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§ 28§ 25a§ 3§ 7Artikel 1§ 10§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum11.06.2015 GeschäftszahlLVwG-331-001/R3-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) iVm § 3 Abs 1 des Klärschlammgesetzes und § 10 Abs 1 und 2 der Klärschlammverordnung wird der Beschwerde Folge gegeben und der W W und R GmbH, D, die Bewilligung für die Rekultivierung der GST-NR XXX, KG D, mit Klärschlammdünger nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der Beschreibung vom 01.12.2014, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, nicht untersagt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Klärschlammgesetzes und Paragraph 10, Absatz eins und 2 der Klärschlammverordnung wird der Beschwerde Folge gegeben und der W W und R GmbH, D, die Bewilligung für die Rekultivierung der GST-NR römisch 30 , KG D, mit Klärschlammdünger nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der Beschreibung vom 01.12.2014, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Erkenntnisses bildet, nicht untersagt. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die von der W W und R GmbH, D, mit Schreiben vom 01.12.2014 angezeigte Maßnahme – Rekultivierung des GST-NR XXX, KG D, mit Klärschlammdünger
§ 3Abs 1 des Klärschlammgesetzes i
Vm § 10 Abs 1 und Abs 2 der Klärschlammverordnung untersagt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde die von der W W und R GmbH, D, mit Schreiben vom 01.12.2014 angezeigte Maßnahme – Rekultivierung des GST-NR römisch 30 , KG D, mit Klärschlammdünger
Paragraph 3, Absatz eins, des Klärschlammgesetzes in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Absatz 2, der Klärschlammverordnung untersagt. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, unstrittig sei, dass die betroffenen Flächen durch die erfolgten Eingriffe stark beeinträchtigt seien und Klärschlammdünger für die Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich wäre. Unbestritten sei es auch, dass die Rekultivierung den Interessen der Landwirtschaft nicht widerspreche. Die belangte Behörde sei der Auffassung, dass ein Widerspruch zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes gegeben sei, und begründe dies mit einem „gemeinsamen“ Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung und der limnologischen Amtssachverständigen. In Verwaltungsverfahren sei ein gemeinsames Gutachten aber nicht vorgesehen. Das Fachwissen eines Amtssachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung sei ein anderes, als jenes eines limnologischen Amtssachverständigen. In dem gemeinsamen Gutachten sei auch in keiner Weise begründet, wodurch die bestehenden Lebensräume der geschützten Gelbbauchunken verloren gehen sollen bzw weshalb das gegenständliche Projekt mit der Errichtung der Grabenanlagen „Grünfinger“ unvereinbar sein solle. Auch die Behauptung, dass es durch das Projekt zu Nährstoffeinträgen kommen werde, welche zu einer Veralgung, Verarmung der aquatischen Kleintierfalt und einer stärkeren Verkrautung des hinkünftigen Grabens führen werde, sei fachlich nicht unterlegt. Die Grabenanlagen seien ins Auge gefasst, in keiner Weise aber projektiert oder überhaupt festgelegt. Es sei in dem gemeinsamen Gutachten auch in keiner Weise begründet worden, weshalb es zu diffusen Nährstoffeinträgen kommen soll. Der bekämpfte Bescheid könne sich auch nicht auf die Stellungnahme der Stadt D gründen. Die Stadt D lege in keiner Weise dar, weshalb die beabsichtigte Umwidmung mit dem gegenständlichen Projekt unvereinbar sein solle. Auch bei durchgeführter Umwidmung sei es offen, wann die tatsächliche Bebauung stattfinden werde. Bis dahin könne eine landwirtschaftliche Nutzung durchaus im Sinne öffentlicher Interessen sein. Dass bei der endgültigen Bebauung die Erreichung eines bestimmten Geländeniveaus erforderlich sei, stehe mit dem gegenständlichen Projekt in überhaupt keinem Zusammenhang. An die Sachverständige hätte insbesondere auch die Frage gestellt werden müssen, ob eine Vereinbarkeit mit den angedachten Grabenanlagen „Grünfinger“ gegeben sei bzw ob zwingend eine Beeinträchtigung des Vorkommens der Gelbbauchunke gefährdet sei. 3.1. Folgender Sachverhalt steht fest: 3.2. Die Bezirkshauptmannschaft D hat in ihrem Bescheid vom 28.01.2015 folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt festgehalten: „Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem GST NR XXX, GB D, auf einer Fläche von ca 32800 m² ca 650 m³ je ha Klärschlammdünger (dies entspricht ca 150 t Klärschlammtrockensubstanz je
- ha)der kommunalen Abwasserreinigungsanlage D-S flächendeckend aufzutragen. „Die Antragstellerin beabsichtigt, auf dem GST NR römisch 30 , GB D, auf einer Fläche von ca 32800 m² ca 650 m³ je ha Klärschlammdünger (dies entspricht ca 150 t Klärschlammtrockensubstanz je
