dem Flurverfassungsgesetz durch die Agrarbezirksbehörde B unwidersprochen festgestellt worden sei. Da dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme und sie im Verfahren Parteistellung habe, sei das von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden. Die Feststellung zur Rechtsträgerfrage durch die Übernahme der Rechtsmeinung, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.09.1973 ergebe, sei falsch und ohne die Beachtung der Bestimmungen des damaligen Flurverfassungsgesetzes gemacht worden. Die entsprechende Feststellung habe die Erstbehörde zu Unrecht unterlassen. Diese Feststellungen seien entscheidungswesentlich, sodass dann die Folge daraus sei, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke und sohin um eine Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 des Flurverfassungsgesetzes und nicht um Gemeindegut der politischen Gemeinde R handle.Es fehle die Feststellung: „Die Ortschaft M hat eigene Rechtspersönlichkeit und bildet eine Eigentümergemeinschaft“. Diese Feststellung hätte auf Grundlage des Waldteilungsvergleiches vom 12.10.1838 und aufgrund des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.02.1962 aufgrund des Umstandes, dass die Gemeinschaft Jagd- und Pachtverträge über Jahrzehnte abgeschlossen habe und auch einen Darlehensvertrag über damals ATS 1.000.000 vom Jagdpächter N an die Ortschaft M vereinbart und ausgeführt hätte und in weiterer Folge diese Rechtsperson an den Rechtsträger für die 1976 gebauten S lifte einen verlorenen Zuschuss in der Höhe von ATS 1.000.000 gegeben habe. Dies sei ohne entsprechende aufsichtsbehördliche Sanktionen erfolgt, insbesondere ohne Aufhebungen der Rechtsgeschäfte oder Untersagen derselben. Dies sei deshalb entscheidungswesentlich, als damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M bereits vor der Einleitung des Verfahrens
dem Flurverfassungsgesetz durch die Agrarbezirksbehörde B unwidersprochen festgestellt worden sei. Da dieser Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit zukomme und sie im Verfahren Parteistellung habe, sei das von der erstinstanzlichen Behörde zu Unrecht verneint worden. Die Feststellung zur Rechtsträgerfrage durch die Übernahme der Rechtsmeinung, wie sie sich aus dem Aktenvermerk vom 20.09.1973 ergebe, sei falsch und ohne die Beachtung der Bestimmungen des damaligen Flurverfassungsgesetzes gemacht worden. Die entsprechende Feststellung habe die Erstbehörde zu Unrecht unterlassen. Diese Feststellungen seien entscheidungswesentlich, sodass dann die Folge daraus sei, dass es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke und sohin um eine Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, des Flurverfassungsgesetzes und nicht um Gemeindegut der politischen Gemeinde R handle. Im Aktenvermerk vom 08.10.1973 werde nicht nur vom Holzbezugsrecht
alter Übung gesprochen, sondern auch von den Erlösen aus der Jagdverpachtung und Holzverkäufen. Zu Unrecht habe die Erstbehörde die Feststellung unterlassen, dass „die Erlöse aus der Jagdverpachtung, die entsprechenden Pachtverträge und auch Holzverkäufe durch die Gemeinschaft selbständig gemacht worden seien“. Diese Entscheidung sei deshalb wesentlich, weil dadurch manifestiert worden wäre, dass es sich um eigene Organe handle und in weiterer Folge um eine eigene Rechtsperson, die selbständig rechtlich aufgetreten sei. Mit einer solchen Feststellung wäre klargestellt, dass es sich nicht um Nutzungsrechte der eingeforsteten Häuser handle, sondern um Miteigentum der eingeforsteten Häuser, die zu einer Agrargemeinschaft mit dem Einleitungsbescheid geworden seien. Die erstinstanzliche Behörde habe es unterlassen festzustellen, dass mehrere der in der Zustellung genannten Personen verstorben seien, nämlich der zu Nr 8 genannte L B, der zu Nr 44 genannte R Z, die zu Nr 45 genannte E S und O B, der im Verteiler nicht angeführt sei und gesondert Parteistellung erhalten habe. Die bezüglichen Feststellungen über die Parteistellung seien deshalb unrichtig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung diese Parteien nicht mehr am Leben gewesen seien und der Bescheid sei jedenfalls in diesem Bereich abzuändern oder deswegen aufzuheben. Zur umfassenden Abklärung der Frage, wer nun Parteistellung habe, sei der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und auch über die Parteienstellung der Agrargemeinschaft abzusprechen. Die Erstbehörde habe es unterlassen festzustellen, dass der Verwaltungsgerichtshof von Österreich in einem Zivilrechtsstreit der Ortschaft M Rechtspersönlichkeit zuerkannt habe und zu ihren Gunsten einen Rechtstreit mit der politischen Gemeinde R entschieden habe und damit die Rechtspersönlichkeit der Ortschaft M anerkannt worden sei. Die Verhandlung und Entscheidung habe am Verwaltungsgerichtshof stattgefunden. Es sei dabei folgender Sachverhalt zugrunde gelegen: Auf dem Kirchplatz R habe sich ein Brunnen befunden und befinde sich noch immer dort. Als dieser reparaturbedürftig gewesen sei, habe die Gemeinde R von der Ortschaft R die Beistellung von Latten für Holzdeuchel verlangt. Ebenfalls habe die Gemeinde R mit gegenständlichem Beschluss verlangt, dass die Ortschaft M zu dieser Reparatur einen Beitrag zu leisten hätte. Da der Dorfbrunnen in M von der Ortschaft M alleine unterhalten werden habe müssen, habe A D als Gemeinderat und Fraktionsvorsteher von M am 13.11.1931 Berufung in dieser Entscheidung eingebracht. Diese Berufung sei noch von mehreren M Bürgern unterschrieben worden und umfasse vier große Seiten. Da die Berufung abgewiesen und der Beschluss der Gemeinde von der Landesregierung bestätigt worden sei, sei das Rechtsmittelverfahren bis vor den Verwaltungsgerichtshof gegangen. Dort habe die Verhandlung am 13.12.1933 stattgefunden. Dabei habe die Ortschaft M recht erhalten, da die Begründung dahingehend gelautet habe, dass eine Benutzung des Dorfbrunnens von R durch die anderen Fraktionen nicht möglich sei und durch den Umstand, dass M den Brunnen selbst erhalten müsse, eine Ungleichbehandlung vorgelegen sei. Dieser Sachverhalt sei in dem angefochtenen Bescheid nicht umfassend geschildert worden und führe so zu einer falschen Auslegung. Aufgrund der Äußerungen auf Seite 7 sei unvollständig dargestellt, welche Tätigkeiten die Ortschaft M gemacht habe. Im festzustellenden Sachverhalt hätte die Feststellung getroffen werden müssen: „Die Ortschaft M hat Beiträge (Frongeld) eingehoben, Steuermessbeträge festgesetzt, Grundsteuern und andere Abgaben bezahlt und Rechtsgeschäfte wie Jagd- Pachtverträge etc eigenständig abgeschlossen, getrennte Buchhaltungen und Rechnungslegungen erstellt und bekannt gegeben“. All dies deute auf eine Eigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit hin. Dies sei entscheidungswesentlich, sodass deshalb festzustellen gewesen wäre, dass die Agrargemeinschaft, welche mit Einleitungsbescheid gegründet worden sei, schon lange Rechtspersönlichkeit gehabt habe und im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe und weiters, dass es sich um eine Agrargemeinschaft
den Bestimmungen des § 31 Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c des Flurverfassungsgesetzes handle.Aufgrund der Äußerungen auf Seite 7 sei unvollständig dargestellt, welche Tätigkeiten die Ortschaft M gemacht habe. Im festzustellenden Sachverhalt hätte die Feststellung getroffen werden müssen: „Die Ortschaft M hat Beiträge (Frongeld) eingehoben, Steuermessbeträge festgesetzt, Grundsteuern und andere Abgaben bezahlt und Rechtsgeschäfte wie Jagd- Pachtverträge etc eigenständig abgeschlossen, getrennte Buchhaltungen und Rechnungslegungen erstellt und bekannt gegeben“. All dies deute auf eine Eigentümergemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit hin. Dies sei entscheidungswesentlich, sodass deshalb festzustellen gewesen wäre, dass die Agrargemeinschaft, welche mit Einleitungsbescheid gegründet worden sei, schon lange Rechtspersönlichkeit gehabt habe und im gegenständlichen Verfahren Parteistellung habe und weiters, dass es sich um eine Agrargemeinschaft
den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, des Flurverfassungsgesetzes handle. Auf Seite 14 fehle die Feststellung „Die Ortschaft M hat eine Subvention in Höhe von einer Million Schilling für die S lifte geleistet auf Grundlage von Beschlüssen dieser Gemeinschaft“. Dazu sei auszuführen, dass der damalige Jagdpächter N an die Ortschaft M zur Besicherung seiner Jagdpachtrechte diese Zahlung geleistet und das Rechtsgeschäft abgeschlossen habe und die anfängliche Molkerei- und Erschließungsgenossenschaft sei Betreiber und Ersteller der Liftanlagen gewesen. Später sei die Molkereigenossenschaft ausgegliedert worden und es habe die Erschließungsgenossenschaft gegeben, die für die Lifte zuständig gewesen sei. Obmann dieser Genossenschaft sei E B gewesen. Diese Liftgenossenschaft habe dann einen verlorenen Zuschuss vom Ortschaftswald M erhalten, der behördlich bekannt und von keiner Behörde, auch nicht von einer Aufsichtsbehörde der politischen Gemeinde R, je in Frage gestellt und bekämpft worden sei. Die Feststellung auf Seite 18, erster Satz, als auch das bezügliche Vorbringen, wonach
Ableben von Fraktionsvorsteher Br die gesamte Wahrung von der Gemeinde gemacht worden sei, sei unrichtig. Der Ablauf sei vielmehr folgender gewesen: J B, geboren XX.XX.XXXX, gestorben YY.YY.YYYY, sei Jahrzehnte Kassier der Ortschaft M gewesen.
dessen Ableben habe der Sohn O B das Amt des Kassiers übernommen. Als er berufsbedingt
Deutschland gegangen sei, habe er die Kassa, damit sie im Ort präsent bleiben würde, vorübergehend an die Gemeindeverwaltung übergeben. Der Gemeindesekretär habe sie vorübergehend verwahrt und die Geschäfte vorübergehend wahrgenommen. Es seien dann neue Organe in der Person des K Z als Fraktionsvorsteher und A B als Ortschaftskassier gewählt worden. Die Kassa sei dann wieder vom Gemeindeamt an die Ortschaftsorgane übergeben worden. Somit habe es eigenständige Organe mit allen Tätigkeiten gegeben, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hätten. Lediglich angesichts des kommenden Regulierungsverfahrens habe man verzichtet, Frongelder einzuheben, da die Erlöse aus der Jagdverpachtung einstweilen hinreichend gewesen seien und man erwarten habe können, dass bald neue Strukturen gebildet werden würden.Die Feststellung auf Seite 18, erster Satz, als auch das bezügliche Vorbringen, wonach
Ableben von Fraktionsvorsteher Br die gesamte Wahrung von der Gemeinde gemacht worden sei, sei unrichtig. Der Ablauf sei vielmehr folgender gewesen: J B, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, gestorben YY.YY.YYYY, sei Jahrzehnte Kassier der Ortschaft M gewesen.
