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{'item': 'LVwG-321-001/R8-Ü-2015'}

Obsah (18)§ 279§ 25a§§ 224§ 135Art. 144§ 184§ 15§ 16§ 114§ 119§ 120a§ 201§ 202§ 17§ 4§ 43§ 177§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-321-001/R8-Ü-2015 TextZahl: LVwG-321-001/R8-Ü-2015 Bregenz, am 25.03.2015 Im Namen der Republik!

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer für den Abgabenzeitraum Jänner 2008 bis Dezember 2011 ein Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei in der Höhe von 14.456,20 Euro und einen Verspätungszuschlag in der Höhe von 1.445,62 Euro vorgeschrieben.
  2. In der dagegen eingebrachten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist, bringt der Berufungswerber vor, dass er auf Grund des ihm zustehenden Fischereirechtes aus dem Jahre 1825 nicht abgabepflichtig sei. Diese Rechtsansicht sei auch auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2011, 2010/17/0257 (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007) nicht „eindeutig widerlegt“ worden.
  3. In der dagegen eingebrachten Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu qualifizieren ist, bringt der Berufungswerber vor, dass er auf Grund des ihm zustehenden Fischereirechtes aus dem Jahre 1825 nicht abgabepflichtig sei. Diese Rechtsansicht sei auch auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.2011, 2010/17/0257 (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007,) nicht „eindeutig widerlegt“ worden. Der Sachverständige, der das Gutachten erstattet habe, sei befangen, weil die vorgeschriebenen „Förderbeträge“ seiner Dienststelle zukämen. Weder die Abgabenbehörde erster Instanz noch der Sachverständige hätten beachtet, dass sich die Größe eines Fischereireviers nach den Parzellen und nicht nach der Uferlänge richte, weshalb er die Richtigkeit des Schätzungsgutachtens bestreite. Den Verspätungszuschlag habe die Bezirkshauptmannschaft zu Unrecht vorgeschrieben, weil er im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei für den Zeitraum Juni 2006 bis Dezember 2007 laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 25.03.2010 am 05.03.2012 eine Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wegen Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und wegen Verletzung der Eigentumsgarantie erhoben habe. Der Berufungswerber beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Weiters beantragt er, die Einhebung der Abgabe einschließlich des Verspätungszuschlages so lange auszusetzen, bis der oberste Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über seine Beschwerde entschieden hat oder bis die Berufungsbehörde über seine Berufung entschieden hat.
  4. Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.2012, Zl XXX, wurde

§§ 224und 289 Abs 2 BAO i

Vm §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes iVm § 17 des Bodenseefischereigesetzes sowie iVm § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Freibetrages zur Förderung der Bodenseefischerei der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Abgabe in der Höhe von 14.456,20 Euro und des Verspätungszuschlages

§ 135BAO in der Höhe von 1.445,62 Euro, gesamt somit 15.901,82 Euro bestätigt.3.

Mit Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.2012, Zl römisch 30 , wurde

Paragraphen 224 und 289 Absatz 2, BAO in Verbindung mit Paragraphen 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes in Verbindung mit Paragraph 17, des Bodenseefischereigesetzes sowie in Verbindung mit Paragraph 2, der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Freibetrages zur Förderung der Bodenseefischerei der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid über die Festsetzung der Abgabe in der Höhe von 14.456,20 Euro und des Verspätungszuschlages

Paragraph 135, BAO in der Höhe von 1.445,62 Euro, gesamt somit 15.901,82 Euro bestätigt. Die Vorarlberger Landesregierung hat wie folgt ausgeführt „II. Die Berufungsbehörde hat erwogen 2.

  1. Zur Vorgeschichte: Mit Berufungsbescheid vom
  2. Juli 2010, Zl. XXX, hat die Berufungsbehörde dem Berufungswerber für den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007 den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei in der Höhe von € 6.300,30 vorgeschrieben.Mit Berufungsbescheid vom
  3. Juli 2010, Zl. römisch 30 , hat die Berufungsbehörde dem Berufungswerber für den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007, den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei in der Höhe von € 6.300,30 vorgeschrieben. Rechtlich ging die Berufungsbehörde in der Begründung ihres Bescheides vom 08.07.2010 im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers davon aus, dass auch die Ausübung eines auf Grund eines Privatrechtstitels bestehenden Fischereirechtes dem Vorarlberger Bodenseefischereigesetz unterliege. Mit Beschluss vom
  4. September 2010, B 1124/10-3, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof

Art. 144Abs.

3 B-VG zur Entscheidung ab.Mit Beschluss vom 20. September 2010, B 1124/10-3, lehnte der dagegen zunächst mit Beschwerde angerufene Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof

Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung ab.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof unter anderem aus, die vorliegende Beschwerde rüge die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums. Die behaupteten Rechtsverletzungen wären aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr zu entgegnen, dass die fragliche Abgabe ihre verfassungsrechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 Z. 6 FAG 2008, BGBl. I Nr. 103/2007, finde, dass eine allfällige zweckwidrige Verwendung des Abgabenaufkommens die Abgabe nicht verfassungswidrig werden lasse (Hinweis auf VfSlg. 18.266/2007) und dass die Abgabenbehörde verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert sei, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung für die Zukunft wieder abzugehen (Hinweis auf VfSlg. 13.404/1993). Das Vorbringen der Beschwerde lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, sei ihr zu entgegnen, dass die fragliche Abgabe ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 6, FAG 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, finde, dass eine allfällige zweckwidrige Verwendung des Abgabenaufkommens die Abgabe nicht verfassungswidrig werden lasse (Hinweis auf VfSlg. 18.266 aus 2007,) und dass die Abgabenbehörde verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht gehindert sei, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung für die Zukunft wieder abzugehen (Hinweis auf VfSlg. 13.404 aus 1993,). Das Vorbringen der Beschwerde lasse daher die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Berufungswerbers gegen den Berufungsbescheid vom 08. Juli 2010, Zl. XXX, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berufungsbehörde schlüssig begründet habe, warum sie ihre Schätzung auf das im Verfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.01.2010, Zl. Va-3301, und die von diesem ermittelten Vergleichszahlen stütze. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Land Vorarlberg berechtigt sei, Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei auch dann vorzuschreiben, wenn es sich bei der Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee um die Ausübung eines auf Privatrechtstitel beruhenden Fischereirechtes handle. Mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Berufungswerbers gegen den Berufungsbescheid vom 08. Juli 2010, Zl. römisch 30 , als unbegründet abgewiesen. Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Berufungsbehörde schlüssig begründet habe, warum sie ihre Schätzung auf das im Verfahren erstattete Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.01.2010, Zl. Va-3301, und die von diesem ermittelten Vergleichszahlen stütze. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass das Land Vorarlberg berechtigt sei, Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei auch dann vorzuschreiben, wenn es sich bei der Ausübung der Fischerei auf dem Bodensee um die Ausübung eines auf Privatrechtstitel beruhenden Fischereirechtes handle. 2.2 Folgender Sachverhalt steht fest: Dem Berufungswerber kommt seit dem Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines am 16.04.2005 verstorbenen Vaters M B das Fischereirecht auf dem Bodensee auf der GP XXX KG R und auf der GP XXX KG B zu. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 24.05.2006, XXX, sowie aus dem Grundbuch B und dem Grundbuch R.Dem Berufungswerber kommt seit dem Mai 2006 als Rechtsnachfolger seines am 16.04.2005 verstorbenen Vaters M B das Fischereirecht auf dem Bodensee auf der Gesetzgebungsperiode römisch 30 KG R und auf der Gesetzgebungsperiode römisch 30 KG B zu. Dies ergibt sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes B vom 24.05.2006, römisch 30 , sowie aus dem Grundbuch B und dem Grundbuch R. Mit Schreiben vom 11.05.2010, Zl. I-8608.01, hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 und 2009 zu erklären und zu entrichten, nicht nachgekommen ist. Die Bezirkshauptmannschaft forderte den Berufungswerber auf, der Abgabenbehörde eine Aufstellung zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, wie viele der unter lit a bis d angeführten Erlaubnisscheine er für die Ausübung der Sportfischerei im jeweiligen Jahr ausgegeben hat:Mit Schreiben vom 11.05.2010, Zl. I-8608.01, hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er der Verpflichtung, die Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 und 2009 zu erklären und zu entrichten, nicht nachgekommen ist. Die Bezirkshauptmannschaft forderte den Berufungswerber auf, der Abgabenbehörde eine Aufstellung zu übermitteln, aus der ersichtlich ist, wie viele der unter Litera a bis d angeführten Erlaubnisscheine er für die Ausübung der Sportfischerei im jeweiligen Jahr ausgegeben hat:

