RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum12.03.2015 GeschäftszahlLVwG-1-685/R3-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der B GmbH, S, vertreten durch RAe H U M L und F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.08.2014, Zl X-9-2014/31654, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der B GmbH, S, vertreten durch RAe H U M L und F, römisch fünf, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.08.2014, Zl X-9-2014/31654, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 7k Abs 1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz aufgetragen, eine Sicherheit von 8.000 Euro binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen. Begründend führte die Behörde aus, dass bei einer Kontrolle der Baustelle „Kraftwerk O“ in P durch ein Kontrollorgan der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 01.07.2014 festgestellt worden sei, dass vier Arbeitnehmer der Firma B, H-B, als Eisenbieger/Eisenflechter beschäftigt gewesen seien und diese über einen Nettolohn von 1.400 Euro verfügt hätten. Dies entspreche einem ausbezahlten Brutto-Stundenlohn von 11,39 Euro. Gemäß Kollektivvertrag „Baugewerbe und Bauindustrie 2014“ betrage der Kollektiv-Brutto-Stundenlohn 12,58 Euro.
- Im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7 k, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz aufgetragen, eine Sicherheit von 8.000 Euro binnen zwei Wochen nach Erhalt dieses Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B bei sonstiger zwangsweiser Eintreibung zu überweisen. Begründend führte die Behörde aus, dass bei einer Kontrolle der Baustelle „Kraftwerk O“ in P durch ein Kontrollorgan der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse am 01.07.2014 festgestellt worden sei, dass vier Arbeitnehmer der Firma B, H-B, als Eisenbieger/Eisenflechter beschäftigt gewesen seien und diese über einen Nettolohn von 1.400 Euro verfügt hätten. Dies entspreche einem ausbezahlten Brutto-Stundenlohn von 11,39 Euro. Gemäß Kollektivvertrag „Baugewerbe und Bauindustrie 2014“ betrage der Kollektiv-Brutto-Stundenlohn 12,58 Euro.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei nicht begründet worden, warum von ihr eine Sicherheitsleistung verlangt werde. Als Vorfrage sei abzuklären, ob überhaupt ein strafbares Verhalten der B vorliege. Es sei eine Prognoseentscheidung über den Erfolg der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges notwendig. Der alleinige Umstand, dass der Arbeitgeber ein ungarisches Unternehmen sei, löse nicht die Sicherheitsleistung gemäß § 7k AVRAG aus. Laut Durchführungsschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz rechtfertige der alleinige Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in Ungarn habe, nicht die Anwendung des § 37a Abs 2 Z 2 VStG. § 37 VStG habe Vorbildcharakter für § 7k AVRAG. Die Sicherheitsleistung dürfe keinesfalls höher liegen als die noch aushaftende Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Ob überhaupt eine Forderung des Auftragnehmers vorliege bzw wie hoch diese allenfalls sei, sei nicht festgestellt worden.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im angefochtenen Bescheid sei nicht begründet worden, warum von ihr eine Sicherheitsleistung verlangt werde. Als Vorfrage sei abzuklären, ob überhaupt ein strafbares Verhalten der B vorliege. Es sei eine Prognoseentscheidung über den Erfolg der Strafverfolgung oder des Strafvollzuges notwendig. Der alleinige Umstand, dass der Arbeitgeber ein ungarisches Unternehmen sei, löse nicht die Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 7 k, AVRAG aus. Laut Durchführungsschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz rechtfertige der alleinige Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in Ungarn habe, nicht die Anwendung des Paragraph 37 a, Absatz 2, Ziffer 2, VStG. Paragraph 37, VStG habe Vorbildcharakter für Paragraph 7 k, AVRAG. Die Sicherheitsleistung dürfe keinesfalls höher liegen als die noch aushaftende Forderung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber. Ob überhaupt eine Forderung des Auftragnehmers vorliege bzw wie hoch diese allenfalls sei, sei nicht festgestellt worden.