dessen Ableben habe der Sohn O B das Amt des Kassiers übernommen. Als er berufsbedingt
Deutschland gegangen sei, habe er die Kassa, damit sie im Ort präsent bleiben würde, vorübergehend an die Gemeindeverwaltung übergeben. Der Gemeindesekretär habe sie vorübergehend verwahrt und die Geschäfte vorübergehend wahrgenommen. Es seien dann neue Organe in der Person des K Z als Fraktionsvorsteher und A B als Ortschaftskassier gewählt worden. Die Kassa sei dann wieder vom Gemeindeamt an die Ortschaftsorgane übergeben worden. Somit habe es eigenständige Organe mit allen Tätigkeiten gegeben, wie sie seit Jahrhunderten bestanden hätten. Lediglich angesichts des kommenden Regulierungsverfahrens habe man verzichtet, Frongelder einzuheben, da die Erlöse aus der Jagdverpachtung einstweilen hinreichend gewesen seien und man erwarten habe können, dass bald neue Strukturen gebildet werden würden. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass, wie im Aktenvermerk vom 20.12.2004 gefordert, aber fälschlicherweise nicht rechtlich so beurteilt, Eigentum der Fraktion M am Fraktionswald bestehe, da die Fraktion M als solche Trägerin von Rechten und Pflichten gewesen sei und noch immer sei (Jagdpachtvertrag, Darlehensverträge, Holzverkäufe und Ähnliches). Die Organisationseinheit der Eigentümer seien nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser, sohin liege auch kein Ortschaftsgut im Sinne des § 31 Abs 2 lit b Flurverfassungsgesetz vor. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich ergeben, dass, wie im Aktenvermerk vom 20.12.2004 gefordert, aber fälschlicherweise nicht rechtlich so beurteilt, Eigentum der Fraktion M am Fraktionswald bestehe, da die Fraktion M als solche Trägerin von Rechten und Pflichten gewesen sei und noch immer sei (Jagdpachtvertrag, Darlehensverträge, Holzverkäufe und Ähnliches). Die Organisationseinheit der Eigentümer seien nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser, sohin liege auch kein Ortschaftsgut im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera b, Flurverfassungsgesetz vor. Dem festgestellten Sachverhalt sei nicht zu entnehmen, auf was sich die Annahme, dass das Fraktionsgut stets als Gemeindevermögen im weiteren Sinne verstanden worden sei, gründe, und somit gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.01.1909, 6431A, zu bewerten sei. Die Fragestellung seinerzeit, nämlich im Schreiben vom 24.11.2005, Seite 25 und 26 des angefochtenen Bescheides, sei verfehlt, da die Frage, ob die Gemeindefraktion M Eigentümer gewesen sei, hier nicht zu stellen sei, da die Eigentümer dieser Agrargemeinschaft die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien. Sohin handle es sich bei diesem Fraktionsgut nicht um Gemeindegut im Sinne des Gemeindegutgesetzes des Landes Vorarlberg. Die festgestellte Personalunion des Fraktionsvorstehers mit der Position des Bürgermeisters der politischen Gemeinde R habe selbst keine Rechtswirkung zu entfalten. Bei Beschlussfassung der Satzung, die als Entwurf den Bürgern, die die Realrechte am Fraktionsgut hätten, vorgelegt worden sei, sei seitens der Behörde klargestellt worden, dass dies keinerlei Auswirkungen auf das gegenständliche Feststellungsverfahren habe, sondern nur der vorübergehenden Bewirtschaftung bis zur Klärung diene. Aus der Formulierung vom 25.05.1983 sei keine Rechtsfolge dahingehend abzuleiten, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz ausgegangen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass hier eine Novellierung des Flurverfassungsgesetzes oder aber, wie in späterer Folge erfolgt sei, eines neuen Gesetzes, nämlich das Gemeindegutgesetz zuerst abgewartet werden sollte. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Wie die Beschwerdeführer mehrfach bereits dargestellt hätten, liege hier kein Fall des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz vor. Auch heute noch gebe es Agrargemeinschaften wie die gegenständliche und sei deshalb das Verfahren über die Regulierung entsprechend fortzusetzen und festzustellen, dass hier kein Gemeindegut vorliege.Aus der Formulierung vom 25.05.1983 sei keine Rechtsfolge dahingehend abzuleiten, dass die Agrarbezirksbehörde von einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz ausgegangen sei. Vielmehr sei es darum gegangen, dass hier eine Novellierung des Flurverfassungsgesetzes oder aber, wie in späterer Folge erfolgt sei, eines neuen Gesetzes, nämlich das Gemeindegutgesetz zuerst abgewartet werden sollte. Diese Rechtsauffassung sei unrichtig. Wie die Beschwerdeführer mehrfach bereits dargestellt hätten, liege hier kein Fall des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz vor. Auch heute noch gebe es Agrargemeinschaften wie die gegenständliche und sei deshalb das Verfahren über die Regulierung entsprechend fortzusetzen und festzustellen, dass hier kein Gemeindegut vorliege. Die herangezogenen Geldzahlungen an Kircheneinrichtungen seien kein Indiz für das Vorliegen von Ortschaftsgut gewesen. Damals seien die Miteigentümer und Nutzungsberechtigten am Ortschaftwald sämtliche Häuser, die damals eingeforstet waren, gewesen. Erst durch Neubauten habe sich dies geändert. Somit sei nun die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft eine solche
Abs 1 lit b oder § 31 Abs 2 lit c.Die herangezogenen Geldzahlungen an Kircheneinrichtungen seien kein Indiz für das Vorliegen von Ortschaftsgut gewesen. Damals seien die Miteigentümer und Nutzungsberechtigten am Ortschaftwald sämtliche Häuser, die damals eingeforstet waren, gewesen. Erst durch Neubauten habe sich dies geändert. Somit sei nun die Rechtsnatur der Agrargemeinschaft eine solche
Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, Aus den Feststellungen im Bescheid auf Seite 15, insbesondere Absatz 2, über die Rechtsansicht der Agrarbezirksbehörde ergebe sich zwingend, dass eine Agrargemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgelegen sei. In der Bescheidbegründung auf Seite 37, dass um das Jahr 1839 Waldungen übertragen worden seien, sei insofern unrichtig, als dass dies bereits vor 1838, wie in Punkt 11. vorgebracht, Teile der Waldung übertragen worden seien und dies 1838 im Waldteilungsvergleich bekräftigt und beurkundet worden sei, sodass die Regelungen des Jahres 1839 und folgende nur für die anderen Teile der Waldung gelten würden, beides aber keinen Einfluss auf die Übertragung des Eigentumsrechts gehabt habe, da bereits vorher Miteigentumsrechte bestanden hätten. Dies ergebe sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der gelegten Urkunden. Die erstinstanzliche Behörde habe rechtlich das gegenständliche Gut als Ortschaftsgut der Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz gewertet. Da das anteilige Eigentumsrecht nur bestimmten Häusern zukomme, sei dies nicht richtig. Es handle sich hier nicht um Gemeindegut oder Ortschaftsgut im Sinne der alten Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz, sondern um eine Agrargemeinschaft mit Eigentum, aufgeteilt auf die eingeforsteten Häuser
Seit Jahrhunderten habe diese Gemeinschaft wie eine juristische Person Rechtshandlungen getätigt und habe Rechtsgeschäfte abgeschlossen und schließe diese noch immer ab. Sie sei daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, bereits mit dem Einleitungsbescheid entstanden und sei das Verfahren
dem Flurverfassungsgesetz, das jahrzehntelang unterbrochen sei, endlich fortzusetzen.Die erstinstanzliche Behörde habe rechtlich das gegenständliche Gut als Ortschaftsgut der Bestimmungen des nunmehr aufgehobenen Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz gewertet. Da das anteilige Eigentumsrecht nur bestimmten Häusern zukomme, sei dies nicht richtig. Es handle sich hier nicht um Gemeindegut oder Ortschaftsgut im Sinne der alten Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz, sondern um eine Agrargemeinschaft mit Eigentum, aufgeteilt auf die eingeforsteten Häuser
Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, Litera c, Seit Jahrhunderten habe diese Gemeinschaft wie eine juristische Person Rechtshandlungen getätigt und habe Rechtsgeschäfte abgeschlossen und schließe diese noch immer ab. Sie sei daher, entgegen der Ansicht der Erstbehörde, bereits mit dem Einleitungsbescheid entstanden und sei das Verfahren
dem Flurverfassungsgesetz, das jahrzehntelang unterbrochen sei, endlich fortzusetzen. Diese Agrargemeinschaft habe in der Person des Fraktionsvorstehers und des Kassiers immer auch Organe gehabt. Aus dem Einleitungsbescheid vom 06.11.1981 sei dies zu entnehmen, nicht aber, dass die Agrarbezirksbehörde damals von einer Agrargemeinschaft im Sinne des § 31 Abs 2 lit d ausgegangen sei, der in Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dies sei im Ganzen auch richtig und schlüssig, da diese lit d des ehemaligen Flurverfassungsgesetzes auch damals nicht anzuwenden gewesen sei, sondern die Gesamtheit der Eigentümer jener Häuser eine Agrargemeinschaft im Sinne der heute noch gültigen Bestimmungen des § 31 Abs 2 lit c oder Abs 1 lit b Flurverfassungsgesetz bilden würden.Diese Agrargemeinschaft habe in der Person des Fraktionsvorstehers und des Kassiers immer auch Organe gehabt. Aus dem Einleitungsbescheid vom 06.11.1981 sei dies zu entnehmen, nicht aber, dass die Agrarbezirksbehörde damals von einer Agrargemeinschaft im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, ausgegangen sei, der in Folge durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden sei. Dies sei im Ganzen auch richtig und schlüssig, da diese Litera d, des ehemaligen Flurverfassungsgesetzes auch damals nicht anzuwenden gewesen sei, sondern die Gesamtheit der Eigentümer jener Häuser eine Agrargemeinschaft im Sinne der heute noch gültigen Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, oder Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz bilden würden. Die Ansicht der Kontrollabteilung des Amtes der Landesregierung, die bisher getrennte Buchführung anlässlich der Überprüfung im Jahr 2004 nicht mehr durchzuführen, vermöge keine Rechtswirkung in Richtung „Vorliegen von Gemeindegut“ zu entfalten. Es bleibe dabei, dass es sich um eine Agrargemeinschaft handle und zwar
Die Kontrollabteilung irre darin, dass hier eine Abklärung der Besitzverhältnisse gewünscht sei und nicht klare Eigentumsverhältnisse, welche ja im Waldteilungsverfahren bereits seit 1838 klar im Sinne des Eigentums der als Ortschaft M bezeichneten Eigentümergemeinschaft geregelt seien.Die Ansicht der Kontrollabteilung des Amtes der Landesregierung, die bisher getrennte Buchführung anlässlich der Überprüfung im Jahr 2004 nicht mehr durchzuführen, vermöge keine Rechtswirkung in Richtung „Vorliegen von Gemeindegut“ zu entfalten. Es bleibe dabei, dass es sich um eine Agrargemeinschaft handle und zwar
Paragraph 31, Absatz 2, Litera c, oder Paragraph 31, Absatz eins, Litera b, Flurverfassungsgesetz. Die Kontrollabteilung irre darin, dass hier eine Abklärung der Besitzverhältnisse gewünscht sei und nicht klare Eigentumsverhältnisse, welche ja im Waldteilungsverfahren bereits seit 1838 klar im Sinne des Eigentums der als Ortschaft M bezeichneten Eigentümergemeinschaft geregelt seien. Die Agrargemeinschaft habe rechtskräftig mit Einleitungsbescheid bereits Rechtspersönlichkeit, sodass hier jedenfalls Parteistellung zu erkennen gewesen wäre. 70 % der nutzungsberechtigten Miteigentümer hätten erklärt, eine Agrargemeinschaft gründen zu wollen und hätten Parteistellung. Durch den Einleitungsbeschluss sei diese Rechtspersönlichkeit der Agrargemeinschaft Bestand und hätte – so die Erstbehörde der Ansicht sei, dass kein Organ der Agrargemeinschaft bestehe – ein solches bestellt werden müssen, bevor das gegenständliche Verfahren geführt werde. Die jetzige Agrargemeinschaft Fw der politischen Gemeinde R (vormals Ortschaft R) werde immer als der Zwillingsbruder des Ortschaftswaldes M bezeichnet. Dies ergebe sich unter anderem auf S 47 des angefochtenen Bescheides und dort auf den erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft aus dem Jahre 1962. Durch die unterschiedliche Handlungsweise der Behörde werde hier der Gleichheitssatz verletzt, sodass im gegenständlichen Falle aufgrund des Gemeindegutgesetzes die Verwaltung bei der politischen Gemeinde R und nicht bei den Miteigentümern der eingeforsteten Grundstücke bleibe, wohingegen bei der Agrargemeinschaft Fw die seit Jahrhunderten bestehenden Miteigentümer Miteigentümer seien und das Gut auch verwalten würden. Diesbezüglich werde angeregt, dem Verfassungsgerichtshof die gegenständliche Frage zur grundrechtlichen Beurteilung
dem Gleichheitsgrundsatz zu übermitteln und weiters angeregt, auch dem Europäischen Gerichtshof den Rechtsfall zur Abklärung vorzulegen, ob hier der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, da die Grundrechte
der EMRK und damit auch der Gleichheitsgrundsatz zwingender Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes seien. Erläuternd sei zu bemerken, dass der genannte Herr H damaliger Bürgermeister der politischen Gemeinde R gewesen sei und im Rechtsstreit gegenüber der Ortschaft M, welchen Prozess er gegen die Ortschaft M und den F auf Seiten der Gemeinde R geführt habe, unterlegen sei. Seine Äußerungen seien deshalb einseitig tendenziös und einer behördlichen Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Dies ergebe sich durch den Akt vor dem EuGH, wie zuvor angeführt. Es werde von Amts wegen die Einholung des EuGH-Aktes beantragt und ferner beantragt, dass E B als Auskunftsperson vor der Berufungsbehörde einvernommen werde, welcher Zeitzeuge gewesen sei und noch immer sei.
