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{'item': 'LVwG-401-002/R15-2015'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 37§ 48§ 8§ 50§ 1§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.10.2015 GeschäftszahlLVwG-401-002/R15-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestätigt.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,

§ 37i

Vm den §§ 38 Abs 1a, 43 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, sowie iVm den §§ 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994 idgF, § 5 Forstgesetz 1975, BGBl Nr 440/1975 idgF und den §§ 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl Nr 450/1994 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, unter diversen Auflagen erteilt (Spruchpunkt I.). 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,

Paragraph 37, in Verbindung mit den Paragraphen 38, Absatz eins a, 43 und 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, sowie in Verbindung mit den Paragraphen 74 und 77 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994, idgF, Paragraph 5, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, idgF und den Paragraphen 93 und 99 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, unter diversen Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Einbringungszeitraum für die im Spruchpunkt I. genehmigte Bodenaushubdeponie wurde

§ 48Abs 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idg

F, mit zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristet (Spruchpunkt II.).Der Einbringungszeitraum für die im Spruchpunkt römisch eins. genehmigte Bodenaushubdeponie wurde

Paragraph 48, Absatz eins, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, mit zehn Jahren ab Rechtskraft des Bescheides befristet (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,

§ 37i

Vm den §§ 38 Abs 1, 43 und 48 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, iVm § 33 Abs 1 lit l iVm § 35 Abs 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl Nr 22/1997 idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines 24.000 m² großen Ablagerungsplatzes für reines Bodenaushubmaterial auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt III.).Weiters wurde der G R B und T GmbH & Co KG, A,

Paragraph 37, in Verbindung mit den Paragraphen 38, Absatz eins, 43 und 48 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Litera l, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 1997, idgF, nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines 24.000 m² großen Ablagerungsplatzes für reines Bodenaushubmaterial auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt IV. wurde

§ 8Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 id

F BGBl I Nr 161/2013, iVm § 37 Abs 3 Z 1 iVm § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002 idgF, festgestellt, dass E M, E, A H, E, D S, E, J und G F, E, H M, E, C F, E und der „Bürgerinitiative“ bzw jenen Personen, die auf der Liste E/G mit dem Wortlaut „Unterschriftenaktion gegen die Aushubdeponie, die in G-G errichtet werden soll“ unterschrieben haben, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Dr Karl Schelling, Schulgasse 22, Dornbirn, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend der Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, keine über § 50 AWG 2002 hinausgehende Parteistellung zukommt. Die Anträge vom 12.06.2015, ua sämtliche Amtssachverständigengutachten zu übermitteln und zur Stellungnahme zuzustellen sowie die nach der EMRK und der Grundrechtecharta zustehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen die Bewilligungsbescheide einzuräumen, wurden als unzulässig zurückgewiesen.Im Spruchpunkt römisch vier. wurde

Paragraph 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 50, des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, idgF, festgestellt, dass E M, E, A H, E, D S, E, J und G F, E, H M, E, C F, E und der „Bürgerinitiative“ bzw jenen Personen, die auf der Liste E/G mit dem Wortlaut „Unterschriftenaktion gegen die Aushubdeponie, die in G-G errichtet werden soll“ unterschrieben haben, allesamt vertreten durch Rechtsanwalt Dr Karl Schelling, Schulgasse 22, Dornbirn, in dem bei der Bezirkshauptmannschaft B durchgeführten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 betreffend der Errichtung und den Betrieb der 89.800 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf den GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, keine über Paragraph 50, AWG 2002 hinausgehende Parteistellung zukommt. Die Anträge vom 12.06.2015, ua sämtliche Amtssachverständigengutachten zu übermitteln und zur Stellungnahme zuzustellen sowie die nach der EMRK und der Grundrechtecharta zustehenden Beschwerdemöglichkeiten gegen die Bewilligungsbescheide einzuräumen, wurden als unzulässig zurückgewiesen. 2.1 Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid werde insoweit bekämpft, als eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Bodenaushubdeponie G/G der Firma G R B- und T GmbH & Co KG auf GST-NRN UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, GB E, erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, aber auch die grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches diesem Bescheid zugrunde liege.2.1 Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, der bekämpfte Bescheid werde insoweit bekämpft, als eine Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 für die Bodenaushubdeponie G/G der Firma G R B- und T GmbH & Co KG auf GST-NRN UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, GB E, erteilt worden sei. Eine diesbezügliche Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz hätte richtigerweise nicht erteilt werden dürfen. Geltend gemacht werde die Rechtswidrigkeit des Bescheides, aber auch die grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens, welches diesem Bescheid zugrunde liege. Der § 37 Abs 3 des AWG werde falsch angewendet. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahrens seien nicht gegeben. Der § 37 Abs 3 AWG widerspreche den Art 6, 8 und 13 EMRK und sei deshalb verfassungswidrig und unzulässig. Er widerspreche auch der Europäischen Grundrechtecharta.Der Paragraph 37, Absatz 3, des AWG werde falsch angewendet. Die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahrens seien nicht gegeben. Der Paragraph 37, Absatz 3, AWG widerspreche den Artikel 6, 8 und 13 EMRK und sei deshalb verfassungswidrig und unzulässig. Er widerspreche auch der Europäischen Grundrechtecharta. Der Anspruch der Nachbarn, dass eine Bewilligung nur nach vorheriger Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beiziehung derselben für die verfahrensgegenständliche Deponie erteilt werde, sei hier verletzt worden. Die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 211/92 EU sei ebenso wie das Umweltverträglichkeitsgesetz falsch angewendet worden. Die Schwellenwerte seien überschritten und sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung in der vorliegenden Bergregion durch das angrenzende Biotop S und den ländlichen Raum eindeutig vorgeschrieben. Durch die Genehmigung dieser Deponie seien unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen, Rutschgefährdungen, eine unzulässige Feinstaubbelastung sowie eine Gesundheitsgefährdung gegeben. Diesbezüglich sei das Verfahren auch grob mangelhaft geblieben mangels mündlicher Verhandlung, mangels Übermittlung der Gutachten, mangels rechtlichem Gehör der Nachbarn dazu und mangels Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens. Auch seien die Voraussetzungen für die LKW-Zufahrt zur Deponie nicht gegeben. Die Bewilligung nach dem AWG hätte daher versagt werden müssen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe die Parteienrechte der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, indem sie sich auf die Verfassungsbestimmung des § 37 Abs 3 AWG, die ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Projekte vorsehe, stütze. Bewilligt worden seien 89.800 m³. Richtigerweise sei aber davon auszugehen, dass das Gesamtvolumen maßgeblich sei, welches auf der Deponie G/G deponiert werden könne. Dies sei aber einiges mehr als 100.000 m³. Es sei nicht zulässig, wenn bei einem möglichen Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m³ zunächst eine eingeschränkte Deponiemenge beantragt werde, damit das vereinfachte Verfahren

§ 37Abs 3 AWG angewendet werde.

