RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum29.05.2015 GeschäftszahlLVwG-1-205/R5-2015; LVwG-1-206/R5-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgeri
§ 99Abs 1a i
Vm § 5 Abs 1 StVO und zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung des §
§ 1Abs 3 FSG.
Es wurden Geldstrafen von 1.200 Euro (Spruchpunkt 1.) und 363 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 240 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 167 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin zu Spruchpunkt
- eine Übertretung des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und zu Spruchpunkt
- eine Übertretung des Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG. Es wurden Geldstrafen von 1.200 Euro (Spruchpunkt 1.) und 363 Euro (Spruchpunkt 2.) verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 240 Stunden (Spruchpunkt 1.) und 167 Stunden (Spruchpunkt 2.) festgesetzt.
- Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er zu Spruchpunkt
- im Wesentlichen vor, dass D das Fahrzeug am 27.08.2014 am späteren Nachmittag abgeholt habe, da dieses zur Reparatur in die Werkstatt hätte sollen. D sei Mechaniker und es sei ihm (dem Beschuldigten) dieser Service angeboten worden, da er das Fahrzeug selber nicht dort abstellen haben können. Zum Zeitpunkt der Abholung sei D nicht alkoholisiert gewesen. Sonst hätte er (der Beschuldigte) das Fahrzeug durch eine andere Person in die Werkstatt bringen lassen. Zu Spruchpunkt
- bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, dass er davon ausgegangen sei, dass der Mechaniker Besitzer einer Lenkberechtigung sei, da ihm (dem Beschuldigten) der Service (Abholen des Fahrzeuges durch einen Mitarbeiter der Werkstatt) angeboten worden sei. Wäre ihm bekannt gewesen, dass D keine Lenkberechtigung habe, hätte er das Fahrzeug durch eine andere Person in die Werkstatt bringen lassen. Auch sei ihm nicht bekannt gewesen, dass sein Fahrzeug zu privaten Zwecken genutzt werde. Von seiner Seite sei in keinster Weise mit Vorsatz gehandelt worden.
- Zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 27.08.2014 fuhr der Beschuldigte nach dem Fußballtraining um ca 21.30 Uhr mit seinem Pkw ins Cafe G B in F, Lweg. Zu diesem Zeitpunkt war S D bereits im Lokal anwesend. Der Beschuldigte wusste, dass dieser Kfz-Mechaniker ist. Da der Beschuldigte sein Fahrzeug zur Begutachtung vorführen und wegen eines scheppernden Geräusches überprüfen lassen wollte, ging er später zu D hin, der an der Bar saß, und beredete mit ihm diese Sache. Das Gespräch an der Bar dauerte ca eine Viertelstunde. D sagte dem Beschuldigten zu, dass er sich das Fahrzeug anschaue. D wollte, schon als der Beschuldigte zu ihm kam, nach Hause fahren und wollte dann direkt vom Lokal aus das Fahrzeug des Beschuldigten zu einem Abstellplatz ca 300 m entfernt vom Lokal bringen. Der Beschuldigte überließ ihm daraufhin sein Fahrzeug und D fuhr mit diesem vom Lokal weg. Direkt beim Abstellplatz, A-S-Straße, den D ansteuerte, wurde dieser um 22.40 Uhr von einer nachfahrenden Polizeistreife angehalten. Der kontrollierende Polizeibeamte stellte gleich aufgrund der klaren Alkoholisierungssymptome fest, dass D „einen ordentlichen Rausch“ hatte. D hatte einen starken Alkoholgeruch aus dem Mund und gerötete Bindehäute; außerdem war sein Gang schwankend und seine Gestik auffällig. Der um 23.06 Uhr durchgeführte Alkomattest erbrachte einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,73 mg/l (= Blutalkohol von 1,46 Promille). In weiterer Folge wurde S D wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach § 99 Abs 1a iVm § 5 Abs 1 StVO rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.09.2014, Zl X-9-2014/51723).In weiterer Folge wurde S D wegen des Lenkens eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig bestraft (Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft D vom 19.09.2014, Zl X-9-2014/51723). 3.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Beschuldigte gab an, dass er nach dem Fußballtraining wieder ins Lokal Cafe G gefahren sei. Der Chef des Lokals habe D verständigt und dieser sei bereits im Lokal gewesen. Dass D alkoholisiert gewesen sei oder irgendwelche Getränke vor ihm gestanden seien, habe er nicht gemerkt. Er habe damals sein Auto vorführen lassen müssen und es habe auch etwas beim Auto gescheppert. Er habe mit D ein paar Minuten lang über das Auto geredet gehabt. D habe ihm im Lokal gesagt, dass er eine Probefahrt mache und das Auto mit in die Werkstatt nehme. Dieser habe dann vom Lokal aus eine kleine Probefahrt machen wollen. D sei gleich „um die Ecke“ von der Polizei aufgehalten worden. Der Zeuge S D sagte aus, dass er nach der Arbeit um ca 20.00 Uhr in die j Bar Cafe G gegangen sei und dort ca 4 bis 5 Bier getrunken habe. Später sei A K ins Lokal gekommen. Es sei 21.30 Uhr oder so gewesen. Der Chef des Lokals habe diesem gesagt, dass er Mechaniker sei und sein Auto vorführen könne. A K sei dann zu ihm zur Bar gekommen und habe ihn gefragt, ob er sein Auto vorführen könne. K habe gesagt, dass das