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{'item': 'LVwG-1-050/R9-2015'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 15§§ 24a§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-1-050/R9-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 90 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch zehn Euro zu bezahlen. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher ein Kostenbeitrag von 90 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W GmbH in B, Mstraße, die nachstehend angeführten nicht gefährlichen Abfälle an einen nicht entsprechend Berechtigten übergeben, obwohl Abfallbesitzer, die zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben haben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) vermieden werden. In den letzten fünf bis sechs Jahren seien in regelmäßigen Abständen die im Betrieb angefallenen Altreifen an I K übergeben worden. Herr K sei jedoch nicht im Besitz einer Bewilligung. Als Tatzeit wurden der 11.11.2013, der 26.11.2013 und der 10.02.2014 und als Tatort das Firmengelände der A W GmbH, B, Mstraße, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 79 Abs 2 Z 4 iVm § 15 Abs 5 AWG
  2. Es wurde eine Geldstrafe von 450 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 225 Stunden festgesetzt.
  3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma A W GmbH in B, Mstraße, die nachstehend angeführten nicht gefährlichen Abfälle an einen nicht entsprechend Berechtigten übergeben, obwohl Abfallbesitzer, die zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande sind, Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten so rechtzeitig zu übergeben haben, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden. In den letzten fünf bis sechs Jahren seien in regelmäßigen Abständen die im Betrieb angefallenen Altreifen an römisch eins K übergeben worden. Herr K sei jedoch nicht im Besitz einer Bewilligung. Als Tatzeit wurden der 11.11.2013, der 26.11.2013 und der 10.02.2014 und als Tatort das Firmengelände der A W GmbH, B, Mstraße, angeführt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, AWG
  4. Es wurde eine Geldstrafe von 450 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 225 Stunden festgesetzt.
  5. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Die Behörde gehe nicht von einem vorsätzlichen Verhalten, sondern von einem fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten aus. Richtig sei, dass die A W GmbH bereits seit über zehn Jahren ihre Altreifen über die Firma „R & K R. K“ entsorge. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung habe sich der Beschwerdeführer die entsprechenden Befähigungsnachweise und behördlichen Bewilligungen von Frau R K vorlegen lassen. Diese sei bzw sei zum damaligen Zeitpunkt Gewerbeberechtigte und auch Geschäftsführerin gewesen. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A W GmbH nicht jährlich um eine neuerliche Vorlage der obgenannten Dokumente gefragt habe. Er habe berechtigt davon ausgehen können, dass die Bewilligungen nach wie vor vorliegen würden. Ein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme habe zu keiner Zeit vorgelegen. Es würde die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers mehr als überspannen, wenn ihm angelastet werde, dass er es unterlassen hätte, sich jährlich bzw bei jedem Auftrag Bewilligungen vorlegen zu lassen. Überdies sei fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle. Hinsichtlich Fahrlässigkeit sei jedoch in § 79 AWG nichts normiert, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers zu unterbleiben habe. Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht dürften gerade im Hinblick auf die Modellfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen nicht überspannt werden. Hierzu werde auch auf den Vertrauensgrundsatz verwiesen, welcher zB nach der StVO (§ 3) zur Anwendung komme. Im vorliegenden Fall gelte analog, dass der Beschwerdeführer berechtigt davon ausgehen habe dürfen, dass der Geschäftspartner, welcher seit Jahren die Reifen abhole, plötzlich über keine Bewilligung mehr verfüge. Es sei somit nicht einmal von Fahrlässigkeit auszugehen. I K habe anscheinend über Jahre hinweg bei sämtlichen bzw vielzähligen Autohändlern/Werkstätten im Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg Reifen abgeholt und keiner der Betreiber habe über die offensichtlich zwischenzeitlich entzogene Bewilligung Bescheid gewusst. Somit könne auch kein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers erkannt werden, weshalb eine Bestrafung zu unterbleiben habe.
  6. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Die Behörde gehe nicht von einem vorsätzlichen Verhalten, sondern von einem fahrlässigen Verhalten des Beschuldigten aus. Richtig sei, dass die A W GmbH bereits seit über zehn Jahren ihre Altreifen über die Firma „R & K R. K“ entsorge. Zu Beginn der Geschäftsbeziehung habe sich der Beschwerdeführer die entsprechenden Befähigungsnachweise und behördlichen Bewilligungen von Frau R K vorlegen lassen. Diese sei bzw sei zum damaligen Zeitpunkt Gewerbeberechtigte und auch Geschäftsführerin gewesen. Es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A W GmbH nicht jährlich um eine neuerliche Vorlage der obgenannten Dokumente gefragt habe. Er habe berechtigt davon ausgehen können, dass die Bewilligungen nach wie vor vorliegen würden. Ein Anhaltspunkt für eine gegenteilige Annahme habe zu keiner Zeit vorgelegen. Es würde die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers mehr als überspannen, wenn ihm angelastet werde, dass er es unterlassen hätte, sich jährlich bzw bei jedem Auftrag Bewilligungen vorlegen zu lassen. Überdies sei fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn es das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stelle. Hinsichtlich Fahrlässigkeit sei jedoch in Paragraph 79, AWG nichts normiert, weshalb die Bestrafung des Beschwerdeführers zu unterbleiben habe. Die Anforderungen an die objektive Sorgfaltspflicht dürften gerade im Hinblick auf die Modellfigur des einsichtigen und besonnenen Menschen nicht überspannt werden. Hierzu werde auch auf den Vertrauensgrundsatz verwiesen, welcher zB nach der StVO (Paragraph 3,) zur Anwendung komme. Im vorliegenden Fall gelte analog, dass der Beschwerdeführer berechtigt davon ausgehen habe dürfen, dass der Geschäftspartner, welcher seit Jahren die Reifen abhole, plötzlich über keine Bewilligung mehr verfüge. Es sei somit nicht einmal von Fahrlässigkeit auszugehen. römisch eins K habe anscheinend über Jahre hinweg bei sämtlichen bzw vielzähligen Autohändlern/Werkstätten im Gebiet des Bundeslandes Vorarlberg Reifen abgeholt und keiner der Betreiber habe über die offensichtlich zwischenzeitlich entzogene Bewilligung Bescheid gewusst. Somit könne auch kein fahrlässiges Handeln des Beschwerdeführers erkannt werden, weshalb eine Bestrafung zu unterbleiben habe.