Zudem sei nicht auf das Deponievolumen abzustellen, welches sich nach den Setzungen ergebe, sondern sei diesbezüglich das Deponievolumen maßgeblich, welches auf die Deponie gebracht werden dürfe. Das sei aber das 1,8-Fache der ursprünglich beantragten Menge von 99.000 m³ bzw von der nunmehr beantragten Menge von 89.800 m³. Es sei daher nicht zulässig, dass ein vereinfachtes Verfahren

§ 37Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführt werde.

Aus den Art 6, 8 und 13 EMRK ergebe sich zwingend, dass Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen geschützt werden müssen und deshalb eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei und die Amtssachverständigengutachten den Nachbarn zur Verfügung zu stellen seien, um im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene diesen entgegenzutreten. Die EMRK stelle ebenso wie die Grundrechtecharta der EU eine Verfassungsbestimmung dar, welche nicht durch eine andere Verfassungsbestimmung ausgehebelt werden könne und zwingend zu beachten sei. § 37 Abs 3 AWG dürfe nicht angewendet werden, weil er verfassungswidrig sei. Auch sei nur der ursprüngliche Antrag kundgemacht worden und dazu Akteneinsicht gewährt worden, nicht hingegen für die nachfolgenden Abänderungen.Die Bezirkshauptmannschaft B habe die Parteienrechte der Beschwerdeführer massiv eingeschränkt, indem sie sich auf die Verfassungsbestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, AWG, die ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Projekte vorsehe, stütze. Bewilligt worden seien 89.800 m³. Richtigerweise sei aber davon auszugehen, dass das Gesamtvolumen maßgeblich sei, welches auf der Deponie G/G deponiert werden könne. Dies sei aber einiges mehr als 100.000 m³. Es sei nicht zulässig, wenn bei einem möglichen Gesamtvolumen von mehr als 100.000 m³ zunächst eine eingeschränkte Deponiemenge beantragt werde, damit das vereinfachte Verfahren

Paragraph 37, Absatz 3, AWG angewendet werde. Zudem sei nicht auf das Deponievolumen abzustellen, welches sich nach den Setzungen ergebe, sondern sei diesbezüglich das Deponievolumen maßgeblich, welches auf die Deponie gebracht werden dürfe. Das sei aber das 1,8-Fache der ursprünglich beantragten Menge von 99.000 m³ bzw von der nunmehr beantragten Menge von 89.800 m³. Es sei daher nicht zulässig, dass ein vereinfachtes Verfahren

Paragraph 37, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz durchgeführt werde. Aus den Artikel 6, 8 und 13 EMRK ergebe sich zwingend, dass Nachbarn vor unzumutbaren Belästigungen oder gesundheitsgefährdenden Beeinträchtigungen geschützt werden müssen und deshalb eine mündliche Verhandlung anzuberaumen sei und die Amtssachverständigengutachten den Nachbarn zur Verfügung zu stellen seien, um im Rahmen des Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene diesen entgegenzutreten. Die EMRK stelle ebenso wie die Grundrechtecharta der EU eine Verfassungsbestimmung dar, welche nicht durch eine andere Verfassungsbestimmung ausgehebelt werden könne und zwingend zu beachten sei. Paragraph 37, Absatz 3, AWG dürfe nicht angewendet werden, weil er verfassungswidrig sei. Auch sei nur der ursprüngliche Antrag kundgemacht worden und dazu Akteneinsicht gewährt worden, nicht hingegen für die nachfolgenden Abänderungen. Nach EU-rechtlichen Vorschriften bzw dem Aarhus-Abkommen hätten die Beschwerdeführer zwingend einen Anspruch darauf, dass sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen und effektiv durchsetzen könnten, sowie am gesamten UVP-Verfahren teilnehmen könnten.

Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bedürfe es einer UVP-Prüfung nicht nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten seien, sondern auch dann, wenn aufgrund des Standortes der Projekte Umweltbeeinträchtigungen nahe liegen. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie sei in einer Bergregion gelegen, sie grenze an das Biotop S unmittelbar an (ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet) und werde unterhalb der Deponie für die Öffentlichkeit Trinkwasser gefasst. Auch handle es sich hier um einen ländlichen Raum, dessen Landnutzung der geplanten Nutzung für eine Bodenaushubdeponie widerspreche. Außerdem berechne sich der Schwellenwert nach dem UVP-Gesetz ebenfalls nach dem gesamtmöglichen Deponievolumen und nach der deponierten Menge (vor Setzung), sodass die Schwellenwerte überschritten seien. Es hätte deshalb zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung in die Wege geleitet werden müssen. Da die UVP-Verpflichtung verletzt worden sei, verstoße der Genehmigungsbescheid für die Bodenaushubdeponie gegen Europäisches Recht, welches allen anderen Bestimmungen vorgehe.Nach EU-rechtlichen Vorschriften bzw dem Aarhus-Abkommen hätten die Beschwerdeführer zwingend einen Anspruch darauf, dass sie die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen und effektiv durchsetzen könnten, sowie am gesamten UVP-Verfahren teilnehmen könnten.

Anhang römisch drei der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten bedürfe es einer UVP-Prüfung nicht nur dann, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten seien, sondern auch dann, wenn aufgrund des Standortes der Projekte Umweltbeeinträchtigungen nahe liegen. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie sei in einer Bergregion gelegen, sie grenze an das Biotop S unmittelbar an (ausgewiesenes besonderes Schutzgebiet) und werde unterhalb der Deponie für die Öffentlichkeit Trinkwasser gefasst. Auch handle es sich hier um einen ländlichen Raum, dessen Landnutzung der geplanten Nutzung für eine Bodenaushubdeponie widerspreche. Außerdem berechne sich der Schwellenwert nach dem UVP-Gesetz ebenfalls nach dem gesamtmöglichen Deponievolumen und nach der deponierten Menge (vor Setzung), sodass die Schwellenwerte überschritten seien. Es hätte deshalb zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung in die Wege geleitet werden müssen. Da die UVP-Verpflichtung verletzt worden sei, verstoße der Genehmigungsbescheid für die Bodenaushubdeponie gegen Europäisches Recht, welches allen anderen Bestimmungen vorgehe. Des Weiteren erstatteten die Beschwerdeführer inhaltliches Vorbringen hinsichtlich unzumutbarer Beeinträchtigungen sowie Gesundheitsgefährdungen der Nachbarn, insbesondere in Bezug auf Lärm- und (Fein)Staubimmissionen, Erschütterungen, Rutschungen und Trinkwasserbeeinträchtigungen. In diesem Zusammenhang wurden ua die Antragsunterlagen als unzureichend kritisiert. Die darin enthaltenen Privatgutachten seien falsch, ebenso die darin enthaltenen Amtssachverständigengutachten und seien diese darüber hinaus den Beschwerdeführern nicht zugestellt worden. Weiters bestünden unzumutbare Verkehrsverhältnisse bei den Zufahrtsstraßen zur Deponie. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vor, dass die Behörde davon ausgehe, dass bei der Kubatur von 89.800 m³ Bodenaushubmaterial 161.640 Tonnen deponiert werden können. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B in diesem Verfahren vom 02.06.

