← Österreich

{'item': 'LVwG-301-007/R10-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.08.2015 GeschäftszahlLVwG-301-007/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Beschluss Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 und § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31 und Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. 2.

§ 33Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen.2.

Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke in EZ XXX und EZ YYY, beide KG S, von Frau E R-W, CH-B, versagt.
  2. Mit angefochtenem Bescheid wurde den Beschwerdeführern die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb der Grundstücke in EZ römisch 30 und EZ YYY, beide KG S, von Frau E R-W, CH-B, versagt.
  3. Zur verspäteten Beschwerde: Nach § 63 Abs 5 VwGVG war die Beschwerde binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist hat mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser begonnen. Einen entsprechenden Hinweis enthielt auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides.Nach Paragraph 63, Absatz 5, VwGVG war die Beschwerde binnen zwei Wochen einzubringen. Die Frist hat mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Bescheidverkündung ab dieser begonnen. Einen entsprechenden Hinweis enthielt auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. Der angefochtene Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 10.02.2015 zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Eingangsstempel) zugestellt. Die Rechtsmittelfrist ist somit am 10.03.2015 abgelaufen. Die Beschwerde wurde jedoch erst am 11.03.2015 der Post zur Beförderung übergeben. Die Beschwerde muss daher ohne Eingehen auf die Beschwerdeausführungen als verspätet zurückgewiesen werden. 3.
  4. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mit Schreiben vom 14.04.2015 haben die Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. In diesem wird im Wesentlichen vorgebracht, mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 31.03.2015 seien sie darüber informiert worden, dass die von ihnen eingebrachte Bescheidbeschwerde offenbar verspätet zur Post gegeben worden sei. Von jener Mitteilung sei die Rechtsvertreterin der Antragsteller vollkommen überrascht gewesen, zumal der den Akt hauptsächlich betreuende Rechtsanwalt die Bescheidbeschwerde am 10.03.2015 unterfertigt und die Anweisung zur Postaufgabe erteilt gehabt habe. Eine telefonische Abklärung mit der Richterin des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg am 02.04.2015 habe sodann ergeben, dass die Beschwerde vom 10.03.2015 offenbar tatsächlich am 11.03.2015 zur Post gegeben worden sei. Eingehende Recherchen in der Kanzlei, insbesondere durch Befragung der Mitarbeiter und Einsichtnahme in den Kalender sowie in den elektronischen Akt hätten folgendes nachstehendes Ergebnis gebracht: Es seien in der Kanzlei lediglich drei Assistentinnen vollzeitbeschäftigt. Hinsichtlich der Post bestehe eine fixe Aufteilung, welche der Assistentinnen an welchen Tagen für die Entgegennahme und Aufgabe der Post zuständig sei. Jene Assistentin sei in weiterer Folge vormittags bei Entgegennahme der Post für die Setzung der Fristvormerke und Vorlage an den bearbeiteten Anwalt und abends für das Frankieren der Briefe und das Verbringen zur Post zuständig. Am 10.03.2015, an einem Dienstag, habe somit M G Postdienst gehabt. Die Einsicht in den elektronischen Kalender der Kanzlei habe in Erinnerung gerufen, dass M G am 10.03.2015 und auch am folgenden 11.03.2015 aufgrund einer Fortbildung im Bereich des Exekutionsrechtes in Innsbruck nicht in der Kanzlei gewesen sei. Für den Fall der Abwesenheit einer Assistentin gebe es fixe Vertretungsregelungen, wobei bei Abwesenheit von M G regelmäßig C L ihre Aufgaben, insbesondere den Postdienst übernehme. Das Sekretariat der Kanzlei sei täglich zumindest bis 17.30 Uhr besetzt. Direkt gegenüber des Kanzleisitzes befinde sich eine Postfiliale, welche seit dem Jahreswechsel um 17.00 Uhr schließe. Aus diesem Grund werde die Post in der Regel schon vor 17.00 Uhr zur Post gebracht. Dies verhalte sich jedoch anders, wenn Frau C L, welche in D wohne und immer zu Fuß zur Arbeit komme, für die Post zuständig