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{'item': 'LVwG-1-223/R10-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 64§ 44a§ 7§ 9§ 14§ 20

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG-1-223/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Fahrzeug: XXXFahrzeug: römisch 30 Sie haben als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma „G T A-K GmbH“ mit Sitz in S, T Straße, und in dieser Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin zu verantworten, dass der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wurde. Das angeführte Fahrzeug wurde am angeführten Ort gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t ordnungsgemäß zu entrichten. Tatzeit: 16.05.2014, 07:19 Uhr Tatort: L, A14, Höhe Km XXX, Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: B ML, A14, Höhe Km römisch 30 , Mautabschnitt Richtungsfahrbahn: , B M Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 20 Abs. 3 i.V.m. §§ 6 und 7 Abs. 1 BStMGParagraph 20, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, BStMG Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 300,00 32 Stunden § 20 Abs. 3 Bundesstraßen – MautgesetzParagraph 20, Absatz 3, Bundesstraßen – Mautgesetz BGBl. 109/2002 i.d.g.F.Bundesgesetzblatt 109 aus 2002, i.d.g.F. Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 30,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 330,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im angefochtenen Straferkenntnis werde ihr als verantwortlicher Geschäftsführerin der Firma G T A-K GmbH mit Sitz in S, T Straße, in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen XXX zur Last gelegt, dass sie den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht habe. Das angeführte Fahrzeug sei am angeführten Ort gelenkt worden, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ordnungsgemäß zu entrichten. Der angefochtene Bescheid sei sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, im angefochtenen Straferkenntnis werde ihr als verantwortlicher Geschäftsführerin der Firma G T A-K GmbH mit Sitz in S, T Straße, in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 zur Last gelegt, dass sie den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht habe. Das angeführte Fahrzeug sei am angeführten Ort gelenkt worden, ohne die fahrleistungsabhängige Maut für mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen ordnungsgemäß zu entrichten. Der angefochtene Bescheid sei sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Im Verwaltungsstrafverfahren wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung der Beschwerdeführerin dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit beziehe sich gleichermaßen auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite. Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen gehabt, wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe. Die belangte Behörde wäre daher auch verpflichtet gewesen, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen und insbesondere auch den von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen U D einzuvernehmen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und sich schlichtweg ohne weitere Ermittlungen darüber hinweggesetzt. Bei Einvernahme des Zeugen U D hätte festgestellt werden können, dass die Dame am Schalter der GO-Vertriebsstelle nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung ohne entsprechendes Verlangen des Fahrers die EURO-Immissionsklasse V deklariert habe. Dem Fahrer D sei anlässlich des Erwerbes der GO-Box die Euro-Emissionsklasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus wäre mit der Einvernahme des Lkw-Fahrers erweislich gewesen, dass er anlässlich der Anmeldung zum Mautsystem am 16.05.2014 keinen Kundenbeleg erhalten habe, auf dem über die Verpflichtung zur Nachweisbringung binnen 14 Tagen hingewiesen worden sei. Die dem Fahrer D ausgehändigten Kundenbelege, auf denen kein entsprechender Hinweis zur Nachweiserbringung enthalten sei, seien im Verfahren mehrfach vorgelegt worden. Darüber hinaus habe der Fahrer D keine weiteren Belege, insbesondere nicht den seitens der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Musterbeleg, erhalten. Nachdem der Zeuge U D nicht einvernommen worden sei, sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.Im Verwaltungsstrafverfahren wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung der Beschwerdeführerin dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit beziehe sich gleichermaßen auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite. Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen gehabt, wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe. Die belangte Behörde wäre daher auch verpflichtet gewesen, auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin näher einzugehen und insbesondere auch den von der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen U D einzuvernehmen. Dies habe die belangte Behörde unterlassen und sich schlichtweg ohne weitere Ermittlungen darüber hinweggesetzt. Bei Einvernahme des Zeugen U D hätte festgestellt werden können, dass die Dame am Schalter der GO-Vertriebsstelle nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung ohne entsprechendes Verlangen des Fahrers die EURO-Immissionsklasse römisch fünf deklariert habe. Dem Fahrer D sei anlässlich des Erwerbes der GO-Box die Euro-Emissionsklasse des von ihm gelenkten Fahrzeuges nicht bekannt gewesen. Darüber hinaus wäre mit der Einvernahme des Lkw-Fahrers erweislich gewesen, dass er anlässlich der Anmeldung zum Mautsystem am 16.05.2014 keinen Kundenbeleg erhalten habe, auf dem über die Verpflichtung zur Nachweisbringung binnen 14 Tagen hingewiesen worden sei. Die dem Fahrer D ausgehändigten Kundenbelege, auf denen kein entsprechender Hinweis zur Nachweiserbringung enthalten sei, seien im Verfahren mehrfach vorgelegt worden. Darüber hinaus habe der Fahrer D keine weiteren Belege, insbesondere nicht den seitens der belangten Behörde der Entscheidung zu Grunde gelegten Musterbeleg, erhalten. Nachdem der Zeuge U D nicht einvernommen worden sei, sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Die im Spruch als erwiesen angenommene Tat sei nicht konkretisiert. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspreche der zwingenden Norm