  1. Dort sei auch ausgeführt, dass ein Umrechnungsfaktor von 1,6 bis 1,8 für die Umrechnung der Tonnen in Kubikmeter anzusetzen sei. Gehe man nicht vom günstigsten Umrechnungsfaktor von 1,8 zugunsten der Antragstellerin aus, sondern richtigerweise vom ungünstigsten Umrechnungsfaktor von 1,6, dann komme man jedenfalls auf eine Kubatur von 101.025 m³ und damit eindeutig zu einer Überschreitung des Schwellenwertes. Hier sei dargestellt worden, wie die Einhaltung des Bescheides kontrolliert werde, nämlich durch Vergleich der abgelagerten Tonnen im Vergleich zu der sich daraus aufgrund des Umrechnungsfaktors ergebenden Kubatur. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer bloß geringfügigen Unterschreitung des Schwellenwertes, also bei 89.800 m³ Kubatur, man aufgrund der nicht genau laufenden Kontrollierbarkeit, die über die zuvor angeführte Rechnung hinausgehe, bei einer geringfügigen Unterschreitung des Schwellenwertes für die Kubatur richtigerweise analog zum UVP-Gesetz von einer Erreichung des Schwellenwertes ausgegangen werden müsse. Deshalb stehe den Beschwerdeführern eindeutig die uneingeschränkte Parteistellung zu. Außerdem werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der Parteistellung im AWG durch eine Verfassungsbestimmung geschehe. Dies widerspreche einer anderen Verfassungsbestimmung, nämlich Art 6, 13 und 37 EMRK. Diese letzteren Verfassungsbestimmungen würden sogar völkerrechtliche Verpflichtungen enthalten und hätten bei dem Widerspruch dieser Verfassungsbestimmungen deshalb eindeutig die Verfassungsbestimmungen der EMRK Vorrang, zumal sie auch vorab und auch ohne Vorbehalt gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeschlossen worden seien. Die Einschränkungen des AWG in dieser Hinsicht seien deshalb unanwendbar. Der Vorrang der zuvor zitierten Bestimmungen der Menschenrechtskonvention vor den Einschränkungen der Parteienrechte der Nachbarn ergebe sich auch daraus, dass nach der Grundrechtecharta diese Bestimmungen der Menschenrechtskonvention vollinhaltlich einzuhalten seien. EU-Recht habe diesbezüglich absoluten Vorrang vor jedem Verfassungsrecht und sonstigem Recht in Österreich. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer weiters zusammengefasst vor, dass die Behörde davon ausgehe, dass bei der Kubatur von 89.800 m³ Bodenaushubmaterial 161.640 Tonnen deponiert werden können. Dies ergebe sich aus einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B in diesem Verfahren vom 02.06.
  2. Dort sei auch ausgeführt, dass ein Umrechnungsfaktor von 1,6 bis 1,8 für die Umrechnung der Tonnen in Kubikmeter anzusetzen sei. Gehe man nicht vom günstigsten Umrechnungsfaktor von 1,8 zugunsten der Antragstellerin aus, sondern richtigerweise vom ungünstigsten Umrechnungsfaktor von 1,6, dann komme man jedenfalls auf eine Kubatur von 101.025 m³ und damit eindeutig zu einer Überschreitung des Schwellenwertes. Hier sei dargestellt worden, wie die Einhaltung des Bescheides kontrolliert werde, nämlich durch Vergleich der abgelagerten Tonnen im Vergleich zu der sich daraus aufgrund des Umrechnungsfaktors ergebenden Kubatur. Zudem sei zu berücksichtigen, dass bei einer bloß geringfügigen Unterschreitung des Schwellenwertes, also bei 89.800 m³ Kubatur, man aufgrund der nicht genau laufenden Kontrollierbarkeit, die über die zuvor angeführte Rechnung hinausgehe, bei einer geringfügigen Unterschreitung des Schwellenwertes für die Kubatur richtigerweise analog zum UVP-Gesetz von einer Erreichung des Schwellenwertes ausgegangen werden müsse. Deshalb stehe den Beschwerdeführern eindeutig die uneingeschränkte Parteistellung zu. Außerdem werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Einschränkung der Parteistellung im AWG durch eine Verfassungsbestimmung geschehe. Dies widerspreche einer anderen Verfassungsbestimmung, nämlich Artikel 6, 13 und 37 EMRK. Diese letzteren Verfassungsbestimmungen würden sogar völkerrechtliche Verpflichtungen enthalten und hätten bei dem Widerspruch dieser Verfassungsbestimmungen deshalb eindeutig die Verfassungsbestimmungen der EMRK Vorrang, zumal sie auch vorab und auch ohne Vorbehalt gegenüber der Europäischen Menschenrechtskonvention abgeschlossen worden seien. Die Einschränkungen des AWG in dieser Hinsicht seien deshalb unanwendbar. Der Vorrang der zuvor zitierten Bestimmungen der Menschenrechtskonvention vor den Einschränkungen der Parteienrechte der Nachbarn ergebe sich auch daraus, dass nach der Grundrechtecharta diese Bestimmungen der Menschenrechtskonvention vollinhaltlich einzuhalten seien. EU-Recht habe diesbezüglich absoluten Vorrang vor jedem Verfassungsrecht und sonstigem Recht in Österreich. 2.2 Die Firma G R B und T GmbH & Co KG als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht entgegnete dem Beschwerdevorbringen sowohl in schriftlichen Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, beantragt und bewilligt sei ein Deponievolumen von 89.800 m³. Darüber hinausgehende Einlagerungen würden nicht stattfinden. Der von den Beschwerdeführern herangezogene Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.06.2015 bestätige, dass die Einhaltung des Deponievolumens jederzeit kontrolliert werden könne. Zur behaupteten Verletzung der Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention werde darauf hingewiesen, dass Art 6 EMRK unter einem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt stehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei unpräzise, nicht nachvollziehbar und spekulativ und werde offensichtlich in Verschleppungsabsicht vorgebracht.2.2 Die Firma G R B und T GmbH & Co KG als mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht entgegnete dem Beschwerdevorbringen sowohl in schriftlichen Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, beantragt und