- ha)der kommunalen Abwasserreinigungsanlage D-S flächendeckend aufzutragen. Bei diesem Grundstück handelt es sich um eine Fläche südlich der L 200, auf der Ausbruchmaterial aus dem errichteten Atunnel zur Vorbelastung aufgebracht wurde. Die seinerzeitige Zustimmung zur Verwertung des Ausbruchmaterials wurde unter anderem davon abhängig gemacht, dass sich die Schütthöhe am Niveau der Dr.-W-Z-Straße orientiert (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft D vom 14.01.2015, Zl II-7104, an die ARGE Tunnel A). Die Rekultivierungsschicht soll direkt vor Ort mit extern angeliefertem Bodenaushub hergestellt und in einer Mächtigkeit von ca 20 cm auf den bestehenden Untergrund aufgebracht werden. Das Mischungsverhältnis bezogen auf das Volumen von Klärschlammdünger zu Bodenaushub soll 1:3 (1 Teil Klärschlammdünger und 3 Teile Bodenaushubmaterial) betragen. Die Rekultivierungsmaßnahmen sollen bei ausreichend trockenen/tragfähigen Bodenverhältnissen durchgeführt werden. Zum Einsatz soll nur reifer, dh geruchsarmer Kompost (Rottegrad 5) kommen. Nach der Einarbeitung des Klärschlammdüngers soll eine Einsaat mit einer standortgerechten Grünlandmischung erfolgen. Die Maßnahmen sollen im Herbst 2014/Frühjahr 2015 umgesetzt werden. Eigentümerin des GST NR XXX, GB D, ist die G U H GmbH, D. Die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Rekultivierung des GST NR XXX mit Klärschlammdünger liegt im Akt der Bezirkshauptmannschaft D auf.“Eigentümerin des GST NR römisch 30 , GB D, ist die G U H GmbH, D. Die schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin für die Rekultivierung des GST NR römisch 30 mit Klärschlammdünger liegt im Akt der Bezirkshauptmannschaft D auf.“ 3.3. Ergänzend hiezu wird folgender Sachverhalt festgestellt: An der Grundgrenze zum GST-NR XXX, KG D, ist auf der gesamten Länge ein Graben („Grünfinger“) geplant. Dieser Graben soll der Entwässerung des geplanten Betriebsgebietes dienen; weiters sollen ua durch diesen Graben Ersatzlebensräume für die Gelbbauchunken geschaffen werden. Der Graben soll eine Breite von 12 m aufweisen und nach derzeitiger Planung gänzlich auf der gegenständlichen Liegenschaft zu liegen kommen sowie direkt an die Nachbarliegenschaft (GST-NR XXX, KG D) angrenzen.An der Grundgrenze zum GST-NR römisch 30 , KG D, ist auf der gesamten Länge ein Graben („Grünfinger“) geplant. Dieser Graben soll der Entwässerung des geplanten Betriebsgebietes dienen; weiters sollen ua durch diesen Graben Ersatzlebensräume für die Gelbbauchunken geschaffen werden. Der Graben soll eine Breite von 12 m aufweisen und nach derzeitiger Planung gänzlich auf der gegenständlichen Liegenschaft zu liegen kommen sowie direkt an die Nachbarliegenschaft (GST-NR römisch 30 , KG D) angrenzen. 3.4. Auf Grund der im Verfahren abgegebenen Gutachten hat die Beschwerdeführerin ihr Projekt wie folgt abgeändert bzw ergänzt:
- a)Es wird bei der Ausbringung des Rekultivierungsmaterials von der Grundgrenze zur GST-NR XXX, KG D, ein Abstand von 16 m eingehalten (12 m breiter Grünfinger plus 4 m breite Pufferzone), wobei diese Breite von 16 m mit Magerhumus rekultiviert wird. Sollte der geplante Grünfinger im Ausmaß von 12 m nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern sich in nordöstlicher Richtung verschieben, so wird auch die (dem Grünfinger vorgeschaltete) 4 m breite Pufferzone im gleichen Ausmaß verschoben; dies gilt nicht für den Fall, dass sich der Grünfinger lediglich bis zu 4 m in nordöstlicher Richtung verschiebt. Die obigen Maßnahmen werden nur innerhalb der ersten drei Jahre ab Rekultivierung eingehalten, da nach Ablauf von drei Jahren Grünlandnutzung der pflanzenverfügbare Stickstoff aufgebraucht ist.
- a)Es wird bei der Ausbringung des Rekultivierungsmaterials von der Grundgrenze zur GST-NR römisch 30 , KG D, ein Abstand von 16 m eingehalten (12 m breiter Grünfinger plus 4 m breite Pufferzone), wobei diese Breite von 16 m mit Magerhumus rekultiviert wird. Sollte der geplante Grünfinger im Ausmaß von 12 m nicht direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden, sondern sich in nordöstlicher Richtung verschieben, so wird auch die (dem Grünfinger vorgeschaltete) 4 m breite Pufferzone im gleichen Ausmaß verschoben; dies gilt nicht für den Fall, dass sich der Grünfinger lediglich bis zu 4 m in nordöstlicher Richtung verschiebt. Die obigen Maßnahmen werden nur innerhalb der ersten drei Jahre ab Rekultivierung eingehalten, da nach Ablauf von drei Jahren Grünlandnutzung der pflanzenverfügbare Stickstoff aufgebraucht ist.
- b)Vom Beginn der Rekultivierungsmaßnahmen wird die Gewässeraufsicht informiert.
- c)Die gegebene, örtlich stark verdichtete Oberfläche wird mit geeigneten Methoden so aufgelockert, dass oberflächliche Stauschichten aufgerissen werden und eine Verzahnung mit dem aufzubringenden Substrat möglich ist.
- d)Das westliche Rechteck des GST-NR XXX (im Ausmaß von ca 115 m x 105
- m)wird nur im Zeitraum vom 15.02. bis 31.10. (bei trockenen Witterungsverhältnissen bis 31.11.) eines jeden Jahres rekultiviert.
- d)Das westliche Rechteck des GST-NR römisch 30 (im Ausmaß von ca 115 m x 105
- m)wird nur im Zeitraum vom 15.02. bis 31.10. (bei trockenen Witterungsverhältnissen bis 31.11.) eines jeden Jahres rekultiviert.
- e)Verschmutzungen an den Zufahrtsstraßen werden umgehend gereinigt.
- f)Gleichzeitig mit der Rekultivierung erfolgt eine Einsaat.
- g)Nach Beendigung des Rekultivierungsprojektes wird der Behörde ein Abschlussbericht vorgelegt, aus welchem sich je Rekultivierungsabschnitt folgendes ergibt: - Untersuchung des Klärschlammes (§ 2 Klärschlammverordnung)- Untersuchung des Klärschlammes (Paragraph 2, Klärschlammverordnung) - Untersuchung der Aufbringungsfläche (§ 6 Abs 3 Klärschlammverordnung)- Untersuchung der Aufbringungsfläche (Paragraph 6, Absatz 3, Klärschlammverordnung) - aufgebrachte Klärschlammmenge - Aufbringungszeitraum
- h)Die Rekultivierungsfläche wird erst wieder landwirtschaftlich genutzt, wenn durch ein Bodengutachten
§ 7
Klärschlammverordnung dargetan wird, dass die Erfordernisse des § 6 Abs 3 Klärschlammverordnung erfüllt sind.h) Die Rekultivierungsfläche wird erst wieder landwirtschaftlich genutzt, wenn durch ein Bodengutachten
Paragraph 7, Klärschlammverordnung dargetan wird, dass die Erfordernisse des Paragraph 6, Absatz 3, Klärschlammverordnung erfüllt sind.