§ 44aVSt

G. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat seien die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, da ansonsten keine ausreichende Konkretisierung gegeben sei. Es müsse also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft worden sei. Der Spruch müsse dazu geeignet sein, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Die im Spruch als erwiesen angenommene Tat sei nicht konkretisiert. Eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspreche der zwingenden Norm

Paragraph 44 a, VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat seien die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, da ansonsten keine ausreichende Konkretisierung gegeben sei. Es müsse also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft worden sei. Der Spruch müsse dazu geeignet sein, die Beschwerdeführerin rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden. Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass am 13.01.2015 die am 16.05.2014 deklarierte EURO-Emissionsklasse V nachgewiesen worden sei. Weiters stehe durch die übermittelten Kundenbelege fest, dass für die Benützung der Mautstrecke auch die fahrleistungsabhängige Maut der EURO-Emissionsklasse V vollumfänglich entrichtet worden sei, sodass entgegen der Annahme der belangten Behörde allein durch die verspätete Einreichung der Dokumente keine Verkürzung der fahrleistungsabhängigen Maut für die erfolgte Benützung der Mautstrecke verursacht worden sei. Allein die verspätete Einbringung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse sei nicht tatbildlich, sondern müsse hierdurch auch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung der Mautstrecken verursacht worden sein, was de facto nicht geschehen sei.Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass am 13.01.2015 die am 16.05.2014 deklarierte EURO-Emissionsklasse römisch fünf nachgewiesen worden sei. Weiters stehe durch die übermittelten Kundenbelege fest, dass für die Benützung der Mautstrecke auch die fahrleistungsabhängige Maut der EURO-Emissionsklasse römisch fünf vollumfänglich entrichtet worden sei, sodass entgegen der Annahme der belangten Behörde allein durch die verspätete Einreichung der Dokumente keine Verkürzung der fahrleistungsabhängigen Maut für die erfolgte Benützung der Mautstrecke verursacht worden sei. Allein die verspätete Einbringung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse sei nicht tatbildlich, sondern müsse hierdurch auch eine nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung der Mautstrecken verursacht worden sein, was de facto nicht geschehen sei.

