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{'item': 'LVwG-302-006/R5-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum23.10.2015 GeschäftszahlLVwG-302-006/R5-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des DI B M und der I M-A, beide S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, D, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde S vom 04.05.2015, betreffend Bewilligung einer Ferienwohnung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Herzog über die Beschwerde des DI B M und der römisch eins M-A, beide S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K S, D, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde S vom 04.05.2015, betreffend Bewilligung einer Ferienwohnung zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt I. die Gesetzesstelle wie folgt zu lauten hat: „§ 16 Abs 1 zweiter Satz Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999 und Nr 33/2005“.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt römisch eins. die Gesetzesstelle wie folgt zu lauten hat: „§ 16 Absatz eins, zweiter Satz Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, und Nr 33/2005“. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Eingabe vom 11.02.2015 beantragten die Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde S, für ihre Wohnung im Haus Vweg in S

  1. a)gemäß § 16 Abs 1 erster Satz Raumplanungsgesetz (RPG) eine Widmung festzulegen, dass sie alternativ sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnungszwecke genutzt werden kann, oder gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG eine alternative Ferienwohnungsberechtigung mit Bescheid zu erteilen, unda) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz Raumplanungsgesetz (RPG) eine Widmung festzulegen, dass sie alternativ sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnungszwecke genutzt werden kann, oder gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG eine alternative Ferienwohnungsberechtigung mit Bescheid zu erteilen, und
  2. b)eventualiter gemäß § 16 Abs 4 RPG eine Ferienwohnungsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn möglich mit einer alternativen Nutzungsmöglichkeit sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnungszwecke.
  3. b)eventualiter gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG eine Ferienwohnungsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn möglich mit einer alternativen Nutzungsmöglichkeit sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnungszwecke. Diese Anträge begründeten die Beschwerdeführer (zusammengefasst) damit, dass sie einen Anspruch auf die beantragte Widmung hätten, weil die Beschränkungen des § 16 RPG unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht seien und damit unwirksam seien.Diese Anträge begründeten die Beschwerdeführer (zusammengefasst) damit, dass sie einen Anspruch auf die beantragte Widmung hätten, weil die Beschränkungen des Paragraph 16, RPG unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht seien und damit unwirksam seien. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S (nur) über den auf § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG gestützten Hauptantrag der Beschwerdeführer. Dieser Antrag wurde im Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Gemeindevertretung der Marktgemeinde S (nur) über den auf Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG gestützten Hauptantrag der Beschwerdeführer. Dieser Antrag wurde im Spruchpunkt römisch eins. als unzulässig zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung (zusammengefasst) damit, dass § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG nur im Falle der Errichtung einer Ferienwohnung zur Anwendung komme, nicht aber in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Wohnung bereits längst errichtet worden sei und die Anträge daher auf eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung abzielten.Begründet wurde die Zurückweisung (zusammengefasst) damit, dass Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG nur im Falle der Errichtung einer Ferienwohnung zur Anwendung komme, nicht aber in einem Fall wie dem vorliegenden, wo die Wohnung bereits längst errichtet worden sei und die Anträge daher auf eine Bewilligung zur Nutzung als Ferienwohnung abzielten. 3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer insbesondere wie folgt in ihren subjektiven Rechten als verletzt erachten würden: § 16 Abs 1 RPG, insbesondere § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG, sei richtigerweise nicht nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden anzuwenden, sondern schaffe die Ersatzmöglichkeit, statt einer Verordnung für Ferienwohnungswidmungen durch Bescheid der Gemeindevertretung eine Widmung nach freiem Ermessen zu erteilen. Dies dann, wenn für das betroffene Grundstück kein Bebauungsplan vorliege. Diese Rechtslage werde von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde S verkannt;Paragraph 16, Absatz eins, RPG, insbesondere Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG, sei richtigerweise nicht nur auf die Neuerrichtung von Gebäuden anzuwenden, sondern schaffe die Ersatzmöglichkeit, statt einer Verordnung für Ferienwohnungswidmungen durch Bescheid der Gemeindevertretung eine Widmung nach freiem Ermessen zu erteilen. Dies dann, wenn für das betroffene Grundstück kein