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{'item': 'LVwG-472-001/R10-2015'}

Obsah (14)§ 279§ 25a§ 10§ 50§ 198§ 15§ 1§ 2§ 12§ 4§ 49§ 27Art 118§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlLVwG-472-001/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt F vom 11.02.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer Wasserbezugsgebühren für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 vorgeschrieben worden sind, abgewiesen.
  2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig, Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, der Bescheid sei mangelhaft. Er gebe nicht schlüssig und nachvollziehbar wieder, für welche Leistungen und nach welchen Grundlagen die Behörde Anspruch erhebe und was der Beschwerdeführer aufgrund welcher Leistungen der Abgabenbehörde zu bezahlen habe. Außerdem hätte die Erstbehörde Feststellungen zu den geleisteten Akontozahlungen treffen müssen und habe dies nicht vollständig getan. Der Spruch der Entscheidung sei nach wie vor nicht nachvollziehbar und unschlüssig, der Leistungsbefehl nicht schlüssig formuliert. Es sei auszuformulieren, welcher Betrag für welchen Zeitraum geschuldet werde. Diese Voraussetzungen erfülle der Bescheid nicht, stattdessen werde umständlich ausformuliert, welche Zahlungen erfolgt seien. Die Entscheidung der Erstbehörde hätte insbesondere auszuführen gehabt, welchen korrigierten Leistungsanspruch er gegenüber der Stadt F zu entrichten habe, wobei insbesondere auf den Leistungsbefehl des Bescheides vom 09.07.2013 einzugehen und auszuführen gewesen wäre, welchen Inhalt der korrigierte Leistungsbefehl unter Berücksichtigung der Akontozahlungen des Beschwerdeführers gehabt habe. Dies sei nicht erfolgt, die vom Amt der Landesregierung aufgezeigten Formmängel seien nicht behoben worden. Der Bescheid leide weiterhin an einem Formmangel. Behörde

§ 10

Abs 2 des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung sei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich, Rechtsmittelbehörde

§ 50

Abs 1 lit a Z 13 der Gemeindevorstand bzw die in Anwendung des § 53 Gemeindegesetzes geschaffene Berufungskommission. F verfüge aufgrund der Verordnung der Stadtvertretung vom 16.05.1990 über eine derartige Berufungskommission. Entscheidungen erster Instanz seien, wie im vorliegenden Fall, vom Bürgermeister zu unterschreiben. Der bekämpfte Bescheid trage nicht die Unterschrift des Bürgermeisters, er leide deshalb an einem Verfahrensmangel.Der Bescheid leide weiterhin an einem Formmangel. Behörde

Paragraph 10, Absatz 2, des Gesetzes über die öffentliche Wasserversorgung sei der Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich, Rechtsmittelbehörde

