Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des V F f S u S, F, vertreten durch den Obmann Dr. S A, F, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014
F, in Verbindung mit § 28 Grundsteuergesetz, keine Folge gegeben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des römisch fünf F f S u S, F, vertreten durch den Obmann Dr. S A, F, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014
Paragraphen 288 und 263 Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Grundsteuergesetz, keine Folge gegeben.
In dieser Mitteilung wurde der zugrunde liegende Einheitswert mit 20.057,70 Euro festgestellt und der zuletzt festgestellte
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 27.034,29 Euro. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes B
Aufgrund dieser Mitteilung vom Finanzamt B vom 30.09.2014 wurde am 21.10.2014 ein Grundsteuerbescheid, Aktenzeichen XXX, für das Grundstück F-Straße in B erlassen welcher mit Berufung vom 24.11.2014 bekämpft worden ist. Mit Beschluss der Abgabenkommission der Landeshauptstadt B vom 03.03.2015, ausgefertigt im Bescheid der Abgabenkommission vom 04.03.2015, wurde der Berufung des V F f S u S keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 bestätigt.Mit der Jahressollmitteilung 2014 wurde dem römisch fünf F f S u S in F für das Objekt Nr in der F-Straße in B die Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 243,12 Euro vorgeschrieben. Diese Grundsteuer wurde von der Landeshauptstadt B aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes B
Paragraph 194, Absatz 4, BAO vorgenommen. In dieser Mitteilung wurde der zugrunde liegende Einheitswert mit 20.057,70 Euro festgestellt und der zuletzt festgestellte
Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 27.034,29 Euro. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes B
Paragraph 194, Absatz 4, BAO 48, 62 Euro. Aufgrund dieser Mitteilung vom Finanzamt B vom 30.09.2014 wurde am 21.10.2014 ein Grundsteuerbescheid, Aktenzeichen römisch 30 , für das Grundstück F-Straße in B erlassen welcher mit Berufung vom 24.11.2014 bekämpft worden ist. Mit Beschluss der Abgabenkommission der Landeshauptstadt B vom 03.03.2015, ausgefertigt im Bescheid der Abgabenkommission vom 04.03.2015, wurde der Berufung des römisch fünf F f S u S keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 bestätigt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. 5.1.
Z 5 Finanzverfassungsgesetz (F-VG) zählen die ausschließlichen Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt, zu den fünf Hauptformen der Abgaben.
Vm § 14 Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist eine dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben die Grundsteuer.5.1.
Paragraph 6, Ziffer 5, Finanzverfassungsgesetz (F-VG) zählen die ausschließlichen Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt, zu den fünf Hauptformen der Abgaben.
Paragraph 14, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist eine dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben die Grundsteuer.
Abs 6 F-VG ist die Regelung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrens für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Paragraph 7, Absatz 6, F-VG ist die Regelung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrens für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.
Abs 1 FAG 2008 ist die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer der Bundesgesetzgebung vorbehalten, doch hat der Bundesgesetzgeber seine Regelungskompetenz bezüglich bestimmter zeitlicher Grundsteuerbefreiungen der Landesgesetzgebung befristet überlassen.
Paragraph 18, Absatz eins, FAG 2008 ist die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer der Bundesgesetzgebung vorbehalten, doch hat der Bundesgesetzgeber seine Regelungskompetenz bezüglich bestimmter zeitlicher Grundsteuerbefreiungen der Landesgesetzgebung befristet überlassen. § 7 Abs 3 F-VG vorletzter Satz sieht für den Bereich der Grundsteuer insofern eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden können. Unter Erhebung ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter Verwaltung ist die Bemessungseinhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (VfGH 03.10.1978, G49-53/76 und 23.06.1984, A6/82, A18/84).Paragraph 7, Absatz 3, F-VG vorletzter Satz sieht für den Bereich der Grundsteuer insofern eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden können. Unter Erhebung ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter Verwaltung ist die Bemessungseinhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (VfGH 03.10.1978, G49-53/76 und 23.06.1984, A6/82, A18/84).
Abs 1 FAG 2008 sind die Gemeinden nur ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen.
Paragraph 15, Absatz eins, FAG 2008 sind die Gemeinden nur ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen. 5.2.
Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Einheitswerte unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.5.2.
Paragraph 186, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Einheitswerte unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Nach § 186 Abs 2 BAO sind die gesonderten Feststellungen
Abs 1 einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.Nach Paragraph 186, Absatz 2, BAO sind die gesonderten Feststellungen
Absatz eins, einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.
Abs 4 BAO sind die Gemeinden für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.
Paragraph 186, Absatz 4, BAO sind die Gemeinden für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.
Abs 1 BAO hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
Paragraph 194, Absatz eins, BAO hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.
Abs 2 BAO finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Paragraph 194, Absatz 2, BAO finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.
Abs 3 BAO liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.
