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{'item': 'LVwG-1-39/2015-R15'}

Obsah (7)§ 50§ 64§ 25a§ 20§ 43§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.10.2015 GeschäftszahlLVwG-1-39/2015-R15 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 125 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 125 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 30 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 30 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.06.2015 um 21.18 Uhr in R, Vstraße L 190, Höhe StrKm XXX, Fahrtrichtung G, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 166 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 02.06.2015 um 21.18 Uhr in R, Vstraße L 190, Höhe StrKm römisch 30 , Fahrtrichtung G, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Es wurde eine Geldstrafe von 400 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 166 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, die Strafe sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der freiwilligen Feuerwehr in W. Drei Minuten vor der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung, sohin um 21.15 Uhr, sei eine Alarmierung über dessen Rufempfänger (Pager) eingegangen. Bei dieser Alarmierung habe es sich um einen „F3-Einsatz“ gehandelt. Bei einem derartigen Alarm sei jedem Feuerwehrmann bewusst, dass keine Zeit zu verlieren sei. In aller Regel handle es sich bei einem derartigen Alarm nämlich um einen Vollbrand eines Einfamilienhauses, wobei Gefahr in Verzug herrsche. Der Beschwerdeführer habe bei der freiwilligen Feuerwehr die Funktionen des Gruppenkommandanten, Maschinisten und Atemschutzträgers inne. Diese Kenntnisse und Fähigkeiten bzw Funktionen seien bei einem Einsatz dieser Größenordnung schlichtweg unentbehrlich. Im Hinblick darauf, dass erfahrungsgemäß in den ersten 15 Minuten ab der Alarmierung zu wenig Einsatzkräfte zur Verfügung stünden, welche zur Ausfahrt des ersten Fahrzeuges benötigt werden, sei der Beschwerdeführer aufs Gas getreten und habe vergessen, auf seine Geschwindigkeit zu achten. Dies sei unbestritten. Allerdings habe der Beschwerdeführer nicht damit gerechnet, dass er die von ihm offensichtlich eingehaltene Geschwindigkeit derart überschritten habe. Es liege auf der Hand, dass die Messung durch den dichten Baumbewuchs an der Messstelle nicht richtig gewesen sei. Dennoch bestreite der Beschwerdeführer nicht, am Vorfallstag die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h kurzzeitig überschritten haben. Ausdrücklich werde aber darauf hingewiesen, dass sich seinerzeit keine anderen Verkehrsteilnehmer auf dieser Straße befunden haben. Außerdem hätten gute Sichtverhältnisse geherrscht und sei die Fahrbahn trocken gewesen. Darüber hinaus sei die Geschwindigkeitsübertretung an der vorliegenden Messstelle relativ zu sehen, zumal wenige Meter nach der Messstelle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr 50 km/h betrage sondern 60 km/h und später sogar auf 80 km/h angehoben werde. Nachdem die Geschwindigkeitsüberschreitung unmittelbar nach der Alarmierung geschehen sei, habe der Beschwerdeführer während seiner Fahrt gleichsam eine hoheitliche Aufgabe, die im allgemeinen öffentlichen Interesse liege, erfüllt. Der Einsatz des Beschwerdeführers habe zum Tatzeitpunkt bereits begonnen und lägen derartige Fahrten nicht im Belieben des Beschwerdeführers. Derartige Einsatzfahrten nach plötzlicher Alarmierung seien besonders eilbedürftig und habe der Beschwerdeführer auf Grund des Großalarms blitzartig unter erhöhter Anspannung gehandelt. Der Beschwerdeführer habe seine Fahrt zum Feuerwehrhaus unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt, da er an der Messstelle praktisch alleine auf der Straße unterwegs gewesen sei und Dritte weder gefährdet noch behindert worden seien. Das tatbildmäßige Verhalten sei im konkreten Fall nichts rechtswidrig gewesen, weil rechtfertigender Notstand vorliege. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat sei durch den vorliegenden Notstand entschuldigt. Ohne den verlässlichen und prompten Einsatz des Beschwerdeführers wäre es nicht im gleichen Maße möglich gewesen, den Brand in Griff zu bekommen und die Betroffenen vor größerem Schaden zu bewahren. Es liege ein besonderer Schuldausschließungsgrund vor.
