RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1-017/R9-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d
§ 50aDSG, Rz 10).Das Ausgeben von Daten kann auf die verschiedenste Weise erfolgen, wie z
B durch Ausdruck der Ergebnisse vergleiche dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
Paragraph 50 a, DSG, Rz 10). Unter „Übermitteln von Daten“ (§ 4 Z 12 DSG) wird die „Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten verstanden; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“.Unter „Übermitteln von Daten“ (Paragraph 4, Ziffer 12, DSG) wird die „Weitergabe von Daten an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen von Daten verstanden; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“. 5.
- Wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.12.2014, C-212/13, hervorgeht, unterliegt die Videoüberwachung des Eigenheims der Datenschutz-Richtlinie, wenn öffentlicher Straßenraum erfasst wird. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art 2 lit a der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich der Datenschutz-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (ÖJZ 2015/02, Seite 92 ff).5.
- Wie aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 11.12.2014, C-212/13, hervorgeht, unterliegt die Videoüberwachung des Eigenheims der Datenschutz-Richtlinie, wenn öffentlicher Straßenraum erfasst wird. Das von einer Kamera aufgezeichnete Bild einer Person fällt unter den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 2, Litera a, der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG, sofern es die Identifikation der betroffenen Person ermöglicht. Artikel 3, Absatz 2, zweiter Gedankenstrich der Datenschutz-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, keine Datenverarbeitung darstellt, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird (ÖJZ 2015/02, Seite 92 ff). 6.
- Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht selbst bestätigt, dass auf den sechs Bildern, die die verfahrensgegenständliche Kamera gemacht hat, zu sehen ist, wie sich zum Teil A B und auch R B jeweils auf dem öffentlichen Gehweg (Kweg) befanden. Somit ist der verfahrensgegenständliche Sachverhalt mit jenem vergleichbar, der zum Urteil des EuGH vom 11.12.2014 geführt hat. 6.
- Wenn der Beschwerdeführer meint, dass zwischen den Bestimmungen betreffend Videoanlagen und Lichtbildern im Datenschutzgesetz wesentliche Unterschiede bestünden, so sind ihm die Erläuterungen zum § 50a DSG entgegen zu halten. Es ist zwar richtig, dass „unter Videoüberwachung die systematische und längerdauernde visuelle und allenfalls auch akustische Kontrolle einer Örtlichkeit mit Hilfe von Videokameras verstanden wird. […] Eine Videoüberwachung kommt in der Praxis entweder als bloßes „real time monitoring (RTM)“ vor, wobei ein Aufsichtsorgan einen Ort durch Beobachtung eines oder mehrerer Bildschirme kontrolliert, oder mit Aufzeichnung der von der Kamera erfassten Daten. Hiezu zählen auch Systeme, die nicht dauernd Bilder aufnehmen, sondern nur in bestimmten Zeitabständen […], oder nur aufgrund eines besonderen Befehls […] oder nur wenn Bewegungsabläufe vom eingesetzten System als „abweichend“ vom Normalfall erkannt werden und deshalb aufgezeichnet werden“ (vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
§ 50aDSG, Rz 4.2).