bewilligt sei ein Deponievolumen von 89.800 m³. Darüber hinausgehende Einlagerungen würden nicht stattfinden. Der von den Beschwerdeführern herangezogene Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft B vom 02.06.2015 bestätige, dass die Einhaltung des Deponievolumens jederzeit kontrolliert werden könne. Zur behaupteten Verletzung der Rechte nach der Europäischen Menschenrechtskonvention werde darauf hingewiesen, dass Artikel 6, EMRK unter einem ausdrücklichen Einschränkungsvorbehalt stehe. Das Vorbringen der Beschwerdeführer sei unpräzise, nicht nachvollziehbar und spekulativ und werde offensichtlich in Verschleppungsabsicht vorgebracht. Die Bewilligungswerberin habe nach Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages die Bewilligung für ein Deponievolumen von höchstens 89.800 m³ beantragt. Die Gesamtkubatur der Deponie betrage, wie auch im bekämpften Bescheid festgehalten, höchstens 89.800 m³. Die Kubatur einer Deponie entspreche logischerweise auch ihrem Volumen, sodass zweifelsfrei die Grenze der von § 37 Abs 3 Z 1 festgelegten 100.000 m³ Gesamtvolumen unterschritten sei. Es sei unerfindlich, woher die Beschwerdeführer ihre Behauptungen ableiten, dass „zunächst einmal eine eingeschränkte Deponiemenge“ beantragt werde. Die Kubatur der Deponie sei klar definiert. Damit sei auch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren abzuwickeln, worauf die Bewilligungswerberin einen Rechtsanspruch habe. Art 6 EMRK verlange von behördlichen Verfahren die Einhaltung der Regel eines „Fair Trial“. Die Verfahrensgarantien des Art 6 EMRK gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht absolut, sondern seien Einschränkungen aus öffentlichen Interessen zulässig. Im Rahmen dieser Einschränkungsmöglichkeiten könne der nationale Gesetzgeber vorsehen, für kleine Bodenaushubdeponien ein vereinfachtes Verfahren – mit Anhörung der Nachbarn – durchzuführen.Die Bewilligungswerberin habe nach Einschränkung ihres ursprünglichen Antrages die Bewilligung für ein Deponievolumen von höchstens 89.800 m³ beantragt. Die Gesamtkubatur der Deponie betrage, wie auch im bekämpften Bescheid festgehalten, höchstens 89.800 m³. Die Kubatur einer Deponie entspreche logischerweise auch ihrem Volumen, sodass zweifelsfrei die Grenze der von Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, festgelegten 100.000 m³ Gesamtvolumen unterschritten sei. Es sei unerfindlich, woher die Beschwerdeführer ihre Behauptungen ableiten, dass „zunächst einmal eine eingeschränkte Deponiemenge“ beantragt werde. Die Kubatur der Deponie sei klar definiert. Damit sei auch ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren abzuwickeln, worauf die Bewilligungswerberin einen Rechtsanspruch habe. Artikel 6, EMRK verlange von behördlichen Verfahren die Einhaltung der Regel eines „Fair Trial“. Die Verfahrensgarantien des Artikel 6, EMRK gelten nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht absolut, sondern seien Einschränkungen aus öffentlichen Interessen zulässig. Im Rahmen dieser Einschränkungsmöglichkeiten könne der nationale Gesetzgeber vorsehen, für kleine Bodenaushubdeponien ein vereinfachtes Verfahren – mit Anhörung der Nachbarn – durchzuführen. Zur europäischen Rechtslage zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei auf den klaren und unzweideutigen Inhalt der Richtlinie 2011/92/EU zu verweisen. Art 2 dieser Richtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten vor Erteilung der Genehmigung von Projekten, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, diese einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Diese Projekte seien in Art 4 definiert. Art 4 der Richtlinie verweise auf den Anhang I und den Anhang II. Weder von Anhang I noch von Anhang II seien Bodenaushubdeponien umfasst. In Anhang II sei unter sonstigen Projekten Abfallbeseitigungsanlagen genannt. Nach dem europarechtlichen Abfallbegriff sei Bodenaushub kein Abfall. Selbst wenn dem aber so wäre, verlange die Richtlinie bei den in Anhang II genannten Projekten lediglich, dass diese entweder einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen sind oder die Mitgliedsstaaten Schwellenwerte bzw Kriterien festsetzen. Gerade dies geschehe durch § 37 Abs 3 Z 1 des AWG, wenn Bodenaushubdeponien unter einem Gesamtvolumen von 100.000 m³ keinem UVP-Verfahren und auch nur einem vereinfachten Verfahren nach dem AWG unterzogen werden. Sowohl der UVP-Gesetzgeber wie auch der Abfallwirtschaftsgesetzgeber hätten in den Bewilligungsvoraussetzungen auf die Kriterien des Anhanges III der UVP-Richtlinie Bedacht genommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gerade beim gegenständlichen Projekt von sämtlichen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass eine ökologische Beeinträchtigung des Projektgebietes nicht stattfinde und es sich auch um keine sensible Bergregion handle. Auswirkungen auf das Biotop S seien aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens generell auszuschließen.Zur europäischen Rechtslage zur Umweltverträglichkeitsprüfung sei auf den klaren und unzweideutigen Inhalt der Richtlinie 2011/92/EU zu verweisen. Artikel 2, dieser Richtlinie verpflichte die Mitgliedsstaaten vor Erteilung der Genehmigung von Projekten, bei denen ua aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei, diese einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen und einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen zu unterziehen. Diese Projekte seien in Artikel 4, definiert. Artikel 4, der Richtlinie verweise auf den Anhang römisch eins und den Anhang römisch zwei. Weder von Anhang römisch eins noch von Anhang römisch zwei seien Bodenaushubdeponien umfasst. In Anhang römisch zwei sei unter sonstigen Projekten Abfallbeseitigungsanlagen genannt. Nach dem europarechtlichen Abfallbegriff sei Bodenaushub kein Abfall. Selbst wenn dem aber so wäre, verlange die Richtlinie bei den in Anhang römisch zwei genannten Projekten lediglich, dass diese entweder einer Einzelfalluntersuchung zu unterziehen sind oder die Mitgliedsstaaten Schwellenwerte bzw Kriterien festsetzen. Gerade dies geschehe durch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, des AWG, wenn Bodenaushubdeponien unter einem Gesamtvolumen von 100.000 m³ keinem UVP-Verfahren und auch nur einem vereinfachten Verfahren nach dem AWG unterzogen werden. Sowohl der UVP-Gesetzgeber wie auch der Abfallwirtschaftsgesetzgeber hätten in den Bewilligungsvoraussetzungen auf die Kriterien des Anhanges römisch drei der UVP-Richtlinie Bedacht genommen. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass gerade beim gegenständlichen Projekt von sämtlichen Sachverständigen festgestellt worden sei, dass eine ökologische Beeinträchtigung des Projektgebietes nicht stattfinde und es sich auch um keine sensible Bergregion handle. Auswirkungen auf das Biotop S seien aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens generell auszuschließen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung zukomme und ihre Beschwerde deshalb als unzulässig zurückzuweisen sei.
  3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die G R B und T GmbH & Co KG, A, hat am 16.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft B um die Erteilung der Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung und den Betrieb der 99.000 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf einer ca 25.000 m² großen Teilfläche der GST-NR UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, angesucht.Die G R B und T GmbH & Co KG, A, hat am 16.03.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft B um die Erteilung der Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Errichtung und den Betrieb der 99.000 m³ umfassenden Bodenaushubdeponie „G/G“ auf einer ca 25.000 m² großen Teilfläche der GST-NR UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, angesucht. Mit Schreiben vom 28.04.2015 hat die Antragstellerin den verfahrenseinleitenden Antrag wie folgt eingeschränkt: - „Das Deponievolumen wird mit einer Gesamtkubatur mit höchstens 99.000 m³ reinem Bodenaushubmaterial begrenzt. - Die Betriebszeiten werden unterschieden in Anlieferungszeiten und Zeiten in denen es ausschließlich auf dem Deponiekörper zu Arbeiten wie Vorbereitungsarbeiten oder Fertigstellungsarbeiten kommt. Anlieferungszeiten: Montag bis Freitag von 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 18.00 Uhr An Samstagen finden keine Anlieferungen statt. Deponie Betriebszeiten: Montag bis Freitag von 07.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 –18.00 Uhr Samstag von 07.00 – 12.00 Uhr - Die Dauer der Aufschüttung bis zur vollständigen Begrünung wird auf 7 Jahre verkürzt, sofern das Material aus dem Bauvorhaben M L (Zuschlagserteilung an das Unternehmen G R bereits erfolgt) in die Deponie eingelagert werden kann. Baustart für das Bauvorhaben in L ist der 05.05.
  4. Sollte nach 7 Jahren die Deponie dennoch nicht ausgeschöpft sein, wird die Deponie trotzdem fertiggestellt und abgeschlossen; selbst wenn noch eine Restkubatur verfügbar wäre. Wird es uns nicht ermöglicht die Kubatur des Bauvorhabens M in die Deponie einzubringen, kann eine Verkürzung der Dauer nicht garantiert werden. Dabei sei erwähnt, dass die Kubatur an Aushub aus dem Bauvorhaben M ca. 30.000 m³ beträgt. Dies entspricht ca. 1/3 des Volumens. - Die Deponie soll für regionale Projekte im Raum mittel- und vorderer Bregenzerwald bestimmt sein. Darum wird zugesichert, dass keine Anlieferungen aus dem Rheintal und ebenfalls keine Anlieferung aus dem Raum hinterer Bregenzerwald stattfinden.“ Mit Schreiben vom 01.06.2015 hat die G R B und T GmbH & Co KG den verfahrenseinleitenden Antrag nochmals wie folgt eingeschränkt: - „Auf Grund des zu den Grundstücksnachbarn zu erhaltenden 3 m Grünstreifens verringert sich das Deponievolumen. Somit werden insgesamt höchstens 89.800 m³ reines Bodenaushubmaterial deponiert (Fläche 24.000 m²). - Die Deponie Betriebszeiten sind nun neu am Samstag von 08.00 – 12.00 Uhr. - In den Monaten Dezember, Jänner und Februar erfolgt kein Materialantransport zur Deponie (ausgenommen sind Katastrophenfälle). - Lediglich an zwei Monaten des Jahres kann der Antragsteller täglich bis zu max. 40 Zu- und Abfahrten durchführen. - In den restlichen Monaten des Jahres sind die täglichen Fahrten mit max. 40 Zu- und Abfahrten begrenzt, im Tageschnitt eines Monats dürfen sie aber die Zahl von 20 Zu- und Abfahrten nicht überschreiten. - Die Anlieferung des Materials findet über die L statt, wobei die Zulieferungen entweder über G oder L erfolgen können. Die Abfahrten der LKW von der Deponie erfolgt ebenfalls entweder über G oder L.“ Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus a) dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.03.2015 sowie den Änderungsanträgen vom 28.04.2015 und 01.06.2015, b) dem Technischen Bericht der G R B und T GmbH & Co KG, A, vom März und Mai 2015, c) dem geologisch-geotechnischen Bericht der 3 G Z GmbH, B, vom 23.01.2014 sowie dem ergänzenden geotechnischen Bericht vom 06.05.2015, beide GZ, d) der Untersuchung der zu erwartenden Schallimmissionen durch die B I B, I für B, F, vom 08.05.2015, und der ergänzenden Untersuchung vom 08.05.2015,der Untersuchung der zu erwartenden Schallimmissionen durch die B römisch eins B, römisch eins für B, F, vom 08.05.2015, und der ergänzenden Untersuchung vom 08.05.2015, e) der von der B & P KEG, P und B KG, F ausgearbeiteten verkehrstechnischen Beurteilung vom 22.04.2015, samt Beschreibungsunterlagen zur Schleppkurvenprüfung und dem Leistungsfähigkeitsnachweis

