← Österreich

LVwG-473-001/R10-2015

Obsah (23)§ 279§ 25a§§ 288§ 194§ 6§ 14§ 7§ 18§ 15§ 186§ 104§ 22§ 1§ 2§§ 34§ 9§ 2a§ 12§ 27§ 28§ 28a§ 28c§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum20.10.2015 GeschäftszahlLVwG-473-001/R10-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

§ 279

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des V F f S u S, F, vertreten durch den Obmann Dr. S A, F, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014

§§ 288und 263 Abs 1 BAO, BGBl 194/1961 idg

F, in Verbindung mit § 28 Grundsteuergesetz, keine Folge gegeben.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des römisch fünf F f S u S, F, vertreten durch den Obmann Dr. S A, F, gegen den Grundsteuerbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014

Paragraphen 288 und 263 Absatz eins, BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961, idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Grundsteuergesetz, keine Folge gegeben.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde eingebracht. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, es werde Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 04.03.2015 geltend gemacht. Bereits am 24.04.2014 sei in Bezug auf die Grunderwerbssteuer ein Schreiben an die Landeshauptstadt B gerichtet worden, welches unbeantwortet geblieben sei. Zwischenzeitlich sei ein Bescheid erlassen worden, über den mit bekämpftem Bescheid entschieden worden sei. Auch diesem Bescheid fehle es an einer Begründung. Über Antrag seien Bescheide, die den Bestimmungen der BAO unterliegen würden, zu begründen. Aus diesem Grund sei am 05.11.2014 ein Antrag an die Erstbehörde gerichtet und beantragt worden den Bescheid zu begründen. Eine Begründung sei von der Erstbehörde nicht vorgenommen worden. Es werde daher vorgebracht, dass der bekämpfte Bescheid weder schlüssig noch nachvollziehbar sei und auf der Stufe der Gesetzlosigkeit stehe. Offensichtlich beabsichtige die Erstbehörde gegen den Adressaten Grundsteuer festzusetzen und stamme diese in diesem Zusammenhang von einem Hebesatz. Aus dem Bescheid ergebe sich weder ein festgestellter Sachverhalt noch ein Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen. Es habe offensichtlich Grundsteuer festgesetzt werden sollen. Als Voraussetzung hierfür wäre als erstes grundbücherliches Eigentum an einem Grundstück und anschließend die Verpflichtung zur Entrichtung von Grundsteuer festzustellen gewesen. Anschließend wäre auszuführen und zu begründen gewesen aufgrund welcher Gesetzesbestimmung welche Leistungsanordnung zu treffen gewesen wäre. In der Bescheidbegründung sei der Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annehme, anzuführen und in der Beweiswürdigung in schlüssiger Form darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zu dieser Ansicht gelange. Weiters sei in der Bescheidbegründung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen. Dies sei bedauerlicher Weise nicht erfolgt. Der Bescheid sei deshalb aufzuheben, das Verfahren und der Sachverhalt zu ergänzen und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen. Im Rahmen eines neuerlichen Verfahrensganges sei der Sachverhalt zu erörtern und zu klären, ob eine Verpflichtung zur Bezahlung der Grundsteuer bestehe. Der Berufungswerber sei ein gemeinnütziger Verein und habe deshalb auch Anspruch auf Grundsteuerbefreiung. Weiters sei gerade saniert worden. Der Sanierungsaufwand entspreche dem eines Neubaus. Die Berufungswerberin habe deshalb auch Anspruch auf Grundsteuerbefreiung nach den Bestimmungen über Neubauten und Sanierungen.
  2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit der Jahressollmitteilung 2014 wurde dem V F f S u S in F für das Objekt Nr in der F-Straße in B die Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 243,12 Euro vorgeschrieben. Diese Grundsteuer wurde von der Landeshauptstadt B aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes B

§ 194Abs 4 BAO vorgenommen.

In dieser Mitteilung wurde der zugrunde liegende Einheitswert mit 20.057,70 Euro festgestellt und der zuletzt festgestellte

Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 27.034,29 Euro. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes B

§ 194Abs 4 BAO 48, 62 Euro.