- j)Bei einer späteren Düngung der Fläche wird zu Entwässerungsgräben ein Mindestabstand von 3 m und zu Gewässern ein Mindestabstand von 5 m eingehalten. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und den in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Gutachten des gewässerschutztechnischen und limnologischen Sachverständigen sowie des Sachverständigen für Naturschutz und Landschaftsentwicklung als erwiesen angenommen. 1.2. Der gewässerschutztechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten wie folgt ausgeführt: I.römisch eins. „Ergänzender gewässerschutztechnischer Befund: Bei der gegenständlichen Fläche (siehe auch Fotos 2+3) handelt es sich um eine sehr gering wasserdurchlässige Schüttung mit Tunnelausbruchmaterial (aus dem Atunnel, mit hohem Mergelanteil). Speziell bei stärkeren Niederschlägen (insbesondere ab sogenannt jährlichen Ereignissen) muss anhand eines ergänzenden Lokalaugenscheines am 23.04.15 (ca. 10h30 bis ca. 11h15) mit beträchtlichen Oberflächenabflüssen (über 50 l/sec
- ha)gerechnet werden. Dies belastet die gering leistungsfähigen Entwässerungsanlagen (im Wesentlichen Straßengräben der L200, siehe Foto 1) im Vergleich zu Grünland (Oberflächenabflüsse um 10 l/sec ha, siehe Fotos 4+5) sehr stark und entgegen dem Stand der Technik. Sollte die Fläche daher längere Zeit(einige Jahre) ungenutzt bleiben, so ist schon aus Gründen der Verringerung des Oberflächenabflusses auf ein örtlich vertretbares Maß (10 bis 20 l/ sec
- ha)aus Sicht des Sachverständigen grundsätzlich eine Rekultivierung und Grünlandnutzung der, in Frage stehenden Fläche auch im Sinne des vorsorgenden Hochwasserschutzes zu empfehlen. II.römisch zwei. Stellungnahme: Zu den vom Amtssachverständigen für Gewässerschutz zu begutachtenden Fragen wird folgendes festgestellt: 1) Ist davon auszugehen, dass durch die Rekultivierung mit Klärschlammdünger Nährstoffe in den Untergrund oder in die Grünfinger (oder sowohl in den Untergrund als auch in die Grünfinger) gehen? Wenn ja und in welchem Ausmaß? Der relevante mobile Bodennährstoff handelt ist der Stickstoff, in Form seiner Verbindungen (im Wesentlichen Ammonium und Nitrat). Im vorliegenden Fall werden 6 to Stickstoff/ ha, überwiegend in Bodenlebewesen gebunden, aufgebracht. Daher sind kurzfristig (in den ersten 2 bis 3 Jahren) nur rund 10% des, mittels Rekultivierung aufgebrachten Stickstoffs(im Wesentlichen als Ammonium und Nitrat), im Rahmen der vorgesehenen, anhand der örtlichen Gegebenheiten moderaten Grünlandnutzung (ca. 3- 4 Grasschnitte/Jahr), für die Pflanzen verfügbar. Nach 2 bis 3 Jahren der bestimmungsgemäßen Grünlandnutzung ist der pflanzenverfügbare Stickstoff der Rekultivierungsschicht jedenfalls aufgebraucht, da pro Schnitt rund 60 kg N/ ha mit der Pflanzenmasse ausgetragen werden. Die projektgemäß vorgesehene rasche Rekultivierung (Einsaat mit artenreichen Weidegräsern) vorausgesetzt sind N- Verluste somit nur im ersten Jahr ab Auftrag der Rekultivierungsschicht zu erwarten. Durch die örtlichen Verhältnisse (die Rekultivierungsfläche ist durch einen Grünstreifen mindestens 50 m vom nächsten Entwässerungsgraben entfernt, die Untergrundschüttung nur gering durchlässig) ist eine Belastung des abfließenden/ insbesondere versickernden Oberflächenwassers nur im Rahmen geltender Grenzwerte (im Wesentlichen; 45 mg Nitrat/l Grundwasser - QZV Chemie Grundwasser BGBl II 2010/98) anzunehmen.Der relevante mobile Bodennährstoff handelt ist der Stickstoff, in Form seiner Verbindungen (im Wesentlichen Ammonium und Nitrat). Im vorliegenden Fall werden 6 to Stickstoff/ ha, überwiegend in Bodenlebewesen gebunden, aufgebracht. Daher sind kurzfristig (in den ersten 2 bis 3 Jahren) nur rund 10% des, mittels Rekultivierung aufgebrachten Stickstoffs(im Wesentlichen als Ammonium und Nitrat), im Rahmen der vorgesehenen, anhand der örtlichen Gegebenheiten moderaten Grünlandnutzung (ca. 3- 4 Grasschnitte/Jahr), für die Pflanzen verfügbar. Nach 2 bis 3 Jahren der bestimmungsgemäßen Grünlandnutzung ist der pflanzenverfügbare Stickstoff der Rekultivierungsschicht jedenfalls aufgebraucht, da pro Schnitt rund 60 kg N/ ha mit der Pflanzenmasse ausgetragen werden. Die projektgemäß vorgesehene rasche Rekultivierung (Einsaat mit artenreichen Weidegräsern) vorausgesetzt sind N- Verluste somit nur im ersten Jahr ab Auftrag der Rekultivierungsschicht zu erwarten. Durch die örtlichen Verhältnisse (die Rekultivierungsfläche ist durch einen Grünstreifen mindestens 50 m vom nächsten Entwässerungsgraben entfernt, die Untergrundschüttung nur gering durchlässig) ist eine Belastung des abfließenden/ insbesondere versickernden Oberflächenwassers nur im Rahmen geltender Grenzwerte (im Wesentlichen; 45 mg Nitrat/l Grundwasser - QZV Chemie Grundwasser BGBl römisch zwei 2010/98) anzunehmen. Darüber hinaus (sowohl zeitlich als auch örtlich) ist eine nennenswerte Nährstoffver-frachtung, die moderate, bestimmungs- und projektgemäße Grünlandnutzung vorausgesetzt, auszuschließen. Sollte in einigen Jahren die geplante mittelfristige Nutzung (Gewerbliche Bebauung mit dazwischenliegenden „Grünfingern“) umgesetzt werden, so kann durch Abschieben des (hochwertigen) Humushorizontes eine grundsätzlich nährstoffarme Situation des Schütt-Untergrundes jederzeit wieder hergestellt werden. Bis dahin ist die, als Grünland genutzte Humusschicht ein wertvoller Beitrag (siehe ergänzenden Befund) zur Begrenzung des Oberflächenabflusses der künstlichen Untergrundschüttung. 2) Durch welche Maßnahmen könnte dies (im Sinne der weiteren Verringerung der Nährstoffverfrachtung) verhindert werden? Da, wie berechnet, der pflanzenverfügbare N- Gehalt der Rekultivierungsschicht für rund 2-3 Jahre die Versorgung der (vorgesehenen) Grünlandvegetation gewährleistet, ist eine N- Düngung (angepasst an die, abhängig von der Länge der jeweiligen Vegetationszeiten bedingten Ernteerträge) erst wieder nach 2 -3 Jahren (ab der vollständigen Grünlanddeckung der Rekultivierung) durchzuführen. Hinweis: Die Kalium und Phosphor Gehalte der vorgesehenen Rekultivierungsschicht sind (auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse) als nicht/ sehr wenig mobil und damit als nicht relevant im Sinne der gestellten Fragen einzustufen.