GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Vm § 24 Abs 1 Z 1 und § 25 Abs 1 und 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, BE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.04.2007, für die Dauer von drei Monaten berechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. In Spruchpunkt 2. wurde
Abs 3 FSG bestimmt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder bei der Gemeindesicherheitswache abzugeben sei. Diese Verpflichtung bestehe auch bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde oder Vorstellung. In Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 7, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 25, Absatz eins und 3 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A (Code 79.03 und 79.04), B, BE und F laut Führerschein der Bezirkshauptmannschaft F vom 11.04.2007, für die Dauer von drei Monaten berechnet ab der Zustellung des Bescheides entzogen. In Spruchpunkt 2. wurde
Paragraph 29, Absatz 3, FSG bestimmt, dass der Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft F oder der nächsten Dienststelle der Polizei oder bei der Gemeindesicherheitswache abzugeben sei. Diese Verpflichtung bestehe auch bei allfälliger Einbringung einer Beschwerde oder Vorstellung. In Spruchpunkt 3. wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entziehe dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung, dass er drei Mal wegen eines Deliktes bestraft worden sei, welches zu einer Vormerkung im Vormerksystem geführt habe. Die dreimonatige Entzugsdauer sei die Mindestentzugsdauer
Laut den Feststellungen habe der Beschwerdeführer folgende Vormerkdelikte:2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid entziehe dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Dauer von drei Monaten mit der Begründung, dass er drei Mal wegen eines Deliktes bestraft worden sei, welches zu einer Vormerkung im Vormerksystem geführt habe. Die dreimonatige Entzugsdauer sei die Mindestentzugsdauer
Paragraph 25, Absatz 3, FSG. Laut den Feststellungen habe der Beschwerdeführer folgende Vormerkdelikte: - 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, aufgrund ungesicherten Transportes eines Kleinbaggers. - 27.06.2014 um 14.40 Uhr in G, aufgrund ungesicherten Transportes von Sträuchern und kleinen Bäumen. - 13.07.2014 um 16.20 Uhr in R, aufgrund ungesicherten Transportes von Aushubmaterial.
den getroffenen Feststellungen sei daher zwischen dem Delikt vom 04.10.2011 und dem nächsten Vormerkdelikt vom 27.06.2014 ein zwei Jahre übersteigender Zeitraum vergangen, sodass das am 27.06.2014 begangene Delikt nicht mehr zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
Zum Zeitpunkt des letzten Vormerkdeliktes am 13.07.2014 sei nur ein Vormerkdelikt in den Beobachtungszeitraum
Die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund nicht Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit
Abs 3 Z 14 FSG sei daher aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht gerechtfertigt.
den getroffenen Feststellungen sei daher zwischen dem Delikt vom 04.10.2011 und dem nächsten Vormerkdelikt vom 27.06.2014 ein zwei Jahre übersteigender Zeitraum vergangen, sodass das am 27.06.2014 begangene Delikt nicht mehr zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraumes
Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG geführt habe. Zum Zeitpunkt des letzten Vormerkdeliktes am 13.07.2014 sei nur ein Vormerkdelikt in den Beobachtungszeitraum
Paragraph 30 a, Absatz 4, FSG eingetragen, nämlich dasjenige vom 27.06.2014. Die Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund nicht Vorliegens der Verkehrszuverlässigkeit
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, FSG sei daher aufgrund der Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht gerechtfertigt. In der Strafverfügung zu X-9-2014/28225 sei die Rechtsbelehrung enthalten gewesen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen werde, sollte innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden. Diese Rechtsbelehrung sei falsch, weil nach einem zweiten Vormerkdelikt innerhalb von zwei Jahren sich der Beobachtungszeitraum auf drei Jahre verlängere. Gehe man mit dem angefochtenen Bescheid davon aus, dass drei Delikte im Beobachtungszeitraum ab dem ersten Delikt vom 04.10.2011 gesetzt worden seien, stelle sich heraus, dass die Rechtsbelehrung der Strafverfügung vom 09.07.2014 zugrunde gelegt worden sei und kein Führerscheinentzug hätte stattfinden dürfen. Der zweijährige Beobachtungszeitraum ab dem ersten Delikt hätte am 04.10.2013 geendet. Die neuerlichen Delikte vom 27.
