RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-301-001/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des I T, B, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 14.01.2015, GVLK-25-042/017-2014, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wischenbart über die Beschwerde des römisch eins T, B, gegen den Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 14.01.2015, GVLK-25-042/017-2014, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und I T die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Wohnung mit 45/582 Miteigentumsanteilen an den GST-NRN XXX und YYY, beide KG R, von C M, B, erteilt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und römisch eins T die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Wohnung mit 45/582 Miteigentumsanteilen an den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R, von C M, B, erteilt. Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß § 1 Abs 1 des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 44 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 375 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission.Für die Erteilung dieser Genehmigung ist gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Verwaltungsabgabengesetzes in Verbindung mit Tarifpost 44 der Verwaltungsabgabenverordnung binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 375 Euro zu entrichten. Die Einhebung erfolgt durch die Grundverkehrs-Landeskommission. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Wohnung mit 45/582 Miteigentumsanteilen an den GST-NRN XXX und YYY, beide KG R, von C M, versagt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb einer Wohnung mit 45/582 Miteigentumsanteilen an den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R, von C M, versagt.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Grundverkehrs-Landeskommission habe ihre Entscheidung aufgrund von Kriterien getroffen, die im Grundverkehrsgesetz nicht enthalten seien. Gesetzliche Voraussetzungen seien nicht oder nicht gesetzeskonform geprüft worden. Der Gegenstand des Verfahrens sei der Erwerb von 45/582 Miteigentumsanteilen an den Grundstücken XXX und YYY in B/R, die mit einer Eigentumswohnung in der Größe von 32 m² verbunden seien, die er derzeit zur Miete als Hauptwohnsitz bewohne, ebenfalls zu Wohnzwecken. Er sei Arbeitnehmer und arbeite im Bundesland Vorarlberg, allerdings nicht in der Landeshauptstadt Bregenz, sondern in der Gemeinde M. Seinem Aufenthaltsrecht liege die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte wegen seiner Eigenschaft als Schlüsselkraft zugrunde. Das Interesse des Arbeitgebers an einer langfristigen Weiterbeschäftigung von ihm sei im Antragschreiben ebenfalls dargelegt worden. Die Landeshauptstadt B und die Kommission würden außerdem verkennen, worauf es bei der Beurteilung des sozialen Interesses ankomme. Natürlich sei die Integration eines Bewohners des Landes Vorarlberg eine wesentlich höhere, wenn dieser Bewohner im Eigentum wohne, als wenn er zur Miete wohne. Die Bindung an den Wohnort sei für jeden Eigentümer wesentlich höher als für einen Mieter. Eine gesicherte Unterkunft sei für das Wohlbefinden und die Berufsausübung unumgänglich. Die gegenständliche Wohnung stehe zum Verkauf und es sei ungewiss, ob er von einem allfälligen Neueigentümer eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages angeboten bekomme. Im Lichte der ungewissen Eigentumssituation der Wohnung erhöhe sich die Bedeutung des persönlichen Erwerbes für den Verbleib dieser Schlüsselkraft in Vorarlberg. Die Kommission verneine das Vorliegen des sozialen Interesses ohne auf die im Antrag vorgebrachte Untermauerung eben dieses sozialen Interesses einzugehen. Des Weiteren argumentiere die Grundverkehrs-Landeskommission die Versagung damit, er habe nur ein befristetes Aufenthaltsrecht. Das Gesetz verlange allerdings keinen zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitel für die Genehmigung eines Grundverkehrs. Die Grundverkehrs-Landeskommission prüfe also hier eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung des Grundverkehrs, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sei. Das Argument der Behörde, es liege eine RWR-Karte plus vor, die befristet sei, gehe darüber hinaus am Kern der Sache vorbei. Zum ersten sei es weder die Aufgabe noch die Kompetenz der Landes-Grundverkehrskommission arbeitsmarktrechtliche