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{'item': 'LVwG-314-004/S1-2015'}

Obsah (12)§ 25a§ 4§ 2§ 25§ 7§ 23§ 1§ 70Art 14bArtikel 14§ 3§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-314-004/S1-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

den §§ 3, 4 Abs 2 und 12 Abs 1 lit b und Abs 2 des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen.

den Paragraphen 3, 4, Absatz 2 und 12 Absatz eins, Litera b und Absatz 2, des Vergabenachprüfungsgesetzes wird der Antrag auf Nichtigerklärung abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1.

  1. In einem am 10.08.2015 beim Landesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz stellte der Antragsteller den Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens nach dem Vorarlberger Vergabenachprüfungsgesetz. In diesem brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: „
  2. Zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung 4.
  3. Ausgangspunkt Die Auftraggeberin ließ die Antragstellerin nicht zur Teilnahme an der zweiten Stufe des gegenständlichen Vergabe-Verfahrens zu, da diese angeblich die erforderlichen Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nicht erbracht habe. Konkret hätte die Antragstellerin in den Formblättern zu Beilage ./9 ihres Teilnahmeantrags (Referenz für die „Teilprojektleiter Schnittstellen“) selbst erklärt, die von ihr als Teilprojektleiter Schnittstellen benannten Personen, hätten in den angegebenen Referenzprojekten die als „Muss-Kriterien“ bestimmten Leistungen nicht erbracht. Dabei übersieht die Auftraggeberin, dass die Antragstellerin in sämtlichen, sich auf die hier interessierenden Referenzen beziehenden Projektbeschreibungen „zu den Kriterien

Punkten 10.3.5 und 11.3“ (vgl. Beilage./9 der Teilnahmeantragsunterlagen), die Erbringung und erfolgreiche Durchführung genau jener eignungsrelevanten Leistungen ausdrücklich beschrieben hat. Der Auftraggeberin hätte sohin zwingend auffallen müssen, dass die durch Ankreuzen erfolgte Angabe „Nein“ zur Frage, ob die oben genannte Leistung Gegenstand des Referenzprojekts war, lediglich irrtümlich erfolgt ist.Dabei übersieht die Auftraggeberin, dass die Antragstellerin in sämtlichen, sich auf die hier interessierenden Referenzen beziehenden Projektbeschreibungen „zu den Kriterien

Punkten 10.3.5 und 11.3“ vergleiche Beilage./9 der Teilnahmeantragsunterlagen), die Erbringung und erfolgreiche Durchführung genau jener eignungsrelevanten Leistungen ausdrücklich beschrieben hat. Der Auftraggeberin hätte sohin zwingend auffallen müssen, dass die durch Ankreuzen erfolgte Angabe „Nein“ zur Frage, ob die oben genannte Leistung Gegenstand des Referenzprojekts war, lediglich irrtümlich erfolgt ist. Doch nicht nur aus den bereits erwähnten Projektbeschreibungen, sondern auch aus der Systematik der von der Auftraggeberin vorgegebenen Formblätter (sowohl die Nachweise

Punkt 10.3.5 als auch jene nach Punkt 11.3 der Teilnahmeantragsunterlagen mussten sich auf jeweils ein und dasselbe Projekt beziehen, wobei die nach Punkt 11.3 nachzuweisende Leistung denklogisch zwingend inhaltlich auf Punkt 10.3.5 aufbaut) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Antragstellerin über die erforderlichen Referenzen verfügt und diese durch die in Beilage ./9 des Teilnahmeantrags gemachten Angaben nachgewiesen hat. Die Antragstellerin hätte daher bei richtiger Würdigung ihrer Angaben jedenfalls zur Teilnahme an der zweiten Stufe des gegenständlichen Verfahrens zugelassen werden müssen. Bei Zweifeln über den Erklärungsinhalt hätte zwingend eine Aufforderung zur Aufklärung zu erfolgen müssen. Dem wäre insbesondere auch nicht die Festlegung in Punkt 10.3.2 der Teilnahmeantragsunterlagen (vgl. dort Punkt 10.3.2), wonach seitens der Bewerber nach Ablauf der Teilnahmefrist keine Referenzen ausgetauscht oder solche „durch andere Referenzen“ ergänzt werden dürfen, bzw. Angaben, die sich auf „Muss-Kriterien“ beziehen, nicht geändert oder ergänzt werden dürften, entgegengestanden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen:Die Antragstellerin hätte daher bei richtiger Würdigung ihrer Angaben jedenfalls zur Teilnahme an der zweiten Stufe des gegenständlichen Verfahrens zugelassen werden müssen. Bei Zweifeln über den Erklärungsinhalt hätte zwingend eine Aufforderung zur Aufklärung zu erfolgen müssen. Dem wäre insbesondere auch nicht die Festlegung in Punkt 10.3.2 der Teilnahmeantragsunterlagen vergleiche dort Punkt 10.3.2), wonach seitens der Bewerber nach Ablauf der Teilnahmefrist keine Referenzen ausgetauscht oder solche „durch andere Referenzen“ ergänzt werden dürfen, bzw. Angaben, die sich auf „Muss-Kriterien“ beziehen, nicht geändert oder ergänzt werden dürften, entgegengestanden. Im Einzelnen ergibt sich dies aus folgenden Überlegungen: 4.

  1. Offenkundiger Erklärungsirrtum – Kein Grund für eine Nicht-Zulassung Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Teilnahmeantrag um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung und der Literatur nach den Regeln der §§ 914 f ABGB zu ermitteln (zB BVA 13.08.2012, N/0069-BVA/03/2012-19; 15.06.2010, N/0038-BVA/10/2010-44; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und die Ergänzung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH
  2. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte (BVA 13.08.2012, N/0069-BVA/03/2012-19). Die Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts für die Auslegung der Willenserklärung des Bewerbers oder Bieters wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zB VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200). Unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht – in Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte – ausgeführt, dass, wenn der objektive Erklärungswert des Teilnahmeantrags als Interpretationsmaßstab heranzuziehen ist, der Teilnahmeantrag in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist (BVwG 25.07.2014, W187 2008561-2 unter Hinweis auf VwGH
  3. 2005, 2004/04/0030). Zu beachten ist ferner, dass eine Erklärung immer auch so zu deuten ist, dass sie als solche sinnvoll ist und widerspruchsfrei bestehen kann (Binder in Schwimann, ABGB3, § 914 Rz 24). Folglich verbietet sich eine isolierte Betrachtung und Interpretation der Bietererklärungen ebenso sehr wie eine Deutung, welche die Erklärung angesichts ihres Zwecks (Teilnahme an dem gegenständlichen Verfahren) sinnlos erscheinen lässt.Da es sich bei der Ausschreibung um eine Erklärung des Auftraggebers und beim Teilnahmeantrag um eine Erklärung des Bieters handelt, ist ihr Inhalt von Bedeutung. Dieser ist nach ständiger Rechtsprechung und der Literatur nach den Regeln der Paragraphen 914, f ABGB zu ermitteln (zB BVA 13.08.2012, N/0069-BVA/03/2012-19; 15.06.2010, N/0038-BVA/10/2010-44; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und die Ergänzung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war (OGH
  4. 1961, 5 Ob 135/61) und somit, wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte (BVA 13.08.2012, N/0069-BVA/03/2012-19). Die Maßgeblichkeit des objektiven Erklärungswerts für die Auslegung der Willenserklärung des Bewerbers oder Bieters wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof wiederholt bestätigt (zB VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200). Unter Hinweis auf eben diese Rechtsprechungslinie des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht – in Einklang mit der Rechtsprechung der Zivilgerichte – ausgeführt, dass, wenn der objektive Erklärungswert des Teilnahmeantrags als Interpretationsmaßstab heranzuziehen ist, der Teilnahmeantrag in seiner Gesamtheit zu beurteilen ist (BVwG 25.07.2014, W187 2008561-2 unter Hinweis auf VwGH
  5. 2005, 2004/04/0030). Zu beachten ist ferner, dass eine Erklärung immer auch so zu deuten ist, dass sie als solche sinnvoll ist und widerspruchsfrei bestehen kann (Binder in Schwimann, ABGB3, Paragraph 914, Rz 24). Folglich verbietet sich eine isolierte Betrachtung und Interpretation der Bietererklärungen ebenso sehr wie eine Deutung, welche die Erklärung angesichts ihres Zwecks (Teilnahme an dem gegenständlichen Verfahren) sinnlos erscheinen lässt. Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin in Beilage ./9 der Teilnahmeantragsunterlagen zu allen drei angeführten Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen in jenem Formblatt, das sich auf das "Muss-Kriterium"

Punkt 10.3.5 lit. a bezog, anstelle des Feldes "Ja" das Feld "Nein" angekreuzt hat. Aus den Angaben, welche die Antragsstellerin zu den jeweiligen Referenzen im zweiten Teil des Formblattes machte, geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass in den jeweiligen Referenzprojekten die Leistungen nach Punkt 10.3.5 der Teilnahmeantragsunterlagen jedenfalls erbracht wurden:Es trifft zwar zu, dass die Antragstellerin in Beilage ./9 der Teilnahmeantragsunterlagen zu allen drei angeführten Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen in jenem Formblatt, das sich auf das "Muss-Kriterium"

Punkt 10.3.5 Litera a, bezog, anstelle des Feldes "Ja" das Feld "Nein" angekreuzt hat. Aus den Angaben, welche die Antragsstellerin zu den jeweiligen Referenzen im zweiten Teil des Formblattes machte, geht jedoch unzweifelhaft hervor, dass in den jeweiligen Referenzprojekten die Leistungen nach Punkt 10.3.5 der Teilnahmeantragsunterlagen jedenfalls erbracht wurden: In der "Kurz-Beschreibung der Schnittstellen" im Formblatt zu Punkt 11.