des Gesetzes vom 21.03.1946, LGBl Nr 4/1946, an den
dem 30.09.1938 ins Eigentum der Gemeinde R überführten Liegenschaften der Gemeindefraktion M der Gemeinde R GBK in EZ ZZZ und SSS erster materieller Anteil, GB R, das Eigentumsrecht zu deren Gunsten wieder hergestellt. Im Spruchpunkt
Paragraph 8, des Gesetzes vom 21.03.1946, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1946,, an den
dem 30.09.1938 ins Eigentum der Gemeinde R überführten Liegenschaften der Gemeindefraktion M der Gemeinde R GBK in EZ ZZZ und SSS erster materieller Anteil, GB R, das Eigentumsrecht zu deren Gunsten wieder hergestellt. Im Spruchpunkt
der Erhebung stand als Eigentümerin „R, Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ fest. Die Eigentumsrechte wurden wie folgt erhoben: Aus dem Protokoll, aufgenommen über die gemäß dem Gesetz vom 01.03.1900, Landesgesetzblatt Nr 18, behufs Anlegung des Grundbuches der Katastralgemeinde R im Gerichtsbezirks B vorgenommenen Erhebungen am 03.09.1920, ergibt sich, dass im Grundsteuerkataster als Eigentümer „M Ortschaft“ angegeben war.
der Erhebung stand als Eigentümerin „R, Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ fest. Die Eigentumsrechte wurden wie folgt erhoben: ● Grundparzellen TTTT und QQQQ: Ersitzung und Servitutenregulierungsurkunde vom
dem Flurverfassungsgesetz unterblieb in der Folge, da § 31 Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz mit Wirkung vom 28.02.1983 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde.Eine Fortführung des Regulierungsverfahrens
dem Flurverfassungsgesetz unterblieb in der Folge, da Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz mit Wirkung vom 28.02.1983 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde. Entgegen dem Beschwerdevorbringen konnte nicht festgestellt werden, dass das Ärar auf das Eigentum des Sw zugunsten von M verzichtet hat, sodass die Ortschaft M eine Eigentümergemeinschaft bildete. Dies kann aus der Aktenlage nicht abgeleitet werden, auch haben die Beschwerdeführer keine entsprechenden Beweismittel dazu angegeben. Dass es nicht stimmen würde, dass
dem Ableben des Fraktionsvorstehers B die gesamte Gebarung von der Gemeinde gemacht wurde, ist für die rechtliche Beurteilung unbedeutend.
deren Höhe die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand, niemals aber eine Bürgerversammlung zuständig seien. Die Ausgabenbelege würden nicht die erforderliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters tragen. Zudem wurde der Prüfungsausschuss der Gemeinde angehalten, er sollte fallweise auch bei der Parzelle eine unvermutete Einschau vornehmen und der Gemeindevertretung sowie der Landesregierung mit dem vorgesehenen Vordruck darüber berichten. Da die Verwaltung der Parzelle M der Gemeinde obliege, könnten keine Zweifel darüber bestehen, dass als beschließende Organe der Parzelle nur die gesetzlichen Organe der Gemeinden
Einer Bürgerversammlung könne somit nur die beratende Funktion zukommen, die Verantwortung hätten die Gemeindeorgane zu tragen. In einem Prüfungsbericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 06.09.1971 ist die Bemerkung enthalten, dass Ausgabenüberschreitungen aus der Parzelle M eines Gemeindevertretungsbeschlusses bedürfen. Ebenso ist in diesem Bericht angeführt, dass für Abschreibungen von Forderungen je
deren Höhe die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand, niemals aber eine Bürgerversammlung zuständig seien. Die Ausgabenbelege würden nicht die erforderliche Zahlungsanweisung des Bürgermeisters tragen. Zudem wurde der Prüfungsausschuss der Gemeinde angehalten, er sollte fallweise auch bei der Parzelle eine unvermutete Einschau vornehmen und der Gemeindevertretung sowie der Landesregierung mit dem vorgesehenen Vordruck darüber berichten. Da die Verwaltung der Parzelle M der Gemeinde obliege, könnten keine Zweifel darüber bestehen, dass als beschließende Organe der Parzelle nur die gesetzlichen Organe der Gemeinden
Paragraph 23, Gemeindegesetz infrage kommen könnten. Einer Bürgerversammlung könne somit nur die beratende Funktion zukommen, die Verantwortung hätten die Gemeindeorgane zu tragen. ● Im Schreiben der Vorarlberger Landesregierung vom 13.11.1981 an die Agrarbezirksbehörde B hat diese angeführt, dass die derzeit gültige „Selbstverwaltung“ durch die Nutzungsberechtigten gesetzeswidrig sei. Für Darlehensaufnahmen und -gewährungen sei demnach ein Beschluss in der Gemeindevertretung erforderlich. Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gemeindevertretung fallen würden, seien vom Bürgermeister, von einem Mitglied des Gemeindevorstandes und von zwei Gemeindevertretern zu unterfertigen. ● In einem Einschaubericht des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 26.01.1967, ist zudem festgehalten, dass Fraktionsgelder öffentliche Mittel sind. Aus dem Fragebogen für die Gemeinden zur Feststellung der
Art II § 1 der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung auf die Gemeinde übergegangenen Fraktionen ist erkennbar, dass auch schon vor 1938 ein Fraktionsvorsteher und Kassier gemeinsam mit einem Fronmeister und zwei Mitgliedern die Verwaltung der Ortschaft durchgeführt haben. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse des Verbandes dem Gemeindetag zur Bestätigung vorgelegt sowie der Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung vom Gemeindetag bestätigt und der Landesregierung vorgelegt wurden. Ebenso hat am 05.07.1948 der Bürgermeister der Gemeinde R das Finanzamt B um Ausstellung eines Steuermessbescheides für die Fraktionen R und M ersucht.Aus dem Fragebogen für die Gemeinden zur Feststellung der
Artikel römisch zwei, Paragraph eins, der Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung auf die Gemeinde übergegangenen Fraktionen ist erkennbar, dass auch schon vor 1938 ein Fraktionsvorsteher und Kassier gemeinsam mit einem Fronmeister und zwei Mitgliedern die Verwaltung der Ortschaft durchgeführt haben. Ebenso ergibt sich daraus, dass die Beschlüsse des Verbandes dem Gemeindetag zur Bestätigung vorgelegt sowie der Jahresvoranschlag und die Jahresrechnung vom Gemeindetag bestätigt und der Landesregierung vorgelegt wurden. Ebenso hat am 05.07.1948 der Bürgermeister der Gemeinde R das Finanzamt B um Ausstellung eines Steuermessbescheides für die Fraktionen R und M ersucht. Die Themen, die in den Ortschaftsversammlungen besprochen wurden, ergeben sich aus den Tagesordnungen. Besonders pikant ist die Anführung des Tagesordnungspunktes „Aussprache und Meinungsbildung über die in diesem Jahre durchzuführende Bildung einer Agrargemeinschaft“ in der Einladung zur Ortschaftsversammlung am 27.03.1982. Daraus ergibt sich eindeutig, dass diese Versammlungen keine solche einer Agrargemeinschaft waren. Dass an den Versammlungen alle wahlberechtigten Bürger von M, nicht nur Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser, teilnahmeberechtigt waren, ergibt sich aus der Einladung zur Ortschaftsversammlung vom 13.12.1974. 5.1.
Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist Gemeindegut jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem
Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.5.1.
Paragraph 2, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut ist Gemeindegut jenes land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gemeindeeigentum, an dem
Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung gemeinschaftliche Nutzungsrechte bestehen.
Abs 2 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.
Paragraph 2, Absatz 2, Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsrechte öffentlich-rechtliche Ansprüche auf eine Teilnahme an der Nutzung des Gemeindegutes. Sie können entweder an eine bestimmte Person oder an eine bestimmte Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) gebunden sein.
Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.
Paragraph 2, Absatz 4, Gesetz über das Gemeindegut sind Nutzungsberechtigte Personen, denen Nutzungsrechte am Gemeindegut entweder als persönliches Recht oder als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft zustehen.
Abs 1 Gesetz über das Gemeindegut ist das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes durchzuführen, wennNach Paragraph 3, Absatz eins, Gesetz über das Gemeindegut ist das Verfahren zur bescheidmäßigen Feststellung des Gemeindegutes durchzuführen, wenn
Abs 4 Gesetz über das Gemeindegut kann in den Satzungen bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut).
