← Österreich

LVwG-411-1/2015-1-R10

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 24§ 8§ 30

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.10.2015 GeschäftszahlLVwG-411-1/2015-1-R10 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.05.2015, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich

§ 24

Abs 4 FSG innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.07.2015 keine Folge gegeben und bestimmt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft B dazu aus, dass diesem Bescheid ein Bericht der Polizeiinspektion H vom 17.05.2015, zu Grunde gelegen ist, wonach der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 16.05 Uhr den Pkw der Marke Ford, Kennzeichen XXX, in H, auf der Lstraße auf Höhe HNr XXX, gelenkt habe und dabei aufgrund einer plötzlich akut auftretenden Gesundheitsstörung das Bewusstsein verloren habe. In weiterer Folge sei er ungebremst in eine Grundstücksmauer gefahren. Er trage einen Herzschrittmacher.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.05.2015, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert sich

Paragraph 24, Absatz 4, FSG innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 24.07.2015 keine Folge gegeben und bestimmt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb einer Frist von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen lassen müsse. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft B dazu aus, dass diesem Bescheid ein Bericht der Polizeiinspektion H vom 17.05.2015, zu Grunde gelegen ist, wonach der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 16.05 Uhr den Pkw der Marke Ford, Kennzeichen römisch 30 , in H, auf der Lstraße auf Höhe HNr römisch 30 , gelenkt habe und dabei aufgrund einer plötzlich akut auftretenden Gesundheitsstörung das Bewusstsein verloren habe. In weiterer Folge sei er ungebremst in eine Grundstücksmauer gefahren. Er trage einen Herzschrittmacher. 2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem Recht auf ordnungs- und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Führerscheingesetzes, insbesondere in seinem Recht, ohne vorliegender Voraussetzungen nicht zu einer amtsärztlichen Untersuchung aufgefordert zu werden. Der angefochtene Bescheid sei sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufforderungsbescheid

§ 24

Abs 4 FSG nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen würden, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkerberechtigung erfasst würden, nicht mehr besitze, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden könne. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen würden. Derartige Bedenken seien in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. Faktum sei, dass er am 17.05.2015 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Hingegen sei keineswegs erwiesen, ob schon die belangte Behörde dies so festgestellt habe, dass er aufgrund einer plötzlich akut auftretenden Gesundheitsstörung das Bewusstsein verloren habe und in weiterer Folge ungebremst gegen eine Grundstücksmauer gefahren sei. Die belangte Behörde lege im angefochtenen Bescheid auch nicht näher dar, weshalb sie diese Umstände als erwiesen annehme. Grundlage für diese nicht näher begründeten Feststellungen seien offensichtlich der Polizeibericht der PI H vom 17.05.2015, in welchem die meldungslegenden Beamten über die Unfallursache ebenso Mutmaßungen angestrengt hätten und als wahrscheinlichsten Grund angeführt hätten, dass er aus medizinischen Gründen während der Fahrt plötzlich das Bewusstsein verloren haben dürfte. Dies sei eine reine Mutmaßung und nicht erwiesen. Gleichsam sei nicht erwiesen, dass er ungebremst gegen eine Gartenmauer geprallt sei. Auch das Faktum, dass er einen Herzschrittmacher trage, vermöge für sich allein keine Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG hervorzurufen.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein Aufforderungsbescheid

Paragraph 24, Absatz 4, FSG nur dann zulässig, wenn zum Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen würden, dass der Inhaber der Lenkerberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkerberechtigung erfasst würden, nicht mehr besitze, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden könne. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden könne, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen würden. Derartige Bedenken seien in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen. Faktum sei, dass er am 17.05.2015 einen Verkehrsunfall verursacht habe. Hingegen sei keineswegs erwiesen, ob schon die belangte Behörde dies so festgestellt habe, dass er aufgrund einer plötzlich akut auftretenden Gesundheitsstörung das Bewusstsein verloren habe und in weiterer Folge ungebremst gegen eine Grundstücksmauer gefahren sei. Die belangte Behörde lege im angefochtenen Bescheid auch nicht näher dar, weshalb sie diese Umstände als erwiesen annehme. Grundlage für diese nicht näher begründeten Feststellungen seien offensichtlich der Polizeibericht der PI H vom 17.05.2015, in welchem die meldungslegenden Beamten über die Unfallursache ebenso Mutmaßungen angestrengt hätten und als wahrscheinlichsten Grund angeführt hätten, dass er aus medizinischen Gründen während der Fahrt plötzlich das Bewusstsein verloren haben dürfte. Dies sei eine reine Mutmaßung und nicht erwiesen. Gleichsam sei nicht erwiesen, dass er ungebremst gegen eine Gartenmauer geprallt sei. Auch das Faktum, dass er einen Herzschrittmacher trage, vermöge für sich allein keine Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorzurufen. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.05.2015, wurde der Beschwerdeführer

