GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 350 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: „Sie haben als zur selbständigen Vertretung befugtes Vorstandsmitglied und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ‚H W AG‘ in L, W Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:„Sie haben als zur selbständigen Vertretung befugtes Vorstandsmitglied und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der ‚H W AG‘ in L, W Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Mit der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadt F vom 27.08.2012, Zl XXX, welche mit dem Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 01.08.2013, Zl XXX, mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass sich die Baubewilligung nunmehr auf das im Berufungsverfahren modifizierte Vorhaben in der Fassung der Deckpläne vom 15.05.2013 bezieht, wurden an der südlichen Fassade des Hauses B im dritten Obergeschoß zwei Vordächer, jeweils mit einer Ausladung von 1,20 m gemessen von der Außenwand des dritten Obergeschosses, bewilligt; im südöstlichen Bereich wurde ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich wurde ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m bewilligt.Mit der Baubewilligung des Bürgermeisters der Stadt F vom 27.08.2012, Zl römisch 30 , welche mit dem Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 01.08.2013, Zl römisch 30 , mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass sich die Baubewilligung nunmehr auf das im Berufungsverfahren modifizierte Vorhaben in der Fassung der Deckpläne vom 15.05.2013 bezieht, wurden an der südlichen Fassade des Hauses B im dritten Obergeschoß zwei Vordächer, jeweils mit einer Ausladung von 1,20 m gemessen von der Außenwand des dritten Obergeschosses, bewilligt; im südöstlichen Bereich wurde ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich wurde ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m bewilligt. Am 20.05.2014 wurde festgestellt, dass entgegen der Baubewilligung beim Haus B über die gesamte südliche Fassadenlänge ein Vordach angebracht war, welches nur durch den Stiegenaufgang unterbrochen war. Das Vordach erstreckte sich über eine Länge von 31,9 m. Die Aussparung im Stiegenhausbereich betrug 4,5 m. Die Ausladung des Vordaches betrug ca 1,20 m. Die Änderung des Vordaches ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach § 18 Abs 1 lit a Baugesetz. Dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben wurde ohne Baubewilligung ausgeführt.“Die Änderung des Vordaches ist ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben nach Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Baugesetz. Dieses bewilligungspflichtige Bauvorhaben wurde ohne Baubewilligung ausgeführt.“ Der
G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 35 Euro.Der
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 35 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Sie haben als zur selbständigen Vertretung befugtes Vorstandsmitglied und somit als
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "H W AG" in L, W Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:Am 20.05.2014 wurde festgestellt, dass die am bezeichneten Ort sowohl beim Haus A, als auch beim Haus B bescheidwidrig über die gesamte Fassadenlänge ausgeführten Vordächer noch nicht rückgebaut worden sind, obwohl bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013, XXX, aufgrunddessen die Pläne vom 15.05.2013 seitens der Stadt F bewilligt worden sind, festgestellt worden ist:"An der südlichen Fassade der Baukörper werden im dritten Obergeschoss jeweils zwei Vordächer angebracht. Die Vordächer weisen eine Ausladung von 1,20 m gemessen von der Außenwand des dritten Obergeschosses auf.An der Fassade des Baukörpers A wird im südöstlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 6,30 m und im südwestlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 3,20 m angebracht.An der Fassade des Baukörpers B wird im südöstlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m angebracht."Da das Bauvorhaben somit
Abs 1 lit a Baugesetz nach § 18 ohne Baubewilligung oder nach § 19 ohne Berechtigung (§ 34) ausgeführt wurde; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor.Sie haben als zur selbständigen Vertretung befugtes Vorstandsmitglied und somit als
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma "H W AG" in L, W Straße, folgende Verwaltungsübertretung zu verantworten:, Am 20.05.2014 wurde festgestellt, dass die am bezeichneten Ort sowohl beim Haus A, als auch beim Haus B bescheidwidrig über die gesamte Fassadenlänge ausgeführten Vordächer noch nicht rückgebaut worden sind, obwohl bereits im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013, römisch 30 , aufgrunddessen die Pläne vom 15.05.2013 seitens der Stadt F bewilligt worden sind, festgestellt worden ist:, "An der südlichen Fassade der Baukörper werden im dritten Obergeschoss jeweils zwei Vordächer angebracht. Die Vordächer weisen eine Ausladung von 1,20 m gemessen von der Außenwand des dritten Obergeschosses auf., An der Fassade des Baukörpers A wird im südöstlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 6,30 m und im südwestlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 3,20 m angebracht., An der Fassade des Baukörpers B wird im südöstlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m angebracht.", Da das Bauvorhaben somit
Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, Baugesetz nach Paragraph 18, ohne Baubewilligung oder nach Paragraph 19, ohne Berechtigung (Paragraph 34,) ausgeführt wurde; dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung, liegt eine Verwaltungsübertretung vor. Tatzeit: bis Anfang Juni 2014 Tatort: F-G, GST-NR XXX, GB FF-G, GST-NR römisch 30 , GB F Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 700,00 8 Stunden § 55 Abs 2 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001 idgFParagraph 55, Absatz 2, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001, idgF Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 70,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 770,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor: Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses könnten ausschließlich die Bauausführungen des Vordaches bezüglich des Baukörpers B des Bauprojektes „Sgasse“ sein. Zum vorgeworfenen Zeitpunkt sei beim Baukörper A noch keine Überdachung angebracht worden. Die belangte Behörde führe auf Seite vier des bekämpften Bescheides aus, dass die Anbringung des Vordaches im Zeitraum vom 20.05.2014 bis Anfang Juni 2014 über die gesamte Länge ohne diesbezügliche Baubewilligung eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die Baurechtsabteilung der Stadt F sei am 14.04.2014 in Kenntnis gesetzt worden, dass das Vordach am Baukörper B aufgrund der ursprünglich baubehördlichen bewilligten Einreichpläne angebracht worden sei. Entsprechend der behördlichen Aufforderung sei die Herstellung des Zustandes
den bewilligten Einreichplänen vom 15.05.2013 im Sinne des Baubewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013 so rasch als bautechnisch möglich zugesichert worden. Das Vordach hätte frühestens Anfang Juli 2014 rückgebaut werden können. Es bestehe kein Zweifel, dass die H W AG, vertreten durch W H, der behördlichen Verfügung im Sinne des § 40 Abs 2 und 3 BauG folgend, binnen einer angemessenen Frist den baubehördlich bewilligten Zustand hergestellt habe. Der Umstand, dass die H W AG der behördlichen Aufforderung folgend Baumaßnahmen gesetzt habe, sei der belangten Behörde bereits vor Erlassung des bekämpften Erkenntnis bekannt gewesen. Ein allenfalls verwaltungsstrafrechtlich relevanter Sachverhalt wäre daher nach § 55 Abs 1 lit j Baugesetz zu ahnden gewesen, jedoch niemals nach § 55 Abs 1 lit a BauG. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen nach § 40 ff BauG vorzugehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik des Baugesetzes.Die belangte Behörde führe auf Seite vier des bekämpften Bescheides aus, dass die Anbringung des Vordaches im Zeitraum vom 20.05.2014 bis Anfang Juni 2014 über die gesamte Länge ohne diesbezügliche Baubewilligung eine Verwaltungsübertretung darstelle. Die Baurechtsabteilung der Stadt F sei am 14.04.2014 in Kenntnis gesetzt worden, dass das Vordach am Baukörper B aufgrund der ursprünglich baubehördlichen bewilligten Einreichpläne angebracht worden sei. Entsprechend der behördlichen Aufforderung sei die Herstellung des Zustandes
den bewilligten Einreichplänen vom 15.05.2013 im Sinne des Baubewilligungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013 so rasch als bautechnisch möglich zugesichert worden. Das Vordach hätte frühestens Anfang Juli 2014 rückgebaut werden können. Es bestehe kein Zweifel, dass die H W AG, vertreten durch W H, der behördlichen Verfügung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2 und 3 BauG folgend, binnen einer angemessenen Frist den baubehördlich bewilligten Zustand hergestellt habe. Der Umstand, dass die H W AG der behördlichen Aufforderung folgend Baumaßnahmen gesetzt habe, sei der belangten Behörde bereits vor Erlassung des bekämpften Erkenntnis bekannt gewesen. Ein allenfalls verwaltungsstrafrechtlich relevanter Sachverhalt wäre daher nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, Baugesetz zu ahnden gewesen, jedoch niemals nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG. Zudem wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen nach Paragraph 40, ff BauG vorzugehen. Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik des Baugesetzes. Die belangte Behörde führe auf Seite vier des bekämpften Bescheides aus, dass das Anbringen des Vordaches am Gebäude eine wesentliche Änderung von Gebäuden im Sinne des § 18 Abs 1 lit a BauG darstelle, die die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflussen könne und daher bewilligungspflichtig gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei, dass die (Neu)Errichtung einer Wohnanlage samt Abstellplätzen baubehördlich und zwischenzeitlich rechtskräftig bewilligt worden sei. Eine wesentliche Änderung von Gebäuden setze – abstellend auf den Wortlaut – den Bestand eines Gebäudes voraus. Entsprechend der Baubestimmung des § 2 Abs 1 lit i BauG gelte als Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Wie bereits ausgeführt, befinde sich das Bauprojekt „Sgasse“ in der Bauphase und werde komplett neu errichtet. Von einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs 1 lit i Baugesetz seien beide Baukörper weit entfernt, sodass die Bestimmung des § 55 Abs 1 lit a iVm § 18 Abs 1 lit a und § 2 Abs 1 lit o BauG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden würde. Eine wesentliche Änderung eines Gebäudes liege nicht vor. Eine Übertretung nach § 55 Abs 1 lit a BauG setze die Errichtung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung voraus. Eine allfällige Überschreitung einer erteilten Baubewilligung während der Bauerrichtungsphase sei und könne von diesem Straftatbestand nicht umfasst sein.Die belangte Behörde führe auf Seite vier des bekämpften Bescheides aus, dass das Anbringen des Vordaches am Gebäude eine wesentliche Änderung von Gebäuden im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG darstelle, die die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflussen könne und daher bewilligungspflichtig gewesen sei. Die belangte Behörde verkenne hierbei, dass die (Neu)Errichtung einer Wohnanlage samt Abstellplätzen baubehördlich und zwischenzeitlich rechtskräftig bewilligt worden sei. Eine wesentliche Änderung von Gebäuden setze – abstellend auf den Wortlaut – den Bestand eines Gebäudes voraus. Entsprechend der Baubestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, BauG gelte als Gebäude ein überdachtes Bauwerk, das von Menschen betreten werden könne und mindestens einen Raum allseits oder überwiegend umschließe. Wie bereits ausgeführt, befinde sich das Bauprojekt „Sgasse“ in der Bauphase und werde komplett neu errichtet. Von einem Gebäude im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera i, Baugesetz seien beide Baukörper weit entfernt, sodass die Bestimmung des Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, Litera a und Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung finden würde. Eine wesentliche Änderung eines Gebäudes liege nicht vor. Eine Übertretung nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG setze die Errichtung eines Bauvorhabens ohne Baubewilligung voraus. Eine allfällige Überschreitung einer erteilten Baubewilligung während der Bauerrichtungsphase sei und könne von diesem Straftatbestand nicht umfasst sein. Sollte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entgegen den bisherigen Ausführungen die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, werde aus anwaltlicher Vorsicht weiter ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestrafung abzusehen gewesen wäre. Nachdem W H – als Bauherr des gegenständlichen Bauprojektes – festgestellt habe, dass das betreffende Vordach
den ursprünglich baubehördlich bewilligten Einreichplänen errichtet worden sei, habe sich dieser mit der Stadt F in Verbindung gesetzt und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zugesichert. Die sei vor Einleitung der Ermittlungen durch die belangte Behörde erfolgt. Diese sei nämlich anlässlich einer Sachverhaltsfeststellung des Nachbarn P W vom 16.05.2014 tätig geworden. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei zudem der bescheidmäßige Zustand hergestellt gewesen.
G hätte die belangte Behörde aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens von einer Bestrafung absehen bzw mit einer bloßen Ermahnung Auslangen finden können. Eine Bestrafung sei weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen geboten.Sollte das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg entgegen den bisherigen Ausführungen die Rechtsansicht der belangten Behörde teilen, werde aus anwaltlicher Vorsicht weiter ausgeführt, dass aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes von einer Bestrafung abzusehen gewesen wäre. Nachdem W H – als Bauherr des gegenständlichen Bauprojektes – festgestellt habe, dass das betreffende Vordach
den ursprünglich baubehördlich bewilligten Einreichplänen errichtet worden sei, habe sich dieser mit der Stadt F in Verbindung gesetzt und die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zugesichert. Die sei vor Einleitung der Ermittlungen durch die belangte Behörde erfolgt. Diese sei nämlich anlässlich einer Sachverhaltsfeststellung des Nachbarn P W vom 16.05.2014 tätig geworden. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei zudem der bescheidmäßige Zustand hergestellt gewesen.
