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{'item': 'LVwG-302-004/R15-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum30.10.2015 GeschäftszahlLVwG-302-004/R15-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde 1. der Mag. A S, FL-T, 2. der E S, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Karl Schelling, Dornbirn, gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F vom 03.03.2015, zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der zweite Satz im Spruchpunkt 1. zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als der zweite Satz im Spruchpunkt 1. zu lauten hat wie folgt: „Dem Antrag von Mag. A S und E S vom 27.02.2014 auf Bewilligung zur Nutzung der im Gebäude K, auf GST-NR XXX, in EZ YYY, GB F, gelegenen Wohnung als Ferienwohnung wird stattgegeben und die Bewilligung zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 lit a Raumplanungsgesetz, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, erteilt.“„Dem Antrag von Mag. A S und E S vom 27.02.2014 auf Bewilligung zur Nutzung der im Gebäude K, auf GST-NR römisch 30 , in EZ YYY, GB F, gelegenen Wohnung als Ferienwohnung wird stattgegeben und die Bewilligung zur Nutzung dieser Wohnung als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, Raumplanungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, erteilt.“ Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit Eingabe vom 27.02.2014 beantragten die Beschwerdeführerinnen bei der Gemeinde F für das Wohnhaus in EZ YYY GB F, K,

  1. a)gemäß § 16 Abs 1 Raumplanungsgesetz (RPG) eine Widmung dahingehend zu erlassen, dass das Wohnhaus sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnzwecke genutzt werden kann,
  2. a)gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Raumplanungsgesetz (RPG) eine Widmung dahingehend zu erlassen, dass das Wohnhaus sowohl für Hauptwohnsitzzwecke als auch für Ferienwohnzwecke genutzt werden kann,
  3. b)eine Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen,
  4. b)eine Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen,
  5. c)in eventu die Gewährung einer Ferienwohnungswidmung gemäß § 16 Abs 4a RPG.
  6. c)in eventu die Gewährung einer Ferienwohnungswidmung gemäß Paragraph 16, Absatz 4 a, RPG. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Gemeindevertretung der Gemeinde F (nur) über den auf § 16 Abs 4 RPG gestützten Antrag der Beschwerdeführerinnen. Diesem Antrag wurde im Spruchpunkt 1. unter der Auflage stattgegeben, dass die Wohnung nur durch die Beschwerdeführerinnen als Ferienwohnung genutzt werden darf. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Gemeindevertretung der Gemeinde F (nur) über den auf Paragraph 16, Absatz 4, RPG gestützten Antrag der Beschwerdeführerinnen. Diesem Antrag wurde im Spruchpunkt 1. unter der Auflage stattgegeben, dass die Wohnung nur durch die Beschwerdeführerinnen als Ferienwohnung genutzt werden darf. 3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerinnen insbesondere wie folgt in ihren subjektiven Rechten als verletzt erachten würden: Die Bestimmungen des § 16 RPG stellten unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht dar, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung beim gesamten § 16 RPG nicht erfüllt seien. Nach EU-Recht bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung und damit zwingend auf Erteilung der beantragten Bewilligung, wie sie anderen ebenfalls erteilt worden sei. Dies gelte im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbotes und hätten Österreicher in EU-relevanten Bereichen nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung dieselben Ansprüche wie andere EU-Bürger nach dem EU-Recht. Nachdem die Voraussetzungen für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Niederlassungsfreiheit nicht erfüllt seien, seien die Beschränkungen unwirksam und § 16 RPG überhaupt nicht anwendbar. Weil anderen Projekten in der Gemeinde F Ferienwohnungsberichtigungen erteilt worden seien, hätte auch den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Diskriminierungsverbotes ebenfalls eine Ferienwohnungsberechtigung ohne irgendwelche Auflagen erteilt werden müssen. In § 16 Abs 4 bzw Abs 4a RPG sei keine Beschränkung nur auf einzelne Personen vorgesehen, sondern sei jedenfalls davon auszugehen, dass für alle Nachkommen eine Beschränkung der Ferienwohnungsnutzung durch die Auflage nicht erfolge. Den Beschwerdeführerinnen stehe ein Anspruch auf eine uneingeschränkte Ferienwohnungsberechtigung nach § 16 Abs 4 RPG zu.3. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Im Wesentlichen wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerinnen insbesondere wie folgt in ihren subjektiven Rechten als verletzt erachten würden: Die Bestimmungen des Paragraph 16, RPG stellten unzulässige Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit nach EU-Recht dar, weil die Voraussetzungen für eine zulässige Beschränkung beim gesamten Paragraph 16, RPG nicht erfüllt seien. Nach EU-Recht bestehe ein Anspruch auf Gleichbehandlung und damit zwingend auf Erteilung der beantragten Bewilligung, wie sie anderen ebenfalls erteilt worden sei. Dies gelte im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit sowie des allgemeinen Diskriminierungsverbotes und hätten Österreicher in EU-relevanten Bereichen nach dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung dieselben Ansprüche wie andere EU-Bürger nach dem EU-Recht. Nachdem die Voraussetzungen für Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit sowie der Niederlassungsfreiheit nicht erfüllt seien, seien die Beschränkungen unwirksam und Paragraph 16, RPG überhaupt nicht anwendbar. Weil anderen Projekten in der Gemeinde F Ferienwohnungsberichtigungen erteilt worden seien, hätte auch den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Diskriminierungsverbotes ebenfalls eine Ferienwohnungsberechtigung ohne irgendwelche Auflagen erteilt werden müssen. In Paragraph 16, Absatz 4, bzw Absatz 4 a, RPG sei keine Beschränkung nur auf einzelne Personen vorgesehen, sondern sei jedenfalls davon auszugehen, dass für alle Nachkommen eine Beschränkung der Ferienwohnungsnutzung durch die Auflage nicht erfolge. Den Beschwerdeführerinnen stehe ein Anspruch auf eine uneingeschränkte Ferienwohnungsberechtigung nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG zu. Weiters wird in der Beschwerde näher ausgeführt, wie die Bestimmung des § 16 RPG richtigerweise zu verstehen sei, und – mit eingehender Begründung – vorgebracht, dass die Beschränkungen des § 16 RPG gesamthaft die Voraussetzungen nach EU-Recht für eine Beschränkung nicht erfüllten und deshalb der gesamte § 16 RPG, auch in Verbindung mit § 2 RPG, und seine Beschränkungen für Ferienwohnungen derzeit überhaupt nicht anwendbar seien. Zur Abwendung eines diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission habe der Landesgesetzgeber die Ferienwohnungsbestimmungen des § 16 RPG im März 2015 saniert und 80 % dieser Bestimmungen aufgehoben.Weiters wird in der Beschwerde näher ausgeführt, wie die Bestimmung des Paragraph 16, RPG richtigerweise zu verstehen sei, und – mit eingehender Begründung – vorgebracht, dass die Beschränkungen des Paragraph 16, RPG gesamthaft die Voraussetzungen nach EU-Recht für eine Beschränkung nicht erfüllten und deshalb der gesamte Paragraph 16, RPG, auch in Verbindung mit Paragraph 2, RPG, und seine Beschränkungen für Ferienwohnungen derzeit überhaupt nicht anwendbar seien. Zur Abwendung eines diesbezüglichen Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen Kommission habe der Landesgesetzgeber die Ferienwohnungsbestimmungen des Paragraph 16, RPG im März 2015 saniert und 80 % dieser Bestimmungen aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen beantragten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß § 16 Abs 4 RPG erteilt werde. Weiters regten sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu vier in einzelnen ausgeführten Fragen an.Die Beschwerdeführerinnen beantragten, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben und in der Sache selbst dahingehend zu entscheiden, dass die beantragte Ferienwohnungsbewilligung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG erteilt werde. Weiters regten sie die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens an den EuGH zu vier in einzelnen ausgeführten Fragen an. 4. Folgender Sachverhalt steht fest: Mag. A S und E S sind Eigentümerinnen des GST-NR XXX in EZ YYY, GB F, in K, F. Der vormalige Eigentümer, K S, ist im Jahr 2010 verstorben. E S, Ehegattin des K S, und Mag. A S, Tochter des K S, gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers. Die Liegenschaft GST-NR XXX ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde F als Baufläche/Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Bei dem auf diesem Grundstück errichteten Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilien-Wohnhaus, in welchem nur eine Wohnung vorhanden ist.Mag. A S und E S sind Eigentümerinnen des GST-NR römisch 30 in EZ YYY, GB F, in K, F. Der vormalige Eigentümer, K S, ist im Jahr 2010 verstorben. E S, Ehegattin des K S, und Mag. A S, Tochter des K S, gehören zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers. Die Liegenschaft GST-NR römisch 30 ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde F als Baufläche/Wohngebiet („BW“) ohne Zusatzwidmung für Ferienwohnungen ausgewiesen. Bei dem auf diesem Grundstück errichteten Wohnhaus handelt es sich um ein Einfamilien-Wohnhaus, in welchem nur eine Wohnung vorhanden ist. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde F vom 29.08.2014, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Mag. A S und E S auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung für das gegenständliche Wohnhaus aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 16 Abs 4 RPG, LGBl Nr 39/1996 idgF, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung F vom 03.03.2015, insofern Folge gegeben, als den Beschwerdeführerinnen die beantragte Bewilligung zur Nutzung der Wohnung K auf EZ YYY, GB F, als Ferienwohnung gemäß § 16 Abs 4 RPG unter der Auflage erteilt wurde, dass die Wohnung nur durch die Beschwerdeführerinnen als Ferienwohnung genutzt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde F vom 29.08.2014, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerinnen Mag. A S und E S auf Erteilung einer Ferienwohnungsbewilligung für das gegenständliche Wohnhaus aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, idgF, abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Gemeindevertretung F vom 03.03.2015, insofern Folge gegeben, als den Beschwerdeführerinnen die beantragte Bewilligung zur Nutzung der Wohnung K auf EZ YYY, GB F, als Ferienwohnung gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RPG unter der Auflage erteilt wurde, dass die Wohnung nur durch die Beschwerdeführerinnen als Ferienwohnung genutzt werden darf. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehrige Beschwerde. 5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um ein Einfamilien-Wohnhaus handelt und darin nur eine Wohnung vorhanden ist. Weiters haben die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag dahingehend modifiziert, dass für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sein sollte, die beantragte Bewilligung auf § 16 Abs 4 lit a, allenfalls lit b, des Raumplanungsgesetzes LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015 („RPG neu“) gestützt wird.5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass es sich beim gegenständlichen Wohnhaus um ein Einfamilien-Wohnhaus handelt und darin nur eine Wohnung vorhanden ist. Weiters haben die Beschwerdeführerinnen ihren Antrag dahingehend modifiziert, dass für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sein sollte, die beantragte Bewilligung auf Paragraph 16, Absatz 4, Litera a,, allenfalls Litera b,, des Raumplanungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, („RPG neu“) gestützt wird. 6.1. Im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung lautete der § 16 RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 43/1999 und Nr 33/2005, (auszugsweise) wie folgt: 6.1. Im Zeitpunkt der angefochtenen behördlichen Entscheidung lautete der Paragraph 16, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 43 aus 1999, und Nr 33 aus 2005,, (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen

(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen. Auf anderen als solchen Flächen kann in Wohn-, Kern- und Mischgebieten die Errichtung von Ferienwohnungen durch die Gemeindevertretung bewilligt werden, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung liegt im behördlichen Ermessen und kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Bewilligung der Gemeindevertretung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Bewilligung rechtswidrig ist.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im § 2 genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Abs. 1 nicht zulässig.Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände kann die Gemeinde auf Antrag die Nutzung von Wohnungen und Wohnräumen als Ferienwohnung bewilligen, wenn dadurch die Erreichung der im Paragraph 2, genannten Raumplanungsziele nicht gefährdet wird. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Ein Zubau an Wohnungen und Wohnräumen, die zu Ferienzwecken benützt werden, ist ohne Widmung nach Absatz eins, nicht zulässig.
(4a)Absatz 4 a,Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.Wohnungen und Wohnräume, die dem Wohnungseigentümer nachweislich mindestens fünf Jahre zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs gedient haben, dürfen von diesem und seinen Familienangehörigen als Ferienwohnungen benutzt werden. Dieses Recht geht – ungeachtet der Dauer der ganzjährigen Nutzung durch den Erblasser – auf die Rechtsnachfolger von Todes wegen, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, über. Wer sich auf eine solche Berechtigung beruft, hat auf Verlangen der Gemeinde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gemeinde kann durch Bescheid feststellen, ob für diese Person die Berechtigung zur Nutzung als Ferienwohnung gegeben ist. Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,...“ 6.
  1. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl Nr 22/2015, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der § 16 dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden.6.