Auto bei der Achse Geräusche mache. Er (der Zeuge) habe ihm zugesagt, dass er das anschaue. Er habe damals beabsichtigt, das Auto von K bei einem Kollegen abzustellen, der ca 300 m vom Lokal einen Platz habe, wo er mit Fahrzeugen handle. Er habe von der Bar aus zu diesem Kollegen fahren wollen. Von der anderen Seite sei die Polizei gekommen, das Polizeifahrzeug habe gleich umgedreht und die Polizei habe ihn auf die Seite gewunken. Er habe in diesem Moment gerade zu dem Platz seines Bekannten zufahren wollen. Die Polizei habe dann auf diesem Platz die Kontrolle durchgeführt. Er sei mit K im Lokal ca eine Viertelstunde zusammen gewesen, wo sie über das Fahrzeug gesprochen hätten. Sie hätten aber nichts zusammen getrunken. Als K im Lokal zu ihm gekommen sei, habe er sowieso vorgehabt, nach Hause zu fahren. Der Zeuge BI A A sagte aus, dass er mit dem Dienstfahrzeug im Bereich F-G unterwegs gewesen sei und das gegenständliche Fahrzeug angehalten habe. Der Lenker D habe eine starke Alkoholisierung gehabt. Dies sei ihm aufgrund der geröteten Bindehäute, des starken Alkoholgeruches aus dem Mund und wegen der gesamten Gestik aufgefallen. Zudem habe D einen schwankenden Gang gehabt. Diese Anzeichen seien auffällig gewesen, der Lenker habe einen ordentlichen Rausch gehabt. Diese Alkoholisierung wäre auch jeder anderen Person aufgefallen. D sei vom Lokal G B gefahren und habe bei der Anhaltung gesagt, dass er das Auto in diesem Lokal von K bekommen habe. Auch habe er gesagt, dass er Mechaniker sei und das Auto von K zur Reparatur und zum Vorführen übernommen habe. Vor dem Lokal habe er (der Zeuge) dann mit K gesprochen. Dieser habe sich damals so verantwortet, dass er nicht gewusst habe, dass D betrunken sei und keinen „Schein“ habe. Die Aussagen der Zeugen D und A sind nachvollziehbar, widerspruchsfrei sowie glaubwürdig. Zusammen mit der Aussage des Beschuldigten, die sich mit den Zeugenaussagen weitgehend in Einklang bringen lässt, konnte das Landesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt eindeutig feststellen. Als völlig haltlos hat sich die Behauptung in der Beschwerde herausgestellt, dass D das Fahrzeug bereits am späteren Nachmittag abgeholt habe und zum Zeitpunkt der Abholung nicht alkoholisiert gewesen sei. Auch der Beschuldigte hat diese Behauptung in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten, sondern erklärt, dass er sich diesbezüglich verschrieben habe. 3.
- Nach § 99 Abs 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.3.
- Nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Nach § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.Nach Paragraph 7, VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die durch § 7 VStG unter Strafe gestellte Beihilfe liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG wird die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden.Die durch Paragraph 7, VStG unter Strafe gestellte Beihilfe liegt vor, wenn durch das Verhalten einem anderen die Haupttat ermöglicht oder erleichtert wird. Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG wird die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen verstanden. Für den Tatbestand der Beihilfe genügt Vorsatz in der Form des dolus eventualis (VwGH 19.04.1989, 88/02/0166, 0205). Dolus eventualis bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass der Täter den tatbildmäßigen Erfolg nicht bezweckt, dessen Eintritt auch nicht als gewiss voraussieht, ihn aber für möglich hält und sich mit ihm abfindet. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Zeugen BI A steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass D stark aus dem Mund nach Alkohol roch, gerötete Bindehäute hatte, einen schwankenden Gang hatte und mit einer auffälligen Gestik in Erscheinung trat, und diese Alkoholisierungsmerkmale nicht nur für einen Polizeibeamten, sondern für jeden auffällig waren. Da der Beschuldigte, unmittelbar bevor er D sein Kraftfahrzeug überlassen hat, ca eine Viertelstunde lang mit diesem an der Bar gesprochen hat, wird seiner Verantwortung, dass er die Alkoholisierung des D nicht bemerkt habe, kein Glauben geschenkt. Bei dem mehrere Minuten dauernden Gespräch muss er die Anzeichen der Alkoholisierung bemerkt haben. Wenn schon der Polizeibeamte die Alkoholisierung als „ordentlichen Rausch“ wahrgenommen hat, kann logisch nachvollziehbar angenommen werden, dass auch der Beschuldigte dies ähnlich wahrgenommen hat. Dass seine eigene Wahrnehmung an diesem Abend beeinträchtigt war, hat der Beschuldigte nicht vorgebracht. Unter den gegebenen Umständen – deutliche Alkoholisierungssymptome bei D verbunden mit seinem vom Beschuldigten wahrgenommenen Aufenthalt an der Bar – muss davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte darüber bewusst war, dass bei D eine für das Lenken eines Kraftfahrzeuges relevante Alkoholisierung vorlag. Damit hat er, indem er ihm dann sein Fahrzeug überlassen hat, mit bedingtem Vorsatz gehandelt und hat somit die ihm zur Last gelegte Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung geleistet. 3.