Aufgrund dieser Mitteilung vom Finanzamt B vom 30.09.2014 wurde am 21.10.2014 ein Grundsteuerbescheid, Aktenzeichen XXX, für das Grundstück F-Straße in B erlassen welcher mit Berufung vom 24.11.2014 bekämpft worden ist. Mit Beschluss der Abgabenkommission der Landeshauptstadt B vom 03.03.2015, ausgefertigt im Bescheid der Abgabenkommission vom 04.03.2015, wurde der Berufung des V F f S u S keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 bestätigt.Mit der Jahressollmitteilung 2014 wurde dem römisch fünf F f S u S in F für das Objekt Nr in der F-Straße in B die Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von 243,12 Euro vorgeschrieben. Diese Grundsteuer wurde von der Landeshauptstadt B aufgrund einer Mitteilung des Finanzamtes B

Paragraph 194, Absatz 4, BAO vorgenommen. In dieser Mitteilung wurde der zugrunde liegende Einheitswert mit 20.057,70 Euro festgestellt und der zuletzt festgestellte

Abgabenänderungsgesetz 1982 um 35% erhöhte Einheitswert mit 27.034,29 Euro. Der festgesetzte Grundsteuermessbetrag beträgt laut Mitteilung des Finanzamtes B

Paragraph 194, Absatz 4, BAO 48, 62 Euro. Aufgrund dieser Mitteilung vom Finanzamt B vom 30.09.2014 wurde am 21.10.2014 ein Grundsteuerbescheid, Aktenzeichen römisch 30 , für das Grundstück F-Straße in B erlassen welcher mit Berufung vom 24.11.2014 bekämpft worden ist. Mit Beschluss der Abgabenkommission der Landeshauptstadt B vom 03.03.2015, ausgefertigt im Bescheid der Abgabenkommission vom 04.03.2015, wurde der Berufung des römisch fünf F f S u S keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 bestätigt. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen. 5.1.

§ 6

Z 5 Finanzverfassungsgesetz (F-VG) zählen die ausschließlichen Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt, zu den fünf Hauptformen der Abgaben.

§ 14Abs 1 Z1 i

Vm § 14 Abs 2 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist eine dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben die Grundsteuer.5.1.

Paragraph 6, Ziffer 5, Finanzverfassungsgesetz (F-VG) zählen die ausschließlichen Gemeindeabgaben, deren Ertrag ganz den Gemeinden zufließt, zu den fünf Hauptformen der Abgaben.

Paragraph 14, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) ist eine dieser ausschließlichen Gemeindeabgaben die Grundsteuer.

§ 7

Abs 6 F-VG ist die Regelung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrens für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Paragraph 7, Absatz 6, F-VG ist die Regelung der allgemeinen Bestimmungen und des Verfahrens für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden verwalteten Abgaben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

§ 18

Abs 1 FAG 2008 ist die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer der Bundesgesetzgebung vorbehalten, doch hat der Bundesgesetzgeber seine Regelungskompetenz bezüglich bestimmter zeitlicher Grundsteuerbefreiungen der Landesgesetzgebung befristet überlassen.

Paragraph 18, Absatz eins, FAG 2008 ist die Regelung der Erhebung und Verwaltung der Grundsteuer der Bundesgesetzgebung vorbehalten, doch hat der Bundesgesetzgeber seine Regelungskompetenz bezüglich bestimmter zeitlicher Grundsteuerbefreiungen der Landesgesetzgebung befristet überlassen. § 7 Abs 3 F-VG vorletzter Satz sieht für den Bereich der Grundsteuer insofern eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden können. Unter Erhebung ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter Verwaltung ist die Bemessungseinhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (VfGH 03.10.1978, G49-53/76 und 23.06.1984, A6/82, A18/84).Paragraph 7, Absatz 3, F-VG vorletzter Satz sieht für den Bereich der Grundsteuer insofern eine Besonderheit vor, als deren Erhebung und Verwaltung zur Gänze oder hinsichtlich der Grundsätze einer Regelung durch den Bund vorbehalten werden können. Unter Erhebung ist hier die Erschließung einer Einnahmequelle durch Einführung einer bestimmten Steuerart für Zwecke der Finanzverwaltung, unter Verwaltung ist die Bemessungseinhebung und zwangsweise Einbringung zu verstehen (VfGH 03.10.1978, G49-53/76 und 23.06.1984, A6/82, A18/84).

