← Österreich

{'item': 'LVwG-340-035/R11-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-340-035/R11-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des S H, G, vertreten durch Mag G D, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 29.07.2014, Zl IV-XXX, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Selbstkostenbeitrag 80 % des Rehabilitationsgeldes, somit 821 Euro, beträgt und 20 % des Rehabilitationsgeldes, somit 205,25 Euro, dem Beschwerdeführer verbleiben, wobei der dem Beschwerdeführer verbleibende Betrag auf das monatliche Taschengeld anzurechnen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der Selbstkostenbeitrag 80 % des Rehabilitationsgeldes, somit 821 Euro, beträgt und 20 % des Rehabilitationsgeldes, somit 205,25 Euro, dem Beschwerdeführer verbleiben, wobei der dem Beschwerdeführer verbleibende Betrag auf das monatliche Taschengeld anzurechnen ist. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtener Bescheid

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ab 01.08.2014 bis vorläufig 31.03.2015 Mindestsicherung in folgendem Ausmaß gewährt: „
  2. Miet-, Verpflegs- und Betreuungskosten im K G nach dem jeweils geltenden Verpflegskostensatz (Vollkostensatz).
  3. Monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 % des Mindestsicherungssatzes für alleinstehende und alleinerziehende Personen, somit derzeit € 134,83, soweit Herr S… H… kein eigenes Einkommen hat. Falls Herr S… H… ein Erwerbseinkommen, eine Leistung des AMS, ausgenommen einen Pensionsvorschuss, oder Krankengeld bezieht, muss er monatlich 50 % des € 150,00 übersteigenden Betrages als Selbstkostenbeitrag an das K G einzahlen. Beim Bezug eines Pensionsvorschusses oder Rehabilitationsgeldes beträgt der Selbstkostenbeitrag 100 % des Pensionsvorschusses oder Rehabilitationsgeldes abzüglich eines Betrages in Höhe des monatlichen Taschengeldes. Bei Herrn S… H… beträgt der Selbstkostenbeitrag ab 01.08.2014 monatlich € 891,
  4. …“ Beschwerde
  5. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „… Herr H… steht im Bezug von Rehabilitationsgeld der Vorarlberger Gebietskrankenkasse. … Das Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz (VMSG) und die Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung (VMSV) nehmen auf die Regelungen des mit 1.1.2014 in Kraft getretenen Rehabilitationsgeldes sowie auch des Umschulungsgeldes nicht Bezug, weil seit dem 1.1.2014 keine entsprechende Novellierung des VMSG bzw der VMSV stattgefunden hat. Grundsätzlich gilt in der Mindestsicherung, dass nur jene Einkünfte bzw Teile von Einkünften außer Ansatz zu lassen sind, die im Mindestsicherungsgesetz oder der Mindestsicherungsverordnung als nicht zu berücksichtigende Einkünfte normiert sind. Somit ergibt sich in Bezug auf das Rehabilitations- und das Umschulungsgeld eine Lücke im Vorarlberger Mindestsicherungsgesetz bzw der Vorarlberger Mindestsicherungsverordnung. Die von der Bezirkshauptmannschaft … getroffene Entscheidung …, den Eigenerlag in Höhe von 100 % des Rehabilitationsgeldes abzgl des Taschengeldes vorzuschreiben ist im Ergebnis unbefriedigend und entspricht in keiner Weise der Intention des Vorarlberger Mindestsicherungsgesetzes. … Die Höhe des Herrn H… vorgeschriebenen Eigenerlages aus dem Rehabilitationsgeld stellt eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber BezieherInnen von AMS-Leistungen und Krankengeld sowie auch gegenüber Pensions- und RentenbezieherInnen dar. Daher wäre Herrn H… – entsprechend der Regelung für BezieherInnen einer Leistung des AMS oder von Krankengeld – ein monatlicher Selbstkostenbeitrag von 50 % des EUR 150,00 übersteigenden Betrages vorzuschreiben gewesen. Sofern davon ausgegangen wird, dass das Rehabilitationsgeld ein Ersatz der früheren befristeten Invaliditätspension für unter 50-Jährige darstellt, wäre Herrn H… – analog der Bestimmung des § 9 Abs 2 lit f VMSV – ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 80 % des monatlichen Rehabilitationsgeldes vorzuschreiben gewesen.Sofern davon ausgegangen wird, dass das Rehabilitationsgeld ein Ersatz der früheren befristeten Invaliditätspension für unter 50-Jährige darstellt, wäre Herrn H… – analog der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, VMSV – ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von 80 % des monatlichen Rehabilitationsgeldes vorzuschreiben gewesen. Es wird daher gestellt der Antrag ob genannten Bescheid dahingehend abzuändern, dass Herrn H… ein Selbstkostenbeitrag in Höhe von monatlich 50 % des EUR 150,00 übersteigenden Betrages vorgeschrieben wird und er diesen an das K G einzuzahlen hat, in eventu dass Herr H… monatlich 80 % des Rehabilitationsgeldes als Selbstkostenbeitrag an das K G einzuzahlen hat.“ Sachverhalt
