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{'item': 'LVwG-1-067/R4-2015'}

Obsah (5)§ 50§ 25aArt 10§ 7§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1-067/R4-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 05.11.2014 um 10.51 Uhr in D, Tiefgarage K, Bereich der Kassenautomaten, Aufgang Marktplatz, sohin an einem öffentlichen Ort, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten angesprochen und ihre Hände in Richtung der Passanten ausgestreckt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs a lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LBGl Nr 1/1987 idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 05.11.2014 um 10.51 Uhr in D, Tiefgarage K, Bereich der Kassenautomaten, Aufgang Marktplatz, sohin an einem öffentlichen Ort, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten angesprochen und ihre Hände in Richtung der Passanten ausgestreckt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Abs a Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, LBGl Nr 1 aus 1987, idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 96 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr klar sei, dass sie oft im Zuge ihrer freien Meinungsäußerung

Art 10EMRK in Vorarlberg um milde Gaben von freiwilligen Spendern ersuche.

Wenn dazu Anzeigen bei der Sicherheitswache oder der Polizei eingingen, fühlten sich ein paar Personen daran gestört. Bettelei sei ein Menschenrecht und bei ihr werde beim Antreffen der Polizei sogar eine Taschenpfändung gemacht. Dies sei sehr erniedrigend und entspreche nicht Art 8 EMRK, weil auch sie ein Privat- und Familienleben habe. Als Betteln gelte das Erbitten von Geld- oder Sachleistungen von fremden Personen unter ausdrücklicher oder stillschweigender Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken; ein derartiger Zweck liege auch vor, wenn der Bettelertrag letztlich den Angehörigen der bettelnden Personen zugutekomme oder der Bettelertrag gänzlich oder teilweise einer dritten Person – wie dies öfters beim organisierten Betteln anzutreffen sei – abgegeben werde.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass ihr klar sei, dass sie oft im Zuge ihrer freien Meinungsäußerung

Artikel 10, EMRK in Vorarlberg um milde Gaben von freiwilligen Spendern ersuche.