sei. Wenn diese die Post aufgebe, werde die Post immer erst am Heimweg von ihr mitgenommen, da diese dann am Heimweg einen Umweg zur Hauptpost beim Bahnhof mache und die Post dort hinbringe. Die Hauptpost beim Bahnhof habe seit Jahreswechsel nur mehr bis 18.00 Uhr geöffnet. Am Tag des 10.03.2015 sei die Post am Bahnhof jedenfalls bis 18.00 Uhr geöffnet gewesen. Richtig sei, dass der Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 06.02.2015 der Rechtsvertreterin der Antragsteller am 10.02.2015 zugestellt worden sei. Dementsprechend sei der Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission auch mit einem entsprechenden Eingangsstempel lautend auf 10.02.2015 versehen worden und sei sodann von der für die Post an diesem Tag zuständigen M G die Fristvormerkung vorgenommen worden. Gegenständlicher Akt sei anfangs vorwiegend von Dr. P S betreut worden. Im Laufe der Zeit sei die Hauptbetreuung von MMag. J L übernommen worden. Da somit zwei Anwälte bisher in diesem Akt Leistungen erbracht hätten, sei von M G sowohl für Dr. P S als auch für MMag. J L für die Erhebung der Bescheidbeschwerde eine Frist zum 10.03.2015 mit dem Wortlaut „Bescheidbeschwerde ex!“ eingetragen worden. Die von M G gesetzte Frist sei von MMag. J L als hauptsächlich zuständiger Rechtsanwalt für diese Causa nachkontrolliert worden. Dieser habe festgestellt, dass die Frist, welche im Computerprogramm von M G gesetzt worden sei auch richtig gewesen sei. Die Bescheidbeschwerde sei von nunmehr hauptsächlich zuständigem Rechtsanwalt am Vormittag des 10.03.2015 diktiert und C L zur Übertragung gegeben worden. Das Dokument „Bescheidbeschwerde im Entwurf“ sei um 13.52 Uhr finalisiert worden und dem Rechtsanwalt zur Korrektur vorgelegt worden. Da sich in Folge der Abwesenheit von Frau M G die Arbeitsbelastung für die beiden verbleibenden Vollzeitassistentinnen freilich verstärkte, habe sich A E bereit erklärt, auch nachmittags noch in der Kanzlei in D zu bleiben und ihre Kolleginnen zu unterstützen. Lediglich am Abend habe sie aufgrund eines Termins mit dem EDV-Techniker auf 17.30 Uhr nach L fahren müssen. A E habe daher sämtliche um ca 16.30 Uhr bis 16.45 Uhr im Postausgangsfach liegenden Briefe frankiert und sich kurz vor 17.00 Uhr auf den Weg gemacht. Dass A E die Post mitgenommen habe, sei von E Z nicht wahrgenommen worden. Als E Z nach Auftragserteilung durch Rechtsanwalt L die Bescheidbeschwerde eingescannt gehabt habe und zur Versendung vorbereitet habe, habe sie diese um ca 17.15 Uhr auf den Postausgangsstapel gelegt. Tatsächlich habe A E die Post wie oben geschildert jedoch bereits mitgenommen gehabt, was E Z nicht gewusst habe. Am 11.03.2015, einen Mittwoch, sei A E für die Post zuständig gewesen. Wie üblich habe sie kurz vor 17.00 Uhr die im Postausgangsfach liegenden Briefe frankiert und diese zur Post gebracht. Wie die Recherchen nunmehr ergeben hätten, habe sich unter jenen am 11.03.2015 aufgegebenen Briefen tatsächlich auch die Bescheidbeschwerde an die Grundverkehrs-Landeskommission befunden, welche vom betreuenden Rechtsanwalt am 10.03.2015 finalisiert und die Anweisung gegeben worden sei, diese noch heute also am 10.03.2015, einzubringen. Die Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde sei somit tatsächlich versäumt worden. Die Versäumnis der Frist zur Erhebung der Bescheidbeschwerde sei aufgrund eines unvorhergesehenen, unabwendbaren Ereignisses erfolgt und treffe die Rechtsvertreterin bzw den betreuenden Rechtsanwalt auch kein Verschulden bzw höchstens ein minderer Grad des Versehens an diesem Versäumnis. Der betreuende Rechtsanwalt habe die Bescheidbeschwerde entsprechenden dem korrekt eingetragenen Fristvormerk rechtzeitig verfasst und habe im Anschluss daran einer langjährig tätigen, verlässlichen Assistentin die eindeutige und unmissverständliche Weisung erteilt, dieses Rechtsmittel heute noch zur Post zu bringen. Tatsächlich sei es einer Verkettung unglücklicher Zufälle bzw Umstände zu verdanken, dass die Beschwerde anstatt, wie beabsichtigt, am 10.03.2015 tatsächlich erst am 11.03.2015 zur Post gegeben worden sei. Der ausführlich geschilderte, unglückliche Geschehensablauf bzw dieses Ereignis habe vom betreuenden Rechtsanwalt und der