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{'item': ['LVwG-318-010/R1-2015', 'LVwG-327-004/R1-2015', 'LVwG-409-002/R1-2015', 'LVwG-414-007/R1-2015', 'LVwG-435-002/R1-2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG-318-010/R1-2015; LVwG-327-004/R1-2015; LVwG-409-002/R1-2015; LVwG-414-007/R1-2015; LVwG-435-002/R

§ 18Abs 1 Z 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, idg

F, die unter Spruchpunkt B/I. erteilte dauernde und vorübergehende Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gebunden.Unter Spruchpunkt B/II.

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, idgF, die unter Spruchpunkt B/I. erteilte dauernde und vorübergehende Rodungsbewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck gebunden. Unter Spruchpunkt B/III.

§ 18Abs 4 des Forstgesetzes 1975, BGBl Nr 440/1975, idg

F, die vorübergehende Rodung als vorübergehend erklärt und bis zum 31.12.2017 befristet.Unter Spruchpunkt B/III.

Paragraph 18, Absatz 4, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975,, idgF, die vorübergehende Rodung als vorübergehend erklärt und bis zum 31.12.2017 befristet. Unter Spruchpunkt C/I. wurde der Antragstellerin gemäß § 38 iVm den §§ 101 Abs 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Radweges in den Böschungsbereich der „L“ auf GST-NR ZZZ, KG H, sowie die Verplattung des „Mbaches“ auf GST-NR UUU, KG H, unter wasserbau- und gewässerschutztechnischen Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt C/I. wurde der Antragstellerin gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit den Paragraphen 101, Absatz 3, 105 und 111 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die wasserrechtliche Bewilligung für die Verlegung des Radweges in den Böschungsbereich der „L“ auf GST-NR ZZZ, KG H, sowie die Verplattung des „Mbaches“ auf GST-NR UUU, KG H, unter wasserbau- und gewässerschutztechnischen Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt C/II.

§ 112Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idg

F, als spätester Termin für die Fertigstellung der im Spruchpunkt C/I. bewilligten Vorhaben der 31.12.2017 festgesetzt.Unter Spruchpunkt C/II.

Paragraph 112, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, als spätester Termin für die Fertigstellung der im Spruchpunkt C/I. bewilligten Vorhaben der 31.12.2017 festgesetzt. Unter Spruchpunkt C/III.

§ 112Abs 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idg

F, vorgeschrieben, dass die Fertigstellung der im Spruchpunkt C/I. bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen seien.Unter Spruchpunkt C/III.

Paragraph 112, Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, vorgeschrieben, dass die Fertigstellung der im Spruchpunkt C/I. bewilligten Vorhaben der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen seien. Unter Spruchpunkt D/I. wurde der Antragstellerin gemäß den §§ 28 Abs 2 und 29 Abs 1 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idgF, nach Maßgabe des näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die Baubewilligung für die Nachnutzung des Zollamtsareales an der Autobahn A14 in H durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Parkierflächen und neuen internen Verkehrswegen, im Wesentlichen auf den Liegenschaften GST-NRN VVV, WWW, XXX und YYY, alle KG H, unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt D/I. wurde der Antragstellerin gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Absatz eins, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, nach Maßgabe des näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, die Baubewilligung für die Nachnutzung des Zollamtsareales an der Autobahn A14 in H durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Parkierflächen und neuen internen Verkehrswegen, im Wesentlichen auf den Liegenschaften GST-NRN VVV, WWW, römisch 30 und YYY, alle KG H, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt D/II. wurden die Einwendungen der Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im § 26 Abs 1 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idgF, genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wurde (wie zB Nichtvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild, Gesetzwidrigkeit des geänderten Flächenwidmungsplanes der Baugrundstücke) gemäß § 26 Abs 2 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, jene, die sich auf das Privatrecht stützen (wie zB Minderung des Verkehrswertes), gemäß § 26 Abs 3 des Baugesetzes, LGBl Nr 52/2001, idgF, auf den zivilen Rechtsweg verwiesen.Unter Spruchpunkt D/II. wurden die Einwendungen der Nachbarn, mit denen die Verletzung anderer als im Paragraph 26, Absatz eins, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wurde (wie zB Nichtvereinbarkeit des Bauvorhabens mit dem Orts- und Landschaftsbild, Gesetzwidrigkeit des geänderten Flächenwidmungsplanes der Baugrundstücke) gemäß Paragraph 26, Absatz 2, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, als unzulässig zurückgewiesen, jene, die sich auf das Privatrecht stützen (wie zB Minderung des Verkehrswertes), gemäß Paragraph 26, Absatz 3, des Baugesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, auf den zivilen Rechtsweg verwiesen. Unter Spruchpunkt E/I. wurde der Antragstellerin gemäß den §§ 74, 77 und 353 ff unter Berücksichtigung von § 356b Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idgF, iVm § 32 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, sowie den §§ 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, idgF, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Nachnutzung des Zollamtsareales an der Autobahn A14 in H durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Parkierflächen und neuen internen Verkehrswegen, im Wesentlichen auf den Liegenschaften der GST-NRN VVV, WWW, XXX und YYY, alle KG H, unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt E/I. wurde der Antragstellerin gemäß den Paragraphen 74, 77 und 353 ff unter Berücksichtigung von Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 32, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, sowie den Paragraphen 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 450 aus 1994,, idgF, nach Maßgabe eines näher bezeichneten Sachverhaltes sowie der vorgelegten und im Sachverhalt näher bezeichneten Plan- und Beschreibungsunterlagen, die einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bilden, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Nachnutzung des Zollamtsareales an der Autobahn A14 in H durch Errichtung und Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Parkierflächen und neuen internen Verkehrswegen, im Wesentlichen auf den Liegenschaften der GST-NRN VVV, WWW, römisch 30 und YYY, alle KG H, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt E/II.

§ 21Abs 1 i

Vm mit § 32 Abs 5 des Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, die im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigte Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ bis zum 31.12.2027 befristet.Unter Spruchpunkt E/II.

Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit mit Paragraph 32, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, die im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigte Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ bis zum 31.12.2027 befristet. Unter Spruchpunkt E/III.

§ 112Abs 1 i

Vm § 32 Abs 5 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, als nächster Termin für die Fertigstellung der im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlageteile zur Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ der 31.12.2017 festgesetzt.Unter Spruchpunkt E/III.

Paragraph 112, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 5, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, als nächster Termin für die Fertigstellung der im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlageteile zur Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ der 31.12.2017 festgesetzt. Unter Spruchpunkt E/IV. wurde vorgeschrieben, dass gemäß § 112 Abs 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215/1959, idgF, die Fertigstellung im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlageteile zur Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen sei.Unter Spruchpunkt E/IV. wurde vorgeschrieben, dass gemäß Paragraph 112, Absatz 6, des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959,, idgF, die Fertigstellung im Spruchpunkt E/I. im Rahmen der Konzentrationsregelung mitberücksichtigten Anlageteile zur Einleitung der Niederschlagswässer in die „L“ der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen sei. Unter Spruchpunkt E/V. wurde nach Maßgabe des Spruchpunktes E/I. die Anwendung des § 82 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194/1994, idgF, die Erhöhung der in § 116 Abs 3 Z 9 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), BGBl Nr 240/1991, idgF, definierten Einzelabgabemenge bei den LKW-Tankbereichen (LKW-Automatentankstelle) ausnahmsweise von 80 l auf 1.200 l zugelassen.Unter Spruchpunkt E/V. wurde nach Maßgabe des Spruchpunktes E/I. die Anwendung des Paragraph 82, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, idgF, die Erhöhung der in Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 9, der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF), Bundesgesetzblatt Nr 240 aus 1991,, idgF, definierten Einzelabgabemenge bei den LKW-Tankbereichen (LKW-Automatentankstelle) ausnahmsweise von 80 l auf 1.200 l zugelassen. Unter Spruchpunkt F. wurde festgehalten, dass die Kosten dieses Verfahrens gesondert vorgeschrieben werden. 2. Beschwerden der Beschwerdeführerinnen und -führer Unter den Punkten 2.1. bis 2.18. werden im Folgenden die Vorbringen in den einzelnen Beschwerden zusammengefasst wiedergegeben, wobei hinsichtlich jeder Beschwerde der oder die erstgenannte Beschwerdeführerin bzw -führer angeführt werden. Bei teilweise inhaltlich bzw wörtlich gleichlautenden Beschwerden wird auf das zuvor schon wiedergegebene Beschwerdevorbringen verwiesen. Die weiteren Beschwerdeführerinnen und -führer werden jeweils entweder am Anfang oder nach dem Inhalt der Beschwerde genannt. 