← Österreich

{'item': 'LVwG-367-001/R4-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.07.2015 GeschäftszahlLVwG-367-001/R4-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des H H, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S D, F, gegen den Bescheid der Stadt H vom 18.06.2014, Zl 320/120-0/2011, betreffend den Antrag auf Vorprüfung gemäß § 7 des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wilfried Schneider über die Beschwerde des H H, B, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. S D, F, gegen den Bescheid der Stadt H vom 18.06.2014, Zl 320/120-0/2011, betreffend den Antrag auf Vorprüfung gemäß Paragraph 7, des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. H H (Beschwerdeführer) stellte am 03.05.2011 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung eines Bordells mit Standort in H gemäß § 5 des Gesetzes über Angelegenheiten der Sittenpolizei, LGBl Nr 6/1976 idF 1/2008 (SPG), den er mit Schreiben vom 25.05.2011 in einen Antrag auf Vorprüfung im Sinne des § 7 SPG modifizierte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 19.03.2012, Zl 320/120-0/2011, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die Berufungskommission der Stadt H mit Bescheid vom 08.06.2012, Zl XXX, ab.
  2. H H (Beschwerdeführer) stellte am 03.05.2011 einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung eines Bordells mit Standort in H gemäß Paragraph 5, des Gesetzes über Angelegenheiten der Sittenpolizei, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung 1 aus 2008, (SPG), den er mit Schreiben vom 25.05.2011 in einen Antrag auf Vorprüfung im Sinne des Paragraph 7, SPG modifizierte. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 19.03.2012, Zl 320/120-0/2011, abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wies die Berufungskommission der Stadt H mit Bescheid vom 08.06.2012, Zl römisch 30 , ab. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 26.11.2012, Zl XXX, keine Folge. Begründungswesentlich stellte sie fest, dass in H keine durch die gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen – das seien solche, die ausschließlich oder überwiegend die Interessen der örtlichen Gemeinschaft beträfen – nach § 5 SPG vorlägen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 26.11.2012, Zl römisch 30 , keine Folge. Begründungswesentlich stellte sie fest, dass in H keine durch die gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen – das seien solche, die ausschließlich oder überwiegend die Interessen der örtlichen Gemeinschaft beträfen – nach Paragraph 5, SPG vorlägen.
  3. Mit Erkenntnis vom 01.10.2013, Zl B 45/2013-9, hat der Verfassungsgerichtshof den vorerwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden sei. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde den Begriff „Störungen“ in einer Weise ausgelegt habe, die den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletze. Selbst wenn es zutreffe, dass lediglich Störungen der „örtlichen Gemeinschaft“ unter diesen Begriff fallen, verkenne die belangte Behörde – so der Verfassungsgerichtshof – dass es sich bei Störungen, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, selbst dann, wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, um „Störungen“ im Sinne des § 5 Sittenpolizeigesetz handle. Die Auffassung, dass „Störungen“ im Sinne des § 5 SPG erst dann vorlägen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorlägen, die die „Störungen“ indizierten bzw belegten, sei denkunmöglich; denn es genüge die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen.
  4. Mit Erkenntnis vom 01.10.2013, Zl B 45/2013-9, hat der Verfassungsgerichtshof den vorerwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden sei. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die belangte Behörde den Begriff „Störungen“ in einer Weise ausgelegt habe, die den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Erwerbsausübungsfreiheit verletze. Selbst wenn es zutreffe, dass lediglich Störungen der „örtlichen Gemeinschaft“ unter diesen Begriff fallen, verkenne die belangte Behörde – so der Verfassungsgerichtshof – dass es sich bei Störungen, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, selbst dann, wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt, um „Störungen“ im Sinne des Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz handle. Die Auffassung, dass „Störungen“ im Sinne des Paragraph 5, SPG erst dann vorlägen, wenn hinreichend Beschwerden von Anrainern oder Nachbarn vorlägen, die die „Störungen“ indizierten bzw belegten, sei denkunmöglich; denn es genüge die Eignung der Wohnungsprostitution, derartige Störungen hervorzurufen.
  5. Unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gab die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 13.12.2013, Zl XXX, der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 18.06.2012 erhobenen Vorstellung Folge und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt H zurück. Letztere erließ den nunmehr mittels Beschwerde bekämpften Bescheid vom 18.06.
  6. Unter Bindung an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gab die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 13.12.2013, Zl römisch 30 , der gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 18.06.2012 erhobenen Vorstellung Folge und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt H zurück. Letztere erließ den nunmehr mittels Beschwerde bekämpften Bescheid vom 18.06.
