GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,
Vm den §§ 38 Abs 1a, 43 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, sowie iVm den §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, § 5 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF und den §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, unter diversen Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,
Paragraph 37, in Verbindung mit den Paragraphen 38, Absatz eins a, 43 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, sowie in Verbindung mit den Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, Paragraph 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF und den Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, unter diversen Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Einbringungszeitraum für die im Spruchpunkt I. genehmigte Bodenaushubdeponie wurde
F, mit zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristet (Spruchpunkt II.).Der Einbringungszeitraum für die im Spruchpunkt römisch eins. genehmigte Bodenaushubdeponie wurde
Paragraph 48, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, mit zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristet (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,
Vm den §§ 38 Abs 1, 43 und 48 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, iVm § 33 Abs 1 lit l iVm § 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines 24.000 m² großen Ablagerungsplatzes für reines Bodenaushubmaterial auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt III.).Weiters wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,
Paragraph 37, in Verbindung mit den Paragraphen 38, Absatz eins, 43 und 48 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines 24.000 m² großen Ablagerungsplatzes für reines Bodenaushubmaterial auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt IV. wurde
F BGBl I Nr 161/2013, iVm § 37 Abs 3 Z 1 iVm § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, festgestellt, dass E M, E, A H, E, D S, E, J und G F, E, H M, E, C F, E und der „Bürgerinitiative“ bzw jenen Personen, die auf der Liste E/G mit dem Wortlaut „Unterschriftenaktion gegen die Aushubdeponie, die in G-G errichtet werden soll“ unterschrieben haben, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Dr Karl Schelling, Schulgasse 22, Dornbirn, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend der Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, keine über § 50 AWG 2002 hinausgehende Parteistellung zukommt. Die Anträge vom 12.06.2015, ua sämtliche Amtssachverständigengutachten zu übermitteln und zur Stellungnahme zuzustellen sowie die nach der EMRK und der Grundrechtecharta zustehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen die Bewilligungsbescheide einzuräumen, wurden als unzulässig zurückgewiesen.Im Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, festgestellt, dass E M, E, A H, E, D S, E, J und G F, E, H M, E, C F, E und der „Bürgerinitiative“ bzw jenen Personen, die auf der Liste E/G mit dem Wortlaut „Unterschriftenaktion gegen die Aushubdeponie, die in G-G errichtet werden soll“ unterschrieben haben, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Dr Karl Schelling, Schulgasse 22, Dornbirn, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend der Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, keine über Paragraph 50, AWG 2002 hinausgehende Parteistellung zukommt. Die Anträge vom 12.06.2015, ua sämtliche Amtssachverständigengutachten zu übermitteln und zur Stellungnahme zuzustellen sowie die nach der EMRK und der Grundrechtecharta zustehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen die Bewilligungsbescheide einzuräumen, wurden als unzulässig zurückgewiesen. 2.1 Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid werde insoweit bekämpft, als eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Bodenaushubdeponie G/G der Firma G R B- und T GmbH & Co KG auf GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, GB E, erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, aber auch die grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches diesem Bescheid zugrunde liege.2.1 Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid werde insoweit bekämpft, als eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Bodenaushubdeponie G/G der Firma G R B- und T GmbH & Co KG auf GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, GB E, erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, aber auch die grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches diesem Bescheid zugrunde liege. Der § 37 Abs 3 des AWG werde falsch angewendet. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahrens seien nicht gegeben. Der § 37 Abs 3 AWG widerspreche den Art 6, 8 und 13 EMRK und sei deshalb verfassungswidrig und unzulässig. Er widerspreche auch der Europäischen Grundrechtecharta.Der Paragraph 37, Absatz 3, des AWG werde falsch angewendet. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahrens seien nicht gegeben. Der Paragraph 37, Absatz 3, AWG widerspreche den Artikel 6, 8 und 13 EMRK und sei deshalb verfassungswidrig und unzulässig. Er widerspreche auch der Europäischen Grundrechtecharta. Der Anspruch der Nachbarn, dass eine Bewilligung nur nach vorheriger Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beiziehung derselben für die verfahrensgegenständliche Deponie erteilt werde, sei hier verletzt worden. Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 211/92 EU sei ebenso wie das Umweltverträglichkeitsgesetz falsch angewendet worden. Die Schwellenwerte seien überschritten und sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung in der vorliegenden Bergregion durch das angrenzende Biotop S und den ländlichen Raum eindeutig vorgeschrieben. Durch die Genehmigung dieser Deponie seien unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen, Rutschgefährdungen, eine unzulässige Feinstaubbelastung sowie eine Gesundheitsgefährdung gegeben. Diesbezüglich sei das Verfahren auch grob mangelhaft geblieben mangels mündlicher Verhandlung, mangels Übermittlung der Gutachten, mangels rechtlichem Gehör der Nachbarn dazu und mangels Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens. Auch seien die Voraussetzungen für die LKW-Zufahrt zur Deponie nicht gegeben. Die Bewilligung nach dem AWG hätte daher versagt werden müssen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe die Parteienrechte der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, indem sie sich auf die Verfassungsbestimmung des § 37 Abs 3 AWG, die ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Projekte vorsehe, stütze. Bewilligt worden seien 89.800 m³. Richtigerweise sei aber davon auszugehen, dass das Gesamtvolumen maßgeblich sei, welches auf der Deponie G/G deponiert werden könne. Dies sei aber einiges mehr als 100.000 m³. Es sei nicht zulässig, wenn bei einem möglichen Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m³ zunächst eine eingeschränkte Deponiemenge beantragt werde, damit das vereinfachte Verfahren
Zudem sei nicht auf das Deponievolumen abzustellen, welches sich nach den Setzungen ergebe, sondern sei diesbezüglich das Deponievolumen maßgeblich, welches auf die Deponie gebracht werden dürfe. Das sei aber das 1,8-Fache der ursprünglich beantragten Menge von 99.000 m³ bzw von der nunmehr beantragten Menge von 89.800 m³. Es sei daher nicht zulässig, dass ein vereinfachtes Verfahren
Aus den Art 6, 8 und 13 EMRK ergebe sich zwingend, dass Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen geschützt werden müssen und deshalb eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei und die Amtssachverständigengutachten den Nachbarn zur Verfügung zu stellen seien, um im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene diesen entgegenzutreten. Die EMRK stelle ebenso wie die Grundrechtecharta der EU eine Verfassungsbestimmung dar, welche nicht durch eine andere Verfassungsbestimmung ausgehebelt werden könne und zwingend zu beachten sei. § 37 Abs 3 AWG dürfe nicht angewendet werden, weil er verfassungswidrig sei. Auch sei nur der ursprüngliche Antrag kundgemacht worden und dazu Akteneinsicht gewährt worden, nicht hingegen für die nachfolgenden Abänderungen.Die Bezirkshauptmannschaft B habe die Parteienrechte der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, indem sie sich auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG, die ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Projekte vorsehe, stütze. Bewilligt worden seien 89.800 m³. Richtigerweise sei aber davon auszugehen, dass das Gesamtvolumen maßgeblich sei, welches auf der Deponie G/G deponiert werden könne. Dies sei aber einiges mehr als 100.000 m³. Es sei nicht zulässig, wenn bei einem möglichen Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m³ zunächst eine eingeschränkte Deponiemenge beantragt werde, damit das vereinfachte Verfahren
Paragraph 37, Absatz 3, AWG angewendet werde. Zudem sei nicht auf das Deponievolumen abzustellen, welches sich nach den Setzungen ergebe, sondern sei diesbezüglich das Deponievolumen maßgeblich, welches auf die Deponie gebracht werden dürfe. Das sei aber das 1,8-Fache der ursprünglich beantragten Menge von 99.000 m³ bzw von der nunmehr beantragten Menge von 89.800 m³. Es sei daher nicht zulässig, dass ein vereinfachtes Verfahren
Paragraph 37, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführt werde. Aus den Artikel 6, 8 und 13 EMRK ergebe sich zwingend, dass Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen geschützt werden müssen und deshalb eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei und die Amtssachverständigengutachten den Nachbarn zur Verfügung zu stellen seien, um im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene diesen entgegenzutreten. Die EMRK stelle ebenso wie die Grundrechtecharta der EU eine Verfassungsbestimmung dar, welche nicht durch eine andere Verfassungsbestimmung ausgehebelt werden könne und zwingend zu beachten sei. Paragraph 37, Absatz 3, AWG dürfe nicht angewendet werden, weil er verfassungswidrig sei. Auch sei nur der ursprüngliche Antrag kundgemacht worden und dazu Akteneinsicht gewährt worden, nicht hingegen für die nachfolgenden Abänderungen. Nach EU-rechtlichen Vorschriften bzw dem Aarhus-Abkommen hätten die Beschwerdeführer zwingend einen Anspruch darauf, dass sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen und effektiv durchsetzen könnten, sowie am gesamten UVP-Verfahren teilnehmen könnten.
Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bedürfe es einer UVP-Prüfung nicht nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten seien, sondern auch dann, wenn aufgrund des Standortes der Projekte Umweltbeeinträchtigungen nahe liegen. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie sei in einer Bergregion gelegen, sie grenze an das Biotop S unmittelbar an (ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet) und werde unterhalb der Deponie für die Öffentlichkeit Trinkwasser gefasst. Auch handle es sich hier um einen ländlichen Raum, dessen Landnutzung der geplanten Nutzung für eine Bodenaushubdeponie widerspreche. Außerdem berechne sich der Schwellenwert nach dem UVP-Gesetz ebenfalls nach dem gesamtmöglichen Deponievolumen und nach der deponierten Menge (vor Setzung), sodass die Schwellenwerte überschritten seien. Es hätte deshalb zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung in die Wege geleitet werden müssen. Da die UVP-Verpflichtung verletzt worden sei, verstoße der Genehmigungsbescheid für die Bodenaushubdeponie gegen Europäisches Recht, welches allen anderen Bestimmungen vorgehe.Nach EU-rechtlichen Vorschriften bzw dem Aarhus-Abkommen hätten die Beschwerdeführer zwingend einen Anspruch darauf, dass sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen und effektiv durchsetzen könnten, sowie am gesamten UVP-Verfahren teilnehmen könnten.
Anhang römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bedürfe es einer UVP-Prüfung nicht nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten seien, sondern auch dann, wenn aufgrund des Standortes der Projekte Umweltbeeinträchtigungen nahe liegen. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie sei in einer Bergregion gelegen, sie grenze an das Biotop S unmittelbar an (ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet) und werde unterhalb der Deponie für die Öffentlichkeit Trinkwasser gefasst. Auch handle es sich hier um einen ländlichen Raum, dessen Landnutzung der geplanten Nutzung für eine Bodenaushubdeponie widerspreche. Außerdem berechne sich der Schwellenwert nach dem UVP-Gesetz ebenfalls nach dem gesamtmöglichen Deponievolumen und nach der deponierten Menge (vor Setzung), sodass die Schwellenwerte überschritten seien. Es hätte deshalb zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung in die Wege geleitet werden müssen. Da die UVP-Verpflichtung verletzt worden sei, verstoße der Genehmigungsbescheid für die Bodenaushubdeponie gegen Europäisches Recht, welches allen anderen Bestimmungen vorgehe. Des Weiteren erstatteten die Beschwerdeführer inhaltliches Vorbringen hinsichtlich unzumutbarer Beeinträchtigungen sowie Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn, insbesondere in Bezug auf Lärm- und (Fein)Staubimmissionen, Erschütterungen, Rutschungen und Trinkwasserbeeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang wurden ua die Antragsunterlagen als unzureichend kritisiert. Die darin enthaltenen Privatgutachten seien falsch, ebenso die darin enthaltenen Amtssachverständigengutachten und seien diese darüber hinaus den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Weiters bestünden unzumutbare Verkehrsverhältnisse bei den Zufahrtsstraßen zur Deponie. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vor, dass die Behörde davon ausgehe, dass bei der Kubatur von 89.800 m³ Bodenaushubmaterial 161.640 Tonnen deponiert werden können. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B in diesem Verfahren vom 02.06.
RVS 03.05.12,
F BGBl I Nr 103/2013, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.5.2
Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Abs 3 AWG 2002 sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:
Abs 2 AWG 2002 hat die Behörde einen Antrag für eine Genehmigung
Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde einen Antrag für eine Genehmigung
Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. Nach § 50 Abs 4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
Abs 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Nach Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat
dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren
Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen
Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 5.3 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 GP 98) ist im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 AWG 2002 angeführt, dass ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sei. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (§ 50) normiert. Im vereinfachten Verfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (AAO 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller und dem Umweltanwalt seien die in § 50 Abs 4 AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen.5.3 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 Gesetzgebungsperiode 98) ist im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 angeführt, dass ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sei. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (Paragraph 50,) normiert. Im vereinfachten Verfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu Paragraph 50, AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (AAO 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller und dem Umweltanwalt seien die in Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn sowie Bürgerinitiativen keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei (VwGH 17.02.2011, 2007/07/0134).Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn sowie Bürgerinitiativen keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des Paragraph 50, AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei (VwGH 17.02.2011, 2007/07/0134). Nach der zu § 359b Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch für das vereinfachte Verfahren nach § 50 Abs 2 AWG 2002 gilt (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012), kommt den Nachbarn im vereinfachten Verfahren
Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0174; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0009). Im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 kommt den Nachbarn allerdings hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eine eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012).Nach der zu Paragraph 359 b, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch für das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 gilt (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012), kommt den Nachbarn im vereinfachten Verfahren