2.1. Beschwerde 1 (D und C P, hier vertreten durch RA Dr. L KG) In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, im lärmtechnischen Gutachten seien die Zu- und Abfahrtswege zu Unrecht nicht in die Berechnungen miteinbezogen worden. Die Bezirkshauptmannschaft B komme als Baubehörde im bekämpften Bescheid zur Auffassung, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Grenze zwischen einer projektierten Betriebsanlage und ihrer Umwelt dort zu ziehen sei, wo die Betriebsanlage entsprechend dem Projekt in ihrem räumlichen Umfang ende und dementsprechend das Umfeld der Betriebsanlage beginne. Das Fahren sowie das Parken auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr könne daher nicht mehr als ein zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden. Im gegenständlichen Fall seien die Zu- und Abfahrtsstraßen zur Betriebsanlage als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, da über diese mehrere vom Projekt nicht umfasste Bereiche (Speditionsgebäude, Haustechnikgebäude, Platz für Sondertransporte, deutsches Zollamt etc) erschlossen würden. Es handle sich dabei keinesfalls um interne Betriebsanlagenwege, das Geschehen auf den Zu- und Abfahrtswegen sei daher nicht der Betriebsanlage zuzurechnen. Die Zu- und Abfahrtswege seien Teile der öffentlichen Straße und seien daher von der baurechtlichen Bewilligungspflicht nicht umfasst. Bei der schalltechnischen Beurteilung der Betriebsanlage seien nach der belangten Behörde die Sachverständigen zu Recht davon ausgegangen, dass die Zu- und Abfahrtswege nicht einzubeziehen seien. Diese Rechtsansicht der Behörde sei unrichtig. Vielmehr seien diese Zu- und Abfahrtswege schallemissionstechnisch ausschließlich dem Raststättenbetrieb zuzuordnen. Hinzuweisen sei an dieser Stelle auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.1998, Zl 98/04/0083, wonach für die Beurteilung der Frage, ob die von einer aufschließenden Straße herrührenden, insbesondere durch das Zufahren von Kunden verursachten und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmemissionen der Betriebsanlage zuzurechnen seien, entscheidend sei, ob diese Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bilde oder bloß als Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienenden Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen sei. Im vorliegenden Fall sei es eindeutig so, dass diese Zu- und Abfahrten ausschließlich der Betriebsanlage dienten, zumal diese erst im Zuge der Errichtung der gegenständlichen projektierten Betriebsanlage erstellt werden müssten und ausschließlich als Zu- und Abfahrtsweg zu bzw von der Betriebsanlage dienten. Diese Zu- und Abfahrtswege würden ausschließlich deshalb errichtet, damit der Raststättenbetrieb überhaupt funktionieren könne. Die Zu- und Abfahrtswege seien somit als Teil der Betriebsanlage anzusehen. Diese Zu- und Abfahrten seien also nicht Zu- und Abfahrten im Sinne des Bundesstraßengesetzes, sondern seien diese Wegverbindungen ausschließlich auf der projektgegenständlichen Liegenschaftsfläche als interne Betriebsanlagenwege anzusehen. Diese Zu- und Abfahrtswege, die in unmittelbarer Nähe zu den Beschwerdeführerinnen und -führern und anderen Nachbarn ausschließlich wegen der gegenständlichen Betriebsanlage neu errichtet werden müssten und eine Länge von teilweise mehr als 1 km aufweisen würden, dienten ausschließlich dazu, die gegenständliche Betriebsstätte mit PKW und LKW zu „versorgen“ bzw dienten diese Zu- und Abfahrten ausschließlich dazu, dass die gegenständliche Raststätte überhaupt eine Kundenfrequenz aufweisen könne. Sie dienten nicht dazu, den Verkehr von der Autobahn auf das niederrangige Straßennetz zu bringen bzw um die Fahrzeuge vom niederrangigen Straßennetz auf die Autobahn zu verbringen, wie dies bei normalen Zu- und Abfahrten einer Autobahn erfolge. Tatsache sei auch, dass diese Zu- und Abfahrten nicht von der ASFINAG errichtet würden, sondern bildeten diese Zu- und Abfahrten einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Raststättenprojekts und würden diese neu erstellt. Die Kosten würden von der Projektbetreiberin bezahlt. Im Erkenntnis vom 03.07.2000, Zl 2000/10/0002, habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Betriebe an Bundesautobahnen, zu denen auch eine Raststätte zählt, keine Bestandteile der Bundesstraße seien. Zur Argumentation der Behörde, wonach im gegenständlichen Fall durch diese Zu- und Abfahrtswege auch andere vom Projekt nicht umfasste Bereiche (Speditionsgebäude, Haustechnikgebäude, Platz für Sondertransporte, deutsches Zollamt etc) erschlossen würden, sei auszuführen, dass diese Gebäude auch heute schon, ohne dass es dieser neu zu errichtenden, über ca 1 km langen Zu- und Abfahrtswege bedürfe, erschlossen würden und bereits erschlossen seien. Gerade dieser Umstand weise eindrücklich darauf hin, dass diese neue zu errichtenden Zu- und Abfahrten ausschließlich dazu dienten, das gegenständliche Raststätten-Projekt mit Fahrzeugen zu versorgen. Wäre das gegenständliche Projekt nicht bewilligt, seien diese von der Behörde angeführten Gebäude auch heute schon erschlossen und seien auch heute schon in Betrieb. Würde die Raststätte nicht errichtet, würde eine Zu- und Abfahrt zu den schon bestehenden Gebäuden in den gegenständlichen Dimensionen nicht errichtet werden. Die bestehenden Zu- und Abfahrten wären mehr als ausreichend. Aus diesem Grund sei der von diesen Zu- und Abfahrten herrührende Lärm schalltechnisch zu berücksichtigen. Wären die Zu- und Abfahrten in den schalltechnischen Berechnungen miteinbezogen worden, hätte sich ergeben, dass der dadurch verursachte Lärm den Nachbarn nicht zumutbar sei, zumal schon die bisherigen Berechnungen dazu geführt hätten, dass die Belastungen der Nachbarn durch das gegenständliche Raststättenprojekt bereits an einigen Stellen grenzwertig seien bzw schon über den Grenzwerten lägen. Dies ergebe sich eindeutig aus dem bekämpften Bescheid auf Aktenseite 83, aus der sich jedenfalls eindeutig Überschreitungen, insbesondere während der Abend- und Nachtstunden, ergeben würden. Hinsichtlich der LKW-Kühlaggregate sei auszuführen, dass die dieselbetriebenen Kühlaggregate im Lärmgutachten nicht berücksichtigt würden. Bei der Verhandlung am 24.04.2014 sei mitgeteilt worden, dass aus Lärmschutzgründen dieselbetriebene Kühlaggregate durch Auflagen ausgeschlossen werden sollten. Aus der Niederschrift über die Verhandlung vom 24.04.2014 ergebe sich, dass die Projektverantwortlichen klargestellt hätten, dass das Abstellen von LKW mit Kühlaggregaten vom Antragsgegenstand nicht umfasst sei bzw behördlicherseits entsprechende Auflagen formuliert seien. Es sei völlig undenkbar, dass – mit welchen Regularien auch immer – LKW mit Kühlaggregaten die gegenständliche Raststätte bzw die gegenständlichen Parkflächen (insbesondere auch in den Nachtstunden) nicht benützen würden. Es sei auch nicht möglich, das Benützen der Raststätte durch LKW mit Dieselkühlaggregaten zu verhindern. Es müssten daher entsprechende lärmtechnische Berechnungen angestellt werden, die diese Kühlaggregate mitberücksichtigten. Auch seitens der Bezirkshauptmannschaft B und insbesondere des gewerbetechnischen Amtssachverständigen bestünden Zweifel über die praktische Umsetzbarkeit einer wie immer gearteten Auflage, die das Befahren bzw das Benützen von LKW durch dieselbetriebene Kühlaggregate-LKW verhindere. Ein solches Instrumentarium sei nicht existent, sodass diese in die schalltechnischen Berechnungen jedenfalls einbezogen werden müssten. Wären die Geräuschemissionen der LKW-Kühlaggregate im Lärmgutachten berücksichtigt worden, hätte sich ergeben, dass der dadurch verursachte Lärm den Nachbarn bzw den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht mehr zumutbar sei, zumal schon die bisherigen Berechnungen dazu geführt hätten, dass die Belastungen der Nachbarn bzw der Beschwerdeführerinnen und -führer durch das gegenständliche Raststättenprojekt bereits an einigen Stellen grenzwertig sei bzw schon über den Grenzwerten liege. Eine Baubewilligung bzw gewerberechtliche Bewilligung hätte daher nicht erlassen werden dürfen. Hinsichtlich der LKW-Rückfahrwarner werde im gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten vom 15.04.2014 vom Amtssachverständigen N festgehalten, dass im Sachverhalt der Projektanten festgehalten sei, dass auf dem Betriebsareal auch keine Rückfahrwarner von LKW wirksam würden. Es sei eine nicht wegzudiskutierende Tatsache, dass im Falle des Einlegens des Rückwärtsganges – und dies werde auf der Raststätte oft erforderlich sein, sei es nur, um in eine Parklücke einzurangieren – diese Rückfahrwarner tätig würden. Es könne in keiner wie immer gearteten Weise ausgeschlossen werden, dass die Rückfahrwarner durch das Einlegen von Rückwärtsgängen aktiviert würden. Auch ein entsprechendes Verbot des Rückwärtsfahrens hätte keine Auswirkung, zumal sich immer wieder entsprechende Ereignisse ergeben würden, die die Rückfahrwarner automatisch einschalten ließen. Rückfahrwarner seien nicht ausschaltbar. In die gewerbetechnische Begutachtung seien daher diese Rückfahrwarner miteinzubeziehen, was bis dato nicht der Fall gewesen sei. Wären die Rückfahrwarner in die schalltechnische Berechnung miteinbezogen worden, hätte sich ergeben, dass der dadurch verursachte Lärm den Nachbarn bzw den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht mehr zumutbar sei, zumal schon die bisherigen Berechnungen dazu geführt hätten, dass die Belastungen der Nachbarn bzw der Beschwerdeführerinnen und -führer durch das gegenständliche Raststätten-Projekt bereits an einigen Stellen grenzwertig seien bzw schon über den Grenzen lägen. Im medizinischen Amtssachverständigengutachten sei festgehalten, dass nur bei Einhaltung der eingeführten Auflagen (Verbot von Kühlaggregaten und Fahrverbot mit Rückfahrwarnen) aus medizinischer Sicht mit keiner unzumutbaren Belastung oder die Gesundheit gefährdenden Belästigungen der Nachbarn zu rechnen sei. Im Umkehrschluss heiße das, dass für den Fall, dass die Kühlaggregate eingeschaltet seien und die Rückfahrwarner automatisch einschalteten, sehr wohl mit unzumutbaren Belastungen bzw die Gesundheit gefährdeten Belastungen der Nachbarn zu rechnen sei. Die Realisierung der Durchsetzung eines Verbotes von LKW mit Kühlaggregaten auf dem Raststättengelände und die Realisierung eines Verbotes von Rückfahrwarnern beim Rückwärtsfahren sei als nicht umsetzbar anzusehen. Einerseits seien diese beiden Geräuschemissionen in den schalltechnischen Untersuchungen nicht berücksichtigt worden und andererseits seien die geplanten Lärmschutzwände nicht auf diese zusätzlichen Geräuschquellen ausgelegt worden. Es seien daher entsprechende weitere diesbezügliche Gutachten unter Mitberücksichtigung der Kühlaggregate und der Rückfahrwarner und der Lärmschutzwände anzufertigen. Im Übrigen gelte dies auch für die Druckentlüftung von LKW-Bremsen. Hier würden Pegelspitzen auftreten, die im gewerbetechnischen Amtssachverständigengutachten nicht berücksichtigt worden seien, aber jedenfalls berücksichtigt werden hätten müssen. Weshalb der gewerbetechnische Amtssachverständige im gegenständlichen Verfahren den diesbezüglichen Anpassungswert auf null gesetzt habe, sei nicht nachvollziehbar. Wäre die Druckentlüftung von LKW-Bremsen in die schalltechnischen Berechnungen miteinbezogen worden, hätte sich ergeben, dass der dadurch verursachte Lärm den Nachbarn bzw den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht mehr zumutbar sei. Im Übrigen sei anzuführen, dass der gewerbetechnische Amtssachverständige beim Emissionspunkt IP8 zu Überschreitungen des maximal zulässigen LRSpez während der Abendzeit von 0,8 dB und während der leisesten Stunde der Nacht von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr um 2,8 dB komme. Trotz entsprechender Minderungsmaßnahmen, so der gewerbetechnische Amtssachverständige in seiner Mitteilung vom 04.07.2014, könne zwar die spezifische Schallemission am IP8 gesenkt werden. Es komme aber nach wie vor zu einer Überschreitung des maximal zulässigen LRSpez um 1,3 dB. Dies sei den Nachbarn jedenfalls nicht zumutbar. Ausdrücklich festgehalten werde, dass der gesetzlich geforderte Bauabstand zu den Nachbarn bei einem 6 m hohen Bauwerk (Stützmauer und der Lärmschutzwand) nicht eingehalten werde. Die gesetzlich geforderte Abstandsfläche betrage 3,6 m. Tatsächlich sei die Stützmauer samt Lärmschutzwand bis zu einem Meter an die Grundgrenze der Beschwerdeführerinnen und -führer heranreichend. Da insbesondere die Zu- und Abfahrten der Betriebsanlage zuzuordnen seien, sei ohne Zustimmung der Nachbarn das Aufstellen solcher Lärmschutzwände unzulässig. Von den Nachbarn wurden und würden die erforderlichen Bauabstandnachsichten nicht erteilt werden. Gerade im Hinblick auf die Argumentation zu Punkt 1. der gegenständlichen Beschwerde sei anzuführen, dass die Zu- und Abfahrtswege keine Teile der Autobahn im konkreten Fall seien, sodass die Antragsteller jedenfalls an die Bestimmungen des Baugesetztes gebunden seien und die Abstandsflächen eingehalten werden hätten müssen. Nur dann, wenn die Zu- und Abfahrtswege keine Bestandteile der Betriebsanlage, sondern Bestandteile der Straße wären, könnten ohne entsprechende Einhaltung von Bauabständen Lärmschutzwände aufgestellt werden. Im Übrigen sei anzuführen, dass jene Lärmschutzwände, die im Bereich der Liegenschaften der Beschwerdeführerinnen und -führer aufgestellt werden sollten, auf einer als Freifläche gewidmeten Fläche erstellt werden sollten. Dies sei unzulässig. Diese Beschwerde wurde gleichlautend von D P, H, erhoben. 2.2. Beschwerde 2 (U H

