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{'item': 'LVwG-1-802/R3-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.03.2015 GeschäftszahlLVwG-1-802/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. S A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.396.15 € nicht ausbezahlt wurde. Anlage:1 - Aufstellung der unterentlohnten Arbeitnehmer;1.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. S A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.396.15 € nicht ausbezahlt wurde. Anlage:1 - Aufstellung der unterentlohnten Arbeitnehmer; 2.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 3.342.33 € nicht ausbezahlt wurde.2.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 3.342.33 € nicht ausbezahlt wurde. 3.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. F A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.556.02 € nicht ausbezahlt wurde.3.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. F A wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.556.02 € nicht ausbezahlt wurde. 4.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. J B wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 7.498.11 € nicht ausbezahlt wurde.4.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. J B wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 7.498.11 € nicht ausbezahlt wurde. 5.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Ing E G wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.508.68 € nicht ausbezahlt wurde.5.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Ing E G wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.508.68 € nicht ausbezahlt wurde. 6.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. O H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 9.914.53 € nicht ausbezahlt wurde.6.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. O H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 9.914.53 € nicht ausbezahlt wurde. 7.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Ing B H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 9.914,53 € nicht ausbezahlt wurde.7.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Ing B H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 9.914,53 € nicht ausbezahlt wurde. 8.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 7.789,74 € nicht ausbezahlt wurde.8.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 7.789,74 € nicht ausbezahlt wurde. 9.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.933.54 € nicht ausbezahlt wurde.9.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A H wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.933.54 € nicht ausbezahlt wurde. 10.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. E K wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 814,80 € nicht ausbezahlt wurde.10.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. E K wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 814,80 € nicht ausbezahlt wurde. 11.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. F M wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 12.635,18 € nicht ausbezahlt wurde.11.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. F M wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 12.635,18 € nicht ausbezahlt wurde. 12.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. E O wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 5.617.97 € nicht ausbezahlt wurde.12.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. E O wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 5.617.97 € nicht ausbezahlt wurde. 13.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A P wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.197.67 € nicht ausbezahlt wurde.13.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A P wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.197.67 € nicht ausbezahlt wurde. 14.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 5.424.15 € nicht ausbezahlt wurde.14.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 5.424.15 € nicht ausbezahlt wurde. 15.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.216.08 € nicht ausbezahlt wurde.15.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 2.216.08 € nicht ausbezahlt wurde. 16.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. D S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.616.12 € nicht ausbezahlt wurde.16.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. D S wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.616.12 € nicht ausbezahlt wurde. 17.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. R T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.616.12 € nicht ausbezahlt wurde.17.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. R T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 4.616.12 € nicht ausbezahlt wurde. 18.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.361.81 € nicht ausbezahlt wurde.18.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. A T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.361.81 € nicht ausbezahlt wurde. 19.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.394.67 € nicht ausbezahlt wurde.19.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. M T wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.394.67 € nicht ausbezahlt wurde. 20.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. W W wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 8.259.39 € nicht ausbezahlt wurde.20.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. W W wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 8.259.39 € nicht ausbezahlt wurde. 21.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. K Y wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 1.839.35 € nicht ausbezahlt wurde.21.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. K Y wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 1.839.35 € nicht ausbezahlt wurde. 22.)

§ 9VSt

G verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. C Ö wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.576.48 € nicht ausbezahlt wurde.22.)