  1. führte die Antragstellerin nämlich stets folgenden Text an: "Anbindung von CampusNet® als Datenquelle an ein Identity-Managementsystem (IDMS). Über das Campusintegrationframework (CIF) wird diese Schnittstelle genutzt um ein IDMS mit CampusNet-Daten zu provisionieren (Studierendendaten). Ebenso wird CampusNet mit Daten aus dem IDMS versorgt (Mitarbeiterdaten, E-Mail-Adresse, Kennung)." Gefordert war nach 10.3.
  2. lit. a, dass im Zuge des angeführten Referenzprojekts "die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin [gemeint: der Referenzauftraggeberin] erbracht wurde […]". Nun stellt ein Identity Management System (IDMS) praktisch ausnahmslos ein on-premise System und überdies ein typisches Umfeldsystem dar, was jedem durchschnittlich fachkundigen Auftraggeber bekannt sein muss. Dass im Zuge der Leistungserbringung in den genannten Referenzprojekten Schnittstellen einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen Systemen bearbeitet wurden, ergibt sich eindeutig aus der zitierten Erklärung der Antragstellerin, dass sie die "Anbindung von CampusNet" an ein Identity Management System vornahm. Auch die in weiterer Folge beschriebene Versorgung von CampusNet mit Daten aus dem Identity Management System setzt notwendig die vorangehende operative Bearbeitung der Schnittstellen zwischen den Systemen voraus. Gefordert war nach 10.3.
  3. Litera a,, dass im Zuge des angeführten Referenzprojekts "die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin [gemeint: der Referenzauftraggeberin] erbracht wurde […]". Nun stellt ein Identity Management System (IDMS) praktisch ausnahmslos ein on-premise System und überdies ein typisches Umfeldsystem dar, was jedem durchschnittlich fachkundigen Auftraggeber bekannt sein muss. Dass im Zuge der Leistungserbringung in den genannten Referenzprojekten Schnittstellen einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen Systemen bearbeitet wurden, ergibt sich eindeutig aus der zitierten Erklärung der Antragstellerin, dass sie die "Anbindung von CampusNet" an ein Identity Management System vornahm. Auch die in weiterer Folge beschriebene Versorgung von CampusNet mit Daten aus dem Identity Management System setzt notwendig die vorangehende operative Bearbeitung der Schnittstellen zwischen den Systemen voraus. Noch deutlicher als bereits beschrieben ergibt sich die Vornahme der nach Punkt 10.3.5 lit. a geforderten Leistung in den Referenzprojekten aus den jeweils nachfolgenden Kurzbeschreibungen, welche – nota bene – stets "zu den Kriterien

den Punkten 10.3.5 und 11.3" erfolgten.Noch deutlicher als bereits beschrieben ergibt sich die Vornahme der nach Punkt 10.3.5 Litera a, geforderten Leistung in den Referenzprojekten aus den jeweils nachfolgenden Kurzbeschreibungen, welche – nota bene – stets "zu den Kriterien

den Punkten 10.3.5 und 11.3" erfolgten. So heißt es etwa in der Referenz 1 (Hochschule O), dass die Antragsstellerin den "Auftrag zur Implementierung von CampusNet" erhielt. Ferner wird dort ausgeführt: "Zu integrieren war hier ein komplexes IDM-System sowie die Übergabe von Finanzinformationen der Studierenden an ein SAP-System. Die Hochschule Osnabrück verwendet hier mit dem Campusintegrationframework einen Enterprise-Service der Daten in Echtzeit zwischen Systemen austauscht". Aus der Wortfolge "zu integrieren war" ergibt sich unzweifelhaft, dass die Antragstellerin bei ihrer Beschreibung des Projekts auf ein bereits vorhandenes IT-System Bezug nimmt, mit anderen Worten, auf ein bestehendes IT-System der betreffenden Referenzauftraggeberin. Das genannte IDM-System stellt ebenso wie das genannte SAP-System ein typisches Umfeldsystem dar, welches "on premise" operiert. Die Auftraggeberin als redliche Erklärungsempfängerin konnte daher nicht im Unklaren darüber sein, dass die Antragstellerin mit eben jener Referenz ein Projekt beschrieb, bei dem der Referenzauftraggeber an sie die Anforderung stellte, das vorhandene System (IDM, SAP) anzubinden. Dass dafür nämlich die Bearbeitung von Schnittstellen (Integration und Migration) erforderlich ist, ist evident. Selbiges trifft auf die übrigen beiden Referenzen zu: Auch in Referenz 2 (Universität Leipzig) wird – nach den Angaben zur Kurz-Bezeichnung der Schnittstellen – beschrieben, dass die "Übernahme von Altdaten sowie die Einführung neuer Module" Leistungsgegenstand war, was die Erbringung der Leistungen nach Punkt 10.3.5 lit. a impliziert.Selbiges trifft auf die übrigen beiden Referenzen zu: Auch in Referenz 2 (Universität Leipzig) wird – nach den Angaben zur Kurz-Bezeichnung der Schnittstellen – beschrieben, dass die "Übernahme von Altdaten sowie die Einführung neuer Module" Leistungsgegenstand war, was die Erbringung der Leistungen nach Punkt 10.3.5 Litera a, impliziert. Zur Referenz 3 sei darauf hingewiesen, dass die Antragsstellerin dort unter anderem beschrieb, dass durch ihre Leistungen "Redundanzen der Datenhaltung […] sowohl durch die Integration von Datenbeständen als auch durch die Schaffung geeigneter Schnittstellen zwischen den genutzten IT-Systeme reduziert" wurden. Allein in diesem einen Satz wurden sämtliche in Punkt 10.3.5 lit. a genannten "Muss-Kriterien" angesprochen: Wiederum setzt die genannte "Integration" die Bearbeitung von Schnittstellen voraus, während das Wort "genutzt" eindeutig klarstellt, dass das genannte IT-System bereits zuvor von der betreffenden Referenzauftraggeberin benutzt worden war.Zur Referenz 3 sei darauf hingewiesen, dass die Antragsstellerin dort unter anderem beschrieb, dass durch ihre Leistungen "Redundanzen der Datenhaltung […] sowohl durch die Integration von Datenbeständen als auch durch die Schaffung geeigneter Schnittstellen zwischen den genutzten IT-Systeme reduziert" wurden. Allein in diesem einen Satz wurden sämtliche in Punkt 10.3.5 Litera a, genannten "Muss-Kriterien" angesprochen: Wiederum setzt die genannte "Integration" die Bearbeitung von Schnittstellen voraus, während das Wort "genutzt" eindeutig klarstellt, dass das genannte IT-System bereits zuvor von der betreffenden Referenzauftraggeberin benutzt worden war. Zusammengefasst ist der Widerspruch zwischen dem Ankreuzen des Feldes "Nein" betreffend die Erbringung des "Muss-Kriteriums"

Punkt 10.3.5 lit. a und der Beschreibung der im Zuge des Referenzprojekts erbrachten Leistungen nicht zu übersehen. Aus den jeweiligen Beschreibungen der Projekte geht unzweifelhaft hervor, dass die Antragstellerin die betreffenden Leistungen sehr wohl wie gefordert erbracht und dies auch entsprechend nachgewiesen hat. Bei der gegenteiligen Angabe "Nein" handelt sich also unverkennbar um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Erklärung der Antragstellerin. Diesen Irrtum aufzudecken und den tatsächlichen Erklärungsinhalt aus dem Gesamtkontext aller Bezug habenden Willenserklärungen der Antragstellerin herauszufinden, wäre für die Auftraggeberin ein Leichtes und überdies vergaberechtlich zwingend geboten gewesen. (vgl. BVA 08.04.2009, N/0016-BVA/04/2009-15)Zusammengefasst ist der Widerspruch zwischen dem Ankreuzen des Feldes "Nein" betreffend die Erbringung des "Muss-Kriteriums"

