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{'item': 'LVwG-1-123/R15-2015'}

Obsah (6)§ 1§ 6§ 7§ 8§ 20§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum13.08.2015 GeschäftszahlLVwG-1-123/R15-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

der vierwöchigen Zahlungsfrist übermittelt. Die Mautgebühr sei jeweils abgebucht und dem Beschwerdeführer nicht refundiert worden. Es handle sich jedenfalls um ein entschuldbares Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte habe erst

der vierwöchigen Frist zur Zahlung einer Ersatzmaut die Aufforderung der ASFINAG erhalten. Die R B GmbH bzw die dort Angestellte habe dem Beschuldigten die Zahlungsaufforderung nicht weitergeleitet. Sämtliche der danach zugestellten Zahlungsaufforderungen der Ersatzmaut der ASFINAG seien dem Beschuldigten übermittelt und danach von diesem bezahlt worden. Dem Beschuldigten könne das Verhalten eines Dritten nicht zur Last gelegt werden. Gemäß § 20 Abs 3 BStMG stelle die Zahlung einer Ersatzmaut einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeute, dass die Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des § 6 BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht habe, bei Zahlung der Ersatzmaut die Strafbarkeit aber

träglich wieder entfalle.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe bei der R O GmbH das Wohnmobil mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 für den Zeitraum 17.04.2014 bis 16.09.2014 gemietet. Für die abzuführende Maut sei eine Go-Box installiert gewesen. Die abzuführende Maut sei über die Go-Box von der Kreditkarte des Beschuldigten auch abgebucht worden. Die Go-Box habe beim jeweiligen Passieren einer Mautstelle auch den Signalton von sich gegeben. Die Go-Box sei jedoch nicht auf das amtliche Kennzeichen römisch 30 , sondern auf das Kennzeichen YYY eingestellt gewesen. Eine Fehlermeldung der Go-Box sei nicht angezeigt worden. Beim Passieren von Mautstellen sei jeweils mittels akustischen Signals die Funktionsfähigkeit dem Beschwerdeführer bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe erst mit der Strafverfügung Kenntnis erlangt, dass es offensichtlich zu einem „Zahlensturz“ bei der Angabe des Kennzeichens gekommen sei. Eine Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht erfolgt. Die R O GmbH habe die Zahlungsaufforderung der ASFINAG erst

der vierwöchigen Zahlungsfrist übermittelt. Die Mautgebühr sei jeweils abgebucht und dem Beschwerdeführer nicht refundiert worden. Es handle sich jedenfalls um ein entschuldbares Verhalten des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte habe erst

der vierwöchigen Frist zur Zahlung einer Ersatzmaut die Aufforderung der ASFINAG erhalten. Die R B GmbH bzw die dort Angestellte habe dem Beschuldigten die Zahlungsaufforderung nicht weitergeleitet. Sämtliche der danach zugestellten Zahlungsaufforderungen der Ersatzmaut der ASFINAG seien dem Beschuldigten übermittelt und danach von diesem bezahlt worden. Dem Beschuldigten könne das Verhalten eines Dritten nicht zur Last gelegt werden. Gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStMG stelle die Zahlung einer Ersatzmaut einen Strafaufhebungsgrund dar. Das bedeute, dass die Lenker eines Lastkraftwagens im Sinne des Paragraph 6, BStMG mit der Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes ohne ordnungsgemäße Entrichtung der Maut das strafbare Verhalten bereits verwirklicht habe, bei Zahlung der Ersatzmaut die Strafbarkeit aber