§ 15

Abs 1 FAG 2008 sind die Gemeinden nur ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen.

Paragraph 15, Absatz eins, FAG 2008 sind die Gemeinden nur ermächtigt durch Beschluss der Gemeindevertretung die Hebesätze der Grundsteuer bis zum Ausmaß von 500% festzusetzen. 5.2.

§ 186

Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Einheitswerte unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl Nr 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist.5.2.

Paragraph 186, Absatz eins, Bundesabgabenordnung (BAO) sind die Einheitswerte unbeschadet anderer gesetzlicher Anordnungen für wirtschaftliche Einheiten oder Untereinheiten im Sinn des Bewertungsgesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr 148, gesondert festzustellen, wenn und soweit diese Feststellung für die Geltendmachung von Abgabenansprüchen von Bedeutung ist. Nach § 186 Abs 2 BAO sind die gesonderten Feststellungen

Abs 1 einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.Nach Paragraph 186, Absatz 2, BAO sind die gesonderten Feststellungen

Absatz eins, einheitlich zu treffen, wenn an dem Gegenstand der Feststellung mehrere Personen beteiligt sind.

§ 186

Abs 4 BAO sind die Gemeinden für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.

Paragraph 186, Absatz 4, BAO sind die Gemeinden für Zwecke der Erhebung der Grundsteuer berechtigt, nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in die Berechnungsgrundlagen des Einheitswertes zu nehmen.

§ 194

Abs 1 BAO hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

Paragraph 194, Absatz eins, BAO hat das Finanzamt durch Messbescheid den Steuermessbetrag festzusetzen, wenn die Abgabenvorschriften die Festsetzung einer Abgabe auf Grund von Steuermessbeträgen anordnen. Die Festsetzung des Steuermessbetrages ist, auch wenn sie mit der Abgabenfestsetzung in einem Bescheid vereinigt ist, selbständig anfechtbar.

§ 194

Abs 2 BAO finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

Paragraph 194, Absatz 2, BAO finden auf die Festsetzung der Steuermessbeträge die für die Festsetzung der Abgaben geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

§ 194

Abs 3 BAO liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht.

Paragraph 194, Absatz 3, BAO liegt in der Festsetzung des Steuermessbetrages auch die Feststellung der sachlichen und persönlichen Abgabepflicht. Nach § 194 Abs 4 BAO ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden.Nach Paragraph 194, Absatz 4, BAO ist der Inhalt der Messbescheide von Amts wegen denjenigen abgabe- oder beitragsberechtigten Körperschaften mitzuteilen, denen die Festsetzung der Abgaben oder Beiträge obliegt. Die mitzuteilenden Daten können im Einvernehmen mit den genannten Körperschaften in geeigneter elektronischer Form übermittelt werden. 5.3.

§ 104

Abs 5 BAO wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.5.3.

Paragraph 104, Absatz 5, BAO wirkt ein Grundsteuermessbescheid, soweit er die sachliche Abgabepflicht und die Höhe des Steuermessbetrages betrifft, auch gegen den Rechtsnachfolger auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt, örtlich zuständig für die Erlassung der Grundsteuermessbescheide ist

§ 22Abs 2 Z 3 AVOG 2010 das Lagefinanzamt.