Punkt 10.3.5 Litera a und der Beschreibung der im Zuge des Referenzprojekts erbrachten Leistungen nicht zu übersehen. Aus den jeweiligen Beschreibungen der Projekte geht unzweifelhaft hervor, dass die Antragstellerin die betreffenden Leistungen sehr wohl wie gefordert erbracht und dies auch entsprechend nachgewiesen hat. Bei der gegenteiligen Angabe "Nein" handelt sich also unverkennbar um eine mit einem evidenten Erklärungsirrtum behaftete Erklärung der Antragstellerin. Diesen Irrtum aufzudecken und den tatsächlichen Erklärungsinhalt aus dem Gesamtkontext aller Bezug habenden Willenserklärungen der Antragstellerin herauszufinden, wäre für die Auftraggeberin ein Leichtes und überdies vergaberechtlich zwingend geboten gewesen. vergleiche BVA 08.04.2009, N/0016-BVA/04/2009-15) Selbst wenn die Auftraggeberin – was nicht anzunehmen ist – nicht von alleine in der Lage gewesen wäre, die Erklärungen der Antragstellerin entsprechend zweifelsfrei auszulegen, so hätte sich die Auftraggeberin um eine entsprechende Aufklärung durch die Antragstellerin bemühen müssen. Wie unter Punkt 4.3 näher dargelegt wird, wären einem solchen Aufklärungsersuchen auch die bestandfesten Festlegungen in den Teilnahmeantragsunterlagen nicht entgegengestanden. Die allfällige Verpflichtung zur Aufklärung folgt schon aus der Judikatur: Hinzuweisen ist etwas auf die Entscheidung des Bundesvergabeamts vom 08.04.2009, N/0016-BVA/04/2009-15: Die Entscheidung betraf die Lieferung von Fahrzeugausrüstung für Eisenbahnfahrzeuge auf einem sogenannten "ETCS Level 2"-Niveau. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit hatten die Bewerber nachzuweisen, dass sie in der Vergangenheit bereits 50 Stück Fahrzeugausrüstungen geliefert haben, die nachfolgend eine bestimmte Zeit in Level 2-Betrieb gestanden haben. Ein Bewerber, der spätere Antragsteller, führte in einem Begleitschreiben aus, dass sich sämtliche angeführten Referenzen auf Fahrzeugausrüstungen mit ETCS Level 1-Niveau beziehen würden. Geräte für ETCS Level 2 würden sich erst in der Entwicklungsphase befinden, jedoch zeitgerecht für das Projekt zur Verfügung stehen. In den Formblättern jedoch führte der Bewerber eine Referenz an, aus der klar hervorging, dass er bereits in der Vergangenheit gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Fahrzeugausrüstungen mit ETCS Level 2 geliefert hatte. Aufgrund der Erklärungen im Begleitschreiben sowie der Festlegung in den Teilnahmeantragsunterlagen, wonach die Teilnahmeanträge vollständig sein mussten wurde, wurde dieser Bewerber, ohne vorangehend zur Aufklärung aufgefordert worden zu sein, nicht zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens zugelassen. Das Bundesvergabeamt führte dazu aus, dass "[die] Information im Begleitschreiben des Antragstellers, dass sich die "Fahrzeugausrüstung ETCS L2" derzeit in der Entwicklungsphase befinde und sich die angeführten Referenzen auf "Fahrzeugausrüstungen ETCS L1" beziehen würden, […] von den Auftraggebern vor dem Hintergrund der vom Auftragsteller angegebenen Referenz 'R***', die neben der Streckenausrüstung auch die Lieferung der Fahrzeugausrüstung auf Level 2-Niveau umfasst […], betrachtet [hätte] werden müssen. Dies hätte entgegen der Auffassung der Auftraggeber – in weiterer Folge dazu führen müssen, dass die Auftraggeber den Antragsteller zur Verbesserung aufzufordern gehabt hätten." Begründend führte das Bundesvergabeamt an, dass den Auftraggebern auffallen hätte müssen, "dass die Angabe im Begleitschreiben des Antragstellers, wonach sich die angeführten Referenzen als 'Fahrzeugausrüstungen mit ETCS L1' beziehen müssen nicht im Einklang steht. Diese 'Ungereimtheit' wäre von den Auftraggebern zu hinterfragen und ihr nachzugehen gewesen." Ergänzend führte das Bundesvergabeamt auch aus: "[weder] aus der Formulierung, dass die angeschlossenen Formblätter neben den Nachweisen vollständig ausgefüllt und ordnungsgemäß gezeichnet vorzulegen sind noch aus jener Formulierung, dass nur nach Abgabe eines vollständigen Teilnahmeantrages Unterlagen der Bieter zur Eignung geprüft werden, ist abzuleiten, dass jegliche Verbesserungsmöglichkeit ausgeschlossen wird und ein unvollständiger Teilnahmeantrag die sofortige Nicht-Zulassung des Bewerbers zum weiteren Vergabeverfahren zur Folge hätte." Nicht anders kann der gegenständlich vorliegende Sachverhalt beurteilt werden. Der Erklärungsirrtum der Antragstellerin ist aufgrund der Beschreibung der Referenzprojekte an den dafür vorgesehenen Stellen in den Formblättern offenkundig. Die Regeln über die Auslegung von Bewerbererklärungen machen eine Gesamtbetrachtung der Bewerbererklärungen erforderlich. Die Auftraggeberin hätte bei der gebotenen Gesamtschau zwingend davon ausgehen müssen, dass die erforderlichen Nachweise von der Antragstellerin erbracht wurden. Hätten trotz einer Auslegung der Erklärungen der Antragstellerin nach dem objektiven Erklärungswert Zweifel bestanden, hätte zwingend eine Aufklärung erfolgen müssen, wobei einer solchen Aufklärung aus den sogleich in Punkt 4.3 dargelegten Gründen die bestandfesten Festlegungen in den Teilnahmeantragsunterlagen der Auftraggeberin nicht entgegengestanden wären. Die Rechtswidrigkeit der gegenständlich angefochtenen Entscheidung ist damit evident und die Entscheidung folglich für nichtig zu erklären. 4.3 Gebot zur Aufklärung – keine widersprechende Feststellung in den Teilnahmeunterlagen Es trifft zwar zu, dass die Teilnahmeantragsunterlagen in Punkt 10.3.2 vorsehen, dass "die im Teilnahmeantrag nachgewiesenen Referenzen nach Ende der Teilnahmefrist im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung keinesfalls durch andere Referenzen ausgetauscht und durch andere Referenzen ergänzt werden dürfen". Ferner legen die Teilnahmeantragsunterlagen fest, dass die eigene Erklärungen vom Bewerber auch insofern bindend wären, "als der Bewerber im Teilnahmeantrag Angaben, die sich auf die festgelegten Muss-Kriterien und Subkriterien beziehen, nach Ende der Teilnahmefrist und Eignungs- und Ausfallprüfung keinesfalls ändern oder ergänzen darf." Festzuhalten ist jedoch, dass sich aus diesen (bestandfesten) Festlegungen nicht ergibt, dass dem Auftraggeber keine Aufforderung zur Aufklärung erlaubt gewesen wäre. Es versteht sich von selbst, dass eine Aufklärung des gegenständlich unterlaufenen Erklärungsirrtums keineswegs zur Folge gehabt hätte, dass eine neue Referenz ergänzt oder eine Referenz durch eine andere ausgetauscht worden wäre (erster Fall). Aus den vorgelegten Hinweisen ergibt sich schließlich schon die Eignung. Ein Austausch oder eine Nachprüfung von (anderen) Referenzen ist daher nicht das Thema. Ferner wären die zu den Eignungsnachweisen gemachten Angaben durch eine Aufklärung keinesfalls geändert oder ergänzt worden (zweiter Fall). Eine Aufklärung hätte nämlich ohne Weiteres in Form einer Darstellung oder Erläuterung der in Beilage ./9 des Teilnahmeantrags enthaltenen Erklärungen erfolgen können, ohne dass deren Bedeutungsinhalt abgeändert oder durch zusätzliche Inhalte ergänzt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist letztlich auch noch festzuhalten, dass selbst die Auftraggeberin die Möglichkeit einer Aufklärung in den Teilnahmeantragsunterlagen ausdrücklich vorgesehen hat: Unter Punkt 6 der Teilnahmeantragsunterlagen hält die Auftraggeberin fest, dass Bewerber verpflichtet seien, "allfällige Aufklärungsersuchen, die von der Auftraggeberin im Rahmen der Eignungs- oder Auswahlprüfung zur abschließenden Beurteilung der vergaberechtlichen Eignung gestellt werden, […] vollständig zu beantworten habe." Vor diesem Hintergrund steht das Verhalten der Auftraggeberin in klarem Widerspruch zu den bestandfesten Festlegungen in den Teilnahmeantragsunterlagen. Insofern ist die Begründung der Auftraggeberin in der angefochtenen Entscheidung, wonach ihr eine Aufklärung vermeintlich untersagt wäre, falsch. Hätte die Auftraggeberin sohin ihrer Rechtspflicht entsprochen und die Erklärungen der Antragstellerin entweder sogleich nach ihrem objektiven Erklärungswert richtig ausgelegt oder allenfalls die Antragstellerin um Aufklärung ersucht, wäre die angefochtene Entscheidung nicht getroffen worden und die Antragstellerin hätte weiterhin die Chance, in einem den Grundsätzen des Vergabeverfahrens entsprechenden Wettbewerb, den Zuschlag für die verfahrensgegenständliche Leistung zu erhalten. 5. Drohender Schaden-, Interessenvertragsabschluss Das Interesse der Antragstellerin am Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die ausgeschriebenen Leistungen ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie seit Jahren Hochschulen und andere Bildungseinrichtungen im Bereich der digitalen Hochschulorganisation und Verwaltung im Bereich Campus Management beliefert, berät und unterstützt. Zu ihren Kunden zählen bereits mehr als 70 Hochschulen in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Leistungen wie die auftragsgegenständliche stellen den Kern ihrer Geschäftstätigkeit und Kompetenz dar. Die Antragstellerin ist daher daran interessiert, im Rahmen eines gesetzeskonform geführten Vergabeverfahrens den Zuschlag zu erhalten. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsschluss auch bereits durch Abgabe ihres Teilnahmeantrags hinreichend dargetan. Insbesondere aber auch durch die Bekämpfung der rechtswidrigen Zuschlagentscheidung und der in diesem Zusammenhang bereits angefallenen Rechtsberatungs- und Vertretungskosten von bislang zumindest EUR 7.000,-- manifestiert sich ein für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrags jedenfalls ausreichendes Interesse bzw. ein aus der geltend gemachten Rechtswidrigkeit resultierender Schaden der Antragstellerin. Zudem beabsichtigt die Antragstellerin, sich auch in Zukunft an öffentlichen Ausschreibungen zu beteiligen, insbesondere auch an solchen, die vergleichbare Leistungsinhalte zum Gegenstand haben. Die Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen liegt daher auch deshalb in ihrem Interesse, weil sie zum Nachweis ihrer Leistungsfähigkeit vielfache Referenzprojekte vorweisen muss. Durch die rechtswidrige Vorgehensweise der Auftraggeberin droht ihr daher auch der Entgang eines wichtigen Referenzprojekts. Der Antragstellerin droht ferner durch den Verlust der Leistungen eine Chance auf Abschluss einer Rahmenvereinbarung über die gegenständlichen Leistungen ein Schaden (entgangener Gewinn) in branchenüblicher Höhe. Beweis: J K, p.A. Antragstellerin weitere Beweise vorbehalten. 6. Bezeichnung des Rechts, in dem sich die Antragstellerin als verletzt achtet Die Antragstellerin erachtet sich durch die Rechtswidrigkeit der Nicht-Zulassung in ihren Rechten auf - Durchführung eines fairen transparenten und dem Grundsatz des lauteren Wettbewerbs entsprechenden und somit vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens; - Gleichbehandlung aller Bieter und Nichtdiskriminierung; - Zulassung zur zweiten Stufe des Vergabeverfahrens; - Einladung zur Angebotsabgabe; - Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten; sowie - Erteilung des Zuschlags zu ihren Gunsten verletzt. 7. Zuständigkeit und Rechtzeitigkeit Auftraggeberin ist die F Vorarlberg GmbH, die unter FN XXX zum Firmenbuch protokolliert ist. Bei der F Vorarlberg GmbH handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. § 3 Abs. 1 Zi. 2 BVergG. Sie erfüllt, durch den Betrieb einer Bildungseinrichtung, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art (Heid in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 148; zum Betrieb einer Universität: EuGH 03.10.2000, C-380/98, University of Cambridge), ist rechtsfähig und steht zu 100% im Eigentum des Landes Vorarlberg. Auftraggeberin ist die F Vorarlberg GmbH, die unter FN römisch 30 zum Firmenbuch protokolliert ist. Bei der F Vorarlberg GmbH handelt es sich um eine öffentliche Auftraggeberin i.S.d. Paragraph 3, Absatz eins, Zi. 2 BVergG. Sie erfüllt, durch den Betrieb einer Bildungseinrichtung, eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe nicht gewerblicher Art (Heid in Heid/Preslmayr [Hrsg], Handbuch Vergaberecht³ [2010] Rz 148; zum Betrieb einer Universität: EuGH 03.10.2000, C-380/98, University of Cambridge), ist rechtsfähig und steht zu 100% im Eigentum des Landes Vorarlberg. Beweis: Firmenbuchauszug, Beilage ./4.

§ 4Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 BVerg

G ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag zuständig, gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären sowie einstweilige Verfügungen zu erlassen.

§ 2Zi.

16 lit. a sublit. ii i.V.m. sublit. ee leg. cit. handelt es sich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung

§ 25Abs.

7 bei der Nicht-Zulassung um eine gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung (vgl. auch Anhang zum vbg. Nachprüfungsgesetz). Das angerufene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist sohin zuständig zur Entscheidung über den vorliegenden Nachprüfungsantrag. Die Auftraggeberin selbst führt in Punk VI.4.1. der Bekanntmachung (Beilage ./1) das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als zuständige Nachprüfungsstelle an.

Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, BVergG ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag zuständig, gesondert anfechtbare Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären sowie einstweilige Verfügungen zu erlassen.

Paragraph 2, Zi. 16 Litera a, Sub-Litera, i, i, in Verbindung mit Sub-Litera, e, e, leg. cit. handelt es sich im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung

Paragraph 25, Absatz 7, bei der Nicht-Zulassung um eine gesondert anfechtbare Auftraggeberentscheidung vergleiche auch Anhang zum vbg. Nachprüfungsgesetz). Das angerufene Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist sohin zuständig zur Entscheidung über den vorliegenden Nachprüfungsantrag. Die Auftraggeberin selbst führt in Punk römisch sechs.4.1. der Bekanntmachung (Beilage ./1) das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg als zuständige Nachprüfungsstelle an. Der Nachprüfungsantrag ist auch rechtzeitig: Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren nach vorheriger (europaweiter) Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung geführt. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich.

§ 7Abs.

1 lit. a vbg. Vergabenachprüfungsgesetz beträgt die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt wird, bei elektronischer Mitteilung der Entscheidung oder Mitteilung per Telefax 10 Tage. Die anfechtungsgegenständliche Entscheidung über die Nicht-Zulassung (Beilage ./2) wurde der Antragstellerin am 31.07.2015 mitgeteilt. Sohin erweist sich der vorliegende Nachprüfungsantrag als rechtzeitig. Der Nachprüfungsantrag ist auch rechtzeitig: Das Vergabeverfahren wird als Verhandlungsverfahren nach vorheriger (europaweiter) Bekanntmachung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung geführt. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich.

Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, vbg. Vergabenachprüfungsgesetz beträgt die Frist zur Einbringung eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, die dem Unternehmer persönlich mitgeteilt wird, bei elektronischer Mitteilung der Entscheidung oder Mitteilung per Telefax 10 Tage. Die anfechtungsgegenständliche Entscheidung über die Nicht-Zulassung (Beilage ./2) wurde der Antragstellerin am 31.07.2015 mitgeteilt. Sohin erweist sich der vorliegende Nachprüfungsantrag als rechtzeitig. 8. Gebühren Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag

§ 23vbg. Vergabenachprüfungsgesetz i.V.m. §§ 1 und 2 Abs. 1 lit. e sowie § 2 Abs. 2 Vergabegebührenverordnung id

F ABl, 2014/41 i.H.v. EUR 2.031,-- ordnungsgemäß entrichtet. Dieser Betrag beinhaltet die

§ 1i.V.m.

§ 2 Abs. 1 lit. e für Nachprüfungsanträge betreffend Lieferaufträge im Oberschwellenbereich festgesetzte und durch ABl. 2014/41 wertangepasste Gebühr i.H.v. EUR 1.354,-- sowie die

§ 1i.V.m.

§ 2 Abs. 2 um die Hälfte verringerte Gebühr für Anträge auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (sohin EUR 677,--).Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühr für den gegenständlichen Antrag

Paragraph 23, vbg. Vergabenachprüfungsgesetz in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz eins, Litera e, sowie Paragraph 2, Absatz 2, Vergabegebührenverordnung in der Fassung ABl, 2014/41 i.H.v. EUR 2.031,-- ordnungsgemäß entrichtet. Dieser Betrag beinhaltet die

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Litera e, für Nachprüfungsanträge betreffend Lieferaufträge im Oberschwellenbereich festgesetzte und durch Amtsblatt 2014, /41 wertangepasste Gebühr i.H.v. EUR 1.354,-- sowie die

Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, um die Hälfte verringerte Gebühr für Anträge auf Erlassung einer Einstweiligen Verfügung (sohin EUR 677,--). Beweis: Einzahlungsbeleg, Beilage ./

  1. Anträge Aus den genannten Gründen stellt die Antragstellerin nachstehende Aus den genannten Gründen stellt die Antragstellerin nachstehende , Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge a. die Auftraggeberin ein Verfahren zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung einleiten, b. der Antragstellerin Akteneinsicht in den Vergabeakt gewähren, c. die Auftraggeberin eine mündliche Verhandlung durchführen, d. die Auftraggeberin die angefochtene Entscheidung über die Nicht-Zulassung zur Teilnahme der Auftraggeberin vom 31.07.2015 für nichtig erklären, und e. der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen der Antragstellerinvertreterin bei sonstiger Exekution auferlegen.“ 1.
  2. Gleichzeitig wurde beim Landesverwaltungsgericht die Verfügung bestimmter vorläufiger Maßnahmen im Rahmen einer einstweiligen Verfügung beantragt.
  3. Mit Beschluss vom 17.08.2015, LVwG-314a-004/S1-2015, hat das Landesverwaltungsgericht dem im obigen Punkt 1.
  4. erwähnten Antrag des Antragstellers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung insoweit Folge gegeben, als dem Auftraggeber untersagt wurde, im gegenständlichen Vergabeverfahren bis zur Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes über den ebenfalls eingebrachten Antrag des Antragstellers auf Nichtigerklärung Bewerber zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens einzuladen.
  5. Der Auftraggeber hat eine Gegenschrift zu dem Vorbringen nach Punkt 1.
  6. erstattet und ist diesem darin entgegengetreten.
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat in gegenständlicher Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender, im Wesentlichen unbestrittener Sachverhalt steht fest: Der Auftraggeber beabsichtigt, sein in den 1990er Jahren eigenentwickeltes Campus Management System durch eine moderne Standardsoftware im Bereich Campus Management (iCMS) abzulösen. Aus diesem Grund hat der Auftraggeber die beabsichtigte Vergabe des gegenständlichen Lieferauftrages (Rahmenvereinbarung) europaweit bekanntgemacht. Es handelt sich um ein zweistufiges Verhandlungsverfahren. In den Teilnahmeunterlagen ist ua wie folgt festgehalten: „2.
  8. Verfahrensablauf Die gesamte Verfahrensabwicklung und im Auftragsfall auch die vollständige Vertragserfüllung erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache; dies gilt auch im Hinblick auf allfällige Unterlagen oder Beilagen, die vom Bewerber bzw Bieter während des Vergabeverfahrens oder der Vertragserfüllung vorgelegt werden. Die Auftraggeberin führt das Verhandlungsverfahren als zweistufiges Verfahren durch. In der ersten Stufe prüft die Auftraggeberin die fristgerecht eingereichten Teilnahmeanträge der Bewerber in einem Eignungs- und Auswahlverfahren. In der darauf folgenden zweiten Stufe ermittelt die Auftraggeberin nach dem in den Ausschreibungsunterlagen noch festzulegenden Zuschlagsprinzip das günstige Angebot jener Bewerber, die zur Angebotsabgabe eingeladen wurden. Im Konkreten prüft dabei die Auftraggeberin im Eignungsverfahren die fristgemäß abgegebenen Teilnahmeanträge auf Vorliegen von Ausschlussgründen

Punkt 9 und Eignungskriterien

Punkt 10 dieser Unterlage (zwingende Mindesterfordernisse). Bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder bei Nicht-Erfüllen eines Eignungskriteriums kann der Bewerber jedenfalls nicht zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Bewerber sind berechtigt, die vergaberechtliche Eignung – mit Ausnahme der Punkte 10 und 11 – durch den Eintrag in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten, sofern diesem die geforderten Unterlagen vorliegen und von der Auftraggeberin selbst unmittelbar abrufbar sind nachzuweisen; diese Voraussetzungen erfüllt im vorliegenden Vergabeverfahren nur der Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ), sodass eine allfällige ANKÖ-Mitgliedsnummer im Begleitschreiben zum Teilnahmeantrag angegeben werden kann. Bei Nicht-Vorliegen aller Ausschlussgründe und Erfüllen aller Eignungskriterien prüft und bewertet die Auftraggeberin im Auswahlverfahren die Teilnahmeanträge der Bewerber nach den Auswahlkriterien

Punkt 11. Die so geprüften und bewerteten Teilnahmeanträge werden nach der erreichten Punktezahl gereiht; die Auftraggeberin wird auf dieser Basis die Bewerber der vier bestgereihten Teilnahmeanträge zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe einladen (zur Vorgehensweise im Falle eines Punktegleichstandes mehrerer Teilnahmeanträge oder einer geringen Anzahl geeigneter Bewerber siehe Punkt 12). Für die Vorlage von Nachweisen betreffend Ausschlussgründe sowie Eignungs- und Auswahlkriterien (Punkte 9 bis 11) gilt

§ 70Abs 1 und 2 BVerg

G folgendes: Den Bewerbern steht es zum einen frei, bereits mit Abgabe des Teilnahmeantrages in den vorliegenden Teilnahmeunterlagen geforderten Nachweise der Auftraggeberin (teilweise) vorzulegen (Fall 1). Zum anderen steht es den Bewerbern aber auch frei, auf die Vorlage dieser Nachweise bereits im Teilnahmeantrag vorerst (teilweise) zu verzichten und lediglich die Eigenerklärungen in Beilage ./1 bis Beilage ./7 abzugeben (Fall 2); nicht als Eigenerklärungen gelten Subunternehmer-Verfügungserklärungen in Beilage ./1 und die Auftraggeber-Bestätigungen

Beilage ./7, sodass diese im Fall 2 nicht mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden müssen. Macht der Bewerber von Fall 2 bei Abgabe seines Teilnahmeantrages Gebrauch und verzichtet er also vorerst (teilweise) auf die Vorlage der Nachweise, wird die Auftraggeberin

§ 70Abs 4 BVerg

G im Wesentlichen jene Bewerber, die nach einer vorläufigen Prüfung zur Angebotsabgabe einzuladen wären, per E-Mail auffordern, alle in den Teilnahmeunterlagen geforderten Nachweise per E-Mail nachzureichen. Die Auftraggeberin ist bei Festlegung der Nachfrist in jeder Hinsicht frei;

den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 70 Abs 4 BVergG wird jedoch die Nachfrist nicht weniger als einen vollen Werktag betragen. Eine solche Aufforderung zur Nachreichung der Nachweise wird an jene vier Bewerber übermittelt, die nach einer Prüfung aller fristgemäßen Teilnahmeanträge nach den Eigenerklärungen und allfälligen freiwillig bereits mit den Teilnahmeanträgen abgegebenen Nachweisen als die vorläufig bestgereihten Teilnahmeanträge ermittelt wurden. Diese Bewerber werden daher vor Mitteilung der tatsächlichen Bewerberauswahl zur Nachreichung der Nachweise aufgefordert, sofern dies nach Auffassung der Auftraggeberin für die Beurteilung der vergaberechtlichen Eignung erforderlich ist. Werden die vorläufigen Eigenerklärungen durch die nachgereichten Nachweise nicht vollständig bestätigt, liegt jedenfalls ein unbehebbarer Mangel vor, der zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages führt, sofern durch die Eigenerklärungen ein höheres Maß an Eignung behauptet wurde, als sich dies im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung aus den nachgereichten Nachweisen ergibt und sich die Eigenerklärungen auf die Punktevergabe bei den Auswahlkriterien zum Vorteil des Bewerbers auswirken würden. Würden sich hingegen die Eigenerklärungen gegenüber den nachgereichten Nachweisen zum Nachteil des Bewerbers auswirken, werden ausschließlich die tatsächlich nachgewiesenen Angaben aus der Nachreichung bei der Punktevergabe im Rahmen der Auswahlprüfung berücksichtigt. Darüber hinaus liegt jedenfalls ein unbehebbarer Mangel vor, der zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages führt, wenn nicht alle Nachweise, welche die Auftraggeberin nachgefordert hat, (fristgemäß) nachgereicht werden; dies gilt auch für inhaltlich unvollständig nachgereichte Nachweise. Für die Vorlage von Nachweisen betreffend Ausschlussgründe sowie Eignungs- und Auswahlkriterien (Punkte 9 bis 11) gilt

Paragraph 70, Absatz eins und 2 BVergG folgendes: Den Bewerbern steht es zum einen frei, bereits mit Abgabe des Teilnahmeantrages in den vorliegenden Teilnahmeunterlagen geforderten Nachweise der Auftraggeberin (teilweise) vorzulegen (Fall 1). Zum anderen steht es den Bewerbern aber auch frei, auf die Vorlage dieser Nachweise bereits im Teilnahmeantrag vorerst (teilweise) zu verzichten und lediglich die Eigenerklärungen in Beilage ./1 bis Beilage ./7 abzugeben (Fall 2); nicht als Eigenerklärungen gelten Subunternehmer-Verfügungserklärungen in Beilage ./1 und die Auftraggeber-Bestätigungen

Beilage ./7, sodass diese im Fall 2 nicht mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden müssen. Macht der Bewerber von Fall 2 bei Abgabe seines Teilnahmeantrages Gebrauch und verzichtet er also vorerst (teilweise) auf die Vorlage der Nachweise, wird die Auftraggeberin