“ In der Beschwerdeverhandlung hat der gewässerschutztechnische Sachverständige sein Gutachen wie folgt ergänzt: „Die Ausbringung des Rekultivierungsmaterials darf, um Nährstoffeinträge in Oberflächengewässer weitgehend zu reduzieren, auf höchstens 3 m (Böschungskante des Gewässers) stattfinden. Grundsätzlich wird vom Sachverständigen in solchen Fällen ein Abstand von 5 m empfohlen. Diese Abstandsfläche von 3 bis 5 m sollte im Sinne einer Pufferwirkung mit einer nährstoffarmen Grünvegetation versehen werden. Dies hätte den Vorteil, dass bei den Grünfingern schon eine nährstoffarme Fläche vorgeschaltet wird. Aus meiner Sicht wäre es somit notwendig, dass die von mir genannte Pufferzone im Ausmaß von 3 bis 5 m nicht mit Rekultivierungsmaterial laut Antrag, sondern mit Magerhumus (wie zB für Retentionssickeranlagen verwendet) rekultiviert wird. Es handelt sich hier um eine gängige Strategie, um Nährstoffeinträge in Gewässern angrenzend an landwirtschaftliche Flächen zu reduzieren. Bei einer späteren Düngung der gegenständlichen Fläche sollte wiederum ein Mindestabstand von 3 m (Entwässerungsgräben) bzw 5 m (Gewässer) eingehalten werden. Natürlich ist es so, dass der Nährstoffeintrag noch geringer sein würde, wenn überhaupt keine Rekultivierung stattfinden würde. Allerdings ist es so, dass mit den von mir oben erwähnten Begrenzungen grundsätzlich das Auslangen gefunden wird. Aus meiner Sicht wäre somit ein Abstand von der Grundgrenze im Ausmaß von 16 m einzuhalten. ……… Aus meiner Sicht ist im östlichen Bereich Richtung Eisenbahn und zwar mit einer Tiefe von ca 150 m (dort wo das Grundstück einen Knick macht) keine zeitliche Begrenzung notwendig. Dies deshalb, weil hier ein leichtes Gefälle in Richtung Osten besteht und die zwischen dem Rekultivierungsgelände und der Eisenbahnlinie anstehende landwirtschaftliche Fläche als Nährstoffpuffer/Nährstoffaufnahme geeignet ist. Hinsichtlich der Restfläche wäre aus gewässerschutztechnischer Hinsicht vernünftigerweise eine möglichst frühe Rekultivierung sinnvoll/notwendig, um rasch eine durchgehende Vegetation mit guter Durchwurzelung zu gewährleisten. Aus meiner Sicht wäre eine Rekultivierung ca ab Mitte Februar möglich und sinnvoll. Eine Rekultivierung könnte in diesem Bereich aus meiner Sicht bis Ende Oktober stattfinden; bei günstigen Witterungsverhältnissen (Trocken) bis Ende November. Ebenfalls hat mit der Rekultivierung gleichzeitig eine Einsaat zu erfolgen. ………. Sollte sich eine Verschiebung des Grünfingers nach Richtung Norden ergeben, so wären die von mir erwähnten 4 m, die mit einem nährstoffarmen Humus zu versehen sind, dann nicht weiter nach Norden zu verrücken, wenn sich der Grünstreifen lediglich um 4 m nach Richtung Norden verschiebt. Sollte sich der Grünfinger weiter nach Norden verschieben, wäre auch dann in diesem Ausmaß der nährstoffreiche Humus durch einen nährstoffarmen Humus zu ersetzen.“ 1.3. Der Sachverständige für Naturschutz und Landschaftsentwicklung hat in seinem Gutachten wie folgt ausgeführt: 1. „Widerspricht die gegenständliche Rekultivierung den Natur- und Landschaftsschutzinteressen? Die Natur- und Landschaftsschutzinteressen sind im § 2 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgehalten. Unter anderem sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dassDie Natur- und Landschaftsschutzinteressen sind im Paragraph 2, Absatz eins, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung festgehalten. Unter anderem sind Natur und Landschaft in bebauten und unbebauten Bereichen so zu erhalten und zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder herzustellen, dass
- a)die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes,
- b)die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
- c)die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensräume (Biotope) sowie,
- d)die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft, nachhaltig gesichert sind. Nach Abs 3 sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten.Nach Absatz 3, sind Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, große zusammenhängende unbebaute Gebiete, wichtige landschaftsgestaltende Elemente oder Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vorrangig zu erhalten. Das gegenständliche Grundstück ist Teil einer Ruderalfläche, welches durch die Vorlastschüttung (Ausbruchmaterial Atunnel) geprägt ist. Heute ist das Grundstück mit Pionierarten bewachsen wie zB. mit Huflattich, Steinklee, Gewöhnliche Kratzdistel, Hühnerhirse und Gänsefuß. Auch Wiesenarten wie Rot- und Weißklee, Wiesenlöwenzahn und Wiesenflockenblume kommen vor. An Nass- bzw. Feuchtstandorten haben sich typische Feuchtezeiger entwickelt, wie etwa der Breitblättrige Rohrkolben, die Gliederbinse, das Rohrglanzgras oder der Blutweiderich. Diverse Weiden und die Schwarzpappel (Pioniergehölze) erreichen derzeit eine Höhe bis zu 2-3 m. Das Vorkommen seltener oder gefährdeter Pflanzenarten ist nicht bekannt. Es sind Sekundärlebensräume entstanden, die der natürlichen Sukzession unterliegen. Direkt nordwestlich des gegenständlichen Grundstückes wurde das Grundstück Gst. Nr. 21073 rekultiviert und wird heute als Grünlandfläche bewirtschaftet. Westlich des geplanten Betriebsgebietes grenzen Streuwiesen an, die nicht durch die Verordnung über den Streuewiesenbiotopverbund Rheintal-Walgau erfasst sind (jedoch geschützt nach GNL). Ein Teilbereich dieser Streuwiesen war durch die Aufschüttung direkt betroffen. Auch direkt östlich der ÖBB-Linie sind noch Teile von Streuwiesen erhalten. Aus naturschutzfachlicher Sicht zeichnet sich das Aufschüttungsareal (die bestehende Brachfläche) derzeit insbesondere durch das Vorkommen des Flussregenpfeifers (in Vorarlberg vom Aussterben bedroht) und der Gelbbauchunke (geschützt
Naturschutzverordnung; FFH-Art, Anhang II) aus.Aus naturschutzfachlicher Sicht zeichnet sich das Aufschüttungsareal (die bestehende Brachfläche) derzeit insbesondere durch das Vorkommen des Flussregenpfeifers (in Vorarlberg vom Aussterben bedroht) und der Gelbbauchunke (geschützt