Rechtsvertreterin unmöglich vorhergesehen werden können. Dieses Ereignis sei auch tatsächlich nicht mit einberechnet worden und habe dessen Eintritt unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden können. Die in der Kanzlei beschäftigten Assistentinnen seien allesamt bereits seit mehreren Jahren für die Kanzlei tätig. Alle würden über eine Matura verfügen. Sämtliche Assistentinnen seien umfangreich und gewissenhaft eingearbeitet worden. Sie seien nach wie vor regelmäßig überwacht und seien etwa auch die eingetragenen Fristen von den Anwälten regelmäßig überprüft worden. Es handle sich bei E Z, A E und C L um bewährte, verlässliche, absolut zuverlässige Kanzleikräfte. Die Postaufgabe sei von ihnen bislang stets ordnungsgemäß und dies nach in der Vergangenheit erfolgten Kontrollen zur vollsten Zufriedenheit durchgeführt worden. Die Rechtsvertreterin der Antragsteller habe die Organisation des Kanzleibetriebes sorgsam und gewissenhaft eingerichtet und so gestaltet, dass eine vollständige und fristgerechte Erledigung der Aufgaben gesichert sei. So würden etwa Fristvormerke nach Vorlage der Posteingänge regelmäßig kontrolliert werden. Die Assistentinnen seien gut geschult worden und würden auch nach wie vor überwacht. Der Postdienst sei nach fixen Tagen den einzelnen Assistentinnen zugeteilt worden, um so Missverständnisse zu vermeiden. Für den Fall der Abwesenheit einer Assistentin würden fixe Vertretungsregeln existieren. Die Organisation des Kanzleibetriebes der Rechtsvertreterin sei somit so eingerichtet, dass fristgerechte Erledigungen grundsätzlich gesichert seien. Der zuständige Rechtsanwalt habe sogar selbst den Ausdruck auf Kanzleipapier, die Unterfertigung und die Übergabe an die Assistentin durchgeführt. Die anwaltliche Sorgfaltspflicht sei daher jedenfalls gewahrt geblieben. Tatsächlich sei das unvorhergesehene unabwendbare, die Fristversäumnis begründende Ereignis erst nach der Unterfertigung der Kontrolle des fristgebundenen Schriftsatzes durch den Rechtsanwalt im Zuge der Postaufgabe eingetreten und könne dies nicht dem Rechtsanwalt als Verschulden angerechnet werden. Dies umso mehr, als der betreuende Rechtsanwalt aufgrund einer Besprechung von diesen Abläufen auch gar nichts mitgekommen hätte können. Tatsächlich sei es nicht möglich und einem Rechtsanwalt auch nicht zumutbar, jeden einzelnen Arbeitsschritt einer Assistentin bis hin zur rein manipulativen, technischen bzw mechanischen Tätigkeiten, wie insbesondere der Kuvertierung, Frankierung und Postaufgabe zu überwachen. Anderenfalls dürften wohl an Tagen an welchen Fristen enden würden, was jedoch tagtäglich der Fall sei, generell nachmittags keine Besprechungen abgehalten oder auswärtige Termine vereinbart werden, was offenkundig wohl für eine Anwaltskanzlei nicht umsetzbar sei und deren wirtschaftlichen Untergang bedeuten würde. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass in der Verfassung und Fertigstellung der Beschwerde erst am letzten Tag der Frist kein Verschulden liege könne. Auch am letzten Tag der Frist eingetretene unvorhersehbare unabwendbare Ereignisse würden nach der ständigen Rechtsprechung die Wiedereinsetzung rechtfertigen. Insgesamt könne zusammenfassend gesehen weder dem zuständigen Rechtsanwalt noch einer einzelnen Kanzleikraft ein nennenswerter Vorwurf gemacht werden, erst die Verkettung der eben skizzierten Umstände im Gesamten, welche aufgrund der heutigen Technik noch gut rekonstruiert werden könnten, habe zur Fristversäumnis geführt. Die Versäumung der Frist sei daher dem betreuenden Rechtsanwalt nicht vorwerfbar und die Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhergesehenen unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG erfolgt, was die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.Die Versäumung der Frist sei daher dem betreuenden Rechtsanwalt nicht vorwerfbar und die Versäumung der Beschwerdefrist aufgrund eines unvorhergesehenen unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG erfolgt, was die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige. Dieser Sachverhaltsdarstellung wurden sämtliche Eidesstattliche Erklärungen des Rechtsvertreters sowie der involvierten Assistentinnen beigelegt. 3.2.