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war zu den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkten (11.11.2013, 26.11.2013 und 10.02.2014) handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W GmbH, B. Die A W GmbH hat an den angeführten Tagen die im Betrieb angefallenen Altreifen dem von I K beauftragten Abholer übergeben, um diese zu entsorgen.Der Beschwerdeführer war zu den ihm vorgeworfenen Tatzeitpunkten (11.11.2013, 26.11.2013 und 10.02.2014) handelsrechtlicher Geschäftsführer der A W GmbH, B. Die A W GmbH hat an den angeführten Tagen die im Betrieb angefallenen Altreifen dem von römisch eins K beauftragten Abholer übergeben, um diese zu entsorgen. Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden bereits seit dem Jahr 2003 die Altreifen der A W GmbH von einem von I K beauftragten Transporteur abgeholt. Laut dem Verwaltungsakt der belangten Behörde trat I K im Jahr 2003 gegenüber der A W GmbH als Vertreter der Firma „R & K R. K“ auf.Nach den Angaben des Beschwerdeführers wurden bereits seit dem Jahr 2003 die Altreifen der A W GmbH von einem von römisch eins K beauftragten Transporteur abgeholt. Laut dem Verwaltungsakt der belangten Behörde trat römisch eins K im Jahr 2003 gegenüber der A W GmbH als Vertreter der Firma „R & K R. K“ auf. Die „F T H. und D. GmbH“, K, hat für die am 11.11.2013, 26.11.2013 und am 10.02.2014 erfolgte Abholung von PKW-Reifen entsprechende Rechnungen an die A W GmbH gestellt. Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit I K einmalig einen Befähigungsnachweis dieses Abfallübernehmers vorlegen lassen. Danach hat sich die A W GmbH keine Befähigungsnachweise mehr von ihm vorlegen lassen. Der Beschwerdeführer hat weder jährlich den (Abfallsammel-) Genehmigungsumfang des I K noch der Firma „R & K R. K“, L, noch der „F T H. und D. GmbH“, K, überprüft.Zufolge der Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit römisch eins K einmalig einen Befähigungsnachweis dieses Abfallübernehmers vorlegen lassen. Danach hat sich die A W GmbH keine Befähigungsnachweise mehr von ihm vorlegen lassen. Der Beschwerdeführer hat weder jährlich den (Abfallsammel-) Genehmigungsumfang des römisch eins K noch der Firma „R & K R. K“, L, noch der „F T H. und D. GmbH“, K, überprüft. Der ungarische Staatsangehörige I K, welcher am XX.XX.XXXX geboren ist, verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Abfallsammelerlaubnis des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg; er legte dem Landeshauptmann auch zu keinem Zeitpunkt eine gleichwertige Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (bsp: von Ungarn) vor. Lediglich R K verfügte über eine entsprechende Berechtigung bis zum 30.11.2012.Der ungarische Staatsangehörige römisch eins K, welcher am römisch zwanzig.XX.XXXX geboren ist, verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Abfallsammelerlaubnis des Landeshauptmannes des Landes Vorarlberg; er legte dem Landeshauptmann auch zu keinem Zeitpunkt eine gleichwertige Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (bsp: von Ungarn) vor. Lediglich R K verfügte über eine entsprechende Berechtigung bis zum 30.11.
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 02.09.2015 sowie auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen. Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und basiert hauptsächlich auf den größtenteils glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Nicht erheblich ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer es nicht bemerkt haben soll, dass die Firma „R & K R. K“ zu den Tatzeitpunkten nicht mehr bestand und stattdessen die „F T H. und D. GmbH“ agierte. Ebenfalls nicht maßgeblich ist der Umstand, dass die Übernahme der Altreifen mittels Lieferschein bestätigt worden sei, welcher jeweils auf „R. K“ ausgestellt gewesen sei, und dass einige Tage später direkt an I K in bar bezahlt worden sei. Ob die im Akt der Behörde enthaltenen Rechnungen der „F T H. und D. GmbH“, K, erst – wie vom Beschwerdeführer