  4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 02.06.2015 um 21.18 Uhr wurde auf der Vstraße L 190 im Ortsgebiet von R, auf Höhe StrKm XXX, Fahrtrichtung G, durch Radarmessung festgestellt, dass mit dem Pkw mit dem Kennzeichen XXX die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten wurde. Der vorgesehene Abzug der Messtoleranz wurde dabei bereits berücksichtigt. Das Fahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt vom Beschuldigten gelenkt.Am 02.06.2015 um 21.18 Uhr wurde auf der Vstraße L 190 im Ortsgebiet von R, auf Höhe StrKm römisch 30 , Fahrtrichtung G, durch Radarmessung festgestellt, dass mit dem Pkw mit dem Kennzeichen römisch 30 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h überschritten wurde. Der vorgesehene Abzug der Messtoleranz wurde dabei bereits berücksichtigt. Das Fahrzeug wurde zum Tatzeitpunkt vom Beschuldigten gelenkt. Drei Minuten vor der Tatzeit – um 21.15 Uhr – wurde der Beschuldigte, der bei der freiwilligen Feuerwehr W die Funktionen des Gruppenkommandanten, Maschinisten und Atemschutzträgers ausübt, via Pager alarmiert. Die Meldung lautete „F3 r1 W Hgasse starke Rauchentwicklung“. Zum Tatzeitpunkt war die Fahrbahn am Tatort trocken, es herrschten gute Sichtverhältnisse und ein der Tageszeit entsprechend geringes Verkehrsaufkommen.
  5. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen und ist soweit unbestritten. Ergänzend zu seinem Vorbringen in der Beschwerde sagte der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass es sich damals um einen sogenannten „F3-Einsatz“ gehandelt habe, was Großeinsatz mit Gefahr in Verzug bedeute. Bei einem solchen Einsatz würde nicht nur die Feuerwehr W, sondern immer auch die Feuerwehr K mitalarmiert. Je nach Größe des konkreten Einsatzes würden dann auch die umliegenden Feuerwehren nachalarmiert. Pro Jahr hätten sie ca drei bis fünf solche „F3-Einsätze“ in W. Die Richtlinien der Feuerwehr würden in einem solchen Fall nur besagen, dass sich die Feuerwehrleute so schnell wie möglich zum Feuerwehrhaus begeben sollen. Ihm sei durchaus bewusst gewesen, dass er dies natürlich nur unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften und sonstigen Vorschriften tun dürfe. Die Feuerwehr W habe derzeit einen Stand von 39 aktiven Mitgliedern, die bei einem solchen Einsatz jeweils allesamt alarmiert würden. Als Gruppenkommandant – wovon es in W insgesamt 3 sowie 3 stellvertretende Gruppenkommandanten gebe – stehe er der Besatzung eines Feuerwehrfahrzeuges vor. Jener Gruppenkommandant, der als erstes beim Einsatzort eintreffe, fungiere dort als Einsatzleiter. Bei einem „F3-Ereignis“ brenne in der Regel ein Gebäude und bedeute dies, dass auch Personen im Brandobjekt gefährdet sein könnten. Die Meldung auf seinem Pager damals habe gelautet: „F3 r1 W Hgasse, starke Rauchentwicklung“. Aufgrund der Adresse sei ihm klar gewesen, dass es sich dabei um ein sehr dicht besiedeltes Gebiet handle. Nach erfolgter Alarmierung würde im Schnitt innerhalb der ersten halben Stunde ca die Hälfte der angeführten 39 Feuerwehrleute zum Brandeinsatz, innerhalb der ersten viertel Stunde würden schätzungsweise ca zehn Feuerwehrleute zum Brandort kommen. Bei einem „F3-Einsatz“ würden sämtliche Funktionen die er bekleide – Gruppenkommandant, Maschinist, Atemschutzträger – dringend benötigt. Die Mindestbesatzung eines Feuerwehrfahrzeuges bestehe aus einem Gruppenkommandanten, einem Maschinisten und drei Atemschutzträgern sowie einem weiteren Feuerwehrmann. Er sei seit neun Jahren bei der Feuerwehr. Bei einem „F3-Einsatz“ stehe er jeweils voll unter Spannung. Zum Tatzeitpunkt sei es Sommer gewesen, es sei um diese Zeit noch hell und die Straße trocken gewesen und es hätten sich vor ihm keine anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere keine Fußgänger, auf der Straße befunden. Die Sichtverhältnisse seien sehr gut gewesen. Der Meldungsleger sagte in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen aus, dass er an jenem Abend vom Polizeifahrzeug aus Messungen durchgeführt habe. Das Fahrzeug sei in Richtung F auf der rechten Straßenseite gestanden, Messungen seien in beide Richtungen erfolgt. Von seinem Standort aus sei freie Sicht in beide Richtungen gewesen, es hätten keine Bäume, etc die Sicht behindert. Es habe an jenem Abend auch keine Probleme mit den Messungen gegeben. Es sei damals eher schon dämmrig, jedoch niederschlagsfrei gewesen. Das Verkehrsaufkommen sei nicht besonders groß gewesen. Es seien der Tageszeit entsprechend hin und wieder Autos gekommen. Das Fahrzeug des Beschuldigten sei ihm damals „zügig“ herannahend vorgekommen, extrem schnell sei ihm das Fahrzeug jedoch nicht vorgekommen. 5.1.