  1. a)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer und vom Boot aus
  2. b)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche zur Fischerei aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer aus
  3. c)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei nur vom Boot aus
  4. d)Tageskarten (Erlaubnisscheine für Dauer von höchstens einer Woche). Unter Hinweis auf § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO) teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mit, dass sie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.10.2010 ein Schätzungsverfahren durchführen wird, wenn der Berufungswerber der Abgabenbehörde bis spätestens 20. Juni 2010 keine oder keine ausreichenden Unterlagen übermittle. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für das erste Quartal 2010 bereits am 01.04.2010 fällig geworden sei. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 18.05.2010 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.05.2010 nicht reagiert.Unter Hinweis auf Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO) teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mit, dass sie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.10.2010 ein Schätzungsverfahren durchführen wird, wenn der Berufungswerber der Abgabenbehörde bis spätestens 20. Juni 2010 keine oder keine ausreichenden Unterlagen übermittle. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber darauf aufmerksam gemacht, dass der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für das erste Quartal 2010 bereits am 01.04.2010 fällig geworden sei. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 18.05.2010 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat auf das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 11.05.2010 nicht reagiert. Da der Berufungswerber gegen die Abgabenvorschreibung 06/2006 bis 12/2007 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007) die Beschwerde des Berufungswerbers als unbegründet abgewiesen hat, setzte die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren fort.Da der Berufungswerber gegen die Abgabenvorschreibung 06 aus 2006, bis 12 aus 2007, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, hat die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007,) die Beschwerde des Berufungswerbers als unbegründet abgewiesen hat, setzte die Bezirkshauptmannschaft das Verfahren fort. Mit Schreiben vom 29.12.2011, Zl. I-8608.01, hat die Bezirkshauptmannschaft B dem Berufungswerber mitgeteilt, dass das Verfahren zur Abgabenvorschreibung 01/2008 bis 12/2009 bis einschließlich 12/2011 erstreckt wird. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Abgabe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis fällig sei und der Abgabenbetrag der Behörde vierteljährlich abzuführen sei. Unter Hinweis darauf, dass er der Verpflichtung zur Entrichtung der Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 bis 2011 nicht nachgekommen sei, forderte die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber auf, ihr bis spätestens 10. Februar 2012 eine Aufstellung für die Jahre 2008 bis 2011 zukommen zu lassen, aus der ersichtlich ist, wie viele der unter lit a bis d angeführten Erlaubnisscheine er für die Ausübung der Sportfischerei im jeweiligen Jahr ausgegeben hat:Mit Schreiben vom 29.12.2011, Zl. I-8608.01, hat die Bezirkshauptmannschaft B dem Berufungswerber mitgeteilt, dass das Verfahren zur Abgabenvorschreibung 01 aus 2008, bis 12 aus 2009, bis einschließlich 12 aus 2011, erstreckt wird. Gleichzeitig hat die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mitgeteilt, dass die Abgabe zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis fällig sei und der Abgabenbetrag der Behörde vierteljährlich abzuführen sei. Unter Hinweis darauf, dass er der Verpflichtung zur Entrichtung der Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei für die Jahre 2008 bis 2011 nicht nachgekommen sei, forderte die Bezirkshauptmannschaft den Berufungswerber auf, ihr bis spätestens 10. Februar 2012 eine Aufstellung für die Jahre 2008 bis 2011 zukommen zu lassen, aus der ersichtlich ist, wie viele der unter Litera a bis d angeführten Erlaubnisscheine er für die Ausübung der Sportfischerei im jeweiligen Jahr ausgegeben hat:
  5. a)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer und vom Boot aus
  6. b)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche zur Fischerei aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei vom Ufer aus
  7. c)Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche aufgeschlüsselt nach Erlaubnissen zur Fischerei nur vom Boot aus
  8. d)Tageskarten (Erlaubnisscheine für Dauer von höchstens einer Woche). In diesem Schreiben teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mit, dass sie ein Schätzungsverfahren unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.01.2010 und allenfalls auf Grund eines noch einzuholenden neuen Gutachtens

§ 184

BAO durchführen wird, wenn er der Bezirkshauptmannschaft die unter lit a bis lit d angeführten Angaben nicht bis spätestens 10.02.2012 übermittelt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 05.01.2012 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat auf dieses Schreiben nicht reagiert.In diesem Schreiben teilte die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber mit, dass sie ein Schätzungsverfahren unter Berücksichtigung des Gutachtens des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.01.2010 und allenfalls auf Grund eines noch einzuholenden neuen Gutachtens

Paragraph 184, BAO durchführen wird, wenn er der Bezirkshauptmannschaft die unter Litera a bis Litera d, angeführten Angaben nicht bis spätestens 10.02.2012 übermittelt. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers am 05.01.2012 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Mit Schreiben vom 29.03.2012 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber das Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 22.03.2012, Zl. Va-3301, zur Stellungnahme bis 20. April 2012 mit dem Hinweis, dass sie nach Ablauf dieser Frist ohne weitere Anhörung den Abgabenbescheid erlassen wird. Die Einholung des Gutachtens begründete die Bezirkshauptmannschaft damit, dass ihr der Berufungswerber keine Unterlagen übermittelt hat. Dieses Schreiben wurde dem Berufungswerber am 02.04.2012 nachweislich zugestellt. Der Berufungswerber hat auch auf dieses Schreiben nicht reagiert. 2.2 Daraus folgt nachstehende rechtliche Beurteilung: Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vorschreibung der hier strittigen Abgabe auf das Gesetz über die Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 1/2002 (Neukundmachung durch LGBl. Nr. 36/2004) gestützt. Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG), ist die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstigen Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat.Die Bezirkshauptmannschaft hat die Vorschreibung der hier strittigen Abgabe auf das Gesetz über die Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002, (Neukundmachung durch Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2004,) gestützt. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieses Gesetzes (in der Folge: BodenseefischereiG), ist die Fischerei und die Fischereiaufsicht am Bodensee nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auszuüben. Die Landesregierung kann durch Verordnung den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Teile der Bodenseezuflüsse und sonstigen Gewässer im Leiblachtal, in Gemeinden am Bodensee und in deren Nahebereich ausdehnen, soweit deren Bewirtschaftung auf die Bewirtschaftung des Bodensees Einfluss hat. Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. darf die Fischerei nur auf Grund eines Haldenpatentes (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), eines Hochseepatentes (§ 6 Abs. 1 leg. cit.), einer Gehilfenkarte (§ 9 Abs. 1 leg. cit.), oder einer Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1 leg. cit.) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen.Nach Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. darf die Fischerei nur auf Grund eines Haldenpatentes (Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit.), eines Hochseepatentes (Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit.), einer Gehilfenkarte (Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit.), oder einer Erlaubnis zur Sportfischerei (Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit.) ausgeübt werden. Überdies kann die Behörde nach Anhörung des Fischereiberechtigten für Zwecke der künstlichen Fischzucht oder für wissenschaftliche Zwecke durch schriftlichen Bescheid die Ausübung der Fischerei im erforderlichen Ausmaß bewilligen. § 10 BodenseefischereiG regelt die Erlaubnis für die Sportfischerei wie folgt:Paragraph 10, BodenseefischereiG regelt die Erlaubnis für die Sportfischerei wie folgt: "

(1)Die Sportfischerei darf nur auf Grund einer vom Fischereiberechtigten schriftlich erteilten privatrechtlichen Erlaubnis ausgeübt werden. Der Fischereiberechtigte kann andere Personen, insbesondere Fischereivereine, zur Erteilung der Erlaubnis ermächtigen.
(2)Die Erlaubnis ist für die Fischerei vom Ufer aus, von einem Boot aus oder für beides zu erteilen. Sie berechtigt, sofern der Fischereiberechtigte nicht Einschränkungen verfügt, zur Ausübung der Sportfischerei im Gebiet des Fischereiberechtigten, der die Erlaubnis erteilt hat. Eine Erlaubnis für die Fischerei vom Boot aus berechtigt auch zur Ausübung der Sportfischerei auf dem Hohen See außerhalb der Gebiete der Fischereiberechtigten.
(3)Die Landesregierung hat nach Maßgabe der fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee und unter Berücksichtigung der fischereitechnischen Entwicklung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung Art und Anzahl der Fischereigeräte zu bestimmen, die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung der Sportfischerei benützt werden dürfen.
(4)Soweit es die fischereiwirtschaftlichen Verhältnisse am Bodensee erfordern, hat die Landesregierung nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung festzulegen, an wie viel Personen die Erlaubnis von den einzelnen Fischereiberechtigten höchstens erteilt werden darf." Die Erlaubnis ist nach § 11 Abs. 1 erster Satz Bodenseefischereigesetz für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. Nach § 11 Abs. 3 erster Satz leg. cit. sind über die erteilten Erlaubnisse Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist.Die Erlaubnis ist nach Paragraph 11, Absatz eins, erster Satz Bodenseefischereigesetz für bestimmte Tage oder Wochen oder für ein bestimmtes Kalenderjahr zu erteilen. Nach Paragraph 11, Absatz 3, erster Satz leg. cit. sind über die erteilten Erlaubnisse Aufzeichnungen zu führen, in die der Behörde und den Organen der Fischereiaufsicht auf Verlangen Einsicht zu gewähren ist. Der vierte Abschnitt des Bodenseefischereigesetzes regelt unter der Überschrift "Förderung der Bodenseefischerei" in § 15 zunächst den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei. Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach Abs. 1 dieses Paragrafen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben. Beitragspflichtig sind

§ 15Abs.

2 leg. cit. Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs. 1) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (§ 10 Abs. 1) erteilt wird.Der vierte Abschnitt des Bodenseefischereigesetzes regelt unter der Überschrift "Förderung der Bodenseefischerei" in Paragraph 15, zunächst den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei. Zur Förderung der Bodenseefischerei ist nach Absatz eins, dieses Paragrafen nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Beitrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben. Beitragspflichtig sind

Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. Personen, denen ein Patent (Paragraph 6, Absatz eins,) ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei (Paragraph 10, Absatz eins,) erteilt wird.

§ 15Abs. 1 Bodenseefischerei

G, LGBl.Nr. 1/2002, ist zur Förderung der Bodenseefischerei nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Betrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben. Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (§ 6 Abs 1) oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird (§ 15 Abs.2 leg cit).

Paragraph 15, Absatz eins, BodenseefischereiG, LGBl.Nr. 1 aus 2002,, ist zur Förderung der Bodenseefischerei nach den Bestimmungen dieses Abschnittes ein Betrag als ausschließliche Landesabgabe zu erheben. Beitragspflichtig sind Personen, denen ein Patent (Paragraph 6, Absatz eins,) oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird (Paragraph 15, Absatz 2, leg cit). Nach § 16 Abs. 1 BodenseefischereiG ist das Ausmaß des Beitrages nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung nach näher angegebenen Kriterien zu bestimmen.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BodenseefischereiG ist das Ausmaß des Beitrages nach Anhörung des Fischereirevierausschusses für den Bodensee durch Verordnung der Landesregierung nach näher angegebenen Kriterien zu bestimmen. Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person (§ 10 Abs. 1 BodenseefischereiG) ist

Abs. 2 des § 17 leg. cit. verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.Der Fischereiberechtigte bzw. die von ihm ermächtigte Person (Paragraph 10, Absatz eins, BodenseefischereiG) ist

Absatz 2, des Paragraph 17, leg. cit. verpflichtet, bei der Erteilung einer Erlaubnis den Beitrag vom Beitragsschuldner einzuheben und den Abgabenertrag der Behörde vierteljährlich abzuführen. Die Person, welche die Erlaubnis erteilt, haftet für die Erfüllung der Beitragspflicht.

§ 16Abs.1 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl.

Nr. 1/2002, ist das Ausmaß des Beitrages durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen.

Paragraph 16, Absatz eins, des Bodenseefischereigesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2002,, ist das Ausmaß des Beitrages durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 66/2000, bestimmt Folgendes:Paragraph 2, der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,, bestimmt Folgendes: „Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt a) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche zur Fischerei 1. vom Ufer aus 0,30 € 2. vom Ufer und vom Boot oder nur vom Boot aus 0,60 € für jeden vollen Kilometer der Uferlinie des Gebietes des Fischereiberechtigten, b) im Falle der Erteilung einer Erlaubnis für die Dauer von höchstens einer Woche 0,80 €.“

§ 114

Abs 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung).