vermutet – nachträglich gestellt wurden, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass I K an den, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeiten über keine Sammelerlaubnis verfügte.Ebenfalls nicht maßgeblich ist der Umstand, dass die Übernahme der Altreifen mittels Lieferschein bestätigt worden sei, welcher jeweils auf „R. K“ ausgestellt gewesen sei, und dass einige Tage später direkt an römisch eins K in bar bezahlt worden sei. Ob die im Akt der Behörde enthaltenen Rechnungen der „F T H. und D. GmbH“, K, erst – wie vom Beschwerdeführer vermutet – nachträglich gestellt wurden, bleibt dahingestellt. Fakt ist, dass römisch eins K an den, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeiten über keine Sammelerlaubnis verfügte.
  9. Nach § 79 Abs 2 Z 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs 5 nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt.
  10. Nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz 5, nicht oder nicht rechtzeitig einem entsprechend Berechtigten übergibt. Der Begriff „Abfall“ wird in § 2 Abs 1 AWG 2002 definiert. Demnach sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Z 1) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) nicht zu beeinträchtigen (Z 2).Der Begriff „Abfall“ wird in Paragraph 2, Absatz eins, AWG 2002 definiert. Demnach sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat (Ziffer eins,) oder deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht zu beeinträchtigen (Ziffer 2,). Abfall liegt vor, wenn entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt ist (VwGH 28.11.2013, 2010/07/0144). Der subjektive und der objektive Abfallbegriff sind daher alternativ. Wird die subjektive Abfalleigenschaft bejaht, bedarf es keiner Auseinandersetzung mehr mit dem objektiven Abfallbegriff (VwGH 23.04.2009, 2006/07/0164). Dem Begriff „Entledigen“ im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des § 2 Abs 1 Z 1 AWG ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent. Von einer Entledigung im Sinne der Z 1 ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und somit darin das überwiegende Motiv bzw das Hauptmotiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015), § 2 Rz 23).Dem Begriff „Entledigen“ im Sinne der zweiten Tatbestandsvariante des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG ist der Wille und die Absicht des Entledigenwollens immanent. Von einer Entledigung im Sinne der Ziffer eins, ist dann zu sprechen, wenn die Weitergabe der Sache in erster Linie darauf abzielt, diese loszuwerden und somit darin das überwiegende Motiv bzw das Hauptmotiv für die Weitergabe bzw Weggabe der Sache gelegen ist (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 2, Rz 23). Dass es sich bei den Altreifen um Abfall im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002 handelt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Er führte selbst aus, dass die Altreifen der A W GmbH über die Firma des Herrn K entsorgt wurden. Damit hat sich der Beschwerdeführer als Besitzer von beweglichen Sachen (Altreifen) entledigt, da das Hauptmotiv die Weggabe dieser Reifen war. Der subjektive Abfallbegriff ist somit erfüllt.Dass es sich bei den Altreifen um Abfall im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 handelt, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde. Er führte selbst aus, dass die Altreifen der A W GmbH über die Firma des Herrn K entsorgt wurden. Damit hat sich der Beschwerdeführer als Besitzer von beweglichen Sachen (Altreifen) entledigt, da das Hauptmotiv die Weggabe dieser Reifen war. Der subjektive Abfallbegriff ist somit erfüllt.

