RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum17.06.2015 GeschäftszahlLVwG-449-009/R4-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des S D H, S, vertreten durch S-K-B-L-G Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.03.2015, Zl XXX betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des S D H, S, vertreten durch S-K-B-L-G Rechtsanwälte GmbH, D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 30.03.2015, Zl römisch 30 betreffend Waffenverbot, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit angefochtenem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen. Es wurde ausgesprochen, dass eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs 3 leg cit keine aufschiebende Wirkung hat.
- Mit angefochtenem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ein unbefristetes Waffen- und Munitionsverbot erlassen. Es wurde ausgesprochen, dass eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz 3, leg cit keine aufschiebende Wirkung hat.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid mit 30.03.2015 datiere. Er sei somit lediglich eine Woche nach der Vorabzustellung (per Faxschreiben) der Vorstellung erlassen worden. Ein ordentliches und dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gerecht werdendes Ermittlungsverfahrens könne in einer derart kurzen Zeit unmöglich durchgeführt werden. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich ident mit dem zuvor erlassenen Mandatsbescheid. Das Ermittlungsverfahren bestehe einzig und allein im Abschlussbericht der PI H vom 03.03.
- Die belangte Behörde habe von keinerlei weiteren Ermittlungsmaßnahmen Gebrauch gemacht und keine der zu Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere Zeugeneinvernahmen, Beteiligtenvernehmungen, Sachverständigenbeweise und Lokalaugenscheine aufgenommen. Die belangte Behörde habe es hierdurch unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es liege eine Verletzung des § 57 Abs 3 AVG vor. Schließlich sei die Behörde nach Einbringung eines Vorstellungsantrages verpflichtet, ein ordentliches und somit weitergehendes Verfahren einzuleiten. Die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Das Verfahren leide somit an wesentlichen Mängeln.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass der bekämpfte Bescheid mit 30.03.2015 datiere. Er sei somit lediglich eine Woche nach der Vorabzustellung (per Faxschreiben) der Vorstellung erlassen worden. Ein ordentliches und dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung gerecht werdendes Ermittlungsverfahrens könne in einer derart kurzen Zeit unmöglich durchgeführt werden. Aus diesem Grund sei der bekämpfte Bescheid auch inhaltlich ident mit dem zuvor erlassenen Mandatsbescheid. Das Ermittlungsverfahren bestehe einzig und allein im Abschlussbericht der PI H vom 03.03.
- Die belangte Behörde habe von keinerlei weiteren Ermittlungsmaßnahmen Gebrauch gemacht und keine der zu Verfügung stehenden Beweismittel, insbesondere Zeugeneinvernahmen, Beteiligtenvernehmungen, Sachverständigenbeweise und Lokalaugenscheine aufgenommen. Die belangte Behörde habe es hierdurch unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Es liege eine Verletzung des Paragraph 57, Absatz 3, AVG vor. Schließlich sei die Behörde nach Einbringung eines Vorstellungsantrages verpflichtet, ein ordentliches und somit weitergehendes Verfahren einzuleiten. Die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen. Das Verfahren leide somit an wesentlichen Mängeln. Es liege auch eine Verletzung des Parteiengehörs vor. Dem Beschwerdeführer sei dieses essenzielle Recht gänzlich verwehrt und sei ihm nie die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Er sei lediglich von der Polizei zum Vorfall selbst befragt worden. Zum im Raum stehenden Waffenverbot habe der Beschwerdeführer nie ordnungsgemäß Stellung nehmen können. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die bloße Möglichkeit zur Akteneinsicht jedenfalls nicht die Pflicht zur Gewährung des Parteiengehörs erfülle. Insofern sei im gegenständlichen Verfahren das dem Beschwerdeführer zustehende Parteiengehör massiv verletzt worden und stelle dies einen groben Verfahrensfehler dar. Wäre ihm ausreichendes Parteiengehör eingeräumt worden, hätte er insbesondere belegen können, dass der Vorfallsort gerade nicht im Wohngebiet, sondern ausschließlich im Jagdgebiet liege. Er hätte weiters nachgewiesen, dass bei Verwendung des „präparierten Fensters“ absolut keine Gefahr für die umliegenden Häuser, deren Bewohner und deren Eigentum ausgehen könne. Auch hätte er nachweisen können, dass er als erfahrener Jäger über ausreichende Fähigkeiten zur Führung von Waffen verfüge und keinerlei Gefährdung von ihm bzw dem Waffengebrauch ausgehe. In der Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der Willkürlichkeit des Handels der Behörde liege sogar eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor. Zur Begründung der angeblichen Gefährdung Dritter oder fremden Eigentums führe die Behörde zusätzlich zum gegenständlichen Vorfall einen weiteren Vorfall von vor zwei Jahren an, bei welchem der Hund des Beschwerdeführers angeblich getötet worden sein solle. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass allfällige Äußerungen des Beschwerdeführers, welche dieser vor der Erstbefragung angeblich getätigt habe, mangels Belehrung über seine Aussageverweigerungsrechte vom Beweisverwertungsverbot umfasst seien. Der Bescheid sei auch mangelhaft begründet. Wenn die belangte Behörde vermeine, hinsichtlich des angeblichen Vorfalles von vor zwei Jahren bestünden Angaben der Nachbarn hierzu, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Nachbarin, Frau B, lediglich davon erzählt habe, sie hätte von dritter Seite erfahren, dass der Beschwerdeführer schon einmal einen Hund erschossen habe. Frau B verweise aber selbst darauf, dass sie den angeblichen Hergang des damaligen Vorganges über andere Leute gerüchteweise erfahren habe. Die Behörde könne nun nicht ernsthaft Feststellungen hierzu treffen. Der Beschwerdeführer selbst habe in seiner förmlichen Einvernahme zu diesem angeblichen Vorfall keinerlei Aussagen gemacht. Aufgrund der Nichtdurchführung eines Ermittlungsverfahrens, der Verweigerung des Parteiengehörs, der Verwendung unzulässiger Beweise und der mangelhaften Begründung leide der bekämpfte Bescheid an erheblichen Verfahrensmängeln. Der Bescheid sei auch rechtlich unrichtig. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Fuchsjagd von seinem Wohnhaus aus einen Schuss abgefeuert habe. Entgegen den Darstellungen in der Bescheidbegründung handle es sich jedoch nicht um ein mitten in einem Wohngebiet gelegenes Gebiet. Vielmehr befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers – wie im Abschlussbericht der PI H ausgeführt und in der Lichtbildbeilage Nr 15 ersichtlich – mitten im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd S II, dessen Mitpächter der Beschwerdeführer sei. Sämtliche Schüsse seien daher nicht im Wohngebiet, sondern mitten im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd S II abgefeuert worden. Maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen der Fuchsjagd abgegebenen Schüsse in Richtung Wald und weg von sämtlichen Häusern abgefeuert habe. Er habe seine Schussrichtung bewusst und sorgfältig so gewählt, dass gerade niemand der angrenzend wohnenden Personen hierdurch gefährdet werde. Im Übrigen müsse jedem Nachbarn klar sein, dass sich die Wohnhäuser in einem Jagdgebiet befänden. Der Beschwerdeführer sei Jäger in diesem Jagdgebiet und daher berechtigt und verpflichtet, seinen jagdrechtlichen Verpflichtungen im gegenständlichen Jagdgebiet nachzukommen. Der Bescheid sei auch rechtlich unrichtig. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Fuchsjagd von seinem Wohnhaus aus einen Schuss abgefeuert habe. Entgegen den Darstellungen in der Bescheidbegründung handle es sich jedoch nicht um ein mitten in einem Wohngebiet gelegenes Gebiet. Vielmehr befinde sich das Wohnhaus des Beschwerdeführers – wie im Abschlussbericht der PI H ausgeführt und in der Lichtbildbeilage Nr 15 ersichtlich – mitten im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd S römisch zwei, dessen Mitpächter der Beschwerdeführer sei. Sämtliche Schüsse seien daher nicht im Wohngebiet, sondern mitten im Jagdgebiet der Genossenschaftsjagd S römisch zwei abgefeuert worden. Maßgeblich sei, dass der Beschwerdeführer die im Rahmen der Fuchsjagd abgegebenen Schüsse in Richtung Wald und weg von sämtlichen Häusern abgefeuert habe. Er habe seine Schussrichtung bewusst und sorgfältig so gewählt, dass gerade niemand der angrenzend wohnenden Personen hierdurch gefährdet werde. Im Übrigen müsse jedem Nachbarn klar sein, dass sich die Wohnhäuser in einem Jagdgebiet befänden. Der Beschwerdeführer sei Jäger in diesem Jagdgebiet und daher berechtigt und verpflichtet, seinen jagdrechtlichen Verpflichtungen im gegenständlichen Jagdgebiet nachzukommen. Eine fahrlässige Verwechslung eines Hundes mit einem Fuchs mitten im eigenen Jagdgebiet erfülle weder ein missbräuchliches Verwenden von Waffen noch gefährde es das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum. Aus diesem Grund sei das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu Recht eingestellt worden. Der Vorfall aus dem Jahr 2005 betreffend die Erlegung eines Fuchses in der Garage des Beschwerdeführers liege im Übrigen bereits über 10 Jahre zurück. Bei diesem Vorfall habe ein Teil der Schrotladung nach dem Aufprall auf den gefliesten Boden die Ehegattin des Beschwerdeführers getroffen. Es habe eine Verkettung unglücklicher Umstände (Abpraller eines Teils der Schrotladung) vorgelegen, die auch damals das Waffenverbot nicht gerechtfertigt hätten. Eine Fahrlässigkeit könne bei diesem Vorfall jedenfalls nicht erblickt werden, zumal eine derart unglückliche Verkettung vieler Umstände auch für den erfahrensten Jäger nicht vorhersehbar sei. Auch der angeführte weitere Vorfall von vor zwei Jahren, bei welchem der Hund des Beschwerdeführers angeblich getötet worden sein solle, sei vom Beweisverwertungsverbot umfasst. Abgesehen davon wäre dieser Vorfall nicht unter § 12 Abs 1 Waffengesetz zu subsumieren, weil gerade kein fremdes Eigentum gefährdet worden sei. Eine fahrlässige Verwechslung eines Hundes mit einem Fuchs mitten im eigenen Jagdgebiet erfülle weder ein missbräuchliches Verwenden von Waffen noch gefährde es das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum. Aus diesem Grund sei das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zu Recht eingestellt worden. Der Vorfall aus dem Jahr 2005 betreffend die Erlegung eines Fuchses in der Garage des Beschwerdeführers liege im Übrigen bereits über 10 Jahre zurück. Bei diesem Vorfall habe ein Teil der Schrotladung nach dem Aufprall auf den gefliesten Boden die Ehegattin des Beschwerdeführers getroffen. Es habe eine Verkettung unglücklicher Umstände (Abpraller eines Teils der Schrotladung) vorgelegen, die auch damals das Waffenverbot nicht gerechtfertigt hätten. Eine Fahrlässigkeit könne bei diesem Vorfall jedenfalls nicht erblickt werden, zumal eine derart unglückliche Verkettung vieler Umstände auch für den erfahrensten Jäger nicht vorhersehbar sei. Auch der angeführte weitere Vorfall von vor zwei Jahren, bei welchem der Hund des Beschwerdeführers angeblich getötet worden sein solle, sei vom Beweisverwertungsverbot umfasst. Abgesehen davon wäre dieser Vorfall nicht unter Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz zu subsumieren, weil gerade kein fremdes Eigentum gefährdet worden sei. Es bestehe keine Vorwerfbarkeit eines bloßen Verwechselns eines Hundes mit einem Fuchs. Dem Beschwerdeführer sei daher kein Fehlverhalten vorwerfbar. Vielmehr habe sich im gegenständlichen Fall ein durchwegs vorkommendes Risiko verwirklicht, was schon daraus ersichtlich sei, dass derartige Fälle in der Jagdhaftpflichtversicherung Deckung fänden. Auch aus diesem Grund wäre es widersinnig aufgrund des gegenständlichen Vorfalles ein Waffenverbot auszusprechen.