Paragraph 9, VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH", welche persönlich haftende Gesellschafterin der "Maschinenbau H H Gesellschaft mbH & Co KG", B, Astraße ist, zu verantworten, dass der nachstehende Mitarbeiter/in (laut Liste) beschäftigt wurde, ohne ihm/ihr/ihnen den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. C Ö wurde beschäftigt, obwohl das zustehende Gehalt von 6.576.48 € nicht ausbezahlt wurde. Tatzeit: 01.09.2013, bis 17.12.2013 Tatort: B, Astraße Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(

  1. en)verletzt: 1. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag1. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 2. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag2. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 3. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag3. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 4. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag4. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 5. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag5. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 6. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag6. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 7. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag7. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 8. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag8. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 9. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag9. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 10. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten 10. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 11. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten11. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 12. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten12. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 13. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten13. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 14. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten14. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 15. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten15. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 16. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten16. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 17. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten17. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 18. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten18. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 19. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten19. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 20. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten20. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 21. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten21. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag 22. § 7i Abs. 3 AVRAG i.V.m. dem/der angeführten22. Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG in Verbindung mit dem/der angeführten Gesetz/Verordnung/Kollektivvertrag Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  2. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich Gemäß Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 3 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 4 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 5 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 6 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 7 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 8 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 9 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 10 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 11 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 12 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 13 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 14 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 15 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 16 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 17 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 18 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 19 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 20 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 21 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 22 2.000,00 32 Stunden § 7i Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 