  6. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat am 30.04.2014 Mindestsicherung beantragt (der Antrag ist am 06.05.2014 bei der Behörde eingelangt). Er hat die Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten ab 23.04.2014 bis zum 31.03.2015 im K G beantragt. Mit Bescheid vom 06.05.2014 hat die Behörde Mindestsicherung bewilligt und die Miet-, Verpflegs- und Betreuungskosten im K übernommen. Außerdem wurde ihm ein Taschengeld zugesprochen und ein Eigenerlag vorgeschrieben. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.07.2014 wurde dem Beschwerdeführer Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung ab dem 01.05.2014 zugesprochen. Der Beschwerdeführer erhält vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2015 ein Rehabilitationsgeld von täglich 33,74 Euro, das sind 1.026,26 Euro monatlich (33,74 € x 365:12). Im angefochtenen Bescheid vom 29.07.2014 hat die Behörde die Mindestsicherung neu bemessen und den Eigenerlag des Beschwerdeführers neu berechnet. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass das Rehabilitationsgeld zur Gänze zu jenen Einkünften zählt, die bei der Bemessung der Mindestsicherung berücksichtigt werden müssen. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhalts
  7. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Die oben angeführten Bescheide und Schreiben liegen im behördlichen Akt auf. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes ergibt sich insbesondere aus dem Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 09.07.2014, dem Schreiben der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 29.07.2014 und dem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.07.
  8. Im Schreiben der VGKK wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass der vom 01.05.2014 bis zum 30.04.2015 Rehabilitationsgeld von täglich 38,09 Euro brutto erhält. Laut Aktenvermerk vom 29.07.2014 beläuft sich – nach einem Telefonat mit der VGKK – das Rehabilitationsgeld auf täglich 33,74 € (netto 35,14 € abzüglich eines gepfändeten Betrages von 1,40 €). Diese Berechnung liegt auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde. In der Beschwerde wurde diesen Angaben nicht widersprochen. Maßgebliche Rechtsvorschriften
  9. Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), LGBl Nr 64/2010, in der Fassung LGBl Nr 34/2012 und Nr. 44/2013, lautet auszugsweise wie folgt:
  10. Das Gesetz über die Mindestsicherung (Mindestsicherungsgesetz – MSG), Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2012, und Nr. 44 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „… § 8Paragraph 8 Form und Ausmaß der Mindestsicherung

(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(1)Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach Paragraph 5, Absatz 3, in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des Paragraph 6 und des Absatz 4, auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2)Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3)Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
(4)bis
(6)
(7)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.“ Die Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV), LGBl Nr 71/2010, in der Fassung LGBl Nr 70/2013, lautet auszugsweise wie folgt:Die Verordnung der Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung, über den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens und den Ersatz der Mindestsicherung (Mindestsicherungsverordnung – MSV), Landesgesetzblatt Nr 71 aus 2010,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2013,, lautet auszugsweise wie folgt: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
  1. a)alleinstehende und alleinerziehende Personen Euro 612,86,
  2. b)volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 1. pro Person Euro 457,85, 2. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, Euro 305,24,
  3. c)minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt je Kind Euro 177,90.
(2)und
(3)
(4)Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.