- § 7m Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz in der Fassung BGBl I Nr 94/2014 lautet wie folgt:
- Paragraph 7 m, Arbeitsvertragsrecht-Anpassungsgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, lautet wie folgt: „§ 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach § 7f sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). § 50 Abs. 6 erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Abs. 3 der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach § 7l nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Abs. 3 ist einzustellen.„§ 7m.
(1)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird, können die Organe der Abgabenbehörden in Verbindung mit den Erhebungen nach Paragraph 7 f, sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in schriftlich auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder Teile davon nicht zu zahlen (Zahlungsstopp). Paragraph 50, Absatz 6, erster Satz VStG findet sinngemäß Anwendung. Der Zahlungsstopp ist in jenem Ausmaß nicht wirksam, in dem der von ihm genannte Betrag höher ist als der noch zu leistende Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt. Der Zahlungsstopp darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Leistet der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in entgegen dem Zahlungsstopp den Werklohn oder das Überlassungsentgelt, gilt im Verfahren nach Absatz 3, der Werklohn oder das Überlassungsentgelt als nicht geleistet. Die Organe der Abgabenbehörden sowie die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse dürfen einen Zahlungsstopp nur dann auftragen, wenn eine vorläufige Sicherheit nach Paragraph 7 l, nicht festgesetzt oder nicht eingehoben werden konnte. Leistet der/die Auftragnehmer/in oder der/die Überlasser/in die vorläufige Sicherheit nachträglich oder eine Sicherheit, ohne dass eine solche festgesetzt wurde, aus eigenem, ist der Zahlungsstopp von der Bezirksverwaltungsbehörde durch Bescheid aufzuheben; ein allfälliges Verfahren nach Absatz 3, ist einzustellen.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Abs. 1 binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Abs. 3 zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(2)Die Abgabenbehörden und die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse haben nach Verhängung eines Zahlungstopps nach Absatz eins, binnen drei Arbeitstagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Erlegung einer Sicherheit nach Absatz 3, zu beantragen, widrigenfalls der Zahlungsstopp außer Kraft tritt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat darüber innerhalb von drei Arbeitstagen ab Einlangen des Antrags zu entscheiden. In diesen Verfahren haben die im ersten Satz genannten Einrichtungen Parteistellung, soweit diese den Antrag auf Erlegung einer Sicherheit gestellt haben. Diese können gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht und gegen das Erkenntnis oder den Beschluss eines Verwaltungsgerichts Revision beim Verwaltungsgerichtshof erheben.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den §§ 7b Abs. 8, 7i oder 7k Abs. 4 vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die §§ 37 und 37a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(3)Liegt der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Paragraphen 7 b, Absatz 8, 7 i, oder 7k Absatz 4, vor und ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Strafverfolgung oder der Strafvollzug aus Gründen, die in der Person des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin (Auftragnehmer/in) oder in der Person des Überlassers oder der Überlasserin liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem/der Auftraggeber/in, bei einer Überlassung dem/der Beschäftiger/in durch Bescheid auftragen, den noch zu leistenden Werklohn oder das noch zu leistende Überlassungsentgelt oder einen Teil davon als Sicherheit binnen einer angemessenen Frist zu erlegen. Die Paragraphen 37 und 37 a VStG sind in diesen Fällen, sofern in dieser Bestimmung nichts anderes vorgesehen ist, nicht anzuwenden. Mit Erlassung eines Bescheides fällt der Zahlungsstopp weg.
(4)Als Werklohn oder als Überlassungsentgelt gilt das gesamte für die Erfüllung des Auftrages oder der Überlassung zu leistende Entgelt.
(5)Die Überweisung nach Abs. 3 wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(5)Die Überweisung nach Absatz 3, wirkt für den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in gegenüber dem/der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in im Ausmaß der Überweisung schuldbefreiend.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus § 67a ASVG und § 82a EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (§ 67c ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(6)Die Sicherheitsleistung darf nicht höher sein als das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe. Der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in ist verpflichtet, auf Anfrage der Bezirksverwaltungsbehörde die Höhe und Fälligkeit des Werklohnes oder des Überlassungsentgeltes bekannt zu geben. Können aus dem noch zu leistenden Werklohn oder Überlassungsentgelt die Sicherheitsleistung sowie der sich aus Paragraph 67 a, ASVG und Paragraph 82 a, EStG ergebende Haftungsbetrag nicht bedeckt werden, kann der/die Auftraggeber/in oder der/die Beschäftiger/in von seinem Recht zur Leistung des Werklohns an das Dienstleistungszentrum (Paragraph 67 c, ASVG) jedenfalls Gebrauch machen.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
(7)Beschwerden gegen Bescheide nach Absatz 3, haben keine aufschiebende Wirkung.
