RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-461-002/R15-Ü-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg
en Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr 793/93 und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt wird. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen. In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen. […]“ 5.
- Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der Bestimmung des § 3 ALSAG handle es sich um eine technische Vorschrift gemäß der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Informations-RL), da die Beachtung der rechtlichen Vorschriften rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung verbindlich sei, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Beitragspflicht des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG nicht um eine „technische Vorschrift“ iS des Art 1 Z 11 der Informations-RL handelt. § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG kann schon aufgrund des Wortlautes des Art 1 Z 3 Informations-RL keine „technische Spezifikation“ darstellen, da dieser keine Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt. Es bliebe darüber hinaus die Qualifikation als „sonstige Vorschrift“ iSd Art 1 Z 4 der Informations-RL. Hierfür wäre es aber notwendig, dass die Vorschrift den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Dies ist aber bei § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG nicht der Fall. Vielmehr sieht § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG einen Altlastenbeitrag für das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten dar. Da es sich somit bei der Regelung weder um eine „technische Spezifikation“ noch um eine „sonstige Vorschrift“ und – unstrittigerweise – auch nicht um eine „Vorschrift betreffend Dienste“ handelt, mangelt es bereits an den erstgenannten Tatbestandsvoraussetzungen für „technische Vorschriften“ iS des Art 1 Z 11
- Satz
- Satzteil der Informations-RL.5.
- Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der Bestimmung des Paragraph 3, ALSAG handle es sich um eine technische Vorschrift gemäß der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Informations-RL), da die Beachtung der rechtlichen Vorschriften rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung verbindlich sei, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Beitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG nicht um eine „technische Vorschrift“ iS des Artikel eins, Ziffer 11, der Informations-RL handelt. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG kann schon aufgrund des Wortlautes des Artikel eins, Ziffer 3, Informations-RL keine „technische Spezifikation“ darstellen, da dieser keine Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt. Es bliebe darüber hinaus die Qualifikation als „sonstige Vorschrift“ iSd Artikel eins, Ziffer 4, der Informations-RL. Hierfür wäre es aber notwendig, dass die Vorschrift den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Dies ist aber bei Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG nicht der Fall. Vielmehr sieht Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG einen Altlastenbeitrag für das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten dar. Da es sich somit bei der Regelung weder um eine „technische Spezifikation“ noch um eine „sonstige Vorschrift“ und – unstrittigerweise – auch nicht um eine „Vorschrift betreffend Dienste“ handelt, mangelt es bereits an den erstgenannten Tatbestandsvoraussetzungen für „technische Vorschriften“ iS des Artikel eins, Ziffer 11,
- Satz
- Satzteil der Informations-RL. Jedoch umfassen die „technischen Vorschriften“ gemäß Art 1 Z 11
- Satz
- Satzteil der Informations-RL grundsätzlich auch „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“. Da es sich bei § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG um keine Verbotsnorm handelt, bleibt allenfalls noch ein Anwendungsfall der „technischen De-facto-Vorschriften“ übrig, um eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notifikationspflicht auszulösen. Technische Vorschriften, die „de facto“ für das Inverkehrbringen von Produkten verbindlich sind, werden in der Informations-RL beispielhaft aufgezählt. Darunter fallen auch explizit „technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind“. Zum einen sind von dieser Aufzählung die „Verbotsvorschriften“ nicht ausdrücklich mitumfasst worden, weshalb davon auszugehen ist, dass „technische De-facto-Vorschriften“ im Sinne dieses Aufzählungspunktes auch wirklich nur die explizit erwähnten „technischen Vorschriften“ sind, zum anderen müssen die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sein, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben. Wie bereits erläutert, wird die Altlastenbeitragspflicht aber durch die Herstellung von Brennstoffprodukten ausgelöst und hat die Rechtsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG damit auf den Verbrauch keinen Einfluss. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG ist daher auch nicht als „technische De-Facto-Vorschrift“ im Sinne des Art 1 Z 11 Informations-RL zu qualifizieren.Jedoch umfassen die „technischen Vorschriften“ gemäß Artikel eins, Ziffer 11,