Wenn dazu Anzeigen bei der Sicherheitswache oder der Polizei eingingen, fühlten sich ein paar Personen daran gestört. Bettelei sei ein Menschenrecht und bei ihr werde beim Antreffen der Polizei sogar eine Taschenpfändung gemacht. Dies sei sehr erniedrigend und entspreche nicht Artikel 8, EMRK, weil auch sie ein Privat- und Familienleben habe. Als Betteln gelte das Erbitten von Geld- oder Sachleistungen von fremden Personen unter ausdrücklicher oder stillschweigender Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken; ein derartiger Zweck liege auch vor, wenn der Bettelertrag letztlich den Angehörigen der bettelnden Personen zugutekomme oder der Bettelertrag gänzlich oder teilweise einer dritten Person – wie dies öfters beim organisierten Betteln anzutreffen sei – abgegeben werde. Sie habe für sich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Art 10 EMRK stehe das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, betonten die Höchstrichter. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Art 10 Abs 2 EMRK habe die Behörde nicht durchgeführt. Die Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten einer freiwilligen Gabe die in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde. Die erkennende Behörde habe die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet, da sie nicht umfassend § 21 VStG (gemeint: § 45 Abs 1 Z 4 VStG) herangezogen und von der Verhängung der Strafe abgesehen habe. Zumindest hätte eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe durchgeführt werden müssen. Sie habe in Österreich kein Einkommen und auf ihre Einkommensverhältnisse hätte man zwingend Rücksicht nehmen müssen.Sie habe für sich still gebettelt und der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention. In Artikel 10, EMRK stehe das Recht auf Meinungsäußerung und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, betonten die Höchstrichter. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK habe die Behörde nicht durchgeführt. Die Behörde hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten einer freiwilligen Gabe die in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde. Die erkennende Behörde habe die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet, da sie nicht umfassend Paragraph 21, VStG (gemeint: Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG) herangezogen und von der Verhängung der Strafe abgesehen habe. Zumindest hätte eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe durchgeführt werden müssen. Sie habe in Österreich kein Einkommen und auf ihre Einkommensverhältnisse hätte man zwingend Rücksicht nehmen müssen. Mit Schreiben vom 17.06.2015 brachte die Beschuldigte ergänzend vor, dass sie auch eine Verwaltungsstrafe für denselben Tag (05.11.2014) erhalten habe, weil sie um 10.15 Uhr in F, Marktplatz, als Beteiligte einer organisierten Gruppe gebettelt habe. Sie könne daher um 10.51 Uhr nicht in D gebettelt haben, weil sie mit dem Zug von F nach D gefahren sei und sich das zeitlich überhaupt nicht ausgehe. Sie sei vermutlich erst ab ca. 11.40 Uhr zum Betteln in D gewesen und darüber gebe es keine Anzeige. 3. Das Verwaltungsgericht hat in der gegenständlichen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Anzeigenleger RI A D (Stadtpolizei D) als Zeuge einvernommen sowie die Beschuldigte angehört wurde. Der Polizeibeamte D deponierte glaubwürdig, dass die in der Anzeige angeführte Tatzeit (10.51 Uhr des 05.11.2014) mit dem Rapportbericht vom selben Tag übereinstimme. Diesem Bericht sei zu entnehmen, dass ein aufdringlicher Bettler in der Stadtgararge um 10.51 Uhr des Tattages ausgemacht worden sei. Im Übrigen sei es nach seiner Einschätzung durchaus möglich, dass sich die Beschuldigte am Tattag an den in Rede stehenden Zeitpunkten sowohl in F (10.15 Uhr) als auch in D (10.51 Uhr) aufgehalten haben konnte, sowohl unter Berücksichtigung der guten Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel als auch unter Bedachtnahme auf die mögliche Benützung eines Pkws. Zur Bettelmodalität der Beschuldigten führte der Zeuge aus, dass zunächst über die Videoaufzeichnung der Tiefgarage K festgestellt worden sei, dass sich die Beschuldigte im Bereich der zwei Kassenautomaten – auf dem Boden sitzend – beim Aufgang zum Marktplatz aufgehalten habe. Anschließend habe er sich vor Ort begeben und vor Beginn der Amtshandlung das Geschehen „nicht länger als eine Minute“ beobachtet. Es seien Passanten, die ihr Parkticket beim Automaten lösen hätten wollen, von der Beschuldigten angesprochen worden. Die Aufforderung zur Abgabe von Almosen sei in „normaler“ Lautstärke in der Form, dass die Beschuldigte „bitte, bitte“ gesagt habe, erfolgt. Durch das Entgegenstrecken der Hände an potenzielle Almosengeber sei die räumliche Distanz zu diesen verkürzt worden; er habe aber nicht beobachten können, dass etwa ein Kunde, der ein Parkticket beim Kassenautomaten zu bezahlen gehabt habe, nicht den nächsten im Nahbereich der Beschuldigten situierten Automaten benützt habe, sondern den anderen - von der Sitzposition der Beschuldigten etwas weiter entfernten - Kassenautomaten. Der Aufenthalt der Beschuldigten am besagten Ort sei für viele Personen, die den Sachverhalt fernmündlich angezeigt hätten, unangenehm gewesen. 4.

§ 7

Abs 1 lit a des Gesetzes über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), LGBl Nr 1/1987, idF Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.4.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, des Gesetzes über Angelegenheiten der örtlichen Sicherheitspolizei (Landes-Sicherheitsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987,, in der Fassung Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten oder im Umherziehen von Haus zu Haus oder von Wohnung zu Wohnung in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen, zu betteln.