Paragraph 70, Absatz 4, BVergG im Wesentlichen jene Bewerber, die nach einer vorläufigen Prüfung zur Angebotsabgabe einzuladen wären, per E-Mail auffordern, alle in den Teilnahmeunterlagen geforderten Nachweise per E-Mail nachzureichen. Die Auftraggeberin ist bei Festlegung der Nachfrist in jeder Hinsicht frei;

den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 70, Absatz 4, BVergG wird jedoch die Nachfrist nicht weniger als einen vollen Werktag betragen. Eine solche Aufforderung zur Nachreichung der Nachweise wird an jene vier Bewerber übermittelt, die nach einer Prüfung aller fristgemäßen Teilnahmeanträge nach den Eigenerklärungen und allfälligen freiwillig bereits mit den Teilnahmeanträgen abgegebenen Nachweisen als die vorläufig bestgereihten Teilnahmeanträge ermittelt wurden. Diese Bewerber werden daher vor Mitteilung der tatsächlichen Bewerberauswahl zur Nachreichung der Nachweise aufgefordert, sofern dies nach Auffassung der Auftraggeberin für die Beurteilung der vergaberechtlichen Eignung erforderlich ist. Werden die vorläufigen Eigenerklärungen durch die nachgereichten Nachweise nicht vollständig bestätigt, liegt jedenfalls ein unbehebbarer Mangel vor, der zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages führt, sofern durch die Eigenerklärungen ein höheres Maß an Eignung behauptet wurde, als sich dies im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung aus den nachgereichten Nachweisen ergibt und sich die Eigenerklärungen auf die Punktevergabe bei den Auswahlkriterien zum Vorteil des Bewerbers auswirken würden. Würden sich hingegen die Eigenerklärungen gegenüber den nachgereichten Nachweisen zum Nachteil des Bewerbers auswirken, werden ausschließlich die tatsächlich nachgewiesenen Angaben aus der Nachreichung bei der Punktevergabe im Rahmen der Auswahlprüfung berücksichtigt. Darüber hinaus liegt jedenfalls ein unbehebbarer Mangel vor, der zum zwingenden Ausschluss des betreffenden Teilnahmeantrages führt, wenn nicht alle Nachweise, welche die Auftraggeberin nachgefordert hat, (fristgemäß) nachgereicht werden; dies gilt auch für inhaltlich unvollständig nachgereichte Nachweise. Diese eingeladenen Bewerber haben anschließend in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens auf Grundlage der übermittelten Ausschreibungsunterlagen entsprechende Angebote für die ausgeschriebenen Leistungen abzugeben. Die Auftraggeberin wird mit den Bewerbern über diese Angebote in der Folge unter noch näher bekanntzugebenden Bedingungen verhandeln, um auf diesem Weg das technisch und wirtschaftlich günstige Angebot des Bestbieters zu ermitteln, der letztlich mit den ausgeschriebenen Leistungen beauftragt werden soll (Bestbieterprinzip). … 6. ABGABETERMIN UND FORM DES TEILNAHMEANTRAGES Der Teilnahmeantrag ist in einer gebundenen Originalausfertigung in geordneter Form mit beschrifteten Zwischenblättern und in der am Deckblatt angegebenen Anzahl an Kopien in einem verschlossenen Kuvert oder sonstigen Behältnis bis längstens zur am Deckblatt angegebenen Zeit (einlangend) an die am Deckblatt angegebene Stelle zu senden oder persönlich abzugeben. Das Einreichen des Teilnahmeantrages auf elektronischem Weg ist ausgeschlossen. Das Risiko des rechtzeitigen Einlangens des Teilnahmeantrages trägt jeder Bewerber selbst. Verspätet eingelangte Teilnahmeanträge werden als solche gekennzeichnet und ausgeschieden. Das verschlossene Kuvert oder sonstige Behältnis ist außen deutlich mit folgendem Kennwort als solches zu bezeichnen: Kennwort: Teilnahmeantrag nicht öffnen! FHV: Campus Management Software Die Teilnahmeanträge und sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache zu verfassen. Beilagen und Nachweise sind in der aktuellen Fassung in Kopie und in deutscher Sprache und – soweit sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind – in Kopie und in beglaubigter deutscher Übersetzung beizulegen. Der Bewerber hat ausschließlich die grau unterlegten Felder des vorliegenden Teilnahmeantrages auszufüllen und die in Punkt I der Beilage Bewerbererklärungen angeführten Unterlagen beizulegen; das Ausfüllen dieser Felder kann mit einem Acrobat Writer auch elektronisch erfolgen. Der Teilnahmeantrag ist vom Bewerber an der dafür vorgesehenen Stelle (Punkt VIII der Beilage Bewerbererklärungen) einmal rechtsgültig zu unterfertigen; bei Bewerbergemeinschaften ist eine Unterfertigung von jedem Mitglied

den Vorgaben des vorliegenden Absatzes erforderlich. Der Bewerber bzw jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat mit Abgabe des Teilnahmeantrages – bei sonstigem Vorliegen eines unbehebbaren Mangels, der zum zwingenden Ausscheiden des Teilnahmeantrages führt – die Rechtsgültigkeit nachzuweisen, sofern der Teilnahmeantrag nicht von Personen unterfertigt wurde, deren alleinige Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch ersichtlich ist (zB Geschäftsführer, Prokuristen). Darüber hinaus sind alle Seiten des Teilnahmeantrages (einschließlich der Beilagen) in der rechten unteren Ecke mit dem Firmenwortlaut (Stempel oder Aufdruck) des Bewerbers (bei Bewerbergemeinschaften nur vom federführenden Mitglied) zu versehen, sodass eine eindeutige Zuordnung der Teilnahmeunterlagen zum jeweiligen Bewerber möglich ist.Der Bewerber hat ausschließlich die grau unterlegten Felder des vorliegenden Teilnahmeantrages auszufüllen und die in Punkt römisch eins der Beilage Bewerbererklärungen angeführten Unterlagen beizulegen; das Ausfüllen dieser Felder kann mit einem Acrobat Writer auch elektronisch erfolgen. Der Teilnahmeantrag ist vom Bewerber an der dafür vorgesehenen Stelle (Punkt römisch acht der Beilage Bewerbererklärungen) einmal rechtsgültig zu unterfertigen; bei Bewerbergemeinschaften ist eine Unterfertigung von jedem Mitglied

den Vorgaben des vorliegenden Absatzes erforderlich. Der Bewerber bzw jedes Mitglied der Bewerbergemeinschaft hat mit Abgabe des Teilnahmeantrages – bei sonstigem Vorliegen eines unbehebbaren Mangels, der zum zwingenden Ausscheiden des Teilnahmeantrages führt – die Rechtsgültigkeit nachzuweisen, sofern der Teilnahmeantrag nicht von Personen unterfertigt wurde, deren alleinige Vertretungsbefugnis aus dem Firmenbuch ersichtlich ist (zB Geschäftsführer, Prokuristen). Darüber hinaus sind alle Seiten des Teilnahmeantrages (einschließlich der Beilagen) in der rechten unteren Ecke mit dem Firmenwortlaut (Stempel oder Aufdruck) des Bewerbers (bei Bewerbergemeinschaften nur vom federführenden Mitglied) zu versehen, sodass eine eindeutige Zuordnung der Teilnahmeunterlagen zum jeweiligen Bewerber möglich ist. Die Auftraggeberin macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nur vollständig ausgefüllte und mit allen Nachweisen versehene Teilnahmeanträge bewertet werden. Der Bewerber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit aller in den Teilnahmeanträgen gemachten Angaben. Falsche Angaben werden nicht berücksichtigt. Fehlende Nachweise und Angaben führen zum Ausschluss des Bewerbers vom Verfahren, sofern es sich dabei um einen unbehebbaren Mangel handelt und in den Teilnahmeunterlagen nichts Gegenteiliges festgelegt ist. Der Bewerber ist verpflichtet, allfällige Aufklärungsersuchen, die von der Auftraggeberin im Rahmen der Eignungs- oder Auswahlprüfung zur abschließenden Beurteilung der vergaberechtlichen Eignung gestellt werden, jeweils innerhalb der gesetzten Fristen dem Ersuchen entsprechend und insbesondere vollständig zu beantworten; kommt der Bewerber dieser Pflicht nicht oder nicht fristgemäß nach, liegt ein Ausschlussgrund für den betreffenden Teilnahmeantrag vor. Ist der Bewerber der Ansicht, ein Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin wäre undeutlich, unklar, unvollständig etc, hat er jedenfalls vor Abgabe der geforderten Aufklärung, die Auftraggeberin auf die Undeutlichkeit, Unklarheit oder Unvollständigkeit hinzuweisen und diese auszuräumen; eine nach Abgabe der Aufklärung geltend gemachte Undeutlichkeit, Unklarheit oder Unvollständigkeit ist somit ausgeschlossen. … 10.

  1. Technische Leistungsfähigkeit Die Auftraggeberin wird nur solche Bewerber zur Angebotsabgabe einladen, die technisch leistungsfähig sind. Diese technische Leistungsfähigkeit muss bis längstens zu dem am Deckblatt angegebenen Ende der Teilnahmefrist vorliegen. Die Bewerber haben für diesen Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit die in den Punkten 10.3.2 bis 10.3.6 festgelegten Mindesterfordernisse zu erfüllen: 10.3.1 Bekanntgabe der Schlüsselpersonen 10.3.1.1 Allgemeine Anforderungen an Schlüsselpersonen Der Bewerber hat seine vertragsspezifischen Schlüsselpersonen in Beilage ./6 nach Maßgabe der folgenden Festlegungen – bei sonstigem Vorliegen eines unbehebbaren Mangels, der zum sofortigen und zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren führt – verbindlich namhaft zu machen; im Auftragsfall ist der Bewerber verpflichtet, diese Schlüsselpersonen tatsächlich zur Leistungserbringung einzusetzen. Andere als darin genannte Personen dürfen für die betreffenden Funktionen im Auftragsfall zur Leistungserbringung nur dann eingesetzt werden, wenn der Bewerber vorab zumindest die gleiche Qualifikation nachgewiesen und die Auftraggeberin einem Wechsel vorab schriftlich zugestimmt hat. Die Auftraggeberin wird einem solchen Wechsel grundsätzlich dann zustimmen, wenn eine sachliche Notwendigkeit für den Wechsel besteht. Im Übrigen wird die Auftraggeberin dem Wechsel einer Schlüsselperson im Wesentlichen dann zustimmen, wenn die Gleichwertigkeit der neuen Schlüsselperson nachgewiesen wurde. Die Ausschreibungsunterlagen für die zweite Stufe des Verhandlungsverfahrens werden weitergehende Regelungen zur Zulässigkeit eines solchen Wechsels enthalten. Ein von der Auftraggeberin vorab nicht genehmigter Wechsel während des Auswahlverfahrens bzw des darauf folgenden Verhandlungsverfahrens hat den Ausschluss des Bewerbers / der Bewerbergemeinschaft (
  2. Stufe) bzw des Bieters / der Bietergemeinschaft (
  3. Stufe) zur Folge. Im vorliegenden Fall hat der Bewerber für die nachstehenden Funktionen (Punkte 10.3.1.2 bis 10.3.1.4) seine vertragsspezifischen Schlüsselpersonen zu nominieren; diese Schlüsselpersonen müssen jeweils die festgelegten Anforderungen erfüllen. Werden diese Anforderungen mit Abgabe des Teilnahmeantrages nicht erfüllt, liegt ein unbehebbarer Mangel vor, der zum sofortigen und zwingenden Ausschluss des Bewerbers führt, sodass eine Einladung zur Angebotsabgabe in die zweite Stufe des Verfahrens jedenfalls ausgeschlossen ist. Zum einen muss für jede Funktion eine