Die Festsetzung der Steuer, deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nach § 18 Abs 1 letzter Satz FAG 2008 den Gemeinden. Ihnen obliegt auch die Berücksichtigung zeitlicher Grundsteuerbefreiungen. Durch Mitteilung des Inhaltes der Grundsteuermessbescheide erlangen die Gemeinden keine Parteistellung, vor allem kein Recht, die Messbescheide mit Bescheidbeschwerde anzufechten (Ritz, BAO zu § 194, Rz 6ff).Der Grundsteuermessbetrag wird durch Anwendung der Steuermesszahl auf den Einheitswert ermittelt, örtlich zuständig für die Erlassung der Grundsteuermessbescheide ist

Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, AVOG 2010 das Lagefinanzamt. Die Festsetzung der Steuer, deren Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt nach Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz FAG 2008 den Gemeinden. Ihnen obliegt auch die Berücksichtigung zeitlicher Grundsteuerbefreiungen. Durch Mitteilung des Inhaltes der Grundsteuermessbescheide erlangen die Gemeinden keine Parteistellung, vor allem kein Recht, die Messbescheide mit Bescheidbeschwerde anzufechten (Ritz, BAO zu Paragraph 194,, Rz 6ff). 5.4.

§ 1Abs 1 Grundsteuergesetz 1955 (Gr

StG 1955), BGBl Nr 149/1955 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 34/2010, unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:5.4.

Paragraph eins, Absatz eins, Grundsteuergesetz 1955 (GrStG 1955), Bundesgesetzblatt Nr 149 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2010,, unterliegt der Grundsteuer der inländische Grundbesitz. Grundbesitz ist:

  1. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
  2. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Paragraphen 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes 1955);
  3. das Grundvermögen (§§ 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
  4. das Grundvermögen (Paragraphen 51 bis 56 des Bewertungsgesetzes 1955);
  5. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (§ 60 des Bewertungsgesetzes 1955).
  6. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebsgrundstücken besteht (Paragraph 60, des Bewertungsgesetzes 1955).

§ 2Gr

StG 1955 ist keine Grundsteuer zu entrichten für:

Paragraph 2, GrStG 1955 ist keine Grundsteuer zu entrichten für: 1. Grundbesitz

  1. a)des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (§ 6),
  2. a)des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird (Paragraph 6,),
  3. b)der Österreichischen Bundesbahnen, der für ihre Betriebs- oder Verwaltungszwecke benutzt wird. Die Befreiung beschränkt sich bei dem Grundbesitz, der für Betriebszwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an sich zu entrichtenden Steuer; 2. Grundbesitz
  4. a)der Österreichischen Gesellschaft vom Roten Kreuz und der ihr angeschlossenen Verbände, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für seine Aufgaben benutzt wird,
  5. b)eines Landes-Feuerwehrverbandes und der ihm angeschlossenen Freiwilligen Feuerwehren, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für Aufgaben der Feuerwehr benutzt wird; 3. Grundbesitz
  6. a)des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes,
  7. b)einer inländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar mildtätigen oder mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken dient, wenn der Grundbesitz vom Eigentümer für mildtätige Zwecke benutzt wird; 4. Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (§ 7). Nicht begünstigt sind jedoch4. Grundbesitz eines Sportvereines, der von ihm für sportliche Zwecke benutzt wird (Paragraph 7,). Nicht begünstigt sind jedoch
  8. a)Sportvereine, deren Aufwendungen erheblich über das zur Durchführung ihrer sportlichen Zwecke erforderliche Maß hinausgehen,
  9. b)Vereine die den Sport gewerbsmäßig betreiben (Berufssport); 5.
  10. a)Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
  11. b)Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für Zwecke der Seelsorge oder der religiösen Unterweisung benutzt wird,
  12. c)Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Verwaltungszwecke benutzt wird;
  13. d)Grundbesitz einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes, der von der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft als Altenheim benutzt wird, wenn der bestimmungsgemäße Gebrauch der Allgemeinheit freisteht und das Entgelt nicht in der Absicht, Gewinn zu erzielen, gefordert wird; 6. Grundbesitz einer der unter den Z 1 bis 5 lit a genannten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer anderen derartigen Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Z 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird;Grundbesitz einer der unter den Ziffer eins bis 5 Litera a, genannten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder Verbände, der von einer anderen derartigen Körperschaft, Personenvereinigung, Vermögensmasse oder einem anderen derartigen Verband für ihre nach den Ziffer eins bis 5 begünstigten Zwecke benutzt wird; 7.
  14. a)Grundbesitz, der von einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechtes für Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichtes oder der Erziehung, insbesondere für Zwecke von Schulen, Erziehungsanstalten, Schülerheimen, Halbinternaten, Tagesschulheimstätten, Lehrlingsheimen, Kindergärten, Kinderheimen, Horten oder Kindertagesstätten benutzt wird und nicht bereits nach den vorstehenden Vorschriften befreit ist. Wird der Grundbesitz nicht vom Eigentümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist,
  15. b)Grundbesitz, der nicht von den unter lit a genannten Körperschaften für die in lit a bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse liegt. Lit a zweiter Satz gilt entsprechend.Grundbesitz, der nicht von den unter Litera a, genannten Körperschaften für die in Litera a, bezeichneten Zwecke benutzt wird, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem für das Fachgebiet zuständigen Bundesminister anerkannt hat, dass der Benutzungszweck im öffentlichen Interesse liegt. Lit a zweiter Satz gilt entsprechend. Bei Vorliegen sämtlicher Befreiungsvoraussetzungen (einschließlich der Anerkennung) ist der Grundbesitz von der Entrichtung der Grundsteuer ab dem Beginn jenes Kalenderjahres befreit, das dem Kalenderjahr folgt, in dem dem Bundesminister für Finanzen bekanntgegeben wird, dass der Grundbesitz für die bezeichneten Zwecke benutzt wird; 8. Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt

§§ 1

und 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl Nr 1/1957, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt

§§ 34

bis 36 der Bundesabgabenordnung, BGBl Nr 194/1961, als gemeinnützig anzusehen ist. Z 7 lit a zweiter Satz gilt entsprechend;Grundbesitz, der für Zwecke einer Krankenanstalt

Paragraphen eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, benutzt wird, wenn die Krankenanstalt

Paragraphen 34 bis 36 der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, als gemeinnützig anzusehen ist. Ziffer 7, Litera a, zweiter Satz gilt entsprechend; 9.

  1. a)die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze, Brücken, künstlichen Wasserläufe, Häfen und Schienenwege, einschließlich der Seitengräben, Böschungen, Schutzstreifen, Schneedämme und der zwischen den Gleisen oder Fahrbahnen liegenden Geländestreifen,
  2. b)den dem Betrieb eines Flughafens des allgemeinen Verkehrs dienenden sowie den für den Flugsicherungsdienst benutzten Grundbesitz,
  3. c)die fließenden Gewässer (Ströme und Flüsse einschließlich der Altwasser sowie Bäche), die deren Abfluss regelnden Sammelbecken und die im Eigentum des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes stehenden Seen und Teiche,
  4. d)die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften, der Wassergenossenschaften und der Wasserverbände sowie sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten (§§ 41 bis 44 und 73 bis 97 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl Nr 215);
  5. d)die im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverhältnisse unterhaltenen Einrichtungen der Gebietskörperschaften, der Wassergenossenschaften und der Wasserverbände sowie sonstige der wasserrechtlichen Bewilligung unterliegende Schutz- und Regulierungswasserbauten (Paragraphen 41 bis 44 und 73 bis 97 des Wasserrechtsgesetzes 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215);
  6. e)die Bestattungsplätze; 10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für Zwecke von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsulaten dieses Staates benutzt wird, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit. 11. Grundbesitz, der von einer internationalen Organisation mit Sitz in Österreich oder von einer Einrichtung einer internationalen Organisation mit Sitz im Ausland als ihr ständiger Amtssitz benutzt wird, wenn die internationale Organisation oder ihre Einrichtung in Österreich persönlich steuerbefreit ist. Internationale Organisationen im Sinne dieser Bestimmung sind
  7. a)Organisationen, die ausschließlich aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden,
  8. b)Organisationen, die entweder zur Gänze aus juristischen Personen des öffentlichen Rechts mehrerer Staaten oder aus dieser Rechtsform nach gleichartigen Einrichtungen bestehen oder teilweise aus diesen und teilweise aus Staaten oder Staatenverbindungen gebildet werden.