RVS 03.05.12,

  1. f)den ergänzenden lufthygienischen Beschreibungsunterlagen samt Datenblättern der verwendeten Baumaschinen,
  2. g)der Gebrauchserlaubnis des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, Abt VIIb-Straßenbau vom 15.05.2015, sowie
  3. h)aus den mit den Grundeigentümern abgeschlossenen Pachtverträgen. Ergänzend und zusammenfassend wird Folgendes festgehalten: Bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie auf den GST UUU, VVV, WWW, XXX, YYY und ZZZ, alle KG E, werden ausschließlich nicht verunreinigtes, natürlich gewachsenes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial sowie nicht kontaminierte Bodenbestandteile (nachfolgend kurz „Bodenaushubmaterial“ genannt) deponiert.Bei der gegenständlichen Bodenaushubdeponie auf den GST UUU, VVV, WWW, römisch 30 , YYY und ZZZ, alle KG E, werden ausschließlich nicht verunreinigtes, natürlich gewachsenes und nicht kontaminiertes Bodenaushubmaterial sowie nicht kontaminierte Bodenbestandteile (nachfolgend kurz „Bodenaushubmaterial“ genannt) deponiert. Im Wesentlichen wird eine natürliche Geländemulde (Fettwiese) auf einer Länge von ca 340 m und einer Breite von ca 50-90 m mit Bodenaushubmaterial gefüllt und kupiert ausgeformt. Eckdaten: - Deponieklasse: Bodenaushubdeponie - Gesamtkubatur: höchstens 89.800 m³ - Deponiefläche: ca 24.000 m² - Schütthöhe: 0 bis 9,60 m - Querneigung: 10 bis 25% - Längsneigung: 9 bis 19% - Arbeitnehmer: keine ständigen - Maschinen: Raupenbagger, Planierraupe, Lastkraftwagen - Transportzeiten: Mo bis Fr von 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 18.00 Uhr - Deponie Betriebszeiten: Mo bis Fr von 07.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 18.00 Uhr Samstag von 08.00 – 12.00 Uhr - Einbringungszeitraum: 10 Jahre Allgemeine Beschreibung: Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus (GST TTT, KG E) beträgt ca 15 m, zum nächsten Oberflächengewässer („Bgraben“) ca 80 m und zum nächstgelegenen Dorfkern E-G ca 700 m, zur Gemeindegebietsgrenze L ca 480 m und zum Dorfkern der Nachbargemeinde L ca 1,3 km. Das GST VVV und ein Teil von GST WWW, beide KG E, sind im Eigentum bzw Miteigentum von L F, E. Das UUU, KG E, ist im Eigentum von J F, E. Die GST ZZZ, SSS und ein Anteil von GST WWW, alle KG E, sind im Eigentum von A H-T, E. Die GST XXX und YYY, beide KG E, sind im Eigentum von J K L, G. Die G R B und T GmbH & Co KG hat mit den betreffenden Grundeigentümern Pachtverträge für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie abgeschlossen.Das GST VVV und ein Teil von GST WWW, beide KG E, sind im Eigentum bzw Miteigentum von L F, E. Das UUU, KG E, ist im Eigentum von J F, E. Die GST ZZZ, SSS und ein Anteil von GST WWW, alle KG E, sind im Eigentum von A H-T, E. Die GST römisch 30 und YYY, beide KG E, sind im Eigentum von J K L, G. Die G R B und T GmbH & Co KG hat mit den betreffenden Grundeigentümern Pachtverträge für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie abgeschlossen. Teilbereiche der GST VVV und UUU, beide KG E, sind als forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Wald) gewidmet. Die restlichen Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan der Gemeinde E als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (FL) gewidmet. Direkt an die Deponie grenzen die GST WWW, RRR, PPP, MMM, NNN und OOO, alle KG E, an. Diese Flächen sind als Freifläche-Landwirtschaftsgebiet (FL) oder als Straße gewidmet. Im Norden befindet sich in einer Entfernung von ca 230 m der Biotopbereich „S (Biotop)“. Besonders schützenswerte natürliche oder kulturelle Erbe sind nicht bekannt. Die zentralen Trinkwassernutzungen (Dquellen, Fquelle, B H) sind zwischen 730 und 1.680 m entfernt. Von der Fquelle und dem B H wurde jeweils ein Quelleinzugsgebiet ausgewiesen und für die Dquelle ein Schutzgebiet projektiert. Der Abstand zu den Quelleinzugsgebieten liegt bei mindestens 100 m und zum Schutzgebiet bei mindestens 510 m. Im südwestlichen Bereich der Deponie befindet sich auf dem GST LLL, KG E, eine Brauchwasserquelle. Daneben gibt es mehrere private Trinkwasser- und Brauchwassernutzungen in einer Entfernung zwischen 960 und 1.640 m. Beschreibung der Deponieeinrichtungen: Die Erschließung führt über die L – G Straße und einer bestehenden Zufahrt, welche für den Deponiebetrieb LKW-tauglich ausgebaut werden muss. Dazu ist es erforderlich, dass die Einfahrtssituation angepasst wird. Das heißt, bei der Landesstraße wird die bergseitige Böschung im Kurvenbereich abgeflacht, damit die erforderlichen Sichtweiten geschaffen werden können. Die Planung der Zufahrt erfolgte unter Berücksichtigung des Sichtraumes lt den Richtlinien und Vorschriften für das Straßenwesen (RVS) vom 03.05.2012 und der Schleppkurven für Lastzug, Sattelzug und Groß-Lkw, ebenfalls lt RVS sowie in Absprache mit der Straßenerhalterin und dem verkehrstechnischen Amtssachverständigen. Die Antransporte von Deponiematerial aus dem Bereich Vorderer Bregenzerwald erfolgen über L, die Antransporte von Deponiematerial aus dem Bereich Mittlerer Bregenzerwald erfolgen über E/G. Die Rückfahrten erfolgen jeweils grundsätzlich über die Anfahrtsroute, soweit das aus Sicht des Begegnungsverkehrs praktikabel ist. Um eine ausreichende Abrollstrecke auf staubfreiem Untergrund zu erzielen, wird die ca 70 m lange Zufahrt ab der L bis zum eigentlichen Deponiekörper asphaltiert. Die daran anschließenden Zufahrtswege (Baustraßen) samt variablen Abkippstellen werden geschottert. Verunreinigungen außerhalb des Deponiekörpers werden durch geeignete Vorkehrungen wie zB Kehren oder Benetzen der Straße möglichst vermieden. Nach Beendigung der Aufschüttung wird die Deponiezufahrt entsprechend rückgebaut und weiter als landwirtschaftliche Zufahrt genutzt. Zu den weiteren Deponieeinrichtungen zählen ein Container, eine Baustellentankanlage, Entwässerungsanlagen, eine Absperrvorrichtung samt Informationstafel bei der Deponiezufahrt mit dem Inhalt Name, Anschrift, Abfallübernahmezeiten und Deponieklassen. Die Deponie wird derart gesichert, dass ein illegales Ablagern verhindert wird. Der Deponiekörper wird über Filterkiesstränge und Grünstreifen so schadlos entwässert, dass oberirdisches und von außen zufließendes Wasser ferngehalten wird. Die G R B und T GmbH & Co KG hat dazu ein von der 3 G Z GmbH am 06.05.2015 ausgearbeitetes Entwässerungskonzept vorgelegt. Die Umsetzung des Entwässerungskonzepts wird durch einen Geologen/Geotechniker begleitet. Beschreibung des Deponiebetriebes: Als Erstes wird die Zufahrt zur Deponie hergestellt. Danach wird der Mutterboden abgezogen und seitlich in Erdwällen zwischengelagert. Diese Erdwälle dienen gleichzeitig auch als Schall- und Sichtschutz und werden nach dem Ende des Einbringungszeitraumes für die Rekultivierung der Deponieoberfläche herangezogen. Der Einbau des anfallenden Bodenaushubmaterials erfolgt dann in insgesamt vier Etappen. Zuerst wird der östliche Teil der Deponie fertiggestellt und dann von Osten nach Westen lageweise mit dem Einbau des Bodenaushubmaterials und der laufenden Fertigstellung des Deponiekörpers begonnen. Zwischen dem Schüttkörper und den nachbarlichen Grundstücksgrenzen werden 3 m Abstand eingehalten (Grünstreifen). Durch die vorgelegte geotechnische Untersuchung wurde nachgewiesen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten. Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle. Pro 1.000 t angenommener Abfälle wird eine repräsentative Rückstellprobe gezogen. Nach Ende der Ablagerungsphase wird die Deponieoberfläche mit dem zuvor seitlich abgelagerten Erdreich (Erdwälle) abgedeckt und durch Einsaat landwirtschaftlich rekultiviert. Im Übrigen wird auf die vorgelegten Plan- und Beschreibungsunterlagen verwiesen. 4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage sowie der vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung hat die mitbeteiligte Partei, G R B und T GmbH & Co KG, klargestellt, dass sich keine weiteren Änderungen zum festgestellten Sachverhalt ergeben. 5.1 Die Beschwerde richtet sich nach ihrem Wortlaut gegen die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002. Soweit der angefochtene Bescheid nicht bekämpft wird, ist er in Rechtskraft erwachsen. 5.2

§ 37Abs 1 erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, id

F BGBl I Nr 103/2013, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.5.2

Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013,, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

§ 37

Abs 3 AWG 2002 sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 sind folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen:

  1. Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m³ liegt
  2. … Nach § 50 Abs 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002 idF BGBl I Nr 97/2013, sind im vereinfachten Verfahren die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Nach Paragraph 50, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013,, sind im vereinfachten Verfahren die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

§ 50

Abs 2 AWG 2002 hat die Behörde einen Antrag für eine Genehmigung

§ 37Abs 3 vier Wochen aufzulegen.

Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.

Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 hat die Behörde einen Antrag für eine Genehmigung

Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. Nach § 50 Abs 4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

§ 37

Abs 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

§ 1Abs 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen.

Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Nach Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat

dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren

Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen

Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. 5.3 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 GP 98) ist im Zusammenhang mit § 37 Abs 3 AWG 2002 angeführt, dass ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sei. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (§ 50) normiert. Im vereinfachten Verfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu § 50 AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (AAO 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller und dem Umweltanwalt seien die in § 50 Abs 4 AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen.5.3 In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 Gesetzgebungsperiode 98) ist im Zusammenhang mit Paragraph 37, Absatz 3, AWG 2002 angeführt, dass ein weiterer Schritt im Hinblick auf die Verwaltungsvereinfachung die Einführung eines vereinfachten Verfahrens sei. Für die Genehmigung von bestimmten Behandlungsanlagen oder von bestimmten Änderungen werde dieses vereinfachte Verfahren (Paragraph 50,) normiert. Im vereinfachten Verfahren habe die Behörde neben den öffentlichen Interessen, die sie in jedem Verfahren wahrzunehmen hat, auch die subjektiven Rechte Dritter wahrzunehmen. Weiters wurde zu Paragraph 50, AWG 2002 in den Gesetzesmaterialien (AAO 101) ausgeführt, es werde unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben ein vereinfachtes Verfahren normiert. Den Nachbarn werde ein Anhörungsrecht eingeräumt. Neben dem Antragsteller und dem Umweltanwalt seien die in Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 genannten Formalparteien dem Verfahren beizuziehen. Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn sowie Bürgerinitiativen keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des § 50 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 359b Abs 1 GewO 1994 ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei (VwGH 17.02.2011, 2007/07/0134).Daraus ergibt sich, dass insbesondere den Nachbarn sowie Bürgerinitiativen keine Parteistellung zukommt. Den Nachbarn ist nach dem Wortlaut des Paragraph 50, AWG 2002 im vereinfachten Verfahren keine Parteistellung eingeräumt, sie haben nur ein Anhörungsrecht. Die Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zum vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 ist auch auf das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Ein Nachbar kann jedoch geltend machen, dass das vereinfachte Verfahren zu Unrecht angewendet worden sei (VwGH 17.02.2011, 2007/07/0134). Nach der zu § 359b Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch für das vereinfachte Verfahren nach § 50 Abs 2 AWG 2002 gilt (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012), kommt den Nachbarn im vereinfachten Verfahren

§ 50AWG 2002 nicht die Stellung als Partei, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zu.

Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0174; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0009). Im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 kommt den Nachbarn allerdings hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eine eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012).Nach der zu Paragraph 359 b, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auch für das vereinfachte Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 gilt (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012), kommt den Nachbarn im vereinfachten Verfahren

Paragraph 50, AWG 2002 nicht die Stellung als Partei, sondern lediglich ein Anhörungsrecht zu. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen und somit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte (VwGH 25.03.2010, 2005/04/0174; VwGH 06.04.2005, 2003/04/0009). Im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 kommt den Nachbarn allerdings hinsichtlich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, insoweit eine eingeschränkte Parteistellung zu (VwGH 23.02.2012, 2008/07/0012). Das Landesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern daher hinsichtlich der Frage, ob im gegenständlichen Verfahren betreffend die beantragte Bodenaushubdeponie „G/G“ die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach dem AWG 2002 vorliegen, Parteistellung gewährt. Den Beschwerdeführern stand während des gesamten Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht die uneingeschränkte Akteneinsicht offen, wovon die Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht haben. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher auch die Beschwerdeführer geladen wurden. Welche Verfahrensart im konkreten Fall anzuwenden ist, richtet sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw dem beantragten Volumen der Deponie. Nach § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 ist bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m³ ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde – und auch das Verwaltungsgericht – an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und hat das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Eine konsenswidrige Errichtung bzw ein solcher Betrieb der Anlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Anlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungs- bzw Genehmigungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204). Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren von dem im Antrag beschriebenen Projekt auszugehen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m³ war daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des § 50 AWG 2002 anzuwenden.Welche Verfahrensart im konkreten Fall anzuwenden ist, richtet sich bei der Deponierung von Bodenaushub- und Abraummaterial nach der beantragten Kubatur bzw dem beantragten Volumen der Deponie. Nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 ist bei Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert wird, für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens ein Gesamtvolumen von 100.000 m³ ausschlaggebend. Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde – und auch das Verwaltungsgericht – an das den Gegenstand des Genehmigungsantrages bildende Projekt gebunden und hat das darin Beantragte ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Die „Sache“, über die die Behörde im Genehmigungsverfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Eine konsenswidrige Errichtung bzw ein solcher Betrieb der Anlage bzw mögliche künftige Entwicklungen, die eine Änderung der Anlage darstellen würden, sind dem Konsenswerber im Bewilligungs- bzw Genehmigungsverfahren nicht zu unterstellen (VwGH 30.06.2004, 2001/04/0204). Es ist daher auch im gegenständlichen Verfahren von dem im Antrag beschriebenen Projekt auszugehen. Aufgrund des beantragten Volumens der gegenständlichen Bodenaushubdeponie von 89.800 m³ war daher zwingend das vereinfachte Verfahren nach den Bestimmungen des Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden. Zur Befürchtung der Beschwerdeführer, dass eine größere als die beantragte Menge Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, ist anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m³ einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellen würde, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen), und andererseits auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts darstellen würde, welche einer weiteren Antragstellung nach § 37 AWG 2002 bedürfte. Würde eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m³ führen, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren volle Parteistellung.Zur Befürchtung der Beschwerdeführer, dass eine größere als die beantragte Menge Bodenaushub auf der Deponie abgelagert werden könnte, ist anzumerken, dass eine Überschreitung der beantragten Kubatur von 89.800 m³ einerseits einen konsenslosen Betrieb darstellen würde, gegen den die Behörde vorgehen müsste (Einleitung von Strafverfahren, Verfügung von Zwangsmaßnahmen), und andererseits auch eine genehmigungspflichtige Änderung des genehmigten Projekts darstellen würde, welche einer weiteren Antragstellung nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfte. Würde eine solche Änderung zu einer Überschreitung der Gesamtkubatur von 100.000 m³ führen, hätten die Nachbarn in diesem Verfahren volle Parteistellung. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen würde in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m³ führen, ist anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen (Kubikmeter) und nicht nach der Masse (Kilogramm, Tonnen) festgelegt wird. Es ist daher nicht auf die Masse des abgelagerten Materials sondern ausschließlich auf dessen Volumen abzustellen. Demnach sind auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen (vgl Auflage A 13. in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides).Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, eine Umrechnung der beantragten Kubatur in Tonnen würde in Abhängigkeit vom verwendeten Umrechnungsfaktor bei Anwendung des ungünstigen Umrechnungsfaktors zu einem Deponievolumen von über 100.000 m³ führen, ist anzumerken, dass das Ausmaß einer Deponie im AWG 2002 nach dem Volumen (Kubikmeter) und nicht nach der Masse (Kilogramm, Tonnen) festgelegt wird. Es ist daher nicht auf die Masse des abgelagerten Materials sondern ausschließlich auf dessen Volumen abzustellen. Demnach sind auch die von der Behörde vorgeschriebenen Vermessungen des deponierten Materials nach dem Volumen und nicht nach der Masse vorzunehmen vergleiche Auflage A 13. in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Im vorliegenden Fall stellen bereits die beantragten 89.800 m³ – und nicht erst die im AWG 2002 für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens festgesetzte Grenze von 100.000 m³ – die zulässige Obergrenze des abzulagernden Bodenaushubmaterials dar. Wie bereits angeführt, würde bereits eine Überschreitung des beantragten Volumens von 89.800 m³ eine genehmigungspflichtige Änderung darstellen, für welche ein weiteres Genehmigungsverfahren durchzuführen wäre. 5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt worden sind. Bei den im Anhang I des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten wurden auch die im Anhang III der UVP-Richtlinie enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien, wie zB schutzwürdige Gebiete, abgestufte Schwellenwerte festgelegt. Für Bodenaushubdeponien bestehen keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.5.4 Soweit sich die Beschwerdeführer auf EU-rechtliche Vorschriften, insbesondere auf die Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie), berufen, ist darauf hinzuweisen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Vorgaben im Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz umgesetzt worden sind. Bei den im Anhang römisch eins des UVP-G 2000 enthaltenen Schwellenwerten wurden auch die im Anhang römisch drei der UVP-Richtlinie enthaltenen Kriterien berücksichtigt und für die verschiedenen Kategorien, wie zB schutzwürdige Gebiete, abgestufte Schwellenwerte festgelegt. Für Bodenaushubdeponien bestehen keine UVP-relevanten Tatbestände oder Schwellenwerte.