Paragraph 7, Absatz 4, Gesetz über das Gemeindegut kann in den Satzungen bestimmt werden, dass die Ausübung eines Nutzungsrechtes von einem Hauptwohnsitz in einem bestimmten Ortsteil der Gemeinde abhängig ist (Fraktionsgut).
Abs 9 Gesetz über das Gemeindegut kann, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, dies
Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.
Paragraph 20, Absatz 9, Gesetz über das Gemeindegut kann, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Erträge und Aufwendungen des Gemeindegutes vom übrigen Gemeindevermögen gesondert verwaltet werden, dies
Maßgabe der bisherigen rechtmäßigen Übung auch weiterhin vorgesehen werden.
lit a des Gemeinderegulierungspatents 1819, PGS CLXVII (S 755ff), hat jede Gemeinde aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher zu wählen.
Paragraph 5, Litera a, des Gemeinderegulierungspatents 1819, PGS CLXVII (S 755ff), hat jede Gemeinde aus ihrer Mitte einen Gemeindevorsteher zu wählen.
Gemeinderegulierungspatent muss die Verfügung der Italienischen und Illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Kommunen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschaftlichen Kommunal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeindeeinteilung ersetzt werden.
Paragraph 4, Gemeinderegulierungspatent muss die Verfügung der Italienischen und Illyrischen Regierung, wonach die vormaligen Gemeinden teils zerrissen, teils in Kommunen zusammengezogen und die Güter der einzelnen Gemeinden oder Gemeindeteile zur gemeinschaftlichen Kommunal-Vermögensmasse vereinigt worden sind, aufgehoben und durch die Wiederherstellung der vormaligen Gemeindeeinteilung ersetzt werden.
des Gesetzes vom 27.12.1882, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindeeigentumes und der Gemeindeeinkünfte, dann über die Maßregeln zur diesfälligen Überwachung der Gemeinden, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr 8/1883, ist das einzelnen Teilen (Gemeindefraktionen, Parzellen) zugehörige gesonderte Vermögen im Inventar abgesondert ersichtlich zu machen.
Paragraph 5, des Gesetzes vom 27.12.1882, wirksam für das Land Vorarlberg, betreffend die Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindeeigentumes und der Gemeindeeinkünfte, dann über die Maßregeln zur diesfälligen Überwachung der Gemeinden, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg Nr 8 aus 1883,, ist das einzelnen Teilen (Gemeindefraktionen, Parzellen) zugehörige gesonderte Vermögen im Inventar abgesondert ersichtlich zu machen. Ebenso ist im § 15 Z 2 leg cit, normiert, dass abgesonderte sogenannte Teilpräliminare für Fraktionen, die ein gesondertes Vermögen haben, aufzustellen sind.Ebenso ist im Paragraph 15, Ziffer 2, leg cit, normiert, dass abgesonderte sogenannte Teilpräliminare für Fraktionen, die ein gesondertes Vermögen haben, aufzustellen sind. Gemäß § 33 der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27.02.1901, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Nr 15/1901, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg aufgrund der Gesetze vom 01.03.1900, LGBl Nr 18 und 01.03.1900, RGBl Nr 44, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg erlassen wurde, ist zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden.Gemäß Paragraph 33, der Verordnung der Ministerien der Justiz, des Ackerbaues und der Finanzen vom 27.02.1901, Gesetz- und Verordnungsblatt für die gefürstete Grafschaft Tirol und das Land Vorarlberg, Nr 15 aus 1901,, womit aus Anlass der Grundbuchsanlegung in Vorarlberg aufgrund der Gesetze vom 01.03.1900, Landesgesetzblatt Nr 18 und 01.03.1900, RGBl Nr 44, dann des Gesetzes vom 25.07.1871, RGBl Nr 96, eine Vollzugsvorschrift, wirksam für das Land Vorarlberg erlassen wurde, ist zwischen bloßen Nutzungsrechten am Gemeindegute und Eigentumsrechten sorgfältig zu unterscheiden. Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von alters her bestehende oder aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Eigentumsgemeinschaften (Klassenvermögen) werden sich zumeist als Miteigentumsverhältnisse darstellen, worauf die Bestimmung des § 9 Abs 3 GULG Anwendung findet. Betreffend das Miteigentumsrecht ist jedoch zu beachten, dass dasselbe nur dann eingetragen werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigentümers ermitteln lassen, weil
AGG das Miteigentum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell geteilten Gebäude – nur
einem Verhältnis zum ganzen bestimmten Anteil eingetragen werden kann und daher die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. Sobald sich die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen lassen, muss das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB die
barschaft N, bestehend aus diesen und denen bestimmt anzuführenden Liegenschaften, eingetragen werden.Die hinsichtlich gewisser Liegenschaften (namentlich Alpen) von alters her bestehende oder aus Anlass der Grundlastenablösung begründete Eigentumsgemeinschaften (Klassenvermögen) werden sich zumeist als Miteigentumsverhältnisse darstellen, worauf die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, GULG Anwendung findet. Betreffend das Miteigentumsrecht ist jedoch zu beachten, dass dasselbe nur dann eingetragen werden kann, wenn sich die Quoten jedes einzelnen Eigentümers ermitteln lassen, weil
Paragraph 10, AGG das Miteigentum an Liegenschaften – mit Ausnahme der materiell geteilten Gebäude – nur
einem Verhältnis zum ganzen bestimmten Anteil eingetragen werden kann und daher die Eintragung von Miteigentumsrechten ohne Bestimmung der Quoten rechtlich unmöglich ist. Sobald sich die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen lassen, muss das Eigentumsrecht für eine juristische Person, zB die
barschaft N, bestehend aus diesen und denen bestimmt anzuführenden Liegenschaften, eingetragen werden.
des Teilungs- und Regulierungsgesetzes, LGBl Nr 115/1921, sind gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes jeneNach Paragraph 4, des Teilungs- und Regulierungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 115 aus 1921,, sind gemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes jene
barschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehören, d) die von den Mitbesitzern der Wechsel- und Wandelgründe benützt werden.
Abs 1 Gemeindeordnung 1935, LGBl Nr 25/1935, sind Ortschaften räumlich bestimmte Teile von Gemeinden, die schon bei Wirksamkeit zu Beginn dieses Gesetzes als solche bestehen oder von der Landesregierung
Anhörung des Gemeindetages als Ortschaften erklärt werden.
Paragraph 70, Absatz eins, Gemeindeordnung 1935, Landesgesetzblatt Nr 25 aus 1935,, sind Ortschaften räumlich bestimmte Teile von Gemeinden, die schon bei Wirksamkeit zu Beginn dieses Gesetzes als solche bestehen oder von der Landesregierung
Anhörung des Gemeindetages als Ortschaften erklärt werden.
Abs 2 Gemeindeordnung 1935 sind zur Vertretung der Ortschaften, auch als Träger von Sondervermögen, die Organe der Gemeinde berufen.
Paragraph 70, Absatz 2, Gemeindeordnung 1935 sind zur Vertretung der Ortschaften, auch als Träger von Sondervermögen, die Organe der Gemeinde berufen.
Abs 3 Gemeindeordnung 1935 kann, insoweit es aber zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, der Gemeindetag für einzelne Ortschaften dort wohnende, in den Gemeindetag entsendbare Gemeindemitglieder als Ortsvorsteher zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung dieser Geschäfte bestellen.
Paragraph 70, Absatz 3, Gemeindeordnung 1935 kann, insoweit es aber zur leichteren Versehung der ortspolizeilichen oder anderer örtlicher Geschäfte erforderlich ist, der Gemeindetag für einzelne Ortschaften dort wohnende, in den Gemeindetag entsendbare Gemeindemitglieder als Ortsvorsteher zur Unterstützung des Bürgermeisters bei Besorgung dieser Geschäfte bestellen.
Gemeindeordnung 1935 gelten die (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: das Gemeindegut regelnde) Bestimmungen der §§ 102 bis 107 in gleicher Weise für das nur in einzelnen Ortschaften bestehende Gemeindegut. Auch bezüglich dieser Vermögenschaften steht die Verwaltung der Gemeinde zu.
Paragraph 108, Gemeindeordnung 1935 gelten die (Anmerkung des Verwaltungsgerichtes: das Gemeindegut regelnde) Bestimmungen der Paragraphen 102 bis 107 in gleicher Weise für das nur in einzelnen Ortschaften bestehende Gemeindegut. Auch bezüglich dieser Vermögenschaften steht die Verwaltung der Gemeinde zu. Aus § 108 Gemeindeordnung 1935 ist abzuleiten, dass auch schon damals ein Ortschaftsgut als Gemeindegut existiert hat.Aus Paragraph 108, Gemeindeordnung 1935 ist abzuleiten, dass auch schon damals ein Ortschaftsgut als Gemeindegut existiert hat.
Art II § 1 Abs 1 der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15.09.1938 bekannt gemacht wird, werden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.
Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, der Kundmachung des Reichsstatthalters in Österreich, wodurch die Verordnung über die Einführung der deutschen Gemeindeordnung im Land Österreich vom 15.09.1938 bekannt gemacht wird, werden Ortschaften, Fraktionen und ähnliche innerhalb einer Gemeinde bestehenden Verbände, Körperschaften und Einrichtungen gemeinderechtlicher Art mit dem Inkrafttreten der deutschen Gemeindeordnung aufgelöst. Ihr Rechtsnachfolger ist die Gemeinde.
des Gesetzes über die Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens, LGBl Nr 4/1946, ist die Landesregierung ermächtigt, auf dem Gebiete des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes sowie hinsichtlich der Ortschaften (Fraktionen) Verfügungen zu treffen, die der Wiederherstellung des bis zum 30.09.1938 bestandenen und den Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 entsprechenden Zustandes dienen.
Paragraph 8, des Gesetzes über die Bereinigung von während der deutschen Besetzung Österreichs getroffenen Verfügungen auf dem Gebiete des Gemeindewesens, Landesgesetzblatt Nr 4 aus 1946,, ist die Landesregierung ermächtigt, auf dem Gebiete des Gemeindevermögens und des Gemeindegutes sowie hinsichtlich der Ortschaften (Fraktionen) Verfügungen zu treffen, die der Wiederherstellung des bis zum 30.09.1938 bestandenen und den Bestimmungen der Vorarlberger Gemeindeordnung 1935 entsprechenden Zustandes dienen.
Abs 2 Gemeindegesetz kann der Bürgermeister Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
Paragraph 27, Absatz 2, Gemeindegesetz kann der Bürgermeister Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
Abs 3 Gemeindegesetz kann, wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 27, Absatz 3, Gemeindegesetz kann, wenn es zweckmäßig erscheint, bestimmte von der Gemeindevertretung zu bezeichnende Geschäfte des Gemeindeamtes in einzelnen Ortsteilen der Gemeinde gesondert zu besorgen, zur Leitung dieser Geschäfte ein Ortsvorsteher bestellt werden. Seine Bestellung erfolgt durch die Gemeindevertretung auf die Dauer ihrer Funktionsperiode. Der Ortsvorsteher muss seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Ortsteil haben und in die Gemeindevertretung wählbar sein. Er ist an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und diesem für die ordnungsgemäße Besorgung der Geschäfte verantwortlich. Die Bestimmungen des Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Abs 2 lit d Flurverfassungsgesetz waren zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen:
Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungsgesetz waren zu den agrargemeinschaftlichen Grundstücken, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, ferner zu zählen: - das einer gemeinschaftlichen Nutzung unterliegende Gemeindegut bzw Ortschaftsgut. Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.1982, G 35, 36/81, G 83, 84/81 (VfSlg 9336/1982), mit Ablauf des 28.02.1983 als verfassungswidrig aufgehoben (LGBl Nr 14/1982). Diese Bestimmung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 01.03.1982, G 35, 36/81, G 83, 84/81 (VfSlg 9336 aus 1982,), mit Ablauf des 28.02.1983 als verfassungswidrig aufgehoben Landesgesetzblatt Nr 14 aus 1982,).