  1. Folgender Sachverhalt steht fest: Am 16.05.2014 um 07.15 Uhr erwarb der Lenker des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen XXX bei der GO-Vertriebsstelle in H eine GO-Box, auf welcher die Euro-Emissionsklasse V hinterlegt worden ist, jedoch ohne die erforderlichen Nachweisdokumente. Die GO-Box wurde mit einem Bruttobetrag von 80 Euro aufgeladen. Am 16.05.2014 um 09.08 Uhr wurde der bestehende GO-Box-Vertrag bereits wieder aufgelöst mit einem Guthaben auf der GO-Box in Höhe von 70,13 Euro, welches rückerstattet wurde. Am 16.05.2014 um 07.15 Uhr erwarb der Lenker des Lkws mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 bei der GO-Vertriebsstelle in H eine GO-Box, auf welcher die Euro-Emissionsklasse römisch fünf hinterlegt worden ist, jedoch ohne die erforderlichen Nachweisdokumente. Die GO-Box wurde mit einem Bruttobetrag von 80 Euro aufgeladen. Am 16.05.2014 um 09.08 Uhr wurde der bestehende GO-Box-Vertrag bereits wieder aufgelöst mit einem Guthaben auf der GO-Box in Höhe von 70,13 Euro, welches rückerstattet wurde. Die Firma G T A-K GmbH legte die einschlägigen Dokumente, aus welchen die EURO-Emissionsklasse entnehmbar ist, erst am 13.01.2015 der ASFINAG vor. Durch diese übermittelten Dokumente wurde die EURO-Emissionsklasse V nachgewiesen. Der von der ASFINAG an die Firma G T A-K GmbH übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde von Seiten der Firma nicht nachgekommen.Die Firma G T A-K GmbH legte die einschlägigen Dokumente, aus welchen die EURO-Emissionsklasse entnehmbar ist, erst am 13.01.2015 der ASFINAG vor. Durch diese übermittelten Dokumente wurde die EURO-Emissionsklasse römisch fünf nachgewiesen. Der von der ASFINAG an die Firma G T A-K GmbH übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde von Seiten der Firma nicht nachgekommen. Die Beschuldigte ist die Geschäftsführerin der Firma G T A-K GmbH mit Sitz in S, T Straße. 4.
  2. Nach § 1 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Nach § 2 dieses Gesetzes ist die Maut entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.4.
  3. Nach Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) ist für die Benützung der Bundesstraßen mit Kraftfahrzeugen Maut zu entrichten. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes ist die Maut entweder für zurückgelegte Fahrstrecken (fahrleistungsabhängige Maut) oder für bestimmte Zeiträume (zeitabhängige Maut) zu entrichten.

§ 7

Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. Nach Abs 4 leg cit sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. Nach Absatz 4, leg cit sind die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG in der Mautordnung zu treffen.

§ 9Abs 6 2.

Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt.

Paragraph 9, Absatz 6,

  1. Satz des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 kann die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Erleichterung der Mautabwicklung in der Mautordnung unter Setzung einer Befristung vorsehen, dass der Zulassungsbesitzer durch Erklärung der EURO-Emissionsklasse die vorläufige Zuordnung eines Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe erwirkt. Der Zulassungsbesitzer hat fristgerecht den Nachweis der erklärten EURO-Emissionsklasse nachzuholen, widrigenfalls die vorläufige Zuordnung rückwirkend erlischt. Nach § 20 Abs 3 BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 20, Absatz 3, BStMG begehen Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen. 4.
  2. Die einschlägigen Bestimmungen der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt

§ 14

Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A II Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen GZ: 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt GZ: 323.540/0065-I/K2/2013 lauten:4.2. Die einschlägigen Bestimmungen der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs, genehmigt