Anhang I des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) enthält dieser Anhang die

§ 3UVP-pflichtigen Vorhaben.

In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 zum UVP-G 2000 definiert.

Anhang römisch eins des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) enthält dieser Anhang die

Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben. In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVP-pflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Die in Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 zum UVP-G 2000 definiert. Anlagen zur Behandlung (Ablagerung, Verwertung, sonstige Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen sind in Z 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt. Die in Z 2 lit a bis h enthaltenen Tatbestände umfassen Massenabfalldeponien, Reststoffdeponien, Baurestmassendeponien oder Inertabfalldeponien bei Erreichung gewisser Schwellenwerte, wobei der geringste UVP-relevante Schwellenwert 500.000 m3 beträgt (vgl Z 2 lit h Anhang 1 zum UVP-G 2000). Eigene Tatbestände für Bodenaushubdeponien sind im UVP-G nicht enthalten.Anlagen zur Behandlung (Ablagerung, Verwertung, sonstige Behandlung) von nicht gefährlichen Abfällen sind in Ziffer 2, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 angeführt. Die in Ziffer 2, Litera a bis h enthaltenen Tatbestände umfassen Massenabfalldeponien, Reststoffdeponien, Baurestmassendeponien oder Inertabfalldeponien bei Erreichung gewisser Schwellenwerte, wobei der geringste UVP-relevante Schwellenwert 500.000 m3 beträgt vergleiche Ziffer 2, Litera h, Anhang 1 zum UVP-G 2000). Eigene Tatbestände für Bodenaushubdeponien sind im UVP-G nicht enthalten. Die für die Genehmigung zuständige Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehen (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0001). Im vorliegenden Fall ist die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Umfang von 89.800 m³ beantragt. Für die Deponierung von Bodenaushubmaterial existieren im UVP-G 2000 (Anhang I) keine Genehmigungstatbestände. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie „G/G“ unterliegt daher keiner Genehmigungs- oder Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G

  1. Somit besteht auch kein Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem AWG 2002 sowie an der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zur Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens.Die für die Genehmigung zuständige Behörde sowie auch das Verwaltungsgericht sind verpflichtet, ihre Zuständigkeit von Amts wegen unter Berücksichtigung einer allfälligen UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens zu prüfen und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen im angefochtenen Bescheid darzulegen, warum sie vom Fehlen einer UVP-Pflicht und damit von ihrer Zuständigkeit ausgehen (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0001). Im vorliegenden Fall ist die Ablagerung von Bodenaushubmaterial im Umfang von 89.800 m³ beantragt. Für die Deponierung von Bodenaushubmaterial existieren im UVP-G 2000 (Anhang römisch eins) keine Genehmigungstatbestände. Die gegenständliche Bodenaushubdeponie „G/G“ unterliegt daher keiner Genehmigungs- oder Einzelfallprüfungspflicht nach dem UVP-G
  2. Somit besteht auch kein Zweifel an der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft B zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens nach dem AWG 2002 sowie an der Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg zur Durchführung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. 5.5 Mit ihrem weiteren Vorbringen, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger unzumutbarer Beeinträchtigungen oder Gesundheitsgefährdungen im Zusammenhang mit Lärm- und (Fein)Staubimmissionen, Rutschungen, etc sowie der Verkehrsführung auf der angrenzenden Landesstraße, haben die Beschwerdeführer keine subjektiven Rechte, hinsichtlich derer ihnen als Nachbarn oder als Bürgerinitiative im vereinfachten Verfahren nach dem AWG 2002 ein Mitspracherecht zukommen würde, geltend gemacht. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Aspekte sind von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen und zu prüfen. Dem ist die Behörde nachgekommen, indem sie ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, in welchem den Beschwerdeführern Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden ist. Somit erübrigte sich die von den Beschwerdeführern beantragte Einholung weiterer Gutachten. 5.6 Zum Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Konformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 mit den Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta ist anzumerken, dass sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 GP 98) zu § 50 (S 101) ergibt, wurde das vereinfachte Verfahren „unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben“ normiert. Seit die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 in Geltung stehen – somit seit über 12 Jahren – hat bisher weder der österreichische Verfassungsgerichtshof noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren mit den Art 6, 8, 13 oder 37 der EMRK bzw mit den Bestimmungen der Grundrechtecharta im Widerspruch stünden. Das Landesverwaltungsgericht hegt daher ebenfalls keinerlei Bedenken gegen die Verfassungs- sowie EU-Rechtskonformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002.5.6 Zum Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Konformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 mit den Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Europäischen Grundrechtecharta ist anzumerken, dass sich diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte ergeben haben. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AWG 2002 (89 Beilagen Nr 21 Gesetzgebungsperiode 98) zu Paragraph 50, (S 101) ergibt, wurde das vereinfachte Verfahren „unter Berücksichtigung der engen EG-rechtlichen Vorgaben“ normiert. Seit die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG 2002 in Geltung stehen – somit seit über 12 Jahren – hat bisher weder der österreichische Verfassungsgerichtshof noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass die Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren mit den Artikel 6, 8, 13, oder 37 der EMRK bzw mit den Bestimmungen der Grundrechtecharta im Widerspruch stünden. Das Landesverwaltungsgericht hegt daher ebenfalls keinerlei Bedenken gegen die Verfassungs- sowie EU-Rechtskonformität der Bestimmungen über das vereinfachte Verfahren im AWG
  3. 5.7 Der Beschwerde war daher insgesamt keine Folge zu geben.
  4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.401.002.R15.2015

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