Paragraph 50, Absatz eins, Litera a, Ziffer 13, der Gemeindevorstand bzw die in Anwendung des Paragraph 53, Gemeindegesetzes geschaffene Berufungskommission. F verfüge aufgrund der Verordnung der Stadtvertretung vom 16.05.1990 über eine derartige Berufungskommission. Entscheidungen erster Instanz seien, wie im vorliegenden Fall, vom Bürgermeister zu unterschreiben. Der bekämpfte Bescheid trage nicht die Unterschrift des Bürgermeisters, er leide deshalb an einem Verfahrensmangel. Der Bescheid sei auch aus anderen Gründen mangelhaft. Aufgrund des auf Geld gerichteten Leistungsbegehrens hätte der Bescheid ein konkretes Leistungsbegehren zum Inhalt haben müssen. Dies tue er nicht. Die Behörde beschränke sich ausschließlich darauf, auszuführen, dass sie dazu berechtigt sei, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen Gebühren einzuheben und dass der Gebührensatz für die Gemeindeeinrichtungen durch Verordnung der Stadtvertretung der Stadt F festgesetzt werde. Die Bemessungsgrundlage sei einer Kundenvorschreibung der Stadtwerke der Stadt F entnommen und sei diesem Bescheid beigeschlossen, sie bilde einen Teil dieses Spruchs. Für eine Bescheidbegründung reiche diese Bestimmung nicht aus. Für Abgabenbescheide würden ähnliche Bestimmungen wie in § 58 AVG gelten. Auch eine Begründung dürfe in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Bescheide müssten jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder Strafverfügungen. Die Begründung habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen seien zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Art 18 B-VG zu entsprechen. Die Begründung sei allerdings nicht verbindlich. Welche Gebühren im Konkreten für welche Nutzung aufgrund welcher Grundlage festzusetzen gewesen seien, beinhalte der Bescheid nicht, was allerdings für die Ausformulierung des Leistungsbefehles notwendig gewesen wäre und diesen und den Leistungsbefehl nachvollziehbar gemacht hätte. Dem Bescheid fehle somit sein wichtigster Inhalt, nämlich für welche Gemeindeeinrichtungen in welchem Ausmaß aufgrund welcher Rechtsgrundlage welche Gebühr zu entrichten sei. In der Begründung seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Im Bescheid würden keine Ausführungen getätigt, warum der Berufungswerber abgabenpflichtig sei. Es werde die grundbücherliche Eigentümerschaft behauptet, ohne konkret dazu Feststellungen zu treffen. Das Objekt Rgasse werde nicht vom Beschwerdeführer benutzt, es sei zumindest seit Oktober 2011 vermietet. Der Bescheid sei an jene Personen zu richten, die das Objekt mieten würden, nicht an den Berufungswerber. Zahlungspflichtig für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen sei derjenige, der die Gemeindeeinrichtungen nutze. Dies sei nicht der Berufungswerber. Nutzer sei immer derjenige, dem der Nutzen zukomme, somit nicht der Berufungswerber, der kein Wasser von der Stadt F beziehe, dies würden die Bewohner des Hauses Rgasse tun, sie seien zahlungspflichtig. Ansprüche der Stadt F seien gar keine fällig. Die Kosten des Wasserbezuges, der Kanalbenützung und der Müllgebühren seien schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Es seien subsidiär die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden, die Bescheiden vorausgehenden Rechnungen hätten diesen Bestimmungen zu entsprechen, Bescheide hätten Leistungsansprüche vollständig nachvollziehbar zu machen. Weder die vorgängige Rechnung noch der Bescheid seien nachvollziehbar. Die schriftliche Bitte des Berufungswerbers vom 19.11.2011, die Abrechnung nachvollziehbar zu machen, sei unerledigt geblieben. Ebenfalls unerledigt sei das Schreiben des Berufungswerbers vom 28.06.2012 geblieben. Der Bescheid sei auch aus anderen Gründen mangelhaft. Aufgrund des auf Geld gerichteten Leistungsbegehrens hätte der Bescheid ein konkretes Leistungsbegehren zum Inhalt haben müssen. Dies tue er nicht. Die Behörde beschränke sich ausschließlich darauf, auszuführen, dass sie dazu berechtigt sei, für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen Gebühren einzuheben und dass der Gebührensatz für die Gemeindeeinrichtungen durch Verordnung der Stadtvertretung der Stadt F festgesetzt werde. Die Bemessungsgrundlage sei einer Kundenvorschreibung der Stadtwerke der Stadt F entnommen und sei diesem Bescheid beigeschlossen, sie bilde einen Teil dieses Spruchs. Für eine Bescheidbegründung reiche diese Bestimmung nicht aus. Für Abgabenbescheide würden ähnliche Bestimmungen wie in Paragraph 58, AVG gelten. Auch eine Begründung dürfe in einem Bescheid nicht fehlen, sofern dem Standpunkt des Adressaten nicht vollinhaltlich entsprochen werde. Bescheide müssten jedenfalls begründet werden, nicht aber Ladungsbescheide oder Strafverfügungen. Die Begründung habe die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu enthalten und die aufgenommenen Beweise zu würdigen. Auch Ermessensentscheidungen seien zu begründen, um dem Legalitätsprinzip des Artikel 18, B-VG zu entsprechen. Die Begründung sei allerdings nicht verbindlich. Welche Gebühren