GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben: „D P hat als Geschäftsinhaber des „Cafe A“, D, Mstraße, Herrn P H vom 05.05.2014, 19.00 Uhr bis 07.05.2014, 19.27 Uhr im Cafe A geringfügig beschäftigt und diesen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung (Vorarlberger Gebietskrankenkasse) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gemeldet. D P hat dadurch eine Übertretung nach § 33 Abs 2 iVm § 111 Abs 1 Z 1 ASVG begangen.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatbildumschreibung und die Übertretungsnorm wie folgt zu lauten haben: „D P hat als Geschäftsinhaber des „Cafe A“, D, Mstraße, Herrn P H vom 05.05.2014, 19.00 Uhr bis 07.05.2014, 19.27 Uhr im Cafe A geringfügig beschäftigt und diesen nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Träger der Krankenversicherung (Vorarlberger Gebietskrankenkasse) als in der Unfallversicherung Pflichtversicherten gemeldet. D P hat dadurch eine Übertretung nach Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begangen.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 (Anm: jetzt § 45 Abs 1 Z 4) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 Anmerkung, jetzt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4,) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Abs 2 ASVG gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 7 ASVG lautet ua wie folgt: „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): ….Paragraph 7, ASVG lautet ua wie folgt: „Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): …. 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse): a) die im § 5 Abs 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.“ Bei den zuletzt Genannten handelt es sich um geringfügig beschäftigte Personen.a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten.“ Bei den zuletzt Genannten handelt es sich um geringfügig beschäftigte Personen.
Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.4.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG anzuwenden, da eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG anzuwenden, da eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Schutzzweck der Norm ist es, sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert werden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diesem Schutzzweck wurde im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- bzw Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Insbesondere stellt die Nichtmeldung eines Arbeitnehmers bei der GKK aufgrund der Größe des Unternehmens des Beschwerdeführers (sechs Lokale mit ca 40 Dienstnehmern) keinen Milderungsgrund dar, weshalb auch keine außerordentliche Strafminderung in Betracht kommt; vielmehr hätte der Beschwerdeführer ein der Größe seines Betriebes angemessenes Kontrollsystem einrichten müssen. Weiters kam auch eine Ermahnung im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers nicht in Betracht (vgl VwGH 95/10/0056).Als Verschuldensform wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungs- bzw Milderungsgründe sind keine hervorgekommen. Insbesondere stellt die Nichtmeldung eines Arbeitnehmers bei der GKK aufgrund der Größe des Unternehmens des Beschwerdeführers (sechs Lokale mit ca 40 Dienstnehmern) keinen Milderungsgrund dar, weshalb auch keine außerordentliche Strafminderung in Betracht kommt; vielmehr hätte der Beschwerdeführer ein der Größe seines Betriebes angemessenes Kontrollsystem einrichten müssen. Weiters kam auch eine Ermahnung im Hinblick auf die bereits einschlägige Strafvormerkung des Beschwerdeführers nicht in Betracht vergleiche VwGH 95/10/0056). Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Es handelt sich hiebei um die Mindeststrafe. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.235.R3.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.