§ 9Abs 1 Gr

StG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer:

Paragraph 9, Absatz eins, GrStG 1955 ist Schuldner der Grundsteuer: 1. Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand

§ 2aAbs 2 Z 2 von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;1.

Der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand ein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte. Dies gilt nicht hinsichtlich jenes Miteigentümers, dessen Anteil am Steuergegenstand

Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer 2, von der Entrichtung der Grundsteuer befreit ist;

  1. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs 2 Z 1) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
  2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören, der Eigentümer des Grund und Bodens für den gesamten Betrieb;
  3. im Falle des Baurechtes oder des Erbpachtrechtes der Berechtigte für den Grund und Boden und, wenn dieser bebaut ist, auch für die darauf stehenden Gebäude.

§ 12Gr

StG 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

Paragraph 12, GrStG 1955 ist Besteuerungsgrundlage der für den Veranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.

§ 18Abs 1 Gr

StG 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.

Paragraph 18, Absatz eins, GrStG 1955 ist bei der Berechnung der Grundsteuer von einem Steuermessbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der Steuermesszahl (Paragraph 19,) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden, Beträge über 0,5 Cent aufzurunden. Steuermessbeträge unter 15 Cent sind nicht festzustellen.

§ 27Abs 1 Gr

StG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt.

Paragraph 27, Absatz eins, GrStG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer nach einem Hundertsatz (Hebesatz) des Steuermessbetrages oder des auf die Gemeinde entfallenden Teiles des Steuermessbetrages zu berechnen. Der Hebesatz wird nach Maßgabe der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung von der Gemeinde festgesetzt. Nach § 27 Abs 2 GrStG 1955 muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (§ 1 Abs 2 Z 1) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (§ 1 Abs 2 Z 2). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.Nach Paragraph 27, Absatz 2, GrStG 1955 muss der Hebesatz für alle in der Gemeinde gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins,) einheitlich sein. Das gleiche gilt von dem Hebesatz für die in der Gemeinde gelegenen Grundstücke (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2,). Der Hebesatz für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kann jedoch von dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen.

§ 28Gr

StG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

Paragraph 28, GrStG 1955 ist der Jahresbetrag der Steuer mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.

§ 28aAbs 1 Gr

StG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

Paragraph 28 a, Absatz eins, GrStG 1955 entsteht der Abgabenanspruch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Grundsteuer auf Grund eines von der Gemeinde festgesetzten Hebesatzes erhoben werden soll.

§ 28cGr

StG 1955 wirkt ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen.

Paragraph 28 c, GrStG 1955 wirkt ein Grundsteuerbescheid auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Steuergegenstand nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz. In diesen Fällen gilt mit der Zustellung an den Rechtsvorgänger (Vorgänger) auch die Bekanntgabe des Bescheides an den Rechtsnachfolger (Nachfolger) als vollzogen. 6.

§ 1Abs 1 Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz), LGBl Nr 38/1974, id

F 57/2009, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit: 6.

Paragraph eins, Absatz eins, Gesetz über die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (Grundsteuerbefreiungsgesetz), Landesgesetzblatt Nr 38 aus 1974,, in der Fassung 57 aus 2009,, sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit: Neu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,

  1. a)die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m2, beträgt, oder
  2. b)deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt.

§ 1

Abs 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Abs 1 eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, als selbständige Bauten.

Paragraph eins, Absatz 2, Grundsteuerbefreiungsgesetz gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, als selbständige Bauten.

§ 1

Abs 3 Grundsteuerbefreiungsgesetz erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.