träglich wieder entfalle. Eine Strafe in der ausgesprochenen Höhe sei nicht angemessen. Der Beschuldigte habe eine günstige Sozialprognose. Eine Bestrafung sei weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Die Behörde habe es daher bei einer Verwarnung zu belassen. Der Beschuldigte habe die Mautgebühr jeweils über die Go-Box bezahlt. Der Schutzzweck der Norm liege darin „Mautpreller“ zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Maut abgeführt, dies jedoch gewidmet auf ein anderes Kennzeichen, welches zum Tatzeitpunkt keine Mautstelle befahren habe. Bei der Durchfahrt der Mautstelle sei das akustische Signal erfolgt, welches die erfolgreiche Abbuchung der Maut bestätigt habe. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen können, dass die Go-Box ordnungsgemäß funktioniere. Zudem werde darauf verwiesen, dass es zu keiner doppelten Bestrafung gemäß § 22 VStG kommen dürfe. Von den Bezirkshauptmannschaften L, I sowie F sei der Beschuldigte bereits wegen § 20 Abs 2 iVm § 6 und 7 Abs 1 BStMG bestraft worden. Es handle sich dabei wohl um eine Fahrt ohne Unterbrechung, wodurch von einer Deliktseinheit auszugehen sei.Eine Strafe in der ausgesprochenen Höhe sei nicht angemessen. Der Beschuldigte habe eine günstige Sozialprognose. Eine Bestrafung sei weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig. Die Behörde habe es daher bei einer Verwarnung zu belassen. Der Beschuldigte habe die Mautgebühr jeweils über die Go-Box bezahlt. Der Schutzzweck der Norm liege darin „Mautpreller“ zu bestrafen. Der Beschwerdeführer habe jedoch die Maut abgeführt, dies jedoch gewidmet auf ein anderes Kennzeichen, welches zum Tatzeitpunkt keine Mautstelle befahren habe. Bei der Durchfahrt der Mautstelle sei das akustische Signal erfolgt, welches die erfolgreiche Abbuchung der Maut bestätigt habe. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen können, dass die Go-Box ordnungsgemäß funktioniere. Zudem werde darauf verwiesen, dass es zu keiner doppelten Bestrafung gemäß Paragraph 22, VStG kommen dürfe. Von den Bezirkshauptmannschaften L, römisch eins sowie F sei der Beschuldigte bereits wegen Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6 und 7 Absatz eins, BStMG bestraft worden. Es handle sich dabei wohl um eine Fahrt ohne Unterbrechung, wodurch von einer Deliktseinheit auszugehen sei. Sinn und Zweck der genannten Bestimmungen sei es, dass „Mautpreller“ bestraft werden. Zweck sei nicht Verkehrsteilnehmer zu bestrafen, welche leicht fahrlässig die Angaben des Kennzeichens bei der Einstellung der Go-Box vertauschen. Der Beschwerdeführer sei

weisbar bestrebt die Ersatzmaut zu leisten. Zudem sei dem Beschwerdeführer die Maut abgebucht und bis dato nicht rücküberwiesen worden. Ein finanzieller

teil sei für die ASFINAG nicht erwachsen. Eine Mautprellung sei durch den Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die belangte Behörde respektive die ASFINAG habe sich selbst ein Verschulden zuzuschreiben, zumal diese einer kulanten Lösung nicht zugestimmt habe, sondern vielmehr ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden sei. Die Strafe in Höhe von 300 Euro übersteige den Unrechtswert der vorgeworfenen Tat und das Verhalten des Beschwerdeführers bei weitem. Die ausgesprochene Strafe stehe in keiner Relation. Die belangte Behörde hätte es bei einer Ermahnung belassen müssen. Mangels Schuld sei das Straferkenntnis der BH F vom 19.01.2015 aufzuheben. 3. Folgender Sachverhalt steht

Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Der Beschuldigte lenkte am 02.05.2014 um 10.37 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX (höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen) auf der Rheintalautobahn A14 in Richtung Staatsgrenze H. Bei Km XXX wurde beim dortigen Mautportal die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut von der im Fahrzeug installierten Go-Box, welche auf das Kennzeichen YYY registriert war, erfasst und in der Folge der entsprechende Betrag vom Konto des Beschuldigten abgebucht. Das Kennzeichen am Fahrzeug (XXX) stimmte jedoch nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert war (YYY), überein, weshalb die fahrleistungsabhängige Maut als nicht ordnungsgemäß entrichtet registriert wurde. Eine Ersatzmaut wurde nicht entrichtet.3. Folgender Sachverhalt steht

Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest: Der Beschuldigte lenkte am 02.05.2014 um 10.37 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 (höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen) auf der Rheintalautobahn A14 in Richtung Staatsgrenze H. Bei Km römisch 30 wurde beim dortigen Mautportal die für diese Straßenbenützung vorgeschriebene fahrleistungsabhängige Maut von der im Fahrzeug installierten Go-Box, welche auf das Kennzeichen YYY registriert war, erfasst und in der Folge der entsprechende Betrag vom Konto des Beschuldigten abgebucht. Das Kennzeichen am Fahrzeug (römisch 30 ) stimmte jedoch nicht mit dem Kennzeichen, welches auf der Go-Box gespeichert war (YYY), überein, weshalb die fahrleistungsabhängige Maut als nicht ordnungsgemäß entrichtet registriert wurde. Eine Ersatzmaut wurde nicht entrichtet.