4.400,00 Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs.1+2 VStG Strafverfahrenskosten gemäß Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 48.400,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Von der Geschäftsführung des Unternehmens sei zur Schaffung von Liquidität ein Investor gesucht worden. Im weiteren sei zur Schaffung von kurzfristiger Liquidität auch Kontakt mit der Hausbank aufgenommen worden. Es seien acht Großaufträge kurz vor dem Abschluss gestanden. Für diese Projekte sei bereits mit den Vorarbeiten begonnen worden. Die Kunden hätten jedoch letztlich die Bestellungen verschoben, sodass die Auftragserteilungen erst im Jahre 2014 erfolgt wären. Aufgrund des finanziellen Engpasses hätten die Mitarbeiter des Unternehmens einen Aufschub der Lohn- und Gehaltszahlungen bis Ende des Jahres 2013 gewährt. Da die geplanten Aufträge ins Jahr 2014 verschoben worden seien, kein Investor gefunden worden sei und auch von der Hausbank letztlich keine zusätzlichen Liquiditätsmittel bereitgestellt worden seien, habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet werden müssen. Es werde festgehalten, dass die teilweise für den September aushaftenden Löhne erst mit Ende September bzw Anfang Oktober zur Zahlung fällig geworden seien. Zudem befinde er sich in einem Rechtsirrtum. Der Schutzzweck der Norm des § 7i Abs 3 des AVRAG ziele darauf ab, Dienstnehmer unterzuentlohnen (Lohndumping). Gegen diesen Schutzzweck habe er nicht verstoßen. Die Nicht-Zahlung der Löhne basiere auf einer freiwilligen Vereinbarung mit den Dienstnehmern einerseits, andererseits sei dies aufgrund der kurzfristigen Forderungsausfälle durch Verlagerung der Auftragserteilung wirtschaftlich begründet gewesen. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch die VGKK sei er nicht anwesend gewesen. Es stimme, dass die Lohnforderungen der Arbeitnehmer im Konkursverfahren zunächst nicht anerkannt worden seien. Der Grund sei dafür gewesen, dass dem Schuldner die Detailunterlagen zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen vor der Prüfungstagssatzung nicht zur Verfügung gestanden hätten, sodass die abschließende Prüfung nicht vorgenommen habe werden können. Nach Erhalt dieser Unterlagen seien die Forderungen anerkannt worden. Die von ihm beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass mit den Dienstnehmern ein Zahlungsaufschub der Löhne vereinbart gewesen sei, habe die Behörde nicht durchgeführt. Die Löhne für den Monat September 2013 seien erst mit Ende September bzw Anfang Oktober zur Zahlung fällig gewesen. Tatzeitpunkt könne sohin nicht der 01.09.2013 gewesen sein.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe nicht schuldhaft gehandelt. Von der Geschäftsführung des Unternehmens sei zur Schaffung von Liquidität ein Investor gesucht worden. Im weiteren sei zur Schaffung von kurzfristiger Liquidität auch Kontakt mit der Hausbank aufgenommen worden. Es seien acht Großaufträge kurz vor dem Abschluss gestanden. Für diese Projekte sei bereits mit den Vorarbeiten begonnen worden. Die Kunden hätten jedoch letztlich die Bestellungen verschoben, sodass die Auftragserteilungen erst im Jahre 2014 erfolgt wären. Aufgrund des finanziellen Engpasses hätten die Mitarbeiter des Unternehmens einen Aufschub der Lohn- und Gehaltszahlungen bis Ende des Jahres 2013 gewährt. Da die geplanten Aufträge ins Jahr 2014 verschoben worden seien, kein Investor gefunden worden sei und auch von der Hausbank letztlich keine zusätzlichen Liquiditätsmittel bereitgestellt worden seien, habe die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbereitet werden müssen. Es werde festgehalten, dass die teilweise für den September aushaftenden Löhne erst mit Ende September bzw Anfang Oktober zur Zahlung fällig geworden seien. Zudem befinde er sich in einem Rechtsirrtum. Der Schutzzweck der Norm des Paragraph 7 i, Absatz 3, des AVRAG ziele darauf ab, Dienstnehmer unterzuentlohnen (Lohndumping). Gegen diesen Schutzzweck habe er nicht verstoßen. Die Nicht-Zahlung der Löhne basiere auf einer freiwilligen Vereinbarung mit den Dienstnehmern einerseits, andererseits sei dies aufgrund der kurzfristigen Forderungsausfälle durch Verlagerung der Auftragserteilung wirtschaftlich begründet gewesen. Zum Zeitpunkt der Prüfung durch die VGKK sei er nicht anwesend gewesen. Es stimme, dass die Lohnforderungen der Arbeitnehmer im Konkursverfahren zunächst nicht anerkannt worden seien. Der