RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG-318-027/R15-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der S GmbH, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, D, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.02.2015, Zl XXX, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der S GmbH, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, D, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.02.2015, Zl römisch 30 , zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.02.2015, Zl XXX, wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Baubewilligung für den Abbruch von zwei Lagerhallen sowie den Neubau eines Flugdaches und eines Bürocontainers für den Betrieb eines Lager- und Umschlagplatzes für diverse Abfälle auf den Liegenschaften Gst-Nrn VVV, WWW, YYY und ZZZ, KG H, gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.02.2015, Zl römisch 30 , wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um die Baubewilligung für den Abbruch von zwei Lagerhallen sowie den Neubau eines Flugdaches und eines Bürocontainers für den Betrieb eines Lager- und Umschlagplatzes für diverse Abfälle auf den Liegenschaften Gst-Nrn VVV, WWW, YYY und ZZZ, KG H, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.03.2015, Zl XXX, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.03.2015, Zl römisch 30 , wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
- Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit bekämpft. Sie erachte sich durch den bekämpften Bescheid in ihren subjektiven Rechten insbesondere wie folgt verletzt: Der Verbesserungsauftrag der Stadt H sei trotz aufrechter Zustimmungserklärung des Grundeigentümers erfolgt und sei rechtswidrig nur deshalb gemacht worden, weil sich die Behörde sicher gewesen sei, dass sie den Grundeigentümer mittels einer Bausperre in eine solche Situation gebracht habe, dass er bis zum Baubescheid für ein anderes Bauprojekt auf seiner Liegenschaft keine Erklärungen abgeben werde und abgeben könne. Diese Vorgangsweise rechtfertige keinesfalls die Abweisung des Bauansuchens, zumal der Grundeigentümer nunmehr wiederum bestätige, dass seine Zustimmung für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers offen sei. Die verhängte Bausperre sei willkürlich erfolgt und seien die Ziele, die für die Bausperre genannt worden seien, zu unbestimmt und damit gesetzeswidrig. Außerdem würden diese Ziele dem Art. 18 BVG widersprechen, weil dafür in den Landesbestimmungen keine Grundlage vorhanden sei. Die verhängte Bausperre als verfassungs- und gesetzwidrige Verordnung dürfe deshalb für die Ablehnung des Baubescheides richtigerweise nicht herangezogen werden.Der Verbesserungsauftrag der Stadt H sei trotz aufrechter Zustimmungserklärung des Grundeigentümers erfolgt und sei rechtswidrig nur deshalb gemacht worden, weil sich die Behörde sicher gewesen sei, dass sie den Grundeigentümer mittels einer Bausperre in eine solche Situation gebracht habe, dass er bis zum Baubescheid für ein anderes Bauprojekt auf seiner Liegenschaft keine Erklärungen abgeben werde und abgeben könne. Diese Vorgangsweise rechtfertige keinesfalls die Abweisung des Bauansuchens, zumal der Grundeigentümer nunmehr wiederum bestätige, dass seine Zustimmung für das Bauvorhaben des Beschwerdeführers offen sei. Die verhängte Bausperre sei willkürlich erfolgt und seien die Ziele, die für die Bausperre genannt worden seien, zu unbestimmt und damit gesetzeswidrig. Außerdem würden diese Ziele dem Artikel 18, BVG widersprechen, weil dafür in den Landesbestimmungen keine Grundlage vorhanden sei. Die verhängte Bausperre als verfassungs- und gesetzwidrige Verordnung dürfe deshalb für die Ablehnung des Baubescheides richtigerweise nicht herangezogen werden. Gemäß telefonischer Bestätigung des Grundeigentümers W M sei seine Zustimmung zur Bauführung zugunsten des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin laut Bauantrag vom 12.11.2013 nach wie vor aufrecht. Er sei nur nicht in der Lage gewesen, dies der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Baubescheides für die Tischlerei M schriftlich zu bestätigen. Dies deshalb, weil er besorgen habe müssen, dass ansonsten überhaupt keine Verwertung seiner Liegenschaften Gst-Nrn VVV, WWW, YYY und ZZZ, GB H, möglich sei und auch für das Bauvorhaben der Tischlerei M keine Baubewilligung erteilt werde. Im Hinblick auf die Bausperre der Stadt H, die eigentlich auch dem Bauvorhaben der Tischlerei entgegengestanden wäre, habe die Stadt H die Beteiligten in der Hand und unter Druck gehabt. Aus