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{'item': 'LVwG-302-003/R3-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.04.2015 GeschäftszahlLVwG-302-003/R3-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler aufgrund einer Säumnisbeschwerde über die Berufung des

  1. G W und der
  2. K W-B, beide D-L, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S vom 26.03.2014, Zl 031/K A., zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, alsGemäß Paragraph 28, Absatz 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als
  3. der Ausspruch über die Ablehnung der gemäß § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz beantragten Ferienwohnungswidmung ersatzlos behoben wird und
  4. der Ausspruch über die Ablehnung der gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz beantragten Ferienwohnungswidmung ersatzlos behoben wird und
  5. die Nutzung der Einliegerwohnung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 Raumplanungsgesetz bewilligt wird.
  6. die Nutzung der Einliegerwohnung als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Raumplanungsgesetz bewilligt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Für die Erteilung dieser Genehmigung (Einliegerwohnung) ist gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 73 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 67,70 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Gemeinde S.Für die Erteilung dieser Genehmigung (Einliegerwohnung) ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 73 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 67,70 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Gemeinde S. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
  7. Mit angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S wurde die beantragte Ferienwohnungswidmung für das Gebäude G , auf der Gp XXX, GB S, gemäß § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz, in eventu auf Ferienwohnungsbewilligung nach § 16 Abs 4 und Abs 4a Raumplanungsgesetz abgelehnt.
  8. Mit angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde S wurde die beantragte Ferienwohnungswidmung für das Gebäude G , auf der Gp römisch 30 , GB S, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz, in eventu auf Ferienwohnungsbewilligung nach Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 4 a, Raumplanungsgesetz abgelehnt.
  9. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, soweit sie einen Antrag nach § 16 Abs 1 RPG gestellt hätten, dass ihnen eine alternative Widmung, welche sowohl die Nutzung des Gebäudes für Hauptwohnsitz und Pensionszwecke, als auch alternativ für Ferienzwecke ermögliche, wobei vorrangig die Widmung für Ferienwohnzwecke beantragt worden sei, handle es sich hier um einen Widmungsantrag. Dieser sei in einem normalen Flächenwidmungsverfahren zu erledigen und nicht mittels Bescheid. Zuständig sei für die diesbezügliche Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan und seine Änderung die Gemeindevertretung, nicht aber der Gemeindevorstand. Es sei auch nicht vorgesehen, dass der Gemeindevorstand die diesbezügliche Entscheidung fälle. Insoweit dies hiermit geschehe, werde von einer unzuständigen Behörde entschieden und im vollkommen falschen Verfahren. Es werde hier auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im Rahmen des § 16 Abs 1 RPG sei eine Verordnung zu erlassen, welche für den Einzelfall gelte, nicht aber ein Bescheid. Dementsprechend sei die Verordnung auch im Flächenwidmungsplan kundzumachen, damit die Widmung transparent sei. Hier werde deshalb eindeutig im falschen und unzulässigen Verfahren von der Gemeinde entschieden und auch rechtlich unrichtig mit Bescheid. Es werde hier damit auch das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde (Recht auf den gesetzlichen Richter) verletzt. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, dass auf der Grundlage des gestellten Widmungsantrages mit den Antragstellern ein Widmungsgespräch nach § 23a RPG durchgeführt worden sei. Unzulässigerweise stelle der Gesetzgeber unter § 16 Abs 1 RPG die Widmung als Ferienwohnung in das reine planerische Ermessen der zuständigen Gemeinde. Die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung sei damit von einer reinen ermessens- oder ermessensähnlichen Entscheidung der Gemeinde abhängig. Im Gesetz selbst seien keine Vorgaben enthalten, welche konkretisieren würden, unter welchen Voraussetzungen eine Ferienwohnungswidmung erteilt werden dürfe oder nicht. Vielmehr werde lediglich vage auf § 2 RPG verwiesen. Die Erlassung einer speziellen Ferienwohnungswidmung für die Nutzung eines Gebäudes als Ferienwohnung stelle aber eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht dar. Ermessensentscheidungen seien nach der Judikatur des EuGH im Bereich solcher Beschränkungen absolut unzulässig. Dies deshalb, weil sie es ermöglichen würden, dass österreichischen Staatsbürgern eine Widmung erteilt werde und Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht. Die Beschränkungen seien somit überhaupt unwirksam. Dies bedeute, dass die besonderen Voraussetzungen für Ferienwohnungsnutzungen überhaupt nicht anwendbar seien. Sie hätten deshalb einen Anspruch darauf, dass ihnen die beantragte alternative Nutzungsmöglichkeit für ihre Grundstücke sowohl als Hauptwohnsitz und Hotelzwecke als auch für Ferienwohnsitzzwecke, vorrangig aber für Ferienzwecke erteilt werde. Dementsprechend habe auch bereits die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Flächenwidmungen seien aus dem Flächenwidmungsplan nicht erkennbar. Gerade das Beispiel L zeige besonders gut nachvollziehbar, dass absolut keine Transparenz bestehe und die Flächenwidmungen nur in ganz geringem Ausmaß aus dem Flächenwidmungsplan hervorkommen würden; so zum Beispiel alle Ausnahmen nach LGBl. Nr. 27/1993 und die Bewilligungen nach § 16 Abs 4 und Abs 4a RPG. Die Beschränkungen nach § 16 Raumplanungsgesetz seien bewusst erlassen worden, um Mitglieder anderer EU-Staaten zu diskriminieren. So sei unmittelbar vor dem EWR-Beitritt die Novelle LGBl. Nr. 27/1993 gemacht worden, mit welcher jeder, welcher innerhalb von sechs Monaten eine unrechtmäßige Ferienwohnungsnutzung zum Stichtag gemeldet habe, auch eine Ferienwohnungsbewilligung erreichen habe können. Dazu habe es sogar interne Erlässe gegeben, dass diese Ferienwohnungsnutzungen auch solchen Eigentümern erteilt werden sollten, welche erteilte Baubewilligungen erhalten hätten, aber zum Stichtag 1992 die Wohnungen gar nicht als Ferienwohnungen genutzt hätten. Die internen Erlässe hätten es sogar ermöglicht, nachträglich und rückwirkend still und heimlich Ferienwohnungsnutzungen rechtmäßig zu machen. Dieses Bild der gewünschten Diskriminierung runde sich dahingehend ab, dass § 16 Abs 4a RPG erlassen worden sei. Dieser begünstige vor allem auch Wohnsitzberechtigte und damit in erster Linie österreichische Staatsbürger, weil diese hauptsächlich Hauptwohnsitze hätten. Ohne