§ 15

Abs 5 AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs 3) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben.

Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 hat der Abfallbesitzer die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wenn er zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande ist. Die Übergabe hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) vermieden werden; Abfälle zur Beseitigung sind regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, Abfälle zur Verwertung sind regelmäßig, mindestens einmal in drei Jahren, einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben. Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird (§ 15 Abs 5a AWG).Der Abfallbesitzer ist dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler übergeben werden und die umweltgerechte Verwertung oder Beseitigung dieser Abfälle explizit beauftragt wird (Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG). Berechtigter ist insbesondere derjenige, der über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

§§ 24aff verfügt. Berechtigter kann auch derjenige sein, der nach § 24a Abs 2 keiner Erlaubnispflicht unterliegt (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015), § 15 Rz 35).Berechtigter ist insbesondere derjenige, der über eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von Abfällen

Paragraphen 24 a, ff verfügt. Berechtigter kann auch derjenige sein, der nach Paragraph 24 a, Absatz 2, keiner Erlaubnispflicht unterliegt (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015), Paragraph 15, Rz 35).
  1. Dass I K nie eine Sammel- oder Behandlungserlaubnis für Abfälle hatte und R K zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten ebenfalls über keine verfügte, ergibt sich aus der E-Mail der Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 31.08.
  2. Auch die Firmen, für die I K auftrat, hatten zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkten keine (Sammel-)Berechtigung. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass die Abfälle (Altreifen) am 11.11.2013, 26.11.2013 und 10.02.2014 von der A W GmbH einem nicht zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wurden.
  3. Dass römisch eins K nie eine Sammel- oder Behandlungserlaubnis für Abfälle hatte und R K zu den gegenständlichen Tatzeitpunkten ebenfalls über keine verfügte, ergibt sich aus der E-Mail der Abteilung Abfallwirtschaft des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 31.08.
  4. Auch die Firmen, für die römisch eins K auftrat, hatten zu den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tatzeitpunkten keine (Sammel-)Berechtigung. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass die Abfälle (Altreifen) am 11.11.2013, 26.11.2013 und 10.02.2014 von der A W GmbH einem nicht zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wurden. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er berechtigt davon ausgehend durfte, dass der Abholer nach wie vor über eine Bewilligung verfüge und die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers überspannt werden würden, wenn ihm angelastet werde, dass er es unterlassen hätte, sich jährlich bzw bei jedem Auftrag Bewilligungen vorlegen zu lassen, mag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie bereits ausgeführt, ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler übergeben werden. Diese Bestimmung normiert besondere Anforderungen an den Abfallbesitzer bei der Übergabe der Abfälle (ErläutRV 1005 Blg NR
  5. GP, 21). Abfallbesitzer, die Abfälle übergeben, haben sich über den Umfang der persönlichen Erlaubnis des übernehmenden Abfallsammlers oder -behandlers zu vergewissern (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), § 15 Rz 36). Es bestehen mehrere Möglichkeiten, sich über den Berechtigungsumfang des Abfallsammlers oder -behandlers zu informieren, nämlich die EDM-Registerabfrage (www.edm.gv.at), das Anfordern des Erlaubnisbescheides und das Mitteilungsbegehren auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), § 15 Rz 41).Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass er berechtigt davon ausgehend durfte, dass der Abholer nach wie vor über eine Bewilligung verfüge und die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers überspannt werden würden, wenn ihm angelastet werde, dass er es unterlassen hätte, sich jährlich bzw bei jedem Auftrag Bewilligungen vorlegen zu lassen, mag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Wie bereits ausgeführt, ist der Abfallbesitzer dafür verantwortlich, dass die Abfälle an einen berechtigten Abfallsammler übergeben werden. Diese Bestimmung normiert besondere Anforderungen an den Abfallbesitzer bei der Übergabe der Abfälle (ErläutRV 1005 Blg NR 24. GP, 21). Abfallbesitzer, die Abfälle übergeben, haben sich über den Umfang der persönlichen Erlaubnis des übernehmenden Abfallsammlers oder -behandlers zu vergewissern (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 15, Rz 36). Es bestehen mehrere Möglichkeiten, sich über den Berechtigungsumfang des Abfallsammlers oder -behandlers zu informieren, nämlich die EDM-Registerabfrage (www.edm.gv.at), das Anfordern des Erlaubnisbescheides und das Mitteilungsbegehren auf der Grundlage des Umweltinformationsgesetzes (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 15, Rz 41). Da die Übergabe von Abfällen

§ 15

Abs 5 erster Satz AWG 2002 nur an einen „zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten“ zulässig ist, gebietet es die (einen Abfallbesitzer im Fall der Übergabe von Abfällen treffende) Sorgfaltspflicht, durch geeignete Erkundigungen sicherzustellen, dass der Übernehmer dieser Abfälle über eine dem Gesetz entsprechende Befugnis verfügt. Es kann daher im Hinblick auf die Ziele des AWG 2002 auch keine Rede davon sein, dass die Einholung von Erkundigungen über den tatsächlichen Umfang der abfallrechtlichen Befugnisse eines Übernehmers von Abfällen eine Überspitzung des Sorgfaltsmaßstabes bedeuten würde (vgl dazu das zur alten Rechtslage – AWG 1990 – ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2005, 2002/07/0111; analog muss bei der derzeitigen Rechtslage dasselbe auch für nicht gefährliche Abfälle gelten, zumal die Erkundigungspflicht nunmehr für Abfälle aller Art gilt).Da die Übergabe von Abfällen

Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz AWG 2002 nur an einen „zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten“ zulässig ist, gebietet es die (einen Abfallbesitzer im Fall der Übergabe von Abfällen treffende) Sorgfaltspflicht, durch geeignete Erkundigungen sicherzustellen, dass der Übernehmer dieser Abfälle über eine dem Gesetz entsprechende Befugnis verfügt. Es kann daher im Hinblick auf die Ziele des AWG 2002 auch keine Rede davon sein, dass die Einholung von Erkundigungen über den tatsächlichen Umfang der abfallrechtlichen Befugnisse eines Übernehmers von Abfällen eine Überspitzung des Sorgfaltsmaßstabes bedeuten würde vergleiche dazu das zur alten Rechtslage – AWG 1990 – ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.07.2005, 2002/07/0111; analog muss bei der derzeitigen Rechtslage dasselbe auch für nicht gefährliche Abfälle gelten, zumal die Erkundigungspflicht nunmehr für Abfälle aller Art gilt). Im konkreten Fall hat die A W GmbH zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit I K im Jahr 2003 einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die bereits zum Tatzeitpunkt des 10.02.2014 schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des § 15 Abs 5 iVm § 15 Abs 5a AWG 2002 keine Genüge getan. Der Abfallbesitzer, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ist verantwortlich, dass die Abfälle einem berechtigten Abfallsammler übergeben werden. Der Beschwerdeführer kann daher nicht auf eine Überprüfung vor über zehn Jahren verweisen, da Abfälle immer an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten abzugeben sind. Der Beschwerdeführer hätte somit zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des I K bzw der Firmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist. Dem kam der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht nach.Im konkreten Fall hat die A W GmbH zu Beginn der Geschäftsbeziehungen mit römisch eins K im Jahr 2003 einmalig eine abfallrechtliche Befugnis geprüft. Durch diese lediglich einmalige Überprüfung, die bereits zum Tatzeitpunkt des 10.02.2014 schon länger als zehn Jahre zurücklag, wird der Prüfpflicht des Paragraph 15, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 keine Genüge getan. Der Abfallbesitzer, im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer, ist verantwortlich, dass die Abfälle einem berechtigten Abfallsammler übergeben werden. Der Beschwerdeführer kann daher nicht auf eine Überprüfung vor über zehn Jahren verweisen, da Abfälle immer an einen zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten abzugeben sind. Der Beschwerdeführer hätte somit zumindest in regelmäßigen Abständen die Berechtigung des römisch eins K bzw der Firmen, für die dieser agierte, überprüfen müssen und nicht einfach davon ausgehen dürfen, dass diese Befähigung nach wie vor aufrecht ist. Dem kam der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nicht nach. Hingewiesen wird auf den Umstand, dass bestimmte Daten eines berechtigten Abfallsammlers öffentlich zugänglich sind und diese zur Überprüfungsmöglichkeit durch die Abfallbesitzer in ein elektronisches (Stammdaten-)Register, welches über die Internetseite www.edm.gv.at zugänglich ist, eingefügt werden (§§ 22 und 87a AWG 2002). Diese öffentliche Zugänglichkeit bestimmter Daten aus den Registern dient nicht zuletzt der Überprüfungsmöglichkeit, ob ein Abfallsammler oder -behandler über entsprechende Berechtigungen verfügt, Abfälle zu übernehmen. Diesbezüglich trifft den Übergeber eine Überprüfungspflicht, um die Bestimmungen des § 15 zu erfüllen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002