Naturschutzverordnung; FFH-Art, Anhang römisch zwei) aus. Die Ruderalfläche mit ihrer lückigen Pioniervegetation bietet zudem Nahrung für durchziehende Vogelarten. Die Gelbbauchunke gehört zu den Amphibien mit einer engen Gewässerbindung. Sie bevorzugt temporär wasserführende Klein- und Kleinstgewässer auf lehmigen (kaum wasserdurchlässigen) Boden, wie Traktorspuren, Pfützen und kleine Wassergräben, die vegetationsarm und frei von konkurrierenden Arten sind. Solche Wasserstrukturen sind heute auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden. Es sind von Menschen geschaffene Ersatzstandorte für die ursprünglichen Laichgewässer in Flussauen. Mit geplanter Rekultivierung des Grundstückes Gst. Nr. XXX (Aufbringung von Klärschlammdünger und Einsaat von standortgerechter Grünlandsamenmischung, Verfüllen der Tümpel und Pfützen) werden die für die Gelbbauchunke notwendigen Lebensräume (für Fortpflanzung und Nahrung) zerstört. Infolge einer Fragmentierung der Habitate können Vorkommen voneinander getrennt werden, was letztendlich die Überlebensfähigkeit der isolierten Bestände gefährdet.Die Gelbbauchunke gehört zu den Amphibien mit einer engen Gewässerbindung. Sie bevorzugt temporär wasserführende Klein- und Kleinstgewässer auf lehmigen (kaum wasserdurchlässigen) Boden, wie Traktorspuren, Pfützen und kleine Wassergräben, die vegetationsarm und frei von konkurrierenden Arten sind. Solche Wasserstrukturen sind heute auf dem gegenständlichen Grundstück vorhanden. Es sind von Menschen geschaffene Ersatzstandorte für die ursprünglichen Laichgewässer in Flussauen. Mit geplanter Rekultivierung des Grundstückes Gst. Nr. römisch 30 (Aufbringung von Klärschlammdünger und Einsaat von standortgerechter Grünlandsamenmischung, Verfüllen der Tümpel und Pfützen) werden die für die Gelbbauchunke notwendigen Lebensräume (für Fortpflanzung und Nahrung) zerstört. Infolge einer Fragmentierung der Habitate können Vorkommen voneinander getrennt werden, was letztendlich die Überlebensfähigkeit der isolierten Bestände gefährdet. Der Flussregenpfeifer ist auf vegetationsarme Sand- und Kiesflächen angewiesen. Er besiedelt auch künstlich aufgeschüttete Kiesflächen und sucht seine Nahrung in seichten, schlammigen Bereichen von Süßgewässern. Mit Klärschlammdünger aufgeschüttete Flächen sind für den Flussregenpfeifer nicht bewohnbar, weil diese schnell zuwachsen. Durch die geplante Rekultivierung des gegenständlichen Grundstückes wird das dort vorhandene Habitat für den Flussregenpfeifer eliminiert. Eine Rekultivierung widerspricht somit den Interessen des Naturschutzes. Landschaftsschutzinteressen insofern, da anstatt eines „Einheitsgrünes“ (durch Grünlandwirtschaft) unterschiedliche Farbtöne durch die bestehende Flora, zumindest in der Vegetationszeit, vorhanden sind. Dieser Umstand wertet den gegenständlichen Landschaftsteil qualitativ optisch auf. Diese Tatsache ist nicht nur direkt vor Ort gegeben sondern die Brachfläche besitzt auch eine optische Fernwirkung. So zum Beispiel ist das gegenständliche Grundstück vom Bereich der Parzelle K bzw. von der Astraße (oberhalb des Stadtteiles H) gut erkennbar. Auch ohne Klärschlammbeimengung bewirkt eine Rekultivierung eine Zerstörung der Lebensräume für die Gelbbauchunke bzw für den Flussregenpfeifer. (Die gegenständliche Aufschüttungsfläche ist die einzige großflächige Brachfläche mit natürlicher Sukzession, die dem Gefertigten im Bezirk D bekannt ist.)
- Erläutern Sie näher das Vorkommen der Gelbauchunke und des Flussregenpfeifers (wann, wo genau, wie oft und in welcher Population erfolgte eine Sichtung; gibt es hier Untersuchungen, Aufzeichnungen?) Zwei Gelbbauchunken wurde vom Gefertigten persönlich im Mai oder Juni 2012 in einer Wasserpfütze im nordwestlichen Bereich des gegenständlichen Grundstückes Gst. Nr. 21071 gesichtet. Drei Individuen von B N im Mai/Juni 2014 (Mitarbeiter des Planungsbüros, F) im gleichen Bereich. Der Flussregenpfeifer wurde auf der Aufschüttungsfläche durch die Ornithologen A S (W) bzw. P K (L) gesichtet. Am 31.5.2009 zwei Paare balzend (A S). Am 16.6.2012 zwei Adulte mit zwei Jungen (P K). Am 17.4.2013 zwei Paare balzend (A S). Am 4.6.2014 ein warnendes Paar (A S). Flussregenpfeifer wurden durch A S auch auf der gegenständlichen Grundstücksfläche beobachtet.
- Welchen durchziehenden Vogelarten bietet das gegenständliche Grundstück Nahrung? Welche Nahrung ist hier gemeint? Gibt es Beobachtungen betreffend den Durchzug von Vögeln? Regelmäßige durchziehende Vogelarten auf dem gegenständlichen Grundstück sind der Stieglitz (Samenfresser), die Rauchschwalbe (Insektenfresser), der Hänfling (Samenfresser), der Girlitz (Samenfresser), der Steinschmätzer (Insektenfresser), die Kurzzehenlerche (Samen- und Insektenfresser) Schafstelze (Insektenfresser), die Feldlerche (Samen- und Insektenfresser), der Berg- (Insektenfresser), Wiesen- (Insekten- und Samenfresser), Brach- (Insektenfresser) und Baumpieper (Insektenfresser). Häufig ist der Schwarzmilan (Vogelschutzrichtlinie Anhang I) auf Beutejagd (Mäuse, Reptilien, Amphibien, Vögel, Würmer, Aas) zu beobachten (Auskunft A S).Häufig ist der Schwarzmilan (Vogelschutzrichtlinie Anhang römisch eins) auf Beutejagd (Mäuse, Reptilien, Amphibien, Vögel, Würmer, Aas) zu beobachten (Auskunft A S). Stieglitze, Hänflinge, Girlitze profitieren ua. von Samenständen verschiedener Distelarten, des Wegerichs und des Huflattichs. Durch den Blütenreichtum der verschiedenen Pflanzenarten werden Insekten angezogen. Von diesen profitieren insektenfressende Vogelarten bei ihrem Durchzug. A S beobachtet seit Anfang 2009 die Vogelfauna am konkreten Standort. Im Herbst 2013 bzw. 2014 konnte der Gefertigte durchziehende Vogelarten (Stieglitze, Feldlerchen, Rauchschwalben) feststellen.
- Ist die verbleibende Restfläche zu klein, damit der Schutz der Gelbbauchunke, des Flussregenpfeifers und der Nahrungsfläche für durchziehende Vogelarten im ausreichenden Maße gesichert ist? Es ist festzuhalten, dass auf der Restfläche, sofern geeignete Wasserstrukturen vorhanden sind, für die Gelbbauchunke die Möglichkeit besteht Lebensräume vorzufinden. Ein Großteil an geeigneten Wasserstrukturen auf der gesamten Aufschüttungsfläche befindet sich auf gegenständlichem Grundstück. Für den Flussregenpfeifer ist zu erwähnen, dass auf der Restfläche sich vielleicht nur noch ein Paar aufhalten kann, wenn überhaupt (Aussage A S, April 2015). Für durchziehende Vogelarten wird das Nahrungsangebot eindeutig verringert.