G 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg mit Erkenntnis vom 12.07.2012, Zl UVS-1-813/E9-2011 abgewiesen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 25.07.2011, Zl X-9-2011/24973 wurde der Beschwerdeführer zu
Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat Vorarlberg mit Erkenntnis vom 12.07.2012, Zl UVS-1-813/E9-2011 abgewiesen. Die Strafverfügung ist dadurch in Rechtskraft erwachsen. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.11.2011, Zl X-9-2011/39255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG bestraft, weil er am 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, Mweg, Höhe Hausnummer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf dem Pkw-Anhänger einen Kleinbagger, lose, ohne jegliche Sicherung abgestellt und transportiert hatte. Der Pkw-Anhänger verfügte über keine Bordwände. Nach Erhebung eines Einspruches wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.02.2012, Zl X-9-2011/39255, der Beschwerdeführer wegen dieses Deliktes bestraft. Der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl UVS-1-310/E9-2012 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Somit ist dieses Straferkenntnis ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.11.2011, Zl X-9-2011/39255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bestraft, weil er am 04.10.2011 um 15.12 Uhr in R, Mweg, Höhe Hausnummer als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 auf dem Pkw-Anhänger einen Kleinbagger, lose, ohne jegliche Sicherung abgestellt und transportiert hatte. Der Pkw-Anhänger verfügte über keine Bordwände. Nach Erhebung eines Einspruches wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 23.02.2012, Zl X-9-2011/39255, der Beschwerdeführer wegen dieses Deliktes bestraft. Der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg wurde mit Erkenntnis vom 27.02.2013, Zl UVS-1-310/E9-2012 keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Somit ist dieses Straferkenntnis ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Die Behandlung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19.07.2013, Zl 2013/02/0088 abgelehnt. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG bestraft, weil er am 27.06.2014 um 15.40 Uhr in G, Lstraße in Richtung G kurz vor der Jet-Tankstelle Sträucher bzw kleine Bäume auf dem Anhänger transportiert hatte und ein Baum durch die nicht vorhandene Ladungssicherung von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen ist. In dieser Strafverfügung war der Hinweis bezüglich des Vormerkdeliktes vorhanden. Dieser wies folgenden Inhalt auf:Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28255 wurde der Beschwerdeführer wegen einer Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG bestraft, weil er am 27.06.2014 um 15.40 Uhr in G, Lstraße in Richtung G kurz vor der Jet-Tankstelle Sträucher bzw kleine Bäume auf dem Anhänger transportiert hatte und ein Baum durch die nicht vorhandene Ladungssicherung von der Ladefläche auf die Fahrbahn gefallen ist. In dieser Strafverfügung war der Hinweis bezüglich des Vormerkdeliktes vorhanden. Dieser wies folgenden Inhalt auf: „Mit Rechtskraft dieses Strafbescheides wird die Begehung dieses Deliktes mit Wirkung ab den Zeitpunkt der Deliktsbegehung im Führerscheinregister vorgemerkt. Sollten sie innerhalb eines zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begehen oder begangen haben, wird die Behörde die Absolvierung einer besonderen Maßnahme anordnen. Sollte innerhalb dieses zweijährigen Beobachtungszeitraumes ein drittes Vormerkdelikt begangen werden, so wird Ihnen die Lenkberechtigung für mindestens drei Monate entzogen“ Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb der letzten drei Jahre drei Übertretungen nach § 102 Abs 1 KFG begangen. Alle drei Delikte waren in das Vormerksystem einzutragen.Die Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer hat somit innerhalb der letzten drei Jahre drei Übertretungen nach Paragraph 102, Absatz eins, KFG begangen. Alle drei Delikte waren in das Vormerksystem einzutragen.