Bebauungsplan vorliege. Diese Rechtslage werde von der Gemeindevertretung der Marktgemeinde S verkannt; die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Widmung für eine Ferienwohnung die Ziele des § 2 RPG verletze;die Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass im vorliegenden Fall eine Widmung für eine Ferienwohnung die Ziele des Paragraph 2, RPG verletze; wenn die Voraussetzungen für einen Antrag auf Widmungserteilung nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG nicht vorlägen, hätte die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, sondern als unbegründet abgewiesen werden müssen;wenn die Voraussetzungen für einen Antrag auf Widmungserteilung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG nicht vorlägen, hätte die Beschwerde nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen, sondern als unbegründet abgewiesen werden müssen; die Bestimmungen des gesamten § 16 RPG stellten unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht dar. Dies bedeute, dass sie überhaupt nicht anwendbar seien. Dies habe dahingehend zu geschehen, dass sämtliche Ferienwohnungsbewilligungen, die beantragt würden, zu erteilen seien bzw die Bestimmungen den § 16 RPG zumindest überhaupt nicht anwendbar seien. Es dürfe deshalb über die normale Widmung für Wohnzwecke hinaus keine zusätzliche Voraussetzung für die Ferienwohnungsnutzung bzw -bewilligung gefordert werden.die Bestimmungen des gesamten Paragraph 16, RPG stellten unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nach EU-Recht dar. Dies bedeute, dass sie überhaupt nicht anwendbar seien. Dies habe dahingehend zu geschehen, dass sämtliche Ferienwohnungsbewilligungen, die beantragt würden, zu erteilen seien bzw die Bestimmungen den Paragraph 16, RPG zumindest überhaupt nicht anwendbar seien. Es dürfe deshalb über die normale Widmung für Wohnzwecke hinaus keine zusätzliche Voraussetzung für die Ferienwohnungsnutzung bzw -bewilligung gefordert werden. Weiters wird in der Beschwerde näher ausgeführt, wie die Bestimmung des § 16 RPG richtigerweise zu verstehen sei, und – mit eingehender Begründung – vorgebracht, dass die Beschränkungen des § 16 RPG gesamthaft die Voraussetzungen nach EU-Recht für eine Beschränkung nicht erfüllten und deshalb der gesamte § 16 RPG, auch in Verbindung mit § 2 RPG, und seine Beschränkungen für Ferienwohnungen derzeit überhaupt nicht anwendbar seien. Dies ergebe sich zunächst aus einem anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen der Ferienwohnungsbestimmung des § 16 RPG iVm § 2 RPG. Dieses Vertragsverletzungsverfahren habe dazu geführt, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des § 16 RPG zu 75 % neu gefasst habe und fast alle bisherigen Bestimmungen, insbesondere im § 16 Abs 1 zweiter Fall, § 16 Abs 4 und § 16 Abs 4a, als unzulässige Beschränkungen aufgehoben habe. Dies gemäß Anforderungen der EU-Kommission.Weiters wird in der Beschwerde näher ausgeführt, wie die Bestimmung des Paragraph 16, RPG richtigerweise zu verstehen sei, und – mit eingehender Begründung – vorgebracht, dass die Beschränkungen des Paragraph 16, RPG gesamthaft die Voraussetzungen nach EU-Recht für eine Beschränkung nicht erfüllten und deshalb der gesamte Paragraph 16, RPG, auch in Verbindung mit Paragraph 2, RPG, und seine Beschränkungen für Ferienwohnungen derzeit überhaupt nicht anwendbar seien. Dies ergebe sich zunächst aus einem anhängig gemachten Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission wegen der Ferienwohnungsbestimmung des Paragraph 16, RPG in Verbindung mit Paragraph 2, RPG. Dieses Vertragsverletzungsverfahren habe dazu geführt, dass der Landesgesetzgeber die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG zu 75 % neu gefasst habe und fast alle bisherigen Bestimmungen, insbesondere im Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Fall, Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 16, Absatz 4 a,, als unzulässige Beschränkungen aufgehoben habe. Dies gemäß Anforderungen der EU-Kommission. Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG erteilt werde. Weiters beantragten sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu zwei im Einzelnen ausgeführten Fragen.Die Beschwerdeführer beantragten, der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG erteilt werde. Weiters beantragten sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu zwei im Einzelnen ausgeführten Fragen. 4. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer an der Wohnung W 15 im Haus Vweg in S. Das betreffende Baugrundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde S als Wohngebiet ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. 5.1. Im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung lautete der § 16 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999 und Nr 33/2005, (auszugsweise) wie folgt: 5.1. Im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung lautete der Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, und Nr 33 aus 2005,, (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen

(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Absatz 4 a,Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,...“ 5.
  1. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 22/2015, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der § 16 dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden.5.