Paragraph 14, Absatz 2, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 sowie hinsichtlich Teil A römisch zwei Mautordnung erlassen durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen GZ: 325.009/1-I/K2-2003 zuletzt GZ: 323.540/0065-I/K2/2013 lauten: „5.2.1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse 5.2.1.1 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch den Zulassungsbesitzer Zum Zwecke der Deklaration der EURO-Emissionsklasse kann der Zulassungsbesitzer selbst die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO Vertriebsstelle verlangen. Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle wird die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Durch Prüfung der ausgegebenen Fahrzeugdeklaration hat der Zulassungsbesitzer sicherzustellen, dass • das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie • die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer übereinstimmt sowie • die verlangte EURO-Emissionsklasse entsprechend der Erklärung des Zulassungsbesitzers hinterlegt wurde. Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Zulassungsbesitzer eine sofortige Änderung an der GO VERTRIEBSSTELLE zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht weiters auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8). Zusätzlich wird ein Informationsbeleg übergeben, der ebenso einer Prüfpflicht durch den Zulassungsbesitzer unterliegt. 5.2.1.2 Deklaration der EURO-Emissionsklasse durch einen vom Zulassungsbesitzer bestimmten Dritten Der Zulassungsbesitzer ist berechtigt, einen Dritten (insbesondere den Kraftfahrzeuglenker) anzuweisen, die Hinterlegung einer bestimmten EURO-Emissionsklasse vor Ort an einer GO VERTRIEBSSTELLE zu verlangen. In diesem Fall fungiert der Dritte als Vertreter des Zulassungsbesitzers und übernimmt für diesen die Deklaration der EURO-Emissionsklasse. Nach Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE wird auch in diesem Fall die Fahrzeugdeklaration ausgegeben. Der Dritte hat die Fahrzeugdeklaration zu prüfen, um sicherzustellen, dass • das auf der GO-Box hinterlegte behördliche Kraftfahrzeugkennzeichen mit dem tatsächlich am Kraftfahrzeug angebrachten Kraftfahrzeugkennzeichen sowie • die GO-Box Identifikationsnummer der mitgeführten GO-Box mit der auf der Fahrzeugdeklaration angeführten GO-Box Identifikationsnummer übereinstimmt sowie • die EURO-Emissionsklasse der Anweisung des Zulassungsbesitzers an den Dritten entsprechend hinterlegt wurde. Im Falle einer Nichtübereinstimmung hat der Dritte eine sofortige Änderung an der GO VERTRIEBSSTELLE zu veranlassen, da ansonsten der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 erfüllt werden kann. Diese Prüfpflicht besteht auch bei Ausstellung einer neuen Fahrzeugdeklaration oder eines Nachdrucks. Generell gilt, dass die Fahrzeugdeklaration vom Kraftfahrzeuglenker während der Fahrt mitzuführen ist (siehe Punkt 8). Der Zulassungsbesitzer haftet für die Richtigkeit der Deklaration der EURO-Emissionsklasse. Zu diesem Zweck hat der Zulassungsbesitzer den Dritten zeitnah zur Übergabe des Informationsbelegs an den Zulassungsbesitzer aufzufordern, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Nachweise fristgerecht übermittelt werden können (siehe Punkt 5.2.2). Stellt der Zulassungsbesitzer nach Aushändigung des Informationsbelegs fest, dass eine falsche EURO-Emissionsklasse hinterlegt wurde, so hat der Zulassungsbesitzer unverzüglich die richtige EURO-Emissionsklasse an einer GO Vertriebsstelle zu hinterlegen bzw. durch einen Dritten hinterlegen zu lassen. Auf die Möglichkeit der Nachentrichtung der Maut nach Punkt 7 wird ausdrücklich hingewiesen. Eine allenfalls im Zeitraum bis zur Hinterlegung der neuen EURO-Emissionsklasse zu viel entrichtete Maut wird nicht rückerstattet. 