GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen: Die C H & B G.m.b.H. in S, FN XXX, ist zur Ausübung des Gewerbes "Kosmetik (Schönheitspflege)
O 1994" am Standort in W, J-L-Straße, berechtigt.Die C H & B G.m.b.H. in S, FN römisch 30 , ist zur Ausübung des Gewerbes "Kosmetik (Schönheitspflege)
Paragraph 94, Ziffer 42, GewO 1994" am Standort in W, J-L-Straße, berechtigt. Sie haben es als gewerberechtliche Geschäftsführerin des genannten Unternehmens unterlassen, zumindest bis zum 27.01.2015 die in D, Fgasse, bestehende weitere Betriebsstätte betreffend das obgenannte Gewerbe der Behörde anzuzeigen, obwohl der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen ist. Das in Rede stehende Unternehmen kündigt auf seiner Homepage, zuletzt festgestellt am 27.01.2015, unter anderem am Standort in D, Fgasse, dem Kosmetikergewerbe zuzurechnende Leistungen an. Tatzeit: 27.01.2015 Tatort: D, Fgasse Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 367 Ziffer 16 i.V.m. § 46 Abs. 2 Ziffer 1 und § 1 Abs. 4 2. Satz GewO 1994Paragraph 367, Ziffer 16 in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 1 und Paragraph eins, Absatz 4, 2. Satz GewO 1994 Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich
Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 300,00 46 Stunden § 367 GewOParagraph 367, GewO Zu Freiheitsstrafe
Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 30,00 Strafverfahrenskosten
G Strafverfahrenskosten
Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 330,00“ 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. 3.
O 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.3.
Paragraph eins, Absatz 4, GewO 1994 wird das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
Abs 1 leg cit berechtigt die Gewerbeberechtigung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen
Abs 2.
Paragraph 46, Absatz eins, leg cit berechtigt die Gewerbeberechtigung, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen
Absatz 2,
Abs 2 Z 1 hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.
Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, hat der Gewerbeinhaber den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte der Behörde anzuzeigen.
Z 16 leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Abs 2 rechtzeitig erstattet zu haben.
Paragraph 367, Ziffer 16, leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben. Im gegenständlichen Fall wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie sei zwar zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes berechtigt, sie habe es aber unterlassen, eine weitere Betriebsstätte anzuzeigen, da auf der Homepage des Unternehmens an einem näher bezeichneten Standort die ihrem Gewerbe zuzurechnenden Leistungen angekündigt würden. § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 normiert eine rechtliche Fiktion dahingehend, dass bestimmte Fälle des bloßen Anbietens, in denen eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit (noch) gar nicht stattgefunden hat, der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen sind. Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll also schon zu diesem Zeitpunkt der Status eines Gewerbetreibenden zukommen. Damit ist auch diesfalls eine Gewerbeberechtigung notwendig, widrigenfalls eine unbefugte Gewerbeausübung vorliegt.Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 normiert eine rechtliche Fiktion dahingehend, dass bestimmte Fälle des bloßen Anbietens, in denen eine den Gegenstand eines Gewerbes bildende Tätigkeit (noch) gar nicht stattgefunden hat, der Ausübung eines Gewerbes gleichzusetzen sind. Demjenigen, der um Kunden wirbt, soll also schon zu diesem Zeitpunkt der Status eines Gewerbetreibenden zukommen. Damit ist auch diesfalls eine Gewerbeberechtigung notwendig, widrigenfalls eine unbefugte Gewerbeausübung vorliegt. Weitere Betriebsstätte im Sinne des § 46 GewO 1994 ist der Ort der Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung, in dem (andere als durch § 50 Abs 1 und § 46 Abs 3 GewO 1994 erfasste) Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Gewerbe bzw eine Teiltätigkeit dessen im Internet ausgeübt, ist dies grundsätzlich dem Standort der Gewerbeberechtigung zuzurechnen.Weitere Betriebsstätte im Sinne des Paragraph 46, GewO 1994 ist der Ort der Gewerbeausübung außerhalb des Standortes der Gewerbeberechtigung, in dem (andere als durch Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 46, Absatz 3, GewO 1994 erfasste) Tätigkeiten ausgeübt werden. Wird ein Gewerbe bzw eine Teiltätigkeit dessen im Internet ausgeübt, ist dies grundsätzlich dem Standort der Gewerbeberechtigung zuzurechnen. Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Nebenrechte) außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Insoweit bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung.Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten (allenfalls unter Inanspruchnahme der Nebenrechte) außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Insoweit bei der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier Paragraph eins, Absatz 4, zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung. Da somit die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war
G von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.Da somit die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war
Paragraph 45, Absatz eins, VStG von der Fortführung des Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.