  7. In der Beschwerde wird – nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens – im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei nachzuweisen, dass das Bordell geeignet erscheine, die durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend belegt, dass durch die Bewilligung des Bordells die Wohnungsprostitution eingeschränkt werde. Dies bedeute, dass nur dann ein Bordell in Vorarlberg bewilligt werde, wenn damit jegliche illegale Prostitution hintangehalten werde. Durch diese Interpretation des § 5 SPG würde bereits das Fehlverhalten eines Einzelnen zur Versagung von Bordellbewilligungen führen. Es komme somit zu einem faktischen Verbot von Bordellen in Vorarlberg. Dadurch wende die Behörde § 5 SPG in einer denkunmöglichen, sachlich nicht gerechtfertigten und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzenden Art und Weise an. Die belangte Behörde mache durch ihre Interpretation aus einer „Kann“-Bestimmung ein faktisches Verbot. Dies sei bei Einführung des § 5 SPG mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er doch sonst ein gesetzliches Verbot normiert. Das Gesetz spreche eindeutig von einer Einschränkung der Störungen. Wenn man dieser Diktion folge, dann sei das Bordell zu genehmigen bzw seien die Voraussetzungen hierfür gegeben, wenn auch nur eine einzige Störung – und somit ein einziger Fall von illegaler Prostitution – hintangehalten werden könne, denn schon dann komme es zur gesetzlich geforderten Einschränkung. Auch sei § 5 SPG gleichheitswidrig angewendet worden, denn durch die vorgenommene Interpretation komme es zur Benachteiligung von Vorarlberg gegenüber den anderen Bundesländern, in denen die Eröffnung eines Bordells bei Vorliegen derselben Voraussetzungen bewilligt werden würde. Ferner sei eine rechtswidrige und denkunmögliche Gesetzesanwendung darin zu erblicken, dass nur die illegale Prostitution als eine durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störung anerkannt werde. Das Gesetz spreche nicht davon, dass die gewerbsmäßige Unzucht an sich eingeschränkt werden solle, sondern die durch diese hervorgerufenen Störungen. Die belangte Behörde führe aus, dass allein durch den Hinweis auf eine gesundheitsspezifische Überwachung und dem Schutz vor Menschenhandel und Zuhälterei nicht dargelegt werden könne, ob und in welchem Umfang durch die Bewilligung die illegale Prostitution eingedämmt werden könne. Sie verkenne dabei völlig, dass Gesundheitsschädigungen, Menschenhandel und Zuhälterei für sich ganz offensichtlich durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde etwa die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder des HIV-Virus durch Prostituierte nicht als eine durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störung anerkenne. Ferner seien auch sozialversicherungsrechtliche Lücken für Prostituierte, deren schlechte und mitunter gefährliche Arbeitsbedingungen Störungen, welche durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufen würden. Letztere veranlassten zB die Bundesrepublik Deutschland zur Erlassung eines Prostitutionsgesetzes, deren Anwendung legale Prostitution, welche in Vorarlberg nur in Bordellen erlaubt sei, voraussetze. Das Ausklammern all dieser Aspekte stelle eine verfehlte Auslegung dar, die den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit in nicht sachgerechter Weise verletze.
  8. In der Beschwerde wird – nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens – im Wesentlichen vorgebracht, dass die Berufung mit der Begründung abgelehnt worden sei, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei nachzuweisen, dass das Bordell geeignet erscheine, die durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen zu beseitigen. Der Beschwerdeführer habe nicht hinreichend belegt, dass durch die Bewilligung des Bordells die Wohnungsprostitution eingeschränkt werde. Dies bedeute, dass nur dann ein Bordell in Vorarlberg bewilligt werde, wenn damit jegliche illegale Prostitution hintangehalten werde. Durch diese Interpretation des Paragraph 5, SPG würde bereits das Fehlverhalten eines Einzelnen zur Versagung von Bordellbewilligungen führen. Es komme somit zu einem faktischen Verbot von Bordellen in Vorarlberg. Dadurch wende die Behörde Paragraph 5, SPG in einer denkunmöglichen, sachlich nicht gerechtfertigten und das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verletzenden Art und Weise an. Die belangte Behörde mache durch ihre Interpretation aus einer „Kann“-Bestimmung ein faktisches Verbot. Dies sei bei Einführung des Paragraph 5, SPG mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers gewesen, hätte er doch sonst ein gesetzliches Verbot normiert. Das Gesetz spreche eindeutig von einer Einschränkung der Störungen. Wenn man dieser Diktion folge, dann sei das Bordell zu genehmigen bzw seien die Voraussetzungen hierfür gegeben, wenn auch nur eine einzige Störung – und somit ein einziger Fall von illegaler Prostitution – hintangehalten werden könne, denn schon dann komme es zur gesetzlich geforderten Einschränkung. Auch sei Paragraph 5, SPG gleichheitswidrig angewendet worden, denn durch die vorgenommene Interpretation komme es zur Benachteiligung von Vorarlberg gegenüber den anderen Bundesländern, in denen die Eröffnung eines Bordells bei Vorliegen derselben Voraussetzungen bewilligt werden würde. Ferner sei eine rechtswidrige und denkunmögliche Gesetzesanwendung darin zu erblicken, dass nur die illegale Prostitution als eine durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störung anerkannt werde. Das Gesetz spreche nicht davon, dass die gewerbsmäßige Unzucht an sich eingeschränkt werden solle, sondern die durch diese hervorgerufenen Störungen. Die belangte Behörde führe aus, dass allein durch den Hinweis auf eine gesundheitsspezifische Überwachung und dem Schutz vor Menschenhandel und Zuhälterei nicht dargelegt werden könne, ob und in welchem Umfang durch die Bewilligung die illegale Prostitution eingedämmt werden könne. Sie verkenne dabei völlig, dass Gesundheitsschädigungen, Menschenhandel und Zuhälterei für sich ganz offensichtlich durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen seien. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde etwa die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder des HIV-Virus durch Prostituierte nicht als eine durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störung anerkenne. Ferner seien auch sozialversicherungsrechtliche Lücken für Prostituierte, deren schlechte und mitunter gefährliche Arbeitsbedingungen Störungen, welche durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufen würden. Letztere veranlassten zB die Bundesrepublik Deutschland zur Erlassung eines Prostitutionsgesetzes, deren Anwendung legale Prostitution, welche in Vorarlberg nur in Bordellen erlaubt sei, voraussetze. Das Ausklammern all dieser Aspekte stelle eine verfehlte Auslegung dar, die den Antragsteller in seinem Grundrecht auf Erwerbsfreiheit in nicht sachgerechter Weise verletze. Bei richtiger Anwendung des § 5 SPG hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass durch Unzucht hervorgerufene Störungen im Sinne der obigen Ausführungen sehr wohl vorlägen und das beantragte Bordell geeignet erscheine, diese Störungen einzuschränken. Selbstverständlich führten genehmigte Bordelle zu einer Einschränkung der illegalen Prostitution. Wenn dies die belangte Behörde verneine, ignoriere sie die Realität. Sie führe verallgemeinernd aus, dass in Bundesländern, in denen die Prostitution legalisiert sei, weiterhin illegale Wohnungsprostitution vorhanden sei und es weiterhin einen illegalen Straßenstrich gebe und ziehe daraus den Schluss, dass die Genehmigung eines Bordells eben nicht geeignet sei, Störungen aus gewerbsmäßiger Unzucht einzuschränken.Bei richtiger Anwendung des Paragraph 5, SPG hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass durch Unzucht hervorgerufene Störungen im Sinne der obigen Ausführungen sehr wohl vorlägen und das beantragte Bordell geeignet erscheine, diese Störungen einzuschränken. Selbstverständlich führten genehmigte Bordelle zu einer Einschränkung der illegalen Prostitution. Wenn dies die belangte Behörde verneine, ignoriere sie die Realität. Sie führe verallgemeinernd aus, dass in Bundesländern, in denen die Prostitution legalisiert sei, weiterhin illegale Wohnungsprostitution vorhanden sei und es weiterhin einen illegalen Straßenstrich gebe und ziehe daraus den Schluss, dass die Genehmigung eines Bordells eben nicht geeignet sei, Störungen aus gewerbsmäßiger Unzucht einzuschränken. Es werde auch mit keinem Wort begründet, warum der Beschwerdeführer nicht darlegen habe können, dass die Bewilligung eines Bordells die illegale Prostitution einschränke. Es liege auf der Hand, dass das Betreiben eines Bordells zumindest einen Teil der bisher in der Illegalität agierenden Prostituierten dazu bewegen werde, die Illegalität zu verlassen und ihrem Erwerb in genehmigten Bordellen nachzugehen. In diesem Zusammenhang sei auf einen einschlägigen Bericht im „Schweizer Tagblatt Online“, 03.11.2013, „Milieu-Grenzverkehr in Aufregung“, zu verweisen. Ebenso auf einen Artikel in der „Neue Zürcher Zeitung“ vom 29.07.