- Worin liegt der Unterschied, ob gegenständliche Fläche rekultiviert oder bebaut wird? Ist nicht in beiden Fällen davon auszugehen, dass die Flächen „verloren“ sind? Durch eine Rekultivierung wie vorgesehen wird eine ca. 3,2 ha große Fläche unwiederbringlich und in kurzer Zeit für die oben beschriebenen Tier- und Pflanzenarten verloren gehen. Durch die geplante etappenweise Bebauung wird die gegenständliche Grundstücksfläche nicht zur Gänze in Anspruch genommen. Es ist bei einer zukünftigen Bebauung vorgesehen einen sogenannten „Grünfinger“ (Röhrichtzonen mit Gewässerstrukturen; 12 m breit), direkt nördlich der südlichen Grundstücksgrenze des Gst. Nr. 21071 (gegenständliches Grundstück), zu errichten. Dadurch sollen Ersatzlebensräume für die Gelbbauchunke geschaffen werden. Grundsätzlich existiert kein Unterschied zwischen einer Rekultivierung oder Bebauung. In beiden Fällen wird die gegenständliche Fläche für den Naturhaushalt (im Vergleich zum Ist-Zustand) verloren gehen. Für die Gelbbauchunke ist jedoch bei einer Bebauung, durch die Schaffung von geeigneten Gewässerstrukturen, die Chance gegeben, dass sie überleben kann. Bei einer Rekultivierung ohne Gewässerstrukturen werden zukünftig Gelbbauchunken keinen Lebensraum vorfinden. Bei einer Rekultivierung bzw. durch die geplante Bebauung geht der Lebensraum für den Flussregenpfeifer verloren. Durchziehende Vogelarten werden bei einer Rekultivierung wesentlich weniger Nahrung auffinden.
- Nehmen Sie Stellung zu den Ausführungen der Umwelterheblichkeitsprüfung der M&G Ingenieure vom Jänner 2015, wonach a) für den künftigen Lebensraum der Gelbbauchunke besonders die Gewässer im Randbereich des Projektgebietes (insbesondere im Übergang zum H Ried im Westen) geeignet seien; ist hier nicht auch mit diffusen Nährstoffeinträgen durch die Landwirtschaft zu rechnen? Westlich des Projektgebietes (angenommen wird hier somit das zukünftige Betriebsgebiet) befinden sich Streuwiesen, welche nicht gedüngt und nur einmal im Jahr gemäht werden. Eine Ausnahme bildet eine ca. 22 m breite, wenig intensiv bewirtschafte Landwirtschaftsfläche, die im Südwesten des Projektgebietes fast an das Gewässer zwischen dem H Ried und dem Projektgebiet grenzt. Zwischen dem Graben und der oben erwähnten Grünlandfläche befindet sich jedoch eine Gehölzstruktur die als Pufferzone betrachtet werden kann. Zwischen dem H Ried und der Trasse der Dr. W Zstraße befinden sich im Projektgebiet Brachflächen. Es ist somit anzunehmen, dass diffuse Nährstoffeinträge (im Bereich des Projektgebietes) durch die Landwirtschaft, in die Gewässer im Übergang zum H Ried, im deutlich geringeren Ausmaß stattfinden. b) die Gewässer in mehrjährigen Abständen immer wieder durch Abtragen bzw Abschürfen in ein frühes Sukzessivstadium zurückgesetzt werden sollten? Diese Feststellung ist zu befürworten, da diese Maßnahme zur Erhaltung von „Pioniergewässern“ dient. Fließende Gewässer sind für die Gelbbauchunke ungeeignet. Es muss bei den Instandhaltungsmaßnahmen (Abtragen und Abschürfen) darauf geachtet werden, dass „stehende“ und seichte Gewässerbereiche geschaffen werden. Nur solche Zonen werden von der Gelbbauchunke aufgesucht.
- Wie hätte eine Rekultivierung bzw. landwirtschaftliche Nutzung zu erfolgen, dass es zu keinen Nährstoffeinträgen in den Grünfinger kommt? Um eine Rekultivierung bzw. landwirtschaftliche Nutzung durchführen zu können muss ein Abstand zum zukünftigen Grünfinger eingehalten werden damit mit keine Nährstoffeinträge erfolgen. Der dafür notwendige Abstand ist durch Fachexperten für Boden- bzw. Gewässerschutz zu beurteilen.“ 1.
- Die limnologische Amtssachverständige hat in ihrem Gutachten wie folgt dargelegt: „5) Worin liegt der Unterschied, ob gegenständliche Fläche rekultiviert oder bebaut wird? Ist nicht in beiden Fällen davon auszugehen, dass die Flächen „verloren“ sind? De facto ist in beiden Fällen davon auszugehen, dass die Flächen „verloren“ sind. Für das geplante Betriebsgebiet D Nord ist die Errichtung von Grabenanlagen (sogenannte „Grünfinger“) geplant. Über diese Grünfinger soll einerseits die Oberflächenentwässerung erfolgen, andererseits sollen im Bereich der Grünfinger und in den westlichen Randbereichen des Betriebsgebiets Lebensräume für die Gelbbauchunke geschaffen werden. Aus limnologischer Sicht ist der Zeitpunkt der Erstellung der Grünfinger wesentlich. Um eigentliche Rückzugsräume für Amphibien zu schaffen, sind die Grabenanlagen/Grünfinger vor geplanter Bebauung anzulegen. Die Stadt D ist sich dessen auch bewusst (siehe Mail der Stadt D vom 13.01.2015 an die BH: … Die im UEP-Verfahren positiv bewerteten und notwendigen Grünfinger mit Retentionsräumen müssen vor kommenden Betriebsbauten realisiert werden. …) Mit geplanter Kultivierung und einhergehender Intensivierung geht der Lebensraum für amphibische Organismen im betroffenen Bereich verloren. Aktuell befindet sich auf antragsgegenständlichem Grundstück (GST-NR XXX, GB D) kein Graben/Fließgewässer. Mit Umsetzung des geplanten Betriebsgebiets D Nord soll
Planungsstand der Stadt D ein Grünfinger (Grabenanlage 02/1) auf diesem Grundstück erstellt werden.Aktuell befindet sich auf antragsgegenständlichem Grundstück (GST-NR römisch 30 , GB D) kein Graben/Fließgewässer. Mit Umsetzung des geplanten Betriebsgebiets D Nord soll
Planungsstand der Stadt D ein Grünfinger (Grabenanlage 02/1) auf diesem Grundstück erstellt werden. Bei Erstellung eines Grünfingers (Grabenanlage) in einem mit Nährstoffen angereicherten Umfeld, ist davon auszugehen, dass Nährstoffe diffus in diesen Grünfinger (Grabenanlage) sickern bzw. abgeschwemmt werden. Nährstoffe in einem Graben/Gewässer führen zu einer stärkeren Entwicklung der Algen bzw. höheren Wasserpflanzen. Da die Grünfinger auch der Entwässerung dienen sollen, ist davon auszugehen, dass verstärkt Instandhaltungsmaßnahmen (Entkrautungsmaßnahmen) notwendig sein werden, die je nach Häufigkeit auch die Grabenbiozönose beeinträchtigen können. 6) Nehmen sie Stellung zu den Ausführungen der Umwelterheblichkeitsprüfung der M&G Ingenieure vom Jänner 2015, wonach
- a)für den künftigen Lebensraum der Gelbbauchunke besonders die Gewässer im Randbereich des Projektgebietes (insbesondere im Übergang zum H Ried im Süden) geeignet seien; ist hier nicht auch mit diffusen Nährstoffeinträgen durch die Landwirtschaft zu rechnen? Bei den Landwirtschaftsflächen im Übergang zum H Ried im Westen (!) handelt es sich überwiegend um extensiv genutzte Flächen, die einmal im Jahr gemäht werden. Es ist von deutlich geringeren Nährstoffeinträgen auszugehen.