(2015), § 87a Rz 1). Es wäre somit mit wenig Aufwand verbunden gewesen, eine solche Registerabfrage zu machen. Im Übrigen wäre es – wie bereits erwähnt – auch über andere Wege möglich gewesen, die Berechtigung zu prüfen. Der Beschwerdeführer verkennt somit die Rechtslage, wenn er von einer Überspannung der Sorgfalts- bzw Prüfpflicht ausgeht.Hingewiesen wird auf den Umstand, dass bestimmte Daten eines berechtigten Abfallsammlers öffentlich zugänglich sind und diese zur Überprüfungsmöglichkeit durch die Abfallbesitzer in ein elektronisches (Stammdaten-)Register, welches über die Internetseite www.edm.gv.at zugänglich ist, eingefügt werden (Paragraphen 22 und 87 a AWG 2002). Diese öffentliche Zugänglichkeit bestimmter Daten aus den Registern dient nicht zuletzt der Überprüfungsmöglichkeit, ob ein Abfallsammler oder -behandler über entsprechende Berechtigungen verfügt, Abfälle zu übernehmen. Diesbezüglich trifft den Übergeber eine Überprüfungspflicht, um die Bestimmungen des Paragraph 15, zu erfüllen (Scheichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 87 a, Rz 1). Es wäre somit mit wenig Aufwand verbunden gewesen, eine solche Registerabfrage zu machen. Im Übrigen wäre es – wie bereits erwähnt – auch über andere Wege möglich gewesen, die Berechtigung zu prüfen. Der Beschwerdeführer verkennt somit die Rechtslage, wenn er von einer Überspannung der Sorgfalts- bzw Prüfpflicht ausgeht.
  1. Zum Verschulden wird in § 5 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
  2. Zum Verschulden wird in Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) bestimmt, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 79 Abs 2 Z 4 AWG 2002 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs 2 Z 4 iVm § 15 Abs 5 AWG 2002 gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Dies bedeutet, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach § 5 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und dass Fahrlässigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl sinngemäß VwGH 12.12.2002, 2002/07/0155).Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, AWG 2002 enthält keine Bestimmung über das Verschulden. Zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, AWG 2002 gehört auch nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr. Dies bedeutet, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass nach Paragraph 5, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt und dass Fahrlässigkeit schon dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche sinngemäß VwGH 12.12.2002, 2002/07/0155). Im gegenständlichen Fall wusste der Beschwerdeführer, dass er als Abfallbesitzer seine Abfälle nur einem zur Sammlung von Abfällen Berechtigten übergeben darf, ansonsten hätte er sich nicht im Jahr 2003 über eine Befugnis des I K erkundigt. Dass eine einmalige Erkundigung über eine Berechtigung zu Beginn der Geschäftsbeziehungen nicht ausreicht, da Abfälle immer nur einem Berechtigten iSd des AWG 2002 übergeben werden dürfen, wurde bereits oben erörtert. Es ist daher jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.Im gegenständlichen Fall wusste der Beschwerdeführer, dass er als Abfallbesitzer seine Abfälle nur einem zur Sammlung von Abfällen Berechtigten übergeben darf, ansonsten hätte er sich nicht im Jahr 2003 über eine Befugnis des römisch eins K erkundigt. Dass eine einmalige Erkundigung über eine Berechtigung zu Beginn der Geschäftsbeziehungen nicht ausreicht, da Abfälle immer nur einem Berechtigten iSd des AWG 2002 übergeben werden dürfen, wurde bereits oben erörtert. Es ist daher jedenfalls von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Auf Grund dieser Erwägungen war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8.

§ 19VSt

G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.8.

Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist die Hintanhaltung allfälliger Beeinträchtigungen der Umwelt sowie der Gesundheit von Menschen durch Bewirtschaftung der Abfälle durch den Abfallbesitzer. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer auf Grund der mehrfachen Übergabe von Altreifen an einen Nicht-Berechtigten nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist – wie zuvor erläutert – (jedenfalls) von Fahrlässigkeit auszugehen. Die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind dem Landesverwaltungsgericht nicht bekannt. Nach den Angaben des Beschwerdeführers, der nach wie vor Gesellschafter der A W GmbH ist, ist dieser in Pension. Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen nicht vor. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes, unter Berücksichtigung des hier maßgeblichen Strafrahmens - die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 450 Euro - und unter Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 9.

§ 45Abs 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.9.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 45 Abs 1 Z 4 VStG und dem Schlusssatz des § 45 Abs 1 VStG idF der Novelle BGBl I Nr 33/2013 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen § 21 VStG (alte Fassung) entspricht, weswegen auf die zu § 21 VStG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (VwGH 24.09.2014, 2014/03/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und dem Schlusssatz des Paragraph 45, Absatz eins, VStG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien festgehalten, dass diese Bestimmung im Wesentlichen Paragraph 21, VStG (alte Fassung) entspricht, weswegen auf die zu Paragraph 21, VStG ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (VwGH 24.09.2014, 2014/03/0012). Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066).Von geringem Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldge-halt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066). Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück geblieben ist, zumal mehrfach Altreifen an einen nicht zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wurden. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung gelangt.Es ist nicht zu erkennen, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten im gegenständlichen Fall erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück geblieben ist, zumal mehrfach Altreifen an einen nicht zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten übergeben wurden. Es kann somit nicht von einem bloß geringfügigen Verschulden ausgegangen werden, weshalb die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung gelangt. 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.050.R9.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.