im Konkreten für welche Nutzung aufgrund welcher Grundlage festzusetzen gewesen seien, beinhalte der Bescheid nicht, was allerdings für die Ausformulierung des Leistungsbefehles notwendig gewesen wäre und diesen und den Leistungsbefehl nachvollziehbar gemacht hätte. Dem Bescheid fehle somit sein wichtigster Inhalt, nämlich für welche Gemeindeeinrichtungen in welchem Ausmaß aufgrund welcher Rechtsgrundlage welche Gebühr zu entrichten sei. In der Begründung seien die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach müsse in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachte. Im Bescheid würden keine Ausführungen getätigt, warum der Berufungswerber abgabenpflichtig sei. Es werde die grundbücherliche Eigentümerschaft behauptet, ohne konkret dazu Feststellungen zu treffen. Das Objekt Rgasse werde nicht vom Beschwerdeführer benutzt, es sei zumindest seit Oktober 2011 vermietet. Der Bescheid sei an jene Personen zu richten, die das Objekt mieten würden, nicht an den Berufungswerber. Zahlungspflichtig für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen sei derjenige, der die Gemeindeeinrichtungen nutze. Dies sei nicht der Berufungswerber. Nutzer sei immer derjenige, dem der Nutzen zukomme, somit nicht der Berufungswerber, der kein Wasser von der Stadt F beziehe, dies würden die Bewohner des Hauses Rgasse tun, sie seien zahlungspflichtig. Ansprüche der Stadt F seien gar keine fällig. Die Kosten des Wasserbezuges, der Kanalbenützung und der Müllgebühren seien schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Es seien subsidiär die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anzuwenden, die Bescheiden vorausgehenden Rechnungen hätten diesen Bestimmungen zu entsprechen, Bescheide hätten Leistungsansprüche vollständig nachvollziehbar zu machen. Weder die vorgängige Rechnung noch der Bescheid seien nachvollziehbar. Die schriftliche Bitte des Berufungswerbers vom 19.11.2011, die Abrechnung nachvollziehbar zu machen, sei unerledigt geblieben. Ebenfalls unerledigt sei das Schreiben des Berufungswerbers vom 28.06.2012 geblieben. Die Stadt F habe den Wasserbezug abzulesen und darüber für Wasserbezug und Kanalbenutzung im Nachhinein eine schlüssige und nachvollziehbare Rechnung zu erstellen. Ein Anspruch auf Vorauszahlungen oder monatliche Akontierung bestehe nicht. Für die Zeit nach der Vorlage der letzten Rechnungen bestehe bis zur Vorlage einer schlüssigen und nachvollziehbaren Aufstellung nach Vornahme einer Ablesung kein Anspruch. Wenn die Stadt F somit monatlich abrechnen wolle, habe sie monatlich abzurechnen und dem Berufungswerber fälligkeitsbegründend eine Rechnung zu übermitteln. Wenn sie dies nicht tue, dann habe sie keinen Anspruch, sie habe ausdrücklich auch keinen Anspruch auf Vorauszahlung. Der verrechnete Wasserbezug entspreche nicht dem tatsächlichen Wasserbezug. Zudem seien die Kanalgebühren überhöht. Ein Anspruch auf Müllgebühren bestehe nicht zu Recht. Dem Berufungswerber seien keine Müllsäcke zur Verfügung gestellt worden, der Müll sei auch nicht vollständig und ordnungsgemäß abgeholt worden. Auch für die Müllgebühren bestehe kein Anspruch. Sollten sie zu Recht bestehen nur im Nachhinein nach vollständig erbrachter Leistung und nach Abrechnung bzw Übermittlung einer schlüssigen und nachvollziehbaren Rechnung. Die einschlägigen Gebührenverordnungen der Stadt F seien rechtswidrig, sie würden zu hohe Gebühren zugunsten der Stadt F und zum Nachteil der Zahlungspflichtigen vorsehen. Die begehrten Gebühren seien von der Stadt und den Stadtwerken erst gar nicht abgemahnt worden. Die Stadt F begehre außerdem Gebühren vor Abschluss einer Abrechnungsperiode. Diese Vorgangsweise sei unzulässig. Sie könne Gebühren nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass eine Abrechnungsperiode beendet worden sei, oder eine Ablesung erfolgt sei und deshalb eine Abrechnung vorgenommen worden sei. Diese Voraussetzung treffe jedenfalls nicht zu. Die Behörde hätte die Verpflichtung gehabt, über alle Ansprüche in einem Bescheid abzusprechen, was nicht geschehen sei. Diese Vorgangsweise stelle einen weiteren Verfahrensmangel dar. Zudem sei die Verrechnung von 10 % Mehrwertsteuer für die Gebühren unzulässig. Der Wasserbezug, die Kanalbenützung und die Müllgebühren seien ein öffentlicher Anspruch, sie würden deshalb nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen, sondern seien ohne Mehrwertsteuer unter Verlust des Vorsteuerabzuges zu verrechnen. Auf die restlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Vorbringen der Wasserversorgung vom Juni 2012 und zu den Vorbringen der Stromversorgung, wird nicht weiter eingegangen, da diese nicht zum gegenständlichen Sachverhalt gehören. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Stadtwerke F haben mit der Jahresabrechnung vom 04.11.2013 dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 Wasserbezugsgebühren in Höhe von insgesamt 736,06 Euro vorgeschrieben. Der Abgabenpflichtige ist dieser formlosen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, worauf