Paragraph 114, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Abgabenbehörden darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen. (Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung).

§ 119Abs.

1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht).

Paragraph 119, Absatz eins, BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen (Offenlegungs- und Wahrheitspflicht). Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (§ 119 Abs. 2 BAO).Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekannt geben (Paragraph 119, Absatz 2, BAO).

§ 120a

BAO haben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen (Anzeigepflicht).

Paragraph 120 a, BAO haben in Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeabgaben die Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde alle Umstände anzuzeigen, die die Abgabepflicht begründen, ändern oder beendigen. Sie haben auch den Wegfall von Voraussetzungen für eine Befreiung von einer Abgabe anzuzeigen (Anzeigepflicht).

§ 184

Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Paragraph 184, Absatz eins, BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs.1) wesentlich sind (§ 184 Abs. 2 BAO).Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Absatz eins,) wesentlich sind (Paragraph 184, Absatz 2, BAO).

§ 201

BAO ist eine Selbstbemessungsabgabe mit Abgabenbescheid festzusetzen, wenn

Paragraph 201, BAO ist eine Selbstbemessungsabgabe mit Abgabenbescheid festzusetzen, wenn ● sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist oder ● der Abgabepflichtige, obwohl er hiezu verpflichtet ist, keinen selbstberechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt.

§ 202

Abs 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (§ 224 BAO) geltend zu machen.

Paragraph 202, Absatz eins, BAO gilt Paragraph 201, BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt. Hiebei sind Nachforderungen mittels Haftungsbescheides (Paragraph 224, BAO) geltend zu machen. Da der Berufungswerber als Haftungspflichtiger (nicht als Primärschuldner) für die Abgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung der Abgabe

§ 17Abs.

1 bis 3 des Bodenseefischereigesetzes nicht nachgekommen ist und trotz der nachweislich zugestellten Aufforderungen vom 11.05.2010 und 29.12.2011 seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

§ 119

BAO nicht nachgekommen ist, war die Behörde verpflichtet, die Abgabe

§ 184

BAO zu schätzen und ihm die Abgabe als Haftungspflichtigen

§ 17

Abs 3 des Bodenseefischereigesetzes

§§ 201

, 202 und 224 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben.Da der Berufungswerber als Haftungspflichtiger (nicht als Primärschuldner) für die Abgabe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Erklärung und zur Entrichtung der Abgabe

Paragraph 17, Absatz eins bis 3 des Bodenseefischereigesetzes nicht nachgekommen ist und trotz der nachweislich zugestellten Aufforderungen vom 11.05.2010 und 29.12.2011 seiner Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

Paragraph 119, BAO nicht nachgekommen ist, war die Behörde verpflichtet, die Abgabe

Paragraph 184, BAO zu schätzen und ihm die Abgabe als Haftungspflichtigen

Paragraph 17, Absatz 3, des Bodenseefischereigesetzes

Paragraphen 201, 202 und 224 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben. Im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum Juni 2006 bis Dezember 2007 hat die Berufungsbehörde beim Amtssachverständigen für Fischereibiologie das Gutachten vom 25.01.2010, Zl. Va-3301, eingeholt. Da der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, auf Seite 6 das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 25.01.2010, Zl. Va-3301,als schlüssig angesehen hat, hat der Amtssachverständige für Fischereibiologie zu Recht in seinem Gutachten vom 22.03.2012, Va-3301, auf die Tabelle 6 des Gutachtens vom 25.01.2010 verwiesen, welche in der Folge hier angeführt wird: Tabelle 6 (des Gutachtens vom 25.10.2010): Verteilungsschlüssel der im Fischereirevier B im Jahre 2007 ausgegebenen privatrechtlichen Erlaubnisscheine als Grundlage zur Bemessung der jährlichen Landesabgabe zur Förderung der Bodenseefischerei nach dem Bodenseefischereigesetz, Ergebnis des Schätzgutachtens. FR B Uferlänge [km] Tageskarte Jahreskarte Boot Jahreskarte Ufer Berechnungsgrundlage 11 2.000 300 50 Da der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, 2010/17/0257, die durch den Amtssachverständigen für Fischereibiologie ermittelte Anzahl der Erlaubnisscheine für schlüssig erachtete, hat der Amtssachverständige die für das Jahr 2007 ermittelten Erlaubnisscheine als Basiswert für sein Gutachten vom 22.03.2012 herangezogen. Da seit der Erstellung des Gutachtens vom 25.01.2010 für den Abgabenzeitraum Juni 2006 bis Dezember 2007 mehr als 2 Jahre vergangen sind, hat der Amtssachverständige anhand neuer Zahlen (Angaben der Fischereivereine R und H sowie Angaben der B T & S GmbH über die Erlaubnisscheine, die sie für den Berufungswerber verkauft hat) überprüft. Der Amtssachverständige bezog sich bei seiner Schätzung im Gutachten vom 25.01.2010 auf die detailliert dargelegten Verhältnisse betreffend die Ausgabe von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Sportfischerei bei den anderen zwei Bewirtschaftern am Vorarlberger Bodenseeufer, dem Fischereiverein H und dem Fischereiverein R. Unter Berücksichtigung der von diesen Vereinen ausgegebenen Karten, umgelegt auf die Uferlänge des einzelnen Fischereirevieres wurde ein Mittelwert an Tageskarten, Jahreskarten (vom Boot aus) und Jahreskarten (vom Ufer aus) pro km Uferlänge über den Zeitraum 2007 bis 2009 errechnet. In einem zweiten Schritt wurde mit Hilfe eigener Angaben des Herrn B und den Erhebungen des staatlichen Fischereiaufsehers der breite Schwankungsbereich der Vergleichszahlen eingeschränkt. Auf Grund dieser schlüssigen Schätzung gelangte der Amtssachverständige zu der in der Tabelle 6 des Gutachtens vom 25.01.2010 angeführten Anzahl der vom Berufungswerber ausgegebenen Karten im Jahre