Somit fallen auch Bilder einer digitalen Kamera, die mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist, unter den Begriff einer „Videoüberwachung“. Das diesbezügliche Argument ist daher nicht berechtigt.6.2. Wenn der Beschwerdeführer meint, dass zwischen den Bestimmungen betreffend Videoanlagen und Lichtbildern im Datenschutzgesetz wesentliche Unterschiede bestünden, so sind ihm die Erläuterungen zum Paragraph 50 a, DSG entgegen zu halten. Es ist zwar richtig, dass „unter Videoüberwachung die systematische und längerdauernde visuelle und allenfalls auch akustische Kontrolle einer Örtlichkeit mit Hilfe von Videokameras verstanden wird. […] Eine Videoüberwachung kommt in der Praxis entweder als bloßes „real time monitoring (RTM)“ vor, wobei ein Aufsichtsorgan einen Ort durch Beobachtung eines oder mehrerer Bildschirme kontrolliert, oder mit Aufzeichnung der von der Kamera erfassten Daten. Hiezu zählen auch Systeme, die nicht dauernd Bilder aufnehmen, sondern nur in bestimmten Zeitabständen […], oder nur aufgrund eines besonderen Befehls […] oder nur wenn Bewegungsabläufe vom eingesetzten System als „abweichend“ vom Normalfall erkannt werden und deshalb aufgezeichnet werden“ vergleiche dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
Paragraph 50 a, DSG, Rz 4.2). Somit fallen auch Bilder einer digitalen Kamera, die mit einem Bewegungsmelder ausgestattet ist, unter den Begriff einer „Videoüberwachung“. Das diesbezügliche Argument ist daher nicht berechtigt. 6.3. Wie aus dem zitierten
§ 50a
DSG, Rz 4.2) weiters hervorgeht, ist die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern und den dazugehörigen Grundstücken nicht als Datenanwendung für „private Zwecke“ im Sinne des § 45 DSG einzustufen, sondern unterliegt diese auch den Bestimmungen des § 50a DSG.6.3. Wie aus dem zitierten
Paragraph 50 a, DSG, Rz 4.2) weiters hervorgeht, ist die Videoüberwachung von Einfamilienhäusern und den dazugehörigen Grundstücken nicht als Datenanwendung für „private Zwecke“ im Sinne des Paragraph 45, DSG einzustufen, sondern unterliegt diese auch den Bestimmungen des Paragraph 50 a, DSG. Eine Videoüberwachung wäre nur dann von der Meldepflicht ausgenommen, wenn es sich um eine Echtzeitüberwachung (im Sinne des § 50a Abs 4 Z 3 DSG) handelt oder wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt (§ 50c Abs 2 DSG). Im zweiten Fall gilt allerdings auch die Löschungspflicht spätestens nach 72 Stunden (§ 50b Abs 2 DSG 2000).Eine Videoüberwachung wäre nur dann von der Meldepflicht ausgenommen, wenn es sich um eine Echtzeitüberwachung (im Sinne des Paragraph 50 a, Absatz 4, Ziffer 3, DSG) handelt oder wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt (Paragraph 50 c, Absatz 2, DSG). Im zweiten Fall gilt allerdings auch die Löschungspflicht spätestens nach 72 Stunden (Paragraph 50 b, Absatz 2, DSG 2000). Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass die verfahrensgegenständliche Kamera eine SD-Karte als Datenspeicher hatte. Aus diesem Datenspeicher heraus könne man dann die Fotos ausdrucken, dies mittels Computer. Da es sich im vorliegenden Fall nicht um eine bloße Echtzeitwiedergabe handelte und die Speicherung auch nicht nur auf einem analogen Speichermedium (wie auf einem alten VHS-Videorecorder) erfolgte, hätte die am 11.11.2012 von 17.17 Uhr bis 17.18 Uhr vorgenommene Überwachung mittels einer Kamera, die mit einem Bewegungsmelder ausgestattet war, einer Meldung an die damalige Datenschutzkommission (= nunmehrige Datenschutzbehörde) bedurft. 6.
- Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach auf den gegenständlichen Bildern nur Familienangehörige zu sehen seien, geht ins Leere. Die Ausnahme des § 17 Abs 2 Z 4 DSG 2000 kommt nur dann in Betracht, wenn Datenanwendungen von natürlichen Personen ausschließlich (!) für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da der Bereich, der von der gegenständlichen Kamera mittels Bewegungsmelder überwacht wurde, aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit einen öffentlichen Gehweg umfasst und somit keine Datenanwendung vorliegt, die ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient.6.
- Im Hinblick auf das Vorbringen, wonach auf den gegenständlichen Bildern nur Familienangehörige zu sehen seien, geht ins Leere. Die Ausnahme des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, DSG 2000 kommt nur dann in Betracht, wenn Datenanwendungen von natürlichen Personen ausschließlich (!) für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden. Dies ist jedoch hier nicht der Fall, da der Bereich, der von der gegenständlichen Kamera mittels Bewegungsmelder überwacht wurde, aufgrund der im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit einen öffentlichen Gehweg umfasst und somit keine Datenanwendung vorliegt, die ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten dient. 6.