§ 198BAO die Abgaben mit Bescheid festgesetzt worden sind.

Dieser Bescheid vom 11.02.2014, Zl 9209/2200, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.02.2014 zugestellt.Die Stadtwerke F haben mit der Jahresabrechnung vom 04.11.2013 dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.10.2012 bis 30.09.2013 Wasserbezugsgebühren in Höhe von insgesamt 736,06 Euro vorgeschrieben. Der Abgabenpflichtige ist dieser formlosen Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen, worauf

Paragraph 198, BAO die Abgaben mit Bescheid festgesetzt worden sind. Dieser Bescheid vom 11.02.2014, Zl 9209/2200, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 14.02.2014 zugestellt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung vom 26.02.2014 wurde aufgrund des Beschlusses der Abgabenkommission vom 14.10.2014 mit Bescheid vom 17.10.2014, als unbegründet abgewiesen. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung und des Akteninhaltes, als erwiesen angenommen. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Abgabenkommission der Stadt F im Wesentlichen an, die Abgabenkommission habe in den Nachbescheiden die Akontozahlungen des Herrn A sehr wohl berücksichtigt, diese würden immer auf die älteste offene Schuld angerechnet. Bezüglich der Bescheide, welche die Kanalbenützungsgebühren, Wasserbezugsgebühren und Abfallgebühren für die Zeiträume Oktober 2012 bis September 2013 betreffen würden, habe es vonseiten des Beschwerdeführers keine Akontozahlungen gegeben. Es seien auf den aktuellen Kontoauszügen, welche eben ausgedruckt worden seien, Rückstände vorhanden. Im Moment habe der Beschwerdeführer ca 10.000 Euro an Abgabenrückständen bei der Stadt F. 5.1.

§ 15

Abs 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), BGBl I Nr 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 73/2010, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.5.1.

Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, werden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben: Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Die Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011, in Geltung seit 01.01.2012, stellt eine Verordnung im Sinne des § 15 Abs 3 Z 4 FAG dar, und ist die Gemeinde daher ermächtigt per Verordnung die Wasserbezugsgebühren festzusetzen und einzuheben.Die Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011, in Geltung seit 01.01.2012, stellt eine Verordnung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG dar, und ist die Gemeinde daher ermächtigt per Verordnung die Wasserbezugsgebühren festzusetzen und einzuheben. 5.2.

§ 1

der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 werden zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadt F (Stadtwerke F, Bereich Wasser, in der Folge als „Wasserwerk F“ bezeichnet) für die Bereitstellung und Lieferung von Wasser folgende Gebühren erhoben:5.2.