  1. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt sowie aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.07.
  2. Der Beschuldigte sagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, er habe das gegenständliche Fahrzeug mit der Go-Box bereits ein Jahr zuvor ausgeliehen gehabt. Als er im April 2014 das betreffende Fahrzeug wieder bei der Firma R O GmbH abgeholt habe, habe sich die Go-Box bereits im Fahrzeug montiert befunden. Er habe lediglich noch die Anzahl der Achsen eingeben müssen, ansonsten habe er nichts bei der Go-Box kontrolliert. Bei der Rückgabe des Fahrzeuges seien ihm dann von der R O GmbH diverse Schreiben der ASFINAG ausgehändigt worden, wodurch ihm erstmals bewusst geworden sei, dass etwas nicht gestimmt habe. Er habe sich dann sogleich bei der ASFINAG erkundigt, wo man drauf gekommen sei, dass die Abbuchungen auf das frühere Kennzeichen dieses Fahrzeuges erfolgt seien. Das neue Kennzeichen sei nicht registriert gewesen. Von der ASFINAG habe er die Auskunft erhalten, er solle die Ersatzmautforderungen zunächst bezahlen, sie würden später jedoch retourniert, weil die Abbuchungen über seine Kreditkarte ja erfolgt seien. Aufgrund einer noch offenen Gutschrift habe er die Firma R O GmbH gebeten, die Ersatzmautaufforderung an die ASFINAG zu bezahlen, was jedoch nicht erfolgt sei. Er habe dann selbst die Ersatzmaut an die ASFINAG bezahlt. Erst durch die Strafverfahren der Bezirkshauptmannschaft habe er erfahren, dass das mit der Ersatzmautbezahlung offensichtlich nicht geklappt habe. Am 02.05.2014 sei er von zu Hause in R aus

M zu einem Rennen und am Abend wieder retour gefahren. Am 10.05.2014 sei er ebenfalls von zu Hause in R

M in Deutschland gefahren. An anderen Tagen zu anderen Zeitpunkten sei er einmal über Tirol

Italien gefahren, weshalb er auch von den Bezirkshauptmannschaften Landeck und Innsbruck Strafbescheide wegen dieser Sache bekommen habe. Die Go-Box habe immer ordnungsgemäß funktioniert, ansonsten hätte er sie sofort überprüfen lassen. Vom Vermieter sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass sich ein anderes Kennzeichen als im Vorjahr auf dem Fahrzeug befinde. Er habe auch nicht darauf geachtet bzw darauf geschaut. Seine Kreditkartenabrechnungen und die Abrechnungen der Maut habe er jeweils gleich kontrolliert. Die abgebuchten Beträge seien ihm bislang auch nicht zurückbezahlt worden. 5.1.

§ 1Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BSt

MG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

§ 6BSt

MG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

§ 7Abs 1 BSt

MG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im

hinein zu entrichten.5.1.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten.

Paragraph 6, BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

Paragraph 7, Absatz eins, BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im

hinein zu entrichten.

§ 8Abs 3 BSt

MG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen.

Paragraph 8, Absatz 3, BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker in der Mautordnung zu treffen. Die Mautordnung in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung gibt im Teil B unter Punkt „5.6. Datenspeicherung“ Folgendes vor: „5.6.1 Allgemeines Bei der Anmeldung zum Mautsystem (Systemanmeldung) werden

folgende Daten gespeichert: - … - Kraftfahrzeugkennzeichen des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges sowie Gültigkeit eines Kurzzeitkennzeichens (optional), Überstellereigenschaften …“ „5.6.2 Verpflichtung zur umgehenden Bekanntgabe von Änderungen der gemäß 5.6.1 zu speichernden Daten Der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer haben die Verpflichtung, der ASFINAG Maut Service GmbH jedwede Änderungen der gespeicherten Daten umgehend mitzuteilen, andernfalls der Kraftfahrzeuglenker und der Zulassungsbesitzer die alleinige Verantwortung für sämtliche dadurch bedingte

teilige Folgen zu tragen haben. Der Kraftfahrzeuglenker ist insbesondere verpflichtet jede Änderung des Kraftfahrzeugkennzeichens sowie der Euro-Emissionsklasse auf der Go-Box hinterlegen zu lassen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 erfüllt werden kann. … Änderungen von Kraftfahrzeugdaten (beispielsweise des Kraftfahrzeugkennzeichens) sind jedenfalls an einer Go-Vertriebsstelle unter Vorlage der Go-Box und der Zulassungsbescheinigung durchzuführen. …“ „8.2.4 Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Go-Box 8.2.4.1 Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker … 8.2.4.2 Vor der Fahrt Vor Fahrtantritt hat der Kraftfahrzeuglenker darüber hinaus anhand der Fahrzeugdeklaration zu prüfen, ob das am Fahrzeug angebrachte Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem auf der Fahrzeugdeklaration angeführten behördlichen Kraftfahrzeugkennzeichen übereinstimmt. … Im Falle der nicht Übereinstimmung der geprüften Daten hat der Kraftfahrzeuglenker die nächste Go-Vertriebsstelle aufzusuchen und auf der mitgeführten Go-Box eine entsprechende Datenänderung gemäß Punkt 5.6.2 zu veranlassen. … Im Falle der Missachtung dieser Verpflichtung kann der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht werden.“