§ 15

Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt. Nach Abs 2 des § 15 leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Abs 1 lit a mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt. Nach Absatz 2, des Paragraph 15, leg cit sind von der Bezirkshauptmannschaft Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten zielt darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten, nicht aber stille Formen des Bettelns zu erfassen (vgl VfGH 30.06.2012, G 132/11). Durch das in § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz enthaltene Bettelverbot sollen problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückgedrängt werden.Die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten zielt darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten, nicht aber stille Formen des Bettelns zu erfassen vergleiche VfGH 30.06.2012, G 132/11). Durch das in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz enthaltene Bettelverbot sollen problematische Teilaspekte des Phänomens Bettelei zurückgedrängt werden. Im Hinblick auf die im Gesetz beispielhaft aufgezählte aufdringliche oder aggressive Art des Bettelns, wie etwa durch „Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen“ kann unter Würdigung des Ergebnisses des Beweisverfahrens im konkreten Fall nicht von einem Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise gesprochen werden. Nach den Angaben des Zeugen D erfolgte die an Kunden der Tiefgarage gerichtete Aufforderung der am Boden sitzenden Beschuldigten zur Abgabe von Almosen mit normaler Lautstärke, wobei sie sich der Wortwahl „bitte, bitte“ bediente. Auch das gleichzeitige Ausstrecken der Hände der Beschuldigten - mit dieser Geste wurde der verbalen Aufforderung zur Abgabe von Almosen Nachdruck verliehen - hat offensichtlich nicht dazu geführt, dass Kunden veranlasst waren, den von der Sitzposition der Beschuldigten etwas weiter entfernten (zweiten) Kassenautomaten zum Bezahlen des Tickets aufzusuchen. Jedenfalls hat der Zeuge während seiner Observation Derartiges nicht feststellen können. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann somit im vorliegenden Fall nicht von einer besonders aktiven, insistierenden Form des Bettelns gesprochen werden. Es mag zwar in Einzelfällen zutreffen, dass der bloße Anblick eines Bettlers - so der Zeuge - einzelnen Passanten unangenehm ist, doch ist es dem Landesgesetzgeber nicht darum gegangen, den bloßen Anblick der Bettler als den Passanten nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern eben entsprechende Beschränkungen vorzusehen, um Bettelmodalitäten in den in § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz beispielhaft aufgezählten Begehungsformen zurückzudrängen (vgl wiederum VfGH 30.06.2012, G 132/11).Im Hinblick auf die im Gesetz beispielhaft aufgezählte aufdringliche oder aggressive Art des Bettelns, wie etwa durch „Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen“ kann unter Würdigung des Ergebnisses des Beweisverfahrens im konkreten Fall nicht von einem Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Weise gesprochen werden. Nach den Angaben des Zeugen D erfolgte die an Kunden der Tiefgarage gerichtete Aufforderung der am Boden sitzenden Beschuldigten zur Abgabe von Almosen mit normaler Lautstärke, wobei sie sich der Wortwahl „bitte, bitte“ bediente. Auch das gleichzeitige Ausstrecken der Hände der Beschuldigten - mit dieser Geste wurde der verbalen Aufforderung zur Abgabe von Almosen Nachdruck verliehen - hat offensichtlich nicht dazu geführt, dass Kunden veranlasst waren, den von der Sitzposition der Beschuldigten etwas weiter entfernten (zweiten) Kassenautomaten zum Bezahlen des Tickets aufzusuchen. Jedenfalls hat der Zeuge während seiner Observation Derartiges nicht feststellen können. Im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann somit im vorliegenden Fall nicht von einer besonders aktiven, insistierenden Form des Bettelns gesprochen werden. Es mag zwar in Einzelfällen zutreffen, dass der bloße Anblick eines Bettlers - so der Zeuge - einzelnen Passanten unangenehm ist, doch ist es dem Landesgesetzgeber nicht darum gegangen, den bloßen Anblick der Bettler als den Passanten nicht zumutbare Belästigung zu „ersparen“, sondern eben entsprechende Beschränkungen vorzusehen, um Bettelmodalitäten in den in Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz beispielhaft aufgezählten Begehungsformen zurückzudrängen vergleiche wiederum VfGH 30.06.2012, G 132/11). Der im Straferkenntnis wider die Beschuldigte erhobene Vorwurf, sie habe insofern in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Passanten angesprochen und ihre Hände in Richtung der Passanten ausgestreckt habe, konnte in Ermangelung des Vorliegens einer aufdringlichen Handlungsweise der Beschuldigten im konkreten Fall nicht weiter aufrecht erhalten werden, sodass wie im Spruch angeführt zu verfahren war. Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der im Straferkenntnis genannten Tatzeit (10.51 Uhr des 05.11.2014) - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschuldigte zuvor um 10.15 Uhr in F, Marktplatz, wegen Bettelei als Beteiligte einer organisierten Gruppe betreten wurde - im Hinblick auf die sicheren Angaben des Zeugen D und den gelegten Rapportbericht keinerlei Bedenken bestehen und von der Richtigkeit der Tatzeit ausgegangen wird. Die Beschuldigte brachte in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass es ihr aufgrund der Benützung des Zuges und des dabei jeweils zurück zu legenden Fußweges vom Bahnhof zu den jeweiligen Tatörtlichkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht möglich gewesen sei, schon um 10.51 Uhr in D gewesen zu sein. Dem ist zu erwidern, dass selbst dann, wenn dies zuträfe, es nicht ausgeschlossen werden kann, dass zum Zurücklegen der in Rede stehenden Fahrstrecke von F nach D beispielsweise ein Pkw benützt wurde und es der Beschuldigten schon aus diesem Grund ohne weiteres möglich gewesen wäre, bereits um 10.51 Uhr in D gewesen zu sein. 5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.067.R4.2015

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