(4)Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren. … § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen DritterBerücksichtigung von eigenen Mitteln, sowie Leistungen Dritter
(1)Nach Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
(1)Nach Maßgabe der Absatz 2, – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
  1. a)außerhalb von stationären Einrichtungen die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
  2. b)in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
  1. a)bis
  2. e)
  3. f)bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 4 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,
  4. f)bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente oder Pension beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,
  5. g)bis
  6. i)
(3)bis
(6)…“. Mit LGBl Nr 89/2014 wurde die Mindestsicherungsverordnung (MSV) geändert. Die §§ 6, 9 und 15 MSV in der Fassung LGBl Nr 89/2014 lauten auszugsweise wie folgt:Mit Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014, wurde die Mindestsicherungsverordnung (MSV) geändert. Die Paragraphen 6, 9 und 15 MSV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 6 Deckung des Lebensunterhalts
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß § 1 Abs. 1 sind unter Anrechnung der gemäß § 8 des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
(1)Zur Deckung des Lebensunterhalts gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Anrechnung der gemäß Paragraph 8, des Mindestsicherungsgesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel monatlich Geldleistungen in Form von pauschalen Sätzen (Mindestsicherungssätze) zu gewähren. Der Mindestsicherungssatz beträgt für
  1. a)alleinstehende und alleinerziehende Personen Euro 623,28,
  2. b)volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben 1. pro Person Euro 465,63, 2. ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen leistungsbeziehenden Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist, Euro 310,43,
  3. c)minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt lebt je Kind Euro 180,92.
(2)und
(3)
(4)Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Abs. 1 lit. a vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren.
(4)Bei Übernahme der Unterkunfts- und Verpflegskosten in einer stationären Einrichtung ist hilfsbedürftigen Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, ein monatliches Taschengeld im Ausmaß von 22 v.H. des gemäß Absatz eins, Litera a, vorgesehenen Mindestsicherungssatzes zu gewähren. … § 9Paragraph 9 Berücksichtigung von eigenen Mittelnsowie Leistungen DritterBerücksichtigung von eigenen Mitteln, sowie Leistungen Dritter
(1)Nach Maßgabe der Abs. 2 – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
(1)Nach Maßgabe der Absatz 2, – 6 sind bei der Ermittlung des Anspruchs auf Leistungen der Mindestsicherung
  1. a)außerhalb von stationären Einrichtungen die Einkünfte und das verwertbare Vermögen sämtlicher einem Haushalt zugehörenden Personen sowie diesen zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter,
  2. b)in einer stationären Einrichtung die Einkünfte und das verwertbare Vermögen der hilfsbedürftigen Person sowie die ihr zur Verfügung stehenden Leistungen Dritter zu berücksichtigen.
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Abs. 1 dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
(2)Bei der Ermittlung des Anspruchs gemäß Absatz eins, dürfen folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden:
  1. a)bis
  2. e)
  3. f)bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß § 6 Abs. 4 zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,
  4. f)bei hilfsbedürftigen Personen, die in einer stationären Einrichtung unterstützt werden und die eine Rente, eine Pension oder ein Rehabilitationsgeld bzw. ein Umschulungsgeld bei vorübergehender Invalidität bzw. Berufungsunfähigkeit beziehen, 20 v.H. der Rente, der Pension, des Ruhe- oder Versorgungsgenusses, des Rehabilitationsgeldes bzw. des Umschulungsgeldes, mindestens jedoch monatlich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes gemäß Paragraph 6, Absatz 4, zuzüglich allfälliger Sonderzahlungen; der außer Ansatz bleibende Betrag ist auf ein Taschengeld und andere Leistungen anzurechnen,
  5. g)bis
  6. i)...
(3)bis
(6)…. 4. Abschnitt Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen § 15Paragraph 15
(1)bis
(8)
(9)Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, LGBl Nr 89/2014, tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.“
(9)Die Verordnung über eine Änderung der Mindestsicherungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014,, tritt am
  1. Jänner 2015 in Kraft; die dann geltenden Beträge sind für Leistungen anzuwenden, die Zeiträume ab diesem Zeitpunkt betreffen.“ Rechtliche Beurteilung
  2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob das Rehabilitationsgeld zur Gänze bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen ist, oder ob es (ganz oder) teilweise dem Mindestsicherungswerber verbleiben muss. Die Behörde ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, dass ein Rehabilitationsgeld zur Gänze bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Meinung, dass 50 % oder allenfalls 20 % des Rehabilitationsgeldes frei bleiben müsse.
  3. Nach § 9 Abs 2 lit f MSV in der Fassung LGBl Nr 89/2014 sind 20 % des Rehabilitationsgeldes bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Die Regelung ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
  4. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, MSV in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014, sind 20 % des Rehabilitationsgeldes bei der Ermittlung des Mindestsicherungsanspruches nicht zu berücksichtigen. Die Regelung ist am 01.01.2015 in Kraft getreten. Bei der Bemessung des Mindestsicherungsanspruches im Jahr 2015 ist demnach 20 % des Rehabilitationsgeldes nicht zu berücksichtigen. Dieser Betrag, im vorliegenden Fall 205,25 Euro (20 % von 1.026,26 Euro), müssen daher dem Beschwerdeführer verbleiben, sodass er (lediglich) die restlichen 80 % des Rehabilitationsgeldes (das sind 821 Euro) einbringen muss.