Paragraph eins, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 werden zur Deckung der Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadt F (Stadtwerke F, Bereich Wasser, in der Folge als „Wasserwerk F“ bezeichnet) für die Bereitstellung und Lieferung von Wasser folgende Gebühren erhoben:

  1. a)Wasserversorgungsbeiträge
  2. b)Wasserbezugsgebühr
  3. c)Bereitstellungsgebühr
  4. d)Wasserzählergebühr. Nach § 2 Abs 1 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist Gebührenschuldner der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, Gebäudes, Bauwerkes, Betriebes oder der Anlage (Anschlussnehmer).Nach Paragraph 2, Absatz eins, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist Gebührenschuldner der Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes, Gebäudes, Bauwerkes, Betriebes oder der Anlage (Anschlussnehmer).

§ 2

Abs 3 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 kann die Wasserbezugsgebühr dem Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden, wenn das angeschlossene Gebäude (Bauwerk, Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen ist. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Gebührenschuld.

Paragraph 2, Absatz 3, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 kann die Wasserbezugsgebühr dem Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden, wenn das angeschlossene Gebäude (Bauwerk, Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen ist. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Gebührenschuld.

§ 2

Abs 4 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist der Gebührenschuldner verpflichtet, binnen einem Monat alle Umstände anzuzeigen, die seine Gebührenpflicht berühren.

Paragraph 2, Absatz 4, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist der Gebührenschuldner verpflichtet, binnen einem Monat alle Umstände anzuzeigen, die seine Gebührenpflicht berühren.

§ 2

Abs 5 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 entsteht der geänderte Gebührenanspruch im Falle von anzeigepflichtigen Veränderungen mit dem auf die Veränderung folgenden Monatsersten.

Paragraph 2, Absatz 5, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 entsteht der geänderte Gebührenanspruch im Falle von anzeigepflichtigen Veränderungen mit dem auf die Veränderung folgenden Monatsersten.

§ 2

Abs 6 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 erfolgt eine formlose Aufforderung zur Gebührenentrichtung vorerst durch die Stadtwerke F. Im Übrigen gelten für die Gebührenentrichtung die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

Paragraph 2, Absatz 6, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 erfolgt eine formlose Aufforderung zur Gebührenentrichtung vorerst durch die Stadtwerke F. Im Übrigen gelten für die Gebührenentrichtung die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO).

§ 10

Abs 1 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage eine laufende Wasserbezugsgebühr eingehoben.

Paragraph 10, Absatz eins, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird für den Bezug von Wasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage eine laufende Wasserbezugsgebühr eingehoben. Nach § 10 Abs 2 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr die verbrauchte Wassermenge mit dem Gebührensatz vervielfacht.Nach Paragraph 10, Absatz 2, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr die verbrauchte Wassermenge mit dem Gebührensatz vervielfacht.

§ 10

Abs 3 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist die bezogene Wassermenge durch den vom Wasserwerk F installierten Wasserzähler zu ermitteln. Fehlt der Wasserzähler oder ist dieser defekt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Wassermengen, die für die Brandbekämpfung verwendet werden, bleiben unberücksichtigt.

Paragraph 10, Absatz 3, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 ist die bezogene Wassermenge durch den vom Wasserwerk F installierten Wasserzähler zu ermitteln. Fehlt der Wasserzähler oder ist dieser defekt, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Wassermengen, die für die Brandbekämpfung verwendet werden, bleiben unberücksichtigt. Nach § 10 Abs 4 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird die Wasserbezugsgebühr jeweils für den Ablesezeitraum, der ein Kalenderjahr nicht übersteigen darf, abgerechnet. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Ablesezeitraumes weg, so kann die Wasserbezugsgebühr sofort festgesetzt werden.Nach Paragraph 10, Absatz 4, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird die Wasserbezugsgebühr jeweils für den Ablesezeitraum, der ein Kalenderjahr nicht übersteigen darf, abgerechnet. Fällt die Gebührenpflicht im Laufe des Ablesezeitraumes weg, so kann die Wasserbezugsgebühr sofort festgesetzt werden.

§ 10

Abs 5 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 können auf die Wasserbezugsgebühr monatlich Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der letzten Ablesung vorgeschrieben werden. Wenn gegenüber der Wasserbezugsgebühr für den letztvorangegangenen Ablesezeitraum eine wesentliche Änderung zu erwarten ist oder wenn für diesen Zeitraum keine Gebührenpflicht bestand, können die Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Wasserbezugsmenge festgesetzt werden. Die Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld eines Abrechnungszeitraumes angerechnet.