Grund sei dafür gewesen, dass dem Schuldner die Detailunterlagen zu den im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen vor der Prüfungstagssatzung nicht zur Verfügung gestanden hätten, sodass die abschließende Prüfung nicht vorgenommen habe werden können. Nach Erhalt dieser Unterlagen seien die Forderungen anerkannt worden. Die von ihm beantragten Zeugen zum Beweis dafür, dass mit den Dienstnehmern ein Zahlungsaufschub der Löhne vereinbart gewesen sei, habe die Behörde nicht durchgeführt. Die Löhne für den Monat September 2013 seien erst mit Ende September bzw Anfang Oktober zur Zahlung fällig gewesen. Tatzeitpunkt könne sohin nicht der 01.09.2013 gewesen sein. 3.1. Gemäß § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.3.1. Gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. 3.2. Der Beschwerdeführer hat angegeben, er habe ca ein Dreivierteljahr vor der Konkurseröffnung keine Aufträge mehr bekommen. Es seien mehrere Aufträge ausstehend gewesen. Mit den Mitarbeitern sei auf einer Betriebsversammlung im Oktober ein Zahlungsstopp für Oktober vereinbart worden, wobei die Mitarbeiter freiwillig einverstanden gewesen seien, dass die Auszahlungen der Löhne verschoben werden. Anfang November habe er bei einer Betriebsversammlung den Mitarbeitern mitgeteilt, dass keine Aufträge hereingekommen seien, dass allerdings die Möglichkeit bestehe, dass ein bis zwei Aufträge bis Ende des Jahres noch hereinkommen würden, weshalb längstens bis Ende Jahr ein Zahlungsstopp erfolge. Die Mitarbeiter seien einverstanden gewesen, dass die Lohnauszahlungen verschoben werden. Es sei diesbezüglich kein genauer Termin festgelegt worden; er habe aber seinen Mitarbeitern zugesichert, dass bei einer Anzahlung durch einen Auftraggeber die Löhne nachbezahlt würden. Alle Mitarbeiter seien mit seinem Vorschlag stillschweigend einverstanden gewesen; keiner seiner Mitarbeiter habe etwas gegen seinen Vorschlag gehabt. Er hätte es sicher gemerkt, wenn ein Mitarbeiter damit nicht einverstanden gewesen wäre. Die Zahlungsstopps seien jeweils in einer Betriebsversammlung, wo alle Mitarbeiter anwesend seien, mündlich erfolgt. Kurz nach der letzten Betriebsversammlung im November sei bekannt geworden, dass die erhofften zwei Aufträge doch nicht (sofort) hereinkommen würden. Die Lohnforderungen im Insolvenzverfahren seien von ihm deshalb zunächst nicht anerkannt worden, weil ihm die entsprechenden Unterlagen nicht zur Verfügung gestanden seien. Der Zeuge B H hat dargelegt, dass es im September/Oktober 2013 Liquiditätsprobleme gegeben habe. Es seien in einer Mitarbeiterversammlung die Mitarbeiter von seinem Vater informiert worden, dass die Löhne nicht ausbezahlt werden könnten. Es sei den Mitarbeitern aufgezeigt worden, welche Aufträge hereinkommen könnten und dann in der Folge wieder Löhne ausbezahlt werden könnten. Die Mitarbeiter hätten die Ausführungen ihres Vaters zur Kenntnis genommen. Ca zwei Drittel hätten den Lohnstopp mit Kopfzeichen zur Kenntnis genommen, bei den anderen habe man keine Reaktion gesehen. Ca zwei Wochen später hätte eine weitere Betriebsversammlung stattgefunden, die er und sein Bruder geleitet hätten; ihr Vater sei nicht anwesend gewesen. Es sei angekündigt worden, dass der halbe Lohn vom Vormonat ausbezahlt werden könne. Es sei den Mitarbeitern der Stand bekannt gegeben worden; alle Mitarbeiter hätten gesagt, dass sie weiter zur Firma stehen würden. Ca zwei Wochen später sei es zu einer dritten Betriebsversammlung gekommen, die wiederum von ihm und seinem Bruder geleitet worden sei; ihr Vater sei bei dieser dritten Versammlung nicht dabei gewesen. Diese dritte Betriebsversammlung habe erinnerungsweise Mitte bis Ende November stattgefunden. Es sei den Mitarbeitern mitgeteilt worden, dass sie das Unternehmen unbedingt weiterführen wollten, dass dies aber nur in Frage komme, wenn alle Mitarbeiter mitziehen würden. Die Mitarbeiter hätten ihnen bei dieser Versammlung wiederum das Vertrauen ausgesprochen. Die Mitarbeiter seien einverstanden gewesen, dass man weitermache, obwohl sie keinen Lohn bekommen würden. Die Reaktion der Mitarbeiter bei der Mitteilung, dass der Lohn nicht ausbezahlt werden könne, sei unterschiedlich gewesen; die einen hätten dies stillschweigend zur Kenntnis genommen, die anderen hätten dies akzeptiert und gesagt, dass sie dies für einen Zeitraum machen könnten. Bei den ersten zwei Betriebsversammlungen habe es keine formelle Abstimmung gegeben; dies sei