(1)natürliche Person namhaft gemacht werden, sodass es beispielsweise – bei sonstigem Vorliegen eines unbehebbaren Angebotsmangels, der zum sofortigen und zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren führt – unzulässig wäre, für den Gesamtprojektleiter zwei natürliche Personen zu nominieren. Zum anderen ist eine Mehrfachbenennung – bei sonstigem Vorliegen eines unbehebbaren Angebotsmangels, der zum sofortigen und zwingenden Ausschluss vom Vergabeverfahren führt – ausschließlich insofern zulässig, als eine
(1)natürliche Person für maximal zwei Funktionen namhaft gemacht werden darf. Daraus ergibt sich, dass jedenfalls und ausnahmslos zumindest zwei natürliche Personen und höchstens drei natürliche Personen als Schlüsselpersonen zu benennen sind (Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit von Mehrfachbenennungen). … 10.3.1.4 Teilprojektleiter-Schnittstellen Der zu nominierende Teilprojektleiter-Schnittstellen muss als Schlüsselperson zwingend folgende Anforderungen erfüllen: a. Der Teilprojektleiter muss die deutsche Sprache verhandlungssicher in Wort und Schrift beherrschen, sodass eine uneingeschränkte Kommunikation mit der Auftraggeberin möglich ist. b. Im Auftragsfall muss der künftige Auftragnehmer die in Beilage ./6 benannte Person tatsächlich als verantwortlichen Teilprojektleiter für das Teilprojekt der Schnittstellenbearbeitung (Integration und Migration) operativ einsetzen. Dabei hat der Teilprojektleiter alle Mitarbeiter des Auftragnehmers, die in diesem Teilprojekt darüber hinaus zur vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung eingesetzt werden, zu koordinieren, laufend zu überwachen und zur vereinbarungsgemäßen Leistungserbringung anzuleiten. Für die Auftraggeberin ist damit der Teilprojektleiter auf operativer Ebene die verantwortliche Person in allen Belangen des vorliegenden Teilprojekts; die Funktion des Gesamtprojektleiters als zentrale Ansprechperson für die Auftraggeberin wird dadurch nicht eingeschränkt. Soweit seine vertraglichen Pflichten es erfordern, ist aber auch der Teilprojektleiter berechtigt und verpflichtet, den Auftragnehmer zu vertreten. Im Auftragsfall ist der Auftragnehmer verpflichtet, alles zu unternehmen, um diese Tätigkeit des Teilprojektleiters zu gewährleisten und alles zu unterlassen, das gegen diese Tätigkeit gerichtet ist. 10.3.2 Allgemeine Anforderungen an Referenzen Der Bewerber hat seinem Teilnahmeantrag zum Nachweis seiner technischen Leistungsfähigkeit unter anderem Personal- und Unternehmensreferenzen beizulegen. Für Personal- und Unternehmensreferenzen kann auch dasselbe Projekt bekannt gegeben werden, sofern dabei die übrigen Voraussetzungen der Teilnahmeunterlagen erfüllt werden; darüber hinaus kann auch für die einzelnen Teilprojekte dasselbe Projekt bekannt gegeben werden, sofern dabei die übrigen Voraussetzungen der Teilnahmeunterlagen erfüllt werden. Wenn beispielsweise ein Bewerber bei einem
(1)Projekt sowohl die Leistungen

Punkt 10.3.3 als auch die Leistungen

Punkt 10.3.4 erbracht hat, kann dieses eine Projekt in Beilage ./7 und in Beilage ./8 für die beiden betreffenden Schlüsselpersonen angegeben werden. Alle Referenzprojekte, welche der Auftraggeber im Rahmen der Eignungs- oder Auswahlprüfung berücksichtigen soll, müssen auch die Anforderungen des vorliegenden Punktes 10.3.2 erfüllen. Die Beschreibungen der Referenzen in Beilage ./7 bis Beilage ./10 dürfen – wenn der Platz nicht ausreicht – auch auf einer gesonderten Beilage fortgesetzt werden, die jeweils eine A4-Seite (Schrift Arial, 10pt, 1,5-zeilig) nicht überschreiten darf. Eine solche zusätzliche Beilage zum Teilnahmeantrag ist mit der Überschrift „Referenz - Kurzbeschreibung - Referenzprojekt [__]“ so deutlich zu kennzeichnen, dass eine eindeutige Zuordnung zur betreffenden Personal- oder Unternehmensreferenz möglich ist; ist eine solche Zuordnung nicht möglich, kann diese zusätzliche Referenz-Beschreibung bei der Eignungs- und Auswahlprüfung nicht berücksichtigt werden. Ein Mängelbehebungsauftrag erfolgt also in einem solchen Fall nicht. Eine gültige Referenz liegt unter anderem nur dann vor, wenn die für die betreffende Referenz definierten Leistungen dem Bewerber als Auftragnehmer oder als Mitglied einer ARGE oder als Subunternehmer selbst zuzurechnen sind; irrelevant ist es daher, ob das Referenzprojekt als Subunternehmer und damit als Teil eines Gesamtvorhabens erbracht wurde. Im Fall der bloßen Mitgliedschaft an einer ARGE kann die Referenz nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Bewerber zumindest 50% der Referenz – berechnet vom Planungs-Honorar – selbst zuzurechnen ist. Dies gilt in analoger Weise auch für die Schlüsselpersonen, sodass eine gültige Personalreferenz nur dann vorliegt, wenn dabei die jeweilige Schlüsselperson die betreffende Funktion für das nachgewiesene Referenzprojekt im Umfang von zumindest 50% ausgeübt hat. Dabei gilt eine Referenz, die sich auf einen bestimmten Fachbereich bezieht, stets als eigenständige Referenz für diesen Fachbereich. Darüber hinaus liegt eine gültige Referenz unter anderem nur dann vor, wenn diese im Wesentlichen innerhalb eines zehnjährigen Referenzzeitraumes abgeschlossen wurde; der Referenzzeitraum beginnt am 1.6.2005 und endet mit der am Deckblatt festgelegten Teilnahmefrist. Referenzen, die außerhalb dieses Referenzzeitraumes abgeschlossen wurden, oder die mangels Detailangaben nicht überprüfbar sind, werden nicht berücksichtigt. Der Abschluss von Referenz zur Beurteilung des Referenzzeitraumes im Sinne der vorliegenden Festlegung wird wie folgt definiert: a. Bei Referenzprojekten

den Punkten 10.3.3, 10.3.5, 10.3.6, 11.1, 11.3 und 11.4 liegt der Abschluss der Referenz dann vor, wenn die Implementierung vollständig erbracht und damit für das System die Produktivsetzung (GoLive) erfolgt ist. b. Bei Referenzprojekten

den Punkten 10.3.4 und 11.2 liegt der Abschluss der Referenz dann vor, wenn die förmliche Abnahme der Prozesslandkarte ordnungs- und vereinbarungsgemäß durch den ehemaligen Auftraggeber erfolgt ist, ohne inhaltliche Mängel angemeldet zu haben. Für jede nachgewiesene Referenz hat der Bewerber entweder dem Teilnahmeantrag oder der Nachreichung infolge einer Nachforderung (Punkt 2.2 Absatz 5) eine Auftraggeber-Bestätigung

Beilage ./7 bis Beilage ./10 beizulegen; diese Auftraggeber-Bestätigung, bestehend aus dem vollständigen Namen, dem Stempel und der Unterschrift der angegebenen Ansprechperson beim Referenzauftraggeber samt Angabe des Ortes und Datums dieser Bestätigung, hat am Ende jedes Einzelblatts zu erfolgen. Mit dieser Unterschrift ist zu bestätigen, dass die Schlüsselperson bzw das beauftragte Unternehmen die beauftragten Leistungen beim angeführten Referenzprojekt „inhaltlich vereinbarungsgemäß sowie termin- und fristgemäß“ erfüllt hat. Der Nachweis dieser Auftraggeber-Bestätigung ist für jede zu berücksichtigende Referenz erforderlich und zwar unabhängig davon, ob der ehemalige Auftraggeber, für den die Referenz erbracht wurde, ein öffentlicher Auftraggeber, ein Sektorenauftraggeber oder ein privater Auftraggeber ist; eine einfache Erklärung des Bewerbers anstelle der Auftraggeber-Bestätigung ist also jedenfalls nicht ausreichend. Der Bewerber nimmt zur Kenntnis, dass die Auftraggeberin zur Überprüfung der angegebenen Referenzen mit diesem ehemaligen Auftraggeber Kontakt aufnehmen kann. Der Bewerber hat die in den Punkten 10.3.3 bis 10.3.6 angeführten Spezifikationen und Musskriterien sowie die in den Punkten 11.1 bis 11.4 angeführten Kennzahlen und Subkriterien zum einen durch Eigenerklärungen (Ausfüllen der in Beilage ./7 bis Beilage ./10 geforderten grau unterlegten Angaben) und zum anderen durch Auftraggeber-Bestätigungen im Sinne des vorstehenden Absatzes nachzuweisen. Sollte der Bewerber dabei mit seiner Eigenerklärung eine den Tatsachen widersprechende Angabe gemacht haben, die sich auf die festgelegten Musskriterien, Kennzahlen oder Subkriterien bezieht und die Einfluss auf die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit hat, wird die Auftraggeberin den Bewerber – ohne weiteres – vom Vergabeverfahren ausschließen. Dies gilt auch bereits bei einer unrichtigen Eigenerklärung. Diese Eigenerklärungen sind für den Bewerber insofern bindend, als die im Teilnahmeantrag nachgewiesenen Referenzen nach Ende der Teilnahmefrist im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung keinesfalls durch andere Referenzen ausgetauscht oder durch andere Referenzen ergänzt werden dürfen. Darüber hinaus sind die Eigenerklärungen für den Bewerber auch insofern bindend, als der Bewerber die im Teilnahmeantrag nachgewiesenen Angaben, die sich auf die festgelegten Musskriterien und Subkriterien beziehen, nach Ende der Teilnahmefrist im Rahmen der Eignungs- und Auswahlprüfung keinesfalls ändern oder ergänzen darf. … 10.3.5 Mindest-Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen Der Bewerber hat in Beilage ./6 den im Auftragsfall tatsächlich einzusetzenden Teilprojektleiter-Schnittstellen zu benennen. Als zwingendes Mindesterfordernis hat der Bewerber in Beilage ./9 zwei Referenzprojekte nachzuweisen, die jeweils alle untenstehenden Musskriterien erfüllen und bei denen der bekannt gegebene Teilprojektleiter auch tatsächlich entweder als verantwortlicher Projektleiter oder Teilprojektleiter tätig war (Personalreferenz); diese Referenzen werden dann auch anhand des Auswahlkriteriums

Punkt 11.3 bei der Auswahlprüfung bewertet. Zusätzlich steht es dem Bewerber frei, in Beilage ./9 bis zu zwei weitere Personalreferenzen für den Teilprojektleiter-Schnittstellen nachzuweisen, die ebenso alle unten angeführten Musskriterien jeweils erfüllen müssen und die anschließend anhand des Auswahlkriteriums