  2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der Paragraph 16, dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. Der § 16 RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: Der Paragraph 16, RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen
(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit. c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. d erteilt werden:Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden: a)Litera a auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs. 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen; b)Litera b auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; lit. a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß; c)Litera c auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder d)Litera d auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
(5)Absatz 5,Der Antrag nach Abs. 4 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.Der Antrag nach Absatz 4, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(6)Absatz 6,...“ 5.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).5.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte, sondern nach der neuen, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Z 16 der Novelle (§ 59 Abs 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren.Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Ziffer 16, der Novelle (Paragraph 59, Absatz 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren. Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen (vgl Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1 und 3).Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien vergleiche den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen vergleiche Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1 und 3). Aufgrund der daher vom Verwaltungsgericht anzuwendenden neuen Rechtslage war auf die von den Beschwerdeführern zur alten Rechtslage eingewendeten Widersprüche zum Unionsrecht und deren Konsequenzen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht näher einzugehen. 5.
  3. Dass vom Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Erwägungen abgewichen werden müsste, wie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht argumentiert wurde, kann nicht erkannt werden. Da laut Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1, mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt wurden, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer - dem innerstaatlichen Recht widersprechenden - Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer selbst vehement die EU-Widrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen.Da laut Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1, mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt wurden, besteht kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer - dem innerstaatlichen Recht widersprechenden - Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer selbst vehement die EU-Widrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen. Weiters ist zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass ein generelles „Verschlechterungsverbot“ bei den Grundfreiheiten nicht besteht. Daher kann unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung gesehen werden, die neue Rechtslage, nur weil sie geänderte Bewilligungsvoraussetzungen für Ferienwohnungen einführt, unangewendet zu lassen, zumal die Beschwerdeführer auch nicht konkret behaupten, dass die neue Rechtslage nicht EU-konform sei. Wie bei Anwendung der neuen Rechtslage das Diskriminierungsverbot unterlaufen werden soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil gerade mit der neuen Rechtslage die diskriminierungsfreie Anwendung der Ferienwohnungsbestimmungen gewährleistet werden soll. In der Anwendung der neuen Rechtslage kann auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 in der Rechtssache Winner Wetten erblickt werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die neuen Normen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechtes bilden. Es bestehen daher aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken, dass keine Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der RPG-Novelle anhängige Verfahren geschaffen wurden, sodass insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren gesehen wird. 5.
  4. Mit den Änderungen des § 16 RPG durch die RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 ist der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG (alt), auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag stützt, ersatzlos entfallen. Die neuen Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs 4 RPG idF LGBl Nr 22/2015 enthalten keinen mit § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG (alt) vergleichbaren Tatbestand. Die Beschwerdeführer haben auch nicht geltend gemacht, dass sich ihr Bewilligungsantrag auf einen der neuen Bewilligungstatbestände stützen würde.5.
  5. Mit den Änderungen des Paragraph 16, RPG durch die RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, ist der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG (alt), auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag stützt, ersatzlos entfallen. Die neuen Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, enthalten keinen mit Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG (alt) vergleichbaren Tatbestand. Die Beschwerdeführer haben auch nicht geltend gemacht, dass sich ihr Bewilligungsantrag auf einen der neuen Bewilligungstatbestände stützen würde. Da die Rechtsgrundlage für den ausdrücklich auf § 16 Abs 1 zweiter Satz RPG (alt) gestützten Bewilligungsantrag weggefallen ist, ist der Antrag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zB VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007, VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0036, und VwGH 28.05.2015, Ra 2015/07/0039) aus diesem Grunde unzulässig (geworden), sodass er zurückzuweisen ist. Da die Rechtsgrundlage für den ausdrücklich auf Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz RPG (alt) gestützten Bewilligungsantrag weggefallen ist, ist der Antrag im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB VwGH 10.10.2012, 2011/12/0007, VwGH 31.10.2014, Ra 2014/08/0036, und VwGH 28.05.2015, Ra 2015/07/0039) aus diesem Grunde unzulässig (geworden), sodass er zurückzuweisen ist. Bei diesem Ergebnis ist es unerheblich, dass die Behörde ihre Entscheidung über die Zurückweisung des Bewilligungsantrages auf einen anderen Zurückweisungsgrund gestützt hat, und erübrigt es sich, auf die zu diesem Zurückweisungsgrund in der Beschwerde vorgetragenen Einwände einzugehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5.
  6. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde durch entsprechende Zitierung der Nummern des Landesgesetzblattes verdeutlicht, dass sich der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer auf die alte Fassung des § 16 Abs 1 RPG stützt.5.
  7. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde durch entsprechende Zitierung der Nummern des Landesgesetzblattes verdeutlicht, dass sich der Bewilligungsantrag der Beschwerdeführer auf die alte Fassung des Paragraph 16, Absatz eins, RPG stützt.
  8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  9. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.302.006.R5.2015

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