ABGB heißt ein ersessenes Recht und die Erwerbungsart, Ersitzung, wenn das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen wird.
Paragraph 1452, ABGB heißt ein ersessenes Recht und die Erwerbungsart, Ersitzung, wenn das verjährte Recht vermöge des gesetzlichen Besitzes zugleich auf jemand Andern übertragen wird.
ABGB kann die Ersitzung gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Gemeinden und andere moralische Körper wird sie nur unter den unten (ua § 1472) folgenden Beschränkungen gestattet.
Paragraph 1454, ABGB kann die Ersitzung gegen alle Privat-Personen, welche ihre Rechte selbst auszuüben fähig sind, stattfinden. Gegen Gemeinden und andere moralische Körper wird sie nur unter den unten (ua Paragraph 1472,) folgenden Beschränkungen gestattet.
ABGB wird zur Ersitzung nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; dass sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (§§ 309, 316, 326 und 345).
Paragraph 1460, ABGB wird zur Ersitzung nebst der Fähigkeit der Person und des Gegenstandes erfordert: dass jemand die Sache oder das Recht, die auf diese Art erworben werden sollen, wirklich besitze; dass sein Besitz rechtmäßig, redlich und echt sei, und durch die ganze von dem Gesetze bestimmte Zeit fortgesetzt werde. (Paragraphen 309, 316, 326 und 345).
Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen
folger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (§ 1493).
Paragraph 1463, ABGB muss der Besitz redlich sein. Die Unredlichkeit des vorigen Besitzers hindert aber einen redlichen
folger oder Erben nicht, die Ersitzung von dem Tage seines Besitzes anzufangen (Paragraph 1493,).
ABGB ist zur Ersitzung auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
Paragraph 1465, ABGB ist zur Ersitzung auch der in dem Gesetze vorgeschriebene Verlauf der Zeit notwendig. Außer dem durch die Gesetze für einige besondere Fälle festgesetzten Zeitraume, wird hier das in allen übrigen Fällen zur Ersitzung oder Verjährung nötige Zeitmaß überhaupt bestimmt. Es kommt dabei sowohl auf die Verschiedenheit der Rechte und der Sachen, als der Personen an.
ABGB kann, wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, es der redliche Inhaber erst
dreißig Jahren ersitzen.
Paragraph 1470, ABGB kann, wo noch keine ordentlichen öffentlichen Bücher bestehen, oder ein solches Recht denselben nicht einverleibt ist, es der redliche Inhaber erst
dreißig Jahren ersitzen.
ABGB reicht gegen die Verwalter der Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben.
Paragraph 1472, ABGB reicht gegen die Verwalter der Gemeinden und anderer erlaubten Körper, die gemeine ordentliche Ersitzungszeit nicht zu. Der Besitz beweglicher Sachen, so wie auch der Besitz der unbeweglichen, oder der darauf ausgeübten Dienstbarkeiten und anderer Rechte, wenn sie auf den Namen des Besitzers den öffentlichen Büchern einverleibt sind, muss durch sechs Jahre fortgesetzt werden. Rechte solcher Art, die auf den Namen des Besitzers in die öffentlichen Bücher nicht einverleibt sind, und alle übrige Rechte lassen sich gegen die hier angeführten begünstigten Personen nur durch den Besitz von vierzig Jahren erwerben. 5.2. Wie sich aus obstehenden Gesetzestexten bzw dem Bescheid ergibt, wurde die Fraktion M 1938 mit der Einführung der deutschen Gemeindeordnung durch Art II § 1 Abs 1 der Einführungsverordnung zur deutschen Gemeindeordnung ex lege aufgelöst und die Gemeinde R ihre Rechtsnachfolgerin. Mit Bescheid vom 08.10.1946 wurde jedoch aufgrund § 8 des Gesetzes LGBl Nr 4/1946 das Eigentumsrecht zugunsten der Gemeindefraktion M wieder hergestellt. Mit Inkrafttreten des Gemeindegesetzes mit 01.01.1966 wurde die Gemeindeordnung 1935, mit Ausnahme von hier nicht infrage kommenden Bestimmungen, außer Kraft gesetzt. Damit wurden auch die Bestimmungen eliminiert, die von Fraktionen handelten. Im neuen Gemeindegesetz kommen Fraktionen nicht mehr vor, es bestehen auch keinerlei Übergangsbestimmungen. Das rechtliche Schicksal der von der Landesregierung
des Gemeindebereinigungsgesetzes LGBl 4/1946 restituierten Vermögenswerte bedarf
Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz,
Paragraph 8, des Gemeindebereinigungsgesetzes Landesgesetzblatt 4 aus 1946, restituierten Vermögenswerte bedarf
Häusler/Müller, Das Vorarlberger Gemeindegesetz, 5. Auflage, S 16, einer besonderen Prüfung. Diese besondere Prüfung soll und braucht an dieser Stelle nicht vorgenommen werden. Eindeutig ist, dass keine ex lege Übertragung des Eigentums an eine Agrargemeinschaft vorgenommen wurde. Da in Paragraph 7, Absatz 4, Gesetz über das Gemeindegut explizit das Fraktionsgut genannt wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass (allenfalls aufgrund der Nichterwähnung der Fraktionen: ehemaliges) Fraktionsgut jedenfalls ein Gemeindegut darstellt. In den Materialien ist überdies angeführt, dass Absatz 4, erster Satz dem Umstand Rechnung trägt, dass es in verschiedenen Gemeinden (Raggal und Gaschurn) auch sogenanntes Fraktionsgut gibt, das ist Gemeindegut, das Mitgliedern von Ortsteilen einer Gemeinde vorbehalten ist. Diese Gemeindegüter sollen in der bisherigen Form, jedoch entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes fortbestehen können. Aufgrund des Akteninhaltes bekommt das Verwaltungsgericht den Eindruck, primär würde es sich hier um einen Eigentumsstreit handeln, der vor der Verwaltungsbehörde bzw nun vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen wird. Die Behörde kann
dem Gemeindegutgesetz niemanden Eigentum zusprechen, sondern hat sich in ihrer Beurteilung auf die bestehende Eigentumslage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis VfSlg 1383/1931 ausgeführt, dass die Entscheidung in der Frage, ob ein bestimmter Vermögensteil zum Gemeindevermögen oder zum Gemeindegut gehört, den Verwaltungsbehörden obliegt. Zur Entscheidung, ob ein bestimmtes Vermögensstück zum Gemeindevermögen oder Gemeindegut einerseits oder zu einem Sondervermögen andererseits gehört, sind aber nur die ordentlichen Gerichte berufen. Umso mehr gilt dies
Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wenn strittig ist, ob ein Grundstück überhaupt zum Gemeindeeigentum oder zum Eigentum einer Agrargemeinschaft gehört. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht befugt, endgültig über das Eigentum an der gegenständlichen Einlagezahl zu entscheiden. Es beurteilt die Eigentumsverhältnisse vielmehr als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG. Aufgrund des Akteninhaltes bekommt das Verwaltungsgericht den Eindruck, primär würde es sich hier um einen Eigentumsstreit handeln, der vor der Verwaltungsbehörde bzw nun vor dem Verwaltungsgericht ausgetragen wird. Die Behörde kann
dem Gemeindegutgesetz niemanden Eigentum zusprechen, sondern hat sich in ihrer Beurteilung auf die bestehende Eigentumslage zu beschränken. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis VfSlg 1383 aus 1931, ausgeführt, dass die Entscheidung in der Frage, ob ein bestimmter Vermögensteil zum Gemeindevermögen oder zum Gemeindegut gehört, den Verwaltungsbehörden obliegt. Zur Entscheidung, ob ein bestimmtes Vermögensstück zum Gemeindevermögen oder Gemeindegut einerseits oder zu einem Sondervermögen andererseits gehört, sind aber nur die ordentlichen Gerichte berufen. Umso mehr gilt dies
Auffassung des Verwaltungsgerichtes, wenn strittig ist, ob ein Grundstück überhaupt zum Gemeindeeigentum oder zum Eigentum einer Agrargemeinschaft gehört. Das Verwaltungsgericht ist somit nicht befugt, endgültig über das Eigentum an der gegenständlichen Einlagezahl zu entscheiden. Es beurteilt die Eigentumsverhältnisse vielmehr als Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG. Ebenfalls vorauszuschicken ist, dass
dem Beschwerdevorbringen die Beschwerdeführer das Eigentum nicht aus historischen bzw zivilrechtlichen Erwägungen herleiten, sondern überwiegend aus rein faktischem Geschehen. 5.
Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde mit dieser Regelung vorgebeugt, dass im
hinein wie vorliegend ein Streit darüber entsteht, ob ein Grundstück im Gemeindeeigentum steht und lediglich mit Nutzungsrechten belastet ist bzw, ob die Nutzungsberechtigten selber Miteigentümer an den gegenständlichen Grundstücken sind. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Grundbuchsanlegungskommissäre entsprechend der Rechtslage gehandelt und geprüft haben, ob die Gemeinde bzw Nutzungsberechtigte aus M Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften waren und zum Entschluss gekommen sind, dass dies die Gemeindefraktion M war. Wären nämlich die Nutzungsberechtigten Eigentümer gewesen, hätte die Eintragung so aussehen müssen, dass sich im Fall, dass sich die Miteigentumsrechte bestimmen lassen hätten, dies mit Quoten eingetragen hätte werden müssen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass solche Grundbuchseintragungen hinsichtlich nicht regulierter Agrargemeinschaften tatsächlich existieren (vgl den Vertragspartner aus dem Waldteilungsvergleich von 1838, der Alpe L in EZ PPP, GB R). Wenn sich jedoch die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen haben lassen, wäre es unzulässig gewesen, eine Fraktion der Gemeinde M einzutragen. Vielmehr hätte eine
barschaft, bestehend aus den betreffenden Liegenschaften, die zur
barschaft gehören, eingetragen werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen.
