RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.04.2015 GeschäftszahlLVwG-403-002/R4-Ü-2014 TextBeschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des Prim. Univ. Doz. Dr. A B, G, gegen die Bescheide des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 26.06.2013, Zlen XXX und YYY, betreffend die Festsetzung der Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2008 und 2009, den Beschluss gefasst:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des Prim. Univ. Doz. Dr. A B, G, gegen die Bescheide des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 26.06.2013, Zlen römisch 30 und YYY, betreffend die Festsetzung der Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2008 und 2009, den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGVG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGVG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Mit den Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 26.06.2013, Zlen XXX und YYY wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 mit 58,20 Euro und für das Jahr 2009 mit 48,50 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben. 1. Mit den Bescheiden des Präsidenten der Ärztekammer für Wien vom 26.06.2013, Zlen römisch 30 und YYY wurde dem Beschwerdeführer die Kammerumlage der Ärztekammer für Wien für das Jahr 2008 mit 58,20 Euro und für das Jahr 2009 mit 48,50 Euro festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben. 2. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.2. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 17 VwGVG für das vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende Beschwerdeverfahren sinngemäß. Diese Bestimmung gilt gemäß Paragraph 17, VwGVG für das vom Landesverwaltungsgericht durchzuführende Beschwerdeverfahren sinngemäß. Mit Schreiben vom 24.11.2014, GZ: YYY und GZ: ZZZ, wurden die gegenständlichen Beschwerden gemäß § 6 Abs 1 AVG an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weitergeleitet. Mit Schreiben vom 24.11.2014, GZ: YYY und GZ: ZZZ, wurden die gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg weitergeleitet. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg habe und sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß § 3 Abs 2 Z 1 VwGVG iVm § 3 Z 3 AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers richte. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nunmehr im Sprengel des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg habe und sich die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer 3, AVG nach dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers richte. Diese Rechtsansicht wird - nach Prüfung der Sach- und Rechtslage - vom Landesverwaltungsgericht Vorarlberg aus folgenden Gründen nicht geteilt:
- a)Wie sich aus dem Wortlaut des § 3 Z 3 AVG ergibt, ist die vom Verwaltungsgericht Wien ins Treffen geführte Zuständigkeit nur dann maßgeblich, wenn nicht bereits eine Zuständigkeit nach § 3 Z 1 bzw Z 2 AVG gegeben ist. Nach § 3 Z 2 AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Dies ist auch für unselbständige Erwerbstätigkeiten maßgeblich, da die zweite Alternative des § 3 Z 2 AVG auf den Betriebsort eines Unternehmens bezogen ist. Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf eine sonstige dauernde Tätigkeit bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit, bedarf also auch eines Rückgriffes auf das in der Sache anzuwendende Recht (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014 § 3 Rz 4).
- a)Wie sich aus dem Wortlaut des Paragraph 3, Ziffer 3, AVG ergibt, ist die vom Verwaltungsgericht Wien ins Treffen geführte Zuständigkeit nur dann maßgeblich, wenn nicht bereits eine Zuständigkeit nach Paragraph 3, Ziffer eins, bzw Ziffer 2, AVG gegeben ist. Nach Paragraph 3, Ziffer 2, AVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in Sachen, die sich auf eine sonstige dauernde Tätigkeit beziehen, nach dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Dies ist auch für unselbständige Erwerbstätigkeiten maßgeblich, da die zweite Alternative des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG auf den Betriebsort eines Unternehmens bezogen ist. Die Beurteilung, ob sich eine Sache auf eine sonstige dauernde Tätigkeit bezieht, richtet sich nach der den jeweiligen Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit, bedarf also auch eines Rückgriffes auf das in der Sache anzuwendende Recht (Hengstschläger/Leeb, AVG, 2. Ausgabe 2014 Paragraph 3, Rz 4).
- b)Dem Akteninhalt ist nunmehr zu entnehmen, dass eine vormalige Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Universitätsklinik W verfahrensgegenständlich ist. Nach § 68 Abs 1 Z 2 Ärztegesetz gehört ein Arzt jener Ärztekammer an, in deren Bereich er den Beruf ausübt. Diese Bestimmung stellt klar, dass es sich bei Angelegenheiten der Ärztekammer um eine dauernde Tätigkeit im Sinne des § 3 Z 2 AVG handelt. Der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist nicht von Relevanz; so hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.06.1998, 95/08/0115, festgehalten, dass bei einem Karenzgeldantrag einer unselbständig Beschäftigten auf den Ort der letzten Arbeitstätigkeit abzustellen ist. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sprengel des Verwaltungsgerichtes W abzustellen ist.
- b)Dem Akteninhalt ist nunmehr zu entnehmen, dass eine vormalige Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Universitätsklinik W verfahrensgegenständlich ist. Nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz gehört ein Arzt jener Ärztekammer an, in deren Bereich er den Beruf ausübt. Diese Bestimmung stellt klar, dass es sich bei Angelegenheiten der Ärztekammer um eine dauernde Tätigkeit im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 2, AVG handelt. Der Umstand, dass die betreffende Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, ist nicht von Relevanz; so hat beispielsweise der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.06.1998, 95/08/0115, festgehalten, dass bei einem Karenzgeldantrag einer unselbständig Beschäftigten auf den Ort der letzten Arbeitstätigkeit abzustellen ist. Daraus folgt, dass auch im vorliegenden Fall auf die frühere Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sprengel des Verwaltungsgerichtes W abzustellen ist. Aus den dargelegten Gründen erachtet sich das Verwaltungsgericht Vorarlberg in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig und war hierüber ein förmlicher Zurückweisungsbeschluss zu fassen (vgl. VwGH vom 18.02.2015, Zl 2015/03/0001). Aus den dargelegten Gründen erachtet sich das Verwaltungsgericht Vorarlberg in der gegenständlichen Beschwerdesache für unzuständig und war hierüber ein förmlicher Zurückweisungsbeschluss zu fassen vergleiche VwGH vom 18.02.2015, Zl 2015/03/0001). 3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit im konkreten Fall fehlt.3. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.403.002.R4.Ü.2014