  1. Der Amtssachverständige hat für das Gutachten vom 22.03.2012 die Anzahl der von beiden Vorarlberger Fischereivereinen am Bodensee ausgegebenen Erlaubnisscheine in den Jahren 2008 bis 2011 erhoben. In Abbildung 1 (siehe unten) sind diese vergleichend dargestellt. Dabei zeigt sich bei der Anzahl der Tageskarten eine geringe Erhöhung 2008, ein signifikanter Anstieg der Karten im Jahr 2009, anschließend ein vorübergehender Rückgang 2010 und ein erneuter Anstieg
  2. Wie bereits im Gutachten 2010 erwähnt, ist der Anstieg bis 2009 durch eine massive Aufstockung des Tageskartenkontingentes beim FV R bedingt und als vereinsspezifisch zu werten. Im Jahr 2010 ist der Verkauf der Tageskarten beider Vergleichsreviere zusammen gegenüber dem Jahr 2010 um 11,62 % zurückgegangen. Die um rund 11,62 % geringere Anzahl an Tageskarten im Jahr 2010 beruht auf einer schwächeren Nachfrage beim FV R in diesem Jahr. Beim FV H blieben die Tageskartenzahlen 2009 und 2010 unverändert hoch (Tabelle 1, siehe unten). Die Anzahl der Jahreskarten Ufer hatte seit 2007 insgesamt einen leicht rückläufigen Trend um 6,9 % pro Jahr (5 – 11 %), das bedeutet insgesamt einen Rückgang um 27,7 %. Diese Entwicklung ist bei beiden Fischereivereinen zu beobachten (Tabelle 1). Die Jahreskarten Boot sind dagegen sehr stabil über die Jahre. Abbildung 1: Summen der Anzahl der in den beiden Fischereivereinen R und H ausgegebenen Erlaubnisscheine von 2007 bis 2011: Tabelle 1: Von den beiden Vorarlberger Fischereivereinen am Bodensee ausgegebene Erlaubnisscheine in den Jahren 2007 bis 2011 Jahr TK JK Boot JK Ufer FV R 2007 450 1007 53 14 km 2008 696 1042 54 2009 1175 1002 48 2010 746 1006 47 2011 1175 1042 38 FV H 2007 2495 1927 579 10 km 2008 2453 1868 544 2009 2527 1847 508 2010 2526 1836 446 2011 2395 1866 419 Der Amtssachverständige stützt sich in seinem Gutachten vom 22.03.2012 auf Seite 4 auf die Anzahl der in den Jahren 2009 bis 2011 von der B T & S GmbH für den Berufungswerber verkauften Erlaubnisscheine (Tabelle 2 im Gutachten vom 22.03.2012, siehe unten). In Tabelle 2 sind die Verkaufszahlen der B T & S GmbH der beiden vergangenen Jahre (2010 und 2011) der Anzahl der ausgegebenen Karten im Jahr 2009 gegenüber gestellt. Dabei bestätigt sich die vorübergehende Abnahme an Tageskarten im Jahr
  3. Der Rückgang lag hier bei 21,6 %. Dieser Rückgang dürfte mit der Wetterlage 2010 zusammen hängen: Mai und Juni waren durchwegs zu kühl und regnerisch, nach einer kurzen Hitzeperiode fiel im Juni 2010 in B doppelt so viel Regen wie im langjährigen Mittel. Tabelle 2: Anzahl der in den Jahren 2009 bis 2011 von der B T & S GmbH ausgegebenen Erlaubnisscheine für das Fischereirecht B (Anm.: Karten bis zur Dauer von einer Woche umgerechnet in Tageskarten) Anmerkung, Karten bis zur Dauer von einer Woche umgerechnet in Tageskarten) Erlaubnisscheine verkauft durch B T & S GmbH 2009 2010 2011 1 Tag 74 52 93 2 Tage 22 14 1 3 Tage 10 14 15 1 Wo 5 3 6 Summe 111 83 115 TK 183 143 182 > 1 Wo 23 20 25 Rel. 7,96 7,15 7,28 In Tabelle 2 sind die Summen der auf Tageskarten (TK) umgelegten Erlaubnisscheine von bis zu einer Woche und das Verhältnis zur Anzahl der Erlaubnisscheine für die Dauer von über einer Woche angegeben. Dieses Verhältnis ist in den betrachteten 3 Jahren sehr konstant und beträgt im Mittel 1:7,46 bzw. 13,4 %. Der Amtssachverständige hat den staatlichen Fischereiaufseher für den Bodensee befragt, ob und in wie fern ihm in Bezug auf die Anzahl der Jahreskarten im Revier des Berufungswerbers im Zuge der regelmäßigen Kontrollen Veränderungen in den vergangenen Jahren aufgefallen sind. Nach Auskunft des Fischereiaufsehers bemerkte dieser keine auffällige Änderung der Anzahl an Fischern mit Jahreserlaubnisscheinen. Der Fischereiaufseher hat dabei festgestellt, dass der Preis der Karten zwischenzeitlich von € 120,-- im Jahre 2009 auf € 230,-- im Jahre 2011 erhöht worden ist. Die Jahreskarten werden ausschließlich vom Berufungswerber verkauft. Eine direkte telefonische Anfrage des Amtssachverständigen beim Berufungswerber blieb erfolglos, da der Berufungswerber keine Auskünfte über die Anzahl der ausgegebenen Erlaubnisscheine erteilte. Tabelle 2a: In den Vergleichsrevieren ausgegebene Erlaubnisscheine ("JK Ufer") in den Jahren 2007 bis 2011 mit prozentuellem Rückgang gegenüber dem Basisjahr
  4. Jahr FV RJK UferFV R, JK Ufer FV H JK Ufer Summe JK Ufer(beide Vergleichsreviere)Summe JK Ufer, (beide Vergleichsreviere) Anteil in %der JK Ufer im Vergleichzum Basisjahr 2007Anteil in %, der JK Ufer im Vergleich, zum Basisjahr 2007 Rückgang in % gegenüber Basisjahr 2007Rückgang in % , gegenüber Basisjahr 2007 2007 53 579 632 2008 54 544 598 0,95 -5,00 2009 48 508 556 0,88 -12,00 2010 47 446 493 0,78 -22,00 2011 38 419 457 0,72 -28,00 In Tabelle 3 (siehe unten) des Gutachtens vom 22.03.2012 wird rechnerisch dargestellt, wie der Amtssachverständige zu seinem Schätzungsergebnis gelangt. Ausgehend von den Werten der Tabelle 6 für das Jahr 2007 aus dem Gutachten vom 25.01.2010 wird versucht, anhand der recherchierten Vergleichswerte und der ermittelten Verhältniszahlen eine möglichst realistische Abschätzung der im Fischereirevier B ausgegebenen Karten durchzuführen. Der Amtssachverständige hat darauf Bedacht genommen, die Verhältnisse nicht zum Nachteil des Berufungswerbers zu überschätzen und hat daher die Mindestwerte herangezogen. Der Amtssachverständige führt zu Tabelle 3 Folgendes aus: „Der Befund ergibt, dass die Kartenzahlen in den Vergleichsrevieren - abgesehen von einer vereinsspezifischen Änderung beim FV R - relativ konstant sind. Festzustellen ist eine recht gut abgesicherte, aller Wahrscheinlichkeit nach klimatisch bedingte, verringerte Anzahl an Tageskarten im Jahr 2010 und allenfalls ein allmählicher Rückgang bei den Uferkarten im Laufe der Jahre. Diese beiden Entwicklungen werden bei der Berechnung in Tabelle 3 berücksichtigt. Die als plausibel für das Jahr 2007 erachtete Anzahl von 2.000 Tageskarten wird bis auf den beobachteten Rückgang von 19,6 % (Spalte k1) im Jahr 2010 als konstant angenommen. Aus dem Verhältnis zwischen den kurzfristigen Erlaubnisscheinen und der Anzahl der Karten mit einer Geltungsdauer von mehr als einer Woche (2 Wochen, 1 Monat, 2 Monate und Ferienkarten) bei der Ausgabestelle der B T & S GmbH (Spalte k2) wird ausgehend von der Zahl der Tageskarten auf die Anzahl der längerfristigen Karten insgesamt geschlossen und die konstanten 50 Jahreskarten Boot und Ufer hinzugezählt. Dies ergibt die Summe „JK Boot“. Bei den Jahreskarten Ufer (JK Ufer) wird ausgegangen von den 50 Jahreskarten nur Ufer im Jahr 2007 und der beobachtete rückläufige Trend in den beiden Vergleichsrevieren berücksichtigt (Spalte k3). Daraus ergeben sich die relevanten Zahlen in den Spalten mit den in der Farbe Blau fett gedruckten Zahlen in Tabelle 3“. Tabelle 3: Berechnungsfaktoren und Ergebnis der Abschätzung der im Revier B ausgegebenen Erlaubnisscheine für die Jahre 2007 bis 2011: Jahr k1 TK k2 > Wo Boot JK Boot k3 JK Ufer 2007 1,000 2.000 *1 0,1257 *3 250 *6 300 *9 1,00 50 *16 2008 1,000 2.000 *1 0,1257 *3 250 *6 300 *9 0,95 *12 47 *17 2009 1,000 2.000 *1 0,1257 *3 250 *6 300 *9 0,88 *13 44 *18 2010 0,784 1.568 *2 0,1399 *4 220 *7 270 *10 0,78 *14 39 *19 2011 1,000 2.000 *1 0,1374 *5 270 *8 320 *11 0,72 *15 36 *20 *1 = Schlüssig berechnete Anzahl der verkauften Tageskarten lt. VwGH v. 15.9.2011, 2010/17/0257 (Basiswert 2007). *2 = Im Jahr 2010 hat die B T & S GmbH gegenüber 2009 für den Berufungswerber um 21,6 % weniger Tageskarten verkauft. Dieser Rückgang von 21,6 % wird analog für den Rückgang der verkauften Tageskarten 2010 angenommen (berechnet von dem schlüssig berechneten Basiswert von 2000 Tageskarten laut Erk VwGH 15.09.2011, 2010/17/0257) *3 = Im Jahr 2009 hat die B T & S GmbH 183 Tageskarten und 23 Wochenkarten verkauft. Der Anteil der verkauften Wochenkarten entspricht gerundet 12,57 % der im Jahr 2009 verkauften Tageskarten. Dieses Anteilsverhältnis wird auch für das Jahr 2007 und 2008 herangezogen. *4 = Im Jahr 2010 hat die B T & S GmbH 143 Tageskarten und 20 Wochenkarten verkauft. Der Anteil der verkauften Wochenkarten entspricht gerundet 13,99 % der im Jahr 2010 verkauften Tageskarten. *5 = Im Jahr 2011 hat die B T & S GmbH 182 Tageskarten und 25 Wochenkarten verkauft. Der Anteil der verkauften Wochenkarten entspricht gerundet 13,74 % der im Jahr 2011 verkauften Tageskarten. *6 = dieser Wert entspricht 12,57 % der für das Jahr 2007 (ebenso für 2008 und 2009) jeweils zu Grunde gelegten Tageskarten. *7 = dieser Wert entspricht 13,99 % der für das Jahr 2010 zu Grunde gelegten Tageskarten. *8 = dieser Wert entspricht 13,74 % der für das Jahr 2011 zu Grunde gelegten Tageskarten. *9, *10, *11 = Anzahl der ermittelten Karten lt. Spalte ">Wo Boot" + der konstanten 50 Jahreskarten "Boot". *12 = Rückgang in % der Jahreskarten "Ufer" im Jahr 2008 gegenüber 2007 bei den Vergleichsrevieren (beide Vergleichsreviere zusammengefasst betrachtet). *13 = Rückgang in % der Jahreskarten "Ufer" im Jahr 2009 gegenüber 2007 bei den Vergleichsrevieren (beide Vergleichsreviere zusammengefasst betrachtet). *14 = Rückgang in % der Jahreskarten "Ufer" im Jahr 2010 gegenüber 2007 bei den Vergleichsrevieren (beide Vergleichsreviere zusammengefasst betrachtet). *15 = Rückgang in % der Jahreskarten "Ufer" im Jahr 2011 gegenüber 2007 bei den Vergleichsrevieren (beide Vergleichsreviere zusammengefasst betrachtet). *16 = Basiswert 2007 *17 = dieser Wert entspricht einem Rückgang von 5% gegenüber dem Basisjahr 2007 von 50 JK Ufer. *18 = dieser Wert entspricht einem Rückgang von 12% gegenüber dem Basisjahr 2007 von 50 JK Ufer. *19 = dieser Wert entspricht einem Rückgang von 22% gegenüber dem Basisjahr 2007 von 50 JK Ufer. *20 = dieser Wert entspricht einem Rückgang von 28% gegenüber dem Basisjahr 2007 von 50 JK Ufer. Die Abgabe berechnet sich daher wie folgt: Anzahl der Karten Uferlängein kmUferlänge, in km Höhe der Abgabe für jeden vollen km der Uferlinie des Fischereiberechtigten in €Höhe der Abgabe für jeden vollen km der Uferlinie des Fischereiberechtigten, in € Höhe der Abgabe für eine Erlaubnis für die Ausübung der Sportfischerei bis zu einer Woche in €Höhe der Abgabe für eine Erlaubnis für die Ausübung der Sportfischerei bis zu einer Woche, in € Höhe der Bodensee-fischerei-abgabein €Höhe der Bodensee-, fischerei-, abgabe, in € Tageskarte (bis zur Dauer von einer Woche) zur Ausübung der Sportfischerei 7.568 0,80 6.054,40 Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche vom Ufer aus zur Ausübung der Sportfischerei 166 11,00 0,30 547,80 Erlaubnis für die Dauer von mehr als einer Woche vom Ufer oder vom Boot aus zur Ausübung der Sportfischerei 1.190 11,00 0,60 7.854,00 SUMMEN: 8.924 14.456,20 Zur Berechnung der Tageskarten: Die Anzahl der verkauften Tageskarten wurde auf Grund der Entwicklung der Zahlen in den Vergleichsrevieren und deren Bewertung für die Jahre 2008, 2009 und 2011 als konstant angenommen (siehe Tabelle 1). Daher wurde für diese Jahre der Basiswert des Jahres 2007 in der Höhe von 2000 verkauften Tageskarten herangezogen. Im Jahr 2010 war der Mai und Juni durchwegs zu kühl und regnerisch; nach einer kurzen Hitzeperiode im Juli 2010 fiel in B doppelt so viel Regen wie im langjährigen Mittel. Es kam daher klimatisch bedingt zu einem Rückgang der verkauften Tageskarten im Jahr
  5. Die Anzahl der von der B T und S GmbH für den Berufungswerber verkauften Tageskarten ist im Jahr 2010 gegenüber dem Jahr 2009 um 21,6 % (k1) gesunken. Dieser Rückgang der verkauften Tageskarten wurde ausgehend vom Basiswert des Jahres 2007 von 2000 Tageskarten entsprechend berücksichtigt und ergibt für das Jahr 2010 1.565 verkaufte Tageskarten (siehe Tabelle 3 *2). Zur Berechnung der Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche vom Boot aus (im Folgenden kurz „JK Boot“): Es wurde der Anteil, (das Verhältnis) der von der B T & S GmbH im jeweiligen Jahr für den Berufungswerber verkauften Erlaubnisscheinen für die Dauer von mehr als einer Woche an den Tageskarten (k2) ermittelt und mit dem jeweiligen Basiswert der Tageskarten pro Jahr multipliziert. Daraus ergibt sich die Zahl der längerfristigen Erlaubnisscheine „Boot“. (Zu dieser Anzahl der Erlaubnisscheine für mehr als eine Woche vom Boot aus wurden die konstanten 50 Jahreskarten Boot (Basiswert 2007, bestätigt für die Folgejahre durch den Fischereiaufseher) hinzugezählt. Zur Berechnung der Erlaubnisscheine für die Dauer von mehr als einer Woche vom Ufer aus (im Folgenden kurz „JK Ufer“): Bei den Jahreskarten Ufer zeigt sich bei den beiden Fischereivereinen ein signifikant rückläufiger Trend auf geringem Niveau. Diese Entwicklung wurde berücksichtigt, um eine Überschätzung der Erlaubnisscheine auszuschließen. Ausgegangen wird vom Basiswert des Jahres 2007 von 50 JK Ufer. Dieser Basiswert von 50 JK Ufer wurde mit dem prozentuellen Rückgang der Jahreskarten Ufer bei den Vergleichsrevieren (beide Vergleichsreviere zusammengefasst betrachtet – siehe dazu Tabelle 2a) im Verhältnis zum Basiswert von 50 JK Ufer im Jahre 2007 multipliziert. Für die Bemessung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei ist bei den Erlaubnisscheinen mit kürzerer Geltungsdauer die Unterscheidung zwischen jenen mit einer Geltungsdauer von bis zu einer Woche und darüber ausschlaggebend (siehe dazu die Unterteilung gem § 2 lit a und lit b der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei). Im Gutachten wurde diese Tatsache berücksichtigt. Für die Bemessung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei ist bei den Erlaubnisscheinen mit kürzerer Geltungsdauer die Unterscheidung zwischen jenen mit einer Geltungsdauer von bis zu einer Woche und darüber ausschlaggebend (siehe dazu die Unterteilung gem Paragraph 2, Litera a und Litera b, der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei). Im Gutachten wurde diese Tatsache berücksichtigt. Die Schätzung der Anzahl der Erlaubnisscheine über die Geltungsdauer einer Woche unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Tageskarten zu den länger geltenden Karten