  9. Weiters führe die belangte Behörde aus, dass nach einschlägigen Untersuchungen viele Sexarbeiterinnen einen migrantischen Hintergrund hätten und häufig ihren Arbeitsort wechselten. Daraus ergebe sich kein Hinweis, dass nach Bewilligung eines Bordells illegale Prostituierte in die Legalität wechselten. Auf den Umstand, dass die Begleitkriminalität bei der Bordellprostitution geringer sei als bei der illegalen Prostitution, werde selbst in der von der belangten Behörde zitierten Regierungsvorlage hingewiesen. Dies lasse den Umkehrschluss zu, dass beim Betrieb von Bordellen die Begleitkriminalität der Prostitution eingeschränkt werde. Auch die Gefahr der Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder des HIV-Virus durch Prostituierte wäre durch ein bewilligtes Bordell ebenfalls eingeschränkt. Der angefochtene Bescheid sei auch unzureichend und daher mangelhaft begründet. Die Behörde habe es unterlassen, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Sie stütze sich stattdessen auf nicht näher fundiertes Allgemeinwissen, die Kriminalstatistik Tirol, eine Presseaussendung der Stadt Linz und einen Kurierartikel, in welchem nur von der Schließung illegaler Bordelle die Rede sei. Zudem habe sie nicht überzeugend begründet, warum sie von dem ihr eingeräumten gebundenen Ermessen in dieser und nicht in anderer, für den Beschwerdeführer günstigeren Art und Weise, Gebrauch gemacht habe, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Es werde daher beantragt, erfahrene Beamte der Sittenpolizei in Tirol oder in der benachbarten Schweiz, etwa den zuständigen Beamten der Kantonspolizei St. Gallen, den zuständigen Beamten des Österreichischen Bundeskriminalamts sowie M-T P (BKA Frauensektion) als Leiterin der Arbeitsgruppe „Länderkompetenzen Prostitution“, zu ihren Erfahrungen und Erkenntnissen in Bezug auf die Einschränkung der illegalen Prostitution und sonstiger Störungen infolge der Bewilligung von legalen Bordellen zu befragen. Außerdem sei der von der belangten Behörde herangezogene § 5 SPG aus mehreren Gründen verfassungswidrig, weshalb die Vorlage vor den Verfassungsgerichtshof angeregt werde. So werde als notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Bordells verlangt, dass die Genehmigung geeignet erscheine, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken. Diese weitreichende Beschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit sei völlig unverhältnismäßig und überschießend, weil vom Antragsteller eine aktive Förderung des allgemeinen Wohls verlangt werde, was aber Aufgabe der öffentlichen Hand sei. § 5 SPG sei eine „Kann“-Bestimmung, wobei der Gesetzgeber der Gemeinde keine Kriterien vorgebe, was für die Ermessensausübung entscheidend sein soll. Der Antragsteller sei somit vollkommen der Willkür der Gemeinde ausgesetzt und fehle jegliche Rechtssicherheit. Der in § 5 SPG verwendete Terminus „durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen“ stelle einen völlig unbestimmten Rechtsbegriff dar. Der Begriff „Störungen“ lasse viele, wenn nicht gar unzählige Auslegungsvarianten offen. Auch widerspreche die Entscheidungskompetenz der Gemeinde über die Bewilligung eines Bordells Art 118 Abs 2 B-VG. Außerdem sei der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 5, SPG aus mehreren Gründen verfassungswidrig, weshalb die Vorlage vor den Verfassungsgerichtshof angeregt werde. So werde als notwendige Voraussetzung für die Genehmigung eines Bordells verlangt, dass die Genehmigung geeignet erscheine, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken. Diese weitreichende Beschränkung des Grundrechtes auf Erwerbsfreiheit sei völlig unverhältnismäßig und überschießend, weil vom Antragsteller eine aktive Förderung des allgemeinen Wohls verlangt werde, was aber Aufgabe der öffentlichen Hand sei. Paragraph 5, SPG sei eine „Kann“-Bestimmung, wobei der Gesetzgeber der Gemeinde keine Kriterien vorgebe, was für die Ermessensausübung entscheidend sein soll. Der Antragsteller sei somit vollkommen der Willkür der Gemeinde ausgesetzt und fehle jegliche Rechtssicherheit. Der in Paragraph 5, SPG verwendete Terminus „durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen“ stelle einen völlig unbestimmten Rechtsbegriff dar. Der Begriff „Störungen“ lasse viele, wenn nicht gar unzählige Auslegungsvarianten offen. Auch widerspreche die Entscheidungskompetenz der Gemeinde über die Bewilligung eines Bordells Artikel 118, Absatz 2, B-VG. Schließlich werden europarechtliche Bedenken geltend gemacht. Dazu wird ausgeführt, dass es eine Tatsache sei, dass es weder in Österreich noch in Vorarlberg ein Bordellverbot gebe. Was es jedoch gebe, seien regulatorische Barrieren zur Ausübung einer Dienstleistung, welche einer faktischen Verunmöglichung entsprechen würden. Es liege jedenfalls eine europarechtswidrige Verwaltungsrechtpraxis vor. Der Beschwerdeführer habe einen in England ansässigen Investor bei der Hand, der einen namhaften Betrag in die geplante Unternehmung zu investieren bereit wäre. Auch seien bereits potenzielle Kunden aus Deutschland und Liechtenstein auf ihn zugekommen, die ihm zugesagt hätten, im Falle der Eröffnung eines Bordells dort Sexdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Schließlich stehe der Beschwerdeführer auch in Kontakt mit Sexarbeiterinnen in Holland und Deutschland, die bereit wären, im geplanten Bordell zu arbeiten. Die bestehende europarechtswidrige Verwaltungspraxis verletze auch die Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme des Beschwerdeführers und des Investors M M, und des Kunden T S, M, beantragt.