  1. ua)Die Beschwerdeführerinnen und -führer bringen vor, die vorliegenden Gutachten seien nicht nachvollziehbar und nicht schlüssig. Da das Projekt politisch gewünscht sei, seien die Sachverständigen befangen. Unter dem Titel „Raumplanung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Errichtung des gegenständlichen Projektes führe zu einem gesetzwidrigen Flächenverbrauch nach dem Raumplanungsgesetz. Fast die gesamten Lärmschutzwände würden sich auf einer als Freihaltegebiet Freifläche gewidmeten Fläche befinden. Es handle sich bei dem Stützmauerwerk und der Lärmschutzwand nicht um Straßenbauten, sondern Bauwerke nach dem Baugesetz. Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, das Projekt entspreche nicht dem Raumplanungsgesetz, der Gutachter habe es gesetzwidrig verabsäumt, § 3 Raumplanungsgesetz anzuwenden, wonach die Ziele so gegeneinander abzuwägen seien, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung entsprechen würden. Zudem sei die Flächenwidmung gesetzwidrig.Unter dem Titel „Raumplanung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Errichtung des gegenständlichen Projektes führe zu einem gesetzwidrigen Flächenverbrauch nach dem Raumplanungsgesetz. Fast die gesamten Lärmschutzwände würden sich auf einer als Freihaltegebiet Freifläche gewidmeten Fläche befinden. Es handle sich bei dem Stützmauerwerk und der Lärmschutzwand nicht um Straßenbauten, sondern Bauwerke nach dem Baugesetz. Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, das Projekt entspreche nicht dem Raumplanungsgesetz, der Gutachter habe es gesetzwidrig verabsäumt, Paragraph 3, Raumplanungsgesetz anzuwenden, wonach die Ziele so gegeneinander abzuwägen seien, dass sie dem Gesamtwohl der Bevölkerung entsprechen würden. Zudem sei die Flächenwidmung gesetzwidrig. Unter dem Titel „Forst - Rodung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die gegenständliche Rodung sei gemäß § 17 Forstgesetz gesetzwidrig. Die gesamte Rodung werde in 6 Teilflächen aufgegliedert, aus unerklärlichen Gründen beurteile die Behörde nur die Teilfläche 1 im Ausmaß von 1.500 m2, obwohl davon lediglich 300 m2 dauerhaft gerodet würden. Die übrigen Rodungsflächen blieben unerwähnt, obwohl diese genau wie die Rodungsfläche 1 Wald im Sinne des Forstgesetzes seien und dauerhaft gerodet werden sollten. Es hätte ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 Forstgesetz durchgeführt werden müssen. Es handle sich um Schutzwald im Sinne des § 21 Forstgesetz. Weiters hätte die forstrechtliche Raumplanung gemäß § 6 Abs 2 lit a und c sowie Abs 3 lit a und b angewendet werden müssen.Unter dem Titel „Forst - Rodung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die gegenständliche Rodung sei gemäß Paragraph 17, Forstgesetz gesetzwidrig. Die gesamte Rodung werde in 6 Teilflächen aufgegliedert, aus unerklärlichen Gründen beurteile die Behörde nur die Teilfläche 1 im Ausmaß von 1.500 m2, obwohl davon lediglich 300 m2 dauerhaft gerodet würden. Die übrigen Rodungsflächen blieben unerwähnt, obwohl diese genau wie die Rodungsfläche 1 Wald im Sinne des Forstgesetzes seien und dauerhaft gerodet werden sollten. Es hätte ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 5, Forstgesetz durchgeführt werden müssen. Es handle sich um Schutzwald im Sinne des Paragraph 21, Forstgesetz. Weiters hätte die forstrechtliche Raumplanung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und c sowie Absatz 3, Litera a und b angewendet werden müssen. Unter der Überschrift „Wasserrechtliche Bewilligung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, der Amtssachverständige für Wasserbau beurteile ausschließlich die Anlegung des Radweges im Uferbereich der L, da sich nur dieser im relevanten Abflussbereich (HQ 30) befinde. Durch das gegenständliche Projekt des Radweges sei ein Einschnitt bzw Durchstich durch den Uferschutzdamm für die Parzellen L und H erforderlich. Diese Baumaßnahme sei nicht untersucht worden. Gerade dieser Dammeinschnitt könnte einer hochwasserführenden L nicht mehr standhalten und in weiterer Folge alle L-abwärts liegenden Objekte gefährden. Da der Radweg nur ohne Absturzsicherung errichtet werden dürfe, entspreche dieser keinesfalls § 15 Baugesetz.Unter der Überschrift „Wasserrechtliche Bewilligung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, der Amtssachverständige für Wasserbau beurteile ausschließlich die Anlegung des Radweges im Uferbereich der L, da sich nur dieser im relevanten Abflussbereich (HQ 30) befinde. Durch das gegenständliche Projekt des Radweges sei ein Einschnitt bzw Durchstich durch den Uferschutzdamm für die Parzellen L und H erforderlich. Diese Baumaßnahme sei nicht untersucht worden. Gerade dieser Dammeinschnitt könnte einer hochwasserführenden L nicht mehr standhalten und in weiterer Folge alle L-abwärts liegenden Objekte gefährden. Da der Radweg nur ohne Absturzsicherung errichtet werden dürfe, entspreche dieser keinesfalls Paragraph 15, Baugesetz. Unter der Überschrift „Lärmimmissionen“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die vorliegenden Gutachten entsprächen insofern nicht der Realität, als nur reines Raststätten- und Tankstellengelände, sowie Teile der PKW- und LKW-Parkflächen dem Projekt zugerechnet würden. Die speziell für das Raststättenprojekt neu geschaffenen Zu- und Abfahrtsstraßen seien aus mehreren Gründen mit dem Gesamtprojekt zu bewerten. Das Raststättenprojekt sei gemeinsam mit den Zu- und Abfahrtstraßen als einheitliches Bauprojekt zu sehen, welches in geplanter Form erst mit den Zu- und Abfahrtsschleifen Funktionstüchtigkeit erlange. Die Trasse der A14 sei per Verordnung des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 13.02.1974 festgelegt worden. Die besagte Trasse sei damals von der L bis zum Ptunnel durchgehend mit einer Breite von 150m verordnet worden. Die benötigten Zu- und Abfahrtstraßen seien deshalb nicht Autobahn und lägen außerhalb der A14-Trasse, weshalb sie nicht dieser zuzurechnen seien. Der Aweg, über den die Zufahrt zur Raststation in Zukunft erfolgen solle, sei eine Gemeindestraße. Die strategischen Lärmkarten und der Umgebungslärm-Aktionsplan seien nicht beachtet worden. Dies wissentlich einer enormen zusätzlichen Mehrbelastung und der Kenntnis, dass das geplante Projekt an einer hochrangigen Straße mit mehr als 16.500 KFZ pro Tag entstehen solle. Auf den geplanten Zu- und Abfahrtswegen seien nach den aktuellen täglichen Verkehrsfrequenzen mit 10.000 – 15.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Dies bedeute auch eine tägliche zusätzliche Kilometerleistung, damit verbunden ein enormer CO2-Ausstoß von mindestens 1 bis 1,5 Tonnen täglich. All diese Fahrbewegungen sollten nun auf dem Aweg, bis jetzt eine Gemeindestraße und außerhalb der verordneten Trasse A14, stattfinden. Die Ziele nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft würden verfehlt. Das Schallausbreitungsgebiet sei fälschlicherweise statt nach dem Vorarlberg-Leitfaden in Kategorie 3 in Kategorie 5 eingestuft worden. Die geplanten Bauwerke wie Lärmschutzwände, Retentionsbecken und Stützmauer auf den Freihalteflächen, seien nach § 28 Baugesetz zu versagen. Die Auflagen betreffend Kühlaggregate und Rückfahrwarner seien nicht kontrollier- und exekutierbar. Die Hinweistafeln seien unleserlich. Die Druckentlüftungen seien im schalltechnischen Gutachten falsch bewertet worden.Der Aweg, über den die Zufahrt zur Raststation in Zukunft erfolgen solle, sei eine Gemeindestraße. Die strategischen Lärmkarten und der Umgebungslärm-Aktionsplan seien nicht beachtet worden. Dies wissentlich einer enormen zusätzlichen Mehrbelastung und der Kenntnis, dass das geplante Projekt an einer hochrangigen Straße mit mehr als 16.500 KFZ pro Tag entstehen solle. Auf den geplanten Zu- und Abfahrtswegen seien nach den aktuellen täglichen Verkehrsfrequenzen mit 10.000 – 15.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen. Dies bedeute auch eine tägliche zusätzliche Kilometerleistung, damit verbunden ein enormer CO2-Ausstoß von mindestens 1 bis 1,5 Tonnen täglich. All diese Fahrbewegungen sollten nun auf dem Aweg, bis jetzt eine Gemeindestraße und außerhalb der verordneten Trasse A14, stattfinden. Die Ziele nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft würden verfehlt. Das Schallausbreitungsgebiet sei fälschlicherweise statt nach dem Vorarlberg-Leitfaden in Kategorie 3 in Kategorie 5 eingestuft worden. Die geplanten Bauwerke wie Lärmschutzwände, Retentionsbecken und Stützmauer auf den Freihalteflächen, seien nach Paragraph 28, Baugesetz zu versagen. Die Auflagen betreffend Kühlaggregate und Rückfahrwarner seien nicht kontrollier- und exekutierbar. Die Hinweistafeln seien unleserlich. Die Druckentlüftungen seien im schalltechnischen Gutachten falsch bewertet worden. Unter dem Titel „Auflösung des Aweges“ machen die Beschwerdeführerinnen und -führer Vorbringen zum Verfahren nach dem Straßengesetz. Unter dem Titel „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Ausnutzung der Baugrundstücke mit Anordnung der unterirdischen Treibstoffdepots jeweils außerhalb der eigentlichen Anlage nahe den Baugrundstücksrändern, den Grundstücken der Nachbarschaft seien unzumutbar. Die Höhenlage des LKW-Abstellplatzes nahe der L sowie die dazu gehörenden Rampen seien nicht ortsüblich und unzumutbar. Zusätzliche, vermehrte Umweltbelastungen und Schäden seien kalkuliert und zu vermeiden. Die vorgezogene Überdachung des Gastro-Rastanlagen-Betriebes über der südlichen Großtankstelle sei nicht zumutbar, da der Lärmpegel der Tankvorgänge widerhalle und viel lauter wahrgenommen werde. Die Schallschutzwände seien unzureichend. Auf Brandwände an der Grundgrenze sei vollkommen verzichtet worden. Die Mischwasserkanalisation des Wohngebietes könne die zusätzlichen Abwasserbeseitigungsmengen der geplanten WC-Anlagen, der Großküche und der Oberflächenwässer nicht weiter verkraften. Eine immer wiederkehrende Überflutung vieler Grundstücke in ihrer Parzelle mit Fäkalunrat, Schmutzwasser und Verkehrsschadstoffen belastenden Oberflächenwässern sei zu erwarten. Ein Einleiten ihres Hausschmutzwassers könne zurückgestaut werden, weil bereits bei Starkregen die am Limit befindliche Kanalisation voll werde. Der geänderte Flächenwidmungsplan entspräche nicht dem Bescheid der Vorarlberger Landesregierung. Weiters würden die Beschwerdeführerinnen und -führer unzumutbare Beeinträchtigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen wie Lärm, Abgase, Staub, Feinstaub, Gestank, Geruch usw befürchten. Es werde zur Feststellung der Belästigung die Durchführung einer lückenlosen Schallpegelmessung vor Baubeginn auch über die Wintermonate durch den Amtssachverständigen beantragt. Zum Zwecke der Beurteilung einer allfälligen Lichtbeeinträchtigung würde die Beiziehung unabhängiger Amtssachverständiger beantragt. Es folgen Ausführungen zu den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Anschließend führen die Beschwerdeführerinnen und -führer aus, die eingeleiteten Bemühungen des Landes Vorarlberg und des Landes Bayern, die Defizite des Flusses in den Bereichen Schutzwasserbau und Gewässerökologie zu reduzieren, würden durch die unbeschränkt nutzbaren neuen Autobahnzu- und -abfahrtsschlingen, den LKW-Abstellplatz und den zu versetzenden Radweg ins Lbett unterlaufen. Es folgen Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und -führer zur sinnvolleren Verwendung von Förderungen bzw alternativen Verkehrsmitteln. Diese Beschwerde wurde gleichlautend von W H, C B, S H und S A, alle H, erhoben. 2.3. Beschwerde 3 (L F
  2. ua)Diese Beschwerde ist in weiten Teilen wortgleich mit der unter Punkt 2.2. wiedergegebenen Beschwerde U H ua. Lediglich ab der Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ unterscheiden sich die beiden Beschwerden. Die Beschwerdeführerinnen und -führer L F ua bringen vor, sie würden befürchten, dass die aufgrund der geplanten Bauwerke und technischen Einrichtungen einwirkenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteigen würden und somit eine Gefährdung der Umwelt, sowie für die Anlieger eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit, der Erholung, der Nachtruhe und drastische Belästigungen und Auswirkungen zu erwarten seien. Des Weiteren würden sie befürchten, dass durch die Baumaßnahme ihre verpachtete Fläche, welche landwirtschaftlich genutzt werde und von ihren Pächtern nach den Richtlinien des biologischen Landbaues bewirtschaftet werde, schon in Bälde den europäischen Richtlinien nicht mehr standhalten könnten. Toxisch kontaminierte Flächen würden aus der vorgenannten Wirtschaftsweise ausgeschlossen. Durch die Beseitigung des Schutzwaldes könnten Abgase, Feinstaubpartikel, Gestank, Tankdämpfe und Lärm vermehrt und ungehindert auf ihre Liegenschaft einwirken. Unter dem Titel „Einwendungen Wasserrecht“ verweisen die Beschwerdeführerinnen und -führer auf die Hochwassergefahr aufgrund des Dammeinschnittes. Sie seien im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes TTT, KG H. Da ihr Grundstück unter der Meereshöhe des Schutzdammes der L liege, bestehe die Möglichkeit, dass als Folge des Projektes „Verlegung des Radweges in das öffentliche Gewässer“ und den dafür nötigen Dammeinschnitt, ihr Grund im Fall eines Hochwassers überschwemmt werde, somit sei eine Gefährdung ihres Grundeigentums durch die Baumaßnahme nicht auszuschließen. Sie beantragten daher die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren, um ihre Interessen und Rechte im Sinne des § 12 WRG wahrzunehmen. Die Einwendungen seien rechtzeitig geltend gemacht, weil sie diese nach Kenntnis des Bescheides schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten.Unter dem Titel „Einwendungen Wasserrecht“ verweisen die Beschwerdeführerinnen und -führer auf die Hochwassergefahr aufgrund des Dammeinschnittes. Sie seien im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstückes TTT, KG H. Da ihr Grundstück unter der Meereshöhe des Schutzdammes der L liege, bestehe die Möglichkeit, dass als Folge des Projektes „Verlegung des Radweges in das öffentliche Gewässer“ und den dafür nötigen Dammeinschnitt, ihr Grund im Fall eines Hochwassers überschwemmt werde, somit sei eine Gefährdung ihres Grundeigentums durch die Baumaßnahme nicht auszuschließen. Sie beantragten daher die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren, um ihre Interessen und Rechte im Sinne des Paragraph 12, WRG wahrzunehmen. Die Einwendungen seien rechtzeitig geltend gemacht, weil sie diese nach Kenntnis des Bescheides schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten. Diese Beschwerde wurde gleichlautend auch von T F, O F und A S, alle D, erhoben. 2.4. Beschwerde 4 (E W) Die Beschwerde E W ist im Wesentlichen wortgleich den Beschwerden unter Punkt 2.1. und 2.2. Lediglich der Text nach der Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ unterscheidet sich insofern, als Anträge auf Beischaffung von Messwerten, Gemeindevertretungsprotokollen, Verordnungstexten und Gutachten gestellt werden. 2.5. Beschwerde 5 (M A) Diese Beschwerde ist wortgleich der Beschwerde Punkt 2.4. (E W). 2.6. Beschwerde 6 (D P