jegliche Kontrolle der Planungsbehörde, aufgrund reiner Zufälle, führe diese Bestimmung nämlich dazu, dass auch in den besten Gebieten für die Wohnbevölkerung zusätzlich und willkürlich Hauptwohnsitze zu Ferienwohnsitzen werden könnten. Für das gegenständliche Wohnhaus sei die Baubewilligung für Ferienwohnsitzzwecke erteilt worden. Dementsprechend sei auch eine Benützungsbewilligung für diese Zwecke erteilt worden. Auch würden die Eigentümer für die Nutzung ihres Wohnhauses als Ferienwohnung von Anfang an an die Gemeinde S die Zweitwohnsitzabgabe bzw Tourismusabgabe entrichten. Bei dem erwähnten Baubescheid handle es sich um einen rechtskräftigen Bescheid, der nur durch einen Akt der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden könnte. Eine solche Aufhebung würde aber massive Amtshaftungsansprüche der Gemeinde S auslösen. Die beantragte Widmung nach § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz würde deshalb zu einer vollkommenen Legalisierung des Zustandes führen. Die Bestimmungen des § 16 Raumplanungsgesetz seien so unklar und undeutlich gefasst, dass ein diesbezügliches Missverständnis geschehen könne. Mit dem zitierten Baubescheid sei eindeutig ein Einfamilienhaus mit einer Ferienwohnung bewilligt worden. Auch eine Privatzimmervermietung für Ferienwohnzwecke brauche eine Ferienwohnungswidmung. Werde eine solche Ferienwohnungswidmung erteilt, dann sei diese nicht eingeschränkt auf die private Zimmervermietung, sondern könne auch vom Eigentümer selbst genutzt werden. Dies gelte umso mehr, als keine wie immer geartete Einschränkung im Baubescheid in dieser Hinsicht gemacht worden sei. Diesbezügliche nachträgliche Einschränkungen der erteilten Bewilligungen seien nicht erlaubt. Sowohl der Antrag nach § 16 Abs 4 als auch der Eventualantrag nach § 16 Abs 4a Raumplanungsgesetz hätten positiv erledigt werden müssen. Die Beschränkungen des § 16 RPG seien EU-widrig und würden der Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit und des freien Aufenthaltes widersprechen. Dies bedeute, dass zumindest nach § 16 Abs 4 RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die beantragte Bewilligung für die Ferienwohnung für das gesamte Gebäude zwingend erteilt werden müsse. Sie hätten in Vertrauen auf die Baubewilligung das Gebäude mit eigenen Mitteln errichtet und auch verwendet. Dies vorwiegend für eigene Ferienwohnzwecke, aber auch in Zeiträumen, in denen sie selbst nicht im Wohnhaus gewohnt hätten, zur Zimmervermietung für Ferienwohnzwecke. Da die Widmung nach § 16 Abs 4a RPG auf Dritte nicht übertragbar sei, sondern nur für Zwecke der eigenen Familie für immer und ewig gelte, wäre diese Widmung von ihnen nur absolut nachrangig gewünscht. Dies umso mehr, als diese Bestimmung bei EU-rechtlicher Betrachtung nicht halten werde. Dabei sei aber davon auszugehen, dass die Verwendung des Grundstückes seit 1994 für Ferienwohnzwecke nach EU-Recht genauso schutzwürdig sei wie die Verwendung für Hauptwohnsitzzwecke. Der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 16 Abs 4a RPG ein Fall sei, aus welchem sich ergebe, dass Sachverhalte, die gleich berücksichtigungswürdig seien wie jene, die die Voraussetzungen des § 16 Abs 4a erfüllten oder sogar mehr berücksichtigungswürdig seien, einen Anspruch nach § 16 Abs 4 RPG begründen würden, dass für diese zwingend die Ferienwohnungswidmung zu erteilen sei.
  10. Gegen diesen Bescheid haben die Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, soweit sie einen Antrag nach Paragraph 16, Absatz eins, RPG gestellt hätten, dass ihnen eine alternative Widmung, welche sowohl die Nutzung des Gebäudes für Hauptwohnsitz und Pensionszwecke, als auch alternativ für Ferienzwecke ermögliche, wobei vorrangig die Widmung für Ferienwohnzwecke beantragt worden sei, handle es sich hier um einen Widmungsantrag. Dieser sei in einem normalen Flächenwidmungsverfahren zu erledigen und nicht mittels Bescheid. Zuständig sei für die diesbezügliche Beschlussfassung über den Flächenwidmungsplan und seine Änderung die Gemeindevertretung, nicht aber der Gemeindevorstand. Es sei auch nicht vorgesehen, dass der Gemeindevorstand die diesbezügliche Entscheidung fälle. Insoweit dies hiermit geschehe, werde von einer unzuständigen Behörde entschieden und im vollkommen falschen Verfahren. Es werde hier auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Im Rahmen des Paragraph 16, Absatz eins, RPG sei eine Verordnung zu erlassen, welche für den Einzelfall gelte, nicht aber ein Bescheid. Dementsprechend sei die Verordnung auch im Flächenwidmungsplan kundzumachen, damit die Widmung transparent sei. Hier werde deshalb eindeutig im falschen und unzulässigen Verfahren von der Gemeinde entschieden und auch rechtlich unrichtig mit Bescheid. Es werde hier damit auch das verfassungsmäßig garantierte Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde (Recht auf den gesetzlichen Richter) verletzt. Außerdem entspreche es nicht den Tatsachen, dass auf der Grundlage des gestellten Widmungsantrages mit den Antragstellern ein Widmungsgespräch nach Paragraph 23 a, RPG durchgeführt worden sei. Unzulässigerweise stelle der Gesetzgeber unter Paragraph 16, Absatz eins, RPG die Widmung als Ferienwohnung in das reine planerische Ermessen der zuständigen Gemeinde. Die Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung sei damit von einer reinen ermessens- oder ermessensähnlichen Entscheidung der Gemeinde abhängig. Im Gesetz selbst seien keine Vorgaben enthalten, welche konkretisieren würden, unter welchen Voraussetzungen eine Ferienwohnungswidmung erteilt werden dürfe oder nicht. Vielmehr werde lediglich vage auf Paragraph 2, RPG verwiesen. Die Erlassung einer speziellen Ferienwohnungswidmung für die Nutzung eines Gebäudes als Ferienwohnung stelle aber eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht dar. Ermessensentscheidungen seien nach der Judikatur des EuGH im Bereich solcher Beschränkungen absolut unzulässig. Dies deshalb, weil sie es ermöglichen würden, dass österreichischen Staatsbürgern eine Widmung erteilt werde und Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten nicht. Die Beschränkungen seien somit überhaupt unwirksam. Dies bedeute, dass die besonderen Voraussetzungen für Ferienwohnungsnutzungen überhaupt nicht anwendbar seien. Sie hätten deshalb einen Anspruch darauf, dass ihnen die beantragte alternative Nutzungsmöglichkeit für ihre Grundstücke sowohl als Hauptwohnsitz und Hotelzwecke als auch für Ferienwohnsitzzwecke, vorrangig aber für Ferienzwecke erteilt werde. Dementsprechend habe auch bereits die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich eingeleitet. Die Flächenwidmungen seien aus dem Flächenwidmungsplan nicht erkennbar. Gerade das Beispiel L zeige besonders gut nachvollziehbar, dass absolut keine Transparenz bestehe und die Flächenwidmungen nur in ganz geringem Ausmaß aus dem Flächenwidmungsplan hervorkommen würden; so zum Beispiel alle Ausnahmen