  10. Im fortzusetzenden Verfahren war – unter Bindung an die Rechtsanschauung des Ver-fassungsgerichtshofes – zu klären, ob die Bewilligung eines Bordells im Gemeindegebiet H geeignet ist, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken, wobei unter dem Begriff „Störungen“ auch solche zu verstehen sind, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, auch wenn diese bloß vereinzelt auftritt und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt.
  11. Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Mag. B M, Landespolizeidirektion Vorarlberg, als Zeuge einvernommen wurde. Der Zeuge deponierte, dass nach Einholung kriminalpolizeilicher Erkenntnisse und Befassung der Fachabteilung des Landeskriminalamtes festzuhalten sei, dass im Stadtgebiet von H nach vorliegendem Erkenntnisstand keine illegale Prostitutionstätigkeit ausgeübt werde. Es sei auch kein offener Straßenstrich feststellbar. Ebenso lägen konkrete Hinweise auf die sogenannte Wohnungsprostitution im Gemeindegebiet von H nicht vor; lediglich allgemein gebe es vereinzelt Hinweise - aber betreffend das gesamte Gebiet von Vorarlberg - in Bezug auf die Wohnungsprostitution. Diese trete aber nicht störend in der Öffentlichkeit in Erscheinung; festzustellen seien diesbezüglich lediglich Inserate in Zeitschriften mit Telefonnummern, insbesondere in der Zeitschrift „Wann & Wo“. Nach Einschätzung der Fachabteilung sei davon auszugehen, dass durch das Betreiben eines legalen Bordells die Wohnungsprostitution in H, wenn eine solche bestehen würde, nicht vollständig zurückgedrängt würde. Diese Einschätzung stütze sich auf einen Vergleich mit anderen Bundesländern, wo legale Bordelle bestünden, sowie auf eine Rücksprache mit der Polizei in der Ostschweiz, wo festgestellt worden sei, dass neben legalen Bordellen weiterhin illegale Prostitution betrieben werde und auch die illegale Straßenprostitution feststellbar sei. Des Weiteren konnte vom Verwaltungsgericht erhoben werden, dass, bezogen auf einen dreijährigen Zeitraum (von 2012 bis 2015), von der Bezirkshauptmannschaft D als zuständige Verwaltungsstrafbehörde lediglich im Jahre 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Ausübung einer Wohnungsprostitution in H (Übertretung nach § 18 Abs 1 lit c Sittenpolizeigesetz) abgeführt wurde. Des Weiteren konnte vom Verwaltungsgericht erhoben werden, dass, bezogen auf einen dreijährigen Zeitraum (von 2012 bis 2015), von der Bezirkshauptmannschaft D als zuständige Verwaltungsstrafbehörde lediglich im Jahre 2013 ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend die Ausübung einer Wohnungsprostitution in H (Übertretung nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera c, Sittenpolizeigesetz) abgeführt wurde.
  12. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sittenpolizeigesetzes, LGBl Nr 6/1976 idF Nr 1/2008, lauten wie folgt:
  13. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Sittenpolizeigesetzes, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 1976, in der Fassung Nr 1 aus 2008,, lauten wie folgt: „
  14. Abschnitt Gewerbsmäßige Unzucht § 4Paragraph 4 Allgemeines

(1)Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, verboten.
(1)Die Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht und das Anbieten hiezu ist, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, verboten.
(2)Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
(2)Soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, zugelassen sind, ist die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere die Überlassung von Räumen, zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu untersagt.
(3)Gewerbsmäßig ist die Unzucht, wenn sie in der Absicht betrieben wird, sich durch ihre wiederkehrende Ausübung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
(4)Anbieten im Sinne der Abs. 1 und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt.
(4)Anbieten im Sinne der Absatz eins und 2 ist jedes Verhalten, das auf die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht abzielt. § 5Paragraph 5 Bordellbewilligung Die Behörde kann durch Bescheid die Überlassung von Räumen eines bestimmten Gebäudes zum Anbieten und zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht bewilligen, wenn dies geeignet erscheint, durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufene Störungen einzuschränken. § 6Paragraph 6 Voraussetzungen für die Erteilung einer Bordellbewilligung
(1)Eine Bewilligung gemäß § 5 darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Abs. 3),
(1)Eine Bewilligung gemäß Paragraph 5, darf nur erteilt werden, wenn der Bewilligungswerber, bei juristischen Personen der Geschäftsführer (Absatz 3,),
  1. a)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen ist,
  2. b)das 24. Lebensjahr vollendet hat und
  3. c)nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung verurteilt worden ist.