  3. ua)Zu dieser Beschwerde ist anzumerken, dass C und D P eine weitere Beschwerde (siehe Punkt 2.1.) erhoben haben. Auch die gegenständliche Beschwerde ist rechtzeitig eingebracht. Sie ist im Wesentlichen wortgleich den Beschwerden unter Punkt 2.1. bis 2.5. Sie unterscheidet sich erst nach dem Punkt „Auflösung des Aweges“ von den anderen angeführten Beschwerden. Unter der Überschrift „Beleuchtung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, vor allem die Lichteinwirkungen durch die geplante Flutlicht-Dauerbeleuchtung sei unzumutbar. Wenn gutachterlicherseits davon die Rede sei, dass durch die Beleuchtungssituation keine nennenswerte Verschlechterung im näheren Umfeld zu erwarten sei, belüge sich der Gutachter nicht nur selbst, sondern auch die angrenzenden Nachbarn. Rund 100 Lichtmasten mit einer Höhe von 9 m in unmittelbarer Haus- und Hofnähe würden alle Lärmschutzwände überragen und eine enorme Lichtemission auf ihre Grundstücke emittieren. Mit einer dauernden taghellen Beleuchtung werde sich die Vegetation verändern, Nützlinge (Tiere und Insekten) würden verschwinden und an erholsamen Schlaf sei nicht mehr zu denken. Es wurden Anträge auf Einholung von Messwerten, Gemeindevertretungsprotokollen, Verordnungen und Gutachten gestellt. Weiters wurden privatrechtliche Zusagen verlangt sowie vorgebracht, entlang der 50 m langen Stützmauer sei mit Schäden durch Staunässe an ihren landwirtschaftlichen Liegenschaften zu rechnen. Außerdem bestehe durch den Dammeinschnitt für den Radweg Hochwassergefahr. Ihnen sei die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verwehrt worden. Die Beschwerde sei rechtzeitig geltend gemacht worden, weil sie sie nach Kenntnis des Bescheides beschwerdeschriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten. Diese Beschwerde wurde gleichlautend auch von D P, E P und L P, alle H, erhoben. 2.7. Beschwerde 7 (M K) Diese Beschwerde entspricht inhaltlich der Beschwerde E W, Punkt 2.4. 2.8. Beschwerde 8 (S und E I ua)2.8. Beschwerde 8 (S und E römisch eins
  4. ua)Diese Beschwerde entspricht bis zur Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ der Beschwerde Punkt 2.2. Unter der Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ führen die Beschwerdeführerinnen und -führer aus, sie würden als direkte Nachbarn befürchten, dass die von den geplanten Bauwerken und technischen Einrichtungen auf ihr Grundstück einwirkenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteigen und damit eine Gefährdung der Gesundheit, der Erholung und der Nachtruhe und drastische Belästigungen und Auswirkungen zu erwarten seien. Ein Standplatz für Transportfahrzeuge gefährlicher Güter direkt vor ihrer Haustüre erhöhe die Gefährdung, unter Umständen auch die Todesfälle für sie und ihre Liegenschaft um ein Vielfaches. Vorgezogene Sterblichkeit und verlorene Lebensjahre könnten durch den 24 Stunden und 365 Tage im Jahr betriebene LKW-Abstellplatz und die Großtankanlage nicht ausgeschlossen werden. Die Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, Gestank, Abgase, Feinstaub, Brand und Explosion und andere verkehrsbezogene Umweltgifte seien unzumutbar und kumulierten sich mit der bereits vorhandenen Extrembelastung durch die A14. Durch die Beseitigung des Schutzwaldes könnten Abgase, Feinstaubpartikel, Gestank, Tankdämpfe und Lärm ungehindert auf ihre Liegenschaft einwirken. Vor allem die Lichteinwirkungen durch die geplante Flutlicht-Dauerbeleuchtung seien nicht zumutbar. Wenn gutachterlicherseits davon die Rede sei, dass durch die Beleuchtungssituation keine nennenswerte Verschlechterung im näheren Umfeld zu erwarten sei, belüge er sich nicht nur selbst, sondern auch die angrenzenden Nachbarn. Rund 50 Lichtmasten mit einer Höhe von 9 m in ihrer unmittelbaren Hausnähe überragten alle Lärmschutzwände und würden enorme Lichtimmissionen auf ihr Grundstück emittieren. Mit einer dauernden taghellen Beleuchtung werde an erholsamen Schlaf hier wohl nicht mehr zu denken sein. Im Folgenden stellen die Beschwerdeführerinnen und -führer Anträge auf Vorlage von Verordnungen, Gutachten, Bescheiden, Alternativplanungen und beantragen die Geschwindigkeit auf keinen Fall über 80 km/h zu erhöhen. Die Einwendungen seien rechtzeitig geltend gemacht, weil die Beschwerdeführerinnen und -führer nach Kenntnis der Kundmachung zur mündlichen Bauverhandlung noch vor dem Termin der Bauverhandlung am 24.04.2014 Einwendungen schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten. Unter der Überschrift „Einwendungen Wasserrecht“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer eine Gefährdung ihres Grundstückes durch den Dammeinschnitt des Schutzdammes der L vor. Sie würden Parteistellung im Wasserrechtsverfahren beantragen, um ihre Rechte iSd § 12 WRG wahrzunehmen. Die Einwendungen seien rechtzeitig, weil sie nach Kenntnis des Bescheides ihre Einwendungen schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten. Unter der Überschrift „Einwendungen Wasserrecht“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer eine Gefährdung ihres Grundstückes durch den Dammeinschnitt des Schutzdammes der L vor. Sie würden Parteistellung im Wasserrechtsverfahren beantragen, um ihre Rechte iSd Paragraph 12, WRG wahrzunehmen. Die Einwendungen seien rechtzeitig, weil sie nach Kenntnis des Bescheides ihre Einwendungen schriftlich an die Bezirkshauptmannschaft B gerichtet hätten. 2.9. Beschwerde 9 (D S
  5. ua)Diese Beschwerde ist bis zur Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die BH B“ inhaltlich gleich der Beschwerde 2.2. In der Folge bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, sie würden befürchten, dass die von den geplanten Bauwerken und technischen Einrichtungen auf ihr Grundstück kommenden Immissionen das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteigen und somit eine Gefährdung der Gesundheit, der Erholung, der Nachtruhe und drastischste Belästigungen und Auswirkungen zu erwarten seien. Vorgezogene Sterblichkeit und verlorene Lebensjahre könnten durch den 24 Stunden und 365 Tage im Jahr betriebenen LKW-Abstellplatz und die Großtankanlagen nicht ausgeschlossen werden. Die Belästigung durch Lärm habe bei ihnen seit der Errichtung des Hochregallagers der Firma R um ein Vielfaches zugenommen. Die glatten Wände dieses Bauwerkes reflektierten den Schall der Autobahn zu ihren Häusern. Zusätzlicher Lärm sowie sonstige verkehrsbezogene Umweltgifte würden sie ablehnen. Mit Immissionen wie Feinstaub und jeglichen Abgasen sei auch in ihrem Wohnbereich zu rechnen. Eine weitere Kumulierung sei für sie und ihre Kinder nicht zumutbar, ganz im Gegenteil, es müsste die vorherrschenden Extrembelastung durch die Autobahn A14 reduziert werden. Durch die Beseitigung des 30 Jahre mühsam gewachsenen Schutzwaldes könnten Abgase, Feinstaubpartikel, Gestand, Tankdämpfe, Lärm usw ungehindert auf ihre Liegenschaft einwirken. Die Ausnutzung der Baugrundstücke mit Anordnung der unterirdischen Treibstoffdepots jeweils außerhalb der eigentlichen Anlage nahe den Baugrundstücksrändern, den Grundstücken der Nachbarschaft seien unzumutbar und lebensbedrohend für einen weitum gefährdeten Radius. Die Höhenlage des LKW-Abstellplatzes an der L sowie die dazu gehörenden Rampen seien nicht ortsüblich und unzumutbar. Die Schallschutzwände seien unzureichend. Die Bebauungshöhe der Hauptgebäude sei nicht ortsüblich. Sie widerspreche dem Ortsbild. Die Niveaudifferenz bleibe unberücksichtigt. Das Bauvolumen des Projektes sei sehr groß. Es werde bei Weitem das größte bebaute Gelände in der Ortsmitte. Es überrage und überschreite dorfgemäße Dimensionen. Allein das Gebäude der Rastanlage entsprechende der neunfachen Grundrissgröße des Haupttraktes der Volksschule H. Die Mischwasserkanalisation ihres Wohngebäudes könnte die zusätzlichen Abwasserbeseitigungsmengen der geplanten WC-Anlagen, der Großküche und der Oberflächenwässer nicht weiter verkraften. Eine immer wiederkehrende Überflutung ihres Grundstückes mit Fäkalunrat, Schmutzwasser und verkehrsschadstoffbelasteten Oberflächenwässern sei zu erwarten. Ein Einleiten ihres Hausschmutzwassers könne zurückgestaut werden, weil bereits bei Starkregen die am Limit befindliche Kanalisation randvoll werde. Im Übrigen stellen die Beschwerdeführerinnen und -führer Anträge betreffend die Beischaffung von Bescheiden, von Verordnungen und von Richtlinien. Weiter führen sie aus, dass ihre Familie durch die von der geplanten Betriebsanlage ausgehenden Immissionen (ua Lärm, Abgase jeglicher Art, Staub, Feinstaub, Gestank, Geruch usw) sowie durch Immissionen zu- und abfahrender Fahrzeuge in einem nicht zumutbaren Ausmaß gefährdet und/oder belästigt bzw anderweitig beeinträchtigt und in ihrer Gesundheit beeinträchtigt würden. Zudem würden sie befürchten, dass sie durch Motorenlärm und die Abgase parkender LKW mit Kühlaggregaten in einem nicht zumutbaren Ausmaß belästigt bzw anderweitig beeinträchtigt und auch in der Gesundheit gefährdet würden. Auch würden sie nachteilige Einwirkungen auf Gewässer auch für das Grundwasser befürchten. Zum Zwecke der Feststellung der durch den Betrieb hervortretenden Belästigungen ihres Grundstückes beantragten sie die Durchführungen lückenloser Schallpegelmessungen vor Baubeginn auch über die Wintermonate durch den Amtssachverständigen. Durch getätigte Aufschüttungen entlang der L im Betriebsareal der R-H würde bei einem Überschwemmungsszenario das Wasser in Richtung ihrer Liegenschaft umgeleitet. Sie lehnten deshalb die bauliche Veränderung des Schutzdammes ab, weil eine Gefährdung ihrer Liegenschaft Gp SSS, KG H, nicht auszuschließen sei. Sie würden Parteistellung im Wasserrechtsverfahren beantragen, um ihre Interessen und Rechte iSd § 12 WRG wahrzunehmen. Das Natura 2000-Schutzgebiet „L“ sei durch das Bauvorhaben bedroht. Weiters beantragen die Beschwerdeführerinnen und -führer, dass die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf keinen Fall über 80 km/h erhöht werden dürfe. Sie würden Parteistellung im Wasserrechtsverfahren beantragen, um ihre Interessen und Rechte iSd Paragraph 12, WRG wahrzunehmen. Das Natura 2000-Schutzgebiet „L“ sei durch das Bauvorhaben bedroht. Weiters beantragen die Beschwerdeführerinnen und -führer, dass die Geschwindigkeit auf der Autobahn auf keinen Fall über 80 km/h erhöht werden dürfe. Diese Beschwerde wurde gleichlautend ebenso von K P, S P, E P und Y P, alle H, erhoben. 2.10. Beschwerde 10 (F P
  6. ua)Das Beschwerdevorbringen entspricht inhaltlich dem Beschwerdevorbringen der unter Punkt 2.2. wiedergegebenen Beschwerde bis einschließlich des Vorbringens unter der Überschrift „Auflösung des Aweges“. Daran anschließend bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer unter der Überschrift „Beleuchtung“ vor, vor allem die Lichteinwirkungen durch die geplante Flutlicht-Dauerbeleuchtung seien unzumutbar. Wenn gutachterlicherseits davon die Rede sei, dass durch die Beleuchtungssituation keine nennenswerte Verschlechterung im näheren Umfeld zu erwarten sei, belüge nicht nur er sich selbst, sondern auch die angrenzenden Nachbarn. Rund 100 Lichtmasten mit einer Höhe von 9 m in ihrer unmittelbaren Haus- und Hofnähe überragten alle Lärmschutzwände und würden enorme Lichtemissionen auf ihre Grundstücke emittieren. Mit einer dauernden taghellen Beleuchtung werde sich die Vegetation verändern, Nützlinge (Tiere und Insekten) würden verschwinden und an erholsamen Schlaf sei hier wohl nicht mehr zu denken. Die Beleuchtung sei schon beim Bau des Autobahnzollamtes, obwohl sie bei weitem nicht die heute geplante Dimension gehabt habe, sehr umstritten gewesen. Laut Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.09.1979 habe der damalige Bürgermeister während der mündlichen Verhandlung am 19.04.1979 Einwendungen gegen die Beleuchtung des Zollamtes erhoben. Dem damaligen Bürgermeister sei eine Parteistellung zwar verwehrt worden, es hätten jedoch bald nach Inbetriebnahme des Zollamtes große Teile der Beleuchtung ausgeschaltet werden müssen. Die Verantwortlichen hätten erkennen müssen, dass durch diese massive, taghelle Beleuchtung in weitem Umkreis die betroffenen Menschen enormen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt würden. Sie als Anwohner hätte mehr Erfahrung mit all diesen Dingen, deshalb müssten sie lapidare Aussagen von Gutachtern mehr als infrage stellen, sie seien hier die Experten vor Ort. Unter der Überschrift „Unbeantwortete Einwendungen an die Bezirkshauptmannschaft B“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, sie beantragten die Beischaffung von Messwerten, von Gemeindevertretungsprotokollen, von Richtlinien, von Gutachten sowie von Verordnungen. Zudem machen sie zivilrechtliche Bedenken geltend. Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Auswirkungen auf die Be- und Entwässerung ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaften direkt an der 50 m langen Stützmauer sei nicht geprüft worden, es sei mit Schäden durch Staunässe zu rechnen. Weiters beschweren sich die Beschwerdeführerinnen und -führer, dass auf ihre Einwendungen im erstinstanzlichen Verfahren im Bescheid der Behörde nicht eingegangen worden sei. Unter der Überschrift „Beschwerde Wasserrecht“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer weiters vor, sie würden auf die Hochwassergefahr aufgrund des Dammeinschnittes hinweisen. Sie seien grundbücherlich eingetragene Eigentümer der Grundstücke Gp Zl RRR und PPP, KG H. Ihnen sei die Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verwehrt worden. Diese Beschwerde wurde gleichlautend auch von A P, H, erhoben. 2.11. Beschwerde 11 (C N-F
  7. ua)Nach einer Darstellung der Geschichte des gegenständlichen Projektes führen die Beschwerdeführerinnen und -führer im Wesentlichen Folgendes aus: Durch den angefochtenen Bescheid würde die Menschenrechtskonvention im Punkt „Recht auf Gesundheit“ verletzt. Begründend führen die Beschwerdeführerinnen und -führer dazu aus, der Lärm der Zu- und Abfahrtswege sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Weiters machen die Beschwerdeführerinnen und -führer Befangenheit der befassten medizinischen Sachverständigen geltend. Das gegenständliche Projekt widerspreche europäischen Umweltplanungsinstrumenten wie Lärmminderungsplänen und Luftreinhalteplänen. Die zu komplizierten Zu- und Abfahrtswege zur Raststätte und zu den beidseitigen Tankanlagen führten zu unzähligen Leerfahrtskilometern mit unnötigem Schadstoffausstoß und Lärmzunahmen an einer bereits hoch belasteten Straße. Durch das erhöhte Verkehrsaufkommen komme es zu einer Gefährdung auf den Schulwegen, auf der Lstraße (Bushaltestelle) sowie im Bereich der Ein- und Ausfahrt zum Gelände. Die Widmungskategorie „Wohngebiet“ gewährleiste ihren Familien einen Immissionsschutz. Diesem würden weder der Projektsvorschlag und schon gar nicht der Genehmigungsakt gerecht. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. Weiters machen die Beschwerdeführerinnen und -führer unzumutbare Beeinträchtigungen durch Erschütterungen, verbunden mit dem Höhenanstieg der Beschleunigungsspur einreiseseitig, geltend. Die Lärmschutzwände und das südliche Dammbauwerk sei nicht der öffentlichen Straße zuzurechnen, sondern seien diese Bauwerke nach dem Baugesetz zu bewilligen. Das Erkenntnis des VwGH vom 30.07.2000 sei in H nicht anzuwenden, da sich im Gegensatz zu H die Zu- und Abfahrtswege außerhalb der Trasse A14 befänden. Es wären daher für diese Bauwerke Mindestabstände nach dem Baugesetz einzuhalten gewesen. Zudem würden die Lärmschutzwände und sämtliche Retentionsbecken in der Freifläche Freihaltegebiet gebaut. Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Gemeinde müsse laut Straßengesetz für Maßnahmen nach § 16 ein Straßen- und Wegekonzept erstellen und die Bevölkerung mit einbinden. Die Trasse der A14 sei im gegenständlichen Bereich mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.02.1974 festgelegt worden. Die Grenzen, die in den Plänen zu dieser Verordnung festgelegt seien, seien nicht im Flächenwidmungsplan der Gemeinde H eingezeichnet. Die Verordnung und die dazu gehörigen Pläne seien nicht beigeschafft worden. Auf diesen Plänen wäre erkennbar, dass große Teile der beanspruchten Flächen nicht im als A14 gewidmeten Bereich lägen und somit auch nicht von der Bundesstraßenverordnung umfasst seien. Viele Straßenteile lägen somit außerhalb der Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes. Es seien in diesen Bereichen auch keine Straßenbauten und andere Bauwerke zulässig.Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Gemeinde müsse laut Straßengesetz für Maßnahmen nach Paragraph 16, ein Straßen- und Wegekonzept erstellen und die Bevölkerung mit einbinden. Die Trasse der A14 sei im gegenständlichen Bereich mit Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 13.02.1974 festgelegt worden. Die Grenzen, die in den Plänen zu dieser Verordnung festgelegt seien, seien nicht im Flächenwidmungsplan der Gemeinde H eingezeichnet. Die Verordnung und die dazu gehörigen Pläne seien nicht beigeschafft worden. Auf diesen Plänen wäre erkennbar, dass große Teile der beanspruchten Flächen nicht im als A14 gewidmeten Bereich lägen und somit auch nicht von der Bundesstraßenverordnung umfasst seien. Viele Straßenteile lägen somit außerhalb der Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes. Es seien in diesen Bereichen auch keine Straßenbauten und andere Bauwerke zulässig. Die Belästigungen würden das ortsübliche Ausmaß übersteigen. Im Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten bestehe Lebensgefahr. Es bestehe die Gefahr der Verseuchung des Trinkwasserschongebietes Bodensee-Trinkwasser durch den ungeschützten Zufluss L und Werkskanal. Es seien nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht zu erwarten. Eine Minderung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers sei zu erwarten. Es bestehe Brandgefahr durch die Lagerung von Gefahrstoffen, brennbaren Flüssigkeiten und brennbaren oder leicht brennbaren Waren. Es bestehe Explosionsgefahr durch die Sammelstelle, die Abholstelle der Gefahrenguttransporter und die Treibstoffdepots. Der Unterricht in Kindergärten in H und L-Z würde beeinträchtigt. Im Falle eines Unfalls sei ein Evakuierungs- und Rettungsplan zeitlich zum Schutz der Kleinkinder nicht oder nur schwer umsetzbar. Emissionen auf Flächen außerhalb der Betriebsanlage, die auch als Parkplatz dienten (Speditionsparkplatz, deutscher Zoll), seien außer Acht gelassen worden. Es komme zu einer Minderung des Verkehrswerts der benachbarten Wohnimmobilien. Es komme zur Gefährdung dinglicher Rechte, da Geh- und Fahrrechte auf dem Aweg ersessen seien. Weiters machen die Beschwerdeführerinnen und -führer unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm, Abgase jeder Art, Staub, Feinstaub, Gestank, Geruch usw geltend. Sie beantragen die Durchführung einer lückenlosen Schallpegelmessung auch über die bisher unterbliebenen Wintermonate durch den Amtssachverständigen. Weiters seien die Lichtemissionen falsch beurteilt worden. Es folgen Ausführungen zur Auflassung des Aweges. Weiters bringen die Nachbarn vor, es gehe eine Gefährdung von dem Gefahrengutabstellplatz, der zwischen zwei Großtankstellen und einem Autobahnabschnitt, an dem bis zu 50.000 Fahrzeuge täglich vorbeifahren würden, aus. In einem Störfall oder bei einem terroristischen Anschlag könnten giftigste Wolken abregnen. Weiters stellen die Beschwerdeführerinnen und -führer Anträge auf Beischaffung von Verordnungen, Bescheiden, Plänen, Richtlinien, Entwicklungskonzepten. Weiters erstatten die Beschwerdeführerinnen und -führer Vorbringen zur Überlastung des Mischwasserkanals. Weiters bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die Flächen des nunmehr vorliegenden Projektes würden nicht mit jenen übereinstimmen, welche dem UVP-Feststellungsbescheid des BMVIT vom 12.03.2012, zugrunde liegen würden. Diese Beschwerde wurde von C N-F auch in Vertretung von P F, S B, A D, G H, W M, E M, D M, J („H“) S, E N, H N, S G, E A, C S, R R, D R, I D, M E, H M, A H, D B, H S, A M, L C, R W, W W, I A, B M-G, M M, B K, P K, C L und M L, alle H, eingebracht.Diese Beschwerde wurde von C N-F auch in Vertretung von P F, S B, A D, G H, W M, E M, D M, J („H“) S, E N, H N, S G, E A, C S, R R, D R, römisch eins D, M E, H M, A H, D B, H S, A M, L C, R W, W W, römisch eins A, B M-G, M M, B K, P K, C L und M L, alle H, eingebracht. 2.12. Beschwerde 12 (D K
  8. ua)Diese Beschwerde ist im Wesentlichen inhaltsgleich der unter Punkt 2.11. wiedergegebenen Beschwerde C N-F ua, allerdings in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und -führer aus Deutschland. Zudem machen die Beschwerdeführerinnen und -führer Vorbringen zur Klimaerwärmung. Diese werde durch das gegenständliche Projekt weiter vorangetrieben. Es komme durch das Projekt zu einem erhöhten CO2-Ausstoß von 1 bis 1,5 Tonnen täglich. Weiters bringen sie zusätzlich vor, ihre drei- bis vierstöckigen Wohnblöcke, die von Schall-immissionen intensiv betroffen seien, seien in den Messungen ignoriert worden. Diese Beschwerde wurde von D K, L, auch in Vertretung der folgenden und Beschwerdeführerinnen und -führer eingebracht: U M, K M, C M, H M, B G, K R, A S, V S, V M, J M, C M, S W, M W, K M, K M, G G, K J, E S, G J, M J, R C, H H, N K, G R, M C, G B, J-M N, A G, J M, M N, B K, S R, F R, T J, K S, F O, A O, R L, U H, H J, G G, H B, M R, A R, D S, H S, H S, R M, R W, H W, O A, M A, D L, B G, J K, M K, R M, B S, L G, C G, C N-E, alle L, sowie Dr. G K und D K, W.U M, K M, C M, H M, B G, K R, A S, römisch fünf S, römisch fünf M, J M, C M, S W, M W, K M, K M, G G, K J, E S, G J, M J, R C, H H, N K, G R, M C, G B, J-M N, A G, J M, M N, B K, S R, F R, T J, K S, F O, A O, R L, U H, H J, G G, H B, M R, A R, D S, H S, H S, R M, R W, H W, O A, M A, D L, B G, J K, M K, R M, B S, L G, C G, C N-E, alle L, sowie Dr. G K und D K, W. 2.13. Beschwerde 13 (S und W L) Diese Beschwerde ist inhaltsgleich der Beschwerde 2.12. D K ua. 2.14. Beschwerde 14 (F und S R) Diese Beschwerde ist inhaltsgleich der unter Punkt 2.12. wiedergegebenen Beschwerde C N-F ua. 2.15. Beschwerde 15 (K und C V)2.15. Beschwerde 15 (K und C römisch fünf) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bringen vor, es sei nicht auf einen der Einsprüche der Nachbarn eingegangen worden. Vielmehr seien dem Projektwerber einseitige und nicht nachvollziehbare Zugeständnisse gemacht worden, wie zB die Geräuschimmissionen von Kühlaggregaten, akustische LKW-Rückfahrwarner und unvermeidbare Bremsentlüftungen mittels Hinweisschildern zu unterbinden. Entsprechende Kontrollen hätten wohl ebenfalls durch den Projektwerber zu erfolgen. Wenn dies gesetzeskonform sei, könne die Bezirkshauptmannschaft B den LKW-Verkehr auch unter der Autobahn hindurch genehmigen. Zusätzliche Baumaßnahmen wären nicht notwendig, wenn der LKW-Fahrer zB mittels entsprechender Reifendruckreduktion eine gefahrlose Passage der zu niedrigen Unterführung gewährleisten könne. Sie würden sämtliche Einwendungen gemäß § 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung aufrechterhalten, da sie als unmittelbare Nachbarn des Betriebes in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt seien.Sie würden sämtliche Einwendungen gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung aufrechterhalten, da sie als unmittelbare Nachbarn des Betriebes in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt seien. Weiters beinhaltet die Beschwerde Anträge auf Beischaffung von Verordnungen, Bescheiden, Planunterlagen, Stellungnahmen, Richtlinien, Entwicklungskonzepten und Gemeindevertretungsbeschlüssen. 2.16. Beschwerde 16 (M und B S) Diese ist im Wesentlichen inhaltlich ident mit der unter Punkt 2.12. wiedergegebenen Beschwerde D K ua. Ergänzend bringen die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer vor, während die Bezirkshauptmannschaft B sich auf Seite 71 des Genehmigungsbescheides über das Noch- nicht-Vorliegen der Bayrischen Allgemeinverfügung (Petition zur Reduzierung der Geschwindigkeit A96 im Bereich H – L) stütze, sei im umgekehrten Fall großzügigst darüber hinweggesehen worden, dass Abtauschflächen aus einem Projekt „Gewässerentwicklungskonzept L“ herangezogen würden, welche es heute erst in Form einer Studie auf dem Papier gebe. Ebenso ziehe die Bezirkshauptmannschaft B ein Mischkanalisierungsprojekt in der Parzelle L, welches 2015 umgesetzt werden solle, als Machbarkeitserklärung des Projektes heran. Im H Gemeindebudget seien 2015 534.000 Euro vorgesehen. Wie diese verwendet würden, sei eine alleinige politische Entscheidung. Nachdem seit über 40 Jahren um eine Verbesserung der unhaltbaren Situation gebettelt werde und diverse Gemeindevertreter seit 2010 kaum eine Chance ausgelassen hätten, einzelne Tankstellenprojektgegner in persönlichen Belangen zu sanktionieren, sei nicht davon auszugehen, dass Gelder für die Parzelle L (Volksmund „Parzelle Ü“) freigegeben würden. Nicht enthalten sei in dieser Beschwerde das Vorbringen betreffend den Klimawandel und den CO2-Ausstoß. Ebenso sei nicht vorgebracht worden, dass die drei- bis vierstöckigen Wohngebiete auf der deutschen Seite bei den Lärmmessungen ignoriert worden seien. 2.17. Beschwerde 17 (T J und S J-T) Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bringen vor, ihre Einwendungen seien im behördlichen Verfahren nicht berücksichtigt worden. Die Bezirkshauptmannschaft B gestehe den Projektwerbern zu, dass sämtliche Zu- und Abfahrtswege, die nur für das Projekt geplant und anscheinend als behauptete einzige Fahrlösung notwendig geworden seien, aus den Immissionsberechnungen herausgehalten werden sollten und trotzdem komme die Bewilligung bei der Betrachtung des zumutbaren Lärms nur dadurch zustande, dass ein privates Arztgutachten bestätige, es gehe keine Belastung vom Projekt aus. Es wäre zudem zu klären, wer dieses Gutachten in Auftrag gegeben und bezahlt habe. Das Projekt sei sogar in dieser verharmlosenden Betrachtungsweise zu laut, zu nah an den Nachbargrundstücken. Interessant sei dabei, dass die Vorarlberger Amtsärzte der Reihe nach von Verfahren zu Verfahren ausgewechselt worden seien oder vielleicht sogar selbst darauf verzichtet hätten, weitere Stellungnahmen zum umstrittenen Projekt abzugeben. Der Genehmigungsbescheid weise auf S 9 darauf hin, dass die Dammbauwerke und Lärmschutzwände unzweifelhaft als Teile der öffentlichen Verkehrsfläche gelten würden. Es werde festgehalten, dass die Zu- und Abfahrtsstraßen zu der Raststätte und den Tankanlagen nicht von den bewilligungs- bzw genehmigungspflichtigen Sachverhalten umfasst seien, da über die Verkehrswege (öffentliche Straßen) mehrere vom Projekt nicht umfasste Bereiche (Speditionsgebäude, Haustechnikgebäude, Platz für Sondertransporte, deutsches Zollamt, etc) erschlossen seien. Diese Behauptung seitens der Behörde benachteiligten die Beschwerdeführerinnen und -führer im Recht auf Gesundheit. Es bestehe ein Widerspruch zu den wichtigsten lokalen, nationalen und europäischen Umweltplanungsinstrumenten, wie Lärmminderungsplänen und Luftreinhalteplänen. Die komplizierten Zu- und Abfahrtswege zur Raststätte und den beidseitigen Tankanlagen führten zu unzähligen Leerfahrtskilometern mit unnötigem Schadstoffausstoß und Lärmzunahmen an einer bereits hoch belasteten Autobahn. Die Widmungskategorie Wohngebiet gewährleiste einen Immissionsschutz. Diesem werde weder der Projektvorschlag noch der Genehmigungsakt gerecht. Die im Umwidmungsverfahren stillschweigende Herabkategorisierung der Nachbarschaft in Kategorie 3 „städtisches Gebiet“ werde von der Bezirkshauptmannschaft B unkritisch übernommen. Die Bezirkshauptmannschaft B formuliere auf Seite 117, dass der festgelegte Verwendungszweck „Freihaltefläche Sonderfläche Raststation“ die Nachbarn zwingen würde, jene von typischerweise verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen üblicherweise ausgehenden Immissionen hinzunehmen. Sie erkläre, dass einige Nachbarn vorbringen würden, dass die Beschränkungen zulässiger Immissionen aus ihrer Widmungskategorie „Wohngebiet“ ergeben müssten. Dabei scheine die Behörde zu übersehen, dass die umstrittene Herabstufung auf Kategorie 3 überhaupt erst zur Widmung FS Raststätte führen habe können. Das konzentrierte Verfahren der Bezirkshauptmannschaft B hingegen berufe sich in sämtlichen Aussagen einzig auf die zuvor durchgeführten Erhebungen. Die Verantwortung werde stets von einer Behörde zur anderen verschoben. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung genüge nicht den gesetzlichen Mindestanforderungen. So werde zB von der Gemeinde H und dem bestätigenden Behördenamt der Vorarlberger Landesregierung und nun auch der Bezirkshauptmannschaft B großzügig toleriert, dass in der Relativmatrix das „Klima“ erst gar nicht angesprochen werde. Es komme zu einer Störung des Wohlbefindens durch Erschütterungen (Höhenanstieg der Beschleunigungsspur). Erschwerend komme hinzu, dass genau an diesem Anstieg eine Kontrollstelle der ASFINAG errichtet werde. Diese Planung habe zur Folge, dass durch die Kontrolle alle kontrollierten Fahrzeuge an der Steigung zum Anhalten gezwungen würden und dort auch wieder neu anfahren müssten. Sicher sei, dass diese Maßnahmen das zu erwartende Lärmaufkommen nicht reduziere. Die Bezirkshauptmannschaft gehe von flachen, fachkundig ausgeführten Verkehrsflächen unter entsprechend großen Abständen zu den Nachbargrundstücken aus. Von flacher Ausführung könne aber weder bei der Beschleunigungsspur auf dem Aweg noch von der allgemeinen, deutlich höher gelegenen Projektsfläche im Vergleich zur Wohnnachbarschaft gesprochen werden. Es seien Steigungen von bis zu 4 % von jedem LKW und PKW zu überwinden, auf der Umfahrungsschleife südlich seien bis zu 20 Schaltvorgänge pro LKW zu erwarten. Die geplante Stützmauer stehe mit ihren Fundamenten in der Freifläche Freihaltegebiet und werde wohl nicht freiwillig, sondern zwingend eingebaut werden müssen, weil das Gelände eben nicht flach sei. Dies widerspreche deutlich dem auf Seite 8 Geschriebenen, wo es heiße, dass insbesondere bei den Lärmschutzwänden und vor allem beim südlichen Dammbauwerk es sich um Teile der öffentlichen Straße handle und demzufolge hier die Abstände regelnden Vorschriften des Baugesetzes keine Anwendung fänden. Es käme zu übersteigenden Belästigungen des ortsüblichen Ausmaßes, es bestehe Lebensgefahr im Zusammenhang mit der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten, es bestehe die Gefahr der Verseuchung des Trinkwasserschongebietes Bodensee. Es seien nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, Minderung des Selbstreinigungsvermögens der Gewässer, zu erwarten, es bestehe Brandgefahr durch die Lagerung von Gefahrenstoffen, Flüssiggas, brennbaren Flüssigkeiten, brennbaren oder leicht brennbaren Waren, es bestehe Explosionsgefahr durch Gefahrguttransporter und Treibstoffdepots. Emissionen auf Flächen außerhalb der Betriebsanlage, die auch als Parkplatz dienten, seien außer Acht gelassen worden, wie der Speditionsparkplatz und der deutsche Zoll. Es komme zu einer Eigentumsgefährdung, da die Werte der umliegenden Grundstücke sinken würden. Es würden dingliche Rechte gefährdet, da das ersessene Geh- und Fahrrecht Aweg verloren gehe. Sie würden durch Lärm, Abgase jeglicher Art, Staub, Feinstaub, Gestank, Geruch usw unzumutbar belästigt bzw in ihrer Gesundheit gefährdet. Das Verbot des Betreibens von Kühlaggregaten bzw der Verwendung von Rückwärtsfahrwarnern sei nicht durchsetzbar. Es sei eine lückenlose Schallpegelmessung vor Baubeginn auch über die bisher unterbliebenen Wintermonate durch den Amtssachverständigen durchzuführen. Die Pegelmessungen seien lückenhaft und in den weniger belasteten Monaten durchgeführt worden. Zum Zwecke der Beurteilung einer allfälligen Beeinträchtigung durch Licht beantragten sie die Beiziehung eines unabhängigen Amtssachverständigen. Es komme durch das Projekt zu einer unzumutbaren Stickstoffbelastung. 2.18. Beschwerde 18 (G C
  9. ua)Unter der Überschrift „Forst-Rodung“ wird in der Beschwerde vorgebracht, die Rodung sei gemäß § 17 Forstgesetz verboten. Schon deshalb sei die Rodung gesetzwidrig. Wald im Sinne des Forstgesetzes seien mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreiche. Die gesamte Rodung laut Rodungsplan werde in sechs Teilflächen aufgegliedert, alle mit etwa demselben Pflanzenbestand. Für den außenstehenden Betrachter stellten sich die Rodungsflächen als zusammenhängendes, durchgängiges Waldband entlang des ganzen ehemaligen Zollamtes dar. Aus unerklärlichen Gründen beurteile die Bezirkshauptmannschaft B nur die Rodungsfläche