den Mitteilungen der B T & S GmbH (Tabelle 2 des Gutachtens) ist schlüssig. Ohne nähere Ausführungen behauptet der Berufungswerber, dass das Schätzungsgutachten nicht richtig sei. Dazu wird Folgendes bemerkt: Der Berufungswerber übersieht bei diesem Vorbringen, dass er in dem hier fraglichen Abgabenzeitraum keine zahlenmäßigen Angaben hinsichtlich der rechtlich relevanten Bemessungsgrundlagen gemacht hat. Die Abgabenbehörden haben daher zu Recht die Abgabe im Wege der Schätzung ermittelt. Zum Schätzungsverfahren wird Folgendes bemerkt: Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet (vgl VwGH 25.01.1999, 93/17/0313). Im vorliegenden Fall ist die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit insofern nachgekommen, als sie ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Berufungswerber mit Schreiben vom 11.05.2010, 29.12.2011 und 29.03.2012 aufgefordert hat, die Anzahl der Karten entsprechend der Gliederung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl Nr. 66/2000, bekannt zu geben. Weiters ist die Abgabenbehörde der materiellen Erforschung der Wahrheit dahingehend nachgekommen, dass sie ein Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 22.03.2012 eingeholt hat und dies dem Berufungswerber mit Schreiben vom 29.03.2012 zur Stellungnahme übermittelt hat. Weiters hat sie die Angaben des amtlichen Fischereiaufsehers herangezogen. Außerdem hat der Amtssachverständige den Berufungswerber befragt, wobei dieser jegliche Mitwirkungspflicht verweigert hat. Der Berufungswerber ignorierte konstant die Bemühungen und Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft und des Sachverständigen. Die Mitwirkungspflicht der Partei im Abgabenverfahren tritt insbesondere dann in den Vordergrund, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, wenn sie das Vorliegen eines steuerlich begünstigenden Tatbestandes oder eines ungewöhnlichen Sachverhaltes behauptet vergleiche VwGH 25.01.1999, 93/17/0313). Im vorliegenden Fall ist die Behörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit insofern nachgekommen, als sie ihm Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Berufungswerber mit Schreiben vom 11.05.2010, 29.12.2011 und 29.03.2012 aufgefordert hat, die Anzahl der Karten entsprechend der Gliederung der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000,, bekannt zu geben. Weiters ist die Abgabenbehörde der materiellen Erforschung der Wahrheit dahingehend nachgekommen, dass sie ein Schätzungsgutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 22.03.2012 eingeholt hat und dies dem Berufungswerber mit Schreiben vom 29.03.2012 zur Stellungnahme übermittelt hat. Weiters hat sie die Angaben des amtlichen Fischereiaufsehers herangezogen. Außerdem hat der Amtssachverständige den Berufungswerber befragt, wobei dieser jegliche Mitwirkungspflicht verweigert hat. Der Berufungswerber ignorierte konstant die Bemühungen und Aufforderungen der Bezirkshauptmannschaft und des Sachverständigen. § 184 BAO sieht die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung vor. Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs 1) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Paragraph 184, BAO sieht die Schätzung der Grundlagen für die Abgabenverwaltung vor. Soweit die Behörde die Grundlagen für die Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Absatz eins,) wesentlich sind. Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Eine Schätzungsberechtigung setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können (Ritz, BAO4, § 184 Tz 6). Das Ziel der Schätzung ist die sachliche Richtigkeit der Besteuerung. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019). Der Schätzungsvorgang muss aber - gleichgültig, welcher Weg beschritten wird - schlüssig sein. Das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 21.10.1986, 84/14/0102, und vom 17.02.1988, 87/13/0116). Eine Schätzungsberechtigung setzt voraus, dass die Bemessungsgrundlagen nicht ermittelt oder berechnet werden können (Ritz, BAO4, Paragraph 184, Tz 6). Das Ziel der Schätzung ist die sachliche Richtigkeit der Besteuerung. Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Behörde im Allgemeinen frei. Die Anwendung eines Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen einer Schätzung (VwGH 24.02.2005, 2003/15/0019). Der Schätzungsvorgang muss aber - gleichgültig, welcher Weg beschritten wird - schlüssig sein. Das Ergebnis, das in der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen besteht, muss mit den Lebenserfahrungen im Einklang stehen. Das gewählte Verfahren muss stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben. Hiebei muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (VwGH 21.10.1986, 84/14/0102, und vom 17.02.1988, 87/13/0116). Bei der Schätzung geht es nicht um die Ausforschung jedes einzelnen konkreten Ereignisses, Zustandes und Verhältnisses, jeder Gegebenheit und Veränderung, wie sie in ihrer tatsächlichen Ereignishaftigkeit in der Wirklichkeit bestanden hat, sondern um die schrittweise gewonnenen Einsichten in die einzelnen Teile eines Geschehens, die zur Erkenntnis vom Erwiesensein des Ganzen führen. Bei Schätzungen wird versucht, in einer Gesamtschau zu einer Grundlage zu kommen, die der Gesamtsumme der abgabenrechtlich relevanten Wirtschaftsvorgänge entspricht, ohne diese im Einzelnen erheben oder nachweisen zu müssen. Im Besteuerungsverfahren werden ganz allgemein die rechtsbedeutsamen Sachverhalte nach dem Maßstab berücksichtigt, ob sie als erwiesen anzunehmen sind oder nicht. Es ist nicht gefordert, dass nur jene Sachverhalte der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, deren Gegebensein von der Abgabenbehörde nachgewiesen ist, sondern es sind auch jene Sachverhalte der Besteuerung zugrunde zu legen, von denen anzunehmen ist, dass sie sich tatsächlich ereignet haben. Jeder Schätzung ist daher eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung begründeten Anlass gibt, muss eine mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen. Es liegt im Wesen der Schätzung, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (Hinweis E