erst bei der dritten der Fall gewesen, wobei Thema der Abstimmung gewesen sei, ob man weitermache. O H hat zeugenschaftlich ausgeführt, es habe in der Firma ein finanzieller Engpass geherrscht. Bei einem Gespräch mit allen Mitarbeitern sei die Frage gestellt worden, ob jeder zu einem Lohnverzicht so lange bereit wäre, bis dieser (zu einem späteren Zeitpunkt) ausbezahlt würde. Einige Mitarbeiter hätten danach bei der Arbeiterkammer Erkundigungen eingeholt und ein paar Tage später sei eine weitere Mitarbeitersitzung durchgeführt worden. Dort sei beschlossen worden, dass auf die Auszahlung des Lohnes vorläufig verzichtet werde. Bei dieser Sitzung sei sein Vater nicht dabei gewesen; das Ergebnis der Sitzung sei aber dem Vater mitgeteilt worden. Es hätten dann in der Folge wöchentliche Sitzungen gegeben, bei welchen die Mitarbeiter über den neuesten Stand informiert worden seien. Es habe im November noch eine dritte große Sitzung gegeben, bei welcher sein Vater dabei gewesen sei. Nach der Insolvenzeröffnung habe er eine Liste der Lohn- und Gehaltsforderungen zur Überprüfung erhalten. Dies sei ihnen aber innerhalb der kurzen Frist nicht möglich gewesen, da die Unterlagen gefehlt hätten. M H hat zeugenschaftlich ausgeführt, Anfang Oktober habe die Geschäftsleitung alle Leute versammelt und es sei ihnen mitgeteilt worden, dass die Septemberlöhne momentan nicht ausbezahlt werden könnten; es seien größere Aufträge in Sichtweite und die Löhne würden ausbezahlt, sobald Anzahlungen für die Aufträge erfolgt seien. Sie hätten damals gesagt, dass sie zu dem Unternehmen stehen würden und sie hätten die Information des Unternehmens zur Kenntnis genommen. Im November habe es eine weitere Zusammenkunft gegeben. Von der Geschäftsleitung sei dabei die Mitteilung ergangen, dass Aufträge kurz vor dem Abschluss stehen würden. Es sei vereinbart worden, dass man sich bei der Arbeiterkammer erkundige. Nachdem von der Arbeiterkammer mitgeteilt worden sei, dass Arbeitnehmer sechs Monate abgesichert seien, seien sie nicht so unter Zugzwang gewesen. Gefühlsmäßig sei es so gewesen, dass die Mitarbeiter die von der Firma festgesetzte „Deadline-Frist“ bis Ende Dezember akzeptiert hätten. Der Septemberlohn sei dann irgendwann später einmal zur Hälfte nachbezahlt worden. Es sei ihnen nichts anderes übrig geblieben, als mit dem Lohnstopp einverstanden zu sein. Sie hätten ein gutes Arbeitsklima gehabt und sie seien sowohl in guten als auch in schweren Zeiten zur Firma gestanden. Gefühlsmäßig sei es für ihn so gewesen, dass jeder die Vorgangsweise akzeptiert habe und darauf vertraut habe, dass Aufträge kommen würden und dann die ausständigen Löhne bezahlt würden. Der Zeuge A T hat ausgesagt, der Beschuldigte habe sie Ende Juli/Anfang August darüber informiert, dass die Auszahlung des Urlaubsgeldes vorerst verschoben werde. O und B H hätten dann zu späteren Zeitpunkten, weil für den September nur der halbe Lohn ausbezahlt worden sei, mit ihnen Besprechungen durchgeführt. Bei diesen Besprechungen sei es darum gegangen, dass aufgrund der schlechten Auftragslage der Lohn nicht mehr ausbezahlt werden könne. Die Mitarbeiter hätten dann untereinander ausgemacht, dass man gemeinsam bleibe; dies insbesondere aufgrund einer Information der Arbeiterkammer, dass Löhne für sechs Monate gesichert seien. Dieses Ergebnis sei dem Beschuldigten mitgeteilt worden. Sie hätten dann bis Oktober/November weitergemacht. Bei den Besprechungen seien grundsätzlich alle Mitarbeiter dabei gewesen; es sei dabei die freie Entscheidung jedes einzelnen Mitarbeiters gewesen, ob er im Team weitermache oder nicht. Es hätten alle Mitarbeiter dahingehend entschieden, dass man gemeinsam weitermache; dies bis zu einem Zeitpunkt, zu dem das Geld laut Information der Arbeiterkammer gesichert gewesen sei. Der Zeuge H S, Beitragsprüfer der VGKK, hat dargelegt, er habe im Zuge der Insolvenz des Betriebes H die Sozialversicherungsprüfung durchführen müssen. Ihm seien die Lohnunterlagen von Herrn M elektronisch zur Verfügung gestellt worden. Inhaltlich habe er mit Herrn M nichts gesprochen. In der Folge habe er die ISG-Forderungen bei der Arbeiterkammer eingeholt. Dabei habe er gesehen, dass die Gehälter teilweise nicht ausbezahlt worden seien. Er habe von der Arbeiterkammer F die Auskunft bekommen, dass die Lohnforderungen zunächst bestritten worden seien. Nähere Informationen habe er dazu keine. 3.3. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens kann dem Beschuldigten nicht mit einer für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit vorgeworfen werden, er habe die ihm zur Last gelegte Taten begangen. Der Beschuldigte hat sich dahingehend gerechtfertigt, dass mit den Mitarbeitern ein (vorübergehender) Zahlungsstopp vereinbart worden sei. Diesem Vorbringen käme dann eine Relevanz zu, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern tatsächlich nach Fälligkeit der Löhne eine derartige vorübergehende Aussetzung der Auszahlung vereinbart worden wäre. Zwar sind im Verfahren widersprüchliche Angaben betreffend die Anordnung der (teilweisen) Auszahlung des Septemberlohnes und der Anwesenheit des Beschwerdeführers bei den Betriebsversammlungen aufgetreten. So hat der Beschuldigte dargetan, dass ihm nicht bekannt sei, wer die Anordnung zur Auszahlung erteilt habe, während O H darauf verwiesen hat, dass er glaube, dass die Auszahlung in Absprache mit seinem Vater erfolgt sei. Weiters hat der Beschuldigte angegeben, er sei bei allen Betriebsversammlungen anwesend gewesen, während O und B H ausgeführt haben, ihr Vater sei bei der zweiten (oder zweiten und dritten) Betriebsversammlung nicht anwesend gewesen. Dennoch ist aufgrund der vorliegenden Zeugeneinvernahmen davon auszugehen, dass die Mitarbeiter von dem Beschuldigten bzw dessen Söhne bei mehreren Besprechungen, bei welchen sämtliche Mitarbeiter anwesend waren, über die schwierige finanzielle Situation des Betriebes und darüber informiert worden sind, dass Aufträge ausstehend seien und die Löhne erst nach Auftragseingang (bzw Anzahlung durch den Auftraggeber) bezahlt werden könnten. Weiters steht fest, dass die Mitarbeiter beschlossen haben, trotz Nicht-Auszahlung des Lohnes gemeinsam eine gewisse Zeit weiterzumachen. Es konnte nunmehr nicht mehr festgestellt werden, ob hier tatsächlich ein solcher ausdrücklicher Lohnverzicht der Arbeitnehmer vorgelegen ist, zumal keine schriftliche Vereinbarung geschlossen wurde. Für die Annahme eines solchen Lohnverzichtes spricht aber insbesondere der Umstand, dass die Arbeitnehmer – in Kenntnis der schwierigen finanziellen Situation des Arbeitgebers – den von der Unternehmensleitung bekanntgegebenen (vorübergehenden) Zahlungsstopp stillschweigend akzeptierten bzw die Arbeitnehmer untereinander ausmachten, auch in schwierigen Seiten zum Unternehmen zu stehen, wobei diese Übereinkunft wiederum dem Dienstgeber bekanntgegeben worden ist. Es war daher im Zweifel zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer an der Nicht- bzw Minderzahlung der Löhne kein Verschulden trifft. Dazu kommt, dass über das Unternehmen des Beschwerdeführers am 17.12.2013 der Konkurs eröffnet worden ist. Im Verfahren haben sich nunmehr keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Auszahlung der Oktober- und Novemberlöhne nur deshalb nicht erfolgt ist, da eine schuldhafte Verschleppung des Konkurses vorliegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß § 69 Abs 2 Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtleistung der Monatslöhne für Oktober 2013 und November 2013 und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb auch diesbezüglich im Zweifel mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen war.Dazu kommt, dass über das Unternehmen des Beschwerdeführers am 17.12.2013 der Konkurs eröffnet worden ist. Im Verfahren haben sich nunmehr keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Auszahlung der Oktober- und Novemberlöhne nur deshalb nicht erfolgt ist, da eine schuldhafte Verschleppung des Konkurses vorliegt. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gemäß Paragraph 69, Absatz 2, Insolvenzordnung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Vorliegen der Voraussetzungen ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 60 Tage nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu beantragen ist, gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nichtleistung der Monatslöhne für Oktober 2013 und November 2013 und der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb auch diesbezüglich im Zweifel mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers anzunehmen war. Insgesamt war somit das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen.Insgesamt war somit das angefochtene Straferkenntnis gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. 4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.802.R3.2014

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