5.2.2 EURO-Emissionsklasse / Zuordnung zu einer Tarifgruppe (Nachweisprüfung) Wurde die Hinterlegung einer EURO-Emissionsklasse verlangt, so ist die Rechtmäßigkeit der verlangten und hinterlegten EURO-Emissionsklasse der ASFINAG grundsätzlich durch geeignete Dokumente (siehe Punkt 5.2.3) nachzuweisen. Über die Verpflichtung zur Nachweiserbringung wird der Zulassungsbesitzer durch einen Informationsbeleg hingewiesen, der an der GO VERTRIEBSSTELLE in deutscher Sprache und - soweit vorhanden - in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird. Wird die Hinterlegung der EURO-Emissionsklasse durch einen vom Zulassungsbesitzer bestimmten Dritten an der GO VERTRIEBSSTELLE vorgenommen, so hat der Dritte dem Zulassungsbesitzer den Informationsbeleg zu übergeben bzw. ist der Zulassungsbesitzer verpflichtet, diesen Informationsbeleg vom Dritten einzufordern. Wird die verlangte EURO-Emissionsklasse der Tarifgruppe zugeordnet, für die der höchste Tarif festgesetzt ist (im Folgenden „höchste Tarifgruppe“), so ist eine Nachweiserbringung nicht erforderlich. Über das Entfallen der Nachweiserbringung wird ebenfalls durch einen entsprechenden Informationsbeleg hingewiesen, der an der GO VERTRIEBSSTELLE in deutscher Sprache und – soweit vorhanden – in der Landessprache der Nationalität des Kraftfahrzeugkennzeichens, ansonsten in englischer Sprache, übergeben wird. Die Nachweiserbringung für die verlangte EURO-Emissionsklasse, die der Tarifgruppe A, B oder C zugeordnet ist, kann • im Nachhinein nach Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Nachhinein, siehe Punkt 5.2.2.1) oder • im Vorhinein vor der Hinterlegung an der GO VERTRIEBSSTELLE (Nachweisprüfung im Vorhinein, siehe Punkt 5.2.2.2) erfolgen. Die für die Nachweisprüfung erforderlichen Nachweisdokumente sind binnen 14 Kalendertagen (einlangend), gerechnet ab Hinterlegung der verlangten EURO-Emissionsklasse an einer GO VERTRIEBSSTELLE, an die ASFINAG zu übermitteln (im Folgenden kurz „Einmeldefrist“). 5.2.2.1.4 Keine Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist Werden innerhalb der 14-tägigen Einmeldefrist keine Nachweisdokumente (siehe Punkt 5.2.3) übermittelt, so wird die GO-Box gesperrt. Diese Sperre wird dem Kraftfahrzeuglenker mit vier kurzen Signaltönen (siehe Punkt 8.2.4.3.2) signalisiert. Beim Aufsuchen der nächsten GO VERTRIEBSSTELLE wird auf der GO-Box aufgrund der mangelnden Nachweiserbringung die EURO-Emissionsklasse 0 automatisch hinterlegt und die Sperre aufgehoben. Für den Zeitraum gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, wird der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 verwirklicht, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde. 5.2.2.1.5 Keine rechtzeitige Einmeldung der Nachweisdokumente innerhalb der Einmeldefrist Werden die Nachweisdokumente nicht rechtzeitig innerhalb der Einmeldefrist übermittelt, so wird mit Ablauf der Einmeldefrist die GO-Box gesperrt, wobei auf diesen Fall die Regelung des Punktes 5.2.2.1.4 angewendet wird. Nachträglich einlangende Nachweisdokumente werden wie ein neuer Antrag behandelt und es kommt die Regelung des Punktes 5.2.2.2 entsprechend zur Anwendung. 10 MAUTPRELLEREI 10.1 Strafbarkeit des Mautprellens Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung Teil B, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen

§ 20Abs. 2 BSt

MG eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft wird.Die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mautpflichtigen Kraftfahrzeugen im Sinne dieser Mautordnung Teil B, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, ist verboten. Kraftfahrzeuglenker, die gegen dieses Verbot verstoßen, begehen

Paragraph 20, Absatz 2, BStMG eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft wird. Wird der Lenker eines mautpflichtigen Kraftfahrzeugs, das nicht mit einer GO-Box oder einem anderen zugelassenen Fahrzeuggerät ausgerüstet ist, auf dem mautpflichtigen Straßennetz betreten, so ist die mautpflichtige Straße umgehend über die nächstmögliche Abfahrt zu verlassen. Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen

§ 20Abs. 3 BSt

MG eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft wird.“Zulassungsbesitzer, die den Nachweis über die Zuordnung des Kraftfahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachholen und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursachen, begehen

Paragraph 20, Absatz 3, BStMG eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von EUR 300,00 bis EUR 3.000,00 bestraft wird.“ 5. Im vorliegenden Fall hat der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Wege des Pre-Pay-Systems die Maut entrichtet, indem er an der GO-Vertriebsstelle in Hörbranz die GO-Box aufladen lassen hat. Durch die nicht fristgerechte Einreichung der Nachweisdokumente, durch welche die an der GO-Vertriebsstelle festgelegte EURO-Emissionsklasse V bestätigt worden ist, wurde der Tatbestand der Mautprellerei trotzdem nicht verwirklicht, da § 20 Abs 3 BSTMG kumulativ davon spricht, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen, da sich durch den, wenn auch verspäteten Nachweis der EURO-Emissionsklasse herausgestellt hat, dass die Einstufung bei der GO-Vertriebsstelle in Hörbranz mit der Emissionsklasse V richtig gewesen ist und die geleistete Maut ebenfalls in richtiger Höhe geleistet worden ist. Selbst nach Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung erfolgt bei nicht rechtzeitiger Zusendung der Nachweisdokumente lediglich eine Sperrung der Go-Box, was zur Konsequenz hat, dass

Punkt 5.2.2.1.4 für den Zeitraum, gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 verwirklicht wird, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde. Punkt 10 der Mautordnung enthält ebenfalls die Kumulation beider Tatbestandselemente, nämlich der nicht fristgerechten Erbringung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse und die dadurch verursachte nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken. 5. Im vorliegenden Fall hat der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges im Wege des Pre-Pay-Systems die Maut entrichtet, indem er an der GO-Vertriebsstelle in Hörbranz die GO-Box aufladen lassen hat. Durch die nicht fristgerechte Einreichung der Nachweisdokumente, durch welche die an der GO-Vertriebsstelle festgelegte EURO-Emissionsklasse römisch fünf bestätigt worden ist, wurde der Tatbestand der Mautprellerei trotzdem nicht verwirklicht, da Paragraph 20, Absatz 3, BSTMG kumulativ davon spricht, dass die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, wenn der Nachweis über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse nicht fristgerecht nachgeholt wird und dadurch die nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken verursacht wird. Dies ist gegenständlich nicht der Fall gewesen, da sich durch den, wenn auch verspäteten Nachweis der EURO-Emissionsklasse herausgestellt hat, dass die Einstufung bei der GO-Vertriebsstelle in Hörbranz mit der Emissionsklasse römisch fünf richtig gewesen ist und die geleistete Maut ebenfalls in richtiger Höhe geleistet worden ist. Selbst nach Punkt 5.2.2.1.5 der Mautordnung erfolgt bei nicht rechtzeitiger Zusendung der Nachweisdokumente lediglich eine Sperrung der Go-Box, was zur Konsequenz hat, dass

Punkt 5.2.2.1.4 für den Zeitraum, gerechnet ab Verlangen und Hinterlegung der innerhalb der Einmeldefrist nicht nachgewiesenen EURO-Emissionsklasse, der Tatbestand der Mautprellerei

Punkt 10 verwirklicht wird, sofern mit diesem Kraftfahrzeug das mautpflichtige Straßennetz benutzt wurde. Punkt 10 der Mautordnung enthält ebenfalls die Kumulation beider Tatbestandselemente, nämlich der nicht fristgerechten Erbringung des Nachweises über die Zuordnung des Fahrzeuges zur erklärten EURO-Emissionsklasse und die dadurch verursachte nicht ordnungsgemäße Entrichtung fahrleistungsabhängiger Maut für die Benützung von Mautstrecken. Somit liegt im vorliegenden Fall das Delikt der Mautprellerei nicht vor und es war spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.223.R10.2015

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