Punkt 11.3 bei der Auswahlprüfung bewertet werden. Dem Bewerber wird damit die Möglichkeit eingeräumt, mit allen Personalreferenzen bei der Auswahlprüfung entsprechende Zusatzpunkte zu erlangen. Ein Referenzprojekt ist nur dann zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit geeignet, wenn das Projekt alle nachstehenden Musskriterien erfüllt: a. Mit der Referenz muss die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin erbracht worden sein. b. Die Referenz muss sich auf eine IT-Anwenderlösung mit einer Mindest-Userzahl von zumindest 50 bezogen haben. ... 11.3 Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen Die Bewertung aller für den Teilprojektleiter-Schnittstellen nachgewiesenen Personalreferenzen bei der Auswahlprüfung erfolgt jeweils nach den in Beilage ./9 bekannt gegebenen Spezifikationen und dem nachstehenden Subkriterium der Softwareerfahrung; diese Personalreferenzen werden jedoch nur dann bewertet, wenn diese auch alle Musskriterien

Punkt 10.3.5 erfüllen: Eine Referenz, bei welcher der Bewerber eine Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) zu vorhandenen on-premise-Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) für die Implementierung einer Campus Management Software erbracht hat, erhält beim vorliegenden Auswahlkriterium die Höchst-Punktezahl von 100. Die aufgrund des vorstehenden Auswahlkriteriums insgesamt erreichten Punktezahlen werden für alle bewerteten Personalreferenzen addiert (maximal 400), nach folgender Formel auf maximal 100 Punkte skaliert und abschließend mit dem Faktor

Punkt 12 gewichtet: Punkte = Pktsum / 4 Punkte skalierte Punktezahl Pktsum Punkte-Summe für alle bewerteten Personalreferenzen Faktor 4 Anzahl der maximal nachweisbaren Personalreferenzen“ Beilage ./9 (Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen) lautet ua: „Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen Der Bewerber hat für seinen nominierten Teilprojektleiter-Schnittstellen nachstehend

den Punkten 10.3.2 und 10.3.5 zwingend zwei Personalreferenzen nachzuweisen und dafür die jeweiligen Eigenerklärungen in den grau unterlegten Bereichen abzugeben; darüber hinaus steht es dem Bewerber frei,

Punkt 11.3 für seinen nominierten Teilprojektleiter bis zu zwei weitere Personalreferenzen nachzuweisen und dafür die jeweiligen Eigenerklärungen in den grau unterlegten Bereichen abzugeben: Teilprojektleiter-Schnittstellen - Personalreferenz Nr 1 Titel und Name des Teilprojektleiters: ............................................................................................................ Projekt-Titel: ............................................................................................................ Auftragnehmer (Firma / ARGE): ............................................................................................................ Name des Auftraggebers: ............................................................................................................ Ansprechperson bei diesem Auftraggeber: ............................................................................................................ Telefon: ............................................................................................................ Adresse: ............................................................................................................ Anteil einer allenfalls gemeinsam erbrachten Referenz (Punkt 10.3.2 Abs 3 - Anmerkung: Keine Angabe oder die Angabe von 100% bedeutet, dass das Projekt in vollem Umfang selbst erbracht wurde; die Angabe von etwa 50% bedeutet, dass die Projektleiterfunktion mit einem weiteren Projektleiter zu gleichen Teilen erbracht wurde.)Anteil einer allenfalls gemeinsam erbrachten Referenz (Punkt 10.3.2 Absatz 3, - Anmerkung: Keine Angabe oder die Angabe von 100% bedeutet, dass das Projekt in vollem Umfang selbst erbracht wurde; die Angabe von etwa 50% bedeutet, dass die Projektleiterfunktion mit einem weiteren Projektleiter zu gleichen Teilen erbracht wurde.) ……………………………………………….. Konkretes Datum der Produktivsetzung (GoLive) (bitte jedenfalls ausfüllen, Punkt 10.3.2 Abs 4 lit a)Konkretes Datum der Produktivsetzung (GoLive) (bitte jedenfalls ausfüllen, Punkt 10.3.2 Absatz 4, Litera a,) Datum: ......................................................................... Tätigkeit der oben genannten Person als Projektleiter oder Teilprojektleiter bei diesem Projekt (bitte jedenfalls ankreuzen, Punkt 10.3.5) Ja Nein Auftraggeber-Bestätigung: Die oben angegebene Ansprechperson beim Auftraggeber erklärt nachstehend verbindlich im Namen des ehemaligen Auftraggebers, dass der angegebene Teilprojektleiter den oben umschriebenen Auftrag mit den oben beschriebenen Eckpunkten „inhaltlich vereinbarungsgemäß sowie termin- und fristgemäß“ erfüllt hat: ............................................. ..................................................................... Ort, Datum Vollständiger Name / Stempel / Unterschrift Referenz hat die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen on-premise-Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin umfasst (bitte jedenfalls ankreuzen und ausfüllen, Punkt 10.3.5 lit a)Referenz hat die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen on-premise-Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin umfasst (bitte jedenfalls ankreuzen und ausfüllen, Punkt 10.3.5 Litera a,) Ja Nein Kurz-Beschreibung der Schnittstellen, Integration und Migration sowie der Umfeld-, Rand- oder Nebensysteme: Referenz wurde für eine IT-Anwenderlösung mit folgender Userzahl erbracht (bitte jedenfalls ausfüllen, Punkte 10.3.5 lit b)Referenz wurde für eine IT-Anwenderlösung mit folgender Userzahl erbracht (bitte jedenfalls ausfüllen, Punkte 10.3.5 Litera b,) ………………..……………………… Auftraggeber-Bestätigung: Die oben angegebene Ansprechperson beim Auftraggeber erklärt nachstehend verbindlich im Namen des ehemaligen Auftraggebers, dass der angegebene Teilprojektleiter den oben umschriebenen Auftrag mit den oben beschriebenen Eckpunkten „inhaltlich vereinbarungsgemäß sowie termin- und fristgemäß“ erfüllt hat: ............................................. ..................................................................... Ort, Datum Vollständiger Name / Stempel / Unterschrift Referenz hat eine Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) für die Implementierung einer Campus Management Software umfasst (bitte jedenfalls ankreuzen und jedenfalls ausfüllen, Punkt 11.3) Ja Nein Bezeichnung der Hochschule: Kurz-Beschreibung der Schnittstellen: Kurzbeschreibung der Referenz insbesondere zu den Kriterien

den Punkten 10.3.5 und 11.3: Auftraggeber-Bestätigung: Die oben angegebene Ansprechperson beim Auftraggeber erklärt nachstehend verbindlich im Namen des ehemaligen Auftraggebers, dass der angegebene Teilprojektleiter den oben umschriebenen Auftrag mit den oben beschriebenen Eckpunkten „inhaltlich vereinbarungsgemäß sowie termin- und fristgemäß“ erfüllt hat: ............................................. ..................................................................... Ort, Datum Vollständiger Name / Stempel / Unterschrift“ Bis zum Ende der Teilnahmefrist (13.07.2015, 12:00 Uhr) haben neben dem Antragsteller mehrere Bewerber fristgemäße Teilnahmeanträge abgegeben. Der Antragsteller hat in seinem Teilnahmeantrag hinsichtlich des von ihm nominierten Teilprojektleiters-Schnittstellen drei Personalreferenzen angegeben. Der Antragsteller hat dabei jeweils auf der Seite 2 beim Kriterium „Referenz hat die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen on-premise-Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin umfasst (bitte jedenfalls ankreuzen und ausfüllen, Punkt 10.3.5 lit a)“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt und das Feld für die „Kurz-Beschreibung der Schnittstellen, Integration und Migration sowie der Umfeld-, Rand- oder Nebensysteme:“ jeweils nicht ausgefüllt.Der Antragsteller hat in seinem Teilnahmeantrag hinsichtlich des von ihm nominierten Teilprojektleiters-Schnittstellen drei Personalreferenzen angegeben. Der Antragsteller hat dabei jeweils auf der Seite 2 beim Kriterium „Referenz hat die operative Bearbeitung der Schnittstellen (Integration und Migration) einer implementierten und integrierten IT-Anwenderlösung zu vorhandenen on-premise-Systemen (Umfeldsysteme oder Rand- oder Nebensysteme) der Auftraggeberin umfasst (bitte jedenfalls ankreuzen und ausfüllen, Punkt 10.3.5 Litera a,)“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ angekreuzt und das Feld für die „Kurz-Beschreibung der Schnittstellen, Integration und Migration sowie der Umfeld-, Rand- oder Nebensysteme:“ jeweils nicht ausgefüllt. Am 31.07.2015 hat der Auftraggeber dem Antragsteller mitgeteilt, dass er zur Teilnahme nicht zugelassen werde. Begründend führte der Auftraggeber aus, dass der Antragsteller durch Ankreuzen des Feldes „Nein“ bei den drei Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen erklärt habe, dass mit diesen Referenzen die operative Bearbeitung der Schnittstellen nicht erbracht worden sei. Aufgrund dieser Erklärungen erfülle keine Personalreferenz das Musskriterium

Punkt 10.3.5 lit a der Teilnahmeunterlagen. Im Ergebnis liege somit für den nominierten Teilprojektleiter-Schnittstellen keine gültige Personalreferenz vor, sodass das Eignungskriterium

Punkt 10.3.5 der Teilnahmeunterlagen von zumindest zwei Personalreferenzen nicht erfüllt sei. Diese Mängel seien aufgrund der Ausführungen in Punkt 10.3.2 letzter Absatz der Teilnahmeunterlagen nicht behebbar, weshalb auch nicht um Aufklärung ersucht werden hätte dürfen. Am 31.07.2015 hat der Auftraggeber dem Antragsteller mitgeteilt, dass er zur Teilnahme nicht zugelassen werde. Begründend führte der Auftraggeber aus, dass der Antragsteller durch Ankreuzen des Feldes „Nein“ bei den drei Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen erklärt habe, dass mit diesen Referenzen die operative Bearbeitung der Schnittstellen nicht erbracht worden sei. Aufgrund dieser Erklärungen erfülle keine Personalreferenz das Musskriterium

Punkt 10.3.5 Litera a, der Teilnahmeunterlagen. Im Ergebnis liege somit für den nominierten Teilprojektleiter-Schnittstellen keine gültige Personalreferenz vor, sodass das Eignungskriterium

Punkt 10.3.5 der Teilnahmeunterlagen von zumindest zwei Personalreferenzen nicht erfüllt sei. Diese Mängel seien aufgrund der Ausführungen in Punkt 10.3.2 letzter Absatz der Teilnahmeunterlagen nicht behebbar, weshalb auch nicht um Aufklärung ersucht werden hätte dürfen. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens hat der Auftraggeber an den Antragsteller am 11.08.2015 (eingelangt beim Antragsteller um 18:55 Uhr) ein Aufklärungsersuchen mittels Telefax übermittelt. Der Auftraggeber hat dabei den Antragsteller ersucht, hinsichtlich sämtlicher Personal- und Unternehmensreferenzen Auftraggeber-Bestätigungen im Sinne des Punktes 10.3.2 Abs 5 der Teilnahmeunterlagen bis längstens 13.08.2015, 08:00 Uhr (Einlangen beim Auftraggeber) nachzureichen. Der Antragsteller hat diesem Aufklärungsersuchen nicht im vollen Umfang entsprochen, da Auftraggeber-Bestätigungen teilweise nicht bzw nicht in vollem Umfang nachgereicht worden sind. Betreffend die Personalreferenzen Nr 1 und 2 des Teilprojektleiters-Schnittstellen ist aber festzuhalten, dass diese beiden Referenzen jeweils eine Auftraggeber-Bestätigung aufweisen, die den in Punkt 10.3.