(2)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers und jener Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird. Bei juristischen Personen gilt dies sinngemäß im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers (Abs. 3).
(2)Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn das bisherige Verhalten des Antragstellers und jener Personen, mit denen er sich in einer Erwerbs- oder Lebensgemeinschaft befindet, die Annahme rechtfertigt, dass das Bordell vorschriftsmäßig betrieben wird. Bei juristischen Personen gilt dies sinngemäß im Hinblick auf die Person des Geschäftsführers (Absatz 3,).
(3)Juristische Personen haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die im Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegenden Pflichten.
(3)Juristische Personen haben eine zur Vertretung nach außen befugte natürliche Person als Geschäftsführer zu bestellen. Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn der Geschäftsführer die im Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt. Den Geschäftsführer treffen sämtliche, dem Bewilligungsinhaber obliegenden Pflichten.
(4)Das Gebäude darf nicht in einem mit Wohngebäuden dicht bebauten Gebiet oder in der Nähe von Kirchen, Friedhöfen, Krankenanstalten, Schulen, Kindergärten, Kinder- und Jugendspielplätzen, Jugendheimen und dgl. liegen.
(5)Es muss Gewähr bestehen, dass durch den Betrieb des Bordells die Nachbarschaft nicht unzumutbar belästigt wird oder sonstige öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der Gesundheit, des Jugendschutzes und des Fremdenverkehrs, nicht verletzt werden. § 7Paragraph 7 Vorprüfung
(1)Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im § 8 Abs. 2 erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.
(1)Auf schriftlichen Antrag hat die Behörde eine Vorprüfung durchzuführen. Ein solcher Antrag hat die im Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz bestimmten Angaben zu enthalten.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob die in den Paragraphen 5 und 6 Absatz eins bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3)Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(3)Wird der Antrag nicht zurückgewiesen oder abgewiesen, so hat die Behörde festzustellen, dass die Voraussetzungen gemäß den Paragraphen 5 und 6 Absatz eins bis 3 erfüllt sind. Ein solcher Bescheid verliert ein Jahr nach seiner Erlassung die Gültigkeit. Der Paragraph 10, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(4)Bescheide gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu erlassen.
(4)Bescheide gemäß Absatz 3, sind schriftlich zu erlassen. § 8Paragraph 8 Antrag
(1)Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(1)Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 5, ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sind anzuschließen.
(2)Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sind anzuschließen.
(3)Antrag, Pläne und Beschreibungen sind der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. § 9Paragraph 9 Bewilligung
(1)Über einen Antrag gemäß § 8 Abs. 1 ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(1)Über einen Antrag gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.
(2)Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im § 6 Abs. 5 genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(2)Die Bewilligung ist unter Bedingungen, mit Beschränkungen oder Auflagen zu erteilen, wenn die im Paragraph 6, Absatz 5, genannten Voraussetzungen nur bei Erfüllung dieser Bedingungen und bei Einhaltung dieser Beschränkungen und Auflagen gesichert sind.
(3)Die Bewilligung kann zur Wahrung der im § 6 Abs. 5 genannten öffentlichen Interessen auch nur auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.
(3)Die Bewilligung kann zur Wahrung der im Paragraph 6, Absatz 5, genannten öffentlichen Interessen auch nur auf eine bestimmte Zeit erteilt werden.
(4)Die Behörde hat der nach dem Standort des Bordells zuständigen Bezirkshauptmannschaft eine Ausfertigung des Bescheides zu übermitteln.“ Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass es im Stadtgebiet von H über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum weder zu Störungen gekommen ist, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, noch zu Störungen gekommen ist, die durch gewerbsmäßige Unzucht (Prostitution) hervorgerufen wurden und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass im Jahre 2013 lediglich ein Verfahren wegen Ausübung der Wohnungsprostitution in H abgeführt wurde, da es dadurch – so die Ausführungen des Zeugen B – jedenfalls zu keinen in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretenen Störungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Genehmigung eines Bordells die durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen im Sinne des § 5 Sittenpolizeigesetz eingeschränkt werden können. Dafür sprechen auch die vom Zeugen B erhobenen Erfahrungswerte, wonach sowohl in anderen Bundesländern Österreichs als auch in der Ostschweiz, wo sich genehmigte Bordelle befinden, weiterhin illegale Prostitution betrieben wird und sogar Straßenprostitution feststellbar ist. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass es im Stadtgebiet von H über einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum weder zu Störungen gekommen ist, die ihren Ursprung in illegaler Wohnungsprostitution haben, noch zu Störungen gekommen ist, die durch gewerbsmäßige Unzucht (Prostitution) hervorgerufen wurden und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind. An dieser Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass im Jahre 2013 lediglich ein Verfahren wegen Ausübung der Wohnungsprostitution in H abgeführt wurde, da es dadurch – so die Ausführungen des Zeugen B – jedenfalls zu keinen in der Öffentlichkeit in Erscheinung getretenen Störungen gekommen ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Genehmigung eines Bordells die durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen im Sinne des Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz eingeschränkt werden können. Dafür sprechen auch die vom Zeugen B erhobenen Erfahrungswerte, wonach sowohl in anderen Bundesländern Österreichs als auch in der Ostschweiz, wo sich genehmigte Bordelle befinden, weiterhin illegale Prostitution betrieben wird und sogar Straßenprostitution feststellbar ist. Der Beschwerdeführer trat diesem Erhebungsergebnis insofern entgegen, als er auf in den „Vorarlberger Nachrichten“ („VN“) vom 11.05.2015 inserierte Kontaktanzeigen mit den Texten: „Brandneu! Heiße Türkin, H“ sowie: „Neu! J, 26, H“ unter Angabe der Mobiltelefonnummer verwies, sowie weiters auf eine handschriftliche Liste mit Mobiltelefonnummern, die ebenfalls einer Ausgabe der „VN“ vom 29.04.2015 entnommen worden seien und die von ihm kontaktierten Damen zugesagt hätten, dass sie aus dem Raum H seien und jederzeit nach H zu einem Hotelbesuch oder zu einem Privatbesuch kommen würden, ebenso auf einen Aktenvermerk vom 07.05.2015, aus dem sich ergibt, dass zumindest drei der telefonisch kontaktierten Prostituierten bereit gewesen seien, Hausbesuche in H zu machen. All diesen Inseraten bzw „Anrufliste“ ist gemein, dass die darin angeführten Mobiltelefonnummern nicht zweifelsfrei auf das Stadtgebiet von H zuzuordnen sind. Selbst die in Printmedien geschalteten Inserate, in denen ua „H“ angegeben ist, lassen nicht zwingend den Schluss zu, dass gerade dort die Wohnungsprostitution ausgeübt wird. Schließlich kann auch infolge der bloßen Schaltung eines derartigen Inserates in einem Printmedium allein – unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen B – nicht zwingend davon gesprochen werden, dass es sich hierbei um eine Störung iSd § 5 Sittenpolizeigesetz handelt.Der Beschwerdeführer trat diesem Erhebungsergebnis insofern entgegen, als er auf in den „Vorarlberger Nachrichten“ („VN“) vom 11.05.2015 inserierte Kontaktanzeigen mit den Texten: „Brandneu! Heiße Türkin, H“ sowie: „Neu! J, 26, H“ unter Angabe der Mobiltelefonnummer verwies, sowie weiters auf eine handschriftliche Liste mit Mobiltelefonnummern, die ebenfalls einer Ausgabe der „VN“ vom 29.04.2015 entnommen worden seien und die von ihm kontaktierten Damen zugesagt hätten, dass sie aus dem Raum H seien und jederzeit nach H zu einem Hotelbesuch oder zu einem Privatbesuch kommen würden, ebenso auf einen Aktenvermerk vom 07.05.2015, aus dem sich ergibt, dass zumindest drei der telefonisch kontaktierten Prostituierten bereit gewesen seien, Hausbesuche in H zu machen. All diesen Inseraten bzw „Anrufliste“ ist gemein, dass die darin angeführten Mobiltelefonnummern nicht zweifelsfrei auf das Stadtgebiet von H zuzuordnen sind. Selbst die in Printmedien geschalteten Inserate, in denen ua „H“ angegeben ist, lassen nicht zwingend den Schluss zu, dass gerade dort die Wohnungsprostitution ausgeübt wird. Schließlich kann auch infolge der bloßen Schaltung eines derartigen Inserates in einem Printmedium allein – unter Hinweis auf die Angaben des Zeugen B – nicht zwingend davon gesprochen werden, dass es sich hierbei um eine Störung iSd Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz handelt.
  1. Den in der Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme von Exekutivbeamten aus jenen Ländern, in denen legale Bordelle bestehen, zur Frage, ob ein legales Bordell geeignet ist, die illegale Prostitution zu reduzieren sowie auf Einholung von Stellungnahmen der Landespolizeidirektion für Tirol, der Landespolizeidirektion für Wien sowie der Polizei des Kantons St. Gallen zur Frage, ob die Eröffnung legaler Bordelle die illegale Prostitution reduziert habe, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil – wie ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass es im Stadtgebiet von H zu durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen gekommen ist und auch nicht zu solchen, die ihren Ursprung in der illegalen Wohnungsprostitution haben und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind. Auf Grundlage dessen kann die Bewilligung eines Bordells nicht als im Sinne von § 5 Sittenpolizeigesetz geeignet erscheinen, durch Prostitution hervorgerufene Störungen einzuschränken. Die Einvernahme eines namentlich bezeichneten Investors, der bereit wäre, einen namhaften Betrag in die geplante Unternehmung zu investieren bzw sich mit einem entsprechenden Betrag am Unternehmen zu beteiligen, konnte mangels Relevanz unterbleiben, ebenso wie die Einvernahme des potenziellen Kunden T S aus M.