Ansicht des Verwaltungsgerichts wurde mit dieser Regelung vorgebeugt, dass im
hinein wie vorliegend ein Streit darüber entsteht, ob ein Grundstück im Gemeindeeigentum steht und lediglich mit Nutzungsrechten belastet ist bzw, ob die Nutzungsberechtigten selber Miteigentümer an den gegenständlichen Grundstücken sind. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass die Grundbuchsanlegungskommissäre entsprechend der Rechtslage gehandelt und geprüft haben, ob die Gemeinde bzw Nutzungsberechtigte aus M Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften waren und zum Entschluss gekommen sind, dass dies die Gemeindefraktion M war. Wären nämlich die Nutzungsberechtigten Eigentümer gewesen, hätte die Eintragung so aussehen müssen, dass sich im Fall, dass sich die Miteigentumsrechte bestimmen lassen hätten, dies mit Quoten eingetragen hätte werden müssen. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass solche Grundbuchseintragungen hinsichtlich nicht regulierter Agrargemeinschaften tatsächlich existieren vergleiche den Vertragspartner aus dem Waldteilungsvergleich von 1838, der Alpe L in EZ PPP, GB R). Wenn sich jedoch die Quoten des Miteigentumsrechtes nicht bestimmen haben lassen, wäre es unzulässig gewesen, eine Fraktion der Gemeinde M einzutragen. Vielmehr hätte eine
barschaft, bestehend aus den betreffenden Liegenschaften, die zur
barschaft gehören, eingetragen werden müssen. Auch dies ist nicht geschehen. Es ist auch auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.06.2014, LVwG-2014/37/0064-7, zu verweisen. In diesem hat das Landesverwaltungsgericht Tirol eine Grundbuchseintragung als Fraktion, ua aufgrund der Verordnung für die Grundbuchsanlegung in Tirol, die in den betreffenden Passagen gleichlautend mit der Vorarlberger Verordnung für die Grundbuchsanlegung ist, als eine solche im gemeinderechtlichen Sinne angesehen. Eine Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.12.2014, Zl E1026/2014, abgelehnt. Aus § 4 des Gemeinderegulierungspatentes ergibt sich, dass bereits vor der bayerischen Zeit in Tirol und Vorarlberg Gemeindeteile existierten, die über ein vom Gemeindevermögen gesondertes Vermögen verfügten.Aus Paragraph 4, des Gemeinderegulierungspatentes ergibt sich, dass bereits vor der bayerischen Zeit in Tirol und Vorarlberg Gemeindeteile existierten, die über ein vom Gemeindevermögen gesondertes Vermögen verfügten. Im Gemeinderegulierungspatent, das ist das älteste Gesetz, das das Verwaltungsgericht in gemeinderechtlichen Angelegenheiten im Land Vorarlberg eruieren konnte, wurde dies nicht normiert, dies wurde vom Gesetzgeber vielmehr vorausgesetzt. Im § 5 des Gesetzes Nr 8/1883 wird erneut davon ausgegangen, dass auch einzelne Teile der Gemeinden vermögensfähig sind. Diese Teile wurden (soweit überblickbar erstmals) als Gemeindefraktionen bzw Parzellen bezeichnet. Entgegen den Anführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war es somit nicht der Fall, dass der Begriff „Fraktion“ in der Vorarlberger Gemeindegesetzgebung erstmals in der Gemeindeordnung 1935 aufgetreten ist. Zugegebenermaßen ist jedoch die Auffindung historischer Gesetzestexte nicht immer leicht. Dieses Gesetz war zurzeit der Grundbuchsanlegung im Jahr 1920 noch in Kraft. Dies bestärkt die Annahme, dass unter Fraktion ausschließlich die Gemeindefraktion gemeint wäre. Wenn schon eine bestimmte Bezeichnung gesetzlich normiert ist, ist umso mehr anzunehmen, dass der Grundbuchsanlegungskommissär diesen Terminus nur dann eingetragen hat, wenn es sich um einen solchen im Sinne des Gesetzes handelt. Im Paragraph 5, des Gesetzes Nr 8 aus 1883, wird erneut davon ausgegangen, dass auch einzelne Teile der Gemeinden vermögensfähig sind. Diese Teile wurden (soweit überblickbar erstmals) als Gemeindefraktionen bzw Parzellen bezeichnet. Entgegen den Anführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war es somit nicht der Fall, dass der Begriff „Fraktion“ in der Vorarlberger Gemeindegesetzgebung erstmals in der Gemeindeordnung 1935 aufgetreten ist. Zugegebenermaßen ist jedoch die Auffindung historischer Gesetzestexte nicht immer leicht. Dieses Gesetz war zurzeit der Grundbuchsanlegung im Jahr 1920 noch in Kraft. Dies bestärkt die Annahme, dass unter Fraktion ausschließlich die Gemeindefraktion gemeint wäre. Wenn schon eine bestimmte Bezeichnung gesetzlich normiert ist, ist umso mehr anzunehmen, dass der Grundbuchsanlegungskommissär diesen Terminus nur dann eingetragen hat, wenn es sich um einen solchen im Sinne des Gesetzes handelt. Auch hat der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid vom 24.02.2011, Zl LAS - 1036/3-10, festgehalten, für ihn bestehe kein Zweifel daran, dass der Gemeindebegriff im Jahr der Grundbuchsanlegung (dort 1907) für alle Beteiligten und insbesondere auch die Durchführenden der Grundbuchsanlegung klar im Sinne einer politischen Gemeinde zu verstehen gewesen sei. Daher könne die Verbücherung des Eigentumsrechts für die dort genannten Fraktionen („Fraktionen M-Wald, O und S mit U der Gemeinde M“) der Gemeinde nicht im Sinne des Berufungsvorbringens als Irrtum, Fehler oder unklarer Begriff erkannt werden, zumal auch die Fraktion ein Gesetzesbegriff aus der Gemeindeordnung 1866 bzw. dem Fraktionsgesetz vom 14. Oktober 1893, LGBl Nr 32, gewesen sei. Eine willkürliche Verwendung der Begriffe Gemeinde bzw Fraktion bei der Grundbuchsanlegung erscheine daher höchst unwahrscheinlich. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 24.05.2012, 2011/07/0117, eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Er hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, die Ansicht der belangten Behörde, es sei damals Gemeindegut (Fraktionsgut) vorgelegen, keinen Bedenken begegne. Diese Judikatur ist auch auf die Vorarlberger Rechtslage zu übertragen, war ja die Formulierung im Grundbuch gleichlautend wie hier und ging es ja in der Argumentation ausschließlich darum, dass zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung Fraktionen als Rechtsbegriff in gemeinderechtlichen Vorschriften definiert waren. Das Teilungs- und Regulierungsgesetz stammt aus dem Jahre 1921, somit ein Jahr später, als die Grundbuchsanlegung in M stattfand. Es ist davon auszugehen, dass im Gesetz der Sprachgebrauch dieser Zeit niedergeschrieben wurde. Aus § 4 des Teilungs- und Regulierungsgesetz ist Folgendes zu entnehmen:Aus Paragraph 4, des Teilungs- und Regulierungsgesetz ist Folgendes zu entnehmen: „Einerseits gab es Gemeinden, Ortschaften, Fraktionen, Gemeinde- oder Ortsteile. Andererseits gab es Liegenschaften, die einer agrarischen Körperschaft, Interessentschaft,
barschaft oder einer agrarischen Gemeinschaft (im Grundbuch oft als Miteigentum eingetragen) gehörten.“ Da Fraktionen im § 4 lit c des Teilungs- und Regulierungsgesetzes nicht genannt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der damalige Sprachgebrauch Fraktionen als eine Art agrargemeinschaftliche Institution nicht gekannt hat. Auch dies spricht - abgesehen von der Nichterwähnung der Miteigentumsanteile bzw der zugehörigen Höfe - gegen die Annahme, dass unter Fraktion im Sinne der Grundbuchseintragung eine Agrargemeinschaft verstanden wurde. Da Fraktionen im Paragraph 4, Litera c, des Teilungs- und Regulierungsgesetzes nicht genannt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der damalige Sprachgebrauch Fraktionen als eine Art agrargemeinschaftliche Institution nicht gekannt hat. Auch dies spricht - abgesehen von der Nichterwähnung der Miteigentumsanteile bzw der zugehörigen Höfe - gegen die Annahme, dass unter Fraktion im Sinne der Grundbuchseintragung eine Agrargemeinschaft verstanden wurde. Zudem ist aus dem
trag zum Grundbuchsanlegungsprotokoll vom 03.05.1921 zu entnehmen, dass die Gemeindevorstehung R die Gemeindefraktion vertreten hat. Auch das spricht dafür, dass man damals von einer gemeinderechtlichen Fraktion ausgegangen ist. Die im angefochtenen Bescheid unkommentiert wiedergegebene Argumentation der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336/1982, gemäß der bei der Grundbuchsanlegung einmal die Gemeinde, dann wieder eine
barschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft wie Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen worden wäre und es allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten gelegen wäre, welchen Ausdruck er verwendete, muss das Verwaltungsgericht relativieren. Im Gesetzesprüfungsverfahren wurde diese Ausführung durch die Tiroler Landesregierung aus historischer Sicht nicht belegt. Zudem handelte es sich um keine rechtliche Entscheidung der Tiroler Landesregierung, sondern um ein Vorbringen in einem Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit eines Tiroler Landesgesetzes. In einem solchen kann die Landesregierung, gleich einem Beklagten oder Kläger im Zivilprozess, alles vorbringen, was ihrem Prozessstandpunkt dienlich ist, ohne Rücksicht, ob dieses Vorbringen tatsächlich richtig ist. Zu diesem Vorbringen ist
Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu sagen, dass dieses Vorbringen unterstellt, dass hier nicht
dem Gesetz, sondern schlampig und
Gutdünken gehandelt worden ist. Solange keine Beweise aus historischer Sicht vorliegen, ist dies wohl nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Grundbuchsanlegungskommissäre an die gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Vorschriften gehalten haben.Die im angefochtenen Bescheid unkommentiert wiedergegebene Argumentation der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfSlg 9336 aus 1982,, gemäß der bei der Grundbuchsanlegung einmal die Gemeinde, dann wieder eine
barschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft wie Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen worden wäre und es allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten gelegen wäre, welchen Ausdruck er verwendete, muss das Verwaltungsgericht relativieren. Im Gesetzesprüfungsverfahren wurde diese Ausführung durch die Tiroler Landesregierung aus historischer Sicht nicht belegt. Zudem handelte es sich um keine rechtliche Entscheidung der Tiroler Landesregierung, sondern um ein Vorbringen in einem Verfahren betreffend die Verfassungsmäßigkeit eines Tiroler Landesgesetzes. In einem solchen kann die Landesregierung, gleich einem Beklagten oder Kläger im Zivilprozess, alles vorbringen, was ihrem Prozessstandpunkt dienlich ist, ohne Rücksicht, ob dieses Vorbringen tatsächlich richtig ist. Zu diesem Vorbringen ist
Ansicht des Verwaltungsgerichtes zu sagen, dass dieses Vorbringen unterstellt, dass hier nicht
dem Gesetz, sondern schlampig und