Paragraph 194, Absatz 3, BAO liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Nach § 194 Abs 4 BAO ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.Nach Paragraph 194, Absatz 4, BAO ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden. 5.3.
Abs 5 BAO wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.5.3.
Paragraph 104, Absatz 5, BAO wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt, örtlich zuständig für die Erlassung der Grundsteuermessbescheide ist
Die Festsetzung der Steuer, deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nach § 18 Abs 1 letzter Satz FAG 2008 den Gemeinden. Ihnen obliegt auch die Berücksichtigung zeitlicher Grundsteuerbefreiungen. Durch Mitteilung des Inhaltes der Grundsteuermessbescheide erlangen die Gemeinden keine Parteistellung, vor allem kein Recht, die Messbescheide mit Bescheidbeschwerde anzufechten (Ritz, BAO zu § 194, Rz 6ff).Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt, örtlich zuständig für die Erlassung der Grundsteuermessbescheide ist
Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, AVOG 2010 das Lagefinanzamt. Die Festsetzung der Steuer, deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nach Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz FAG 2008 den Gemeinden. Ihnen obliegt auch die Berücksichtigung zeitlicher Grundsteuerbefreiungen. Durch Mitteilung des Inhaltes der Grundsteuermessbescheide erlangen die Gemeinden keine Parteistellung, vor allem kein Recht, die Messbescheide mit Bescheidbeschwerde anzufechten (Ritz, BAO zu Paragraph 194,, Rz 6ff). 5.4.
StG 1955), BGBl Nr 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2010, unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:5.4.
Paragraph eins, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), Bundesgesetzblatt Nr 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,, unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:
StG 1955 ist keine Grundsteuer zu entrichten für:
Paragraph 2, GrStG 1955 ist keine Grundsteuer zu entrichten für: 1. Grundbesitz
und 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt
bis 36 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, als gemeinnützig anzusehen ist. Z 7 lit a zweiter Satz gilt entsprechend;Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt
Paragraphen eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt
Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, als gemeinnützig anzusehen ist. Ziffer 7, Litera a, zweiter Satz gilt entsprechend; 9.
StG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer:
Paragraph 9, Absatz eins, GrStG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer: 1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand
Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand
Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;
StG 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
Paragraph 12, GrStG 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
StG 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.
Paragraph 18, Absatz eins, GrStG 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (Paragraph 19,) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.
StG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.
Paragraph 27, Absatz eins, GrStG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. Nach § 27 Abs 2 GrStG 1955 muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.Nach Paragraph 27, Absatz 2, GrStG 1955 muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.
StG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Paragraph 28, GrStG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
StG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
Paragraph 28 a, Absatz eins, GrStG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.
StG 1955 wirkt ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.
Paragraph 28 c, GrStG 1955 wirkt ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. 6.
F 57/2009, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit: 6.
Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1974,, in der Fassung 57 aus 2009,, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit: Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
Abs 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Abs 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, als selbständige Bauten.
Paragraph eins, Absatz 2, Grundsteuerbefreiungsgesetz gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, als selbständige Bauten.
Abs 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
Paragraph eins, Absatz 3, Grundsteuerbefreiungsgesetz erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
Abs 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz ist die Steuerbefreiung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
Paragraph 3, Absatz eins, Grundsteuerbefreiungsgesetz ist die Steuerbefreiung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. 7.1. Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück in der Fstraße vom V F f S u S mit Kaufvertrag vom 18.04.2013 erworben. Somit ist der V F f S u S Eigentümer und
StG auch Steuerschuldner für die für das gegenständliche Objekt im Jahr 2014 angefallene Grundsteuer. Eine Grundsteuerbefreiung
StG liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Antrag auf eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nach der Aktenlage ebenfalls nicht vorliegend.7.1. Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück in der Fstraße vom römisch fünf F f S u S mit Kaufvertrag vom 18.04.2013 erworben. Somit ist der römisch fünf F f S u S Eigentümer und
Paragraph 9, GrStG auch Steuerschuldner für die für das gegenständliche Objekt im Jahr 2014 angefallene Grundsteuer. Eine Grundsteuerbefreiung
Paragraph 2, GrStG liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Antrag auf eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nach der Aktenlage ebenfalls nicht vorliegend. 7.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dem Erstbescheid fehle es an einer Begründung, so ist dem zu entgegnen, dass im Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 sehr wohl eine Begründung enthalten ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B wurde auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamtes B