  2. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides änderte sich die Rechtslage. Am 13.05.2015 trat das Gesetz über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, in Kraft, mit dem die Bestimmungen über Ferienwohnungen, insbesondere der Paragraph 16, dieses Gesetzes, wesentlich geändert wurden. Der § 16 RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt:Der Paragraph 16, RPG lautet nunmehr (auszugsweise) wie folgt: „§ 16 Ferienwohnungen
(1)Absatz eins,In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (§ 28) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.In Kern-, Wohn- und Mischgebieten können mit Widmung besondere Flächen festgelegt werden, auf denen bei Vorliegen eines rechtswirksamen Bebauungsplanes (Paragraph 28,) auch oder nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Abs. 4 – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.Die Errichtung bzw. die Nutzung von Wohnungen oder Wohnräumen als Ferienwohnung ist – abgesehen von der Ausnahme nach Absatz 4, – nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind. In Gebäuden auf Flächen, auf denen nur Ferienwohnungen errichtet werden dürfen, darf ein ständiger Wohnsitz nicht begründet und aufrechterhalten werden.
(4)Absatz 4,Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der lit c auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach lit. d erteilt werden:Die Gemeindevertretung kann in folgenden Fällen die Nutzung – im Falle der Litera c, auch die Errichtung – von Wohnungen oder Wohnräumen, die nach den raumplanungsrechtlichen Vorschriften für Wohnzwecke genutzt werden dürfen, als Ferienwohnung mit Bescheid bewilligen; im Falle eines Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes darf nur eine Bewilligung nach Litera d, erteilt werden: a)Litera a auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Abs. 7), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers gehört und die Wohnung oder der Wohnraum ihm oder anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient; eine solche Bewilligung berechtigt nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen (Absatz 7,), die betreffende Wohnung oder den betreffenden Wohnraum als Ferienwohnung zu nutzen; b)Litera b auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; lit a letzter Teilsatz gilt sinngemäß;auf Antrag des Eigentümers der betreffenden Wohnung oder des betreffenden Wohnraums, wenn er zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen Eigentümers gehört und ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine Verwendung zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs nicht möglich oder zumutbar ist, die Wohnung oder der Wohnraum anderen Personen nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dient und der Antragsteller im Hinblick auf besondere persönliche, insbesondere familiäre Verhältnisse ein Interesse an der Nutzung der Wohnung oder des Wohnraums als Ferienwohnung hat; Litera a, letzter Teilsatz gilt sinngemäß; c)Litera c auf Antrag des Eigentümers eines gastgewerblichen Beherbergungsbetriebes, wenn die Nutzung als Ferienwohnung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung des Beherbergungsbetriebes aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, die Geschossflächen der betroffenen Ferienwohnungen im Verhältnis zu den Geschossflächen der der gewerblichen Beherbergung dienenden Gebäude oder Gebäudeteile 10 % nicht übersteigen, die betroffenen Ferienwohnungen in einem räumlichen Naheverhältnis zum Beherbergungsbetrieb stehen und mit diesem in organisatorischer oder funktionaler Hinsicht eine Einheit bilden; oder d)Litera d auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnteils eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes, wenn das Gebäude in einem mit Verordnung der Gemeindevertretung ausgewiesenen Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebiet liegt und der Eigentümer nachweist, dass die ortsübliche landwirtschaftliche Bewirtschaftung der ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen in diesem Gebiet rechtlich und tatsächlich gesichert ist und die darauf befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden. Eine solche Verordnung der Gemeindevertretung darf nur Flächen erfassen, die als Maisäß, Vorsäß oder Alpe genutzt werden oder früher genutzt wurden und aufgrund ihrer Charakteristik als Kulturlandschaft erhaltenswert sind; die Verordnung der Gemeindevertretung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; die Genehmigung darf von der Landesregierung nur versagt werden, wenn die Verordnung rechtswidrig ist.
(5)Absatz 5,Der Antrag nach Abs 4 hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.Der Antrag nach Absatz 4, hat die zur Beurteilung des Vorliegens der jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben zu enthalten. Die Richtigkeit dieser Angaben ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen. Die Bewilligung kann erforderlichenfalls befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden. Die Bewilligung kann mit Bescheid widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen ihrer Erteilung nicht oder nicht mehr vorliegen.
(6)Absatz 6,...
(7)Absatz 7,Nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen, die mit dem Bewilligungsinhaber in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegereltern, Stief-, Wahl-, Pflege- und Schwiegerkinder, Nichten und Neffen, sowie die Person, mit der der Bewilligungsinhaber in Lebensgemeinschaft lebt sowie deren Kinder.