Paragraph 10, Absatz 5, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 können auf die Wasserbezugsgebühr monatlich Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der letzten Ablesung vorgeschrieben werden. Wenn gegenüber der Wasserbezugsgebühr für den letztvorangegangenen Ablesezeitraum eine wesentliche Änderung zu erwarten ist oder wenn für diesen Zeitraum keine Gebührenpflicht bestand, können die Vorauszahlungen entsprechend der zu erwartenden Wasserbezugsmenge festgesetzt werden. Die Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld eines Abrechnungszeitraumes angerechnet. Nach § 10 Abs 6 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 kann für vorübergehende Wasserbezüge eine Wasserpauschalgebühr verrechnet werden, die sich am durchschnittlichen Wasserverbrauch orientiert. Es ist jedoch eine Mindestwassermenge von 70 m3 pro Monat anzunehmen.Nach Paragraph 10, Absatz 6, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 kann für vorübergehende Wasserbezüge eine Wasserpauschalgebühr verrechnet werden, die sich am durchschnittlichen Wasserverbrauch orientiert. Es ist jedoch eine Mindestwassermenge von 70 m3 pro Monat anzunehmen.

§ 10

Abs 7 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge, gleichgültig ob sie verbraucht wurde oder aus Undichtheiten bzw Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als vom Wasserwerk geliefert und vom Abnehmer entnommen verrechnet. Fällige Wasserbezugsgebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.

Paragraph 10, Absatz 7, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 wird die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge, gleichgültig ob sie verbraucht wurde oder aus Undichtheiten bzw Rohrgebrechen nach dem Wasserzähler oder offenstehenden Entnahmestellen ungenützt ausgeflossen ist, als vom Wasserwerk geliefert und vom Abnehmer entnommen verrechnet. Fällige Wasserbezugsgebühren können auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach § 10 Abs 8 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Wasserbezuges.Nach Paragraph 10, Absatz 8, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 entsteht der Gebührenanspruch mit Beginn des Wasserbezuges.

§ 12

der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 beträgt der Gebührensatz für die Wasserbezugsgebühr EUR 1,01 pro m³ zzgl MwSt.

Paragraph 12, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 beträgt der Gebührensatz für die Wasserbezugsgebühr EUR 1,01 pro m³ zzgl MwSt. 5.3.

§ 1

Abs 1 Wasserversorgungsgesetz, LGBl 44/2013, hat die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.5.3.

Paragraph eins, Absatz eins, Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 44 aus 2013,, hat die Gemeinde für die Errichtung und den Betrieb einer Gemeindewasserversorgungsanlage zu sorgen. Diese hat den gesundheitlichen, hygienischen, technischen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie dem Ziel einer nachhaltigen Sicherung der Trinkwasserreserven zu entsprechen.

§ 10

Abs 1 Wasserversorgungsgesetz, LGBl 44/2013, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Paragraph 10, Absatz eins, Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 44 aus 2013,, sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereichs. Nach § 10 Abs 2 Wasserversorgungsgesetz, LGBl 44/2013 ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.Nach Paragraph 10, Absatz 2, Wasserversorgungsgesetz, Landesgesetzblatt 44 aus 2013, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bürgermeister, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird. 5.4.

§ 1

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.5.4.

Paragraph eins, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 4

Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Paragraph 4, Absatz eins, BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 49

Abs 1 BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (§ 52), der Länder und Gemeinden.

Paragraph 49, Absatz eins, BAO sind Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes (Paragraph 52,), der Länder und Gemeinden. Nach § 49 Abs 2 BAO sind unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.Nach Paragraph 49, Absatz 2, BAO sind unter Erhebung im Sinn dieses Bundesgesetzes alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen.