Gutdünken gehandelt worden ist. Solange keine Beweise aus historischer Sicht vorliegen, ist dies wohl nicht anzunehmen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Grundbuchsanlegungskommissäre an die gesetzlichen bzw verordnungsmäßigen Vorschriften gehalten haben. Der seitens der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegte Beschluss des OGH vom 21.12.2011, 9 Ob 35/11d, ist für die vorliegende Frage (Gemeindeeigentum vs. Eigentum der Agrargemeinschaft) nicht einschlägig. Im Verfahren vor den Zivilgerichten ging es lediglich um die Frage, ob es sich auch dann um eine agrarische Körperschaft handelt, wenn im Grundbuch Miteigentum eingetragen ist. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt waren die einzelnen Miteigentümer als Eigentümer im Grundbuch einverleibt. Daher kann aus diesem Beschluss kein Schluss daraus gezogen werden, dass auch im Fall der Eintragung einer Fraktion das Eigentum einer Agrargemeinschaft anzunehmen ist. Der Beschluss steht nicht im Widerspruch zu dem vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg. Dass es sich auch bei Miteigentum um eine agrarische Gemeinschaft handeln kann, ergibt sich aus dem § 4 lit c Vorarlberger Teilungs- und Regulierungsgesetz. Auch die vom OGH zitierten Ausführungen in Bachler, Haunold, Bodenreformrecht, in Norer (Herausgeber), Handbuch des Agrarrechtes, S 433, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Autoren haben nichts anderes ausgeführt, als dass die Gemeinschaften unter Bezeichnungen wie
barschaften oder Interessentschaften im Eigentumsblatt des Grundbuches eingetragen wurden. Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall.Der seitens der Beschwerdeführer im Behördenverfahren vorgelegte Beschluss des OGH vom 21.12.2011, 9 Ob 35/11d, ist für die vorliegende Frage (Gemeindeeigentum vs. Eigentum der Agrargemeinschaft) nicht einschlägig. Im Verfahren vor den Zivilgerichten ging es lediglich um die Frage, ob es sich auch dann um eine agrarische Körperschaft handelt, wenn im Grundbuch Miteigentum eingetragen ist. In dem diesem Beschluss zugrunde liegenden Sachverhalt waren die einzelnen Miteigentümer als Eigentümer im Grundbuch einverleibt. Daher kann aus diesem Beschluss kein Schluss daraus gezogen werden, dass auch im Fall der Eintragung einer Fraktion das Eigentum einer Agrargemeinschaft anzunehmen ist. Der Beschluss steht nicht im Widerspruch zu dem vorherigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Vorarlberg. Dass es sich auch bei Miteigentum um eine agrarische Gemeinschaft handeln kann, ergibt sich aus dem Paragraph 4, Litera c, Vorarlberger Teilungs- und Regulierungsgesetz. Auch die vom OGH zitierten Ausführungen in Bachler, Haunold, Bodenreformrecht, in Norer (Herausgeber), Handbuch des Agrarrechtes, S 433, sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Autoren haben nichts anderes ausgeführt, als dass die Gemeinschaften unter Bezeichnungen wie
barschaften oder Interessentschaften im Eigentumsblatt des Grundbuches eingetragen wurden. Beides ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Fall. Weiters ist anzumerken, dass die Grundbuchsanlegung nicht still und heimlich in einer Gerichtskammer stattfand. Vielmehr wurde laut Grundbuchanlegungsprotokoll das Edikt zur Grundbuchsanlegung in der Vorarlberger Landeszeitung, an der Amtstafel des Bezirksgerichtes B sowie in mehreren Ortsgemeinden, ua in R, kundgemacht. Es ist daher anzunehmen, dass, wenn eine
barschaft, Interessentschaft, Agrargemeinschaft oder dergleichen der Meinung gewesen wäre Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaften zu sein, dies im oder
dem Grundbuchsanlegungsverfahren schon vorgebracht worden wäre und nicht erst jetzt, fast 100 Jahre später. Dass es bereits zum Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung anderorts sehr wohl zu Streitigkeiten um das Eigentum zwischen Gemeinden und Nutzungsberechtigten gekommen ist, ergibt sich aus dem Sachverhalt des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates vom 03.05.1989, Zl 710.824/02-OAS/
dem Schematismus von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1839 nicht gab. Es gab auch schon damals eine Gemeinde R, zu der die Ortschaft M gehörte. Aus der Bezeichnung „Gemeindeparzelle“ ist nicht abzuleiten, dass es sich um eine Agrargemeinschaft gehandelt hat. Insbesondere wurde der Vertrag vom Vorsteher von R seitens der Gemeinde M unterzeichnet. Da der Vorsteher von R (gemäß § 5 lit a des Gemeinderegulierungspatentes war dieses Amt vergleichbar mit dem heutigen Bürgermeister) seitens der Gemeindeangehörigen von M als Vertreter aufgetreten ist, kann dieser Vergleich nur so verstanden werden, dass der Vorsteher der Gemeinde R seitens der vermögensfähigen Ortschaft M diesen Vergleich unterzeichnet hat. Dafür, dass dieser Vorsteher von R als Vertreter einer Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hätte, ergeben sich aus diesem Waldteilungsvergleich keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht noch viel mehr, dass der zweite Vertragspartner, die Alpgenossen von L, nicht vom Vorsteher vertreten wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Vorsteher nicht in der Eigenschaft als solcher im gemeinderechtlichen Sinn, sondern lediglich mit seiner Berufsbezeichnung erwähnt wurde, da bei den Alpgenossen auch keine Berufsbezeichnung angegeben war. Die Alpgenossen, auch die die nicht anwesend waren, wurden im Vertrag namentlich erwähnt, während auf Gemeindeseite dies nicht der Fall ist. Daraus kann geschlossen werden, dass unter Gemeinde nicht die Gesamtheit der Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint sein sollte. Im Gegenteil, durch die Formulierung „alle Gemeindeangehörige von R“ ist erkennbar, dass alle Angehörige, also nicht nur die Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint waren, ansonsten wären andernfalls wohl auch diese genannt worden. Das Beschwerdevorbringen, dass die Organisationseinheit der Eigentümer nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser gewesen seien, sowie, dass Eigentümer die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien, ist somit aufgrund dieser Urkunde widerlegt.Aus der Bezeichnung „Gemeindeparzelle“ ist nicht abzuleiten, dass es sich um eine Agrargemeinschaft gehandelt hat. Insbesondere wurde der Vertrag vom Vorsteher von R seitens der Gemeinde M unterzeichnet. Da der Vorsteher von R (gemäß Paragraph 5, Litera a, des Gemeinderegulierungspatentes war dieses Amt vergleichbar mit dem heutigen Bürgermeister) seitens der Gemeindeangehörigen von M als Vertreter aufgetreten ist, kann dieser Vergleich nur so verstanden werden, dass der Vorsteher der Gemeinde R seitens der vermögensfähigen Ortschaft M diesen Vergleich unterzeichnet hat. Dafür, dass dieser Vorsteher von R als Vertreter einer Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hätte, ergeben sich aus diesem Waldteilungsvergleich keine Anhaltspunkte. Dagegen spricht noch viel mehr, dass der zweite Vertragspartner, die Alpgenossen von L, nicht vom Vorsteher vertreten wurde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass der Vorsteher nicht in der Eigenschaft als solcher im gemeinderechtlichen Sinn, sondern lediglich mit seiner Berufsbezeichnung erwähnt wurde, da bei den Alpgenossen auch keine Berufsbezeichnung angegeben war. Die Alpgenossen, auch die die nicht anwesend waren, wurden im Vertrag namentlich erwähnt, während auf Gemeindeseite dies nicht der Fall ist. Daraus kann geschlossen werden, dass unter Gemeinde nicht die Gesamtheit der Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint sein sollte. Im Gegenteil, durch die Formulierung „alle Gemeindeangehörige von R“ ist erkennbar, dass alle Angehörige, also nicht nur die Eigentümer bestimmter eingeforsteter Häuser gemeint waren, ansonsten wären andernfalls wohl auch diese genannt worden. Das Beschwerdevorbringen, dass die Organisationseinheit der Eigentümer nicht alle Grundeigentümer der Fraktion M, sondern nur bestimmte Eigentümer bestimmter Häuser gewesen seien, sowie, dass Eigentümer die Eigentümer der eingeforsteten Häuser seien und diese nicht ident mit der Gemeinde R oder der Gesamtheit der Fraktion M der Gemeinde R seien, ist somit aufgrund dieser Urkunde widerlegt. Gemäß dem obzitierten Gesetz Nr 8/1883 waren Gemeindeparzellen gleich einer Fraktion vermögensrechtliche Teile von Gemeinden. Auch das verstärkt den Eindruck, dass keine Agrargemeinschaft gemeint war. Klarerweise war das Gesetz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht kundgemacht, es ist aber davon auszugehen, dass sich das Gesetz am schon eingebürgerten Sprachgebrauch orientiert hat.Gemäß dem obzitierten Gesetz Nr 8 aus 1883, waren Gemeindeparzellen gleich einer Fraktion vermögensrechtliche Teile von Gemeinden. Auch das verstärkt den Eindruck, dass keine Agrargemeinschaft gemeint war. Klarerweise war das Gesetz zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht kundgemacht, es ist aber davon auszugehen, dass sich das Gesetz am schon eingebürgerten Sprachgebrauch orientiert hat. Aus der Servitutenurkunde vom 23.01.1865, Nr XXXX/77, Servitutenakt Bludenz Nr 32, betreffend dem Servitutrecht der Alpe L an der Fraktion M, GB YYYY, EZ ZZZ, KG R, ergibt sich, dass dieser Wald unbestrittenes Eigentum der Parzelle M, respektive der Gemeinde R, ist. Ebenso wurden diese Servitute durch die Vertretung der Gemeinde R, bestehend aus dem Vorsteher und zwei Gemeinderäten, ausdrücklich anerkannt und zugestanden. Auch daraus ist erkennbar, dass diese Personen für die Gemeinde R gehandelt hätten. Es ist auch daraus abzuleiten, dass Eigentümerin die damals vermögensfähige Parzelle M ist. Aus der Urkunde vom 11.03.1876, Zl XXXX/2009 Servituten in 117, ergibt sich, dass die Waldungen GP-NRN QQQ und RRR Alleineigentum der Parzelle M sind und als solches mit Beschluss auch ausdrücklich von der Gemeinde R anerkannt wurden. In dem der Regulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 7.4.1872, III. Teil) zugrunde liegenden Verhandlungsprotokolle sei ein Irrtum unterlaufen, als dort das Eigentum der Gemeinde R vorgetragen erschien. Aus der soeben erwähnten Urkunde ist erkennbar, dass die Vertreter der Gemeinde R für diese gehandelt haben. Auch aus diesen beiden Urkunden ist nicht ableitbar, dass eine Agrargemeinschaft oder dergleichen Eigentum hätte. Wäre nämlich Eigentümerin nicht die Gemeindeparzelle, sondern eine Agrargemeinschaft o dgl gewesen, hätte man es nicht einfach mit einer Art Berichtigung abtun können. Schließlich wurden ja Servituten auf den betreffenden Grundstücken eingeräumt, die nur deren Eigentümer einräumen kann und dessen Zustimmung im Falle des Eigentums einer Agrargemeinschaft o dgl offenkundig nicht vorhanden gewesen wäre. Die Berichtigung war wohl nur ausreichend, weil die Vertreter der Gemeinde auch die Gemeindeparzelle vertreten durften. Aus der Urkunde vom 11.03.1876, Zl XXXX/2009 Servituten in 117, ergibt sich, dass die Waldungen GP-NRN QQQ und RRR Alleineigentum der Parzelle M sind und als solches mit Beschluss auch ausdrücklich von der Gemeinde R anerkannt wurden. In dem der Regulierungsurkunde vom 16.03.1872, Zl XXXX/205 (verf 7.4.1872, römisch drei. Teil) zugrunde liegenden Verhandlungsprotokolle sei ein Irrtum unterlaufen, als dort das Eigentum der Gemeinde R vorgetragen erschien. Aus der soeben erwähnten Urkunde ist erkennbar, dass die Vertreter der Gemeinde R für diese gehandelt haben. Auch aus diesen beiden Urkunden ist nicht ableitbar, dass eine Agrargemeinschaft oder dergleichen Eigentum hätte. Wäre nämlich Eigentümerin nicht die Gemeindeparzelle, sondern eine Agrargemeinschaft o dgl gewesen, hätte man es nicht einfach mit einer Art Berichtigung abtun können. Schließlich wurden ja Servituten auf den betreffenden Grundstücken eingeräumt, die nur deren Eigentümer einräumen kann und dessen Zustimmung im Falle des Eigentums einer Agrargemeinschaft o dgl offenkundig nicht vorhanden gewesen wäre. Die Berichtigung war wohl nur ausreichend, weil die Vertreter der Gemeinde auch die Gemeindeparzelle vertreten durften. Aufgrund der verfachten Urkunden kann nicht widerlegt werden, dass die Fraktion M (allenfalls nunmehr die Gemeinde R) Eigentümerin der gegenständlichen Grundstücke ist. Auch ist, wie schon oben angeführt, diesen Urkunden nicht zu entnehmen, dass Organe, wie sie in Agrargemeinschaften oder dergleichen bestehen, diese Verträge unterzeichnet hätten. 