diesem Grund sei der Bescheid für den Tischlereibetrieb M auch erst erlassen worden, als die Verbesserungsfrist in diesem Verfahren abgelaufen und ein ablehnender Bescheid ergangen sei. Nachdem aber der Baubescheid für den Tischlereibetrieb M am 11.02.2015 zur Zl XXX ergangen sei, gebe es für den Grundeigentümer keinen Grund mehr, dass er bestätige, dass die Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin laut Bauantrag vom 12.11.2013 nach wie vor aufrecht sei. Diesbezüglich sei richtigerweise auch davon auszugehen, dass für ein und dasselbe Grundstück mehrere Bauvorhaben gleichzeitig eingebracht werden können. Dies gelte auch dann, wenn die Antragstellung durch verschiedene Personen oder Firmen erfolge, welche nicht Grundeigentümer seien. Auch in diesen Fällen könne der Grundeigentümer mehreren Bauwerbern gleichzeitig die Zustimmung zur Bauführung erteilen. Dies auch dann, wenn tatsächlich letztendlich nur ein Bauvorhaben realisiert werden könne. Die Vorgangsweise der Stadt H, dass sie trotz Vorliegen der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einen Verbesserungsauftrag erteilt habe, dass der Grundeigentümer noch einmal ausdrücklich bestätigen müsse, dass seine Zustimmungserklärung aufrecht sei, sei rechtswidrig. Dies deshalb, weil die Stadt H genau gewusst habe, dass sie den Grundeigentümer damit unter Druck setze. Dies deshalb, weil trotz vorhandener Bausperre, die eigentlich auch das Bauvorhaben für die Tischlerei verhindert hätte, von der Stadt H zugesagt worden sei, dass trotz Bausperre für die Tischlerei die Baubewilligung erteilt werde. Wenn der Grundeigentümer die Bestätigung für die weiterhin aufrechte Zustimmungserklärung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin noch einmal bestätigt hätte, hätte der Grundeigentümer Gefahr gelaufen, dass auch für das Ersatzprojekt keine Baubewilligung erteilt werde. Das Ganze sei deshalb extra so gelegt worden, dass diese Drucksituation bestehe. Durch die Bausperre hätte die Stadt H eine Ablehnung für die Tischlerei auch leicht argumentieren können. Nunmehr, nachdem diese von der Stadt H unrechtmäßig geschaffene Drucksituation aber weggefallen sei, habe der Grundstückseigentümer noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass seine Zustimmungserklärung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht sei. Auf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, den Bauantrag abzuweisen. Vielmehr hätte die Baubewilligung erteilt werden müssen bzw. müsse aufgrund der nunmehr ohne Drucksituation wieder möglichen Bestätigung des Aufrechtseins der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers die Baubewilligung antragsgemäß erteilt werden.Gemäß telefonischer Bestätigung des Grundeigentümers W M sei seine Zustimmung zur Bauführung zugunsten des Bauvorhabens der Beschwerdeführerin laut Bauantrag vom 12.11.2013 nach wie vor aufrecht. Er sei nur nicht in der Lage gewesen, dies der Beschwerdeführerin vor Erlassung des Baubescheides für die Tischlerei M schriftlich zu bestätigen. Dies deshalb, weil er besorgen habe müssen, dass ansonsten überhaupt keine Verwertung seiner Liegenschaften Gst-Nrn VVV, WWW, YYY und ZZZ, GB H, möglich sei und auch für das Bauvorhaben der Tischlerei M keine Baubewilligung erteilt werde. Im Hinblick auf die Bausperre der Stadt H, die eigentlich auch dem Bauvorhaben der Tischlerei entgegengestanden wäre, habe die Stadt H die Beteiligten in der Hand und unter Druck gehabt. Aus diesem Grund sei der Bescheid für den Tischlereibetrieb M auch erst erlassen worden, als die Verbesserungsfrist in diesem Verfahren abgelaufen und ein ablehnender Bescheid ergangen sei. Nachdem aber der Baubescheid für den Tischlereibetrieb M am 11.02.2015 zur Zl römisch 30 ergangen sei, gebe es für den Grundeigentümer keinen Grund mehr, dass er bestätige, dass die Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin laut Bauantrag vom 12.11.2013 nach wie vor aufrecht sei. Diesbezüglich sei richtigerweise auch davon auszugehen, dass für ein und dasselbe Grundstück mehrere Bauvorhaben gleichzeitig eingebracht werden können. Dies gelte auch dann, wenn die Antragstellung durch verschiedene Personen oder Firmen erfolge, welche nicht Grundeigentümer seien. Auch in diesen Fällen könne der Grundeigentümer mehreren Bauwerbern gleichzeitig die Zustimmung zur Bauführung erteilen. Dies auch dann, wenn tatsächlich letztendlich nur ein Bauvorhaben realisiert werden könne. Die Vorgangsweise der Stadt H, dass sie trotz Vorliegen der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers einen Verbesserungsauftrag erteilt habe, dass der Grundeigentümer noch einmal ausdrücklich bestätigen müsse, dass seine Zustimmungserklärung aufrecht sei, sei rechtswidrig. Dies deshalb, weil die Stadt H genau gewusst habe, dass sie den Grundeigentümer damit unter Druck setze. Dies deshalb, weil trotz vorhandener Bausperre, die eigentlich auch das Bauvorhaben für die Tischlerei verhindert hätte, von der Stadt H zugesagt worden sei, dass trotz Bausperre für die Tischlerei die Baubewilligung erteilt werde. Wenn der Grundeigentümer die Bestätigung für die weiterhin aufrechte Zustimmungserklärung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin noch einmal bestätigt hätte, hätte der Grundeigentümer Gefahr gelaufen, dass auch für das Ersatzprojekt keine Baubewilligung erteilt werde. Das Ganze sei deshalb extra so gelegt worden, dass diese Drucksituation bestehe. Durch die Bausperre hätte die Stadt H eine Ablehnung für die Tischlerei auch leicht argumentieren können. Nunmehr, nachdem diese von der Stadt H unrechtmäßig geschaffene Drucksituation aber weggefallen sei, habe der Grundstückseigentümer noch einmal ausdrücklich bestätigt, dass seine Zustimmungserklärung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht sei. Auf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, den Bauantrag abzuweisen. Vielmehr hätte die Baubewilligung erteilt werden müssen bzw. müsse aufgrund der nunmehr ohne Drucksituation wieder möglichen Bestätigung des Aufrechtseins der Zustimmungserklärung des Grundeigentümers die Baubewilligung antragsgemäß erteilt werden.
- Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Eingabe vom 12.11.2013 hat die nunmehrige Beschwerdeführerin (S GmbH, vormals B & E GmbH) um die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch von bestehenden Lagerhallen sowie die Errichtung einer offenen Stahlhalle (Flugdach) sowie eines Bürocontainers für den Betrieb eines Lager- und Umschlagplatzes für diverse Abfälle auf den Liegenschaften Gst-Nrn VVV, WWW, YYY und ZZZ, KG H, angesucht. Dem Bauansuchen war eine schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der betreffenden Grundstücke beigelegt. Eine bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens der Beschwerdeführerin erfolgte zunächst nicht. In weiterer Folge hat der Grundeigentümer der betreffenden Grundstücke der Tischlerei M die Zustimmung zu einem Bauantrag auf Errichtung eines Tischlereibetriebes an diesem Standort erteilt. Aufgrund dieser weiteren Zustimmungserklärung hegte die Stadt H Zweifel daran, ob die ursprüngliche Zustimmung für das Bauansuchen der Beschwerdeführerin noch aufrecht ist. Aus diesem Grund ersuchte die Stadt H die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG, innerhalb eines Monats eine Erklärung des Grundeigentümers vorzulegen, wonach seine Zustimmung zur Bauführung weiterhin gegeben sei und wies darauf hin, dass das Bauansuchen zurückgewiesen werde, sollte die Zustimmungserklärung nicht fristgerecht vorgelegt werden. Die verlangte Erklärung wurde der Baubehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt.Aufgrund dieser weiteren Zustimmungserklärung hegte die Stadt H Zweifel daran, ob die ursprüngliche Zustimmung für das Bauansuchen der Beschwerdeführerin noch aufrecht ist. Aus diesem Grund ersuchte die Stadt H die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, innerhalb eines Monats eine Erklärung des Grundeigentümers vorzulegen, wonach seine Zustimmung zur Bauführung weiterhin gegeben sei und wies darauf hin, dass das Bauansuchen zurückgewiesen werde, sollte die Zustimmungserklärung nicht fristgerecht vorgelegt werden. Die verlangte Erklärung wurde der Baubehörde nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt. Mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.02.2015 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.03.2015 gemäß § 66 Abs 4 AVG abgewiesen.Mit dem eingangs erwähnten Bescheid des Bürgermeisters der Stadt H vom 03.02.2015 wurde das Bauansuchen der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem angefochtenen Bescheid der Berufungskommission der Stadt H vom 05.03.2015 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgewiesen.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung sagte der Grundeigentümer der betreffenden Grundstücke als Zeuge aus, dass er der Beschwerdeführerin die Zustimmung zur Bauführung auf den gegenständlichen Grundstücken erteilt habe. Auch habe er einer weiteren Firma, der Tischlerei M, ebenfalls die Zustimmung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf diesen Grundstücken erteilt. Der Firma M habe er die Zustimmung Ende August 2014 erteilt. Zwischen ihm und der Beschwerdeführerin habe ein zivilrechtlicher Vertrag bestanden, wonach sich die Beschwerdeführerin verpflichtet habe, bis Mai 2014 ihr Vorhaben auf den genannten Grundstücken umzusetzen. Aufgrund des erfolgten Baustopps habe er sich auf die Suche nach anderen möglichen Pächtern gemacht. Er habe die Zustimmung zur Bebauung dieser Grundstücke dann der Firma M gegeben. Für ihn sei die Sache mit der Beschwerdeführerin dann erledigt gewesen. Ihm persönlich sei es egal gewesen, wer auf diesen Grundstücken baue, mit der Stadt H habe er über den weiteren Bestand der Zustimmungserklärung hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht gesprochen und er sei diesbezüglich auch nicht befragt oder kontaktiert worden. Der Vertrag mit der Beschwerdeführerin sei Ende Mai 2014 ausgelaufen. Er habe jetzt einen grundbücherlich eingetragenen Vertrag mit der Firma M. Er habe sich gegenüber der Beschwerdeführerin nicht dahingehend geäußert, ob die Zustimmungserklärung noch vorliege oder nicht mehr vorliege. Nachdem die Firma M gebaut habe, sei das erledigt. Bei der Bauverhandlung hinsichtlich des Bauvorhabens der Firma M sei die Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin kein Thema gewesen. Es habe niemals eine Äußerung gegenüber der Stadt H zum Weiterbestand der Zustimmungserklärung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin gegeben. Er habe die Zustimmung zur Bauführung gegenüber der Beschwerdeführerin niemals ausdrücklich widerrufen. Für ihn sei die Sache einfach erledigt gewesen. Aus seiner Sicht hätte die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben weiter vorantreiben dürfen. Er habe sein Grundstück einfach vermieten wollen, von ihm aus hätte auch die Beschwerdeführerin dort ihr Bauvorhaben verwirklichen dürfen, aus seiner Sicht derjenige, der eben schneller gewesen wäre. In den Besprechungen im Vorfeld mit der Stadt H sei immer signalisiert worden, dass die Beschwerdeführerin ihr Bauvorhaben umsetzen könne. Wenn ihn die Stadt gefragt hätte, ob die Zustimmung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin weiterhin aufrecht sei, hätte er wohl zunächst einen Rechtsbeistand kontaktiert. Nachdem es aufgrund des positiven Verhandlungsverlaufes in der Bauverhandlung M klar gewesen sei, dass dieses Vorhaben realisierbar sein werde, sei für ihn die Sache mit der Beschwerdeführerin erledigt gewesen. Dies deshalb, weil er mit ihr keinen Vertrag mehr gehabt habe. Die Beschwerdeführerin habe ihn im Dezember 2014 auch nicht mehr hinsichtlich einer weiteren oder noch bestehenden Zustimmungserklärung kontaktiert. 5.1 Gemäß § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.5.1 Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Gemäß § 24 Abs 3 lit a Vorarlberger Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, sind dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten anzuschließen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Vorarlberger Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, sind dem Bauantrag der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, die Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten anzuschließen. 5.2 Der Antragsteller, der vom Eigentümer oder Bauberechtigten verschieden ist, hat die nach den Bestimmungen des Zivilrechts erforderliche Zustimmung des Eigentümers bzw Bauberechtigten zum Bauvorhaben nachzuweisen, sodass keinesfalls fraglich ist, ob die Zustimmung vorliegt. Der Zweck der Regelung liegt einerseits darin, dass Baubewilligungsverfahren vermieden werden sollen, in denen eine letztlich aus zivilrechtlichen Gründen nicht konsumierbare Baubewilligung erteilt würde. Andererseits resultieren für den Eigentümer (bzw Bauberechtigten) aus dem Bau bestimmte Pflichten (German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
- Auflage, S 111). Eine Zustimmung im Sinne der vorliegenden Bestimmung des § 24 Abs 3 lit a liegt nur dann vor, wenn aus ihr die zivilrechtliche Berechtigung zum Bauen folgt. Wird dem Bauantrag der Nachweis einer allenfalls erforderlichen Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten nicht angeschlossen, hat die Behörde ohne weitere Erhebungen nach § 13 Abs 3 AVG (Auftrag zur Mängelbehebung) vorzugehen (vgl VwGH 01.04.2008, 2007/06/0281). Bei fruchtlosem Ablauf der Behebungsfrist ist der Antrag zurückzuweisen (German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