§ 24

Abs 4 FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen, da Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestanden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B vom 26.05.2015, wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 4, FSG aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen, da Bedenken hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestanden. Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 24.07.2015 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer aufgefordert sich nach § 24 Abs 4 innerhalb von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.Der fristgerecht dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid vom 24.07.2015 keine Folge gegeben und der Beschwerdeführer aufgefordert sich nach Paragraph 24, Absatz 4, innerhalb von einem Monat, gerechnet ab der Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung lag ein Polizeibericht vom 17.05.2015 zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 16.05 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX auf der L aus Richtung L kommend, in Fahrtrichtung H, unterwegs gewesen ist. Während dieser Fahrt verlor der Beschwerdeführer plötzlich das Bewusstsein, kam in weiterer Folge nach links von der geradeverlaufenden L ab, durchfuhr eine Wiese und krachte anschließend ungebremst frontal mit dem Pkw gegen die Grundstücksmauer eines dort stehenden Hauses.Dieser Aufforderung lag ein Polizeibericht vom 17.05.2015 zu Grunde, nachdem der Beschwerdeführer am 17.05.2015 um 16.05 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 auf der L aus Richtung L kommend, in Fahrtrichtung H, unterwegs gewesen ist. Während dieser Fahrt verlor der Beschwerdeführer plötzlich das Bewusstsein, kam in weiterer Folge nach links von der geradeverlaufenden L ab, durchfuhr eine Wiese und krachte anschließend ungebremst frontal mit dem Pkw gegen die Grundstücksmauer eines dort stehenden Hauses. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in D-F. In Österreich hat der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. 5. Die Bezirkshauptmannschaft B stützt sich auf § 24 Abs 4 FSG, wonach dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

§ 8

FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist.5. Die Bezirkshauptmannschaft B stützt sich auf Paragraph 24, Absatz 4, FSG, wonach dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten

Paragraph 8, FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen ist. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut ZMR-Auszug jedoch keinen Wohnsitz in Österreich. Aus dem Unfallbericht der PI H vom 17.05.2015, geht hervor, dass der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz in D-F hat und auch einen nationalen Führerschein, welcher am 26.04.1956 vom Landratsamt T ausgestellt worden ist. Dass die Bezirkshauptmannschaft bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers andere Feststellungen gemacht hätte, insbesondere, dass dieser einen Wohnsitz in Österreich hätte, konnte aus dem Akteninhalt nicht entnommen werden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keinen Wohnsitz in Österreich hat.

§ 30

Abs 1 FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs 1 Z 1) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

Paragraph 30, Absatz eins, FSG ist dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen. Im gegenständlichen Fall ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0259 zu verweisen, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass im Falle der Verhängung eines Lenkverbotes gegenüber einer Person ohne Wohnsitz in Österreich

§ 30

Abs 1 FSG bloß diese Maßnahme, nicht aber weitere in § 24 FSG genannte Maßnahmen zulässig sind. Im genannten Erkenntnis spricht der VwGH aus: „…lässt sich die Formulierung des § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG auch dahin verstehen, dass gegenüber Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen nur eine Maßnahme offen steht, nämlich die Aberkennung, und zwar durch ein Verbot, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken (mithin ein Lenkverbot im engeren Sinn)…..Im gegenständlichen Fall ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2007, 2006/11/0259 zu verweisen, in welchem der VwGH ausgesprochen hat, dass im Falle der Verhängung eines Lenkverbotes gegenüber einer Person ohne Wohnsitz in Österreich

Paragraph 30, Absatz eins, FSG bloß diese Maßnahme, nicht aber weitere in Paragraph 24, FSG genannte Maßnahmen zulässig sind. Im genannten Erkenntnis spricht der VwGH aus: „…lässt sich die Formulierung des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG auch dahin verstehen, dass gegenüber Besitzern ausländischer Lenkberechtigungen nur eine Maßnahme offen steht, nämlich die Aberkennung, und zwar durch ein Verbot, Kraftfahrzeuge in Österreich zu lenken (mithin ein Lenkverbot im engeren Sinn)….. Den Materialien zur Stammfassung des FSG zufolge sollte freilich dessen § 30 Abs. 1 dem bisherigen § 86 Abs. 1a und 2 KFG 1967 und § 32 dem bisherigen § 75a KFG 1967 entsprechen (vgl. hiezu die RV, 714BlgNR