(1)im Ausmaß von 1.500 m², obwohl davon lediglich 300 m² dauerhaft gerodet würden. Unter der Überschrift „Forst-Rodung“ wird in der Beschwerde vorgebracht, die Rodung sei gemäß Paragraph 17, Forstgesetz verboten. Schon deshalb sei die Rodung gesetzwidrig. Wald im Sinne des Forstgesetzes seien mit Holzgewächsen bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreiche. Die gesamte Rodung laut Rodungsplan werde in sechs Teilflächen aufgegliedert, alle mit etwa demselben Pflanzenbestand. Für den außenstehenden Betrachter stellten sich die Rodungsflächen als zusammenhängendes, durchgängiges Waldband entlang des ganzen ehemaligen Zollamtes dar. Aus unerklärlichen Gründen beurteile die Bezirkshauptmannschaft B nur die Rodungsfläche
(1)im Ausmaß von 1.500 m², obwohl davon lediglich 300 m² dauerhaft gerodet würden. Die Rodungsflächen 2 mit 1.200 m², 3 mit 1.110 m² und 4 mit 3.100 m² blieben einfach unerwähnt. Dies, obwohl die vorgenannten Flächen, genau wie die Rodungsfläche
(1)der Begriffsbestimmung Wald im Sinne des Forstgesetzes entsprechen würden und dauerhaft gerodet würden. Die Rodung der genannten Teilflächen sei nicht im öffentlichen Interesse, sondern diene rein privaten Geschäftsinteressen, weshalb sie als gesetzwidrig abzulehnen sei. Es hätte gemäß § 5 Forstgesetz ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, ob und um welche Art Wald es sich handle und dass es sich bei den Rodungsflächen nach § 21 Forstgesetz Abs 2 und 3 eindeutig um Schutzwald für die angrenzenden Wohn- und Freiflächen handle. Es hätte die forstliche Raumplanung gemäß § 6 Abs 2 lit a und c sowie Abs 3 lit a und b angewendet werden müssen. Dadurch hätte sich ergeben, dass die Wohlfahrtswirkung sowie der Einfluss auf Umwelt und Klima völlig außer Acht gelassen worden sei.Die Rodungsflächen 2 mit 1.200 m², 3 mit 1.110 m² und 4 mit 3.100 m² blieben einfach unerwähnt. Dies, obwohl die vorgenannten Flächen, genau wie die Rodungsfläche
(1)der Begriffsbestimmung Wald im Sinne des Forstgesetzes entsprechen würden und dauerhaft gerodet würden. Die Rodung der genannten Teilflächen sei nicht im öffentlichen Interesse, sondern diene rein privaten Geschäftsinteressen, weshalb sie als gesetzwidrig abzulehnen sei. Es hätte gemäß Paragraph 5, Forstgesetz ein Feststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, ob und um welche Art Wald es sich handle und dass es sich bei den Rodungsflächen nach Paragraph 21, Forstgesetz Absatz 2 und 3 eindeutig um Schutzwald für die angrenzenden Wohn- und Freiflächen handle. Es hätte die forstliche Raumplanung gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a und c sowie Absatz 3, Litera a und b angewendet werden müssen. Dadurch hätte sich ergeben, dass die Wohlfahrtswirkung sowie der Einfluss auf Umwelt und Klima völlig außer Acht gelassen worden sei. Unter der Überschrift „Lärm-Emissionen“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, die vorliegenden Gutachten bezüglich Lärm und Emissionen entsprächen insofern nicht der Realität, da nur reines Raststätten- und Tankstellengelände sowie Teile der PKW- und LKW-Parkflächen dem Projekt zugerechnet würden. Der relativ hohe Umgebungslärm sei dem Straßenerhalter zuzuschreiben. Nach dem Wegfall der Grenzkontrollen 1995 sei die zulässige Geschwindigkeit von 30 auf 60 km/h erhöht worden. Nach Entfernung der Kontrollhäuschen sei das Tempo abermals auf 80 km/h erhöht worden. Nötige Begleitmaßnahmen seien nicht getätigt worden. Gerade die speziell für das Raststättenprojekt neu geschaffenen Zu- und Abfahrtsstraßen seien aus mehreren Gründen mit dem Gesamtprojekt zu bewerten. Das Raststättenprojekt sei gemeinsam mit den Zu- und Abfahrtsstraßen als einheitliches Bauprojekt zu sehen, welches in geplanter Form erst überhaupt Funktionstüchtigkeit mit diesen Zu- und Abfahrtsschleifen erlangen würde. Die benötigten Zu- und Abfahrtsstraßen seien deshalb nicht Autobahn und lägen außerhalb der A14-Trasse, sie seien aufgrund dessen definitiv nicht der A 14 zuzurechnen. Die strategischen Lärmkarten und der Umgebungslärmaktionsplan seien nicht beachtet worden; Wissentlich einer enormen, zusätzlichen Mehrbelastung und der Kenntnis, dass das geplante Projekt an einer hochrangigen Straße mit mehr als 16.500 KFZ pro Tag entstehen solle. Sogar auf den geplanten Umfahrungsstraßen (Zu- und Abfahrtswege) sei nach den aktuellen täglichen Verkehrsfrequenzen mit 10.000 bis 15.000 Kraftfahrzeugen zu rechnen (laut Aussage der Betreiber würden rund 30 % der Fahrzeuge die Raststätte benützen). Dies bedeute auch eine täglich zusätzliche Kilometerleistung von 10.000 bis 15.000 Kilometern, damit verbunden ein enormer CO²-Ausstoß von mindestens 1 bis 1,5 Tonnen täglich. All diese Fahrbewegungen sollten nun auf dem Aweg, bis dato einer Gemeindestraße und zudem außerhalb der verordneten Trasse A14, stattfinden. Die Interpretation der BH B, der Aweg sei Teil der Autobahn, sei deswegen falsch. Die Auflage der Bezirkshauptmannschaft B bezüglich der Kühlaggregate und Rückfahrwarner entlocke eigentlich nur Kopfschütteln, da sie die Frage stelle, wie diese Auflagen kontrolliert und exekutiert werden sollten. Fahrer, die auf die Raststätte zufahren würden, um ihre Ruhezeiten einzuhalten, würden weder zur Weiterfahrt noch zum Abschalten ihrer Kühlaggregate zu bewegen sein. Die Druckentlüftungen der LKW-Bremsen würden als seltene Pegelspitzen dargestellt. Tatsache sei, dass an der Tankanlage einreiseseitig stündlich mit 10 LKW-Betankungen und bis zu 5 Bremsentlüftungen pro LKW zu rechnen sei. Somit sei allein auf der Tankanlage einreiseseitig im Minutentakt mit Bremsentlüftungen zu rechnen. Alle andere Fahrbewegungen und die dazu gehörenden Druckentlüftungen der LKW-Bremsen würden einfach verschwiegen. Unter der Überschrift „Auflösung des Aweges“ bringt die Beschwerde vor, der Aweg sei als eine der wenigen Straßenverbindungen beim Bau der Autobahn in den 70er-Jahren vor allem für die südlich der Autobahn wohnende Bevölkerung errichtet worden. Damals seien mehrere Fuß- und Radewegverbindungen gekappt worden. Als Ersatz dafür sei der Aweg relativ großzügig ausgebaut worden. Gerade für die Wohnquartiere auf der Südseite, wie L, H und U bedeute diese Verbindung zum Ortszentrum eine wichtige Alternative zur Landesstraße, gerade für Rad fahrende Schulkinder. Der in der Raststättenplanung enthaltene sogenannte „neue Radweg“ entspreche in keiner Weise dem Ist-Zustand und sei allein aus Sicherheitsgründen abzulehnen. Wenn die Gemeinde damit argumentiere, dass die Straße kaum befahren sei, rühre dies ganz einfach daher, dass vonseiten der Gemeinde die anschließende Ostraße grundlos mit einem Fahrverbot belegt worden sei und deshalb der Aweg von Norden nicht zu erreichen sei. Der Aweg dürfe aufgrund der Bestimmung über die Wegefreiheit im Straßengesetz nicht aufgelassen werden. Die von den geplanten Bauwerken und technischen Einrichtungen auf ihre Grundstücke kommenden Immissionen würden das ortsübliche Ausmaß bei Weitem übersteigen und damit eine Gefährdung der Gesundheit, der Erholung der Nachtruhe und drastische Belästigungen und Auswirkungen hervorrufen. Vorgezogene Sterblichkeit und verlorene Lebensjahre könnten durch den 24 Stunden und 365 Tage im Jahr betriebenen LKW-Abstellplatz und die Großtankanlage nicht ausgeschlossen werden. Die Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, Gestank, Abgase, Feinstaub, Brand und Explosion ua verkehrsbezogene Umweltgifte seien für sie unzumutbar und kumulierten sich mit der bereits vorherrschenden Extrembelastung durch die Autobahn A14 und die internationale Hochleistungsfrequenz-Zugstrecke. Durch die Beseitigung des Schutzwaldes könnten Abgase, Feinstaubpartikel, Gestank, Tankdämpfe und Lärm ungehindert auf ihre Liegenschaften einwirken. Auch die Lichteinwirkungen durch die geplante Flutlicht-Dauerbeleuchtung seien nicht zumutbar. Sie beantragten daher eine alternative Planung, der vorliegende Plan könne aufgrund der Belästigung der Anwohner und aufgrund der Gewerbeordnung nicht ausgeführt werden. Sie würden beantragen, auf jeden Fall die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw des Antrages der Vorarlberger Volksanwältin abzuwarten. In diesem Antrag würden noch mehrere markante Verfahrensfehler beeinsprucht. Diese Beschwerde wurde gleichlautend von C C, B C und F C, alle H, eingebracht.
  1. Folgender – großteils schon von der Behörde festgestellter – Sachverhalt steht fest: Die R H GmbH, B, vertreten durch die R B GmbH, B, hat um die Erteilung der Bewilligungen und Genehmigungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, nach dem Forstgesetz 1975, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Baugesetz sowie der Gewerbeordnung 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Flächen zum Parkieren und neuen internen Verkehrswegen, auf den Liegenschaften GST-NRN OOO, NNN, MMM, VVV, WWW, LLL, KKK, ZZZ, UUU, XXX und YYY, alle KG H, angesucht.Die R H GmbH, B, vertreten durch die R B GmbH, B, hat um die Erteilung der Bewilligungen und Genehmigungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, nach dem Forstgesetz 1975, nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, nach dem Baugesetz sowie der Gewerbeordnung 1994 für die Errichtung und den Betrieb einer Raststätte mit Tankstellen, Flächen zum Parkieren und neuen internen Verkehrswegen, auf den Liegenschaften GST-NRN OOO, NNN, MMM, VVV, WWW, LLL, KKK, ZZZ, UUU, römisch 30 und YYY, alle KG H, angesucht. Eigentümer dieser Liegenschaften sind:  GST NR NNN, KG H: R H GmbH  GST NRN OOO, MMM, VVV, WWW, UUU, XXX und YYY, alle KG H: Republik Österreich (Bund/ Bundesstraßenverwaltung) GST NRN OOO, MMM, VVV, WWW, UUU, römisch 30 und YYY, alle KG H: Republik Österreich (Bund/ Bundesstraßenverwaltung)  GST NR ZZZ, KG H: Republik Österreich – öffentliches Wassergut  GST NRN LLL und KKK, beide KG H: Öffentliches Gut Sofern die R H GmbH nicht selbst Eigentümerin der vom Projekt umfassten Grundstücke ist, wurden die Zustimmungen zum Projekt von den Eigentümern erteilt. Diese Liegenschaften sind im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Markgemeinde H als „Freifläche Sondergebiet Maut“, „Freifläche Freihaltegebiet“, „Verkehrsfläche Straße“ und „Freifläche Sondergebiet – Raststation“ ausgewiesen. Weiters wurden in diesem Bereich Bundesstraßen ersichtlich gemacht. Aufgrund des von der Marktgemeinde H bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachten Antrages auf Feststellung, ob für das Raststättenvorhaben in H eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der bundesrechtlichen Vorschrift § 23a Abs 2 Z 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 „Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraße […]“ durchzuführen ist, hat diese mit Bescheid vom 12.03.2012, festgestellt, dass keine derartige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
  2. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erforderlich ist, weil durch das Projekt der relevante Schwellenwert von 5 ha nicht erreicht wird.Aufgrund des von der Marktgemeinde H bei der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachten Antrages auf Feststellung, ob für das Raststättenvorhaben in H eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der bundesrechtlichen Vorschrift Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 „Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraße […]“ durchzuführen ist, hat diese mit Bescheid vom 12.03.2012, festgestellt, dass keine derartige Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
  3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 erforderlich ist, weil durch das Projekt der relevante Schwellenwert von 5 ha nicht erreicht wird. Das Projekt samt umfangreicher Infrastruktur gliedert sich im Wesentlichen in folgende Teile: - Gastronomie-/Handelsbetrieb einreiseseitig, bestehend aus: ● einem Restaurant mit gesamthaft (Innen- und Außenbereich) 295 Sitzplätzen ● einer Snackbar („Take-Away“) mit 76 Verabreichungsplätzen (Sitz- und Stehgelegenheiten) sowie ● einem Shopbereich (ca 295 m²) - beidseitige Betankungsmöglichkeiten: ● Einreiseseitig befinden sich 8 Tankplätze für LKW zur Abgabe von Dieselkraftstoff und 25 %iger Harnstofflösung („AdBlue“). Die zusätzliche PKW-Tankstelle verfügt über 8 Multiprodukt-Zapfsäulen mit insgesamt 16 Tankplätzen zur Abgabe von Diesel, Super und Super Plus; an 2 Säulen ist die Abgabe von Flüssiggas geplant ● Die Tankstelle auf der Ausreiseseite hat insgesamt 4 Tankplätze für LKW und Busse. An allen diesen Tankplätzen werden Dieselkraftstoff sowie eine 25 %ige Harnstofflösung abgegeben ● Die genaue Behälterkonfiguration ergibt sich aus dem Detailprojekt der i P GmbH, B-R, wobei die Lagerung ausschließlich unterirdisch erfolgt (Gesamtlagermenge für Diesel und Benzin einreiseseitig 500.000 l, „AdBlue“ 20.000 l und Flüssiggas 62.000 l; ausreiseseitig 100.000 l Diesel und 20.000 l „AdBlue“) - 47 LKW-, 11 Bus- und 143 PKW-Stellplatzflächen einreiseseitig; 19 Bus- bzw LKW-Parkplätze sowie 18 PKW-Parkplätze ohne Miteinbeziehung des deutschen Zollamtsplatzes ausreiseseitig - Kiosk auf der Ausreiseseite (ca 22 m² Grundfläche) mit Selbstbedienung - Anpassung der Kanal- und Entwässerungsanlagen an den Stand der Technik, ua des gedrosselten Ablaufes von vorgereinigtem Niederschlagswasser in die „L“ - verkehrstechnische Verbindung der ein- und ausreiseseitigen Anlagenteile für PKW und Klein-LKW bis 3,5 t sowie im Weiteren Errichtung eines Kreisverkehres, Erstellung von Rampen und Manöverstrecken - Anlegung eines neuen Radweges im Uferschutzbereich der „L“ - Realisierung von mit den jeweiligen baulichen Änderungen einhergehenden Lärmschutzmaßnahmen in Form von absorbierenden Aluelementen in der Farbe „laubgrün“ mit den jeweils angeführten Längen und Höhen. Ausreiseseitig 3 