- Da das Grundstück des Beschwerdeführers mit einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit belastet ist, geht das Argument des Beschwerdeführers, wonach er zusammen mit seiner Ehegattin als Grundstückseigentümer über sein Grundstück verfügungsberechtigt sei, ins Leere, und zwar insbesondere was den Bereich der Dienstbarkeit umfasst. 6.
- Die Standard- und Musterverordnung 2004 (StMV 2004) hat eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Richtig ist, dass die Standardanwendung SA032 bestimmte Videoüberwachungen von der Meldepflicht ausnimmt. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Standardanwendung SA032 dann nicht zur Anwendung kommt, wenn öffentlicher Grund überwacht wird. Mangels ausschließlicher Verfügungsbefugnis (weil das gegenständliche Grundstück mit einer Dienstbarkeit belastet ist) fällt die Überwachung des von der Kamera erfassten Bereiches (ua Überwachung des Kweges) nicht in die Standard- und Musterverordnung SA
- 6.
- Unter „Übermitteln“ versteht man im Sinne des Datenschutzgesetzes die Übergabe von Daten aus einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, wobei es unerheblich ist, in welcher Form diese Weitergabe erfolgt - zB durch Weitergabe in Form von EDV-Ausdrucken (vgl dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
§ 4DSG, Rz 12).6.7.
Unter „Übermitteln“ versteht man im Sinne des Datenschutzgesetzes die Übergabe von Daten aus einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, wobei es unerheblich ist, in welcher Form diese Weitergabe erfolgt - zB durch Weitergabe in Form von EDV-Ausdrucken vergleiche dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
Paragraph 4, DSG, Rz 12). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Ausdruck über die sechs Bilder seiner Schwester, M S, übergeben hat. Da der Beschwerdeführer auch Teile eines öffentlichen Gehweges mittels seiner Kamera überwacht hat, hat er gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verstoßen. 6.8. Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Papierausdruck zu „löschen“, da dieser nicht mehr in seinem Verfügungsbereich gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er als „Auftraggeber“ immer „Herr der Daten“ bleibt und somit für die Einhaltung verschiedenster Grundsätze, Voraussetzungen nach dem DSG sowie Pflichten, wie zB der Löschung (§ 27 DSG), verantwortlich ist (vgl dazu ebenfalls Dohr/Pollirer/Weiss/ Knyrim,
§ 4DSG, Rz 5).6.8.
Wenn der Beschwerdeführer meint, er sei faktisch gar nicht mehr in der Lage gewesen, den Papierausdruck zu „löschen“, da dieser nicht mehr in seinem Verfügungsbereich gewesen sei, ist ihm entgegen zu halten, dass er als „Auftraggeber“ immer „Herr der Daten“ bleibt und somit für die Einhaltung verschiedenster Grundsätze, Voraussetzungen nach dem DSG sowie Pflichten, wie zB der Löschung (Paragraph 27, DSG), verantwortlich ist vergleiche dazu ebenfalls Dohr/Pollirer/Weiss/ Knyrim,
Paragraph 4, DSG, Rz 5). Unter dem im § 4 Z 9 DSG unter anderem angeführten Begriff des „Löschens“ ist die Unkenntlichmachung von Daten zu verstehen in der Art, dass sie der Datenanwendung unwiderruflich entzogen werden. Dazu zählen sowohl das „logische Löschen“ (so genannte Delete-Funktion), bei dem durch Löschen von Indizes innerhalb des EDV-Systems der Zugriffspfad zu den Daten unterbrochen ist, die Daten aber grundsätzlich noch vorhanden sind, als auch das „physische Löschen“, bei dem die Daten nicht rekonstruierbar sind (siehe dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
§ 4
DSG, Randziffer 10).Unter dem im Paragraph 4, Ziffer 9, DSG unter anderem angeführten Begriff des „Löschens“ ist die Unkenntlichmachung von Daten zu verstehen in der Art, dass sie der Datenanwendung unwiderruflich entzogen werden. Dazu zählen sowohl das „logische Löschen“ (so genannte Delete-Funktion), bei dem durch Löschen von Indizes innerhalb des EDV-Systems der Zugriffspfad zu den Daten unterbrochen ist, die Daten aber grundsätzlich noch vorhanden sind, als auch das „physische Löschen“, bei dem die Daten nicht rekonstruierbar sind (siehe dazu Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim,