Paragraph eins, Absatz 3, Grundsteuerbefreiungsgesetz erstreckt sich die Steuerbefreiung nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.

§ 3

Abs 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz ist die Steuerbefreiung bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

Paragraph 3, Absatz eins, Grundsteuerbefreiungsgesetz ist die Steuerbefreiung bei der Behörde schriftlich zu beantragen. 7.1. Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück in der Fstraße vom V F f S u S mit Kaufvertrag vom 18.04.2013 erworben. Somit ist der V F f S u S Eigentümer und

§ 9Gr

StG auch Steuerschuldner für die für das gegenständliche Objekt im Jahr 2014 angefallene Grundsteuer. Eine Grundsteuerbefreiung

§ 2Gr

StG liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Antrag auf eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nach der Aktenlage ebenfalls nicht vorliegend.7.1. Im gegenständlichen Fall wurde das Grundstück in der Fstraße vom römisch fünf F f S u S mit Kaufvertrag vom 18.04.2013 erworben. Somit ist der römisch fünf F f S u S Eigentümer und

Paragraph 9, GrStG auch Steuerschuldner für die für das gegenständliche Objekt im Jahr 2014 angefallene Grundsteuer. Eine Grundsteuerbefreiung

Paragraph 2, GrStG liegt nach der Aktenlage nicht vor. Ein Antrag auf eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz ist nach der Aktenlage ebenfalls nicht vorliegend. 7.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dem Erstbescheid fehle es an einer Begründung, so ist dem zu entgegnen, dass im Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 sehr wohl eine Begründung enthalten ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B wurde auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamtes B

§ 194BAO erlassen.

Nach den obigen Ausführungen ist die Gemeinde (hier die Stadt B) somit berechtigt die Grundsteuer als Gemeindeabgabe auf Grundlage des vom Finanzamt in der Mitteilung vom 30.09.2014 festgestellten Einheitswertes und des dazugehörigen Grundsteuermessbetrages einzuheben. Der Grundsteuerbescheid vom 21.10.2014 ist daher sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar.7.2. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, dem Erstbescheid fehle es an einer Begründung, so ist dem zu entgegnen, dass im Grundsteuerbescheid der Landeshauptstadt B vom 21.10.2014 sehr wohl eine Begründung enthalten ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Stadt B wurde auf Grundlage der Mitteilung des Finanzamtes B

Paragraph 194, BAO erlassen. Nach den obigen Ausführungen ist die Gemeinde (hier die Stadt B) somit berechtigt die Grundsteuer als Gemeindeabgabe auf Grundlage des vom Finanzamt in der Mitteilung vom 30.09.2014 festgestellten Einheitswertes und des dazugehörigen Grundsteuermessbetrages einzuheben. Der Grundsteuerbescheid vom 21.10.2014 ist daher sehr wohl schlüssig und nachvollziehbar. Zum Vorbringen, dass der Beschwerdeführer ein gemeinnütziger Verein sei und daher Anspruch auf Grundsteuerbefreiung hat, ist zu Folgendes dazu zu sagen: Gemeinnützig sind Maßnahmen zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Dazu gehört beispielsweise die Förderung der Kunst und Wissenschaft, Sport, Fürsorge, Erziehung, Denkmalpflege, Naturschutz und Heimatpflege, etc. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der genannten Zwecke nach Satzungen und tatsächlicher Geschäftsführung, das heißt, dass keine sonstigen Zwecke und kein Gewinnstreben im Vordergrund stehen dürfen. Dass eine dieser Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde, hat er weder vorgebracht noch nachgewiesen. Es wurde lediglich die Gemeinnützigkeit vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, in welcher Form die Gemeinnützigkeit bestehen soll. Aus den Vereinsstatuten ist nicht zu entnehmen, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Vereines anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

den §§ 34 ff BAO zugeführt würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zur Abklärung der Gemeinnützigkeit nicht geantwortet. Ebenso hat der Beschwerdeführer die im genannten Schreiben abverlangten Unterlagen, wie die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Protokolle der jährlichen Generalversammlungen der Jahre 2013 und 2014 dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Daher konnte eine Gemeinnützigkeit und insbesondere auch die