Beurteilungen vorzunehmen und nur davon hänge die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab. Zum anderen gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass an der Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus irgendwelche Zweifel bestünden. Das behaupte nicht einmal die Grundverkehrslandeskommission. Vielmehr sei von einer Verlängerung auszugehen, weil das Dienstverhältnis seit ca zwei Jahren bestehe und Finance Manager mit Akademikerausbildung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt im Allgemeinen und dem Vorarlberger Arbeitsmarkt im Besonderen gesuchte Arbeitskräfte seien. Selbst für den höchst unwahrscheinlichen Fall, in dem die Rot-Weiß-Rot-Karte plus des Antragstellers nicht verlängert werden würde, siehe das Gesetz in § 10 vor, wie zu verfahren sei. Die Grundverkehrs-Landeskommission könne dem Erwerbszweck „Wohnzweck“ als Auflage für die Genehmigung definieren und bei Nichteinhaltung des Erwerbszweckes die Veräußerung durchsetzen. Eine Versagung des Erwerbs sei für die Erreichung des gesetzlichen Zieles nicht erforderlich. Für die Frage, was als soziales Interesse anzusehen sei, lasse sich anhand mehrerer Argumente schließen, weil dieser Begriff ja in gleicher Weise Teil der verschiedenen Landesgrundverkehrsgesetze sei und sich daher analoge Fragen stellen würden. Auf der Bürgerinformationsseite des österreichischen Bundeskanzleramtes werde zu den Voraussetzungen für den Ausländergrundverkehr ausgeführt, dass ein soziales Interesse beispielsweise vorliege, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedung eines persönlichen Wohlbedürfnisses des Antragstellers dienen solle. Was also für das Bundeskanzleramt in der Auslegung von wörtlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der verschiedenen Landesgrundverkehrsgesetze klar sei, sei aus Sicht der Vorarlberger Grundverkehrs-Landeskommission nicht einmal eine Ausführung wert. Das Bundesland Wien schreibe zur selben Frage, dass soziales Interesse vor allem dann vorliege, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen solle. Hinweise dafür, dass das Grundverkehrsgesetz des Landes Vorarlberg unter soziales Interesse etwas anderes verstünde als andere Landesgrundverkehrsgesetze, die mehr oder weniger dieselben Formulierungen verwenden würden gebe es nicht.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Grundverkehrs-Landeskommission habe ihre Entscheidung aufgrund von Kriterien getroffen, die im Grundverkehrsgesetz nicht enthalten seien. Gesetzliche Voraussetzungen seien nicht oder nicht gesetzeskonform geprüft worden. Der Gegenstand des Verfahrens sei der Erwerb von 45/582 Miteigentumsanteilen an den Grundstücken römisch 30 und YYY in B/R, die mit einer Eigentumswohnung in der Größe von 32 m² verbunden seien, die er derzeit zur Miete als Hauptwohnsitz bewohne, ebenfalls zu Wohnzwecken. Er sei Arbeitnehmer und arbeite im Bundesland Vorarlberg, allerdings nicht in der Landeshauptstadt Bregenz, sondern in der Gemeinde M. Seinem Aufenthaltsrecht liege die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte wegen seiner Eigenschaft als Schlüsselkraft zugrunde. Das Interesse des Arbeitgebers an einer langfristigen Weiterbeschäftigung von ihm sei im Antragschreiben ebenfalls dargelegt worden. Die Landeshauptstadt B und die Kommission würden außerdem verkennen, worauf es bei der Beurteilung des sozialen Interesses ankomme. Natürlich sei die Integration eines Bewohners des Landes Vorarlberg eine wesentlich höhere, wenn dieser Bewohner im Eigentum wohne, als wenn er zur Miete wohne. Die Bindung an den Wohnort sei für jeden Eigentümer wesentlich höher als für einen Mieter. Eine gesicherte Unterkunft sei für das Wohlbefinden und die Berufsausübung unumgänglich. Die gegenständliche Wohnung stehe zum Verkauf und es sei ungewiss, ob er von einem allfälligen Neueigentümer eine Verlängerung des befristeten Mietvertrages angeboten bekomme. Im Lichte der ungewissen Eigentumssituation der Wohnung erhöhe sich die Bedeutung des persönlichen Erwerbes für den Verbleib dieser Schlüsselkraft in Vorarlberg. Die Kommission verneine das Vorliegen des sozialen Interesses ohne auf die im Antrag vorgebrachte Untermauerung eben dieses sozialen Interesses einzugehen. Des Weiteren argumentiere die Grundverkehrs-Landeskommission die Versagung damit, er habe nur ein befristetes Aufenthaltsrecht. Das Gesetz verlange allerdings