§ 20Abs 2 BSt

MG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die

§ 6

geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die

Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen. Unter Hinweis auf die Ausführungen in den obigen Punkten

  1. und
  2. steht fest, dass der Beschuldigte als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, seinen Pflichten

der Mautordnung nicht entsprochen hat und daher die ihm zur Last gelegte Übertretung tatbestandsmäßig verwirklicht hat. 5.2.

§ 20Abs 5 BSt

MG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner

Maßgabe des § 19 Abs 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Im gegenständlichen Fall hat der Mautschuldner einer solchen Aufforderung nicht entsprochen. Wenn der betreffende Fahrzeuglenker – aus welchen Gründen immer – die vom Gesetz vorgesehene Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht bezahlt, tritt keine Straflosigkeit seines Verhaltens ein.5.2.

Paragraph 20, Absatz 5, BStMG wird die Tat straflos, wenn der Mautschuldner

Maßgabe des Paragraph 19, Absatz 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht. Im gegenständlichen Fall hat der Mautschuldner einer solchen Aufforderung nicht entsprochen. Wenn der betreffende Fahrzeuglenker – aus welchen Gründen immer – die vom Gesetz vorgesehene Ersatzmaut trotz Aufforderung nicht bezahlt, tritt keine Straflosigkeit seines Verhaltens ein. 5.

  1. Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass er von den Bezirkshauptmannschaften Landeck, Innsbruck und Feldkirch in dieser Angelegenheit bestraft worden sei und dass es zu keiner Doppelbestrafung kommen dürfe, ist anzumerken, dass es sich bei den betreffenden Fahrten auf dem mautpflichtigen Straßennetz entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht um eine Fahrt ohne Unterbrechung gehandelt hat. Bei der Fahrt am 02.05.2014 sowie bei jener am 10.05.2014 handelt es sich jeweils um selbständige Fahrten, die der Beschuldigte von zu Hause aus angetreten hat. Eine Deliktseinheit liegt schon deshalb nicht vor. 5.
  2. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann

§ 20VSt

G iVm § 38 VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung.5.4. Zur Strafhöhe hat die Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich bei der über den Beschuldigten verhängten Geldstrafe um die gesetzliche Mindeststrafe handelt. Diese kann

Paragraph 20, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG nur dann unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor. Als einziger Milderungsgrund ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt – zumindest in Vorarlberg – verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war. Dies bedeutet aber noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe im Sinne der vorher genannten Bestimmung. 5.5.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.5.5.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Beschuldigte hat im Verfahren Kontoauszüge vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass die Maut für den Tatzeitpunkt von seinem Konto tatsächlich abgebucht wurde. Darüber hinaus hat der Beschuldigte ausgesagt, dass die Go-Box regelmäßig Piepstöne zur Bestätigung abgegeben habe und er deshalb davon ausgegangen sei, dass diese ordnungsgemäß funktioniert habe.

dem die Maut für die betreffende Fahrt an die ASFINAG tatsächlich bezahlt wurde, es also zu keiner Verkürzung der Maut gekommen ist, weil lediglich das Kennzeichen falsch in die Go-Box eingegeben war, ist der ASFINAG kein Schaden entstanden. Darüber hinaus haben offensichtlich auch die Piepstöne der Go-Box eine ordnungsgemäße Abbuchung signalisiert und wurde die Maut auch vom Konto des Beschuldigten zugunsten der ASFINAG abgebucht, sodass diesem der Fehler beim eingegebenen Kennzeichen im

hinein nicht ohne weiteres auffallen musste. Das Verschulden des Beschuldigten bestand somit lediglich darin, das in der Go-Box bereits eingegebene Kennzeichen nicht mit dem Kennzeichen am Fahrzeug auf dessen Übereinstimmung überprüft zu haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von der „R O GmbH“, einem befugten Unternehmen zur Verleihung von Reisemobilen, übernommen hatte, und sich hinsichtlich des in der Go-Box eingegebenen Kennzeichens auf dessen Richtigkeit verlassen hatte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Verschulden des Beschuldigten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist. Im Hinblick darauf, dass die unterlassene Überprüfung des eingegebenen Kennzeichens dem Beschuldigten dennoch vorzuwerfen ist, war jedoch eine Ermahnung auszusprechen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.123.R15.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.