  1. (zweitletzter Absatz) des Teilnahmeantrages gestellten Formerfordernissen entspricht. Nach Einleitung des Nachprüfungsverfahrens hat der Auftraggeber an den Antragsteller am 11.08.2015 (eingelangt beim Antragsteller um 18:55 Uhr) ein Aufklärungsersuchen mittels Telefax übermittelt. Der Auftraggeber hat dabei den Antragsteller ersucht, hinsichtlich sämtlicher Personal- und Unternehmensreferenzen Auftraggeber-Bestätigungen im Sinne des Punktes 10.3.2 Absatz 5, der Teilnahmeunterlagen bis längstens 13.08.2015, 08:00 Uhr (Einlangen beim Auftraggeber) nachzureichen. Der Antragsteller hat diesem Aufklärungsersuchen nicht im vollen Umfang entsprochen, da Auftraggeber-Bestätigungen teilweise nicht bzw nicht in vollem Umfang nachgereicht worden sind. Betreffend die Personalreferenzen Nr 1 und 2 des Teilprojektleiters-Schnittstellen ist aber festzuhalten, dass diese beiden Referenzen jeweils eine Auftraggeber-Bestätigung aufweisen, die den in Punkt 10.3.
  2. (zweitletzter Absatz) des Teilnahmeantrages gestellten Formerfordernissen entspricht. 5.
  3. Der gegenständliche Auftraggeber ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006).5.
  4. Der gegenständliche Auftraggeber ist ein öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006). Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrunde liegt, fällt

Art 14b

Abs 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.Das Vergabeverfahren, das dem gegenständlichen Vergabenachprüfungsverfahren zugrunde liegt, fällt

Artikel 14b, Absatz 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes.

Der gegenständliche Auftrag ist ein Lieferauftrag, der in einem zweistufigen Verhandlungsverfahren vergeben werden soll. Der geschätzte Auftragswert des Vorhabens beträgt ca 500.000 Euro (exkl MwSt) und ist somit dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das Landesverwaltungsgericht ist daher für die Behandlung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages sachlich und örtlich zuständig. 5.2.

§ 3

Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er 5.2.

Paragraph 3, Vergabenachprüfungsgesetz kann ein Unternehmer nur dann die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragen, wenn er

  1. a)ein Interesse an einem dem Bundesvergabegesetz oder dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrag hat oder hatte, und
  2. b)durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden erleidet oder zu erleiden droht. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er ein Interesse am Erhalt des gegenständlichen Auftrages hat und durch die behauptete Rechtswidrigkeit einen Schaden zu erleiden droht. Er ist daher antragslegitimiert. Da auch sonst keine Unzulässigkeitsgründe vorliegen, ist der Nachprüfungsantrag zulässig. 6.1. § 103 Abs 4 BVergG 2006 lautet wie folgt:6.1. Paragraph 103, Absatz 4, BVergG 2006 lautet wie folgt: „Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die

den §§ 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Abs. 6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.“„Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben und die

den Paragraphen 68 bis 77 als befugt, leistungsfähig und zuverlässig anzusehen sind, ist unter Bedachtnahme auf Absatz 6 und 7 Gelegenheit zur Beteiligung am nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben.“ 6.

  1. Wie sich aus den Teilnahmeunterlagen (Punkt 10.3.5) ergibt, hatte ein Bewerber als zwingendes Mindesterfordernis für die technische Leistungsfähigkeit ua zwei Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen nachzuweisen, wobei mit jeder Referenz einerseits die operative Bearbeitung der Schnittstellen der Referenzauftraggeberin und andererseits eine IT-Anwenderlösung mit einer Mindest-Userzahl von 50 erbracht worden sein musste. Darüber hinausgehend konnte der Antragsteller (nach Punkt 11.3 der Teilnahmeunterlagen) für die Auswahlprüfung fakultativ bis zu zwei weitere diesbezügliche Personalreferenzen nachweisen, die – neben den obigen zwingenden Anforderungen – die weitere Voraussetzung erfüllen mussten, dass der Bewerber eine Bearbeitung der Schnittstellen für die Implementierung einer Campus-Management-Software erbracht hat. Der Antragsteller hat in seinem Teilnahmeantrag drei Personalreferenzen des Teilprojektleiters-Schnittstellen vorgelegt, wobei der Antragsteller hinsichtlich der Frage, ob mit der Referenz die operative Bearbeitung der Schnittstellen des Referenz-Auftraggebers erbracht wurde, jeweils die Antwortmöglichkeit „Nein“ ankreuzte; weiters hat der Antragsteller hier jeweils keine „Kurz-Beschreibung“ vorgenommen, wie sie laut Teilnahmeunterlagen gefordert war. 6.
  2. Dem Auftraggeber ist Recht zu geben, wenn er die Auffassung vertritt, der Antragsteller habe aufgrund dieser Eigenerklärungen das Eignungskriterium von zumindest zwei Personalreferenzen nicht erfüllt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung des Antragstellers, das Ankreuzen der Angabe „Nein“ sei „lediglich irrtümlich“ erfolgt, insbesondere im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar ist, dass der Antragsteller in keiner Phase des Nachprüfungsverfahrens dargelegt hat, welcher Grund diesem Irrtum zugrunde liegt. Weiters ist nicht nur die Angabe „Nein“ angekreuzt worden, sondern ist dazu auch korrespondierend (und nur bei diesem Kriterium) keine Kurz-Beschreibung erfolgt. Dazu kommt, dass diese beiden Umstände (Ankreuzen des „Nein“ und keine Kurzbeschreibung) nicht nur bei einer einzigen Personalreferenz, sondern bei allen drei Personalreferenzen vorhanden sind. Der Antragsteller hat geltend gemacht, dass dem Auftraggeber aufgrund der vom Antragsteller jeweils auf der Seite 3 der betreffenden Personalreferenzen vorgenommenen Projektbeschreibungen zwingend auffallen hätte müssen, dass die Angabe „Nein“ lediglich irrtümlich erfolgt sei; Letzteres auch aufgrund der Systematik der Personalblätter, da die nach Punkt 11.3 nachzuweisende Leistung denklogisch zwingend inhaltlich auf Punkt 10.3.5 aufbaue. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass – wie sich aus Punkt 10.3.5 der Teilnahmeunterlagen zweifelsfrei ergibt – mit der Mindestpersonalreferenz die „operative“ Bearbeitung der Schnittstellen nachzuweisen war. Laut Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, ist unter operativ „tätig eingreifend“ zu verstehen. Es war somit gefordert, dass der Teilprojektleiter-Schnittstellen beim Referenzprojekt die Schnittstellen operativ im Sinne von tätig eingreifend bearbeitet hat. Dass „operativ“ in diesem Sinne zu verstehen war, ergibt sich auch aus Punkt 10.3.1.4 der Teilnahmeunterlagen, wonach im Auftragsfall der künftige Auftragnehmer den benannten Teilprojektleiter-Schnittstellen für das Teilprojekt der Schnittstellenbearbeitung (Integration und Migration) operativ einsetzen muss. Der Vertreter des Auftraggebers hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es Intention des Auftraggebers gewesen sei, einen Schnittstellenleiter zu bekommen, der technisch so kompetent sei, dass er die Schnittstellenbearbeitung selbständig durchführen könne. Demgegenüber war auf Seite 3 der Personalreferenz eine derartige „operative“ Bearbeitung nicht von Relevanz. Vielmehr war hier nur entscheidend, ob die Referenz eine „Campus-Management-Software“ umfasst hat. Es lagen somit zwischen den beiden Kriterien wesentliche Unterschiede vor. Der Umstand, dass die Referenz eine „Campus-Management-Software“ umfasst hat und daher die Frage auf Seite 3 mit „Ja“ beantwortet wurde, schließt nicht aus, dass die Bearbeitung der Schnittstellen nicht durch den Projektleiter erfolgt ist und deshalb die entsprechende Frage auf Seite 2 verneint wurde. Bei diesem Ergebnis geht das Vorbringen des Antragstellers, die Seite 3 baue auf der Seite 2 auf bzw aus seinen Kurzbeschreibungen auf Seite 3 ergebe sich, dass das „Nein“ auf Seite 2 irrtümlich angekreuzt sei, ins Leere, zumal sich aus den Kurzbeschreibungen kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Schnittstellenleiter bei den Referenzprojekten operativ die Migration von Daten erbracht hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kurzbeschreibung des Antragstellers jeweils auf Seite 3 unten nahezu deckungsgleich mit jener ist, die der Antragsteller beim Gesamtprojektleiter bzw beim Teilprojektleiter-Prozessmanagement abgegeben hat. An dieser Beurteilung vermag auch das Vorbringen des Geschäftsführers des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nichts zu ändern, wonach die im Teilnahmeantrag genannte Schnittstellenleiterin sowohl operativ als auch koordinierend tätig gewesen sei. Abgesehen davon sind diese Ausführungen schon deshalb nicht nachvollziehbar, da die genannte Schnittstellenprojektleiterin erst ab dem Jahr 2013 für den Antragsteller tätig war, die Produktivsetzung der diesbezüglichen Personalreferenz 1 aber bereits im Oktober 2011 erfolgt ist. Insgesamt musste der Auftraggeber aufgrund des objektiven Erklärungswertes des Teilnahmeantrages der Antragstellerin keine Zweifel über den Erklärungsinhalt, insbesondere über die Verneinung des Vorliegens des Musskriteriums haben, weshalb er diesbezüglich auch nicht verpflichtet war, an den Antragsteller ein Aufklärungsersuchen zu richten. Weiters hätten die diesbezüglichen Angaben im Teilnahmeantrag zufolge Punkt 10.3.2 letzter Absatz der Teilnahmeunterlagen nach dem Ende der Teilnahmefrist ohnehin nicht geändert oder ergänzt werden dürfen. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr näher zu prüfen, ob die im Aufklärungsersuchen des Auftraggebers vom 11.8.2015 eingeräumte Frist von einem Tag angemessen war bzw ob der Antragsteller dem Aufklärungsersuchen in ausreichendem Ausmaß entsprochen hat. 7.

§ 12

Abs 1 lit b des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.7.

Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, des Vergabenachprüfungsgesetzes ist das Landesverwaltungsgericht bis zum Zuschlag oder Widerruf zuständig, Entscheidungen des Auftraggebers für nichtig zu erklären.

§ 12

Abs 2 leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Abs 1 lit b), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat.

Paragraph 12, Absatz 2, leg cit darf eine Entscheidung nur dann für nichtig erklärt werden (Absatz eins, Litera b,), wenn sie wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hat. Die Entscheidung des Auftraggebers steht auf Grund der im obigen Punkt dargelegten Ausführungen nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes. Die Entscheidung des Auftraggebers war daher nicht für nichtig zu erklären.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.314.004.S1.2015

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