nach Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, und die Bewilligungen nach Paragraph 16, Absatz 4 und Absatz 4 a, RPG. Die Beschränkungen nach Paragraph 16, Raumplanungsgesetz seien bewusst erlassen worden, um Mitglieder anderer EU-Staaten zu diskriminieren. So sei unmittelbar vor dem EWR-Beitritt die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993, gemacht worden, mit welcher jeder, welcher innerhalb von sechs Monaten eine unrechtmäßige Ferienwohnungsnutzung zum Stichtag gemeldet habe, auch eine Ferienwohnungsbewilligung erreichen habe können. Dazu habe es sogar interne Erlässe gegeben, dass diese Ferienwohnungsnutzungen auch solchen Eigentümern erteilt werden sollten, welche erteilte Baubewilligungen erhalten hätten, aber zum Stichtag 1992 die Wohnungen gar nicht als Ferienwohnungen genutzt hätten. Die internen Erlässe hätten es sogar ermöglicht, nachträglich und rückwirkend still und heimlich Ferienwohnungsnutzungen rechtmäßig zu machen. Dieses Bild der gewünschten Diskriminierung runde sich dahingehend ab, dass Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG erlassen worden sei. Dieser begünstige vor allem auch Wohnsitzberechtigte und damit in erster Linie österreichische Staatsbürger, weil diese hauptsächlich Hauptwohnsitze hätten. Ohne jegliche Kontrolle der Planungsbehörde, aufgrund reiner Zufälle, führe diese Bestimmung nämlich dazu, dass auch in den besten Gebieten für die Wohnbevölkerung zusätzlich und willkürlich Hauptwohnsitze zu Ferienwohnsitzen werden könnten. Für das gegenständliche Wohnhaus sei die Baubewilligung für Ferienwohnsitzzwecke erteilt worden. Dementsprechend sei auch eine Benützungsbewilligung für diese Zwecke erteilt worden. Auch würden die Eigentümer für die Nutzung ihres Wohnhauses als Ferienwohnung von Anfang an an die Gemeinde S die Zweitwohnsitzabgabe bzw Tourismusabgabe entrichten. Bei dem erwähnten Baubescheid handle es sich um einen rechtskräftigen Bescheid, der nur durch einen Akt der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden könnte. Eine solche Aufhebung würde aber massive Amtshaftungsansprüche der Gemeinde S auslösen. Die beantragte Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz würde deshalb zu einer vollkommenen Legalisierung des Zustandes führen. Die Bestimmungen des Paragraph 16, Raumplanungsgesetz seien so unklar und undeutlich gefasst, dass ein diesbezügliches Missverständnis geschehen könne. Mit dem zitierten Baubescheid sei eindeutig ein Einfamilienhaus mit einer Ferienwohnung bewilligt worden. Auch eine Privatzimmervermietung für Ferienwohnzwecke brauche eine Ferienwohnungswidmung. Werde eine solche Ferienwohnungswidmung erteilt, dann sei diese nicht eingeschränkt auf die private Zimmervermietung, sondern könne auch vom Eigentümer selbst genutzt werden. Dies gelte umso mehr, als keine wie immer geartete Einschränkung im Baubescheid in dieser Hinsicht gemacht worden sei. Diesbezügliche nachträgliche Einschränkungen der erteilten Bewilligungen seien nicht erlaubt. Sowohl der Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4, als auch der Eventualantrag nach Paragraph 16, Absatz 4 a, Raumplanungsgesetz hätten positiv erledigt werden müssen. Die Beschränkungen des Paragraph 16, RPG seien EU-widrig und würden der Grundfreiheit der Kapitalverkehrsfreiheit und des freien Aufenthaltes widersprechen. Dies bedeute, dass zumindest nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die beantragte Bewilligung für die Ferienwohnung für das gesamte Gebäude zwingend erteilt werden müsse. Sie hätten in Vertrauen auf die Baubewilligung das Gebäude mit eigenen Mitteln errichtet und auch verwendet. Dies vorwiegend für eigene Ferienwohnzwecke, aber auch in Zeiträumen, in denen sie selbst nicht im Wohnhaus gewohnt hätten, zur Zimmervermietung für Ferienwohnzwecke. Da die Widmung nach Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG auf Dritte nicht übertragbar sei, sondern nur für Zwecke der eigenen Familie für immer und ewig gelte, wäre diese Widmung von ihnen nur absolut nachrangig gewünscht. Dies umso mehr, als diese Bestimmung bei EU-rechtlicher Betrachtung nicht halten werde. Dabei sei aber davon auszugehen, dass die Verwendung des Grundstückes seit 1994 für Ferienwohnzwecke nach EU-Recht genauso schutzwürdig sei wie die Verwendung für Hauptwohnsitzzwecke. Der Verfassungsgerichtshof habe ausdrücklich ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG ein Fall sei, aus welchem sich ergebe, dass Sachverhalte, die gleich berücksichtigungswürdig seien wie jene, die die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 4 a, erfüllten oder sogar mehr berücksichtigungswürdig seien, einen Anspruch nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG begründen würden, dass für diese zwingend die Ferienwohnungswidmung zu erteilen sei.
  11. Mit Schreiben vom 28.10.2014 haben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungswidmung bzw. -bewilligung gemäß §§ 16 Abs 1, 16 Abs 4 in eventu § 16 Abs 4a RPG gestellt.
  12. Mit Schreiben vom 28.10.2014 haben die Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend ihren Antrag auf Erteilung einer Ferienwohnungswidmung bzw. -bewilligung gemäß Paragraphen 16, Absatz eins, 16, Absatz 4, in eventu Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG gestellt. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Säumnisbeschwerde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG an die Berufungskommission der Gemeinde S übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht hat diese Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG an die Berufungskommission der Gemeinde S übermittelt. Innerhalb der Dreimonatsfrist hat die Gemeinde S den Bescheid nicht nachgeholt und dem Verwaltungsgericht die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten wieder vorgelegt. Die Behörde hat sich über Frage seitens des Verwaltungsgerichtes, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, im Wesentlichen dahingehend gerechtfertigt, dass den Berufungswerbern hinsichtlich § 16 Abs 1 RPG und § 16 Abs 4 RPG kein Antragsrecht zukommen würde; weiters erfüllten die Berufungswerber nicht die Voraussetzungen nach § 16 Abs 4a RPG. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass eine Säumnis der Berufungskommission der Gemeinde S vorliegt und daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist. Die Behörde hat sich über Frage seitens des Verwaltungsgerichtes, ob die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist, im Wesentlichen dahingehend gerechtfertigt, dass den Berufungswerbern hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins, RPG und Paragraph 16, Absatz 4, RPG kein Antragsrecht zukommen würde; weiters erfüllten die Berufungswerber nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG. Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass eine Säumnis der Berufungskommission der Gemeinde S vorliegt und daher die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.