§ 2

Z 2 lit b des Grundsteuergesetzes zusätzlich für eine Grundsteuerbefreiung notwendige Mildtätigkeit nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des § 115 BAO nicht nachgekommen ist.Gemeinnützig sind Maßnahmen zur Förderung der Allgemeinheit auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet. Dazu gehört beispielsweise die Förderung der Kunst und Wissenschaft, Sport, Fürsorge, Erziehung, Denkmalpflege, Naturschutz und Heimatpflege, etc. Wesentliche Voraussetzung für die Gemeinnützigkeit ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der genannten Zwecke nach Satzungen und tatsächlicher Geschäftsführung, das heißt, dass keine sonstigen Zwecke und kein Gewinnstreben im Vordergrund stehen dürfen. Dass eine dieser Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würde, hat er weder vorgebracht noch nachgewiesen. Es wurde lediglich die Gemeinnützigkeit vom Beschwerdeführer behauptet, jedoch ohne nähere Ausführungen dazu zu machen, in welcher Form die Gemeinnützigkeit bestehen soll. Aus den Vereinsstatuten ist nicht zu entnehmen, dass das Vereinsvermögen im Falle einer Auflösung des Vereines anderen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

den Paragraphen 34, ff BAO zugeführt würde. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2015 zur Abklärung der Gemeinnützigkeit nicht geantwortet. Ebenso hat der Beschwerdeführer die im genannten Schreiben abverlangten Unterlagen, wie die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 sowie die Protokolle der jährlichen Generalversammlungen der Jahre 2013 und 2014 dem Landesverwaltungsgericht nicht vorgelegt. Daher konnte eine Gemeinnützigkeit und insbesondere auch die

Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b, des Grundsteuergesetzes zusätzlich für eine Grundsteuerbefreiung notwendige Mildtätigkeit nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht im Sinne des Paragraph 115, BAO nicht nachgekommen ist. Aufgrund des oben Gesagten geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Verein nicht um einen gemeinnützigen, mildtätigen und/oder auf kirchliche Zwecke gerichteten Verein handelt, sondern um einen Verein, der im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig ist und Einkünfte daraus erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer unterliegt somit der Steuerpflicht nach dem Grundsteuergesetz. Eine Ausnahme nach § 2 GrStG liegt nicht vor.Aufgrund des oben Gesagten geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich beim gegenständlichen Verein nicht um einen gemeinnützigen, mildtätigen und/oder auf kirchliche Zwecke gerichteten Verein handelt, sondern um einen Verein, der im Bereich der Vermietung und Verpachtung tätig ist und Einkünfte daraus erwirtschaftet. Der Beschwerdeführer unterliegt somit der Steuerpflicht nach dem Grundsteuergesetz. Eine Ausnahme nach Paragraph 2, GrStG liegt nicht vor. Zum Vorbringen, dass das Objekt gerade saniert worden ist, ist zu sagen, dass nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz eine befristete Befreiung von der Grundsteuer nach den Bestimmungen des § 1 des Grundsteuerbefreiungsgesetzes auf Antrag möglich ist. Ein solcher Antrag ist bei der Gemeinde (hier Stadt B) einzubringen und hat diese zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befristete Befreiung vorliegen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann darüber nicht abgesprochen werden.Zum Vorbringen, dass das Objekt gerade saniert worden ist, ist zu sagen, dass nach dem Grundsteuerbefreiungsgesetz eine befristete Befreiung von der Grundsteuer nach den Bestimmungen des Paragraph eins, des Grundsteuerbefreiungsgesetzes auf Antrag möglich ist. Ein solcher Antrag ist bei der Gemeinde (hier Stadt B) einzubringen und hat diese zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine befristete Befreiung vorliegen. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren kann darüber nicht abgesprochen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.473.001.R10.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.