  5. Die MSV in der Fassung vor LGBl Nr 89/2014 enthält keine Regelung über das Rehabilitationsgeld.
  6. Die MSV in der Fassung vor Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014, enthält keine Regelung über das Rehabilitationsgeld. Mit 01.01.2014 wurden die Regelungen über Ansprüche bei Erwerbsunfähigkeit bzw geminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend geändert. Für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind, wurde die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle sind Ansprüche auf Leistungen getreten, die bei Maßnahmen beruflicher Rehabilitation bzw bei Maßnahmen medizinischer Rehabilitation (Rehabilitationsgeld) gewährt werden. Unbefristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspensionen werden an Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 nur noch gewährt, wenn auf Dauer völlige Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist (vgl. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Sozialleistungen im Überblick,
  7. Auflage 2014, Seite 224).Mit 01.01.2014 wurden die Regelungen über Ansprüche bei Erwerbsunfähigkeit bzw geminderter Erwerbsfähigkeit grundlegend geändert. Für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind, wurde die befristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspension ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle sind Ansprüche auf Leistungen getreten, die bei Maßnahmen beruflicher Rehabilitation bzw bei Maßnahmen medizinischer Rehabilitation (Rehabilitationsgeld) gewährt werden. Unbefristete Invaliditäts- bzw Berufsunfähigkeitspensionen werden an Personen der Geburtsjahrgänge ab 1964 nur noch gewährt, wenn auf Dauer völlige Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist vergleiche Kammer für Arbeiter und Angestellte, Sozialleistungen im Überblick,
  8. Auflage 2014, Seite 224). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber das Rehabilitationsgeld nicht anders behandelt wissen wollte als ein im § 9 Abs 2 lit f MSV angeführtes Einkommen. Das Rehabilitationsgeld ist nur deshalb im § 9 Abs 2 lit f MSV nicht ausdrücklich angeführt, weil es erst später vom Bundesgesetzgeber eingeführt wurde. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts liegen daher die Voraussetzungen dafür vor, den § 9 Abs 2 lit f MSV analog auf das Rehabilitationsgeld anzuwenden. Dafür spricht auch die Reaktion des Verordnungsgebers, der in der Novelle LGBl Nr 89/2014 das Rehabilitationsgeld ausdrücklich im § 9 Abs 2 lit f MSV ergänzt hat. Auch bei der Bemessung von Mindestsicherungsansprüchen vor dem 01.01.2015 hat daher 20 % des Rehabilitationsgeldes außer Ansatz zu bleiben.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber das Rehabilitationsgeld nicht anders behandelt wissen wollte als ein im Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, MSV angeführtes Einkommen. Das Rehabilitationsgeld ist nur deshalb im Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, MSV nicht ausdrücklich angeführt, weil es erst später vom Bundesgesetzgeber eingeführt wurde. Nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts liegen daher die Voraussetzungen dafür vor, den Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, MSV analog auf das Rehabilitationsgeld anzuwenden. Dafür spricht auch die Reaktion des Verordnungsgebers, der in der Novelle Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2014, das Rehabilitationsgeld ausdrücklich im Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, MSV ergänzt hat. Auch bei der Bemessung von Mindestsicherungsansprüchen vor dem 01.01.2015 hat daher 20 % des Rehabilitationsgeldes außer Ansatz zu bleiben.
  9. Gemäß § 9 Abs 2 lit f letzter Halbsatz MSV ist der außer Ansatz gelassene Betrag auf das Taschengeld anzurechnen. Bei Anrechnung des außer Ansatz zu bleibenden Betrages (hier: 205,25 Euro) auf das Taschengeld ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer kein zusätzliches Taschengeld gebührt.
  10. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, letzter Halbsatz MSV ist der außer Ansatz gelassene Betrag auf das Taschengeld anzurechnen. Bei Anrechnung des außer Ansatz zu bleibenden Betrages (hier: 205,25 Euro) auf das Taschengeld ergibt sich somit, dass dem Beschwerdeführer kein zusätzliches Taschengeld gebührt.
  11. Für die Meinung des Beschwerdeführers, dass 50 % des Rehabilitationsgeldes außer Ansatz bleiben müssen, findet sich keine rechtliche Grundlage. Insoweit konnte der Beschwerde keine Folge gegeben werden. Unzulässigkeit der Revision
  12. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  13. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.340.035.R11.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.