(8)Absatz 8,...“ 6.
  1. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105).6.
  2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Behörden ihrer Entscheidung in der Sache grundsätzlich das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht zugrunde zu legen vergleiche etwa VwGH 28.06.1994, 93/04/0238, und VwGH 16.04.1998, 98/05/0040). In gleicher Weise hat das Verwaltungsgericht, wenn es in der Sache selbst entscheidet, seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche etwa VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076, und VwGH 29.01.2015, Ro 2014/07/0105). Dies bedeutet für die Entscheidung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerinnen nicht nach der Rechtslage zu beurteilen ist, die die Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides anzuwenden hatte, sondern nach der neuen, seit 13.05.2015 geltenden Rechtslage. Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Z 16 der Novelle (§ 59 Abs 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren.Eine andere Betrachtungsweise wäre dann geboten, wenn der Gesetzgeber der RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck gebracht hätte, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Übergangsbestimmungen in der Ziffer 16, der Novelle (Paragraph 59, Absatz 22 bis 26) enthalten keine Regelung für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängige Verfahren. Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien (vgl den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 16 Abs. 1 zweiter Satz und § 16 Abs. 4 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen (vgl Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1 und 3). Begleitend dazu enthalten die Gesetzesmaterialien vergleiche den Bericht zur Regierungsvorlage, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 14f) folgenden Hinweis: „Es wird darauf hingewiesen, dass Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung über diese Anträge maßgeblichen Rechtslage zu beurteilen sind. Folglich ist für Anträge, über die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Novelle noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, die mit der gegenständlichen Novelle geschaffene Rechtslage maßgeblich.“ Daraus erhellt die Absicht des Gesetzgebers, dass die genannten Bestimmungen nicht mehr angewendet werden sollen. Dies ist offensichtlich vor dem Hintergrund zu sehen, dass es dem Gesetzgeber mit den neuen Bestimmungen für Ferienwohnungen wesentlich auch darum gegangen ist, die von der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 geäußerten Bedenken an der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ua gegen die genannten Bestimmungen gerichtet haben, auszuräumen vergleiche Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1 und 3). Aufgrund der daher vom Verwaltungsgericht anzuwendenden neuen Rechtslage war auf die von den Beschwerdeführerinnen zur alten Rechtslage eingewendeten Widersprüche zum Unionsrecht und deren Konsequenzen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht näher einzugehen. 6.
  3. Dass vom Grundsatz, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat, im vorliegenden Fall aus europarechtlichen Erwägungen abgewichen werden müsste, wie dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgebracht wurde, kann nicht erkannt werden. Laut dem Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35/2014, XXX. LT, Teil B, S 1, wurden mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer – dem innerstaatlichen Recht widersprechenden – Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen selbst vehement die EU-Widrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen. Laut dem Bericht zur Regierungsvorlage der RPG-Novelle, Blg 35 aus 2014,, römisch 30 . LT, Teil B, S 1, wurden mit der Schaffung der neuen Ferienwohnungsbestimmungen die Bedenken der Europäischen Kommission im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/4152 ausgeräumt. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass im Falle der Anwendung der neuen Rechtslage für die Antragsteller die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert würde, sodass die behauptete Beeinträchtigung des Effizienzgebotes nicht gesehen wird. Ganz im Gegenteil könnte in einer – dem innerstaatlichen Recht widersprechenden – Anwendung der alten Rechtslage eine Beeinträchtigung des Effizienzgebotes gesehen werden, weil dies dazu führen würde, dass die Anwendung von Gesetzesbestimmungen, die bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, prolongiert würde. Im Übrigen haben die Beschwerdeführerinnen selbst vehement die EU-Widrigkeit der alten Rechtslage beanstandet. Aus dem Unionsrecht ist kein Anspruch abzuleiten, dass Bestimmungen, die in einem Vertragsverletzungsverfahren als unionsrechtswidrig beanstandet wurden, weiterhin angewendet werden müssen. Weiters ist zum Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auszuführen, dass ein generelles „Verschlechterungsverbot“ bei den Grundfreiheiten nicht besteht. Daher kann unter diesem Gesichtspunkt keine Verpflichtung gesehen werden, die neue Rechtslage, nur weil sie geänderte Bewilligungsvoraussetzungen für Ferienwohnungen einführt, unangewendet zu lassen. Wie bei Anwendung der neuen Rechtslage das Diskriminierungsverbot unterlaufen werden soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil gerade mit der neuen Rechtslage die diskriminierungsfreie Anwendung der Ferienwohnungsbestimmungen gewährleistet werden soll. In der Anwendung der neuen Rechtslage kann auch kein Widerspruch zum Urteil des EuGH vom 08.09.2010 in der Rechtssache Winner Wetten erblickt werden, weil nicht davon auszugehen ist, dass die neuen Normen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechtes bilden. Es bestehen daher aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken, dass keine Übergangsbestimmungen für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der RPG-Novelle anhängige Verfahren geschaffen wurden, sodass insoweit kein Anlass für ein Vorabentscheidungsverfahren gesehen wird. Ebenso bestehen aus den dargelegten Gründen keine Bedenken an der EU-Rechtskonformität der neuen Ferienwohnungsbestimmungen, weshalb auch diesbezüglich – wie von den Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung angeregt – keine Vorabentscheidung einzuholen war. 6.
