← Österreich

{'item': 'LVwG-1-287/R11-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.06.2015 GeschäftszahlLVwG-1-287/R11-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des S B, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.04.2014, Zl X-9-2014/12580, betreffend Übertretung des FSG, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung nach § 1 Abs 3 FSG iVm § 37 Abs 1 FSG. Sie hat gemäß § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden) verhängt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm die Lenkberechtigung mit Bescheid entzogen worden sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung nach Paragraph eins, Absatz 3, FSG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG. Sie hat gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 337 Stunden) verhängt. Beschwerde
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin hat er im Wesentlichen vorgebracht, nicht er, sondern sein Sohn habe damals den Pkw gelenkt. Sachverhalt
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Strafverfügung vom 10.03.2013 wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er am 10.01.2014 um 11.31 Uhr in M einen Pkw gelenkt und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Strafverfügung keinen Einspruch erhoben. Die Strafverfügung ist rechtskräftig. In weiterer Folge hat die Behörde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 03.04.2014 zusätzlich zur Last gelegt, er habe den Pkw am 10.01.2014 um 11.31 Uhr in M gelenkt, ohne im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers und seines Sohnes hat die Bezirkshauptmannschaft das angefochtene Straferkenntnis erlassen. Dass der Beschwerdeführer am 10.01.2014 um 11.31 Uhr in M den Pkw gelenkt hat, kann nicht festgestellt werden. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
  5. Die Feststellungen zum Verfahren vor der Behörde ergeben sich aus dem behördlichen Strafakt. Der Beschwerdeführer hat bereits vor der Bezirkshauptmannschaft vorgebracht, nicht er, sondern sein Sohn habe den Pkw gelenkt. Er konnte auch glaubhaft darlegen, warum er die Strafverfügung nicht bekämpft hat, die wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung verhängt wurde. In der mündlichen Verhandlung am 20.03.2015 wurde der Sohn des Beschwerdeführers, Herrn M B, als Zeuge einvernommen worden. Er hat die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt und ua ausgesagt: „Ich bin damals am 10.01.2014 mit dem PKW gefahren. Ich habe die Firma in M. Wenn ich am Freitag da bin, ansonsten bin ich auf Montage, dann gehen wir in die Firma zur Besprechung. Ich bin mir sicher, dass ich damals mit dem Auto gefahren bin. Ich selber habe nämlich kein Auto. Damals habe ich kein Auto gehabt, jetzt habe ich schon eines.“ Der Zeuge wurde unter Wahrheitspflicht befragt. Er hat einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Er konnte glaubhaft darlegen, dass er als Monteur für eine Firma in M arbeitet und der Tatort auf dem Weg zu dieser Firma liegt. Er konnte auch Kontoauszüge vorlegen, aus denen hervorgeht, dass die wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung in der Strafverfügung vom 10.03.2014 verhängte Strafe von seinem Konto bezahlt worden ist. Auch das ist ein Indiz dafür, dass er damals den Pkw gelenkt hat. Aufgrund dieser Umstände kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Pkw gelenkt hat. Rechtliche Beurteilung
  6. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, einen Pkw gelenkt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein. Da nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Pkw gelenkt hat, musste das Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Behörde ist davon ausgegangen, dass die rechtskräftige Strafverfügung eine Bindungswirkung entfalte. Aufgrund der Rechtskraft der Strafverfügung vom 10.03.2014 sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt am Tatort das Kraftfahrzeug gelenkt habe. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer trotz entzogener Lenkberechtigung einen Pkw gelenkt hat. Die Beantwortung dieser Frage hängt nicht davon ab, ob der Beschwerdeführer auch eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat. Die rechtskräftige Strafverfügung wegen einer am selben Ort und zur selben Zeit begangenen Geschwindigkeitsübertretung ist daher keine rechtskräftige Entscheidung über eine Vorfrage, sodass keine Bindung an diese Strafverfügung besteht. Im vorliegenden Strafverfahren war daher selbstständig zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer den Pkw gelenkt hat oder nicht. Die Behörde verweist in der Begründung des Straferkenntnisses auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 17.12.2007, 2007/03/0201). Diese Entscheidung ist in einem Verfahren zur Entziehung einer Jagdkarte ergangen. Dabei hat es eine Rolle gespielt, ob eine Bestrafung wegen einer Übertretung des Jagdgesetzes vorliegt. Im Entziehungsverfahren ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen – wozu auch Strafverfügungen gehören – gebunden. Im vorliegenden Strafverfahren besteht jedoch keine Bindung an die Bestrafung in einem anderen Strafverfahren. Unzulässigkeit der Revision
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.287.R11.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.