Lärmschutzwände (LSW-1: ca 76 m/5,5 m, LSW-1A [= Teil des gesonderten ASFINAG-Projektes bezüglich Umbau des Zollamtsplatzes]: ca 166 m/5,5 m und LSW-2: ca 144 m/4,5 m); einreiseseitig 6 Stk Lärmschutzwände (LSW-3: ca 113 m/6 m, LSW-4: ca 534 m/2,5 m, LSW-5: ca 65 m/5 m, LSW-6: ca 17 m/3 m, LSW-7: ca 122 m/6 m sowie LSW-8: ca 72 m/3 m). Sämtliche Einrichtungen (Tankstellen, Gastronomie- und Handelsbereiche, Parkierflächen) werden ohne Ruhe-/Sperrzeiten das ganze Jahr über rund um die Uhr betrieben. Für den Gastgarten gilt dies mit der Einschränkung von täglichen Betriebszeiten je nach Jahreszeit und Witterung von 06.00 bis 22.00 Uhr. Der Gastgarten wird nicht beschallt. Ansonsten ist bei der Beschallung von Innenbereichen die Lautstärke auf „Hintergrundmusik“ im Sinne der einschlägigen Vorgaben der ÖNORM S5012 beschränkt. Das Betriebsareal wird von LKW mit laufenden Kühlaggregaten nicht zum Parken benützt. Ausgenommen hiervon sind lediglich LKW, welche im Zusammenhang mit der Anlieferung für den Shop und das Restaurant stehen und zwar im Tagzeitraum von 06.00 bis 19.00 Uhr. Von LKW, die das Raststättenareal als Kunde bzw zum Parkieren aufsuchen, werden keine Rückfahrwarner verwendet. Dazu wird die gesamte Betriebsanlage derart gestaltet, dass ein Rückwärtsfahren von LKW nicht stattfindet (zB durch Einbahnregelungen bei den Parkflächen und Unterweisungen). Als Heizsystem für den Raststättenkomplex wird eine Pelletsheizungsanlage, bestehend aus zwei Einzelanlagen (Leistung 95 kW und 35 kW), verwendet. Die haustechnischen Kühlaggregate weisen einen Schallleistungspegel von reduzierten 76 dB (Einzelgerät) auf. Die nach dem Baugesetz definierten Bauabstände und -abstandsflächen werden, sofern es sich um baurechtlich relevante Bauwerke (zB Gebäude) handelt, allseits eingehalten. Bei den Lärmschutzwänden und beim südlichen Dammbauwerk handelt es sich um Teile der öffentlichen Straße. Die für die Emissionsbeurteilung bzw für die Beurteilung der immissionsseitigen Einwirkungsstärken maßgeblichen Bereiche/Umtriebe im gewerbebehördlichen Verfahren sind als grüne Hervorhebungen in der Planunterlage Nr 54 vom 16.01.2014 des Ingenieurbüros B u P, F, ersichtlich gemacht. Dabei fanden über Vorgabe der Behörde auch die eigentlich nicht unmittelbar der Raststätte zuzuzählenden Stellplatzflächen der ASFINAG Berücksichtigung. Demgegenüber sind die für die Emissions-/Immissionsbeurteilung maßgeblichen Bereiche im Hinblick auf die Bestimmungen des Baugesetzes eingeschränkter und betreffen lediglich die zur Disposition stehenden Bauten sowie die hierfür erforderliche Infrastruktur, ua die nach den Stellplatzvorschriften definierten Parkflächen. Dessen ungeachtet wurde, analog der Beurteilungsgrundlage im gewerberechtlichen Verfahren, die oben erwähnten Flächen gesamthaft der baurechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. In beiden Fällen gilt aber, dass Zu- und Abfahrtsstraßen zu der Raststätte und den Tankanlagen (in der Planunterlage Nr 54 „grau“ dargestellt) nicht von den bewilligungs- bzw genehmigungspflichtigen Sachverhalten umfasst sind, da über diese Verkehrswege (öffentliche Straßen) mehrere, vom Projekt nicht umfasste Bereiche erschlossen sind. Dies betrifft insbesondere das Speditionsgebäude, das Versorgungsgebäude der VKW, die Wartestelle für Sondertransporte, den Vignettenkontrollpunkt, das deutsche Zollamt, etc. Die Zu- und Abfahrten zu diesen Objekten mittels PKW und LKW sollen ebenfalls über die neu projektiere Straßenwege erfolgen. Die ASFINAG hat bereits vor der Interessentensuche für die Verwirklichung einer Raststätte ein Grundsatzprojekt für die Nachnutzung des Zollamtsareales mit entsprechenden Verkehrsplanungen erstellt, da es beim momentanen Bestand zu Schwierigkeiten mit dem Verkehr kommt. Mit Schreiben der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 01.08.2012 wurde seitens der Ministerin die Projektsvorlage der ASFINAG (samt entsprechenden Planunterlagen) betreffend die Raststation H zustimmend zur Kenntnis genommen. Die durchgeführten lärmtechnischen Messungen erfolgten für die Bestimmung des Umgebungsgeräuschpegels nach dem Stand der Technik; es wurde immer von einem sogenannten „Worst Case“ zu Gunsten der Nachbarn ausgegangen. Aufgrund der Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Projektes ergeben sich bei den Beschwerdeführerinnen und -führern, abhängig von der Lage zu den gesetzten Immissionspunkten, in der Regel Veränderungen von ca 1-2 dB, an vereinzelten Orten bis zu 3 dB, jeweils bei Betrachtung der ungünstigsten Nachtstunde von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr. Die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird beim Immissionspunkt 8 (IP 8; Hinweis: dieser IP 8 wurde bei der Liegenschaft GST-NR JJJ, KG H, im
  4. OG in 4 m Höhe gesetzt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den bebauten Liegenschaften GST-NR HHH – Eigentümerin A R G und GST-NR GGG – Eigentümerin K V, beide KG H), sowohl während der Abendzeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr als auch während der ungünstigsten Nachtstunde von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr um 0,8 dB bzw um 2,8 dB überschritten.Die durchgeführten lärmtechnischen Messungen erfolgten für die Bestimmung des Umgebungsgeräuschpegels nach dem Stand der Technik; es wurde immer von einem sogenannten „Worst Case“ zu Gunsten der Nachbarn ausgegangen. Aufgrund der Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Projektes ergeben sich bei den Beschwerdeführerinnen und -führern, abhängig von der Lage zu den gesetzten Immissionspunkten, in der Regel Veränderungen von ca 1-2 dB, an vereinzelten Orten bis zu 3 dB, jeweils bei Betrachtung der ungünstigsten Nachtstunde von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr. Die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission wird beim Immissionspunkt 8 (IP 8; Hinweis: dieser IP 8 wurde bei der Liegenschaft GST-NR JJJ, KG H, im
  5. OG in 4 m Höhe gesetzt und befindet sich in unmittelbarer Nähe zu den bebauten Liegenschaften GST-NR HHH – Eigentümerin A R G und GST-NR GGG – Eigentümerin K römisch fünf, beide KG H), sowohl während der Abendzeit von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr als auch während der ungünstigsten Nachtstunde von 02.00 Uhr bis 03.00 Uhr um 0,8 dB bzw um 2,8 dB überschritten. Ebenfalls ergibt sich beim IP 10 eine Überschreitung in der ungünstigsten Nachtstunde von 0,3 dB. Da sich beim IP 8 bereits jetzt eine Überschreitung um 1,2 dB ergibt, beträgt die tatsächliche Verschlechterung in der ungünstigsten Nachstunde 0,8 dB. Auch bei diesen Berechnungen fand eine „Worst Case“-Betrachtung im dem Sinne statt, als eine Vollauslastung der Raststätte mit einem durchschnittlich auf der Autobahn stattfindenden Verkehr verglichen wurde. Zusätzlich wurde in der Einkalibrierung der Umgebung ein um 1 dB niedrigerer Wert angenommen, als die messtechnisch erfasste Umgebungsgeräuschsituation tatsächlich aufweist. Die auftretenden Schallpegelspitzen finden einerseits Deckung in der vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation und tangieren andererseits nicht die Richtwerte der zumutbaren Störungen. Auch die Druckentlüftungen der LKW-Bremsen wurden in der lärmtechnischen Beurteilung berücksichtigt. In Bezug auf die Tankanlagen wird festgehalten, dass der Stand der Technik sowie die einschlägigen Regelwerke (zB VbF, Flüssiggasverordnung) eingehalten werden. Erschütterungen der Nachbargrundstücke bzw Erschütterungs-Einwirkungen auf in Nachbarobjekten befindliche Personen sind nicht zu erwarten. Die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen Schallleistungspegel für die Kühlaggregate von 76 dB anstelle der ursprünglichen 84 dB, die durch gewisse Minderungspotentiale (zB Abschirmungen, leisere Geräte) erzielt werden können, sind bereits Bestandteil des beantragten Projektes. Die lufthygienische Beurteilung bezieht sich insbesondere auf die verkehrsbedingten Emissionen an Feinstaub und Stickstoffdioxid. In einem verkehrsgeprägten Projekt – wie im gegenständlichen Fall – sind die Parameter Stickstoffdioxid (NO2) bzw Stickoxide (NOx) von besonderer Relevanz. Unter Berücksichtigung des gesamten auf dem Areal stattfindenden Verkehrs (auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen) und der erhobenen Vorbelastung werden sämtliche Grenzwerte für Stickstoffdioxid eingehalten. Zudem ist von geringen und irrelevanten Zusatzbelastungen an Stickoxiden und Feinstaub auszugehen. Bei anderen Schadstoffen – wie zB Benzol oder Kohlenmonoxid – ist ebenfalls eine Einhaltung der Grenzwerte zu erwarten. Emissionen aus der Heizungsanlage unterliegen gänzlich anderen Ausbreitungsbedingungen (Abgasführung über Kamin; heiße Abgase), sodass eine Überlagerung der verschiedenen Emissionsquellen iS einer Belastungserhöhung nicht in relevantem Ausmaß anzunehmen ist. Zum selben Ergebnis haben Berechnungen zum Kohlenstoffdioxid (CO2) geführt. Insgesamt sind daher keine wahrnehmbaren Geruchsimmissionen zu erwarten. Durch die Errichtung und den Betrieb der Raststätte sind keine Auswirkungen auf den Organismus der Beschwerdeführerinnen und -führer zu erwarten. Es besteht keine zusätzliche Gefährdung der betroffenen Beschwerdeführerinnen und -führer durch Hochwasser aufgrund der Einleitung von Oberflächenwässern des Raststättenareals in die „L“; vielmehr ergibt sich, insbesondere durch die vorgesehenen Retentionsanlagen, eine Verbesserung der bestehenden Verkehrsflächenentwässerung. Auch der Dammeinschnitt für den geplanten Radweg führt zu keiner Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführerinnen und -führer. Sofern im Rahmen des Bauvorhabens Bewuchs entfernt wird, ist lediglich im Bereich der neuen Manöverstrecke (einreiseseitig; im Rodungsplan als Rodungsfläche 1 bezeichnet) Wald im Sinne der Begriffsdefinitionen des Forstgesetzes 1975 betroffen. Für die Raststation H ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
  6. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen, da dieses Vorhaben weniger als 5 ha in Anspruch nimmt und somit den Ausnahmetatbestand „Errichtung zusätzlicher Betriebe gem § 27 des Bundesstraßengesetzes 1971“ des § 23a Abs 2 Z 3 UVP-G 2000 erfüllt.Für die Raststation H ist keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem
  7. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchzuführen, da dieses Vorhaben weniger als 5 ha in Anspruch nimmt und somit den Ausnahmetatbestand „Errichtung zusätzlicher Betriebe gem Paragraph 27, des Bundesstraßengesetzes 1971“ des Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer 3, UVP-G 2000 erfüllt. Nicht verfahrensgegenständlich sind Themen der Ortskanalisation (Kanalisationsgesetz), der Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz), der Flächenwidmung (Raumplanungsgesetz), der Auflassung des „Aweges“ (Straßengesetz), der Geschwindigkeit auf der Autobahn (Straßenverkehrsordnung) sowie die Einhaltung von Lärmminderungs- und Luftreinhaltepläne.
  8. Dieser Sachverhalt wird aufgrund der Aktenlage und des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2015, als erwiesen angenommen. Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurden ergänzende Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, des medizinischen Amtssachverständigen, des lufthygienischen Amtssachverständigen, des gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt. Der gewerbetechnische Amtssachverständige erstattete sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vom 07.07.
  9. Dieses hat folgenden wesentlichen Inhalt: „[…]
  10. Aufgabenstellung Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.6.2015 wurden an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. VIc nähere zu begutachtende Fragen übermittelt, mit der Bitte um Beantwortung im Zuge der mündlichen Verhandlung am 7.7.
  11. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.6.2015 wurden an das Amt der Vorarlberger Landesregierung Abt. römisch sechs c nähere zu begutachtende Fragen übermittelt, mit der Bitte um Beantwortung im Zuge der mündlichen Verhandlung am 7.7.
  12. Weiters wurden die gesammelten Stellungnahmen der Nachbarn übermittelt, mit der Bitte zu den eingebrachten gewerbetechnischen Belangen Stellung zu nehmen.
  13. Zu beantwortende Fragen des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg:
  14. Sind die durchgeführten Messungen nach dem Stand der Technik als ausreichend für die Bestimmung des Umgebungsgeräuschpegels anzusehen?