  1. 1980, 779/79, 1207, 1208/80). VwGH
  2. 1984, 84/13/0021, ÖStZB 1985, 270;
  3. 1985, 85/14/0046, ÖStZB 1986, 237;
  4. 2004, 2003/
  5. Entscheidend ist, ob die Schätzung nachvollziehbar und schlüssig ist. Es stünde dem Berufungswerber jederzeit offen, nähere Angaben zu machen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungswerbers darzutun, wie die Schätzung zu erfolgen hat. Die Schätzungsberechtigung ist im gegenständlichen Fall gegeben, da in Folge der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Berufungswerbers eine genaue Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen unmöglich ist. Die Wahl der Schätzungsmethode steht der Abgabenbehörde grundsätzlich frei. Zur Ermittlung der Höhe der Abgabe für ein Fischereirevier ist der Vergleich eines Fischereirevieres mit benachbarten Fischereirevieren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.1970, 1018/70) rechtlich grundsätzlich zulässig. Der Amtssachverständige hat in seiner Sachverhaltsfeststellung alles unternommen, um einen ausreichend konkreten Sachverhalt zu ermitteln, soweit dies eben ohne Mitwirken des Berufungswerbers möglich war. Die Umlegung des Verhältnisses der von der B T & S GmbH verkauften Tageskarten zu den Karten mit der Dauer von mehr als einer Woche zur Berechnung der Jahreskarten Boot ist schlüssig. Ebenso das Abstellen auf die vollen Kilometer der Uferlinie des Fischereirevieres des Berufungswerbers, stellt doch der Gesetzgeber in § 2 der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl Nr 66/2000, bei der Berechnung der Höhe der Abgabe auf jeden vollen Kilometer der Uferlinie ab.Zur Ermittlung der Höhe der Abgabe für ein Fischereirevier ist der Vergleich eines Fischereirevieres mit benachbarten Fischereirevieren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.11.1970, 1018/70) rechtlich grundsätzlich zulässig. Der Amtssachverständige hat in seiner Sachverhaltsfeststellung alles unternommen, um einen ausreichend konkreten Sachverhalt zu ermitteln, soweit dies eben ohne Mitwirken des Berufungswerbers möglich war. Die Umlegung des Verhältnisses der von der B T & S GmbH verkauften Tageskarten zu den Karten mit der Dauer von mehr als einer Woche zur Berechnung der Jahreskarten Boot ist schlüssig. Ebenso das Abstellen auf die vollen Kilometer der Uferlinie des Fischereirevieres des Berufungswerbers, stellt doch der Gesetzgeber in Paragraph 2, der Verordnung der Landesregierung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, Landesgesetzblatt Nr 66 aus 2000,, bei der Berechnung der Höhe der Abgabe auf jeden vollen Kilometer der Uferlinie ab. Da der Berufungswerber keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt hat, die die Feststellungen des Amtssachverständigen für Fischereibiologie als unschlüssig erscheinen lassen, konnte die Bezirkshauptmannschaft zu Recht davon ausgehen, dass das Gutachten des Amtssachverständigen für Fischereibiologie vom 22.03.2012 schlüssig ist. Für die Berufungsbehörde besteht auf Grund des vorliegenden Gutachtens kein Zweifel, dass das Ergebnis der Schätzung des Amtssachverständigen für Fischereibiologie auf Grund schlüssiger, das heißt den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechender Erwägungen zustande gekommen ist (VwGH 20.01.2005, 2001/14/0191). Rein mit dem Vorbringen, dass die Richtigkeit des Schätzungsgutachtens bestritten wird oder dass sich Größe eine Fischereirevieres nicht nach Uferlängen sondern nach der Größe der Parzellen richte gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens vom 22.03.2012 aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, 2010/17/0257, den Fall des Berufungswerbers betreffend den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007 die Schätzung unter Berücksichtigung der Uferlänge des Fischereirevieres des Berufungswerbers als schlüssig angesehen. Rein mit dem Vorbringen, dass die Richtigkeit des Schätzungsgutachtens bestritten wird oder dass sich Größe eine Fischereirevieres nicht nach Uferlängen sondern nach der Größe der Parzellen richte gelingt es dem Berufungswerber nicht, eine Unschlüssigkeit des Gutachtens vom 22.03.2012 aufzuzeigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, 2010/17/0257, den Fall des Berufungswerbers betreffend den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007, die Schätzung unter Berücksichtigung der Uferlänge des Fischereirevieres des Berufungswerbers als schlüssig angesehen. Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass der Amtssachverständige für Fischereibiologie befangen sei, weil die Förderbeiträge seiner Dienststelle zukommen würden, wird bemerkt, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit im Sinne des § 76 BAO iVm § 179 BAO nicht abgeleitet werden kann (VwGH 03.05.2012, 2010/06/0171). Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des selben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel an objektiver Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212). Solche Zweifel sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Soweit der Berufungswerber vorbringt, dass der Amtssachverständige für Fischereibiologie befangen sei, weil die Förderbeiträge seiner Dienststelle zukommen würden, wird bemerkt, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit im Sinne des Paragraph 76, BAO in Verbindung mit Paragraph 179, BAO nicht abgeleitet werden kann (VwGH 03.05.2012, 2010/06/0171). Eine allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des selben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel an objektiver Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 31.01.2012, 2010/05/0212). Solche Zweifel sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zur Vorschreibung des Verspätungszuschlages:

§ 135

BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.

Paragraph 135, BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Spätestens seit den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.01.2007 und 11.01.2008, Zl. I-8608.01, in denen er auf seine Abgabepflicht im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007, hingewiesen wurde, wusste der Berufungswerber, dass er abgabepflichtig ist. Dies wurde ihm auch anlässlich der Besprechung mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft am 02.03.2007 mitgeteilt. Konstant hat er damals Aufforderungen der Behörde missachtet, die Selbstbemessungserklärungen abzugeben und die Abgabe zu entrichten. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2010/17/0257, (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007) unmissverständlich ausgesprochen hat, dass der Berufungswerber, auch wenn er im Besitze eines Fischereirechtes ist, abgabepflichtig ist, hat der Berufungswerber auch in diesem Verfahren konsequent und beharrlich die Aufforderungen der Behörden vom 11.05.2010, 29.12.2011und 14.02.2012 zur Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen missachtet und dem Amtssachverständigen für Fischereibiologie gegenüber jede Auskunft verweigert. Es steht somit für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber vorsätzlich und somit schuldhaft die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht gewahrt hat. Bei diesem Sachverhalt ist von einer Neigung des Berufungswerbers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten auszugehen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber zu Recht den Verspätungszuschlag in einer Höhe von 10% des Abgabenbetrages vorgeschrieben hat.Spätestens seit den Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B vom 03.01.2007 und 11.01.2008, Zl. I-8608.01, in denen er auf seine Abgabepflicht im Verfahren betreffend die Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007,, hingewiesen wurde, wusste der Berufungswerber, dass er abgabepflichtig ist. Dies wurde ihm auch anlässlich der Besprechung mit Vertretern der Bezirkshauptmannschaft am 02.03.2007 mitgeteilt. Konstant hat er damals Aufforderungen der Behörde missachtet, die Selbstbemessungserklärungen abzugeben und die Abgabe zu entrichten. Obwohl der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.09.2011, 2010/17/0257, (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007,) unmissverständlich ausgesprochen hat, dass der Berufungswerber, auch wenn er im Besitze eines Fischereirechtes ist, abgabepflichtig ist, hat der Berufungswerber auch in diesem Verfahren konsequent und beharrlich die Aufforderungen der Behörden vom 11.05.2010, 29.12.2011und 14.02.2012 zur Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen missachtet und dem Amtssachverständigen für Fischereibiologie gegenüber jede Auskunft verweigert. Es steht somit für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber vorsätzlich und somit schuldhaft die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen nicht gewahrt hat. Bei diesem Sachverhalt ist von einer Neigung des Berufungswerbers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten auszugehen, weshalb die Bezirkshauptmannschaft dem Berufungswerber zu Recht den Verspätungszuschlag in einer Höhe von 10% des Abgabenbetrages vorgeschrieben hat. Entschuldbar ist eine Verspätung, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht zugerechnet werden kann. Er darf die Versäumung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt haben; unter Fahrlässigkeit ist auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (VwGH 27.09.2000, 96/14/0174). Gesetzesunkenntnis oder eine irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 24.10.2000, 95/14/0086). Der Berufungswerber hätte sich bei der Bezirkshauptmannschaft als zuständige Behörde über seine Abgabepflicht erkundigen müssen, wenn er Zweifel darüber hat, ob er abgabepflichtig ist. Da er dies nach der Aktenlage nicht getan hat, kann er sich nicht mit Erfolg auf einen entschuldbaren Irrtum berufen (VwGH 16.09.2003, 99/14/0228; VwGH 22.04.2004, 2000/15/0196). Es besteht für die Berufungsbehörde daher kein Zweifel, dass der Berufungswerber jegliche Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat und die Verspätung der Einreichung der Abgabenerklärung vorsätzlich verschuldet hat. Der Verspätungszuschlag hat die Funktion von Verzugszinsen. Er soll den mit der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwand abdecken (VfGH 29.06.1985, G 42/85). Dadurch, dass der Berufungswerber seiner Abgabepflicht nicht nachgekommen ist, hat er vorsätzlich einen erheblichen Verwaltungsaufwand (Mahnungen, Erstattung eines Gutachtens, bescheidmäßige Vorschreibung) verursacht, obwohl die Rechtslage eindeutig ist. Unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Fristüberschreitung (für das erste Quartal des Jahres 2008 bereits mehr als viereinhalb Jahre), der durch die Nichteinreichung der Erklärungen erreichten finanziellen Vorteile und der Umstand, dass der Berufungsbewerber die Aufforderungen der Behörden zur Selbstbemessung und Entrichtung der Abgaben konstant missachtet hat und daher von einer Neigung des Berufungswerbers zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten auszugehen ist, ist der vorgeschriebene Verspätungszuschlag gerechtfertigt. Auf Grund der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, unmissverständlich dargelegt hat, dass der Berufungswerber abgabepflichtig ist und der Verfassungsgerichtshof in seinem ablehnenden Beschluss vom 20.09.2010, B 1124/10-3 (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06/2006 bis 12/2007) ausgesprochen hat, dass durch die Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischereiabgabe der Berufungswerber nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt wird, sieht sich die Berufungsbehörde nicht dazu veranlasst, mit ihrer Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Oberste Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für die behauptete Beschwerde des Berufungswerbers vom 05.03.2012 entschieden hat. Auf Grund der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2010/17/0257, unmissverständlich dargelegt hat, dass der Berufungswerber abgabepflichtig ist und der Verfassungsgerichtshof in seinem ablehnenden Beschluss vom 20.09.2010, B 1124/10-3 (den Fall des Berufungswerbers betreffend den Abgabenzeitraum 06 aus 2006, bis 12 aus 2007,) ausgesprochen hat, dass durch die Vorschreibung des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischereiabgabe der Berufungswerber nicht in seinem Eigentumsrecht verletzt wird, sieht sich die Berufungsbehörde nicht dazu veranlasst, mit ihrer Entscheidung solange zuzuwarten, bis der Oberste Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg für die behauptete Beschwerde des Berufungswerbers vom 05.03.2012 entschieden hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.11.2014, Zl 2012/17/0532-6, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.2012, Zl XXX, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: 4. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17.11.2014, Zl 2012/17/0532-6, den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 08.10.2012, Zl römisch 30 , wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: „

§ 4Abs.