§ 20Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht

§ 43St

VO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.5.1.

Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, StVO eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt. Nach § 99 Abs 2e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.Nach Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Eine nach § 43 StVO abweichende Regelung liegt für den gegenständlichen Straßenbereich, der im Ortsgebiet liegt, nicht vor. Wie sich aus dem unter Punkt

  1. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verkehrsdelikt tatbestandsmäßig verwirklicht.Eine nach Paragraph 43, StVO abweichende Regelung liegt für den gegenständlichen Straßenbereich, der im Ortsgebiet liegt, nicht vor. Wie sich aus dem unter Punkt
  2. festgestellten Sachverhalt ergibt, hat der Beschuldigte das ihm vorgeworfene Verkehrsdelikt tatbestandsmäßig verwirklicht. 5.
  3. Nach § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.5.
  4. Nach Paragraph 6, VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht (vgl VwGH 20.09.1991, 91/02/0097). Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist (vgl VwGH 30.09.1993, 92/18/0118). Rechtfertigender Notstand liegt auch dann nicht schon vor, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliegt; vielmehr muss die Rettungshandlung das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein (VwGH 06.10.1993, 93/17/0266). Weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes kann sich ein Täter auf staatliche Interessen stützen (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unter Notstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH 20.09.1991, 91/02/0097). Des Weiteren gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarerweise nicht in anderer Art als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist und dass die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist vergleiche VwGH 30.09.1993, 92/18/0118). Rechtfertigender Notstand liegt auch dann nicht schon vor, wenn ein im Rechtssinn höherwertiges Gut vorliegt; vielmehr muss die Rettungshandlung das einzige Mittel zur Abwendung des Nachteils sein (VwGH 06.10.1993, 93/17/0266). Weder im Fall eines rechtfertigenden Notstandes noch im Fall eines entschuldigenden Notstandes kann sich ein Täter auf staatliche Interessen stützen (VwGH 03.04.2008, 2006/09/0002). Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die gegenständliche Tat das einzige Mittel zur Abwendung des drohenden Nachteils war. Wie der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung ausgesagt hat, werden bei einem „F3-Einsatz“ sämtliche 39 Feuerwehrleute der Feuerwehr W als auch die Feuerwehr K und bei Bedarf noch weitere umliegende Feuerwehren alarmiert. Damit stehen bei einem Einsatzfall wie dem vorliegenden auf Grund der umfassenden Alarmierung zahlreiche Einsatzkräfte zur Verfügung. Auch wenn der Beschuldigte als Gruppenkommandant eine wichtige Funktion bei der Feuerwehr innehat, ist er nicht die einzige Person, die im konkreten Fall einen drohenden Nachteil abwenden kann, zumal es neben den sonstigen Funktionen bei der Feuerwehr auch mehrere Gruppenkommandanten sowie Gruppenkommandanten-Stellvertreter gibt. Es liegt daher kein rechtfertigender Notstand vor, auf den sich der Beschuldigte mit Erfolg berufen könnte. Zum Vorbringen des Beschuldigten, dass er bei einem „F3-Einsatz“ und somit auch damals unter voller Anspannung gestanden sei, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits seit neun Jahren in verschiedenen Funktionen bei der freiwilligen Feuerwehr W tätig ist und damit über eine gewisse Routine verfügt. Ihm war auch bewusst, dass er in einem solchen Fall zwar so schnell wie möglich aber nur unter Einhaltung der Straßenverkehrsvorschriften zum Feuerwehrhaus fahren darf. Seine Anspannung vermag daher ebenfalls keinen Entschuldigungsgrund für die Tat zu bewirken. Dass der Beschuldigte „im allgemeinen öffentlichen Interesse“ gehandelt hat, „gleichsam eine hoheitliche Aufgabe erfüllt“ hat, wie in der Beschwerde vorgebracht, vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht für die begangene Geschwindigkeitsübertretung zu entschuldigen bzw diese zu rechtfertigen, da sich ein Täter wie oben angeführt nicht auf staatliche Interessen berufen kann. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 49 km/h oder um 98 % überschritten. Damit hat der Beschuldigte das durch die übertretene Norm geschützte Interesse der Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine der häufigsten Ursachen von zum Teil schweren Verkehrsunfällen dar und sind daher auch aus generalpräventiven Überlegungen grundsätzlich streng zu ahnden. Allerdings ist es aufgrund der guten Sichtverhältnisse, der trockenen Fahrbahnbeschaffenheit und dem geringen Verkehrsaufkommen im konkreten Fall zu keiner Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen. Der Beschuldigte hat die erlaubte Geschwindigkeit zumindest (grob) fahrlässig überschritten. Mildernd waren zu berücksichtigen die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat, somit aus Gründen, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahe legen. Weiters war zu berücksichtigen, dass – wenn auch kein zur Straflosigkeit führender Rechtfertigungsgrund erfüllt war – bei einer Gesamtwürdigung der maßgebenden Umstände der Beschuldigte die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Rechtfertigungsgrund nahe kommen. Der Beschuldigte verfügt als Maschinenbautechniker über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von ca 1.700 Euro. Er besitzt einen Pkw, hat keine Schulden und keine Sorgepflichten. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war aufgrund der doch gravierenden Geschwindigkeitsüberschreitung – um nahezu das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet – nicht möglich. 7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

§ 52Abs 8 Vw

GVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.39.2015.R15

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