- Auflage, S 112f).Eine Zustimmung im Sinne der vorliegenden Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, liegt nur dann vor, wenn aus ihr die zivilrechtliche Berechtigung zum Bauen folgt. Wird dem Bauantrag der Nachweis einer allenfalls erforderlichen Zustimmung des Eigentümers oder des Bauberechtigten nicht angeschlossen, hat die Behörde ohne weitere Erhebungen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Auftrag zur Mängelbehebung) vorzugehen vergleiche VwGH 01.04.2008, 2007/06/0281). Bei fruchtlosem Ablauf der Behebungsfrist ist der Antrag zurückzuweisen (German/Bertsch, Das Vorarlberger Baugesetz,
- Auflage, S 112f). Im Motivenbericht zu § 24 Abs 3 lit a Baugesetz ist darüber hinaus Folgendes angeführt:Im Motivenbericht zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, Baugesetz ist darüber hinaus Folgendes angeführt: „Ist ein Zustimmungserfordernis zu bejahen, so ist das Vorliegen der Zustimmung Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung. Es genügt nicht, wenn die Zustimmung im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegt, sie muss auch im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung noch gegeben sein, ansonsten darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.“ Dem Bauantrag der Beschwerdeführerin war eine schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der baugegenständlichen Grundstücke beigefügt. Nachdem der Grundeigentümer zwischenzeitlich aber für ein anderes Bauvorhaben auf denselben Liegenschaften ebenfalls seine Zustimmung schriftlich erteilt hatte, durfte die belangte Behörde berechtigte Zweifel daran hegen, ob eine Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin tatsächlich noch gegeben war. Selbst wenn aus zivilrechtlicher Sicht eine Zustimmung auch für mehrere verschiedene Bauvorhaben auf ein und denselben Grundstücken möglich wäre, ist die Baubehörde nicht gehalten, mehrere Baubewilligungen für verschiedene Bauvorhaben auf ein und denselben Grundstücken, die nicht gemeinsam verwirklicht werden können, zu erteilen (vgl den oben zitierten Motivenbericht zu § 24 Abs 3 lit a BauG). Aufgrund der Erteilung einer weiteren Zustimmungserklärung seitens des Grundeigentümers zu einem anderen Bauvorhaben durfte die Baubehörde daher zu Recht in Zweifel ziehen, dass eine Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben war und nach § 13 Abs 3 AVG vorgehen. Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden, diesem Verbesserungsauftrag durch Vorlage einer aktuellen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw einer Erklärung desselben über den Fortbestand der seinerzeitigen Zustimmungserklärung zu entsprechen und damit die berechtigten Zweifel der Baubehörde auszuräumen. Wie der Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, wurde er von der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum hinsichtlich einer nochmaligen Zustimmungserklärung bzw des Fortbestandes der ursprünglichen Zustimmungserklärung aber nicht einmal kontaktiert. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist, in welcher die Beschwerdeführerin dem Verbesserungssauftrag nicht entsprochen hat, das ursprüngliche Bauansuchen gemäß § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen hat.Dem Bauantrag der Beschwerdeführerin war eine schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers der baugegenständlichen Grundstücke beigefügt. Nachdem der Grundeigentümer zwischenzeitlich aber für ein anderes Bauvorhaben auf denselben Liegenschaften ebenfalls seine Zustimmung schriftlich erteilt hatte, durfte die belangte Behörde berechtigte Zweifel daran hegen, ob eine Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin tatsächlich noch gegeben war. Selbst wenn aus zivilrechtlicher Sicht eine Zustimmung auch für mehrere verschiedene Bauvorhaben auf ein und denselben Grundstücken möglich wäre, ist die Baubehörde nicht gehalten, mehrere Baubewilligungen für verschiedene Bauvorhaben auf ein und denselben Grundstücken, die nicht gemeinsam verwirklicht werden können, zu erteilen vergleiche den oben zitierten Motivenbericht zu Paragraph 24, Absatz 3, Litera a, BauG). Aufgrund der Erteilung einer weiteren Zustimmungserklärung seitens des Grundeigentümers zu einem anderen Bauvorhaben durfte die Baubehörde daher zu Recht in Zweifel ziehen, dass eine Zustimmung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin weiterhin gegeben war und nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen. Es wäre der Beschwerdeführerin frei gestanden, diesem Verbesserungsauftrag durch Vorlage einer aktuellen Zustimmungserklärung des Grundeigentümers bzw einer Erklärung desselben über den Fortbestand der seinerzeitigen Zustimmungserklärung zu entsprechen und damit die berechtigten Zweifel der Baubehörde auszuräumen. Wie der Grundeigentümer in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, wurde er von der Beschwerdeführerin im besagten Zeitraum hinsichtlich einer nochmaligen Zustimmungserklärung bzw des Fortbestandes der ursprünglichen Zustimmungserklärung aber nicht einmal kontaktiert. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach Ablauf der gesetzten Frist, in welcher die Beschwerdeführerin dem Verbesserungssauftrag nicht entsprochen hat, das ursprüngliche Bauansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen hat. 5.3 Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Grundeigentümer nunmehr wiederum bestätige, dass seine Zustimmung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin offen bzw weiterhin aufrecht sei, ist anzumerken, dass im Falle der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG „Sache“ im Sinne des § 66 Abs 4 AVG und somit Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren kann daher nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Diese zu Berufungsverfahren ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten: „Wenngleich § 66 Abs 4 AVG einerseits und § 28 Abs 2 und Abs 3 VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im Lichte dieser Judikatur kann somit dahingestellt bleiben, ob der Grundeigentümer nunmehr seine Zustimmung zum Bauvorhaben wiederum erteilt bzw den Weiterbestand dieser bekräftigt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht nach § 13 Abs 3 AVG vorgegangen ist (siehe dazu oben unter Punkt 5.2).5.3 Zum Beschwerdevorbringen, wonach der Grundeigentümer nunmehr wiederum bestätige, dass seine Zustimmung zum Bauvorhaben der Beschwerdeführerin offen bzw weiterhin aufrecht sei, ist anzumerken, dass im Falle der Zurückweisung eines Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG „Sache“ im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG und somit Gegenstand des Berufungsverfahrens nur die Frage ist, ob dem Antragsteller von der erstinstanzlichen Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Die Behebung des zur Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren kann daher nicht mehr nachgeholt werden (VwGH 16.09.2009, 2008/05/0206). Diese zu Berufungsverfahren ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten: „Wenngleich Paragraph 66, Absatz 4, AVG einerseits und Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, VwGVG 2014 andererseits unter jeweils verschiedenen Tatbestandsvoraussetzungen eine Pflicht zur Entscheidung in der Sache selbst normieren, ist das Verständnis dessen, was unter "Sache des Verfahrens" zu verstehen ist, unverändert geblieben. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" sowohl eines Berufungsverfahrens vor einer im administrativen Instanzenzug übergeordneten Berufungsbehörde als auch eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“ (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Im Lichte dieser Judikatur kann somit dahingestellt bleiben, ob der Grundeigentümer nunmehr seine Zustimmung zum Bauvorhaben wiederum erteilt bzw den Weiterbestand dieser bekräftigt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist allein die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zu Recht nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgegangen ist (siehe dazu oben unter Punkt 5.2). 5.4 Zum Vorbringen betreffend die verhängte Bausperre ist anzumerken, dass die Verordnung über die Bausperre im gegenständlichen Fall von der Baubehörde nicht angewendet wurde und auch vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden war. Wie oben ausgeführt, war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Baubehörde hinsichtlich § 13 Abs 3 AVG zu beurteilen. Auf das Vorbringen hinsichtlich der Bausperre war daher nicht weiter einzugehen.5.4 Zum Vorbringen betreffend die verhängte Bausperre ist anzumerken, dass die Verordnung über die Bausperre im gegenständlichen Fall von der Baubehörde nicht angewendet wurde und auch vom Landesverwaltungsgericht nicht anzuwenden war. Wie oben ausgeführt, war vom Landesverwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Baubehörde hinsichtlich Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu beurteilen. Auf das Vorbringen hinsichtlich der Bausperre war daher nicht weiter einzugehen. Somit war die Beschwerde abzuweisen.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.027.R15.2015