  13. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit dem an die Gemeinde S gerichteten Bauansuchen vom 07.12.1992 haben die Beschwerdeführer um eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung“ auf dem Gst-Nr XXX, KG S, Gemeindeteil G, angesucht. Gleichzeitig mit dem Bauansuchen wurden Baupläne und die Baubeschreibung für den „Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung“ vorgelegt. Mit dem an die Gemeinde S gerichteten Bauansuchen vom 07.12.1992 haben die Beschwerdeführer um eine Baugenehmigung für den „Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung“ auf dem Gst-Nr römisch 30 , KG S, Gemeindeteil G, angesucht. Gleichzeitig mit dem Bauansuchen wurden Baupläne und die Baubeschreibung für den „Neubau eines Einfamilien-Wohnhauses mit Einliegerwohnung“ vorgelegt. Aus der Baubeschreibung und den Bauplänen ist ersichtlich, dass im Untergeschoss des Wohnhauses eine Einliegerwohnung (Windfang, Wohnen/Essen/Kochen, Schlafen, Dusche) im Ausmaß von 44,45 m² (Bruttowohnfläche) eingerichtet ist. Diese Einliegerwohnung ist durch eine Türe mit dem übrigen Wohnhaus verbunden. Die Einliegerwohnung hat einen separaten Hauseingang. Über das Bauansuchen wurde am 27.10.1993 eine Verhandlung durchgeführt. Im Sachverhalt der Verhandlungsschrift ist ua festgehalten, dass die Antragsteller beabsichtigten, ein „Einfamilienhaus mit einer Ferienwohnung“ zu errichten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.12.1993, Zl XXX, wurde die beantragte baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines „Einfamilienhauses mit einer Ferienwohnung“ erteilt. Der Benützungsbewilligungsbescheid für das gegenständliche Objekt datiert vom 23.02.
  14. Über das Bauansuchen wurde am 27.10.1993 eine Verhandlung durchgeführt. Im Sachverhalt der Verhandlungsschrift ist ua festgehalten, dass die Antragsteller beabsichtigten, ein „Einfamilienhaus mit einer Ferienwohnung“ zu errichten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 06.12.1993, Zl römisch 30 , wurde die beantragte baupolizeiliche Bewilligung für die Errichtung eines „Einfamilienhauses mit einer Ferienwohnung“ erteilt. Der Benützungsbewilligungsbescheid für das gegenständliche Objekt datiert vom 23.02.
  15. Die Beschwerdeführer hatten und haben ihren Hauptwohnsitz in D-L, wo sie ein Hotel betreiben. Gegenständliches Wohnhaus wurde von den Beschwerdeführern von Anfang an mit der Familie zu Ferienzwecken genutzt. Die Einliegerwohnung wurde von Gästen und Verwandten – unentgeltlich – benutzt; dies meistens zu solchen Zeiten, zu denen die Beschwerdeführer selbst im Hause anwesend waren. Die Kurtaxe bzw die Zweitwohnsitzabgabe wurde von den Beschwerdeführern immer für das ganze Objekt im gesamten, somit auch für die Einliegerwohnung, entrichtet. Das Gst-Nr XXX, KG S, ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Baufläche-Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert jedenfalls seit Erlassung der Baubewilligung vom 06.12.1993.Das Gst-Nr römisch 30 , KG S, ist nach dem rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Baufläche-Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert jedenfalls seit Erlassung der Baubewilligung vom 06.12.
  16. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage als erwiesen angenommen. Dieser Sachverhalt blieb im Wesentlichen unbestritten.
  17. § 2 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 28/2011, lautet:
  18. Paragraph 2, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2011,, lautet: „§ 2.

(1)Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2)Ziele der Raumplanung sind
  1. a)die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten,
  2. b)die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
  3. c)der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3)Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten:
  1. a)Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
  2. b)Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
  3. c)Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
  4. d)Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
  5. e)Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten.
  6. f)Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
  7. g)Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
  8. h)Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
  9. i)Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
  10. j)Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen.“ § 16 Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), LGBl Nr 39/1996, idF LGBl Nr 33/2005, lautet:Paragraph 16, Vorarlberger Raumplanungsgesetz (RPG), Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, lautet: „§ 16.
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.„§ 16.
(1)In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Als Ferienwohnung gelten Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden. Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(3)Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.
(4)Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4a)Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(5)Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag der Gemeinde durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen der Absatz 3 und 4 auf das Gebiet oder Teile des Gebiets einer Gemeinde nicht anzuwenden sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird.
(6)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Abs. 4 auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.“
(6)Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Bestimmungen des Absatz 4, auf das Gebiet der Gemeinde nicht anzuwenden sind.“
  1. Zum Antrag nach § 16 Abs 1 RPG:
  2. Zum Antrag nach Paragraph 16, Absatz eins, RPG: 7.
  3. Aus dem zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführer vom 07.01.2014 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich einen Antrag auf „Widmung“ nach § 16 Abs 1 erster Satz RPG gestellt haben und nicht einen Antrag auf „Bewilligung“ nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Formulierung „Antrag auf Ferienwohnungswidmung“ und dem Hinweis darauf, dass „die Widmung“ in das planerische Ermessen der Gemeinde falle, wobei die „Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung“ von einer Ermessensentscheidung der Gemeinde abhängig sei. Auch noch in der Berufung weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gemeinde über diesen Antrag unzulässigerweise durch einen Bescheid entschieden habe; vielmehr wäre eine Verordnung zu erlassen gewesen. 7.