Paragraph 21, Absatz eins, VStG hätte die belangte Behörde aufgrund der Geringfügigkeit des Verschuldens von einer Bestrafung absehen bzw mit einer bloßen Ermahnung Auslangen finden können. Eine Bestrafung sei weder aus general- noch spezialpräventiven Gründen geboten. Das bekämpfte Straferkenntnis richte sich gegen die falsche Person. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin
Firmenbuchauszug Vorstandsmitglied der H W AG und nach außen hin vertretungsbefugt sei.
G begehe derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Bauvorhaben selbst ausgeführt habe oder derjenige, in dessen Auftrag die Ausführung erfolge. W H – ebenso Vorstandsmitglied des vorbezeichneten Unternehmens und nach außen vertretungsbefugt – habe sich als Bauherr und Ansprechperson des Bauprojektes ausgewiesen. Während den Ermittlungen sei dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen bzw hätte dies bekannt sein müssen.Das bekämpfte Straferkenntnis richte sich gegen die falsche Person. Richtig sei, dass die Beschwerdeführerin
Firmenbuchauszug Vorstandsmitglied der H W AG und nach außen hin vertretungsbefugt sei.
Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG begehe derjenige eine Verwaltungsübertretung, der das Bauvorhaben selbst ausgeführt habe oder derjenige, in dessen Auftrag die Ausführung erfolge. W H – ebenso Vorstandsmitglied des vorbezeichneten Unternehmens und nach außen vertretungsbefugt – habe sich als Bauherr und Ansprechperson des Bauprojektes ausgewiesen. Während den Ermittlungen sei dies der belangten Behörde auch bekannt gewesen bzw hätte dies bekannt sein müssen.
den Plan- und Beschreibungsunterlagen besteht die Wohnanlage aus zwei Häusern (Haus A und B) mit je 7 bzw 8 Wohneinheiten. Die Gebäudekomplexe weisen jeweils drei Obergeschosse (Erdgeschoss, zwei Obergeschosse) auf und haben ein Flachdach. Die Traufenhöhe des Hauses B beträgt am nordwestlichen Gebäudeeckpunkt 8,7 m und am nordöstlichen Gebäudeeckpunkt ebenso 8,7 m. Die Ausmaße des Hauses B betragen 36,4 m Länge und 9 m Breite. Über die gesamte südliche Fassadenlänge des Hauses B wird ein Vordach angebracht, welches nur durch den Stiegenaufgang unterbrochen ist. Das Vordach erstreckt sich über eine Länge von 31,9 m. Die Aussparung im Stiegenhausbereich beträgt 4,5 m. Die Ausladung des Vordaches beträgt ca 1,20 m.3.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 27.08.2012, Zl römisch 30 , wurde der Bauwerberin H W AG die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 15 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf GST-NR römisch 30 , GB F, erteilt.
den Plan- und Beschreibungsunterlagen besteht die Wohnanlage aus zwei Häusern (Haus A und B) mit je 7 bzw 8 Wohneinheiten. Die Gebäudekomplexe weisen jeweils drei Obergeschosse (Erdgeschoss, zwei Obergeschosse) auf und haben ein Flachdach. Die Traufenhöhe des Hauses B beträgt am nordwestlichen Gebäudeeckpunkt 8,7 m und am nordöstlichen Gebäudeeckpunkt ebenso 8,7 m. Die Ausmaße des Hauses B betragen 36,4 m Länge und 9 m Breite. Über die gesamte südliche Fassadenlänge des Hauses B wird ein Vordach angebracht, welches nur durch den Stiegenaufgang unterbrochen ist. Das Vordach erstreckt sich über eine Länge von 31,9 m. Die Aussparung im Stiegenhausbereich beträgt 4,5 m. Die Ausladung des Vordaches beträgt ca 1,20 m. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 03.12.2012, AZ XXX, keine Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 03.12.2012, AZ römisch 30 , keine Folge gegeben. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.04.2013, Zl XXX, wurde festgestellt, dass das Vordach bei Haus A und B aufgrund seiner Erstreckung über die gesamte Fassade des Baukörpers nicht mehr als untergeordneter Bauteil anzusehen ist. Der Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 03.12.2012 wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungskommission zurückverwiesen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 04.04.2013, Zl römisch 30 , wurde festgestellt, dass das Vordach bei Haus A und B aufgrund seiner Erstreckung über die gesamte Fassade des Baukörpers nicht mehr als untergeordneter Bauteil anzusehen ist. Der Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 03.12.2012 wurde daher aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungskommission zurückverwiesen. Mit Eingabe vom 15.05.2013 hat die H W AG eine Planänderungen für die Reduzierung der Vordachkonstruktion eingebracht. Nach den Planunterlagen erstreckt sich das Vordach nicht mehr über die gesamte Länge der Südfassade. An der südlichen Fassade des Hauses B werden im dritten Obergeschoß zwei Vordächer, jeweils mit einer Ausladung von 1,20 m gemessen von der Außenwand des dritten Obergeschosses, angebracht; im südöstlichen Bereich wird ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m und im südwestlichen Bereich wird ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m angebracht. Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 01.08.2013, Zl XXX,Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt F vom 01.08.2013, Zl römisch 30 , wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 27.08.2012 mit der Maßgabe bestätigt, sodass sich die Baubewilligung nunmehr auf das modifizierte Bauvorhaben in der Fassung der Baupläne vom 15.05.2013 bezieht. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013, XXX, wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 18.09.2013, römisch 30 , wurde die dagegen eingebrachte Vorstellung als unbegründet abgewiesen. 3.