- Satz
- Satzteil der Informations-RL grundsätzlich auch „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“. Da es sich bei Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG um keine Verbotsnorm handelt, bleibt allenfalls noch ein Anwendungsfall der „technischen De-facto-Vorschriften“ übrig, um eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notifikationspflicht auszulösen. Technische Vorschriften, die „de facto“ für das Inverkehrbringen von Produkten verbindlich sind, werden in der Informations-RL beispielhaft aufgezählt. Darunter fallen auch explizit „technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind“. Zum einen sind von dieser Aufzählung die „Verbotsvorschriften“ nicht ausdrücklich mitumfasst worden, weshalb davon auszugehen ist, dass „technische De-facto-Vorschriften“ im Sinne dieses Aufzählungspunktes auch wirklich nur die explizit erwähnten „technischen Vorschriften“ sind, zum anderen müssen die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sein, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben. Wie bereits erläutert, wird die Altlastenbeitragspflicht aber durch die Herstellung von Brennstoffprodukten ausgelöst und hat die Rechtsvorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG damit auf den Verbrauch keinen Einfluss. Die Vorschrift des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG ist daher auch nicht als „technische De-Facto-Vorschrift“ im Sinne des Artikel eins, Ziffer 11, Informations-RL zu qualifizieren. Darüber hinaus liegt auch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, aus der sich eine Notifikationspflicht für Vorschriften, die die Herstellung von Produkten mit einer Abgabe belasten, ergibt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegt daher die behauptete Missachtung der Informations-RL nicht vor. 5.
- Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG widerspreche den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Abfallrahmenrichtlinie (RL 12/2006 vom 05.04.2006), führt ins Leere. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl VwGH von 18.03.2010, 2008/07/0154). Ziel des ALSAG ist gemäß § 1 Abs 1 ALSAG die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. In dieser Zielsetzung vermag das Landesverwaltungsgericht keinen Widerspruch mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes oder der Abfallrahmenrichtlinie erblicken. 5.
- Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG widerspreche den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Abfallrahmenrichtlinie (RL 12 aus 2006, vom 05.04.2006), führt ins Leere. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf vergleiche VwGH von 18.03.2010, 2008/07/0154). Ziel des ALSAG ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ALSAG die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. In dieser Zielsetzung vermag das Landesverwaltungsgericht keinen Widerspruch mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes oder der Abfallrahmenrichtlinie erblicken. 5.
- Bereits in den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.06.2008, B 2053/07-13) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154) haben diese den § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG als verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich bewertet.5.
- Bereits in den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.06.2008, B 2053/07-13) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154) haben diese den Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG als verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich bewertet. 5.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben erwähnten Beschluss vom 16.06.2008 ausgeführt, dass das Vorbringen soweit die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 Z 3 und 4 ALSAG behauptet werde und sich das Beschwerdevorbringen überhaupt auf präjudizielle Vorschriften beziehe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (zB VfSlg 11.707/1988, 12.505/1990, 15.681/1999, 16.454/2002) die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere berücksichtige diese Beschwerde nicht, dass zwischen der Erzeugung von Ersatzbrennstoffen und der Herstellung anderer Produkte wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestünden und die Gleichbehandlung der Brennstofferzeugung und der thermischen Verwertung in Bezug auf die Beitragspflicht angesichts der Ziele des ALSAG (§ 1) sachlich gerechtfertigt sei. Ebenso stoße die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG mit Blick auf den (aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten) Vertrauensschutz auf keine Bedenken, und es sei der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Inländerdiskriminierung nicht nachvollziehbar (vgl VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154).5.4.
- Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben erwähnten Beschluss vom 16.06.2008 ausgeführt, dass das Vorbringen soweit die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ALSAG behauptet werde und sich das Beschwerdevorbringen überhaupt auf präjudizielle Vorschriften beziehe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (zB VfSlg 11.707 aus 1988,, 12.505 aus 1990,, 15.681 aus 1999,, 16.454 aus 2002,) die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere berücksichtige diese Beschwerde nicht, dass zwischen der Erzeugung von Ersatzbrennstoffen und der Herstellung anderer Produkte wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestünden und die Gleichbehandlung der Brennstofferzeugung und der thermischen Verwertung in Bezug auf die Beitragspflicht angesichts der Ziele des ALSAG (Paragraph eins,) sachlich gerechtfertigt sei. Ebenso stoße die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG mit Blick auf den (aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten) Vertrauensschutz auf keine Bedenken, und es sei der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Inländerdiskriminierung nicht nachvollziehbar vergleiche VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154). Auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG.Auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG. 5.4.
- Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Art 3 Abs 1 Z 3 ALSAG verletze die Warenverkehrsfreiheit nach Art 28 und 30 AEUV (vormals Artikel 23 und 25 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)), hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Warenverkehrsfreiheit des Art 3 Abs 1 Z 3 ALSAG (im Wesentlichen) ausgeführt, die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG habe ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten der Bundesgrenze), weshalb bereits deshalb Art 28 und 30 AEUV (
Art 23und 25 EG) nicht entgegenstehen könne.
Eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei jede nicht als Zoll bezeichnete, bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren treffe, jene Waren verteuere und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr habe wie ein Zoll. Daraus werde abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung
- a)einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben seien, die
- b)Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen würden und
- c)eine zollgleiche Wirkung haben würden, das heiße ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern würde. Hiebei müsse die Abgabe grenzkausal sein, das heiße sie müsse wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall sei, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten sei (vgl VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0154). Im vorliegenden Fall hat die Altlastenbeitragspflicht ihren Grund nicht im Überschreiten der Bundesgrenze. 5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG verletze die Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 28 und 30 AEUV (vormals Artikel 23 und 25 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)), hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Warenverkehrsfreiheit des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG (im Wesentlichen) ausgeführt, die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG habe ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten der Bundesgrenze), weshalb bereits deshalb Artikel 28 und 30 AEUV (
Artikel 23und 25 EG) nicht entgegenstehen könne.
Eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei jede nicht als Zoll bezeichnete, bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren treffe, jene Waren verteuere und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr habe wie ein Zoll. Daraus werde abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung
- a)einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben seien, die
- b)Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen würden und
- c)eine zollgleiche Wirkung haben würden, das heiße ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern würde. Hiebei müsse die Abgabe grenzkausal sein, das heiße sie müsse wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall sei, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten sei vergleiche VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0154). Im vorliegenden Fall hat die Altlastenbeitragspflicht ihren Grund nicht im Überschreiten der Bundesgrenze. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG stützt –Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG stützt – nach dieser Bestimmung unterliegt (auch) das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag – während dies für Ersatzbrennstoffprodukte, die im Ausland hergestellt würden und dann als Produkte importiert würden, nicht gelte, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Regelung handelt, die im Sinne der Gleichbehandlung (im Vergleich mit den im Inland beitragspflichtigen Tätigkeiten) liegt (siehe Materialien zur ALSAG-Novelle 2003, RV 59 BlgNR 22. GP, 308/309). Dass es dabei zu einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Inländerdiskriminierung kommt, ist für das Landesverwaltungsgericht bereits aus dem Grund nicht plausibel, dass bei jedem Produkt, das in unterschiedlichen Ländern hergestellt wird, unterschiedliche Produktionskosten anfallen. Dabei spielen für die jeweiligen Produktionskosten unterschiedliche Faktoren eine Rolle (so zB Einkaufspreise, Arbeitnehmerkosten, Besteuerung, Infrastrukturkosten, …). Über die Konkurrenzfähigkeit hinsichtlich der Preisgestaltung eines Produktes entscheidet damit immer eine Vielzahl an Einflussfaktoren. Von einem Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn sich ein Faktor, der Einfluss auf die Produktkosten hat, in einem bestimmten Land ändert, im Gegensatz dazu aber auf die Produktionskosten in anderen Ländern keinen Einfluss hat.nach dieser Bestimmung unterliegt (auch) das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag – während dies für Ersatzbrennstoffprodukte, die im Ausland hergestellt würden und dann als Produkte importiert würden, nicht gelte, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Regelung handelt, die im Sinne der Gleichbehandlung (im Vergleich mit den im Inland beitragspflichtigen Tätigkeiten) liegt (siehe Materialien zur ALSAG-Novelle 2003, Regierungsvorlage 59 BlgNR 22. GP, 308/309). Dass es dabei zu einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Inländerdiskriminierung kommt, ist für das Landesverwaltungsgericht bereits aus dem Grund nicht plausibel, dass bei jedem Produkt, das in unterschiedlichen Ländern hergestellt wird, unterschiedliche Produktionskosten anfallen. Dabei spielen für die jeweiligen Produktionskosten unterschiedliche Faktoren eine Rolle (so zB Einkaufspreise, Arbeitnehmerkosten, Besteuerung, Infrastrukturkosten, …). Über die Konkurrenzfähigkeit hinsichtlich der Preisgestaltung eines Produktes entscheidet damit immer eine Vielzahl an Einflussfaktoren. Von einem Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn sich ein Faktor, der Einfluss auf die Produktkosten hat, in einem bestimmten Land ändert, im Gegensatz dazu aber auf die Produktionskosten in anderen Ländern keinen Einfluss hat. Der Altlastenbeitragspflicht des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG steht daher das Unionsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs nicht entgegen.Der Altlastenbeitragspflicht des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG steht daher das Unionsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs nicht entgegen. 5.4.3. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Artikel 110 AEUV (
Art 90
EG) stützt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Altlastenbeitrag nach dem ALSAG um eine inländische Abgabe im Sinne des Art 90 EG handelt. Das Verbot dieser Bestimmung greife immer dann ein, wenn eine steuerliche Maßnahme geeignet sei, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zu Gunsten inländischer Erzeugnisse zu erschweren. Eine Abgabenregelung sei daher nur dann mit Art 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließe, dass eingeführte Waren höher belastet würden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben könne. In seinem Urteil vom 22.05.2003, C-355/00 ("Freskot AE"), hatte der EuGH in einem Fall, in dem nur bestimmte inländische Erzeugnisse, nicht jedoch auch Erzeugnisse aus anderen Staaten einer bestimmten Abgabenpflicht unterworfen worden seien und die ausländischen Erzeugnisse dadurch einen Vorteil erfahren hätten, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass Art 95 EG-Vertrag (nunmehr Art 90 EG) auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbieten würde, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sein würden. Da jedoch (in dem Ausgangsverfahren für dieses Urteil) die Ausfuhr des Erzeugnisses im Rahmen des streitigen Systems inländischer Abgaben nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstellen würde, sei Art 95 EG-Vertrag (nunmehr Art 90 EG) nicht anwendbar. Im vorliegenden Beschwerdefall würden dem Altlastenbeitrag nach § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG sowohl die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten, auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten als auch die von ihr hergestellten, zur Ausfuhr bestimmten Brennstoffprodukte unterliegen. Die Ausfuhr dieser Produkte stelle nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand dar. 5.4.3. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Artikel 110 AEUV (
Artikel 90