  4. Mit den Änderungen des § 16 RPG durch die RPG-Novelle LGBl Nr 22/2015 wurde der Bewilligungstatbestand nach § 16 Abs 4 RPG (alt) modifiziert. Die neuen Bewilligungstatbestände nach § 16 Abs 4 lit a und lit b RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LBGl Nr 22/2015, enthalten mit § 16 Abs 4 RPG (alt) vergleichbare Tatbestände. Die Beschwerdeführerinnen haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihren Bewilligungsantrag für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sei, auf den neuen Bewilligungstatbestand des § 16 Abs 4 lit a, allenfalls lit b, stützen. Im vorliegenden Fall gehören die Beschwerdeführerinnen zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers und dient die Wohnung ihnen nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Sinne des § 16 Abs 4 lit a RPG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung liegen damit vor.6.
  5. Mit den Änderungen des Paragraph 16, RPG durch die RPG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015, wurde der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 16, Absatz 4, RPG (alt) modifiziert. Die neuen Bewilligungstatbestände nach Paragraph 16, Absatz 4, Litera a und Litera b, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung LBGl Nr 22 aus 2015,, enthalten mit Paragraph 16, Absatz 4, RPG (alt) vergleichbare Tatbestände. Die Beschwerdeführerinnen haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihren Bewilligungsantrag für den Fall, dass die neue Rechtslage anzuwenden sei, auf den neuen Bewilligungstatbestand des Paragraph 16, Absatz 4, Litera a,, allenfalls Litera b,, stützen. Im vorliegenden Fall gehören die Beschwerdeführerinnen zum Kreis der gesetzlichen Erben des vormaligen, bereits verstorbenen Eigentümers und dient die Wohnung ihnen nicht zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Bestimmung liegen damit vor. Gemäß dem letzten Teilsatz des § 16 Abs 4 lit a RPG berechtigt eine solche Bewilligung nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen im Sinne des Abs 7, die betreffende Wohnung zu nutzen. Die von der Berufungsbehörde statuierte Auflage, dass nur die Beschwerdeführerinnen selbst von der erteilten Ferienwohnungsbewilligung Gebrauch machen dürfen (und damit nicht auch ihre Angehörigen im Sinne des § 16 Abs 7 RPG) steht im Widerspruch zu § 16 Abs 7 RPG. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist die von der Berufungsbehörde statuierte Auflage nicht (mehr) zulässig. Die Bewilligung war daher gemäß § 16 Abs 4 lit a RPG, LGBl Nr 39/1996 idF LGBl Nr 22/2015, uneingeschränkt zu erteilen. Gemäß dem letzten Teilsatz des Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG berechtigt eine solche Bewilligung nur den Bewilligungsinhaber und seine nahen Angehörigen im Sinne des Absatz 7,, die betreffende Wohnung zu nutzen. Die von der Berufungsbehörde statuierte Auflage, dass nur die Beschwerdeführerinnen selbst von der erteilten Ferienwohnungsbewilligung Gebrauch machen dürfen (und damit nicht auch ihre Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 7, RPG) steht im Widerspruch zu Paragraph 16, Absatz 7, RPG. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist die von der Berufungsbehörde statuierte Auflage nicht (mehr) zulässig. Die Bewilligung war daher gemäß Paragraph 16, Absatz 4, Litera a, RPG, Landesgesetzblatt Nr 39 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2015,, uneingeschränkt zu erteilen.
  6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.302.004.R15.2015

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