G nur soweit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten. Weiters sind untergeordnete Bauteile
Abs 5 lit b und c auch bei der Ermittlung des Schattenpunktes bis zu dem dort genannten Ausmaß nicht zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der Außenwand sind Bauteile
Paragraph 5, Absatz 5, Litera b und c BauG nur soweit zu berücksichtigen, als sie das dort genannte Ausmaß überschreiten. Weiters sind untergeordnete Bauteile
Absatz 5, Litera b und c auch bei der Ermittlung des Schattenpunktes bis zu dem dort genannten Ausmaß nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs 5 lit c BauG dürfen Dachvorsprünge innerhalb von Abstandsflächen auf dem Baugrundstück bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden, sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt. Aus dem Wortlaut der Regelung kann daher nicht abgeleitet werden, dass Dachvorsprünge mit einer Ausladung bis zu 1,30 m jedenfalls als „untergeordnete Bauteile“ zu qualifizieren sind. Die Wortfolge „sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt“, steht einer derartigen Rechtsmeinung entgegen. Vielmehr normiert der § 5 Abs 5 lit c BauG, dass nur ein Bauteil, welches als untergeordnet beurteilt wurde, bis zu 1,30 m Ausladung innerhalb der Abstandsfläche des Baugrundstückes errichtet werden darf. Die Wortfolge „bis zu 1,30 m Ausladung“ legt somit das Ausmaß fest, innerhalb dessen das Bauteil bei der Ermittlung der Außenwand oder bei der Ermittlung des Schattenpunktes unberücksichtigt bleiben darf. Es legt jedoch nicht zugleich das Kriterium fest, anhand dessen ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG dürfen Dachvorsprünge innerhalb von Abstandsflächen auf dem Baugrundstück bis zu einer Ausladung von 1,30 m errichtet werden, sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt. Aus dem Wortlaut der Regelung kann daher nicht abgeleitet werden, dass Dachvorsprünge mit einer Ausladung bis zu 1,30 m jedenfalls als „untergeordnete Bauteile“ zu qualifizieren sind. Die Wortfolge „sofern es sich bei ihnen um untergeordnete Bauteile handelt“, steht einer derartigen Rechtsmeinung entgegen. Vielmehr normiert der Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG, dass nur ein Bauteil, welches als untergeordnet beurteilt wurde, bis zu 1,30 m Ausladung innerhalb der Abstandsfläche des Baugrundstückes errichtet werden darf. Die Wortfolge „bis zu 1,30 m Ausladung“ legt somit das Ausmaß fest, innerhalb dessen das Bauteil bei der Ermittlung der Außenwand oder bei der Ermittlung des Schattenpunktes unberücksichtigt bleiben darf. Es legt jedoch nicht zugleich das Kriterium fest, anhand dessen ein Bauteil als „untergeordnet“ zu qualifizieren ist. Auch der beispielhaft angeführte Begriff „Dachvorsprünge“ spricht für dieses Begriffsverständnis. Die Bedeutung des zusammengesetzten Wortes ist im zweiten Wortteil (Grundwort) enthalten, während der erste Wortteil eine Spezifizierung enthält. Unter einem Dachvorsprung ist daher immer nur der vorspringende Teil eines Daches zu verstehen, während beim Begriff Vordach auch der über die gesamte Dachlänge auskragende Teil einer Dachkonstruktion verstanden werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass ein Bauteil dann als untergeordnet zu qualifizieren ist, wenn er im Verhältnis zur Fassade, an der er angebracht oder in die er integriert ist, von untergeordneter Größe ist. Ob ein Bauteil untergeordnet ist, hängt insbesondere von seiner Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk ab. (vgl VwGH 05.12.2000, Zl 99/06/0089; VwGH 17.12.2009, Zl 2006/06/0112; VwGH 24.02.2009, Zl 2005/06/0362, ua). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung bereits mehrfach ausgeführt, dass ein Bauteil dann als untergeordnet zu qualifizieren ist, wenn er im Verhältnis zur Fassade, an der er angebracht oder in die er integriert ist, von untergeordneter Größe ist. Ob ein Bauteil untergeordnet ist, hängt insbesondere von seiner Dimensionierung im Verhältnis zum restlichen Bauwerk ab. vergleiche VwGH 05.12.2000, Zl 99/06/0089; VwGH 17.12.2009, Zl 2006/06/0112; VwGH 24.02.2009, Zl 2005/06/0362, ua). Vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des § 5 Abs 5 lit c BauG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher ein Vordach ohne Rücksichtnahme auf seine dimensionalen Verhältnisse zum restlichen Bauwerk nicht als untergeordnetes Bauteil angesehen werden. Der primäre Schutzzweck des § 5 BauG besteht darin, die Gebäude- bzw Bauwerkshöhe unter Berücksichtigung des gesetzlich determinierten Schattenwurfes zum Schutz der Nachbarn zu begrenzen. Unter Bedachtnahme auf diesen Schutzzweck können nur Bauteile ausnahmsweise als untergeordnet verstanden werden, welche auf dem Nachbargrundstück keine bedeutsame bzw vernachlässigbare Schattenbildung bzw. Abstandsfläche nach sich ziehen (zB der Schatten eines Kamines). Vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann daher ein Vordach ohne Rücksichtnahme auf seine dimensionalen Verhältnisse zum restlichen Bauwerk nicht als untergeordnetes Bauteil angesehen werden. Der primäre Schutzzweck des Paragraph 5, BauG besteht darin, die Gebäude- bzw Bauwerkshöhe unter Berücksichtigung des gesetzlich determinierten Schattenwurfes zum Schutz der Nachbarn zu begrenzen. Unter Bedachtnahme auf diesen Schutzzweck können nur Bauteile ausnahmsweise als untergeordnet verstanden werden, welche auf dem Nachbargrundstück keine bedeutsame bzw vernachlässigbare Schattenbildung bzw. Abstandsfläche nach sich ziehen (zB der Schatten eines Kamines). Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m im südöstlichen Bereich und für ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m im südwestlichen Bereich, jeweils mit einer Ausladung von 1,20 m, an der Fassade des Hauses B erteilt. Das Haus B verfügt über eine Länge von 36,40 m. Setzt man die Länge der Vordächer des Hauses B (4,90 m und 6,10 m) in Verhältnis zu dessen Länge, so erstrecken sich die Vordächer über 30,3 % der Fassade. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsauffassung handelt es sich bei dem Vorliegen dieses Größenverhältnisses bei den bewilligten Vordächern um untergeordnete Bauteile, welche innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden dürfen. (nicht im Original enthaltene Anmerkung: anderer Ansicht VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240 bis 242, der im Administrativverfahren bezüglich desselben Bauvorhabens ausgesprochen hat, dass angesichts dieser Dimensionen die beiden Vordächer nicht mehr als „untergeordnete Bauteile“ im Sinn des § 5 Abs 5 lit c BauG qualifiziert werden können.)Im gegenständlichen Fall wurde die Baubewilligung für ein Vordach mit einer Länge von 4,90 m im südöstlichen Bereich und für ein Vordach mit einer Länge von 6,10 m im südwestlichen Bereich, jeweils mit einer Ausladung von 1,20 m, an der Fassade des Hauses B erteilt. Das Haus B verfügt über eine Länge von 36,40 m. Setzt man die Länge der Vordächer des Hauses B (4,90 m und 6,10 m) in Verhältnis zu dessen Länge, so erstrecken sich die Vordächer über 30,3 % der Fassade. Im Sinne der oben dargelegten Rechtsauffassung handelt es sich bei dem Vorliegen dieses Größenverhältnisses bei den bewilligten Vordächern um untergeordnete Bauteile, welche innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden dürfen. (nicht im Original enthaltene Anmerkung: anderer Ansicht VwGH 25.11.2015, 2013/06/0240 bis 242, der im Administrativverfahren bezüglich desselben Bauvorhabens ausgesprochen hat, dass angesichts dieser Dimensionen die beiden Vordächer nicht mehr als „untergeordnete Bauteile“ im Sinn des Paragraph 5, Absatz 5, Litera c, BauG qualifiziert werden können.) Das Vordach bei Haus B wurde
den rechtskräftig versagten Bauplänen errichtet und erstreckte sich über die gesamte Südfassade des Hauses B und wurde nur durch den Stiegenaufgang unterbrochen. Das Vordach erstreckte sich über eine Länge von 31,9 m. Die Aussparung im Stiegenhausbereich betrug 4,5 m. Die Ausladung des Vordaches betrug ca 1,20 m. Bei einer Flachdachkonstruktion mit einem sich über die gesamte Fassade erstreckenden Vordach ergibt sich eine Schattenbildung auf dem Nachbargrundstück entlang der gesamten Gebäudelänge und beschränkt sich nicht nur auf eine unbedeutende Teilfläche des Nachbargrundstückes. Im Verhältnis zum restlichen Bauwerk (Länge von 36,40 m) und in Bezug auf die schattenbildende Wirkung kann daher aufgrund der Dimension des Vordaches nicht mehr von einem „untergeordneten Bauteil“ ausgegangen werden, welcher innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden darf und bei der Ermittlung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen ist. Die verfahrensgegenständliche Änderung des Vordaches bei Haus B stellt somit eine Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG dar, durch die die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden kann und ist daher