- b)die Gewässer in mehrjährigen Abständen immer wieder durch Abgraben bzw. Abschürfen in ein frühes Sukzessivstadium zurückgesetzt werden sollten? Wie bereits angeführt, können Instandhaltungsmaßnahmen je nach Häufigkeit zu einer Beeinträchtigung der Grabenbiozönose führen. Ein Abgraben bzw. Abschürfen in mehrjährigen Abständen ist „verträglicher“ als eine halbjährliche Störungen (Anmerkung: Gräben im Siedlungsraum werden in der Regel 2 x jährlich gemäht). Für die Gelbbauchunke an sich ist auch der Zeitpunkt der Instandhaltungsmaßnahme wesentlich (im Spätherbst vor dem ersten Frost). 7) Wie hätte eine Rekultivierung bzw. landwirtschaftliche Nutzung zu erfolgen, dass es zu keinen Nährstoffeinträgen in den Grünfinger kommt? Grundsätzlich sind bei der Düngung von Landwirtschaftsflächen von Rechts wegen Mindestabstände zu berücksichtig. An dieser Stelle wird auf die Nitratrichtlinie bzw. das Aktionsprogramm 2012 verwiesen. Die Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitratrichtlinie) hat
Artikel 1
zum Ziel, derartige Gewässerverunreinigungen zu verringern und weiteren Gewässerverunreinigungen vorzubeugen. Mitgliedstaaten haben Aktionsprogramme festzulegen, die verbindlich vorgeschriebene Maßnahmen enthalten. Die Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates erfolgte mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz vor Verunreinigung der Gewässer durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, mit dem das Aktionsprogramm Nitrat 2008 novelliert wurde. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 beinhaltet auch Mindestabstände bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln (vgl. § 5 Aktionsprogramm Nitrat 2012). Demnach ist zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist und kein Gewässerrandstreifen vorhanden ist oder die Ausbringung nicht mit direkt injizierenden Geräten erfolgt, ein Abstand von 5 m einzuhalten. Wenn es sich bei der an die Böschungsoberkante des Fließgewässers angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 m handelt oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt ein Abstand von 3 m einzuhalten. Das Aktionsprogramm Nitrat 2012 beinhaltet auch Mindestabstände bei der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln vergleiche Paragraph 5, Aktionsprogramm Nitrat 2012). Demnach ist zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist und kein Gewässerrandstreifen vorhanden ist oder die Ausbringung nicht mit direkt injizierenden Geräten erfolgt, ein Abstand von 5 m einzuhalten. Wenn es sich bei der an die Böschungsoberkante des Fließgewässers angrenzenden Fläche um einen ein Hektar nicht überschreitenden schmalen Schlag in Gewässerrichtung mit einer Breite von höchstens 50 m handelt oder das Gewässer einen Entwässerungsgraben darstellt ein Abstand von 3 m einzuhalten. In diesem Zusammenhang wird auch auf den § 6 Abs. 2 lit. b) der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm (Klärschlammverordnung) verwiesen, wonach Klärschlammdünger im Hochwasserabflussbereich von Fließgewässern und einem anschließenden etwa 3 m breiten Uferstreifen nicht ausgebracht werden darf.In diesem Zusammenhang wird auch auf den Paragraph 6, Absatz 2, Litera b,) der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Ausbringung von Klärschlamm (Klärschlammverordnung) verwiesen, wonach Klärschlammdünger im Hochwasserabflussbereich von Fließgewässern und einem anschließenden etwa 3 m breiten Uferstreifen nicht ausgebracht werden darf. Ob für geplanten Grünfinger die gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände tatsächlich ausreichend sind, dass es zu keinen Nährstoffeinträgen in den Grünfinger kommt, ist durch Fachexperten für Boden- und/oder Gewässerschutz zu beurteilen.“ 5.1.
§ 3
Abs 1 des Klärschlammgesetzes müssen die Herkunft und Beschaffenheit des Klärschlamms, die Ausbringungsfläche, die Ausbringungsmenge, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Ausbringung sowie die Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen gewährleisten, dass die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Sie müssen weiters gewährleisten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird, Gewässer nicht verunreinigt werden, das Landschafts- und Ortsbild nicht gestört wird, keine unzumutbare Geruchsbelästigung eintritt und der in Vorarlberg anfallende Klärschlamm möglichst zweckmäßig entsorgt werden kann. 5.1.
Paragraph 3, Absatz eins, des Klärschlammgesetzes müssen die Herkunft und Beschaffenheit des Klärschlamms, die Ausbringungsfläche, die Ausbringungsmenge, die Häufigkeit, der Zeitpunkt und die Art der Ausbringung sowie die Bewirtschaftung der Ausbringungsflächen gewährleisten, dass die Fruchtbarkeit des Bodens nicht beeinträchtigt wird und Interessen der Landwirtschaft oder des Natur- und Landschaftsschutzes nicht verletzt werden. Sie müssen weiters gewährleisten, dass die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird, Gewässer nicht verunreinigt werden, das Landschafts- und Ortsbild nicht gestört wird, keine unzumutbare Geruchsbelästigung eintritt und der in Vorarlberg anfallende Klärschlamm möglichst zweckmäßig entsorgt werden kann.
§ 10
Abs 1 der Klärschlammverordnung ist die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt ist, unter Verwendung von Klärschlammdünger zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist und die in § 3 Abs 1 des Klärschlammgesetzes genannten Interessen nicht verletzt werden. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch ein Bodengutachten
§ 7dargetan wird, dass die Erfordernisse des § 6 Abs 3 erfüllt sind.
Auf einer Grundfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 250 t je ha, bezogen auf die im Klärschlammdünger enthaltene Trockenmasse an Klärschlamm, ausgebracht werden.
Paragraph 10, Absatz eins, der Klärschlammverordnung ist die Rekultivierung von Flächen, deren Boden durch unmittelbare menschliche Eingriffe stark beeinträchtigt ist, unter Verwendung von Klärschlammdünger zulässig, soweit dies zur Wiederherstellung einer möglichst standortgerechten Bodenbeschaffenheit und Vegetation dienlich ist und die in Paragraph 3, Absatz eins, des Klärschlammgesetzes genannten Interessen nicht verletzt werden. Rekultivierungsflächen dürfen erst wieder landwirtschaftlich genutzt werden, wenn durch ein Bodengutachten
Paragraph 7, dargetan wird, dass die Erfordernisse des Paragraph 6, Absatz 3, erfüllt sind. Auf einer Grundfläche darf ungeachtet der Zahl der Ausbringungen eine Gesamtmenge von höchstens 250 t je ha, bezogen auf die im Klärschlammdünger enthaltene Trockenmasse an Klärschlamm, ausgebracht werden.