Nach den obigen Ausführungen ist die Gemeinde (hier die Stadt B) somit berechtigt die Grundsteuer als Gemeindeabgabe auf Grundlage des vom Finanzamt in der Mitteilung vom 30.09.2014 festgestellten Einheitswertes und des dazugehörigen Grundsteuermessbetrages einzuheben. Der Grundsteuerbescheid vom 21.10.2014 ist daher sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar.7.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dem Erstbescheid fehle es an einer Begründung, so ist dem zu entgegnen, dass im Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 sehr wohl eine Begründung enthalten ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B wurde auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamtes B
Paragraph 194, BAO erlassen. Nach den obigen Ausführungen ist die Gemeinde (hier die Stadt B) somit berechtigt die Grundsteuer als Gemeindeabgabe auf Grundlage des vom Finanzamt in der Mitteilung vom 30.09.2014 festgestellten Einheitswertes und des dazugehörigen Grundsteuermessbetrages einzuheben. Der Grundsteuerbescheid vom 21.10.2014 ist daher sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ein gemeinnütziger Verein sei und daher Anspruch auf Grundsteuerbefreiung hat, ist zu Folgendes dazu zu sagen: Gemeinnützig sind Maßnahmen zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Dazu gehört beispielsweise die Förderung der Kunst und Wissenschaft, Sport, Fürsorge, Erziehung, Denkmalpflege, Naturschutz und Heimatpflege, etc. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der genannten Zwecke nach Satzungen und tatsächlicher Geschäftsführung, das heißt, dass keine sonstigen Zwecke und kein Gewinnstreben im Vordergrund stehen dürfen. Dass eine dieser Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde, hat er weder vorgebracht noch nachgewiesen. Es wurde lediglich die Gemeinnützigkeit vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, in welcher Form die Gemeinnützigkeit bestehen soll. Aus den Vereinsstatuten ist nicht zu entnehmen, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Vereines anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
den §§ 34 ff BAO zugeführt würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zur Abklärung der Gemeinnützigkeit nicht geantwortet. Ebenso hat der Beschwerdeführer die im genannten Schreiben abverlangten Unterlagen, wie die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Protokolle der jährlichen Generalversammlungen der Jahre 2013 und 2014 dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Daher konnte eine Gemeinnützigkeit und insbesondere auch die
Z 2 lit b des Grundsteuergesetzes zusätzlich für eine Grundsteuerbefreiung notwendige Mildtätigkeit nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 115 BAO nicht nachgekommen ist.Gemeinnützig sind Maßnahmen zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Dazu gehört beispielsweise die Förderung der Kunst und Wissenschaft, Sport, Fürsorge, Erziehung, Denkmalpflege, Naturschutz und Heimatpflege, etc. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der genannten Zwecke nach Satzungen und tatsächlicher Geschäftsführung, das heißt, dass keine sonstigen Zwecke und kein Gewinnstreben im Vordergrund stehen dürfen. Dass eine dieser Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde, hat er weder vorgebracht noch nachgewiesen. Es wurde lediglich die Gemeinnützigkeit vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, in welcher Form die Gemeinnützigkeit bestehen soll. Aus den Vereinsstatuten ist nicht zu entnehmen, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Vereines anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
den Paragraphen 34, ff BAO zugeführt würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zur Abklärung der Gemeinnützigkeit nicht geantwortet. Ebenso hat der Beschwerdeführer die im genannten Schreiben abverlangten Unterlagen, wie die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Protokolle der jährlichen Generalversammlungen der Jahre 2013 und 2014 dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Daher konnte eine Gemeinnützigkeit und insbesondere auch die
Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, des Grundsteuergesetzes zusätzlich für eine Grundsteuerbefreiung notwendige Mildtätigkeit nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 115, BAO nicht nachgekommen ist. Aufgrund des oben Gesagten geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Verein nicht um einen gemeinnützigen, mildtätigen und/oder auf kirchliche Zwecke gerichteten Verein handelt, sondern um einen Verein, der im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig ist und Einkünfte daraus erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer unterliegt somit der Steuerpflicht nach dem Grundsteuergesetz. Eine Ausnahme nach § 2 GrStG liegt nicht vor.Aufgrund des oben Gesagten geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Verein nicht um einen gemeinnützigen, mildtätigen und/oder auf kirchliche Zwecke gerichteten Verein handelt, sondern um einen Verein, der im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig ist und Einkünfte daraus erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer unterliegt somit der Steuerpflicht nach dem Grundsteuergesetz. Eine Ausnahme nach Paragraph 2, GrStG liegt nicht vor. Zum Vorbringen, dass das Objekt gerade saniert worden ist, ist zu sagen, dass nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz eine befristete Befreiung von der Grundsteuer nach den Bestimmungen des § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes auf Antrag möglich ist. Ein solcher Antrag ist bei der Gemeinde (hier Stadt B) einzubringen und hat diese zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befristete Befreiung vorliegen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann darüber nicht abgesprochen werden.Zum Vorbringen, dass das Objekt gerade saniert worden ist, ist zu sagen, dass nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz eine befristete Befreiung von der Grundsteuer nach den Bestimmungen des Paragraph eins, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes auf Antrag möglich ist. Ein solcher Antrag ist bei der Gemeinde (hier Stadt B) einzubringen und hat diese zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befristete Befreiung vorliegen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann darüber nicht abgesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.473.001.R10.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.