  1. Aufgrund der oben zitierten Normen sind die Gemeinden ermächtigt, Wasserbezugsgebühren einzuheben. Durch die bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung nach § 15 Abs 3 Z 4 FAG 2008 (Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen) war die Stadt F berechtigt eine entsprechende Verordnung zu erlassen und die entsprechenden Gebühren vorzuschreiben.
  2. Aufgrund der oben zitierten Normen sind die Gemeinden ermächtigt, Wasserbezugsgebühren einzuheben. Durch die bestehende bundesgesetzliche Ermächtigung nach Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 4, FAG 2008 (Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen) war die Stadt F berechtigt eine entsprechende Verordnung zu erlassen und die entsprechenden Gebühren vorzuschreiben. 7.
  3. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid vom 11.02.2014, AZ 9209/22000 leide unter einem Verfahrensmangel, da dieser nicht vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei, trotzdem Behörde

§ 10

Wasserversorgungsgesetz der Bürgermeister sei, da es sich um eine Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handle, so ist dem entgegen zu halten, dass

§ 27

Abs 2 des Vorarlberger Gemeindegesetzes der Bürgermeister Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen kann, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der VfGH hat in VfSlg 8844/1980 ausgesprochen, dass „es den Organen ua von Selbstverwaltungskörpern, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt, freisteht, ihre innere Organisation nach Belieben zu gestalten, und zwar gleichgültig, ob diese organisatorischen Maßnahmen der Besorgung privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Angelegenheiten dienen. …Wesentlich ist nur, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes rückführbar ist.“7.1. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Bescheid vom 11.02.2014, AZ 9209/22000 leide unter einem Verfahrensmangel, da dieser nicht vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei, trotzdem Behörde

Paragraph 10, Wasserversorgungsgesetz der Bürgermeister sei, da es sich um eine Materie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde handle, so ist dem entgegen zu halten, dass

Paragraph 27, Absatz 2, des Vorarlberger Gemeindegesetzes der Bürgermeister Bediensteten der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten oder für bestimmte Gruppen von Angelegenheiten die Befugnis übertragen kann, in seinem Namen Entscheidungen und Verfügungen zu treffen oder sonstige Amtshandlungen vorzunehmen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen. Der VfGH hat in VfSlg 8844 aus 1980, ausgesprochen, dass „es den Organen ua von Selbstverwaltungskörpern, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich anderes verfügt, freisteht, ihre innere Organisation nach Belieben zu gestalten, und zwar gleichgültig, ob diese organisatorischen Maßnahmen der Besorgung privatwirtschaftlicher oder hoheitlicher Angelegenheiten dienen. …Wesentlich ist nur, dass die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung in jedem Einzelfall auf den Willen des durch Gesetz zur Entscheidung berufenen Organes rückführbar ist.“ Die Organisation des Gemeindeamtes ist eine verfassungsrechtlich garantierte Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches

Art 118Abs 3 Z 1 und 2 B-VG).

Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes und als dieser sind ihm die Bediensteten des Gemeindeamtes unterstellt und seinen Weisungen unterworfen.Die Organisation des Gemeindeamtes ist eine verfassungsrechtlich garantierte Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches

Artikel 118, Absatz 3, Ziffer eins und 2 B-VG).

Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes und als dieser sind ihm die Bediensteten des Gemeindeamtes unterstellt und seinen Weisungen unterworfen. Wenn der Erstbescheid der Stadt F vom 11.02.2014 also die Unterschrift „Der Bürgermeister i.A. R P“ trägt, so handelt es sich hier um eine Übertragung von Befugnissen

§ 27Abs 2 Gemeindegesetz an Gemeindebedienstete für einzelne Gemeindeaufgaben.

Die Übertragung

§ 27

Abs 2 Gemeindegesetz ist ein jederzeit widerrufbarer Akt der internen Organisation. Der Bescheid vom 11.02.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer die Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden und welcher die Unterschrift von R P trägt, ist somit im Sinne des § 27 Abs 2 Gemeindegesetz rechtlich korrekt.Wenn der Erstbescheid der Stadt F vom 11.02.2014 also die Unterschrift „Der Bürgermeister i.A. R P“ trägt, so handelt es sich hier um eine Übertragung von Befugnissen

Paragraph 27, Absatz 2, Gemeindegesetz an Gemeindebedienstete für einzelne Gemeindeaufgaben. Die Übertragung