Paragraph 50, AWG 2002 nicht die Stellung als Partei, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0174; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0009). Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 kommt den Nachbarn allerdings hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eine eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern daher hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Verfahren betreffend die beantragte Bodenaushubdeponie „G/G“ die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 vorliegen, Parteistellung gewährt. Den Beschwerdeführern stand während des gesamten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Akteneinsicht offen, wovon die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher auch die Beschwerdeführer geladen wurden. Welche Verfahrensart im konkreten Fall anzuwenden ist, richtet sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw dem beantragten Volumen der Deponie. Nach § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ist bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m³ ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde – und auch das Verwaltungsgericht – an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und hat das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Eine konsenswidrige Errichtung bzw ein solcher Betrieb der Anlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Anlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungs- bzw Genehmigungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204). Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren von dem im Antrag beschriebenen Projekt auszugehen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m³ war daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des § 50 AWG 2002 anzuwenden.Welche Verfahrensart im konkreten Fall anzuwenden ist, richtet sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw dem beantragten Volumen der Deponie. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m³ ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde – und auch das Verwaltungsgericht – an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und hat das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Eine konsenswidrige Errichtung bzw ein solcher Betrieb der Anlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Anlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungs- bzw Genehmigungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204). Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren von dem im Antrag beschriebenen Projekt auszugehen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m³ war daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Zur Befürchtung der Beschwerdeführer, dass eine größere als die beantragte Menge Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, ist anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m³ einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellen würde, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen), und andererseits auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts darstellen würde, welche einer weiteren Antragstellung nach § 37 AWG 2002 bedürfte. Würde eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m³ führen, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren volle Parteistellung.Zur Befürchtung der Beschwerdeführer, dass eine größere als die beantragte Menge Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, ist anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m³ einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellen würde, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen), und andererseits auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts darstellen würde, welche einer weiteren Antragstellung nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfte. Würde eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m³ führen, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren volle Parteistellung. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen würde in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m³ führen, ist anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen (Kubikmeter) und nicht nach der Masse (Kilogramm, Tonnen) festgelegt wird. Es ist daher nicht auf die Masse des abgelagerten Materials sondern ausschließlich auf dessen Volumen abzustellen. Demnach sind auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen (vgl Auflage A 13. in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen würde in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m³ führen, ist anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen (Kubikmeter) und nicht nach der Masse (Kilogramm, Tonnen) festgelegt wird. Es ist daher nicht auf die Masse des abgelagerten Materials sondern ausschließlich auf dessen Volumen abzustellen. Demnach sind auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen vergleiche Auflage A 13. in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Im vorliegenden Fall stellen bereits die beantragten 89.800 m³ – und nicht erst die im AWG 2002 für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens festgesetzte Grenze von 100.000 m³ – die zulässige Obergrenze des abzulagernden Bodenaushubmaterials dar. Wie bereits angeführt, würde bereits eine Überschreitung des beantragten Volumens von 89.800 m³ eine genehmigungspflichtige Änderung darstellen, für welche ein weiteres Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre. 5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt worden sind. Bei den im Anhang I des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten wurden auch die im Anhang III der UVP-Richtlinie enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien, wie zB schutzwürdige Gebiete, abgestufte Schwellenwerte festgelegt. Für Bodenaushubdeponien bestehen keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt worden sind. Bei den im Anhang römisch eins des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten wurden auch die im Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien, wie zB schutzwürdige Gebiete, abgestufte Schwellenwerte festgelegt. Für Bodenaushubdeponien bestehen keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.
Anhang I des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) enthält dieser Anhang die
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 zum UVP-G 2000 definiert.
Anhang römisch eins des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) enthält dieser Anhang die
Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 zum UVP-G 2000 definiert. Anlagen zur Behandlung (Ablagerung, Verwertung, sonstige Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen sind in Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt. Die in Z 2 lit a bis h enthaltenen Tatbestände umfassen Massenabfalldeponien, Reststoffdeponien, Baurestmassendeponien oder Inertabfalldeponien bei Erreichung gewisser Schwellenwerte, wobei der geringste UVP-relevante Schwellenwert 500.000 m3 beträgt (vgl Z 2 lit h Anhang 1 zum UVP-G 2000). Eigene Tatbestände für Bodenaushubdeponien sind im UVP-G nicht enthalten.Anlagen zur Behandlung (Ablagerung, Verwertung, sonstige Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen sind in Ziffer 2, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt. Die in Ziffer 2, Litera a bis h enthaltenen Tatbestände umfassen Massenabfalldeponien, Reststoffdeponien, Baurestmassendeponien oder Inertabfalldeponien bei Erreichung gewisser Schwellenwerte, wobei der geringste UVP-relevante Schwellenwert 500.000 m3 beträgt vergleiche Ziffer 2, Litera h, Anhang 1 zum UVP-G 2000). Eigene Tatbestände für Bodenaushubdeponien sind im UVP-G nicht enthalten. Die für die Genehmigung zuständige Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehen (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0001). Im vorliegenden Fall ist die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Umfang von 89.800 m³ beantragt. Für die Deponierung von Bodenaushubmaterial existieren im UVP-G 2000 (Anhang I) keine Genehmigungstatbestände. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie „G/G“ unterliegt daher keiner Genehmigungs- oder Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.