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{'item': 'LVwG-1-184/R3-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 33§ 111§ 19§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.06.2015 GeschäftszahlLVwG-1-184/R3-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 200 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, vom 02.06.2014 bis zumindest am 11.09.2014 um 18:00 Uhr beschäftigt, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse Krankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Sie wären als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigte vor Arbeitsantritt anzumelden und wurde die Meldung nicht erstattet. Name M B Arbeitsantritt: 02.06.2014 (täglich 8 Stunden von Montag bis Donnerstag);Beschäftigungsort: Kstraße, BArbeitsantritt: 02.06.2014 (täglich 8 Stunden von Montag bis Donnerstag);, Beschäftigungsort: Kstraße, B Tatzeit: 02.06.2014, bis zumindest 11.09.2014 Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 111 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVGParagraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1.000,00 154 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 100,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 1.100,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen bzw treffe ihn an einer allfälligen Verwaltungsübertretung kein Verschulden. 3.

§ 33

Abs 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.3.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge § 111 Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.Zufolge Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 111

Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar - mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis zu 5.000 Euro, - bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 (Anm: jetzt § 45 Abs 1 Z 4) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 Anmerkung, jetzt Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4,) des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er seinen Steuerberater beauftragt habe, die Anmeldung von B durchzuführen. Er habe nicht gemerkt, dass B bei der Gebietskrankenkasse nicht gemeldet sei, da er vom Steuerberater jeden Monat die Lohnzettel für B bekommen habe und auch die Sozialversicherungsbeiträge für B bezahlt habe. Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden dartun. Zwar hat der Steuerberater als Zeuge dargetan, dass er hinsichtlich B entweder die Anmeldung vergessen oder ein allfälliges Nichtfunktionieren der Anmeldung nicht kontrolliert habe; B sei jedenfalls in seinem System angelegt gewesen und auch hinsichtlich Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Ungeachtet dessen wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob B vom Steuerberater tatsächlich angemeldet worden war. Eine Information des Beschwerdeführers über eine erfolgte Anmeldung hat nach den weiteren Angaben des Steuerberaters aber zum Tatzeitpunkt noch nicht bestanden; dies sei erst später so gehandhabt worden. Im Übrigen wäre das Verschulden des Steuerberaters betreffend die Nichtanmeldung dem Beschwerdeführer zuzurechnen (vgl VwGH 95/19/1792, 90/18/0050, 87/10/0049).Mit diesem Vorbringen konnte der Beschwerdeführer kein mangelndes Verschulden dartun. Zwar hat der Steuerberater als Zeuge dargetan, dass er hinsichtlich B entweder die Anmeldung vergessen oder ein allfälliges Nichtfunktionieren der Anmeldung nicht kontrolliert habe; B sei jedenfalls in seinem System angelegt gewesen und auch hinsichtlich Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet worden. Ungeachtet dessen wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen zu überprüfen, ob B vom Steuerberater tatsächlich angemeldet worden war. Eine Information des Beschwerdeführers über eine erfolgte Anmeldung hat nach den weiteren Angaben des Steuerberaters aber zum Tatzeitpunkt noch nicht bestanden; dies sei erst später so gehandhabt worden. Im Übrigen wäre das Verschulden des Steuerberaters betreffend die Nichtanmeldung dem Beschwerdeführer zuzurechnen vergleiche VwGH 95/19/1792, 90/18/0050, 87/10/0049). 4.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.4.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG anzuwenden, da eine einschlägige Vorstrafe vorliegt.Im vorliegenden Fall ist der zweite Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG anzuwenden, da eine einschlägige Vorstrafe vorliegt. Schutzzweck der Norm ist es, sicherzustellen, dass versicherungspflichtig beschäftigte Personen auch im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß sozialversichert werden und die Sozialversicherungsbeiträge rechtzeitig und vollständig abgeführt werden. Diesem Schutzzweck wurde im vorliegenden Fall in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom Steuerberater erhaltenen Lohnzettel betreffend B davon ausgegangen ist, dass diese tatsächlich bei der Sozialversicherung gemeldet ist. Weiters war als mildernd zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Steuerberaters die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für B tatsächlich abgeführt worden sind. Aufgrund dieser Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass im vorliegenden Fall von der außerordentlichen Strafmilderung

§ 20VSt

G Gebrauch gemacht werden konnte. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Ungeachtet dessen konnte die über den Beschwerdeführer seitens der Behörde verhängte Strafe nicht herabgesetzt werden, da die Erstbehörde irrtümlicherweise vom ersten Strafsatz des § 111 Abs 2 ASVG ausgegangen ist. Tatsächlich weist der Beschwerdeführer aber eine rechtskräftige Vorstrafe auf, sodass die Mindeststrafe im vorliegenden Fall 2.180 Euro beträgt. Die Hälfte der Mindeststrafe beträgt somit 1.090 Euro; dieser Betrag liegt aber noch über jenem, welcher über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Einer Erhöhung der Geldstrafe stand das Verschlechterungsverbot entgegen.Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als mildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der vom Steuerberater erhaltenen Lohnzettel betreffend B davon ausgegangen ist, dass diese tatsächlich bei der Sozialversicherung gemeldet ist. Weiters war als mildernd zu berücksichtigen, dass nach den Angaben des Steuerberaters die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für B tatsächlich abgeführt worden sind. Aufgrund dieser Umstände vertritt das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass im vorliegenden Fall von der außerordentlichen Strafmilderung

Paragraph 20, VStG Gebrauch gemacht werden konnte. Nach dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Ungeachtet dessen konnte die über den Beschwerdeführer seitens der Behörde verhängte Strafe nicht herabgesetzt werden, da die Erstbehörde irrtümlicherweise vom ersten Strafsatz des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ausgegangen ist. Tatsächlich weist der Beschwerdeführer aber eine rechtskräftige Vorstrafe auf, sodass die Mindeststrafe im vorliegenden Fall 2.180 Euro beträgt. Die Hälfte der Mindeststrafe beträgt somit 1.090 Euro; dieser Betrag liegt aber noch über jenem, welcher über den Beschwerdeführer verhängt wurde. Einer Erhöhung der Geldstrafe stand das Verschlechterungsverbot entgegen. Weiters liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht vor. Einerseits weist der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe auf (vgl VwGH 95/10/0056). Weiters spricht auch der lange Tatzeitraum gegen die Anwendung dieser Bestimmung. Dasselbe gilt für die den Beschwerdeführer treffende Sorgfaltspflicht als Gewerbetreibender.Weiters liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht vor. Einerseits weist der Beschwerdeführer eine einschlägige Vorstrafe auf vergleiche VwGH 95/10/0056). Weiters spricht auch der lange Tatzeitraum gegen die Anwendung dieser Bestimmung. Dasselbe gilt für die den Beschwerdeführer treffende Sorgfaltspflicht als Gewerbetreibender.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.184.R3.2015

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