G bewilligungspflichtig.Die verfahrensgegenständliche Änderung des Vordaches bei Haus B stellt somit eine Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG dar, durch die die Einhaltung der Abstandsflächen oder Mindestabstände beeinflusst werden kann und ist daher
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtig. 6.1.2. Äußere Erscheinung Überdies stellt die verfahrensgegenständliche Änderung des Vordaches bei Haus B eine Änderung iSd § 2 Abs 1 lit o BauG dar, durch die die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert wird. Diese erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes ist
G bewilligungspflichtig. An der 36, 4 m langen Fassade wurde statt des bewilligten insgesamt 10 m langen Vordaches ein insgesamt 31,9 m langes Vordach (also ein mehr als drei Mal so langes Vordach) errichtet.Überdies stellt die verfahrensgegenständliche Änderung des Vordaches bei Haus B eine Änderung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, BauG dar, durch die die äußere Erscheinung des Gebäudes erheblich geändert wird. Diese erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes ist
Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, BauG bewilligungspflichtig. An der 36, 4 m langen Fassade wurde statt des bewilligten insgesamt 10 m langen Vordaches ein insgesamt 31,9 m langes Vordach (also ein mehr als drei Mal so langes Vordach) errichtet. 6.1.
G abgeleitet werden. Für diese Strafbestimmung ist allein maßgeblich, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Berechtigung ausgeführt wurde. Auch wenn im relevanten Tatzeitraum bereits mit dem Rückbau des Vordaches auf die bewilligte Größe begonnen wurde bzw diese im Gange war, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt der in Frage stehenden Ausführung des Bauvorhabens eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vorgelegen ist (vgl VwGH 18.05.2010, 2008/06/0207). Dem Beweisantrag auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Rückbau aus bautechnischer Sicht nicht vor Juni 2014 möglich war, ist daher keine Folge zu geben. Sofern die Beschwerdeführerin durch die Einholung dieses Gutachtens einen Notstand für den Tatzeitraum unter Beweis stellen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Notstandsituation selbst verschuldet hat und sich somit nicht auf einen Notstand berufen kann.7.1. Im gegenständlichen Fall ist keine Verfügung nach Paragraph 40, Absatz 3, BauG ergangen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wäre der gegenständliche Sachverhalt somit nicht nach Paragraph 55, Absatz eins, Litera j, BauG zu ahnden gewesen. Selbst wenn die Behörde nach Paragraph 40, ff BauG vorgegangen wäre, würde das nichts an der Strafbarkeit ändern. Aus der baupolizeilichen Regelung des Paragraph 40, BauG kann nichts zur Auslegung der Übertretung
Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG abgeleitet werden. Für diese Strafbestimmung ist allein maßgeblich, ob ein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne Berechtigung ausgeführt wurde. Auch wenn im relevanten Tatzeitraum bereits mit dem Rückbau des Vordaches auf die bewilligte Größe begonnen wurde bzw diese im Gange war, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt der in Frage stehenden Ausführung des Bauvorhabens eine rechtskräftige Baubewilligung dafür vorgelegen ist vergleiche VwGH 18.05.2010, 2008/06/0207). Dem Beweisantrag auf Einholung eines bautechnischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Rückbau aus bautechnischer Sicht nicht vor Juni 2014 möglich war, ist daher keine Folge zu geben. Sofern die Beschwerdeführerin durch die Einholung dieses Gutachtens einen Notstand für den Tatzeitraum unter Beweis stellen möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie die Notstandsituation selbst verschuldet hat und sich somit nicht auf einen Notstand berufen kann. 7.