, EG) stützt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Altlastenbeitrag nach dem ALSAG um eine inländische Abgabe im Sinne des Artikel 90, EG handelt. Das Verbot dieser Bestimmung greife immer dann ein, wenn eine steuerliche Maßnahme geeignet sei, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zu Gunsten inländischer Erzeugnisse zu erschweren. Eine Abgabenregelung sei daher nur dann mit Artikel 90, EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließe, dass eingeführte Waren höher belastet würden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben könne. In seinem Urteil vom 22.05.2003, C-355/00 ("Freskot AE"), hatte der EuGH in einem Fall, in dem nur bestimmte inländische Erzeugnisse, nicht jedoch auch Erzeugnisse aus anderen Staaten einer bestimmten Abgabenpflicht unterworfen worden seien und die ausländischen Erzeugnisse dadurch einen Vorteil erfahren hätten, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass Artikel 95, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 90, EG) auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbieten würde, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sein würden. Da jedoch (in dem Ausgangsverfahren für dieses Urteil) die Ausfuhr des Erzeugnisses im Rahmen des streitigen Systems inländischer Abgaben nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstellen würde, sei Artikel 95, EG-Vertrag (nunmehr Artikel 90, EG) nicht anwendbar. Im vorliegenden Beschwerdefall würden dem Altlastenbeitrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG sowohl die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten, auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten als auch die von ihr hergestellten, zur Ausfuhr bestimmten Brennstoffprodukte unterliegen. Die Ausfuhr dieser Produkte stelle nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand dar. Diese Ausführungen treffen auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, weshalb der Art 110 AEUV (
Art 90
EG) der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. Diese Ausführungen treffen auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, weshalb der Artikel 110, AEUV (
Artikel 90
, EG) der Altlastenbeitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht. 5.4.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV (
Art 49EG) beruft, stellte der Vw
GH in seiner Entscheidung vom 18.03.2010, 2008/07/0154 klar: „Beim Begriff der Dienstleistung iS der Art. 49 ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle (vgl dazu etwa Kluth in Calliess/Ruffert, aaO Art 49, 50 EGV Rz 5 bis 9). Die negative Definition des Art 50 Abs. 1 EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Art 49 ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt (vgl dazu etwa Budischowsky in Mayer, aaO,
- Lieferung, Art. 49, 50 EGV Rz 9 mwN). Eine Dienstleistung im vorgenannten Sinn besteht in einer immateriellen Leistung, ‚ihre Substanz bleibt unsichtbar‘. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten (vgl. Budischowsky, aaO Rz 7). Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel ‚im Zweifel‘ eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen (vgl etwa Kluth, aaO Rz 15).“5.4.
- Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV (
Artikel 49, EG) beruft, stellte der Vw
GH in seiner Entscheidung vom 18.03.2010, 2008/07/0154 klar: „Beim Begriff der Dienstleistung iS der Artikel 49, ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle vergleiche , dazu etwa Kluth in Calliess/Ruffert, aaO Artikel 49, 50, EGV Rz 5 bis 9). Die negative Definition des Artikel 50, Absatz eins, EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Artikel 49, ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt vergleiche , dazu etwa Budischowsky in Mayer, aaO, 6. Lieferung, Artikel 49, 50, EGV Rz 9 mwN). Eine Dienstleistung im vorgenannten Sinn besteht in einer immateriellen Leistung, ‚ihre Substanz bleibt unsichtbar‘. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten vergleiche , Budischowsky, aaO Rz 7). Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel ‚im Zweifel‘ eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen vergleiche , etwa Kluth, aaO Rz 15).“ Aus dem im Verwaltungsverfahren (vgl ua die Stellungnahme vom 05.03.2014) erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese die im Inland von ihr aus Abfall hergestellten Brennstoffprodukte ins Ausland exportiert. Inwieweit von ihr (durch die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG erschwerte) Dienstleistungen im Sinne der obgenannten Kriterien grenzüberschreitend erbracht werden, ist aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Aus dem im Verwaltungsverfahren vergleiche ua die Stellungnahme vom 05.03.2014) erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese die im Inland von ihr aus Abfall hergestellten Brennstoffprodukte ins Ausland exportiert. Inwieweit von ihr (durch die Altlastenbeitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, ALSAG erschwerte) Dienstleistungen im Sinne der obgenannten Kriterien grenzüberschreitend erbracht werden, ist aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar. Für das Landesverwaltungsgericht bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV (
49 ff EG) keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid.Für das Landesverwaltungsgericht bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, ff AEUV (
49 ff EG) keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid. Da somit die in der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen durch die Judikatur in ausreichender Weise geklärt scheinen, bestand auch keine Veranlassung zur Stellung des von der Beschwerdeführerin angeregten Vorabentscheidungsverfahrens.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.461.002.R15.Ü.2014