keinen zeitlich unbefristeten Aufenthaltstitel für die Genehmigung eines Grundverkehrs. Die Grundverkehrs-Landeskommission prüfe also hier eine weitere Voraussetzung für die Genehmigung des Grundverkehrs, die im Gesetz gar nicht vorgesehen sei. Das Argument der Behörde, es liege eine RWR-Karte plus vor, die befristet sei, gehe darüber hinaus am Kern der Sache vorbei. Zum ersten sei es weder die Aufgabe noch die Kompetenz der Landes-Grundverkehrskommission arbeitsmarktrechtliche Beurteilungen vorzunehmen und nur davon hänge die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus ab. Zum anderen gebe es keinerlei Hinweise dafür, dass an der Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte plus irgendwelche Zweifel bestünden. Das behaupte nicht einmal die Grundverkehrslandeskommission. Vielmehr sei von einer Verlängerung auszugehen, weil das Dienstverhältnis seit ca zwei Jahren bestehe und Finance Manager mit Akademikerausbildung auf dem österreichischen Arbeitsmarkt im Allgemeinen und dem Vorarlberger Arbeitsmarkt im Besonderen gesuchte Arbeitskräfte seien. Selbst für den höchst unwahrscheinlichen Fall, in dem die Rot-Weiß-Rot-Karte plus des Antragstellers nicht verlängert werden würde, siehe das Gesetz in , Paragraph 10, vor, wie zu verfahren sei. Die Grundverkehrs-Landeskommission könne dem Erwerbszweck „Wohnzweck“ als Auflage für die Genehmigung definieren und bei Nichteinhaltung des Erwerbszweckes die Veräußerung durchsetzen. Eine Versagung des Erwerbs sei für die Erreichung des gesetzlichen Zieles nicht erforderlich. Für die Frage, was als soziales Interesse anzusehen sei, lasse sich anhand mehrerer Argumente schließen, weil dieser Begriff ja in gleicher Weise Teil der verschiedenen Landesgrundverkehrsgesetze sei und sich daher analoge Fragen stellen würden. Auf der Bürgerinformationsseite des österreichischen Bundeskanzleramtes werde zu den Voraussetzungen für den Ausländergrundverkehr ausgeführt, dass ein soziales Interesse beispielsweise vorliege, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedung eines persönlichen Wohlbedürfnisses des Antragstellers dienen solle. Was also für das Bundeskanzleramt in der Auslegung von wörtlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der verschiedenen Landesgrundverkehrsgesetze klar sei, sei aus Sicht der Vorarlberger Grundverkehrs-Landeskommission nicht einmal eine Ausführung wert. Das Bundesland Wien schreibe zur selben Frage, dass soziales Interesse vor allem dann vorliege, wenn das Erwerbsobjekt der Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses der antragstellenden Person dienen solle. Hinweise dafür, dass das Grundverkehrsgesetz des Landes Vorarlberg unter soziales Interesse etwas anderes verstünde als andere Landesgrundverkehrsgesetze, die mehr oder weniger dieselben Formulierungen verwenden würden gebe es nicht. Die Grundverkehrs-Landeskommission begründe, aus dem Antrag des Antragsstellers könne kein öffentliches Interesse abgeleitet werden, dass der Antragsteller Eigentum erwerben müsse. Hier prüfe die Kommission die Voraussetzungen die aus dem Gesetzestext in dieser Form nicht hervorgehen würden. Das Grundverkehrsgesetz Vorarlberg sehe nur vor, dass staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden dürften. Eine Beeinträchtigung von staatspolitischen Interessen werde allerdings nicht einmal von der Grundverkehrs-Landeskommission behauptet. Die bloße Nichtbeeinträchtigung von staatspolitischen Interessen sei darüber hinaus natürlich viel leichter erfüllt als die konkrete Erfüllung eines von der GVLK nicht näher ausgeführten öffentlichen Interesses. Die Grundverkehrs-Landeskommission übersehe, dass die Erfüllung des sozialen Interesses genau jenes öffentliche Interesse darstelle, dessen Erfüllung sie suche. Sie übersehe weiters, dass sie nach der Judikatur private Interessen des Antragsstellers in der Gesamtsicht nicht außer Acht lassen dürfe. Zweck des Grundverkehrsgesetzes sei neben dem Schutz des landwirtschaftlichen Grundverkehrs wohl auch, Ferienwohnsitze zu begrenzen, um das ganzjährige Bewohnen des Siedlungsgebietes sicherzustellen. Weiters solle das Gesetz einen Ausverkauf des Landes an potente ausländische Investoren verhindern und einer Preisexplosion auf Kosten der einheimischen Bevölkerung vorbeugen. Ein weiteres Ziel, das § 1 Abs 3 lit b des Gesetzes ausdrücklich normiere laute, dass eine möglichst breite sozialerträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten sei. Diesen Zielen des Gesetzes stehe der Erwerb einer 32 m² Eigentumswohnung eines Arbeitnehmers zu Wohnzwecken nicht entgegen. Die gegenständliche Wohnung sei laut Verkaufsunterlage sogar als Investorenwohnung ausgeschrieben, der Antragsteller beabsichtige sie selbst zu nutzen. Die Genehmigung des Grundverkehrs werde dem oben beschriebenen Gesetzeszweck sogar eher gerecht als der Verkauf der Wohnung an einen Investor, der bereits Eigentümer anderer Liegenschaften sei und mit dem Kauf sein Grundeigentum nur vergrößern würde. Die Behörde habe die verschiedenen Interessen nicht gegeneinander abgewogen, sie habe Voraussetzungen geprüft, die vom Gesetz nicht vorgesehen seien und sie habe vorliegende Beweise falsch oder gar nicht gewürdigt. Zweck des Grundverkehrsgesetzes sei neben dem Schutz des landwirtschaftlichen Grundverkehrs wohl auch, Ferienwohnsitze zu begrenzen, um das ganzjährige Bewohnen des Siedlungsgebietes sicherzustellen. Weiters solle das Gesetz einen Ausverkauf des Landes an potente ausländische Investoren verhindern und einer Preisexplosion auf Kosten der einheimischen Bevölkerung vorbeugen. Ein weiteres Ziel, das Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, des Gesetzes ausdrücklich normiere laute, dass eine möglichst breite sozialerträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten sei. Diesen Zielen des Gesetzes stehe der Erwerb einer 32 m² Eigentumswohnung eines Arbeitnehmers zu Wohnzwecken nicht entgegen. Die gegenständliche Wohnung sei laut Verkaufsunterlage sogar als Investorenwohnung ausgeschrieben, der Antragsteller beabsichtige sie selbst zu nutzen. Die Genehmigung des Grundverkehrs werde dem oben beschriebenen Gesetzeszweck sogar eher gerecht als der Verkauf der Wohnung an einen Investor, der bereits Eigentümer anderer Liegenschaften sei und mit dem Kauf sein Grundeigentum nur vergrößern würde. Die Behörde habe die verschiedenen Interessen nicht gegeneinander abgewogen, sie habe Voraussetzungen geprüft, die vom Gesetz nicht vorgesehen seien und sie habe vorliegende Beweise falsch oder gar nicht gewürdigt.
- Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind 45/582 Anteile samt Wohnungseigentum an den GST-NRN XXX und YYY, beide KG R. Es handelt sich hierbei um eine Eigentumswohnung samt Carport im Wohnobjekt B, B. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt B/R als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Der Erwerber möchte die gegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz für sich erwerben. Der Kaufpreis beträgt 75.000 Euro. Der Beschwerdeführer ist derzeit bereits Mieter der gegenständlichen Wohnung und bewohnt diese seit dem 01.06.
- Der Beschwerdeführer ist am XX.XX.XXXX in K/R geboren und lebt seit 2013 in Vorarlberg. Er ist seit 2003 in der Europäischen Gemeinschaft aufhältig und hat in Deutschland sein Bachelor-Studium und in Liechtenstein sein Masterstudium „Master of Science in Entrepreneurship“ absolviert. Gegenstand des Rechtsgeschäftes sind 45/582 Anteile samt Wohnungseigentum an den GST-NRN römisch 30 und YYY, beide KG R. Es handelt sich hierbei um eine Eigentumswohnung samt Carport im Wohnobjekt B, B. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Stadt B/R als Baufläche/Wohngebiet ausgewiesen. Der Erwerber möchte die gegenständliche Wohnung als Hauptwohnsitz für sich erwerben. Der Kaufpreis beträgt 75.000 Euro. Der Beschwerdeführer ist derzeit bereits Mieter der gegenständlichen Wohnung und bewohnt diese seit dem 01.06.
- Der Beschwerdeführer ist am römisch zwanzig.XX.XXXX in K/R geboren und lebt seit 2013 in Vorarlberg. Er ist seit 2003 in der Europäischen Gemeinschaft aufhältig und hat in Deutschland sein Bachelor-Studium und in Liechtenstein sein Masterstudium „Master of Science in Entrepreneurship“ absolviert. Seit 27.05.2014 ist der Beschwerdeführer als Finance Manager in der Firma H S GmbH in M in einem unbefristeten Dienstverhältnis beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger und im Besitz der Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Er beabsichtigt, sobald wie möglich, die österreichische Staatsbürgerschaft zu beantragen. Die Vermieterin des Beschwerdeführers möchte sämtliche Wohnungen, die sie besitzt verkaufen, da sie in Pension geht. Sie hat dem Beschwerdeführer über die Möglichkeit, diese Wohnung zu erwerben informiert.