Paragraph 27, Absatz 2, Gemeindegesetz ist ein jederzeit widerrufbarer Akt der internen Organisation. Der Bescheid vom 11.02.2014, mit welchem dem Beschwerdeführer die Wasserbezugsgebühren vorgeschrieben wurden und welcher die Unterschrift von R P trägt, ist somit im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Gemeindegesetz rechtlich korrekt. Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die gegenständlichen Objekte vermietet seien und daher die Wasserbezugsgebühren den Nutzungsberechtigten vorzuschreiben seien. Dazu ist zu sagen, dass

§ 2

Abs 3 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 die Wasserbezugsgebühr dem Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden kann, wenn das angeschlossene Gebäude (Bauwerk, Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen ist. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Gebührenschuld. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer nach Abs 4 leg cit. jedoch verpflichtet gewesen, die Mieter der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Dies hat er jedoch nach Auskunft der Stadt F nicht getan. Daher war die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühren an ihn als grundbücherlichen Eigentümer der gegenständlichen Objekte rechtmäßig.Weiters hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass die gegenständlichen Objekte vermietet seien und daher die Wasserbezugsgebühren den Nutzungsberechtigten vorzuschreiben seien. Dazu ist zu sagen, dass

Paragraph 2, Absatz 3, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 die Wasserbezugsgebühr dem Nutzungsberechtigten vorgeschrieben werden kann, wenn das angeschlossene Gebäude (Bauwerk, Betrieb, Anlage) vermietet, verpachtet oder sonst zum Gebrauch überlassen ist. Der Eigentümer haftet jedoch persönlich für die Gebührenschuld. Diesbezüglich wäre der Beschwerdeführer nach Absatz 4, leg cit. jedoch verpflichtet gewesen, die Mieter der Abgabenbehörde bekannt zu geben. Dies hat er jedoch nach Auskunft der Stadt F nicht getan. Daher war die Vorschreibung der Wasserbezugsgebühren an ihn als grundbücherlichen Eigentümer der gegenständlichen Objekte rechtmäßig. Zum Vorbringen der Unzulässigkeit Akontozahlungen vorzuschreiben, ist auf den oben zitierten § 10 Abs 5 der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 zu verweisen. Die Gemeinde ist durchaus berechtigt, die Wasserbezugsgebühr durch monatliche Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der letzten Ablesung vorzuschreiben.Zum Vorbringen der Unzulässigkeit Akontozahlungen vorzuschreiben, ist auf den oben zitierten Paragraph 10, Absatz 5, der Wassergebührenverordnung der Stadt F vom 13.12.2011 zu verweisen. Die Gemeinde ist durchaus berechtigt, die Wasserbezugsgebühr durch monatliche Vorauszahlungen entsprechend dem Ergebnis der letzten Ablesung vorzuschreiben. Schließlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verrechnung von 10 % Mehrwertsteuer sei für Gebühren, unzulässig zu sagen, dass

§ 2Abs 3 Umsatzsteuergesetz (USt

G) 1994 die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig sind. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten unter anderem Wasserwerke. Die Gegenstände, deren Lieferung, Eigenverbrauch

§ 3Abs 2 und § 3a Abs 1a USt

G 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, sind in der Anlage Z 1 bis Z 43 zum UStG 1994 erschöpfend aufgezählt. Laut der Anlage I Z 29 zum UStG 1994 gilt für Wasser ein Umsatzsteuersatz von 10 %. Somit ist die Gemeinde berechtigt Umsatzsteuer in Höhe von 10 % für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen.Schließlich ist zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verrechnung von 10 % Mehrwertsteuer sei für Gebühren, unzulässig zu sagen, dass

Paragraph 2, Absatz 3, Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 die Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig sind. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten unter anderem Wasserwerke. Die Gegenstände, deren Lieferung, Eigenverbrauch

Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz eins a, UStG 1994, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, sind in der Anlage Ziffer eins bis Ziffer 43, zum UStG 1994 erschöpfend aufgezählt. Laut der Anlage römisch eins Ziffer 29, zum UStG 1994 gilt für Wasser ein Umsatzsteuersatz von 10 %. Somit ist die Gemeinde berechtigt Umsatzsteuer in Höhe von 10 % für die Wasserbezugsgebühren zu verrechnen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.472.001.R10.2015

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