  4. Aus dem zugrundeliegenden Antrag der Beschwerdeführer vom 07.01.2014 ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich einen Antrag auf „Widmung“ nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG gestellt haben und nicht einen Antrag auf „Bewilligung“ nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Formulierung „Antrag auf Ferienwohnungswidmung“ und dem Hinweis darauf, dass „die Widmung“ in das planerische Ermessen der Gemeinde falle, wobei die „Erlassung einer diesbezüglichen Verordnung“ von einer Ermessensentscheidung der Gemeinde abhängig sei. Auch noch in der Berufung weisen die Beschwerdeführer darauf hin, dass die Gemeinde über diesen Antrag unzulässigerweise durch einen Bescheid entschieden habe; vielmehr wäre eine Verordnung zu erlassen gewesen. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2015 nichts zu ändern, wonach sie ihren Ferienwidmungsantrag immer dahingehend verstanden hätten, dass sämtliche Möglichkeiten einer Ferienwohnungsberechtigung beantragt werden hätte sollen; abgesehen davon haben sie mit diesem Schriftsatz ausdrücklich die Bewilligung nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG beantragt, über welchen Antrag die Gemeindevertretung bis dato nicht entschieden hat. An dieser Beurteilung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 04.03.2015 nichts zu ändern, wonach sie ihren Ferienwidmungsantrag immer dahingehend verstanden hätten, dass sämtliche Möglichkeiten einer Ferienwohnungsberechtigung beantragt werden hätte sollen; abgesehen davon haben sie mit diesem Schriftsatz ausdrücklich die Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG beantragt, über welchen Antrag die Gemeindevertretung bis dato nicht entschieden hat. 7.
  5. Flächenwidmungspläne werden als Verordnung erlassen. Es besteht daher kein Antragsrecht von Planungsbetroffenen auf Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes. Eine bescheidmäßige (inhaltliche) Erledigung eines solchen Antrages scheidet daher – wie die Beschwerdeführer zutreffend ausgeführt haben – aus. Die diesbezügliche Entscheidung des Gemeindevorstandes war daher ersatzlos zu beheben.
  6. Zum Antrag nach § 16 Abs 4 RPG:
  7. Zum Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG: 8.
  8. § 16 Abs 3 bis 4a RPG regelt die Nutzung bereits bestehender Wohnungen als Ferienwohnungen. Gemäß § 16 Abs 3 RPG ist die Nutzung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Abs 1 vorliegen, also eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan oder eine Einzelbewilligung vorhanden ist. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, nämlich die Regelungen des § 16 Abs 4 und des § 16 Abs 4a RPG, welche jenen speziellen Fällen gerecht werden sollen, in denen es nicht in der primären Intention gelegen ist, eine Ferienwohnung zu begründen, sondern dies eine Folge von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen oder Entwicklungen darstellt, die in der Sphäre des Bewilligungswerbers entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass die mit den Ferienwohnungsregelungen verfolgten Ziele der Raumplanung nicht gefährdet werden.8.
  9. Paragraph 16, Absatz 3 bis 4 a RPG regelt die Nutzung bereits bestehender Wohnungen als Ferienwohnungen. Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, RPG ist die Nutzung von Wohnungen zu Ferienwohnzwecken nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen, also eine entsprechende Widmung im Flächenwidmungsplan oder eine Einzelbewilligung vorhanden ist. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen, nämlich die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 4 und des Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG, welche jenen speziellen Fällen gerecht werden sollen, in denen es nicht in der primären Intention gelegen ist, eine Ferienwohnung zu begründen, sondern dies eine Folge von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen oder Entwicklungen darstellt, die in der Sphäre des Bewilligungswerbers entstanden sind, unter der Voraussetzung, dass die mit den Ferienwohnungsregelungen verfolgten Ziele der Raumplanung nicht gefährdet werden. Aufgabe der Raumplanung ist es nicht, möglichst alle Wünsche und Anforderungen, die an ein Gebiet gestellt werden, zu erfüllen, was angesichts der sehr unterschiedlichen Ziele auch niemals erreicht werden kann. Vielmehr ist es die Aufgabe der Raumplanung, durch die Setzung von Prioritäten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Umwelt zu entsprechen. Aus einer Gesamtbetrachtung der in § 2 Abs 2 lit a und c sowie Abs 3 lit a, g und i RPG genannten Raumplanungsziele und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, welche Planungsziele im Zusammenhang mit Ferienwohnungen zu beachten sind. In § 2 Abs 2 lit a RPG ist die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, als Ziel der Raumplanung angeführt. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn ausreichend Wohnraum für eine dauerhaft ansässige Bevölkerung zur Verfügung steht. Unzweifelhaft gehört es zu den voraussehbaren wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Vorarlbergs, Dauerwohnungen in genügender Zahl zur Verfügung zu haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht, was zur Folge hat, dass Wohnflächen, bedingt durch die begrenzten Ressourcen im alpinen Gebiet und auch durch die gehobene Käuferschicht, zu sehr hohen Preisen gehandelt werden. Dies verhindert den Erwerb von Wohnflächen durch die ortsansässige Bevölkerung zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, soweit diese nicht in der Lage ist, die hohen Preise zu bezahlen.Aufgabe der Raumplanung ist es nicht, möglichst alle Wünsche und Anforderungen, die an ein Gebiet gestellt werden, zu erfüllen, was angesichts der sehr unterschiedlichen Ziele auch niemals erreicht werden kann. Vielmehr ist es die Aufgabe der Raumplanung, durch die Setzung von Prioritäten den Bedürfnissen der Bevölkerung und der Umwelt zu entsprechen. Aus einer Gesamtbetrachtung der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera a und c sowie Absatz 3, Litera a, g und i RPG genannten Raumplanungsziele und unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien ergibt sich klar, welche Planungsziele im Zusammenhang mit Ferienwohnungen zu beachten sind. In Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, RPG ist die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, als Ziel der Raumplanung angeführt. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn ausreichend Wohnraum für eine dauerhaft ansässige Bevölkerung zur Verfügung steht. Unzweifelhaft gehört es zu den voraussehbaren wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnissen der Bevölkerung Vorarlbergs, Dauerwohnungen in genügender Zahl zur Verfügung zu haben. Es ist eine notorische Tatsache, dass gerade in Fremdenverkehrsorten in Skigebieten eine große Nachfrage nach Ferienwohnungen besteht, was zur Folge hat, dass Wohnflächen, bedingt durch die begrenzten Ressourcen im alpinen Gebiet und auch durch die gehobene Käuferschicht, zu sehr hohen Preisen gehandelt werden. Dies verhindert den Erwerb von Wohnflächen durch die ortsansässige Bevölkerung zur Begründung eines dauerhaften Aufenthalts, soweit diese nicht in der Lage ist, die hohen Preise zu bezahlen. Nach § 2 Abs 3 lit g RPG sollen die äußeren Siedlungsränder nicht ausgedehnt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Ausdehnung des äußeren Siedlungsrandes eine Erweiterung der kommunalen Infrastruktur, insbesondere die Erschließung mit Wasser, Abwasser und Straßen, erfordert und somit zu hohen Infrastrukturkosten führt, die unwirtschaftlich und nicht finanzierbar sind. Da Ferienwohnungen vorwiegend in Randlagen in Betracht kommen, laufen die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen in diesen Gebieten den Zielen von § 2 Abs 3 lit g RPG entgegen. In diesem Zusammenhang ist § 2 Abs 2 lit c RPG zu beachten, der auf möglichst ausgeglichene Anforderungen im Hinblick auf den Erschließungsgrad in der Gemeinde abzielt.Nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, RPG sollen die äußeren Siedlungsränder nicht ausgedehnt werden. Dies vor dem Hintergrund, dass eine Ausdehnung des äußeren Siedlungsrandes eine Erweiterung der kommunalen Infrastruktur, insbesondere die Erschließung mit Wasser, Abwasser und Straßen, erfordert und somit zu hohen Infrastrukturkosten führt, die unwirtschaftlich und nicht finanzierbar sind. Da Ferienwohnungen vorwiegend in Randlagen in Betracht kommen, laufen die Errichtung und Nutzung von Ferienwohnungen in diesen Gebieten den Zielen von Paragraph 2, Absatz 3, Litera g, RPG entgegen. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, RPG zu beachten, der auf möglichst ausgeglichene Anforderungen im Hinblick auf den Erschließungsgrad in der Gemeinde abzielt. Zudem beanspruchen Ferienwohnungen viel Grund und Boden und stehen deshalb im Konflikt mit dem zentralen raumplanerischen Gebot der haushälterischen Nutzung von Bauflächen gemäß § 2 Abs 3 lit a RPG.Zudem beanspruchen Ferienwohnungen viel Grund und Boden und stehen deshalb im Konflikt mit dem zentralen raumplanerischen Gebot der haushälterischen Nutzung von Bauflächen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, RPG. Sowohl nach gemeinde- als auch landesentwicklungspolitischen Zielsetzungen, insbesondere im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstrukturen, ist die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern. Neben fremdenverkehrspolitischen Überlegungen haben auch die mit der Errichtung von Ferienwohnungen verbundenen infrastrukturellen Probleme, insbesondere die Tatsache, dass durch Ferienwohnungsgebietswidmungen Bauflächen für Dauerwohnzwecke verloren gehen, Gemeinden dazu bewogen, die Ausweisung von Ferienwohngebieten im Flächenwidmungsplan restriktiv zu handhaben (17 BlgLT
  10. LT 3). Auch der Vertreter der Gemeinde S hat in der mündlichen Verhandlung dargetan, es sei ein Anliegen der Gemeinde, möglichst wenig „kalte Betten“ zu schaffen. Die Bewilligung zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung ist somit geeignet, die in § 2 RPG normierten raumplanerischen Zielen zu gefährden.Die Bewilligung zur Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses als Ferienwohnung ist somit geeignet, die in Paragraph 2, RPG normierten raumplanerischen Zielen zu gefährden. Neben dem Erfordernis, die Erreichung der Raumplanungsziele nicht zu gefährden, ist gemäß § 16 Abs 4 RPG zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, welche eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung im Einzelfall ermöglichen könnten. Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zum Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 27/1993, enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff (damals § 14 Abs 15 RPG; vgl dazu 17 BlgLT
  11. LT 4). Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, dass nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll (vgl auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Dabei steht es den Gemeinden nicht frei, selbst Gründe zu entwickeln und anzuführen, aus denen sie Ferienwohnungen ausnahmsweise genehmigen oder aber die Genehmigung nach Belieben versagen. Es müssen vielmehr besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, was aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192 und 27.06.2006, 2006/06/0014). Als derartige Umstände kommen entweder Sachverhalte in Betracht, welche die Person des Nutzungsberechtigten betreffen und so schwer wiegen, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Ferienwohnungsnutzungsverbotes nach § 16 Abs 3 RPG überwiegen (VfGH 14.06.1997, G82/96), oder aus der Beschaffenheit des Objektes selber resultieren (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191).Neben dem Erfordernis, die Erreichung der Raumplanungsziele nicht zu gefährden, ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG zu prüfen, ob besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen, welche eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung im Einzelfall ermöglichen könnten. Der Begriff der "besonders berücksichtigungswürdigen Umstände" ist im Gesetz nicht näher definiert. Auch die Materialien zum Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 1993,, enthalten keine Erläuterungen zu diesem Begriff (damals Paragraph 14, Absatz 15, RPG; vergleiche dazu 17 BlgLT
  12. LT 4). Aus den darin wiedergegebenen grundsätzlichen Überlegungen, die zur Änderung des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes geführt haben, wonach im Interesse der Erhaltung der derzeitigen Fremdenverkehrsstruktur die Errichtung neuer Ferienwohnungen möglichst zu verhindern sei und Wohnungen für Dauerwohnsitze erhalten bleiben sollten, ist aber zu schließen, dass nach Absicht des Gesetzgebers diese Bestimmung restriktiv gehandhabt werden soll vergleiche auch VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Dabei steht es den Gemeinden nicht frei, selbst Gründe zu entwickeln und anzuführen, aus denen sie Ferienwohnungen ausnahmsweise genehmigen oder aber die Genehmigung nach Belieben versagen. Es müssen vielmehr besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, was aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192 und 27.06.2006, 2006/06/0014). Als derartige Umstände kommen entweder Sachverhalte in Betracht, welche die Person des Nutzungsberechtigten betreffen und so schwer wiegen, dass sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Ferienwohnungsnutzungsverbotes nach Paragraph 16, Absatz 3, RPG überwiegen (VfGH 14.06.1997, G82/96), oder aus der Beschaffenheit des Objektes selber resultieren (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände setzen das Vorliegen eines Härtefalles voraus, der aufgrund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen will, eine entsprechende Bewilligung erfordert. Diese Lebenssituation muss sich vom Regelfall derart deutlich unterscheiden, dass die ausnahmsweise Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung trotz des öffentlichen Interesses an der Beschränkung von Ferienwohnungen gerechtfertigt ist (VwSlg 14850/1997 zum damaligen § 14 Abs 15 RPG). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände können nicht nur in der Person des Bewilligungswerbers liegen, sondern sich auch aus der Beschaffenheit des Objektes selber ergeben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). So kommen nach höchstgerichtlicher Judikatur die fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit weil Unverkäuflichkeit einer Wohnung mangels ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, die mangelnde Eignung einer Wohnung zur Begründung eines Dauerwohnsitzes, die persönliche Lebenssituation wie etwa eine notwendige berufliche Veränderung des Veräußerers einer Wohnung, als besonders berücksichtigungswürdige Umstände in Betracht (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192).Besonders berücksichtigungswürdige Umstände setzen das Vorliegen eines Härtefalles voraus, der aufgrund der persönlichen Lebenssituation desjenigen, der eine Wohnung als Ferienwohnung nutzen will, eine entsprechende Bewilligung erfordert. Diese Lebenssituation muss sich vom Regelfall derart deutlich unterscheiden, dass die ausnahmsweise Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung trotz des öffentlichen Interesses an der Beschränkung von Ferienwohnungen gerechtfertigt ist (VwSlg 14850 aus 1997, zum damaligen Paragraph 14, Absatz 15, RPG). Besonders berücksichtigungswürdige Umstände können nicht nur in der Person des Bewilligungswerbers liegen, sondern sich auch aus der Beschaffenheit des Objektes selber ergeben (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0191). So kommen nach höchstgerichtlicher Judikatur die fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit weil Unverkäuflichkeit einer Wohnung mangels ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, die mangelnde Eignung einer Wohnung zur Begründung eines Dauerwohnsitzes, die persönliche Lebenssituation wie etwa eine notwendige berufliche Veränderung des Veräußerers einer Wohnung, als besonders berücksichtigungswürdige Umstände in Betracht (VwGH 22.06.1995, 94/06/0192). Von den Beschwerdeführern wurde in Bezug auf die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände angeführt, dass im Jahre 1993 die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses für Ferienwohnzwecke erteilt worden sei und sie seit 1995 dieses Wohnhaus ständig für Ferienwohnzwecke bewohnen würden sowie hierfür die Zweitwohnsitzabgabe bzw. zuvor die Kurtaxe entrichtet hätten. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass mit Baubescheid vom 06.12.1993 nicht die Errichtung eines „Ferienwohnhauses“, sondern eines „Einfamilienhauses mit einer Ferienwohnung“ genehmigt worden ist. Es ist somit davon auszugehen, dass nicht das gesamte Wohnhaus, sondern nur die Einliegerwohnung im Untergeschoss als Ferienwohnung baubehördlich bewilligt worden ist. Dafür spricht auch die der Baubewilligung zugrundeliegende Baubeschreibung (samt Bauplänen), wonach Antragsgegenstand ein „Einfamilien-Wohnhaus mit Einliegerwohnung“ war. Nicht von Bedeutung ist, dass die Einliegerwohnung durch eine (versperrbare) Türe mit dem übrigen Wohnhaus verbunden ist. In dem Umstand, dass die Beschwerdeführer das gegenständliche Wohnhaus (mit Ausnahme der Einliegerwohnung) entgegen dem Baubescheid von Beginn an zu Ferienwohnzwecken genutzt haben, kann kein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 16 Abs 4 RPG erblickt werden, zumal nach den Angaben der Beschwerdeführer die Begründung eines Ferienwohnhauses ihre primäre Intention war. Nach dem Ziel des § 16 Abs 4 RPG soll die Ausnahmeregelung aber jenen Fällen gerecht werden, in denen die Begründung einer Ferienwohnung nicht die primäre Intention des Bewilligungswerbers darstellt. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten dem damaligen Bürgermeister gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Ferienwohnhaus bauen möchten. In dem Umstand, dass die Beschwerdeführer das gegenständliche Wohnhaus (mit Ausnahme der Einliegerwohnung) entgegen dem Baubescheid von Beginn an zu Ferienwohnzwecken genutzt haben, kann kein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RPG erblickt werden, zumal nach den Angaben der Beschwerdeführer die Begründung eines Ferienwohnhauses ihre primäre Intention war. Nach dem Ziel des Paragraph 16, Absatz 4, RPG soll die Ausnahmeregelung aber jenen Fällen gerecht werden, in denen die Begründung einer Ferienwohnung nicht die primäre Intention des Bewilligungswerbers darstellt. Nicht von Belang ist in diesem Zusammenhang das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie hätten dem damaligen Bürgermeister gegenüber klar zum Ausdruck gebracht, dass sie ein Ferienwohnhaus bauen möchten. Anders verhält es sich mit der im gegenständlichen Haus befindlichen Einliegerwohnung. Das Landesverwaltungsgericht sieht in dem Umstand, dass die Einliegerwohnung laut Baubescheid als Ferienwohnung baubehördlich bewilligt worden ist, diese von Beginn an als Ferienwohnung genutzt worden ist und auch die Zweitwohnsitzabgabe entrichtet worden ist, einen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand, der die Bewilligung der Einliegerwohnung als Ferienwohnung im Sinne des § 16 Abs 4 RPG rechtfertigt.Anders verhält es sich mit der im gegenständlichen Haus befindlichen Einliegerwohnung. Das Landesverwaltungsgericht sieht in dem Umstand, dass die Einliegerwohnung laut Baubescheid als Ferienwohnung baubehördlich bewilligt worden ist, diese von Beginn an als Ferienwohnung genutzt worden ist und auch die Zweitwohnsitzabgabe entrichtet worden ist, einen besonders berücksichtigungswürdigen Umstand, der die Bewilligung der Einliegerwohnung als Ferienwohnung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, RPG rechtfertigt.
  13. Zum Antrag nach § 16 Abs 4a:
  14. Zum Antrag nach Paragraph 16, Absatz 4 a, : Hier ist festzuhalten, dass die in § 16 Abs 4a RPG angeführten Voraussetzungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht vorliegen, nachdem das gegenständliche Wohnhaus von diesen unbestrittenermaßen nie zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs genutzt worden ist. Diesem Antrag konnte daher keine Folge gegeben werden.Hier ist festzuhalten, dass die in Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG angeführten Voraussetzungen hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht vorliegen, nachdem das gegenständliche Wohnhaus von diesen unbestrittenermaßen nie zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs genutzt worden ist. Diesem Antrag konnte daher keine Folge gegeben werden. Abgesehen davon ist in dieser Bestimmung lediglich normiert, dass bei Vorliegen bestimmter, näher bezeichneter Voraussetzungen eine Wohnung als Ferienwohnung benutzt werden darf. Diese Bestimmung sieht somit keinen Bewilligungstatbestand betreffend die Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnung vor. Vielmehr kann die Gemeinde lediglich durch Bescheid feststellen, ob eine Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist.