1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN).„

Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Unter dem Tatbestand ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gesamtheit der in den materiellen Rechtsnormen enthaltenen abstrakten Voraussetzungen zu verstehen, bei deren konkretem Vorliegen (Tatbestandsverwirklichung) bestimmte Rechtsfolgen (Abgabenschuld und Abgabenanspruch) eintreten sollen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. August 1998, Zl. 97/17/0105, mwN). § 15 Abs. 2 BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in § 15 Abs. 1 leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs. Damit kommt es auf die in der Beschwerde vorgetragenen, oben dargestellten Argumente betreffend die Förderung der Bodenseefischerei nicht an, weil der Tatbestand für den Abgabenanspruch

§ 15Abs. 2 Bodenseefischerei

G lediglich auf das Ausstellen eines Patentes oder die Erteilung einer Erlaubnis zur Sportfischerei abstellt und diese Tatbestandsmerkmale nicht von den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aspekten abhängen.Paragraph 15, Absatz 2, BodenseefischereiG knüpft daran an, dass einer Person ein Patent ausgestellt oder eine Erlaubnis zur Sportfischerei erteilt wird. Das in Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. genannte Ziel der Förderung der Bodenseefischerei zählt nicht zum Tatbestand des Abgabenanspruchs. Damit kommt es auf die in der Beschwerde vorgetragenen, oben dargestellten Argumente betreffend die Förderung der Bodenseefischerei nicht an, weil der Tatbestand für den Abgabenanspruch

Paragraph 15, Absatz 2, BodenseefischereiG lediglich auf das Ausstellen eines Patentes oder die Erteilung einer Erlaubnis zur Sportfischerei abstellt und diese Tatbestandsmerkmale nicht von den vom Beschwerdeführer aufgezeigten Aspekten abhängen. Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das BodenseefischereiG könne für den Beschwerdeführer keine Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen darstellen, weil ihm und seinen Rechtsvorgängern seit Erlassung des genannten Gesetzes im Jahr 1976, also 30 Jahre lang diese Abgabe nicht vorgeschrieben worden sei, wird

§ 43Abs. 2 zweiter Satz Vw

GG auf die Entscheidungsgründe des den Beschwerdeführer und dieselbe Abgabe betreffenden hg. Erkenntnisses vom 15. September 2011, Zl. 2010/17/0257, verwiesen, in dem mit ausführlicher Begründung die Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG bejaht wurde.Soweit sich die Beschwerde darauf stützt, das BodenseefischereiG könne für den Beschwerdeführer keine Grundlage für die Vorschreibung von Beiträgen darstellen, weil ihm und seinen Rechtsvorgängern seit Erlassung des genannten Gesetzes im Jahr 1976, also 30 Jahre lang diese Abgabe nicht vorgeschrieben worden sei, wird

Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des den Beschwerdeführer und dieselbe Abgabe betreffenden hg. Erkenntnisses vom

  1. September 2011, Zl. 2010/17/0257, verwiesen, in dem mit ausführlicher Begründung die Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG bejaht wurde. Die vom Beschwerdeführer vermisste Darstellung jener Rechtsansicht, von der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen sei, bezieht sich auf deren Äußerung in der Gegenschrift des bereits zitierten Vorverfahrens, Zl. 2010/17/
  2. Ein derartiges Argument ist im angefochtenen Bescheid indes nicht enthalten. Unabhängig davon war es nicht erforderlich festzustellen, welche Rechtsauffassung die belangte Behörde bis zum Jahr 2006 vertreten hatte, weil sie an diese ohnedies nicht gebunden war (vgl. das schon zitierte hg. Erkenntnis vom
  3. September 2011). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG ausging.Die vom Beschwerdeführer vermisste Darstellung jener Rechtsansicht, von der die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid abgegangen sei, bezieht sich auf deren Äußerung in der Gegenschrift des bereits zitierten Vorverfahrens, Zl. 2010/17/
  4. Ein derartiges Argument ist im angefochtenen Bescheid indes nicht enthalten. Unabhängig davon war es nicht erforderlich festzustellen, welche Rechtsauffassung die belangte Behörde bis zum Jahr 2006 vertreten hatte, weil sie an diese ohnedies nicht gebunden war vergleiche das schon zitierte hg. Erkenntnis vom
  5. September 2011). Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer Abgabepflicht des Beschwerdeführers nach dem BodenseefischereiG ausging. Das Beschwerdevorbringen, die Schätzung sei unrichtig, weil sie nach der Uferlänge und nicht nach der Größe des Fischereireviers vorgenommen worden sei, wird damit begründet, dass der Marktgemeinde H infolge der in ihrem Gebiet gelegenen Rheindämme die Förderbeiträge doppelt vorgeschrieben werden müssten, weil sich auf beiden Seiten der Dämme jeweils kilometerlange Uferlängen ergäben. Dieses Argument betrifft jedoch nicht die Vorschreibung der Beiträge an den Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid, sodass es an der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels fehlt. Der Beschwerdeführer erachtet den "Amtssachverständigen" als befangen, weil er Leiter des vom Land Vorarlberg privat betriebenen Landesfischereizentrums sei, dem die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei zuflössen.

§ 177Abs.

1 BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die BAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung eines Amtssachverständigen. Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0143 und 0144, mwN). Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN).Der Beschwerdeführer erachtet den "Amtssachverständigen" als befangen, weil er Leiter des vom Land Vorarlberg privat betriebenen Landesfischereizentrums sei, dem die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei zuflössen.

Paragraph 177, Absatz eins, BAO sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Die BAO enthält weder den Begriff noch die Einrichtung eines Amtssachverständigen. Soweit innerbehördlich für bestimmte Sachgebiete fachlich kompetente Beamte mit der Erstellung von gutachtlichen Stellungnahmen betraut werden, sind solche Äußerungen unmittelbar der Behörde zuzurechnen und von ihr so zu vertreten und zu verantworten, als wäre sie es, der die fachliche Kompetenz zu Eigen ist und die die entsprechenden fachkundigen Feststellungen und Folgerungen zu treffen vermag vergleiche das hg. Erkenntnis vom

  1. Jänner 2002, Zl. 2001/17/0143 und 0144, mwN). Der Behörde ist es nicht verwehrt, fachliche Äußerungen eines Amtssachverständigen, welche dieser nicht in die äußere Form eines Gutachtens, sondern in die eines Aktenvermerkes gekleidet hat, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. Oktober 2012, Zl. 2008/17/0122, mwN). Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich, dass der beigezogene Sachverständige seine fachliche Äußerung in einem Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz in Form einer Stellungnahme abgegeben hatte, welche dem Beschwerdeführer übermittelt wurde und wozu ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde auf die einzelnen, vom Sachverständigen erhobenen Tatsachen ein und übernahm die daraus für die Schätzung gezogenen Schlussfolgerungen.“ Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass der Einwand der Befangenheit inhaltlich

§ 76Abs 1 lit.

c BAO zu prüfen sei. Dem vom Beschwerdeführer in dem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, dass die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei dem Landesfischereizentrum, der Dienststelle des Sachverständigen zukämen, habe die belangte Behörde lediglich entgegengesetzt, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne. Dabei lasse sie außer Betracht, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Dotation des Vorarlberger Fischereizentrums, dessen Leiter der Sachverständige sein soll, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Rolle der Sachverständige im Landesfischereizentrum innehabe, welche Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung zukommt und wodurch diese finanziert wird. Damit habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Befangenheitseinwand unzulänglich geprüft und den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet. Dieser sei auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach ausreichender Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, dass der Einwand der Befangenheit inhaltlich

Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO zu prüfen sei. Dem vom Beschwerdeführer in dem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, dass die Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei dem Landesfischereizentrum, der Dienststelle des Sachverständigen zukämen, habe die belangte Behörde lediglich entgegengesetzt, dass aus der bloßen Zugehörigkeit eines Amtssachverständigen zu einer bestimmten Behörde eine Befangenheit nicht abgeleitet werden könne. Dabei lasse sie außer Betracht, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Dotation des Vorarlberger Fischereizentrums, dessen Leiter der Sachverständige sein soll, bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein erwecken könnte, dass eine parteiische Entscheidung möglich sei. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob und welche Rolle der Sachverständige im Landesfischereizentrum innehabe, welche Rechtspersönlichkeit dieser Einrichtung zukommt und wodurch diese finanziert wird. Damit habe die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer in der Berufung erhobenen Befangenheitseinwand unzulänglich geprüft und den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensfehler belastet. Dieser sei auch wesentlich, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie nach ausreichender Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Befangenheitsgründen zu einem anderslautenden Bescheid hätte gelangen können.