  1. GP, 44f). Dass auch aus Anlass der Verfügung eines Lenkverbotes eine Nachschulung angeordnet werden dürfe, wird in den Materialien an keiner Stelle erwähnt. Wie oben unter Pkt. 1.
  2. dargestellt, fand der Gesetzgeber des FSG eine Rechtslage vor, die die Anordnung einer Nachschulung im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Lenkverbots nach § 75a Abs. 1 KFG 1967, ohne dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hätte, nicht vorsah, weshalb auch infolge der in § 86 Abs. 1a KFG 1967 enthaltenen Anordnung, § 75a gelte sinngemäß, im Zusammenhang mit einer Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, eine Anordnung einer Nachschulung nicht in Betracht kam.Den Materialien zur Stammfassung des FSG zufolge sollte freilich dessen Paragraph 30, Absatz eins, dem bisherigen Paragraph 86, Absatz eins a und 2 KFG 1967 und Paragraph 32, dem bisherigen Paragraph 75 a, KFG 1967 entsprechen vergleiche hiezu die RV, 714BlgNR
  3. GP, 44f). Dass auch aus Anlass der Verfügung eines Lenkverbotes eine Nachschulung angeordnet werden dürfe, wird in den Materialien an keiner Stelle erwähnt. Wie oben unter Pkt. 1.
  4. dargestellt, fand der Gesetzgeber des FSG eine Rechtslage vor, die die Anordnung einer Nachschulung im Zusammenhang mit dem Ausspruch eines Lenkverbots nach Paragraph 75 a, Absatz eins, KFG 1967, ohne dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen gehandelt hätte, nicht vorsah, weshalb auch infolge der in Paragraph 86, Absatz eins a, KFG 1967 enthaltenen Anordnung, Paragraph 75 a, gelte sinngemäß, im Zusammenhang mit einer Aberkennung des Rechts, von einem ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen, eine Anordnung einer Nachschulung nicht in Betracht kam. Angesichts der Ausführungen in den Materialien zum FSG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Abkehr vom System des KFG 1967 - eine Nachschulungsanordnung auch aus Anlass einer Aberkennung nach § 30 Abs. 1 zweiter Satz FSG ermöglichen wollte.Angesichts der Ausführungen in den Materialien zum FSG ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber - in Abkehr vom System des KFG 1967 - eine Nachschulungsanordnung auch aus Anlass einer Aberkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, zweiter Satz FSG ermöglichen wollte. …. Nach den Materialien zur
  5. Führerscheingesetz-Novelle zu § 32 Abs. 1 FSG (vgl. hiezu RV 1033BlgNR 21.GP, 32) seien die Verweise auf die Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung, die bei der Verhängung eines Lenkverbotes analog anzuwenden sind, unvollständig und wären insbesondere hinsichtlich § 24 Abs. 3 zu ergänzen. … Ausführungen zur Anordnung begleitender Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aberkennung nach § 30 Abs. 1 FSG fehlen.“Nach den Materialien zur
  6. Führerscheingesetz-Novelle zu Paragraph 32, Absatz eins, FSG vergleiche hiezu Regierungsvorlage 1033BlgNR 21.GP, 32) seien die Verweise auf die Bestimmungen über den Entzug der Lenkberechtigung, die bei der Verhängung eines Lenkverbotes analog anzuwenden sind, unvollständig und wären insbesondere hinsichtlich Paragraph 24, Absatz 3, zu ergänzen. … Ausführungen zur Anordnung begleitender Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Aberkennung nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG fehlen.“ Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist nach § 30 Abs 1 FSG für Lenker, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, nur die Möglichkeit der Aberkennung bzw eines Lenkverbotes in Österreich im engeren Sinne zu verfügen. Weitere Maßnahmen im Sinne des § 24 FSG sind demnach nicht vorgesehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist nach Paragraph 30, Absatz eins, FSG für Lenker, die in Österreich keinen Wohnsitz haben, nur die Möglichkeit der Aberkennung bzw eines Lenkverbotes in Österreich im engeren Sinne zu verfügen. Weitere Maßnahmen im Sinne des Paragraph 24, FSG sind demnach nicht vorgesehen. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
  7. Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung beantragt.

§ 24Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann nach Abs 2 Z 1 leg cit entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.6. Der Beschwerdeführer hat eine mündliche Verhandlung beantragt.

Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine mündliche Verhandlung kann nach Absatz 2, Ziffer eins, leg cit entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall stand aufgrund des Akteninhaltes fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. Aus diesem Grund konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.411.1.2015.1.R10

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.