  15. Die Berufungswerber bringen weiters vor, § 16 RPG widerspreche der Kapitalverkehrsfreiheit und somit einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts. Dazu ist Folgendes auszuführen:
  16. Die Berufungswerber bringen weiters vor, Paragraph 16, RPG widerspreche der Kapitalverkehrsfreiheit und somit einer Grundfreiheit des Europäischen Rechts. Dazu ist Folgendes auszuführen: Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Bestimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Art 44 Abs 2 lit e EG (jetzt Art 50 AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können (vgl Rs C-515/99). Das Landesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der EuGH in seinen Entscheidungen zu Bestimmungen in Grundverkehrsgesetzen festgehalten hat, dass sich Bestimmungen, die die Errichtung von Zweitwohnungen aus raumplanerischen Erfordernissen in bestimmten Gebieten untersagen, im Rahmen der Vorschriften des EG-Vertrages über den freien Kapitalverkehr halten müssen. Die Ausübung des Rechts, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, das, wie sich aus Artikel 44, Absatz 2, Litera e, EG (jetzt Artikel 50, AEUV) ergebe, die notwendige Ergänzung der Niederlassungsfreiheit darstelle, führe zu Kapitalverkehr. Der EuGH führt weiter aus, dass die in den Grundverkehrsgesetzen enthaltenen Maßnahmen den freien Kapitalverkehr einschränken. Der EuGH sieht eine solche Beschränkung jedoch dann als zulässig an, wenn die nationalen Vorschriften in nicht diskriminierender Weise ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, dh wenn sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen nicht erreichen ließe. Weiters führte der EuGH aus, dass hinsichtlich der ersten Voraussetzung Beschränkungen der Errichtung von Zweitwohnungen in einem bestimmten geographischen Gebiet, die ein Mitgliedsstaat in Verfolgung raumplanerischer Ziele zur Erhaltung einer dauerhaft ansässigen Bevölkerung und einer vom Tourismus unabhängigen Wirtschaftstätigkeit verfügt, als Beitrag zu einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel angesehen werden können vergleiche Rs C-515/99). Berücksichtigt man die bereits im Zusammenhang mit § 2 RPG ausgeführten raumplanerischen Ziele, so lässt sich feststellen, dass diese jedenfalls im Allgemeininteresse liegen. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind (vgl zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020).Berücksichtigt man die bereits im Zusammenhang mit Paragraph 2, RPG ausgeführten raumplanerischen Ziele, so lässt sich feststellen, dass diese jedenfalls im Allgemeininteresse liegen. Schon deshalb sind sie mit der oben erwähnten Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen. Hinsichtlich des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass nicht erkennbar ist, wie sich das gleiche Ergebnis mit anderen, weniger einschneidenden Maßnahmen erreichen ließe. Das Landesverwaltungsgericht geht somit davon aus, dass die im gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Kapitalverkehrsfreiheit unionsrechtlich unbedenklich sind vergleiche zum Ganzen auch VwGH 06.10.2011, Zl 2009/06/0020). Zum Vorbringen, die Bestimmungen des § 16 RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist im Zusammenhang mit § 16 Abs 4 RPG auszuführen, dass aufgrund der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur der Begriff der „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ ausreichend determiniert ist und dem Entscheidungsspielraum der Behörde somit hinreichend Grenzen gesetzt sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannte Bestimmung als Muss-Bestimmung zu deuten ist. Demzufolge findet sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz kein Hinweis darauf, dass § 16 Abs 4 RPG als Einräumung von Ermessen verstanden werden soll. Schon der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Kriterien anführt (Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, Nichtgefährdung der in § 2 RPG genannten raumplanerischen Ziele), spricht gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung. Für eine Auslegung als Muss-Bestimmung spricht auch der Umstand, dass mit der in § 16 Abs 4 RPG normierten Ausnahme das in § 16 Abs 1 RPG statuierte Verbot von Ferienwohnungen in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dieses Verbot stellt einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Eigentumsbeschränkung Ausnahmen vorsieht, gebietet eine Auslegung im Sinne eines Grundrechtsschutzes, dass dem Rechtsunterworfenen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung zustehen soll (VwGH 11.09.1997, 97/06/0151).Zum Vorbringen, die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG stellten Einschränkungen der Europäischen Grundfreiheiten dar, da Ermessensentscheidungen oder ermessensähnliche Entscheidungen bei Beschränkungen der Grundfreiheiten unzulässig seien, ist im Zusammenhang mit Paragraph 16, Absatz 4, RPG auszuführen, dass aufgrund der oben ausgeführten höchstgerichtlichen Judikatur der Begriff der „besonders berücksichtigungswürdigen Umstände“ ausreichend determiniert ist und dem Entscheidungsspielraum der Behörde somit hinreichend Grenzen gesetzt sind. Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannte Bestimmung als Muss-Bestimmung zu deuten ist. Demzufolge findet sich im Vorarlberger Raumplanungsgesetz kein Hinweis darauf, dass Paragraph 16, Absatz 4, RPG als Einräumung von Ermessen verstanden werden soll. Schon der Umstand, dass der Gesetzgeber für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung Kriterien anführt (Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände, Nichtgefährdung der in Paragraph 2, RPG genannten raumplanerischen Ziele), spricht gegen die Annahme einer Ermessensentscheidung. Für eine Auslegung als Muss-Bestimmung spricht auch der Umstand, dass mit der in Paragraph 16, Absatz 4, RPG normierten Ausnahme das in Paragraph 16, Absatz eins, RPG statuierte Verbot von Ferienwohnungen in einem unmittelbaren Zusammenhang steht. Dieses Verbot stellt einen nicht unbeträchtlichen Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar. Wenn der Gesetzgeber von einer solchen Eigentumsbeschränkung Ausnahmen vorsieht, gebietet eine Auslegung im Sinne eines Grundrechtsschutzes, dass dem Rechtsunterworfenen bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine Ausnahme von der Eigentumsbeschränkung zustehen soll (VwGH 11.09.1997, 97/06/0151). Ginge man dennoch von einer unzulässigen Ermessensentscheidung aus, wäre Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der Bewilligungsbestimmungen des § 16 Abs 4 und § 16 Abs 4a RPG, dass diese unangewendet zu bleiben hätten (vgl dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für die Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Eine Bewilligung nach der Bestimmung des § 16 Abs 4 RPG kann nicht erteilt werden, wenn diese Bestimmung unangewendet zu bleiben hat. Der Antrag der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach § 16 Abs 1 erster Satz RPG vorliegt.Ginge man dennoch von einer unzulässigen Ermessensentscheidung aus, wäre Folge einer allfälligen Unionsrechtswidrigkeit der Bewilligungsbestimmungen des Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG, dass diese unangewendet zu bleiben hätten vergleiche dazu VwGH 23.10.2013, Zl 2012/03/0102, und die dort angeführten Hinweise auf Literatur und Rechtsprechung). Durch diesen Umstand wäre für die Beschwerdeführer allerdings nichts gewonnen. Eine Bewilligung nach der Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, RPG kann nicht erteilt werden, wenn diese Bestimmung unangewendet zu bleiben hat. Der Antrag der Beschwerdeführer wäre in diesem Fall als unzulässig zurückzuweisen. Eine rechtmäßige Nutzung des gegenständlichen Wohnhauses zu Ferienwohnzwecken wäre in diesem Fall ausschließlich unter der Voraussetzung möglich, dass eine entsprechende Widmung nach Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz RPG vorliegt.
  17. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  18. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.302.003.R3.2015

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