GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 110 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 110 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft D zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung
Abs 2 KFG 1967 der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich den Namen und die Anschrift jener Person mitzuteilen, die das angeführte Fahrzeug am 09.12.2014 um 09.34 Uhr in A auf der L beim Km in Fahrtrichtung L gelenkt habe. In diesem Bereich sei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 41 km/h überschritten worden.4.1. Mit Schreiben vom 29.01.2015 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B, Zahl X-9-2014/66077, der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des Pkws mit dem Kennzeichen römisch 30 eine Lenkererhebung zugestellt. Darin wurde sie aufgefordert,
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich den Namen und die Anschrift jener Person mitzuteilen, die das angeführte Fahrzeug am 09.12.2014 um 09.34 Uhr in A auf der L beim Km in Fahrtrichtung L gelenkt habe. In diesem Bereich sei die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h und 41 km/h überschritten worden. Die Beschwerdeführerin ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Die von der Behörde daraufhin erlassene Strafverfügung wurde von der Beschwerdeführerin hinsichtlich der darin ausgesprochenen Strafhöhe beeinsprucht. In der Folge wurde der angefochtene Bescheid erlassen. 4.
G iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 103 Abs 2 KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich den Interessen der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt.Schutzzweck des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist insbesondere, es der Behörde zu ermöglichen, den Lenker eines Fahrzeuges, der verkehrsrechtliche Vorschriften übertreten hat, ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen. Die Vorschrift dient damit letztlich den Interessen der Verkehrssicherheit. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten dieses Interesse erheblich beeinträchtigt. Aus der Verwaltungsstrafkartei ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits drei Mal wegen einer Übertretung des § 103 Abs 2 KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Dieser Umstand war als erschwerend zu berücksichtigten. Als Verschuldensform ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.Aus der Verwaltungsstrafkartei ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bereits drei Mal wegen einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG rechtskräftig bestraft worden ist. Dieser Umstand war als erschwerend zu berücksichtigten. Als Verschuldensform ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat bekanntgegeben, dass sie ein Nettoeinkommen von ca 1.200 Euro habe, sie habe weder Schulden noch Sorgepflichten und sei Zulassungsbesitzerin eines Pkws. Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Irrtum, wonach sie zunächst nicht gewusst habe, dass es um zwei unterschiedliche Übertretungen gehe, kann nicht als Milderungsgrund gewertet werden. Vielmehr hätte die Genannte bei sorgfältiger Durchsicht der Lenkererhebung und der Anonymverfügung klar erkennen müssen, dass es sich hier um zwei verschiedene Vorfälle handelt. Das Landesverwaltungsgericht erachtet die von der Behörde verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (bis 5.000 Euro) befindet, unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes für schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. 7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.399.R2.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.