. Die Abfalleigenschaft der verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion im Zuge der Verbringung nach Deutschland steht außer Streit. Zielsetzung des ALSAG ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten und soll dieses Ziel erreicht werden durch die Einhebung von Beiträgen insbesondere für das Ablagern von Abfällen oberhalb oder unterhalb der Erde (ua Bergversatz mit Abfällen). Bei der verfahrensgegenständlichen Shredderrestfraktion handelt es sich um Abfall, der – nach einem weiteren Behandlungsschritt in der A in Deutschland – als Bergversatz Verwendung findet. Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde war nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage die Einführung der neuen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG erforderlich zur Erreichung des Zieles des ALSAG und zur Verhinderung der Umgehung der Beitragspflicht durch die Verbringung von Abfall ins Ausland. Es ist keine Gleichheitswidrigkeit an der vorliegenden Regelung zu erkennen, da diese Bestimmung auf die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten abzielt. Der Bergversatz mit Abfällen löst in Österreich die Beitragspflicht im Sinne des § 3 ALSAG aus, unabhängig davon, wen im Zuge weiterer Behandlungsschritte in Österreich die Beitragsschuld trifft. Es sind beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung entstanden.Entgegen den Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde war nach den Erläuterungen in der Regierungsvorlage die Einführung der neuen Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG erforderlich zur Erreichung des Zieles des ALSAG und zur Verhinderung der Umgehung der Beitragspflicht durch die Verbringung von Abfall ins Ausland. Es ist keine Gleichheitswidrigkeit an der vorliegenden Regelung zu erkennen, da diese Bestimmung auf die Gleichbehandlung von Sachverhalten in Bezug auf beitragspflichtige Tätigkeiten abzielt. Der Bergversatz mit Abfällen löst in Österreich die Beitragspflicht im Sinne des Paragraph 3, ALSAG aus, unabhängig davon, wen im Zuge weiterer Behandlungsschritte in Österreich die Beitragsschuld trifft. Es sind beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung entstanden.
  2. d)Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen betreffend die fehlende Antragslegitimation der Beschwerdeführerin in § 4 ALSAG mangels Verweis auf die neue Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 103/2013 ausdrücklich das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes als altlastenbeitragspflichtig bestimmt hat, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Es muss daher zwangsläufig für diese Tätigkeit ein Beitragsschuldner bestehen und ist somit die einfachgesetzliche Regelung des § 4 Z 2 ALSAG durch Analogie so auszulegen, dass ein Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG durchführt. Ein Analogieschluss ist hier zwingend geboten und rechtlich zulässig, zumal es sich hier um eine „einfachgesetzliche Lücke“ handelt und somit ein Analogieschluss – anders als im Bundesverfassungsrecht – zulässig und unumgänglich ist.d) Hinsichtlich der Beschwerdeausführungen betreffend die fehlende Antragslegitimation der Beschwerdeführerin in Paragraph 4, ALSAG mangels Verweis auf die neue Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013, ausdrücklich das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit

Ziffer eins bis 3 a außerhalb des Bundesgebietes als altlastenbeitragspflichtig bestimmt hat, auch dann, wenn dieser Tätigkeit ein oder mehrere Behandlungsverfahren vorgeschaltet sind, um die jeweilige beitragspflichtige Tätigkeit zu ermöglichen. Es muss daher zwangsläufig für diese Tätigkeit ein Beitragsschuldner bestehen und ist somit die einfachgesetzliche Regelung des Paragraph 4, Ziffer 2, ALSAG durch Analogie so auszulegen, dass ein Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG durchführt. Ein Analogieschluss ist hier zwingend geboten und rechtlich zulässig, zumal es sich hier um eine „einfachgesetzliche Lücke“ handelt und somit ein Analogieschluss – anders als im Bundesverfassungsrecht – zulässig und unumgänglich ist. e) Auch aus unionsrechtlicher Sicht sind beim Landesverwaltungsgericht in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Regelung keine Bedenken entstanden. Bei dem in Rede stehenden Altlastenbeitrag nach § 3 ALSAG handelt es sich nicht um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung, die

Art 30AEUV verboten wäre, sondern um eine inländische, fiskalische Abgabe.