(8)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für frei zu erklären, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den/die Auftragnehmer/in oder den/die Überlasser/in verhängte Strafe vollzogen ist, oder nicht binnen eines Jahres der Verfall ausgesprochen wurde. Die Sicherheit ist auch dann für frei zu erklären, wenn sie vom/von der Auftragnehmer/in oder dem/der Überlasser/in erlegt wird. Frei gewordene Sicherheiten sind an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Sicherheit für verfallen zu erklären, sobald sich die Strafverfolgung des Auftragnehmers oder der Aufragnehmerin oder des Überlassers oder der Überlasserin oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. Paragraph 17, VStG ist sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt § 37 Abs. 6 VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“
(10)Für die Verwertung verfallener Sicherheiten gilt Paragraph 37, Absatz 6, VStG sinngemäß, wobei ein allfälliger Restbetrag an den/die Auftraggeber/in oder den/die Beschäftiger/in auszuzahlen ist.“
- Wie sich aus der obzitierten Bestimmung des § 7m AVRAG ergibt, ist die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist. Die Sicherheitsleistung darf somit nicht höher sein als der noch zu leistende Werklohn. Dadurch ist sichergestellt, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat.
- Wie sich aus der obzitierten Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG ergibt, ist die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nur in jener Höhe (maximal) möglich, in welcher der Werklohn noch zu leisten ist. Die Sicherheitsleistung darf somit nicht höher sein als der noch zu leistende Werklohn. Dadurch ist sichergestellt, dass der Auftraggeber durch die Sicherheitsleistung auch bei bereits erfolgten Zahlungen an seinen Vertragspartner insgesamt keine höheren Zahlungen als den ursprünglich vereinbarten Werklohn zu leisten hat. Im vorliegenden Fall hat nunmehr die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes dargelegt, dass der Vertrag ein Auftragsvolumen von ca 300 Tonnen bis 350 Tonnen umfasst habe und sämtlich verrechnete Zahlungen an die Firma B getätigt worden seien, sodass kein Werklohn mehr offen sei. Die Beschwerdeführerin hat dabei den Subunternehmervertrag vom 22.04.2014, vier Rechnungen der B (über insgesamt 69.321,96 Euro) sowie acht von der B unterzeichnete Belege über Auszahlungen in der Höhe von 70.000 Euro vorgelegt. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin den gesamten Werklohn bereits entrichtet hat, durfte ihr nunmehr auch keine Sicherheitsleistung mehr vorgeschrieben werden, da eine solche nur „den noch zu leistenden Werklohn“ umfassen darf. An dieser Beurteilung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass die obzitierte Bestimmung des § 7m AVRAG mit einer am 01.01.2015 in Kraft getretenen Novelle ihm Verhältnis zu ihrer Vorgängerbestimmung geändert worden ist. Dies deshalb, da auch nach § 7k AVRAG in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 94/2014 die Sicherheitsleistung nur im (maximalen) Ausmaß „des noch zu leistenden Werklohnes“ vorgeschrieben werden durfte.An dieser Beurteilung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass die obzitierte Bestimmung des Paragraph 7 m, AVRAG mit einer am 01.01.2015 in Kraft getretenen Novelle ihm Verhältnis zu ihrer Vorgängerbestimmung geändert worden ist. Dies deshalb, da auch nach Paragraph 7 k, AVRAG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 94 aus 2014, die Sicherheitsleistung nur im (maximalen) Ausmaß „des noch zu leistenden Werklohnes“ vorgeschrieben werden durfte.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.685.R3.2014