Paragraph 4, DSG, Randziffer 10). Die „Schwärzung“ wird als eine Form der Löschung angesehen (VwGH 25.11.2008, 2005/06/0301), weshalb die Löschung (Schwärzung) des Namens des Betroffenen in der entsprechenden Eintragung in Betracht kommt. Durch die Unkenntlichmachung des Namens des Betroffenen sowie aller anderer seine Person betreffende Daten wird dessen Löschungsbegehren entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt hat, dass er die entsprechenden Aufnahmen an der Kamera selbst gelöscht hat, teilt das Landesverwaltungsgericht die Ansicht der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer (unzulässigerweise) einen bestimmten Bereich des öffentlichen Gehweges über eine fix installierte Kamera am Gebäude überwacht hat und mit dieser Kamera Bewegungsabläufe aufgezeichnet und gespeichert wurden; weiters wurde dem Beschwerdeführer zu Recht vorgeworfen, dass er personenbezogene Bilddaten in Form eines EDV-Ausdruckes betreffend den öffentlichen Gehweg übergeben hat und nicht spätestens innerhalb des gesetzlich vorgesehenen 72-Stunden-Zeitraumes (bsp mittels Schwärzung aller die Personen betreffenden Daten) gelöscht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
- Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht angegeben, dass sein monatliches Nettoeinkommen laut Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes im Jahr 2013 ca 1.500 Euro betragen habe. Weiters gab er an, Schulden in Höhe von 150.000 Euro zu haben. Sorgepflichten habe er keine. Wie bereits unter Punkt 5.
- angeführt, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist (siehe § 52 Abs 2 DSG).Wie bereits unter Punkt 5.
- angeführt, hat der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen, die mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu ahnden ist (siehe Paragraph 52, Absatz 2, DSG). Im Hinblick auf das Argument der überlangen Verfahrensdauer ist Folgendes festzustellen: Fest steht, dass zwischen der Aufforderung zur Rechtfertigung und dem bekämpften Straferkenntnis 23 Monate liegen. Es darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Aufforderung zur Rechtfertigung bereits einen Monat nach dem, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkt ergangen ist. Wie aus der Begründung des bekämpften Bescheides hervorgeht, wurde der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer bereits bei der Strafbemessung berücksichtigt. Wenn der Beschwerdeführer meint, es sei nicht berücksichtigt worden, dass er die Kamera am 12.11.2012 demontiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass in einem Verwaltungsstrafverfahren auf die im Tatzeitpunkt geltende Sach- (und Rechts)lage abzustellen ist, das heißt maßgebend ist, ob der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Delikt (zur Tatzeit am Tatort) begangen hat. Das Landesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass die Geldstrafe, die die belangte Behörde verhängt hat (= 70 Euro), im Hinblick auf den gesetzlich normierten Strafrahmen (hier: bis zu 10.000 Euro) äußerst milde ist. Einer nochmaligen Herabsetzung der Geldstrafe konnte daher nicht Folge geleistet werden. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, des erwähnten Strafrahmens und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
- Die Abänderung des Spruches dient zum Einen der Berichtigung eines Tippfehlers. Zum anderen hat sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass es sich nicht um eine Videokamera gehandelt hat, sondern um eine Digitalkamera (s dazu die weiteren Ausführungen in Pkt 6.2.).
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.017.R9.2015