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Gegen 23.45 Uhr des 23.02.2015 gab der Beschwerdeführer aus einem für die Jagd präparierten Zimmerfenster seines Wohnhauses (erster Stock) in S – T, K, mit einem Schrotgewehr einen Schuss – die Schussdistanz betrug ca 35 m – auf den Hund der Nachbarin S B ab, der sich einem für die Fuchsjagd präparierten Köder näherte. Der Border Collie, der von mindestens 30 Schrotkugeln getroffen wurde, ist dadurch augenblicklich getötet worden. Vor ca zwei Jahren kam es zu einem ähnlich gelagerten Vorfall, anlässlich dessen der Beschwerdeführer versehentlich seinen eigenen Hund erschossen hat. Im Jahre 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit seiner Jagdbüchse einen Fuchs vor seiner Garage zu erlegen, wobei durch das Abprallen der Schrotkugeln die Beine seiner Ehefrau getroffen wurden, wodurch diese verletzt wurde. Das diesbezügliche Verfahren (§ 88 StGB) wurde am 07.02.2006 durch die Staatsanwaltschaft F diversionell eingestellt. Im Jahre 2005 versuchte der Beschwerdeführer mit seiner Jagdbüchse einen Fuchs vor seiner Garage zu erlegen, wobei durch das Abprallen der Schrotkugeln die Beine seiner Ehefrau getroffen wurden, wodurch diese verletzt wurde. Das diesbezügliche Verfahren (Paragraph 88, StGB) wurde am 07.02.2006 durch die Staatsanwaltschaft F diversionell eingestellt.
- Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, schon seit ca. 15 Jahren Füchse, welche sich vor seinem Wohnhaus bewegten, durch Auslegen eines Köders vom „Jagdzimmer“ seines Wohnhauses aus in der Dunkelheit zu erlegen. Den Köder befestige er an einem Holzpflock. Die Köderstelle befinde sich in etwa 35 m Schussdistanz von seinem „Jagdzimmer“ entfernt. Er müsse dabei leicht nach unten zielen. Von seiner Position aus habe er direkte Sicht auf den Köderplatz. In der verfahrensgegenständlichen Nacht – er habe an diesem Abend insgesamt ca. vier Stunden Vorpass gehalten – habe völlige Dunkelheit geherrscht und es habe auch leicht geregnet. Es sei damals eine geschlossene Schneedecke vorhanden gewesen, die aber etwas getaut habe. Gegen 23.45 Uhr sei vom Wald bzw Feld herauf ein „Stück“ gekommen und er habe gedacht, dass es sich um einen starken Rüden (männlicher Fuchs) handeln würde. Als sich der Hund der Köderstelle genähert habe, habe er diesen mit einem Fuchs verwechselt und abgedrückt. Die Verwechslung sei dadurch zustande gekommen, dass der Hund beim Herankommen an die Köderstelle aufgrund der aufgetauten Schneedecke etwas eingesunken und dadurch „tiefer“ geworden sei. Die Schussrichtung (Kugelfang) liege in einem offenen Gebiet. RI H K, Polizeiinspektion H, sagte als Zeuge glaubwürdig aus, dass er den Beschwerdeführer nach Eintreffen an Ort und Stelle um 00.30 Uhr des 24.02.2015 zum Vorfall befragt habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in völliger Dunkelheit geschossen zu haben. Der Beschwerdeführer habe sich damals so verantwortet, dass er den Hund mit einem Fuchs verwechselt habe. Als Rechtfertigung für das Unglück, welches geschehen sei, habe ihm der Beschwerdeführer auch angegeben, dass es vor zwei Jahren zu einem ähnlichen Vorfall mit seinem eigenen Hund gekommen sei; damals habe er seinen Hund versehentlich erschossen. Zu diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer allerdings bei der nachfolgenden förmlichen Beschuldigtenvernehmung auf der PI H – hierüber wurde eine Niederschrift angefertigt – keine Angaben mehr machen wollen. Hinsichtlich der Situierung des Wohnhauses des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, dass es sich seiner Einschätzung nach um ein Wohngebiet handle, weil ein Haus nach dem anderen an einer