§ 33Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.2.

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach § 33 Abs 2 VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.Nach Paragraph 33, Absatz 2, VwGVG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

§ 33Abs 3 Vw

GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei WochenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen

  1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
  2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Nach § 33 Abs 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Da im gegenständlichen Verfahren bereits eine (verspätete) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht worden ist, ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs 4 Vw

GVG gegeben.Da im gegenständlichen Verfahren bereits eine (verspätete) Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingebracht worden ist, ist somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG gegeben. 3.

  1. Der Sinn der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegt darin, ein Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung zur Verfügung zu stellen, mit dem Ziel, die für eine Partei durch eine nicht verschuldete Versäumung einer Frist eintretenden Nachteile zu beseitigen. Dabei ist die Wiedereinsetzung nur gegen die Versäumung von verfahrensrechtlichen Fristen zulässig, wozu die Beschwerdefrist zweifelsfrei zählt. Um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen zu können, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhersehbar bzw unabwendbar gewesen sein. Un-vorhersehbar ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ein unabwendbares Ereignis liegt dann vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Das vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers geltend gemachte Versehen bei der Postaufgabe der Beschwerde stellt jedoch kein unvorhergesehenes und auch kein unabwendbares Ereignis dar, zumal ihm in der oben geschilderten Situation, die Assistentin G, welche an diesem Tag für die Post zuständig gewesen ist, abwesend war und vertreten worden ist. Dass die Vertretung Frau Z nicht mitbekommen hat, dass die beiden anderen Assistentinnen vereinbart haben, dass Frau E die Post mitnimmt und diese bereits die Post mitgenommen hat, als Frau Z die gegenständliche Beschwerde ins Postausgangsfach gelegt hat, geht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes über den minderen Grad des Versehens hinaus. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.04.2015, 2012/07/0222 dazu die Rechtsansicht vertreten: „Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter seine Kanzlei so zu organisieren, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt und nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dabei ist durch richtigen Einsatz entsprechend qualifizierter Mitarbeiter und durch hinreichende wirksame Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten in Folge menschlichen Versagens so weit wie möglich ausgeschaltet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 62, mwN).“vergleiche Hengstschläger/Leeb a.a.O. Rz 62, mwN).“ Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden gesichert ist. Dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren und die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann, setzt zudem voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einen Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind (vgl etwa VwGH vom
  2. November 2012, 2012/15/0198, und VwGH vom
  3. Juli 2013, 2012/15/0237, beide mwH).Ein bevollmächtigter Vertreter hat die Organisation seines Kanzleibetriebes so einzurichten, dass auch die richtige Vormerkung und Wahrnehmung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen, etwa die fristgerechte Einbringung von Beschwerden gesichert ist. Dass der Vertreter rein mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren und die Postaufgabe, grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen kann, setzt zudem voraus, dass auf Grund eindeutiger Anordnung (vor allem einen Beilagen- oder Gleichschriftenvermerk) klargestellt ist, welche Schriftstücke zu kuvertieren sind vergleiche etwa VwGH vom
  4. November 2012, 2012/15/0198, und VwGH vom
  5. Juli 2013, 2012/15/0237, beide mwH). Im gegenständlichen Fall wurde der kuvertierte Brief aufgrund eines Versehens von der Kanzleiassistentin erst am nächsten Tag, nämlich den 11.03.2015 um 17.00 Uhr frankiert und zur Post gegeben. Gerade in einer Situation, wie der im Wiedereinsetzungsantrag vorgebrachten, in der sich die Kanzleiassistentinnen aufgrund der Abwesenheit einer Kanzleikraft gegenseitig vertreten müssen, wäre nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine besondere Kontrollpflicht geboten gewesen. Dabei wäre durch entsprechende Kontrollen u.a. dafür vorzusorgen gewesen, dass die im gegenständlichen Fall vorgekommenen Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Gerade wenn der Kanzleibetrieb durch Ausfall einer Mitarbeiterin in seinem regelmäßigen Ablauf gestört wird und Vertretungsregelungen greifen, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes eine erhöhte Kontroll- und Sorgfaltspflicht vonnöten um den ordnungsgemäßen Ablauf in einer Rechtsanwaltskanzlei zu gewährleisten. Unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit kann daher im gegenständlichen Fall nicht von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.301.007.R10.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.