Abs 1 Z 2 FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gehört zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung die Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,). Nach § 7 Abs 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) und ihrer Wertung (Abs 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenNach Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
Z 14 zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes
Abs 2 rechtkräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs 4) vorgemerkt sind.Der Paragraph 7, Absatz 3, FSG führt beispielhaft jene bestimmten Tatsachen an, auf Grund derer bei ent-sprechender Wertung die Verkehrsunzuverlässigkeit angenommen werden muss. Demnach hat als solche Tatsache
Ziffer 14, zu gelten, wenn jemand wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtkräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind. Nach § 7 Abs 4 FSG ist für die Wertung der in Abs 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.Nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG ist für die Wertung der in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
Abs 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs 3 Z 14 und 15.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, In § 30a Abs 1 FSG ist Folgendes bestimmt: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs 2 angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Abs 2 genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.In Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG ist Folgendes bestimmt: Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Absatz 2, angeführten Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Verwaltungsstrafe, einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung oder sonstiger angeordneter Maßnahmen eine Vormerkung im örtlichen Führerscheinregister einzutragen. Die Vormerkung ist auch dann einzutragen, wenn das in Absatz 2, genannte Delikt den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht. Für die Vornahme der Eintragung ist die Rechtskraft des gerichtlichen oder des Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten. Die Eintragung der Vormerkung ist von der das Verwaltungsstrafverfahren führenden Behörde, im Fall einer gerichtlichen Verurteilung von der Behörde des Hauptwohnsitzes vorzunehmen und gilt ab dem Zeitpunkt der Deliktsetzung. Der Lenker ist über die Eintragung und den sich daraus möglicherweise ergebenden Folgen durch einen Hinweis im erstinstanzlichen Strafbescheid zu informieren.
Abs 2 Z 12 FSG sind Übertretungen des § 102 Abs 1 KFG vorzumerken, wenn ua ein Anhänger gezogen wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen.
Paragraph 30 a, Absatz 2, Ziffer 12, FSG sind Übertretungen des Paragraph 102, Absatz eins, KFG vorzumerken, wenn ua ein Anhänger gezogen wird, dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen. Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers bestimmte Tatsachen iS des § 7 Abs 3 Z 14 und Z 15 FSG vor.Im gegenständlichen Fall liegen mit den oben erwähnten Übertretungen des Beschwerdeführers bestimmte Tatsachen iS des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und Ziffer 15, FSG vor. 5.
Abs 1 FSG bereits abgelaufen sei und neu zu laufen begonnen habe, weil diese die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt habe, und es dadurch zu keinem Führerscheinentzug wegen der bestraften und vorzumerkenden Übertretung des § 102 Abs 1 KFG kommen würde, ist dem zu entgegnen, dass der falsche Hinweis, der von der Bezirkshauptmannschaft verwendet worden ist, keinen Einfluss darauf hat, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden.5.3. Wenn der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er habe die Strafe nur einbezahlt und dadurch die Strafverfügung vom 09.07.2014, Zl X-9-2014/28225 rechtskräftig werden lassen, weil er darauf vertraut habe, dass die Vormerkfrist, so wie in dem von der Behörde in der Strafverfügung fälschlicherweise verwendeten Hinweis,
Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG bereits abgelaufen sei und neu zu laufen begonnen habe, weil diese die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt habe, und es dadurch zu keinem Führerscheinentzug wegen der bestraften und vorzumerkenden Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG kommen würde, ist dem zu entgegnen, dass der falsche Hinweis, der von der Bezirkshauptmannschaft verwendet worden ist, keinen Einfluss darauf hat, die dem Gesetz entsprechende Rechtslage anzuwenden. Es ist richtig, dass es die Behörde im Hinweis