  15. Wenn Ja, warum? Wenn nein wird ersucht, eine entsprechende Messung durchzufuhren. Die für das Betriebsanlagenverfahren maßgeblich durchgeführten Messungen sind für die Bestimmung der örtlichen Umgebungsgeräuschsituation der rund um die geplante Autobahnraststätte befindlichen Immissionsorte nach dem Stand der Technik als ausreichend anzusehen. Auf Grund der sich sehr komplex darstellenden Umgebungsgeräuschsituation, welche sich der gewerbetechnische Amtssachverständige mehrmals durch Besichtigungen und Hörproben im Jahre 2012 vergewisserte, war dieser der Meinung, dass es von Nöten sei, an unterschiedlichen Immissionsorten Messungen durchzuführen. Die örtliche Situation stellt sich in etwa so dar, dass im Norden zum Teil direkt an bereits bestehende Schallschutzwände Wohnhäuser angrenzen, im südlichen bzw. südwestlichen Bereich, sind Wohnbebauungen erst weit hinter den landwirtschaftlichen Flächen situiert. Bereiche im Norden sowie im Nordwesten sind sehr stark von der Autobahn Richtung M durch Beschleunigungsvorgänge geprägt, die Südlichen Bereiche stellen sich zum Teil ruhiger dar. Anhand dieser Erkenntnisse wurden im Frühjahr 2012 mit den Projektbetreibern die maßgeblich notwendigen Messpunkte rund um das Areal der geplanten Autobahnraststätte fixiert. Somit wurden seitens des schalltechnischen Konzepterstellers in der Zeit von 4.5.2012 bis 11.5.2012 Messungen der Umgebung an den relevanten rund um die geplante Autobahnraststätte sich befindlichen Immissionsorten durchgeführt. Parallel dazu fanden während dieses Zeitfensters durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen an der Nord-, Nordost- sowie Südseite Umgebungsgeräuschmessungen statt. Weiters wurde im besagten Zeitfenster vom 4.5.2012 bis 11.5.2012 durch den gewerbetechnischen Amtssachverständigen an allen Messpunkten (durch Büro W sowie amtsintern) subjektive Hörproben sowie Beobachtung und Dokumentation von Wetterereignissen sowie etwaigen Störgeräuschen während einer Zufallsmatrix durchgeführt. Die Auswertung und Gegenüberstellung der amtsinternen Messergebnisse mit den beigebrachten Messergebnissen der Projektbetreiber ergab, dass hierbei grobe Abweichungen, im Mittel von ca. 6 dB zu erkennen waren. Abweichungen Messungen – einkalibriertes Modell In langwierigen Auswertungsverfahren kam der Unterzeichnende zum Schluss, dass die Differenz von ca. 6 dB auf Grund einer durchgeführten Messmethode ähnlich der „Grenzflächen Mikrofonmessung“ sowie zu wenig exakter Ausblendung von Umtrieben und sonstigen Störgeräuschen resultiere. Auf Grund zwischenzeitlich veränderten örtlichen Verhältnissen, der Öffnung der zweiten Pfändertunnelröhre, des Aufbringen eines neuen Fahrbahnbelages sowie veränderten Geschwindigkeitsverhältnissen und Abtragung von Gebäudeteilen wurde amtsseitig eine weitere Messung in der Zeit von 22.
  16. bis 24.7.2013 durchgeführt. Konkret wurden hier die aus der ersten Messreihe in Frage gestellten Messergebnisse an der Nord- sowie Südseite der A14 nochmalig gewählt. Dabei wurde festgestellt, dass die amtsseitigen Messwerte aus dem Jahre 2012 annähernd bestätigt wurden. Messung 2012 Messung 2013 Zusätzlich fanden noch im Bereich der A14 Verkehrszählungen ein- und ausreiseseitig sowie eine Messung des Fahrbahngeräusches der A14 in 4 m Höhe statt. Im Zuge der Abweichung der Meßwerte mit den Rechenwerten für das einkalibrierte Umgebungsmodell, fanden zahlreiche Erörterungen statt. Es wurde stehts der Verdacht einer Windbeeinträchtigung der Messungen in den Raum gestellt. Es wurde zusätzlich noch im Bereich der A14 ein Windmeßsystem VAISALA mit PHYSICUS Datalogger aufgestellt und in der Auswertung keine Auffälligkeiten (vmax < 5m/s) während der Meßzeiten festgestellt. Windmessung Diese Daten wurden dem schalltechnischen Projektersteller zur Verfügung gestellt. Dieser hat sodann mittels des Schallausbreitungsprogramms „IMMI“ unter zur Grundlegung der maßgeblichen Eingabe des DTV, die ortsübliche Schallimmission nachgebildet. Es wurde ein sogenanntes „einkalibriertes“ Umgebungsmodell mit den neuen projektierten Gebäuden sowie Schallschutzwänden erstellt und berücksichtigt. Die Genauigkeit dieses Modells beträgt ca. +/- 2 dB. Auf Grund der Größe des Schallausbreitungsmodells (teilweise über mehrere 100 m) ist eine exakte Einkalibrierung nur sehr schwer möglich. Wie bereits angeführt, ist es im ersten Entwurf dem Konzeptersteller nicht gelungen, das Berechnungsmodell nur annähernd an die durchgeführten Messwerte einzukalibrieren. Hierbei betrugen die Differenzen bis zu 12 dB gegenüber den durchgeführten Messungen! Im Zuge mehrerer Prüfungen sowie ergänzenden Messungen wurden für diese Differenzen Abweichungen in der Geländegeometrie aber auch Randbedingungen in den Berechnungsvorschriften (beispielsweise die zwingend zu berücksichtigende mit Wind Berechnung gemäß der ISO 9613) als ausschlaggebend identifiziert. Jedenfalls bestand seitens des Amtssachverständigen stets das Bestreben, die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse für die Lärmbeurteilung heranzuziehen und nicht irgendwelche fiktiv hergeleitete Rechenwerte. Es wurde also in der Berechnung richtigerweise von den tatsächlich örtlichen Verhältnissen ausgegangen. Bei einer parallel vom Amtssachverständigen durchgeführten Verkehrszählung wurde ein Lastzustand des DTV von ca. 23.000 Kfz festgestellt. Der Lastzustand an einem durchschnittlichen Tag gemäß dem Verkehrsgutachten der Firma B & P liegt bei DTV = 29.400 Kfz pro Tag. Das bedeutet, dass an einem durchschnittlichen Tag mit einem 25 % höheren Verkehrsaufkommen zu rechnen wäre, als bei der durchgeführten Messung. Unter Berücksichtigung dieser Prämisse rückt der „einkalibrierte“ Umgebungsgeräuschkataster in eine solche Genauigkeit, welche bereits in Bereiche der Mess- und Rechengenauigkeit zu liegen kommt. Da die Umgebung maßgeblich vom Lastzustand der A14 geprägt wird sowie eine sorgfältige Auswertung der Störgeräusche und auch subjektive Beobachtung erfolgte, ist die Umgebung ausreichend durch Messungen nachgebildet. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass auf Grund dieser aller Prämissen, insbesondere auch der Tatsache, dass immer von einer sogenannten „Worst Case“ Betrachtung die Sicherheit zu Gunsten der Nachbarn gewählt wurde. Die durchgeführten Erhebungen und Messungen zur Bestimmung der örtlichen Situation sind als ausreichend anzusehen.
  17. Ist zu erwarten, dass sich die bei den Beschwerdeführerinnen und -führern auftretenden Schallimmissionen durch die beantragten Maßnahmen ändern? Durch das beabsichtigte Vorhaben wird zusätzlich zu den bereits vorhandenen, öffentlichen Verkehrsflüssen auf der A14 sowie auf den dazu gehörigen Flächen der Asfinag bzw. des Zollamtes Verkehr induziert, welcher über verschiedene Zu- und Abfahrtsstrecken zu den beabsichtigten Tank- und Raststätteneinrichtungen führen. Hierbei ist jedoch klar zu erwähnen, dass gemäß rechtlicher Vorgabe diese Einwirkungen außerhalb der Betriebsanlage auf öffentlichen Verkehrsflächen verursacht werden und somit nicht der Betriebsanlage zuzurechnen sind. Weitere zusätzliche Geräuschimmissionen bzw. Einflüsse, welche die Geräuschimmissionen bei den Nachbarn erhöhen, treten durch Geräusche und Manipulationen jeglicher Art aus dem Bereich der beantragten Anlage auf. Grundsätzlich ist aus schalltechnischer Sicht noch erwähnenswert, dass auf Grund der logarithmischen Addierung von Schallpegeln mit einem positiven Vorzeichen es immer zu einer Erhöhung kommt. Selbst wenn die spezifische Schallimmission 10 dB unterhalb der örtlichen Schallimmission zu liegen käme, so würde es in diesem Falle noch zu einer Erhöhung um 0,4 dB kommen.
  18. Wenn Ja, wie groß ist die Differenz zwischen dem Geräuschpegel, der bei den Beschwerdeführerinnen und -führern ohne Einwirkung des gegenständlichen Projekts vorherrscht und dem Geräuschpegel, der bei den Beschwerdeführerinnen und -führern unter Einbeziehung der Geräusche des gegenständlichen Projekts zu erwarten ist? In den nachstehenden Tabellen wird aufgezeigt, wie sich die Geräuschsituation ändert. Es ist hierbei zu erwähnen, dass entgegengesetzt der Fragestellung im durchgeführten gewerberechtlichen Verfahren, in welchem stets von der neu geschaffenen örtlichen Umgebungsgeräuschsituation ausgegangen wurde, nunmehr als wesentliche Grundlage von den tatsächlich örtlich festgestellten Verhältnissen, welche durch Messungen festgestellt wurden, ausgegangen wird. Dies bedeutet, dass die im gewerberechtlichen Anlagenverfahren hergeleitete örtliche Umgebungsgeräuschsituation durch die neu geschaffene Geometrie von Gebäuden, Wänden etc. sowie als auch durch die rechtliche Auseinanderdividierung von anlagenspezifischen Schallimmissionen und Immissionen welche der Öffentlichkeit zugeordnet wurden, nunmehr etwas auseinander klaffen. In der Regel kommen die Werte für die projektierte Umgebung ca. 1 bis 2 dB, an vereinzelten Orten bis zu 3 dB (jeweils Betrachtung der ungünstigsten Nachtstunde von 2.00 bis 3.00 Uhr) über den Werten der bisher vorhandenen Umgebungsgeräuschsituation zu liegen. Auffallend und erwähnenswert erscheint auch noch der Umstand, dass das sogenannte „einkalibrierte Umgebungsgeräuschmodell“ für die nunmehr vorhandene örtliche Umgebungsgeräuschsituation, verglichen mit den Messwerten während des ungünstigsten Zeitraumes, der Nachtzeit von 2.00 bis 3.00 Uhr, um über 1 dB an verschiedenen Immissionsorten als zu niedrig angesetzt wurde. Dieser Umstand bringt in der Beurteilung gewisse Sicherheiten zu Gunsten der Nachbarn mit sich. Grundlegend muss wiederholt gesagt werden, dass ein derart großes Vorhaben mit sehr vielen Immissionspunkten und sich darstellenden verschiedenen örtlichen Umgebungsgeräuschsituationen äußerst schwierig ist, diese in Form eines Modells abzubilden. Zudem hat sich seit der Einführung der Beurteilung nach der ÖAL Richtlinie 3
(2008)sowie des Vorarlberg Leitfadens eine wesentliche Verbesserung zu Gunsten der Nachbarn ergeben, da zuvor Erhöhungen der Umgebung bei ruhigen Gebieten von bis zu 7 od. 8 dB zulässig waren. In den nachstehenden Tabellen wird als Bezugswert somit vom Lro,Bestand ausgegangen. Die spezifische Schallemission Lrspez ist bekannt aus dem schalltechnischen Projekt des Konzepterstellers. Aus diesen beiden Pegeln wird nunmehr ein Summenpegel Lrspez + Lro,Bestand gebildet. Die in der letzten Spalte dick eingerahmten Werte, bezeichnet als +/- Lro,Bestand Bestand bilden die Veränderungen ab. Tag 6.00 bis 19.00 Uhr Abend 19.00 bis 22.00 Uhr Nacht 2.00 bis 3.00 Uhr * Messwerte sind um über 1dB höher als der gerechnete Lro des ganzen Modells!
  1. Wird die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmissionen überschritten? Auf Grund der Überschreitung des planungstechnischen Grundsatzes gemäß der ÖAL-Richtlinie Nr. 3 erfolgte in Anlehnung an den Vorarlberg Leitfaden eine individuelle Beurteilung (Stand Februar 2013, Publiziert auf www.vorarlberg.at). Die Beurteilungsmethode des Vorarlberg Leitfadens ist grundsätzlich abgeleitet aus der ÖAL-Richtlinie Nr.
  2. Es wird hier von der Örtlichkeit und der entsprechenden Widmung ausgegangen. Es ist in der Beurteilung grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um ruhige, der Widmung entsprechende oder vorbelastete Gebiete handelt. Für der Widmung entsprechende Gebiete gilt, dass keine wesentliche Erhöhung, im Idealfall ca 1 dB durch spezifische Betriebsimmissionen erzielt werden dürfen. Für ruhigere Gebiete darf die Erhöhung der bestehenden örtlichen Situation maximal 3 dB betragen, in vorbelasteten Gebieten muss die Gesamtschallimmission unter 1 dB betragen. Aufgrund der Fragestellung wird die Gesamtschallimmission von der örtlich festgestellten Umgebungsgeräuschsituation gebildet (Lro,Bestand + Lrspez.). In den nachstehenden Tabellen wird in der letzten Spalte farblich dargestellt, inwieweit zahlenmäßig die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission überschritten wurde. Tag 6.00 bis 19.00 Uhr Abend 19.00 bis 22.00 Uhr Nacht 2.00 bis 3.00 Uhr * Messwerte sind um über 1dB höher als der gerechnete Lro des ganzen Modells! => Überschreitung ohne Reduzierung Haustechnik max. +1,4B! Wie bereits im Gutachten für das gewerberechtliche Verfahren vom 15.4.2014 ist ersichtlich, dass die Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallimmission beim Immissionspunkt 8 während der Abendzeit um 0,8 sowie während der Nachtkernzeit um 2,8 dB überschritten wird. Auf Grund der geänderten Betrachtungsweise des Vergleichs der spezifischen Schallimmission mit der örtlichen Schallimmission ohne die projektierte Geländesituation ist erkennbar, dass auch beim Immissionspunkt 10 eine minimale Überschreitung der Beurteilungsgrenze für den Beurteilungspegel der spezifischen Schallemission von 0,3 dB sich ergibt. Verwunderlich könnte erscheinen, dass beim Immissionspunkt 8 keine höhere Überschreitung sich durch die geänderte Betrachtungsweise ergibt. Das hat den Grund, dass bei Prüfung der Tabellen für Immissionspunkt 8 sich dort die örtlich vorherrschende gemessene Umgebungsgeräuschsituation mit der projektierten neu geschaffenen Umgebungssituation deckt. Grundsätzlich ist hier jedoch auch zu erwähnen, dass der Konzeptersteller in der Modellerstellung der bestehenden örtlichen Umgebungsgeräuschsituation diese um ca. 1 dB niedriger angesetzt hat als welche tatsächlich beim Immissionspunkt 8 durch Messungen festgestellt wurde. Weiters ist auch noch zu erwähnen, dass die Immissionsorte rund um die geplante Autobahnraststätte im Wesentlichen von den auf der A14 stattfindenden Belastungszustand, dem DTV abhängen wird. Die gesamten Berechnungen des schalltechnischen Berichtes basieren auf einer sogenannten „Worst Case“ Betrachtung zugunsten der Nachbarn. Dies bedeutet, dass eine sogenannte Vollauslastung der Raststätte mit einem durchschnittlich auf der Autobahn stattfindendem Verkehr verglichen wurde. In der Praxis wird diese Vollauslastung der Raststätte an einem durchschnittlichen Belastungstag der Autobahn wohl oder übel nicht auftreten. Weiters ist noch zu erwähnen, dass bei den amtsseitig durchgeführten Messungen des Jahres 2013 parallel dazu eine Straßenverkehrszählung durchgeführt wurde. Das Ergebnis dieser Straßenverkehrszählung ergab, dass auch hier eine wesentliche Abweichung zum im schalltechnischen Projekt ausgewiesenen DTV der A14 festgestellt wurde. An den Tagen der Messung wurde ein DTV von ca. 23.000 Kfz festgestellt. Dieser liegt somit ca. 25 % unterhalb des von der Firma B & P prognostizierten Werts für
  3. Das hieße konkret, dass für die an einem durchschnittlichen Tage vorherrschende Umgebungsgeräuschsituation höher ausfallen würde, als wie sie in der Spalte Lro Bestand ausgewiesen sind. Dies birgt weitere Sicherheiten in der Beurteilung.
  4. Ist zu erwarten, dass es durch die geplanten Maßnahmen zum Auftreten von hervortretenden Schallpegelspitzen kommt? Bedingt durch die Distanzen und je nach Ausführung der Schallschutzmaßnahmen rund um das Raststättengelände und zum Teil abgeschirmte

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.