  1. Im Hinblick auf den Sachverhalt und die rechtliche Begründung wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012, Zl XXX, verwiesen.
  2. Im Hinblick auf den Sachverhalt und die rechtliche Begründung wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18.10.2012, Zl römisch 30 , verwiesen. Des Weiteren liegen hinsichtlich des Amtssachverständigen Mag. N S keine Anhaltspunkte vor, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
  3. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verwaltungsakten sowie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren. Die Vorarlberger Landesregierung teilte am 23.01.2015 wie folgt mit: „Das Landesfischereizentrum in H ist eine Einrichtung des Landes Vorarlberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger des Landesfischereizentrums ist das Land Vorarlberg. Das Landesfischereizentrum ist organisatorisch in das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Va – Landwirtschaft, eingegliedert. Der Amtssachverständige Mag. N S ist der Leiter des – innerhalb der Abteilung Va - Landwirtschaft eingerichteten – Fachbereichs „Fischerei und Gewässerökologie“. Als Mitarbeiter der Abteilung Va – Landwirtschaft obliegen ihm u.a. die Erstattung fischereifachlicher Gutachten und die Führung der im Fachbereich und damit auch der beim Landesfischereizentrum tätigen Landesbediensteten.„Das Landesfischereizentrum in H ist eine Einrichtung des Landes Vorarlberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger des Landesfischereizentrums ist das Land Vorarlberg. Das Landesfischereizentrum ist organisatorisch in das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung römisch fünf a – Landwirtschaft, eingegliedert. Der Amtssachverständige Mag. N S ist der Leiter des – innerhalb der Abteilung römisch fünf a - Landwirtschaft eingerichteten – Fachbereichs „Fischerei und Gewässerökologie“. Als Mitarbeiter der Abteilung römisch fünf a – Landwirtschaft obliegen ihm u.a. die Erstattung fischereifachlicher Gutachten und die Führung der im Fachbereich und damit auch der beim Landesfischereizentrum tätigen Landesbediensteten. Das Landesfischereizentrum wird vom Land Vorarlberg aus Steuermitteln finanziert. Nach dem Rechnungsabschluss des Landes Vorarlberg 2013 betrugen die Gesamtausgaben für das Landesfischereizentrum € XXX. In diesem Zeitraum wurden folgende Einnahmen ausgewiesen: Veräußerung von Erzeugnissen (€ XXX), Ersätze aus dem Fischereiförderungsbeitrag für die Einsatzverpflichtung (€ XXX) und sonstige verschiedene Einnahmen (€ XXX). In Summe ergaben sich im Jahr 2013 Gesamteinnahmen in Höhe von € XXX und somit ein Gebarungsabgang in Höhe von € XXX, der vom Land Vorarlberg aus allgemeinen Steuermitteln abzudecken war.Das Landesfischereizentrum wird vom Land Vorarlberg aus Steuermitteln finanziert. Nach dem Rechnungsabschluss des Landes Vorarlberg 2013 betrugen die Gesamtausgaben für das Landesfischereizentrum € römisch 30 . In diesem Zeitraum wurden folgende Einnahmen ausgewiesen: Veräußerung von Erzeugnissen (€ römisch 30 ), Ersätze aus dem Fischereiförderungsbeitrag für die Einsatzverpflichtung (€ römisch 30 ) und sonstige verschiedene Einnahmen (€ römisch 30 ). In Summe ergaben sich im Jahr 2013 Gesamteinnahmen in Höhe von € römisch 30 und somit ein Gebarungsabgang in Höhe von € römisch 30 , der vom Land Vorarlberg aus allgemeinen Steuermitteln abzudecken war. Seitens des Amtes der Vorarlberger Landesregierung wird festgehalten, dass der Amtssachverständige in seiner Funktion als Leiter des Fachbereiches keinen wie immer auch gearteten Vor- oder Nachteil aus Mehr- oder Mindereinnahmen bei den Beiträgen zur Förderung der Bodenseefischerei zieht. Die Besatzverpflichtung und damit der Betrieb der Brutanstalt im Landesfischereizentrum beruht auf der B Übereinkunft über die Bodenseefischerei aus dem Jahr
  4. Der Betrieb der Brutanstalt ist nur eine der Aufgaben des Landesfischereizentrums bzw. der Mitarbeiter des Fachbereiches. Weitere Aufgaben sind neben der Sachverständigentätigkeit und der Fischereiverwaltung, Aus- und Fortbildung der Fischer und Aufsichtsorgane, Fischuntersuchungen, Gewässeraufsicht und Gewässerzustandsüberwachung, Fischereiförderungen, Beratung und Öffentlichkeitsarbeit.“ Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Richtigkeit dieser und auch der sonstigen Ausführungen des Landes Vorarlberg bestritten würden. Im Hinblick auf das Vorliegen von sonstigen Befangenheitsgründen des Amtssachverständigen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Amtssachverständige Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ innerhalb der Abteilung Va im Amt der Vorarlberger Landesregierung sei. Dieser sei der Leiter des Landesfischereizentrums H, welches vom Land Vorarlberg aus Steuermitteln finanziert und subventioniert werde. Als Leiter des Fischereizentrums H und als Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ innerhalb der Abteilung Va habe dieser bereits aus Gründen der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und der Erhaltung des von ihm geleiteten Fachbereiches ein persönliches Interesse an einem weitest gutem Verhältnis der Gesamtausgaben für das Landesfischereizentrum unter Einnahmen (Veräußerung von Erzeugnissen und Fischereiförderungsbeiträge) und an einem möglichst geringen Gebarungsabgang. Ein zu großer Gebarungsabgang könne zur Schließung des Landesfischereizentrums und zu unangenehmen und nicht gewünschten politischen Diskussionen, auch zur Frage, ob die Finanzierung eines privaten Unternehmens durch Tragung der jährlichen Gebarungsabgänge rechtens unvertretbar sei, führen. Der Leiter des Landesfischereizentrums müsse auf Grund der jährlichen Gebarungsabgänge sowohl im eigenen Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und an der Erhaltung seines Fachbereiches als auch im Interesse des Landes Vorarlberg daran interessiert sein, durch die Vorschreibung von möglichst großen Beiträgen zur Förderung der Bodenseefischerei den Gebarungsabgang möglichst gering zu halten. Bei dieser Situation könne und dürfe der Leiter des Landesfischereizentrums nicht als Sachverständiger fungieren und Gutachten erstatten, aufgrund welcher Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei der Beschwerdeführer vorgeschrieben werde, weil die voraussetzende Objektivität nicht mehr gegeben sei und nicht mehr gegeben sein könne. Die volle Unbefangenheit werde daher von K B berechtigt in Zweifel gezogen.Hiezu führte der Beschwerdeführer aus, dass die Richtigkeit dieser und auch der sonstigen Ausführungen des Landes Vorarlberg bestritten würden. Im Hinblick auf das Vorliegen von sonstigen Befangenheitsgründen des Amtssachverständigen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass der Amtssachverständige Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ innerhalb der Abteilung römisch fünf a im Amt der Vorarlberger Landesregierung sei. Dieser sei der Leiter des Landesfischereizentrums H, welches vom Land Vorarlberg aus Steuermitteln finanziert und subventioniert werde. Als Leiter des Fischereizentrums H und als Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ innerhalb der Abteilung römisch fünf a habe dieser bereits aus Gründen der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und der Erhaltung des von ihm geleiteten Fachbereiches ein persönliches Interesse an einem weitest gutem Verhältnis der Gesamtausgaben für das Landesfischereizentrum unter Einnahmen (Veräußerung von Erzeugnissen und Fischereiförderungsbeiträge) und an einem möglichst geringen Gebarungsabgang. Ein zu großer Gebarungsabgang könne zur Schließung des Landesfischereizentrums und zu unangenehmen und nicht gewünschten politischen Diskussionen, auch zur Frage, ob die Finanzierung eines privaten Unternehmens durch Tragung der jährlichen Gebarungsabgänge rechtens unvertretbar sei, führen. Der Leiter des Landesfischereizentrums müsse auf Grund der jährlichen Gebarungsabgänge sowohl im eigenen Interesse an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes und an der Erhaltung seines Fachbereiches als auch im Interesse des Landes Vorarlberg daran interessiert sein, durch die Vorschreibung von möglichst großen Beiträgen zur Förderung der Bodenseefischerei den Gebarungsabgang möglichst gering zu halten. Bei dieser Situation könne und dürfe der Leiter des Landesfischereizentrums nicht als Sachverständiger fungieren und Gutachten erstatten, aufgrund welcher Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei der Beschwerdeführer vorgeschrieben werde, weil die voraussetzende Objektivität nicht mehr gegeben sei und nicht mehr gegeben sein könne. Die volle Unbefangenheit werde daher von K B berechtigt in Zweifel gezogen. Nach § 76 Abs 1 lit c BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.Nach Paragraph 76, Absatz eins, Litera c, BAO haben sich Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann (vgl VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202). Maßgeblich für die Befangenheit bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe ist, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln, sodass eine parteiliche Ausübung seines Amtes als wahrscheinlich angesehen werden kann vergleiche VwGH 12.11.2012, 2011/06/0202). Das Landesfischereizentrum in H ist eine Einrichtung des Landes Vorarlberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger ist das Land Vorarlberg. Das Landesfischereizentrum ist organisatorisch in das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung Va – Landwirtschaft, eingegliedert. Der Amtssachverständige ist Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“. Ihm obliegt ua die Erstattung von fischerfachlichen Gutachten und die Führung der im Fachbereich und somit im Landesfischereizentrum tätigen Landesbediensteten. Das Landesfischereizentrum wies im Jahr 2013 einen Gebarungsabgang von über XXX Euro auf, der aus Steuermitteln abgedeckt wurde. Das Landesfischereizentrum in H ist eine Einrichtung des Landes Vorarlberg ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtsträger ist das Land Vorarlberg. Das Landesfischereizentrum ist organisatorisch in das Amt der Vorarlberger Landesregierung, Abteilung römisch fünf a – Landwirtschaft, eingegliedert. Der Amtssachverständige ist Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“. Ihm obliegt ua die Erstattung von fischerfachlichen Gutachten und die Führung der im Fachbereich und somit im Landesfischereizentrum tätigen Landesbediensteten. Das Landesfischereizentrum wies im Jahr 2013 einen Gebarungsabgang von über römisch 30 Euro auf, der aus Steuermitteln abgedeckt wurde. Insgesamt liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Amtssachverständigen, der zugleich Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ ist, in Zweifel zu ziehen. Weder die mangelnde Rechtspersönlichkeit des Landesfischereizentrums noch der festgestellte Gebarungsabgang des Landesfischereizentrums lassen Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit des Amtssachverständigen zu. Der Amtssachverständige zieht aus seiner Funktion als Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ keinen wie immer auch gearteten Vor- oder Nachteil aus Mehr- oder Mindereinnahmen hinsichtlich der Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei. Durch die Erstellung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachtens durch den Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ in der Abteilung Va Landwirtschaft als Amtssachverständigen sind keine Gründe hervorgekommen, die den Anschein der Voreingenommenheit rechtfertigen könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelnde Qualifikation, das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für eine Anscheinsbefangenheit des Amtssachverständigen schließen lassen. Die Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Art 94 Abs 1 B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich beim Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt (VfGH 07.10.2014, E 707/2014). Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen nicht zu. Die Entscheidungsbefugnis obliegt allein dem Verwaltungsgericht.Insgesamt liegen im konkreten Fall keine Umstände vor, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Amtssachverständigen, der zugleich Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ ist, in Zweifel zu ziehen. Weder die mangelnde Rechtspersönlichkeit des Landesfischereizentrums noch der festgestellte Gebarungsabgang des Landesfischereizentrums lassen Rückschlüsse auf eine mögliche Befangenheit des Amtssachverständigen zu. Der Amtssachverständige zieht aus seiner Funktion als Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ keinen wie immer auch gearteten Vor- oder Nachteil aus Mehr- oder Mindereinnahmen hinsichtlich der Beiträge zur Förderung der Bodenseefischerei. Durch die Erstellung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Gutachtens durch den Leiter des Fachbereiches „Fischerei und Gewässerökologie“ in der Abteilung römisch fünf a Landwirtschaft als Amtssachverständigen sind keine Gründe hervorgekommen, die den Anschein der Voreingenommenheit rechtfertigen könnten. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine mangelnde Qualifikation, das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für eine Anscheinsbefangenheit des Amtssachverständigen schließen lassen. Die Beiziehung von Amtssachverständigen verstößt auch nicht gegen den in Artikel 94, Absatz eins, B-VG normierten Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung, weil es sich beim Amtssachverständigen zwar um einen organisatorisch zur Staatsfunktion Verwaltung zählenden Organwalter handelt, der von einem Gericht beigezogen wird, dieser aber nur als Hilfsorgan des Verwaltungsgerichts an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitwirkt (VfGH 07.10.2014, E 707 aus 2014,). Selbständige hoheitliche Befugnisse kommen einem Amtssachverständigen nicht zu. Die Entscheidungsbefugnis obliegt allein dem Verwaltungsgericht.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.321.001.R8.Ü.2015

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