Abs 1 letzter Satz FSG unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sich nach Abs 4 leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings die Rechtslage, wenn er meint, aus der in § 30a Abs 1 FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins das Vormerksystem ergeben könnten, einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes ableiten zu können, insbesondere, dass er darauf vertrauen kann, dass er dadurch bei einer dritten Übertretung des § 102 Abs 1 KFG innerhalb von drei Jahren einem Führerscheinentzug entgehen kann.Es ist richtig, dass es die Behörde im Hinweis
Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz FSG unterlassen hat, darauf hinzuweisen, dass sich nach Absatz 4, leg cit der Zeitraum auf drei Jahre verlängert, wenn innerhalb des zweijährigen Zeitraumes ein zweites Vormerkdelikt begangen worden ist. Der Beschwerdeführer verkennt allerdings die Rechtslage, wenn er meint, aus der in Paragraph 30 a, Absatz eins, FSG nötigen Informationspflicht der Behörde über die rechtlichen Folgen, die sich aus einer Eintragung ins das Vormerksystem ergeben könnten, einen Rechtsanspruch auf eine Entscheidung bestimmten Inhaltes ableiten zu können, insbesondere, dass er darauf vertrauen kann, dass er dadurch bei einer dritten Übertretung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG innerhalb von drei Jahren einem Führerscheinentzug entgehen kann. Die Rechtsfolgen eines Vormerkdeliktes sind aus dem Gesetz klar zu entnehmen. Zudem war der Beschwerdeführer schon bei den vorigen Verfahren, welche ins Vormerksystem als Vormerkdelikte eingetragen worden sind, rechtsfreundlich vertreten und war schon im Straferkenntnis vom 23.02.2012 der falsche Hinweis im Sinne des § 30a Abs 1 letzter Satz FSG bezüglich der Fristverlängerung auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes vorhanden. Dies kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nicht bedeuten, dass er bei einer dritten Übertretung im Sinne dieser Bestimmung einem Führerscheinentzug entgehen kann. Auch wenn die Behörde in den Strafverfügungen jeweils einen falschen Hinweis in ihren Strafverfügungen bzw im Straferkenntnis verwendet hat und somit die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt hat, hätte dieser Mangel nicht zu einem anderen Bescheid führen können, zumal selbst eine nach dem zweiten Vormerkdelikt vorgeschriebene Schulung über Ladungssicherung, die mit Bescheid vom 24.05.2013, vorgeschrieben worden ist, den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, am 27.04.2014 neuerlich in dieser Richtung straffällig zu werden, nämlich wiederum die Ladung auf dem Anhänger nicht vorschriftsmäßig zu sichern, sodass diese oder zumindest Teiler derselben auf die Fahrbahn gefallen sind. Nach Hengstschläger/Leeb (AVG § 13a AVG RZ 8) vermag auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0083).Die Rechtsfolgen eines Vormerkdeliktes sind aus dem Gesetz klar zu entnehmen. Zudem war der Beschwerdeführer schon bei den vorigen Verfahren, welche ins Vormerksystem als Vormerkdelikte eingetragen worden sind, rechtsfreundlich vertreten und war schon im Straferkenntnis vom 23.02.2012 der falsche Hinweis im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, letzter Satz FSG bezüglich der Fristverlängerung auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes vorhanden. Dies kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes für den Beschwerdeführer nicht bedeuten, dass er bei einer dritten Übertretung im Sinne dieser Bestimmung einem Führerscheinentzug entgehen kann. Auch wenn die Behörde in den Strafverfügungen jeweils einen falschen Hinweis in ihren Strafverfügungen bzw im Straferkenntnis verwendet hat und somit die Verlängerung der Vormerkfrist auf drei Jahre bei wiederholter Begehung eines Vormerkdeliktes nicht angeführt hat, hätte dieser Mangel nicht zu einem anderen Bescheid führen können, zumal selbst eine nach dem zweiten Vormerkdelikt vorgeschriebene Schulung über Ladungssicherung, die mit Bescheid vom 24.05.2013, vorgeschrieben worden ist, den Beschwerdeführer nicht daran gehindert hat, am 27.04.2014 neuerlich in dieser Richtung straffällig zu werden, nämlich wiederum die Ladung auf dem Anhänger nicht vorschriftsmäßig zu sichern, sodass diese oder zumindest Teiler derselben auf die Fahrbahn gefallen sind. Nach Hengstschläger/Leeb (AVG Paragraph 13 a, AVG RZ 8) vermag auch die Erteilung einer falschen Rechtsbelehrung in Ermangelung einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung von behördlichen Auskünften und Zusagen die Nichtanwendung bindender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0083). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.411.052.R10.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.