- Dieser Sachverhalt wird aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung, insbesondere aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zurzeit Mieter in dieser Wohnung und solange der Mietvertrag laufe, dürfe er auch bei Veräußerung dieser Wohnung Mieter bleiben. Sein Mietverhältnis ende jedoch am 31.05.2016 und dann sei die Unsicherheit gegeben, was der neue Wohnungseigentümer mit ihm mache. Einen Antrag auf Staatsbürgerschaft in Österreich sei erst möglich wenn er die unbefristete Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Er habe sich bei der Firma H beworben und dort eine wichtige und hohe Position inne. Er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei in Deutschland und Liechtenstein gewesen und habe sich dafür entschieden, seinen Lebensmittelpunkt und sein zu Hause in Österreich zu begründen. Mittlerweile habe er seinen ganzen Freundeskreis und seine Kollegen im Raume B. Wenn er diese Wohnung erwerben könnte, würde er darin auch wohnen bleiben. Bezüglich der Familienplanung sei es so, dass dies vielleicht in drei oder fünf Jahren einmal aktuell werde und er sich dann überlegen könne, ob er eine größere Wohnung benötige. Er habe sich noch keine Gedanken gemacht wie es weitergehe, wenn er nicht in dieser Wohnung bleiben könne, da er immer noch darauf hoffe, diese Wohnung erwerben zu können. Er habe zurzeit keine Partnerschaft und sollte sich dies einmal ergeben, könne er diese Wohnung eventuell verkaufen und mit dem Geld oder Kapital eine größere Wohnung kaufen, so dies notwendig sei. Er könne sich zurzeit keine größere Wohnung leisten.In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei zurzeit Mieter in dieser Wohnung und solange der Mietvertrag laufe, dürfe er auch bei Veräußerung dieser Wohnung Mieter bleiben. Sein Mietverhältnis ende jedoch am 31.05.2016 und dann sei die Unsicherheit gegeben, was der neue Wohnungseigentümer mit ihm mache. Einen Antrag auf Staatsbürgerschaft in Österreich sei erst möglich wenn er die unbefristete Aufenthaltsbewilligung bekommen habe. Er habe sich bei der Firma H beworben und dort eine wichtige und hohe Position inne. Er sei in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Er sei in Deutschland und , Liechtenstein gewesen und habe sich dafür entschieden, seinen Lebensmittelpunkt und sein zu Hause in Österreich zu begründen. Mittlerweile habe er seinen ganzen Freundeskreis und seine Kollegen im Raume B. Wenn er diese Wohnung erwerben könnte, würde er darin auch wohnen bleiben. Bezüglich der Familienplanung sei es so, dass dies vielleicht in drei oder fünf Jahren einmal aktuell werde und er sich dann überlegen könne, ob er eine größere Wohnung benötige. Er habe sich noch keine Gedanken gemacht wie es weitergehe, wenn er nicht in dieser Wohnung bleiben könne, da er immer noch darauf hoffe, diese Wohnung erwerben zu können. Er habe zurzeit keine Partnerschaft und sollte sich dies einmal ergeben, könne er diese Wohnung eventuell verkaufen und mit dem Geld oder Kapital eine größere Wohnung kaufen, so dies notwendig sei. Er könne sich zurzeit keine größere Wohnung leisten. Man habe ihm zuerst die Rot-Weiß-Rot-Karte für Schlüsselkräfte ausgestellt und anschließend sei diese als Rot-Weiß-Rot plus Karte ergänzt worden. Diese Rot-Weiß-Rot plus Karte werde nach drei Jahren verlängert und anschließend bekomme er dann die unbeschränkte Aufenthaltsbewilligung. Für einen Antrag auf Staatsbürgerschaft müsse er dann jedoch acht Jahre in Österreich arbeiten und darauf warten. Er wolle definitiv in Österreich bleiben. Er sei seit 2003 in der europäischen Union aufhältig und habe in Deutschland das Bachelorstudium gemacht und in Liechtenstein das Masterstudium. Er habe sein ganzes soziales Netzwerk in Österreich aufgebaut. Die mitbeteiligte Partei, Frau M gab im Wesentlichen an, sie habe ihren Mieter informiert, dass sie die Wohnung verkaufe und das dann der Maklerin übergeben. Sie habe mehrere Liegenschaften, die sie nun alle verkaufen wolle, da sie nächstes Jahr in Pension gehe. Sie vermiete die Wohnung seit 1974 und habe noch nie so einen Mieter wie Herrn T gehabt. Wenn sie die Wohnung an junge Menschen vermietet habe, habe sie immer wieder von den anderen Hauseigentümern Beschwerden bekommen, da sich die jungen Mieter des Öfteren nicht so benommen hätten wie es in dieser Wohnanlage Usus sei. Über Herrn T habe sie noch nie Beschwerden bekommen, im Gegenteil, dieser werde von den anderen Miteigentümern gelobt. Sie würde es grundsätzlich gerne sehen, wenn Herr T ihre Jugendwohnung übernehmen könnte. Sie habe noch zwei weitere Kaufinteressenten, wobei beide keine Österreicher, sondern EU-Bürger seien. Einer dieser Interessesenten sei Pilot, der auch selbst in dieser Wohnung wohnen wolle, was für sie bedeute, dass Herr T dann hinaus müsse aus dieser Wohnung.