Gemeindestraße (K) aneinander gereiht sei. An diesem Abend sei es stockdunkel gewesen, der Mond habe nicht geleuchtet, auch Sterne seien nicht sichtbar gewesen. Den Auffindeort des erlegten Hundes habe er mit der Taschenlampe ausleuchten müssen, da es rückseitig von der Häuserfront her keine Lichtquelle gegeben habe. S B (Besitzerin des Hundes) deponierte als Zeugin, dass sie täglich bis zum Vorfallstag abends Spaziergänge mit ihrem Hund gemacht habe. Die Gehrichtung sei stets dieselbe gewesen. Der Hund sei üblicherweise direkt von ihrem Wohnhaus auf einem Schotterweg (vom Haus B weg) in Richtung R gelaufen. Als der Hund außer Sichtkontakt gewesen sei, habe sie ihn zurückrufen wollen, da habe es aber schon geknallt. Sie habe gewusst, dass der Beschwerdeführer Jäger sei, ihr sei aber nicht bekannt gewesen, dass dieser von seinem Zimmer aus jage und davor einen „Luderplatz“ errichtet habe.
- Gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
- Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diese Vorschrift dient, wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung wiederholt ausgeführt hat, der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setzt nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine missbräuchliche Verwendung durch jene Person erfolgt ist, gegen die das Waffenverbot verhängt wird. Vielmehr genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass diese Person von der Waffe einen die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigenden gesetz- oder zweckwidrigen („missbräuchlichen“) Gebrauch machen und dadurch Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die Behörde hat hiebei eine Prognoseentscheidung anzustellen und aus bekannten und beweispflichtigen Tatsachen auf die Gefahr einer künftigen missbräuchlichen Waffenverwendung, die mit einer Gefährdung von Leben, Gesundheit oder Freiheit oder fremdem Eigentum verbunden sein könnte, zu schließen. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Ein missbräuchlicher Gebrauch von Schusswaffen bereits in der Vergangenheit verstärkt die Besorgnis, dass in der Zukunft von der Waffe ein die Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigender gesetz- oder zweckwidriger „missbräuchlicher“ Gebrauch gemacht werden könnte, wesentlich (VwGH 18.07.2002, 99/20/0189). Missbräuchliche Verwendung ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen und kann auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen (VwGH 28.02.2006, 2005/03/0052). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für das Verwaltungsgericht als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung der Fuchsjagd von einem präparierten Zimmer seines Wohnhauses aus, welches an der Gemeindestraße „K“ liegt und an welchem entlang der Straße weitere Wohnhäuser anschließen, die im Umgang mit Waffen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Beschwerdeführer hat die Fuchsjagd am gegenständlichen Abend bei völliger Dunkelheit ausgeübt. Er rechtfertigt sich damit, dass er den erlegten Hund der Nachbarin mit einem Fuchsrüden verwechselt habe. Diese Verantwortung belegt, dass der Beschwerdeführer das zu erlegende Tier in seiner Eigenschaft als Jäger nicht mit der vor einer Schussabgabe hinreichenden Sicherheit „angesprochen“ hat, ansonsten ihm das versehentliche Erlegen des Nachbarhundes nicht passiert wäre. Dass der Beschwerdeführer nicht die nötige Sorgfalt vor der Schussabgabe aufgewendet hat, zeigt auch seine Verantwortung in der Verhandlung, in welcher er angab, dass er, als sich der Hund schon der Köderstelle genähert habe, diesen mit einem Fuchs verwechselt und er dann abgedrückt habe. Bei den vorhandenen Sichtverhältnissen – auch der Zeuge RI K spricht davon, dass es „stockdunkel“ gewesen sei – hätte der Beschwerdeführer vor der Schussabgabe das zu erlegende Tier an der Köderstelle zumindest für einen längeren Zeitraum beobachten und im Zweifelsfall von der Schussabgabe Abstand nehmen müssen. Zweifelsohne ist der Beschwerdeführer als langjähriger Jäger nicht mit der notwendigen Sorgfalt vorgegangen. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Schrotschuss - was die Schussrichtung und den Kugelfang anlangt - in ein ausgewiesenes Jagdgebiet abgegeben hat, nichts zu ändern. Auch der gleich gelagerte Vorfall, der sich etwa zwei Jahre zuvor zugetragen hat - der Beschwerdeführer hat dabei seinen eigenen Hund versehentlich erlegt -, zeugt von einer nachlässigen, geradezu sorglosen Vorgangsweise des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Ausübung der Fuchsjagd, auch wenn dieser Vorfall keinerlei Konsequenzen nach sich gezogen hat. Da gemäß § 46 AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, war auch dieses Verhalten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Waffenverbotes heranzuziehen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen steht dem ein Verwertungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer selbst diese Angabe dem erhebenden Polizeibeamten an Ort und Stelle aus freien Stücken gemacht hat, um „das Unglück, was geschehen ist“ – so der Polizeibeamte K – zu rechtfertigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dann später anlässlich seiner förmlichen Beschuldigteneinvernahme vor der PI H dazu keine Angaben mehr machen wollte.Da gemäß Paragraph 46, AVG als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist, war auch dieses Verhalten für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Verhängung des Waffenverbotes heranzuziehen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen steht dem ein Verwertungsverbot nicht entgegen, da der Beschwerdeführer selbst diese Angabe dem erhebenden Polizeibeamten an Ort und Stelle aus freien Stücken gemacht hat, um „das Unglück, was geschehen ist“ – so der Polizeibeamte K – zu rechtfertigen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer dann später anlässlich seiner förmlichen Beschuldigteneinvernahme vor der PI H dazu keine Angaben mehr machen wollte. Auch das vom Beschwerdeführer im Jahre 2005 gesetzte waffenrechtlich relevante (Fehl)Verhalten, bei der seine Ehefrau durch vom Garagenboden abprallende Schrotkugeln - der Beschwerdeführer wollte damals in seiner Garage einen Fuchs erlegen -, verletzt wurde, ist in die Gefährdungsprognose des § 12 Abs 1 Waffengesetz miteinzubeziehen. Der Umstand, dass das aufgrund dieses Vorfalles wider den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren mittels Diversion erledigt wurde, ändert daran nichts. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinne des § 12 Abs 1 Waffengesetz zu rechtfertigen vermag, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Dem Beschwerdeführer musste als Jäger bewusst sein, dass die Verwendung von Schrot aufgrund der Streuwirkung und der Möglichkeit des Abprallens von Schrotkugeln an glatten Oberflächen im Nahbereich von Menschen als äußerst gefährlich anzusehen ist. Ob die Gattin des Beschwerdeführers dabei ein Fehlverhalten – so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – gesetzt hat oder nicht, ist für diese Beurteilung nicht relevant. Aus diesem Grund war auch deren Einvernahme nicht notwendig. Auch das vom Beschwerdeführer im Jahre 2005 gesetzte waffenrechtlich relevante , (Fehl)Verhalten, bei der seine Ehefrau durch vom Garagenboden abprallende Schrotkugeln - der Beschwerdeführer wollte damals in seiner Garage einen Fuchs erlegen -, verletzt wurde, ist in die Gefährdungsprognose des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz miteinzubeziehen. Der Umstand, dass das aufgrund dieses Vorfalles wider den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren mittels Diversion erledigt wurde, ändert daran nichts. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist nicht das Vorliegen einer rechtskräftigen (gerichtlichen) Verurteilung. Maßgeblich ist vielmehr, welches Verhalten der Beschwerdeführer gesetzt hat und ob dieses eine Prognose im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz zu rechtfertigen vermag, was im vorliegenden Fall zu bejahen ist. Dem Beschwerdeführer musste als Jäger bewusst sein, dass die Verwendung von Schrot aufgrund der Streuwirkung und der Möglichkeit des Abprallens von Schrotkugeln an glatten Oberflächen im Nahbereich von Menschen als äußerst gefährlich anzusehen ist. Ob die Gattin des Beschwerdeführers dabei ein Fehlverhalten – so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – gesetzt hat oder nicht, ist für diese Beurteilung nicht relevant. Aus diesem Grund war auch deren Einvernahme nicht notwendig. Das Verwaltungsgericht konnte sich anhand der vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten VoGIS-Übersichtsaufnahmen ein klares Bild von der Tatörtlichkeit und der Umgebungsörtlichkeit verschaffen, sodass die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht erforderlich war. Auch die Einvernahme des A R (Hauptpächter und Jagdleiter der Genossenschaftsjagd S II) zum Beweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer praktizierte Jagdmethode sowie Jagdort und Jagdzeit bei der Fuchsjagd üblich sind, hielt das Verwaltungsgericht nicht für erforderlich, da im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist, welche Jagdmethoden bei einer Fuchsjagd üblich sind, sondern zu beurteilen war, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Das Verwaltungsgericht konnte sich anhand der vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten VoGIS-Übersichtsaufnahmen ein klares Bild von der Tatörtlichkeit und der Umgebungsörtlichkeit verschaffen, sodass die beantragte Durchführung eines Lokalaugenscheins nicht erforderlich war. Auch die Einvernahme des A R (Hauptpächter und Jagdleiter der Genossenschaftsjagd S römisch zwei) zum Beweis dafür, dass die vom Beschwerdeführer praktizierte Jagdmethode sowie Jagdort und Jagdzeit bei der Fuchsjagd üblich sind, hielt das Verwaltungsgericht nicht für erforderlich, da im gegenständlichen Fall nicht von Bedeutung ist, welche Jagdmethoden bei einer Fuchsjagd üblich sind, sondern zu beurteilen war, ob bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nicht entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Beschwerdeführer gelegte Kopie einer Haftpflichtversicherung zum Beweis dafür, dass „derartige Verwechslungen so häufig vorkommen, dass man sich eben dagegen versichern muss“. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt das Verhalten des Beschwerdeführers – wie dargelegt – jedenfalls einem Verhalten gleich, auf das die belangte Behörde sowohl in Bezug auf einen zu befürchtenden Missbrauch von Waffen als auch hinsichtlich des Umstandes, dass dadurch eine Gefährdung insbesondere von Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentums eintreten könnte, die im Gesetz geforderte Prognose stützen durfte. Die Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen § 222 StGB geführte Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F am 05.03.2015 (Zl XXX) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt wurde, ändert daran nichts. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt das Verhalten des Beschwerdeführers – wie dargelegt – jedenfalls einem Verhalten gleich, auf das die belangte Behörde sowohl in Bezug auf einen zu befürchtenden Missbrauch von Waffen als auch hinsichtlich des Umstandes, dass dadurch eine Gefährdung insbesondere von Leben oder Gesundheit von Menschen oder fremden Eigentums eintreten könnte, die im Gesetz geforderte Prognose stützen durfte. Die Tatsache, dass das gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 222, StGB geführte Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft F am 05.03.2015 (Zl römisch 30 ) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt wurde, ändert daran nichts. Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.449.009.R4.2015