§ 10
Abs 2 Klärschlammverordnung sind Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche
§ 6
Abs 2 oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, der Behörde unter Vorlage einer Projektbeschreibung anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Abs 1 zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden.
Paragraph 10, Absatz 2, Klärschlammverordnung sind Rekultivierungsprojekte, die sich auf eine Fläche
Paragraph 6, Absatz 2, oder eine Fläche mit einem Ausmaß von mehr als 0,5 ha erstrecken, der Behörde unter Vorlage einer Projektbeschreibung anzuzeigen. Diese hat das Vorhaben auf seine Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Absatz eins, zu prüfen. Wenn nicht innerhalb von zwei Monaten eine bescheidmäßige Untersagung erfolgt, darf die angezeigte Maßnahme durchgeführt werden. 5.2. Wie sich aus § 10 Abs 1 Klärschlammverordnung ergibt, ist eine Rekultivierung unter Verwendung von Klärschlammdünger ua nur dann zulässig, wenn die in § 3 Abs 1 Klärschlammgesetz genannten Interessen nicht verletzt werden.5.2. Wie sich aus Paragraph 10, Absatz eins, Klärschlammverordnung ergibt, ist eine Rekultivierung unter Verwendung von Klärschlammdünger ua nur dann zulässig, wenn die in Paragraph 3, Absatz eins, Klärschlammgesetz genannten Interessen nicht verletzt werden. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, dass diese Interessen durch gegenständliche Rekultivierung nicht verletzt werden. Zwar hat die limnologische Sachverständige dargetan, dass mit der geplanten Rekultivierung der Lebensraum für amphibische Organismen verloren gehe. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Lebensraum auch dann, wenn die Rekultivierung ohne Klärschlammbeimengung erfolgen würde, ebenfalls verloren gehen würde. Spezifische Naturschutzinteressen, die sich aus dem Umstand des Vorhandenseins von Klärschlamm ergeben, sind daher diesbezüglich nicht betroffen. Aus § 3 Abs 1 Klärschlammgesetz ergibt sich nämlich eindeutig, dass (
- ua)Naturschutzinteressen im Hinblick auf die Ausbringung von Klärschlamm zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Bedenken der limnologischen Sachverständigen können daher keine Berücksichtigung finden. Jede andere Beurteilung wäre überschießend und durch den Schutzzweck des Klärschlammgesetzes nicht gedeckt. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz.Zwar hat die limnologische Sachverständige dargetan, dass mit der geplanten Rekultivierung der Lebensraum für amphibische Organismen verloren gehe. Es ist aber in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass dieser Lebensraum auch dann, wenn die Rekultivierung ohne Klärschlammbeimengung erfolgen würde, ebenfalls verloren gehen würde. Spezifische Naturschutzinteressen, die sich aus dem Umstand des Vorhandenseins von Klärschlamm ergeben, sind daher diesbezüglich nicht betroffen. Aus Paragraph 3, Absatz eins, Klärschlammgesetz ergibt sich nämlich eindeutig, dass (
- ua)Naturschutzinteressen im Hinblick auf die Ausbringung von Klärschlamm zu berücksichtigen sind. Die diesbezüglichen Bedenken der limnologischen Sachverständigen können daher keine Berücksichtigung finden. Jede andere Beurteilung wäre überschießend und durch den Schutzzweck des Klärschlammgesetzes nicht gedeckt. Dasselbe gilt auch für das Vorbringen des Sachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz. Soweit die limnologische Sachverständige darauf hinweist, dass hinkünftig im Hinblick auf die geplante Umwidmung und Bebauung des gegenständlichen Areals Grabenanlagen („Grünfinger“) erstellt würden und bei einer Rekultivierung mit (negativ zu wertenden) diffusen Nährstoffeinträgen in den bei der Grundstücksgrenze zum GST-NR XXX, KG D, geplanten Graben zu rechnen sei, ist festzuhalten, dass der gewässerschutztechnische Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass nur 10% des mittels der Rekultivierung aufgebrachten Stickstoffs für die Pflanzen verfügbar seien, wobei nach zwei bis drei Jahren Grünlandnutzung der verfügbare Stickstoff aufgebraucht sei. Stickstoffverluste seien nur im ersten Jahr ab Auftrag der Rekultivierungsschicht zu erwarten. Der gewässerschutztechnische Sachverständige hat weiters dargetan, dass mit der Schaffung einer 4 m breiten Pufferzone diesbezüglich aber grundsätzlich das Auslangen gefunden werden könne. Das Verwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen Ausführungen des gewässerschutztechnischen Sachverständigen und gelangt zur Auffassung, dass bei Einhaltung der von diesem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen die durch das Klärschlammgesetz geschützten Interessen des Naturschutzes nicht verletzt werden.Soweit die limnologische Sachverständige darauf hinweist, dass hinkünftig im Hinblick auf die geplante Umwidmung und Bebauung des gegenständlichen Areals Grabenanlagen („Grünfinger“) erstellt würden und bei einer Rekultivierung mit (negativ zu wertenden) diffusen Nährstoffeinträgen in den bei der Grundstücksgrenze zum GST-NR römisch 30 , KG D, geplanten Graben zu rechnen sei, ist festzuhalten, dass der gewässerschutztechnische Sachverständige in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass nur 10% des mittels der Rekultivierung aufgebrachten Stickstoffs für die Pflanzen verfügbar seien, wobei nach zwei bis drei Jahren Grünlandnutzung der verfügbare Stickstoff aufgebraucht sei. Stickstoffverluste seien nur im ersten Jahr ab Auftrag der Rekultivierungsschicht zu erwarten. Der gewässerschutztechnische Sachverständige hat weiters dargetan, dass mit der Schaffung einer 4 m breiten Pufferzone diesbezüglich aber grundsätzlich das Auslangen gefunden werden könne. Das Verwaltungsgericht folgt diesen schlüssigen Ausführungen des gewässerschutztechnischen Sachverständigen und gelangt zur Auffassung, dass bei Einhaltung der von diesem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen die durch das Klärschlammgesetz geschützten Interessen des Naturschutzes nicht verletzt werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Sachverständigen für Abfalltechnik, Gewässerschutztechnik, Landwirtschaft und Bodenschutz bei Einhaltung verschiedener Maßnahmen keine Einwände gegen die gegenständliche Rekultivierung erhoben haben. Diesen Maßnahmen wird durch die im Beschwerdeverfahren vorgenommene und im Sachverhalt beschriebene Projektsänderung entsprochen. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.331.001.R3.2015