G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8.
Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Normen ist, die nach dem Baugesetz geschützten Interessen einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um sicherzustellen, dass diese Schutzinteressen nicht verletzt werden. Die Beschuldigte hat zu verantworten, dass diesen Schutzzwecken nicht unerheblich zuwidergehandelt wurde. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen keine vor. Selbststellung setzt eine leicht wahrzunehmende Fluchtmöglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit, dass die Tat sonst unentdeckt bleibt, voraus (zB 12 Os 101/97 OGH). Da die H W - entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschuldigten - der Behörde die Übertretung nicht selbst gemeldet hat, liegt dieser Milderungsgrund (§ 34 Abs 1 Z 16 StGB) nicht vor. Der Milderungsgrund des Geständnisses kommt der Beschwerdeführerin auch nicht zugute. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden. Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben (vgl VwGH 5.9.1986, 86/18/0118). Da § 55 Abs 1 lit a BauG den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 15 StGB (Schadenswiedergutmachung) nicht in Betracht (vgl VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Bei der Beschuldigten ist zum Tatzeitpunkt ein rechtskräftiger Schuldspruch nach § 103 Abs 2 KFG vorgelegen. Allein das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen (sog relative Unbescholtenheit) genügt für das Vorliegen des des Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht (vgl VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136). Bei der Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen.Schutzzweck der übertretenen Normen ist, die nach dem Baugesetz geschützten Interessen einer Prüfung im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu unterziehen, um sicherzustellen, dass diese Schutzinteressen nicht verletzt werden. Die Beschuldigte hat zu verantworten, dass diesen Schutzzwecken nicht unerheblich zuwidergehandelt wurde. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen keine vor. Selbststellung setzt eine leicht wahrzunehmende Fluchtmöglichkeit oder die Wahrscheinlichkeit, dass die Tat sonst unentdeckt bleibt, voraus (zB 12 Os 101/97 OGH). Da die H W - entgegen dem Beschwerdevorbringen der Beschuldigten - der Behörde die Übertretung nicht selbst gemeldet hat, liegt dieser Milderungsgrund (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 16, StGB) nicht vor. Der Milderungsgrund des Geständnisses kommt der Beschwerdeführerin auch nicht zugute. In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden. Ein Geständnis kann keinen Milderungsgrund abgeben, wenn dem Täter im Hinblick auf sein Betretenwerden auf frischer Tat nichts anderes übrig geblieben ist, als die Übertretung zuzugeben vergleiche VwGH 5.9.1986, 86/18/0118). Da Paragraph 55, Absatz eins, Litera a, BauG den Eintritt eines Schadens nicht voraussetzt, kommt die sinngemäße Anwendung des Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 15, StGB (Schadenswiedergutmachung) nicht in Betracht vergleiche VwGH 21.08.2014, 2011/17/0070). Bei der Beschuldigten ist zum Tatzeitpunkt ein rechtskräftiger Schuldspruch nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG vorgelegen. Allein das Fehlen auf derselben schädlichen Neigung beruhender Vormerkungen (sog relative Unbescholtenheit) genügt für das Vorliegen des des Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht vergleiche VwGH 24.04.2006, 2002/09/0136). Bei der Verschuldensform wird von Fahrlässigkeit ausgegangen. Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Es ist nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht näher dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. Die Strafe ist herabzusetzen, weil der Tatvorwurf betreffend dem Haus A einzuschränken ist. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen (bis 28.000 Euro) und die nachteiligen Folgen der Tat sowie unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes erachtet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Geldstrafe, die sich im untersten Bereich dieses Strafrahmens bewegt, für schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind dem Landesverwaltungsgericht zwar nicht bekannt, doch würde dieses die Geldstrafe auch dann nicht für überhöht ansehen, wenn diese ungünstig wären. 9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.9. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.