  2. Den in der Verhandlung gestellten Beweisanträgen auf Einvernahme von Exekutivbeamten aus jenen Ländern, in denen legale Bordelle bestehen, zur Frage, ob ein legales Bordell geeignet ist, die illegale Prostitution zu reduzieren sowie auf Einholung von Stellungnahmen der Landespolizeidirektion für Tirol, der Landespolizeidirektion für Wien sowie der Polizei des Kantons St. Gallen zur Frage, ob die Eröffnung legaler Bordelle die illegale Prostitution reduziert habe, war schon deshalb nicht stattzugeben, weil – wie ausgeführt – nicht davon ausgegangen werden kann, dass es im Stadtgebiet von H zu durch gewerbsmäßige Unzucht hervorgerufenen Störungen gekommen ist und auch nicht zu solchen, die ihren Ursprung in der illegalen Wohnungsprostitution haben und als solche in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten sind. Auf Grundlage dessen kann die Bewilligung eines Bordells nicht als im Sinne von Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz geeignet erscheinen, durch Prostitution hervorgerufene Störungen einzuschränken. Die Einvernahme eines namentlich bezeichneten Investors, der bereit wäre, einen namhaften Betrag in die geplante Unternehmung zu investieren bzw sich mit einem entsprechenden Betrag am Unternehmen zu beteiligen, konnte mangels Relevanz unterbleiben, ebenso wie die Einvernahme des potenziellen Kunden T S aus M. Gleiches gilt auch für die in der Beschwerde beantragte Befragung der M-T P (BKA Frauensektion) als Leiterin der Arbeitsgruppe „Länderkompetenzen Prostitution“ zu ihren Erfahrungen und Erkenntnissen in Bezug auf die Einschränkung der illegalen Prostitution und sonstiger Störungen infolge der Bewilligung von legalen Bordellen.
  3. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der von der Behörde herangezogene § 5 Sittenpolizeigesetz aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei (Einschränkung in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit, „Kann“-Bestimmung, wobei der Gesetzgeber keine Kriterien vorgebe, was für die Ermessensausübung entscheidend sein solle, der Begriff „Störung“ sei nicht bestimmt genug, der Kompetenzbereich der Gemeinde zur Entscheidung über die Bewilligung eines Bordells widerspreche Art 118 Abs 2 B-VG), genügt es, auf das bereits in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang ergangene, unter obigem Punkt
  4. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2013 zu verweisen. Darin wird festgestellt, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränkten, jedenfalls im öffentlichen Interesse lägen und zur Zielerreichung (Hintanhaltung von mit der Prostitution verbundenen Belästigungen) geeignet seien (Hinweis auf VfSlg. 13.363/1993) sowie die in § 5 Sittenpolizeigesetz enthaltene Ausnahmebewilligung für Bordelle nicht inadäquat sei. Auch sei der Begriff „Störungen“ in § 5 Sittenpolizeigesetz nicht zu unbestimmt, da der Begriffsinhalt von „Störungen“ im Auslegungsweg ermittelt werden könne. Vor diesem Hintergrund sind beim Landesverwaltungsgericht jedenfalls keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen entstanden.
  5. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, wonach der von der Behörde herangezogene Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz aus mehreren Gründen verfassungswidrig sei (Einschränkung in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit, „Kann“-Bestimmung, wobei der Gesetzgeber keine Kriterien vorgebe, was für die Ermessensausübung entscheidend sein solle, der Begriff „Störung“ sei nicht bestimmt genug, der Kompetenzbereich der Gemeinde zur Entscheidung über die Bewilligung eines Bordells widerspreche Artikel 118, Absatz 2, B-VG), genügt es, auf das bereits in dieser Rechtssache im ersten Rechtsgang ergangene, unter obigem Punkt
  6. zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2013 zu verweisen. Darin wird festgestellt, dass Regelungen, die die Prostitution auf bewilligte Bordelle beschränkten, jedenfalls im öffentlichen Interesse lägen und zur Zielerreichung (Hintanhaltung von mit der Prostitution verbundenen Belästigungen) geeignet seien (Hinweis auf VfSlg. 13.363 aus 1993,) sowie die in Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz enthaltene Ausnahmebewilligung für Bordelle nicht inadäquat sei. Auch sei der Begriff „Störungen“ in Paragraph 5, Sittenpolizeigesetz nicht zu unbestimmt, da der Begriffsinhalt von „Störungen“ im Auslegungsweg ermittelt werden könne. Vor diesem Hintergrund sind beim Landesverwaltungsgericht jedenfalls keine Bedenken betreffend die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen entstanden.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.367.001.R4.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.