- Zur Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe nach § 99 Abs 1a StVO um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach § 20 VStG iVm § 38 VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere liegen keine Milderungsgründe vor. Stellt die Strafe ohnehin nur die Mindeststrafe dar, so kann eine Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine weitere Strafherabsetzung bewirken. Die Geldstrafe entspricht daher dem Gesetz.3.
- Zur Strafhöhe ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann nach Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Insbesondere liegen keine Milderungsgründe vor. Stellt die Strafe ohnehin nur die Mindeststrafe dar, so kann eine Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine weitere Strafherabsetzung bewirken. Die Geldstrafe entspricht daher dem Gesetz. 3.
- Die Änderungen des ersten Spruchpunktes des Straferkenntnisses erfolgten zur Präzisierung der Tatumschreibung, insbesondere hinsichtlich Zeit und Ort des Lenkens durch D. Zudem war die Strafnorm zu berichtigen.
- Zu Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses: Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung wegen Beihilfe im Sinne des § 7 VStG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung nach § 1 Abs 3 Führerscheingesetz (FSG) zur Last gelegt.Dem Beschuldigten wird eine Verwaltungsübertretung wegen Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung nach Paragraph eins, Absatz 3, Führerscheingesetz (FSG) zur Last gelegt. Aus der verfahrenseinleitenden Anzeige ergibt sich, dass der Beschuldigte der Zulassungsbesitzer des betreffenden Kraftfahrzeuges ist. Gemäß § 103 Abs 1 Z 3 lit a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen. Gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer oder den erforderlichen Fahrerqualifizierungsnachweis (Code 95) besitzen. Aus der in diesem Tatbestand umschriebenen Handlung („… das Lenken seines Kraftfahrzeuges … Personen überlassen …“) ergibt sich, dass es sich bei § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu §
§ 1
Abs 3 FSG handelt.Aus der in diesem Tatbestand umschriebenen Handlung („… das Lenken seines Kraftfahrzeuges … Personen überlassen …“) ergibt sich, dass es sich bei Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG um eine lex specialis im Verhältnis zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG handelt. Da es sich beim Beschuldigten um den Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges handelt, könnte diesem nur eine Übertretung der spezielleren Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zur Last gelegt werden, nicht aber ein Tatvorwurf in Richtung einer Beihilfehandlung zu einer Übertretung des § 1 Abs 3 FSG.Da es sich beim Beschuldigten um den Zulassungsbesitzer des betreffenden Fahrzeuges handelt, könnte diesem nur eine Übertretung der spezielleren Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG zur Last gelegt werden, nicht aber ein Tatvorwurf in Richtung einer Beihilfehandlung zu einer Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3, FSG. Zu einer Änderung des Tatvorwurfes vom Vorwurf der Beihilfe zum Vorwurf der unmittelbaren Täterschaft ist das Landesverwaltungsgericht aber nicht berechtigt. Dies würde eine Auswechslung der Tat bzw eine Überschreitung der „Sache“ bedeuten. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Zu einer Änderung des Tatvorwurfes vom Vorwurf der Beihilfe zum Vorwurf der unmittelbaren Täterschaft ist das Landesverwaltungsgericht aber nicht berechtigt. Dies würde eine Auswechslung der Tat bzw eine Überschreitung der „Sache“ bedeuten. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt
- Folge zu geben, dieser Spruchpunkt aufzuheben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren, da der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.
- Die Revision gegen Spruchpunkt I. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision gegen Spruchpunkt römisch eins. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen Spruchpunkt II. ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG zu §
§ 1Abs 3 FSG fehlt.Die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei.
ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG zu Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.205.R5.2015