GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt
Kollektivvertrag ein Bruttomonatslohn von 2.080,76 Euro zugestanden wäre.“
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt
Kollektivvertrag ein Bruttomonatslohn von 2.080,76 Euro zugestanden wäre.“ Der
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 100 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Kollektivvertrag ein Lohn von 2080,76 Euro brutto monatlich zu gewähren war.Sie haben als Geschäftsführer der römisch 30 Bau L-V C zu verantworten, dass der Arbeitnehmer C A C, auf der Baustelle N, Gstraße beschäftigt wurde, ohne ihm den zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet zu haben. Dem Arbeitnehmer wurde nach dessen Angaben ein Bruttomonatslohn von 1286,56 Euro gewährt, wobei
Kollektivvertrag ein Lohn von 2080,76 Euro brutto monatlich zu gewähren war. Tatzeit: 07.08.2013 Tatort: N, Gstraße, Baustelle der Firma B I OGN, Gstraße, Baustelle der Firma B römisch eins OG Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 5.000,00 336 Stunden § 7i Abs 2 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 2, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) 2 4.000,00 134 Stunden § 7i Abs 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)Paragraph 7 i, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 900,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 9.900,00“
Abs 3 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in, 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro.5.
Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer als Arbeitgeber/in ein/en Arbeitnehmer/in beschäftigt oder beschäftigt hat, ohne ihm/ihr zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien zu leisten. Sind von der Unterentlohnung höchstens drei Arbeitnehmer/innen betroffen, beträgt die Geldstrafe für jede/n Arbeitnehmer/in, 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Wiederholungsfall 2.000 Euro bis 20.000 Euro, sind mehr als drei Arbeitnehmer/innen betroffen, für jede/n Arbeitnehmer/in 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Wiederholungsfall 4.000 Euro bis 50.000 Euro. Aufgrund des unter Punkt 3. festgestellten Sachverhaltes steht fest, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. 6.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der erste Strafsatz des § 7i Abs 3 AVRAG anzuwenden, da kein Wiederholungsfall vorliegt und nicht mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind.Im vorliegenden Fall ist der erste Strafsatz des Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG anzuwenden, da kein Wiederholungsfall vorliegt und nicht mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Gewährleistung, dass Arbeitnehmern der ihnen zustehende Lohn auch tatsächlich geleistet wird. Zudem ist eine Unterentlohnung wettbewerbsverzerrend. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Maße zuwider gehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- bzw Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Die Strafe war herabzusetzen, da keine Gründe erkennbar sind, die die Verhängung von 4 Zehnteln der Höchststrafe rechtfertigen. Weiters erfolgte eine geringfügige Einschränkung des Tatvorwurfes betreffend die Höhe der Unterentlohnung. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. 7.1.
Abs 1 AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts, erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.7.1.
Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG haben Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts, erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
Abs 2 AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 1.500 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 1.500 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Abs 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sind die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach § 7d AVRAG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.
Paragraph 23 a, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) sind die Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse berechtigt, von allen auf der Baustelle anwesenden Personen, die mit Arbeiten an der Baustellen beschäftigt sind, die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, auf Verlangen der Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse ihre Ausweise oder sonstige Unterlagen zur Feststellung ihrer Identität vorzuzeigen. Der Arbeitgeber oder sein Bevollmächtigter ist verpflichtet, den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Erforderliche Auskünfte und Unterlagen sind Informationen über die dem BUAG unterliegenden Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse, die Art der Beschäftigung und alle sonstigen Angaben, die die Anwendung des BUAG auf das Arbeitsverhältnis feststellen lassen. Zu diesen Unterlagen zählen auch die Lohnunterlagen nach Paragraph 7 d, AVRAG. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei seiner Abwesenheit von der Baustelle eine dort anwesende Person den Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die dafür erforderlichen Unterlagen gewährt.
Abs 1 Z 3 BUAG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in § 23a Abs 3 bezeichneter Bevollmächtigter den ihm
obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht.
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BUAG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Paragraph 23 a, Absatz 3, bezeichneter Bevollmächtigter den ihm
Paragraph 23 a, obliegenden Auskunftspflichten oder Verpflichtungen zur Gewährung der Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gegenüber der Urlaubs- und Abfertigungskasse nicht nachkommt oder wissentlich unwahre Angaben macht.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. 7.
G der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Es war daher hinsichtlich Spruchpunkt 2.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.8. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.