5.5. Eine weitere Möglichkeit, dass eine Agrargemeinschaft entgegen der Grundbuchseitragung Eigentümerin der Liegenschaften ist, wäre, wenn sie diese durch Ersitzung erworben hätte. Ein Eigentumserwerb durch Ersitzung tritt auch dann ein, wenn dieser noch nicht im Grundbuch verbüchert ist. Aus diesem Grund war nunmehr auch zu prüfen, ob eine Agrargemeinschaft gegenständliche Grundstücke ersessen hat und somit entgegen den Angaben im Grundbuch auch Eigentümerin derselben ist. Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer, der außer der Besitzausübung, die
Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss, die Vollendung der Ersitzungszeit
weisen muss (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 8). Die Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft grundsätzlich den Ersitzungsbesitzer, der außer der Besitzausübung, die
Inhalt und Umfang dem zu erwerbenden Recht entsprechen muss, die Vollendung der Ersitzungszeit
weisen muss (Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1460, ABGB Rz 8). Alleinbesitz liegt nicht vor, wenn der Ersitzungsgegner während der Ersitzungszeit Handlungen setzt, die sich als Ausübung des Eigentumsrechtes darstellen, wodurch auch die bloß einmalige Ausübung genügt (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 2). Einige Verträge wie Jagdpachtverträge, Darlehensverträge wurden ua vom Bürgermeister unterzeichnet. Der Bürgermeister hat somit für die Gemeinde Handlungen gesetzt, die dem Eigentümer der Grundstücke zukamen. Alleinbesitz liegt nicht vor, wenn der Ersitzungsgegner während der Ersitzungszeit Handlungen setzt, die sich als Ausübung des Eigentumsrechtes darstellen, wodurch auch die bloß einmalige Ausübung genügt (Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1460, ABGB Rz 2). Einige Verträge wie Jagdpachtverträge, Darlehensverträge wurden ua vom Bürgermeister unterzeichnet. Der Bürgermeister hat somit für die Gemeinde Handlungen gesetzt, die dem Eigentümer der Grundstücke zukamen. Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich (Bydlinski in Rummel³, § 1460 ABGB Rz 3). Rechte wurden nie im eigenen Namen ausgeübt. Wenn auf die Darlehensverträge verwiesen wird, so ist dort die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ genannt. Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass nicht eine Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hat, sondern eine Fraktion, die zur Gemeinde R gehört. Wenn es sich bei R lediglich um die Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft handeln würde, wäre vor dieser wohl ein Komma gesetzt worden. Für die Ersitzung eines Rechtes an einer fremden Sache ist grundsätzlich die Ausübung des Rechtsinhaltes im eigenen Namen im Wesentlichen gleichbleibend zu bestimmten Zwecken erforderlich (Bydlinski in Rummel³, Paragraph 1460, ABGB Rz 3). Rechte wurden nie im eigenen Namen ausgeübt. Wenn auf die Darlehensverträge verwiesen wird, so ist dort die „Gemeindefraktion M der Gemeinde R“ genannt. Aufgrund dieser Formulierung ist klar, dass nicht eine Agrargemeinschaft oder dergleichen gehandelt hat, sondern eine Fraktion, die zur Gemeinde R gehört. Wenn es sich bei R lediglich um die Sitzgemeinde der Agrargemeinschaft handeln würde, wäre vor dieser wohl ein Komma gesetzt worden. Eine bloße Entgegennahme von Leistungen an sich genügt nicht zur Ersitzung (Bydlinski, aao). Dies ist auch auf die von der Beschwerdeführerin eingeworfene Einnahme der Jagdpacht umzulegen. Die Jagdpachtverträge selber wurden ebenso nie von einer Agrargemeinschaft oder einem ähnlichen Gebilde abgeschlossen, sondern als Verwaltung des Ortschaftsvermögens von M, wodurch sowohl aufgrund der Bezeichnung als auch der Unterzeichnung durch den Bürgermeister klar war, dass hier keine Agrargemeinschaft, sondern die Gemeinde gehandelt hat. Die Verpachtung der Jagd reicht zum Erwerb des Sachbesitzes nicht aus (vgl etwa OGH 24.08.1995, 2 Ob 1524/95). Ebenso kann eine auf öffentlich-rechtliche Verpflichtung beruhende Bezahlung der Grundsteuer nicht zum Eigentumserwerb durch Ersitzung führen (dasselbe Erkenntnis). Dies hat
Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch bezüglich anderer Steuern zu gelten. Hier kommt noch hinzu, dass die Einnahmen der Jagdpacht in die Ortschaftskassa flossen, aus der auch die Grundsteuern bezahlt wurden. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass eine Agrargemeinschaft überhaupt selber diese Beträge kassiert bzw bezahlt hat. Ebenso war der Fraktionsvorsteher ein Organ der Gemeinde.Die Verpachtung der Jagd reicht zum Erwerb des Sachbesitzes nicht aus vergleiche etwa OGH 24.08.1995, 2 Ob 1524/95). Ebenso kann eine auf öffentlich-rechtliche Verpflichtung beruhende Bezahlung der Grundsteuer nicht zum Eigentumserwerb durch Ersitzung führen (dasselbe Erkenntnis). Dies hat
Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch bezüglich anderer Steuern zu gelten. Hier kommt noch hinzu, dass die Einnahmen der Jagdpacht in die Ortschaftskassa flossen, aus der auch die Grundsteuern bezahlt wurden. Daher kann auch nicht gesagt werden, dass eine Agrargemeinschaft überhaupt selber diese Beträge kassiert bzw bezahlt hat. Ebenso war der Fraktionsvorsteher ein Organ der Gemeinde. Wenn regelmäßig der Bürgermeister der Gemeinde R für die Ortschaft M gehandelt hat, kann nicht davon gesprochen werden, dass durch eine etwaige Agrargemeinschaft Besitzausübung, die
Inhalt und Umfang dem Eigentum entspricht, vorlag, wusste sie doch, dass schlussendlich die Gemeinde über die Grundstücke verfügte. Zum Vorbringen, dass die Gemeinde lediglich die Agrargemeinschaft verwaltet hätte, ist anzuführen, dass nie aktenkundig gemacht wurde, dass die Agrargemeinschaft die Verwaltung der Gemeinde übertragen hätte. Auch konnte nie ein Geldfluss aus den Überschüssen der Verwaltung der gegenständlichen Liegenschaften an Mitglieder einer allfälligen Agrargemeinschaft festgestellt werden (hinsichtlich der beiden letztgenannten Tatsachen, die gegen eine Ersitzung sprechen, siehe auch Oberster Agrarsenat vom 03.05.1989, Zl 710.824/02-OAS/89). Zur Verwaltung durch Nutzungsberechtigte ist auf die Judikatur des Tiroler Landesagrarsenates (vgl. etwa 21.10.2010, LAS-986/6-09) zu verweisen. Demnach haben die politischen Gemeinden die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, wobei die Selbstverwaltung unterschiedlich stark ausgeprägt war.Zur Verwaltung durch Nutzungsberechtigte ist auf die Judikatur des Tiroler Landesagrarsenates vergleiche etwa 21.10.2010, LAS-986/6-09) zu verweisen. Demnach haben die politischen Gemeinden die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur teilweisen Selbstverwaltung überlassen, wobei die Selbstverwaltung unterschiedlich stark ausgeprägt war. Im Schreiben vom 23.04.2012 an die belangte Behörde haben die Beschwerdeführer ausdrücklich zugestanden, dass die Handlungen für das Ortschaftsgut M wie ein Eigentümer (schon diese Formulierung lässt darauf schließen, dass die Beschwerdeführer selber nicht der Ansicht waren, dass das Eigentum nicht der Gemeinde zustehen würde) mit Zustimmung, Einverständnis und aktiver Mitarbeit der Gemeinde R erfolgt sind. Wenn bewusst war, dass eine Zustimmung bzw Einverständnis der Gemeinde R eingeholt werden muss, so war den Betreffenden wohl klar, dass sie nicht wie ein Eigentümer gehandelt haben. Ein Eigentümer braucht nämlich keine Zustimmung bzw kein Einverständnis zu bestimmten Handlungen. Auch dies spricht gegen eine Ersitzung der betreffenden Grundstücke. Auch ein Eigentumserwerb der gegenständlichen Grundstücke durch eine Agrargemeinschaft mittels Ersitzung scheidet somit aus. 5.
dem Gemeindegutgesetz festzulegen.Da somit das gegenständliche Verfahren kein Verfahren in einer Angelegenheit der Bodenreform war, kam auch Paragraph 2, Agrarverfahrensgesetz nicht zur Anwendung. Diese Bestimmung normiert, dass Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die in Angelegenheiten der Bodenreform zuständige Behörde ist. Aufgrund dessen war der Landesgesetzgeber befugt, die Zuständigkeit der Landesregierung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides
dem Gemeindegutgesetz festzulegen. Wenn der Gutachter o.Univ.-Prof. Dr. K W vermeint, durch den rechtskräftigen Einleitungsbescheid sei festgestellt worden, dass es sich bei der Ortschaft M um eine nicht regulierte Agrargemeinschaft im Sinne des Flurverfassungsgesetzes handelt, ist ihm Folgendes zu entgegnen: Mit dem Einleitungsbescheid wurde lediglich gemäß § 42 das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet. Mit dem Einleitungsbescheid wurde lediglich gemäß Paragraph 42, das Verfahren zur Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte eingeleitet. Unterschiedlich davon, ob solche Rechte bestehen, ist die Frage, wem die Liegenschaften damals gehört haben.
Abs 1 Flurverfassungsgesetz bildet nämlich die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaftsliegenschaft gebunden sind, einschließlich jener Personen, denen persönliche Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft. Nicht unbedingt zwingend ist, dass diese Personen bzw eine Agrargemeinschaft bisher Eigentümer der Agrargem
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.