Der Altlastenbeitrag wird nicht auf die Ware als solche, sondern auf die bestimmte Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Waren erhoben, weshalb Art 110 AEUV anzuwenden ist. e) Auch aus unionsrechtlicher Sicht sind beim Landesverwaltungsgericht in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Regelung keine Bedenken entstanden. Bei dem in Rede stehenden Altlastenbeitrag nach Paragraph 3, ALSAG handelt es sich nicht um eine Abgabe mit zollgleicher Wirkung, die

Artikel 30, AEUV verboten wäre, sondern um eine inländische, fiskalische Abgabe.

Der Altlastenbeitrag wird nicht auf die Ware als solche, sondern auf die bestimmte Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit Waren erhoben, weshalb Artikel 110, AEUV anzuwenden ist.

Art 110

AEUV dürfen auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben erhoben werden, als dies bei gleichartigen inländischen Waren der Fall ist. Der Altlastenbeitrag hat fiskalischen Charakter, da er aufgrund objektiver Kriterien (Abfalleigenschaft, beabsichtigte Tätigkeit und Menge) berechnet wird. Die Bemessung der Abgabe erfolgt auf Grund der Menge bzw des Gewichts des Abfalles und der Entstehungstatbestand ist das langfristige Ablagern von zur Beseitigung bestimmten Abfällen. Eine solche Regelung muss sowohl auf inländische als auch auf ausländische Waren gleichartig angewendet werden. Die Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG stellt nicht auf die Verbringung des Abfalles an sich ab, sondern auf die Tätigkeit des Ablagerns. Für Abfall, der nicht aus dem Bundesgebiet verbracht wird, gilt ebenfalls eine Beitragspflicht nach § 3 ALSAG. Das ALSAG behandelt somit Abfälle gleich, die einer gleichen Tätigkeit zugeführt werden. Wäre die im Feststellungantrag der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit (Verwendung im Bergversatz) in Österreich beabsichtigt, würde der Altlastenbeitrag in derselben Höhe anfallen. Es liegt daher keine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung vor.

Artikel 110

, AEUV dürfen auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben erhoben werden, als dies bei gleichartigen inländischen Waren der Fall ist. Der Altlastenbeitrag hat fiskalischen Charakter, da er aufgrund objektiver Kriterien (Abfalleigenschaft, beabsichtigte Tätigkeit und Menge) berechnet wird. Die Bemessung der Abgabe erfolgt auf Grund der Menge bzw des Gewichts des Abfalles und der Entstehungstatbestand ist das langfristige Ablagern von zur Beseitigung bestimmten Abfällen. Eine solche Regelung muss sowohl auf inländische als auch auf ausländische Waren gleichartig angewendet werden. Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG stellt nicht auf die Verbringung des Abfalles an sich ab, sondern auf die Tätigkeit des Ablagerns. Für Abfall, der nicht aus dem Bundesgebiet verbracht wird, gilt ebenfalls eine Beitragspflicht nach Paragraph 3, ALSAG. Das ALSAG behandelt somit Abfälle gleich, die einer gleichen Tätigkeit zugeführt werden. Wäre die im Feststellungantrag der Beschwerdeführerin beschriebene Tätigkeit (Verwendung im Bergversatz) in Österreich beabsichtigt, würde der Altlastenbeitrag in derselben Höhe anfallen. Es liegt daher keine unionsrechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Entgegen den Beschwerdeausführungen liegt daher mit der vorliegenden Regelung keine unionsrechtswidrige Bestimmung vor, da im gegenständlichen Fall der Grenzübertritt nicht zu einer Belastung der Ware (Abfall) führt, da auch bei einer inländischen Deponierung dieselbe ALSAG-Beitragspflicht anfallen würde. Aus europarechtlicher Sicht ist keine Diskriminierung zu erkennen, da der Preis der Ware durch die Beitragspflicht im Ergebnis nicht verändert wird, unabhängig vom Beitragsschuldner. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Eigenschaft des Abgabenschuldners unerheblich, soweit sich die inländische fiskalische Abgabe auf das Erzeugnis oder eine im Zusammenhang mit dem Erzeugnis erforderliche Tätigkeit bezieht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist zulässig, weil im vorliegenden Fall die Rechtsfrage aufgetreten ist, ob die Bestimmung des § 4 ALSAG per Analogieschluss in der Weise auszulegen ist, als der Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG durchführt. Es war somit im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt.6. Die Revision ist zulässig, weil im vorliegenden Fall die Rechtsfrage aufgetreten ist, ob die Bestimmung des Paragraph 4, ALSAG per Analogieschluss in der Weise auszulegen ist, als der Beitragsschuldner auch derjenige ist, der eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG durchführt. Es war somit im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.461.003.R6.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.