- Gemäß § 1 Abs 1 lit b des Grundverkehrsgesetzes unterliegt der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben, den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes.
- Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, des Grundverkehrsgesetzes unterliegt der Verkehr mit Grundstücken, sofern an diesen Ausländer Rechte erwerben, den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes. Zufolge § 8 Abs 1 leg cit darf der Rechtserwerb ua nur genehmigt werden, wennZufolge Paragraph 8, Absatz eins, leg cit darf der Rechtserwerb ua nur genehmigt werden, wenn b) staatspolitische Interessen nicht beeinträchtigt werden und c) ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse am Rechtserwerb durch den Ausländer besteht. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2003, Zl B 1266/01, dargetan, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigen-tumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. § 8 Abs 1 lit c Grundverkehrsgesetz umschreibt die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 22.9.2003, Zl B 1266/01, dargetan, dass private Interessen am Rechtserwerb nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch Eigen-tumsbeschränkungen dürfen nämlich nur verfügt werden, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, also dem Gleichheitsgrundsatz entsprechen. Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, Grundverkehrsgesetz umschreibt die bei Beurteilung des Genehmigungsantrages zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen. Zwar gebietet diese Bestimmung nicht ausdrücklich, auf die privaten Interessen an der Genehmigung des Rechtserwerbes Bedacht zu nehmen. Aus dem Schweigen des Gesetzgebers ist jedoch nicht abzuleiten, dass er eine solche Bedachtnahme ausschließen wollte. Jedem an die Grundverkehrsbehörde gerichteten Genehmigungsantrag liegen nämlich meist sehr wesentliche private Interessen zugrunde; daher konnte es der Gesetzgeber als geradezu selbstverständlich ansehen, dass diese Interessen bei der Beurteilung des Ansuchens ebenso wie die im Gesetz näher umschriebenen öffentlichen Interessen angemessen zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen privaten Interessen führt nach An-sicht des Landesverwaltungsgerichtes zum Ergebnis, dass der gegenständliche Rechtserwerb auf Grund der besonderen Umstände zu genehmigen ist. Der Erwerber lebt bereits als Mieter in der gegenständlichen Wohnung. Er hat seine gesamte Berufsausbildung in Deutschland und Liechtenstein absolviert und ist beruflich in einer gehobenen Position in einem Vorarlberger Unternehmen beschäftigt. Die Wohnung, welche der Beschwerdeführer erwerben möchte, dient diesem bereits seinem ganzjährigen Wohnbedürfnis und soll weiterhin einem ganzjährigen Wohnbedürfnis für ihn dienen. In Anbetracht der obgenannten Umstände ist davon auszugehen, dass seitens des Beschwerdeführers ein bedeutendes privates Interesse am Erwerb der kaufgegenständlichen Wohnung gegeben ist, sodass des Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass der gegenständliche Rechtserwerb auf Grund der besonderen Umstände des Falles zu genehmigen ist. Dass staatspolitische Interessen durch den gegenständlichen Rechtserwerb beeinträchtigt wür-den, hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Bewilligung zu erteilen.
- Gemäß TP 44 der Verwaltungsabgabenverordnung beträgt die Verwaltungsabgabe bei Genehmigung des Rechtserwerbs für Ausländer 5vT vom Wert des Rechtes für die gesamte Vertragsdauer bzw des Pfandrechts. In Anbetracht des Kaufpreises in der Höhe von 75.000 Euro war der im Spruch genannte Betrag an Verwaltungsabgabe vorzuschreiben.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.301.001.R10.2015