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{'item': 'LVwG-1-517/R14-2014'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 9§ 97§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum04.11.2015 GeschäftszahlLVwG-1-517/R14-2014 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs 1 VSt

G strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T N Gesellschaft mbH, M, diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXX, A H zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe. Das genannte Fahrzeug sei am 03.01.2014 in F, Rstraße, von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden festgesetzt.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG strafrechtlich verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma T N Gesellschaft mbH, M, diese sei Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, zu verantworten, dass diese Firma das Fahrzeug mit dem Kennzeichen römisch 30 , A H zum Lenken überlassen habe, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe. Das genannte Fahrzeug sei am 03.01.2014 in F, Rstraße, von der genannten Person gelenkt worden. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG). Es wurde eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 73 Stunden festgesetzt.

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er A H das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe und dieser zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Es liege jedoch kein diesbezügliches Verschulden vor. Das Überlassen des Lenkens müsse zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer müsse es zumindest ernsthaft für möglich halten und es billigend in Kauf nehmen, dass die Person, der er das Fahrzeug zum Lenken überlasse, nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfüge. Genau dies liege nicht vor. Es sei dem Beschwerdeführer von A H zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er lediglich über eine befristete Lenkberechtigung verfügt habe. Es habe keinen Grund gegeben, an der ihm vorgelegten Lenkberechtigung zu zweifeln. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, das gesamte Kleingedruckte auf der Lenkberechtigung im Hinblick auf eine Befristung zu überprüfen. Die abgelaufene Befristung sei selbst geschulten Polizeibeamten nicht aufgefallen. Weiters könne die Übertretung dem Beschwerdeführer nicht als Gefährdungshandlung im strafrechtlichen Sinn zur Last gelegt werden, wenn er gewusst habe oder wenigstens annehmen habe können, dass jene Person, in einem den Erfordernissen des Straßenverkehrs entsprechenden Maße zur Lenkung des Fahrzeuges, wenn auch ohne Berechtigung, befähigt sei. Es sei nicht die Pflicht des Beschwerdeführers Nachforschungen anzustellen. Insbesondere habe er gewusst, dass A H grundsätzlich über eine Lenkberechtigung verfüge und habe somit davon ausgehen können, dass A H befähigt sei, ein KFZ zu lenken. Insbesondere sei der Besitzer eines KFZ und Dienstgeber seiner Verpflichtung nach Abs 1 Z 3 nachgekommen, wenn er vor der ersten Übergabe seines KFZ an den Lenker und Dienstnehmer dessen Lenkberechtigung im Hinblick auf die von diesem zu erbringenden Dienstleistungen überprüft habe. Er sei aber nicht gehalten, von dem Dienstnehmer vor Antritt jeder Fahrt die neuerliche Vorweisung der Lenkberechtigung zu verlangen.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er A H das Fahrzeug zum Lenken überlassen habe und dieser zu dem im Straferkenntnis angeführten Zeitpunkt nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei. Es liege jedoch kein diesbezügliches Verschulden vor. Das Überlassen des Lenkens müsse zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen. Der Zulassungsbesitzer müsse es zumindest ernsthaft für möglich halten und es billigend in Kauf nehmen, dass die Person, der er das Fahrzeug zum Lenken überlasse, nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfüge. Genau dies liege nicht vor. Es sei dem Beschwerdeführer von A H zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass er lediglich über eine befristete Lenkberechtigung verfügt habe. Es habe keinen Grund gegeben, an der ihm vorgelegten Lenkberechtigung zu zweifeln. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, das gesamte Kleingedruckte auf der Lenkberechtigung im Hinblick auf eine Befristung zu überprüfen. Die abgelaufene Befristung sei selbst geschulten Polizeibeamten nicht aufgefallen. Weiters könne die Übertretung dem Beschwerdeführer nicht als Gefährdungshandlung im strafrechtlichen Sinn zur Last gelegt werden, wenn er gewusst habe oder wenigstens annehmen habe können, dass jene Person, in einem den Erfordernissen des Straßenverkehrs entsprechenden Maße zur Lenkung des Fahrzeuges, wenn auch ohne Berechtigung, befähigt sei. Es sei nicht die Pflicht des Beschwerdeführers Nachforschungen anzustellen. Insbesondere habe er gewusst, dass A H grundsätzlich über eine Lenkberechtigung verfüge und habe somit davon ausgehen können, dass A H befähigt sei, ein KFZ zu lenken. Insbesondere sei der Besitzer eines KFZ und Dienstgeber seiner Verpflichtung nach Absatz eins, Ziffer 3, nachgekommen, wenn er vor der ersten Übergabe seines KFZ an den Lenker und Dienstnehmer dessen Lenkberechtigung im Hinblick auf die von diesem zu erbringenden Dienstleistungen überprüft habe. Er sei aber nicht gehalten, von dem Dienstnehmer vor Antritt jeder Fahrt die neuerliche Vorweisung der Lenkberechtigung zu verlangen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ua ergänzend vor, dass im Straferkenntnis die Tatzeit nicht hinreichend konkretisiert sei, da lediglich das Datum, jedoch nicht die konkrete Uhrzeit im Spruch des Straferkenntnisses aufscheine. Auch der Tatort sei unzutreffend, da sich dieser nur auf den Ort des Überlassens beziehen könne.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T N Gesellschaft mbH, M, die Zulassungsbesitzerin des Mietwagenfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XXX ist.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der T N Gesellschaft mbH, M, die Zulassungsbesitzerin des Mietwagenfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 30 ist. Dem damals bei der T N Gesellschaft mbH angestellten A H wurde als Lenker des angeführten Mietwagenfahrzeuges in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.02.2014, Zl X-9-2014/04950, vorgeworfen, er habe am 03.01.2014 um 10:25 Uhr in F, Rstraße, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung

§ 97Abs 5 St

VO festgestellt worden. Er habe die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig.Dem damals bei der T N Gesellschaft mbH angestellten A H wurde als Lenker des angeführten Mietwagenfahrzeuges in der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.02.2014, Zl X-9-2014/04950, vorgeworfen, er habe am 03.01.2014 um 10:25 Uhr in F, Rstraße, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies sei bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO festgestellt worden. Er habe die postalische Einzahlung der Organstrafverfügung nicht durchgeführt. Es wurde eine Geldstrafe von 50 Euro und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Stunden festgesetzt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer sodann vorgeworfen, er habe die ihm zur Last gelegte Übertretung am 03.01.2014 in F, Rstraße, begangen. Eine Uhrzeit ist im Spruch nicht angeführt. Bereits in der gegen den Beschwerdeführer ergangenen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft D vom 02.06.2014 wurde als Tatzeit nur der 03.01.2014, ohne Angabe einer Uhrzeit, angeführt. 4.

§ 44aVerwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl Nr 52/1991, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:4.

Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

  1. die als erwiesen angenommene Tat;
  2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
  3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
  4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
  5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. 5.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.5.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht darauf, dass ihm die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat. Die Umschreibung der Tat muss die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (VwGH 31.01.2000, 97/10/0139). Sie hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (VwGH 17.04.2012, 2010/04/0057). Für eine Bezeichnung der Tat in tatsächlicher Hinsicht ist es erforderlich, das Geschehen, also jenes eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten – hinreichend genau nach Zeit und Ort – zu umschreiben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² Anm 4). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).Für eine Bezeichnung der Tat in tatsächlicher Hinsicht ist es erforderlich, das Geschehen, also jenes eine Vorschrift übertretende Verhalten des Beschuldigten – hinreichend genau nach Zeit und Ort – zu umschreiben (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II² Anmerkung 4). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173). Bei der Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG richtet sich Tatort und Tatzeit nach dem „Lenken“, in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (VwGH 20.05.2003, 2003/02/0055).Bei der Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG richtet sich Tatort und Tatzeit nach dem „Lenken“, in der Regel somit nach dem Zeitpunkt und Ort der Anhaltung des Lenkers (VwGH 20.05.2003, 2003/02/0055). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der im Straferkenntnis angeführte Tatort sei unzutreffend, da sich dieser nur auf den Ort des Überlassens beziehen könne, geht somit ins Leere. Allerdings ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als er die Tatzeit als im Straferkenntnis nicht hinreichend konkretisiert erachtet: Aufgrund der gegen den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ergangenen, rechtskräftigen Strafverfügung steht fest, dass A H dieses Fahrzeug am 03.01.2014 um 10:25 Uhr in F, Rstraße, gelenkt hat und bei einer Anhaltung

§ 97Abs 5 St

VO eine Übertretung des KFG festgestellt wurde. Mit diesem konkreten Zeitpunkt der Anhaltung des A H, nach dem sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Tatzeit bei einer Übertretung des § 103 Abs 1 Z 3 lit a KFG richtet, wurde der Beschwerdeführer jedoch nie konfrontiert. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von Anfang an – dh bereits in der Strafverfügung vom 02.06.2014 – vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin zu verantworten, dass das Fahrzeug XXX A H am 03.01.2014 in F, Rstraße, zum Lenken überlassen worden sei, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe.Aufgrund der gegen den Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges ergangenen, rechtskräftigen Strafverfügung steht fest, dass A H dieses Fahrzeug am 03.01.2014 um 10:25 Uhr in F, Rstraße, gelenkt hat und bei einer Anhaltung

Paragraph 97, Absatz 5, StVO eine Übertretung des KFG festgestellt wurde. Mit diesem konkreten Zeitpunkt der Anhaltung des A H, nach dem sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Tatzeit bei einer Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG richtet, wurde der Beschwerdeführer jedoch nie konfrontiert. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer von Anfang an – dh bereits in der Strafverfügung vom 02.06.2014 – vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin zu verantworten, dass das Fahrzeug römisch 30 A H am 03.01.2014 in F, Rstraße, zum Lenken überlassen worden sei, obwohl dieser nicht die erforderliche Lenkberechtigung besessen habe. Wenn der Spruch des Straferkenntnisses keine oder unrichtige Angaben über den Zeitpunkt der Tat enthält, belastet dies das Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 09.11.1988, 88/03/0043). Im konkreten Fall ist die bloße Angabe der Tatzeit, ohne die konkrete Uhrzeit, unzureichend. Nach § 50 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht bleibt jedoch auf die Ahndung jener Tat beschränkt, die dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht darf den Beschuldigten nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihm im Verfahren vor der Behörde nicht zur Last gelegt worden ist (vgl VwGH vom 15.11.1999, Zl 96/10/0185).Nach Paragraph 50, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Das Landesverwaltungsgericht bleibt jedoch auf die Ahndung jener Tat beschränkt, die dem Beschuldigten im Strafverfahren erster Instanz zur Last gelegt worden ist. Das Landesverwaltungsgericht darf den Beschuldigten nicht für eine Tat schuldig sprechen, die ihm im Verfahren vor der Behörde nicht zur Last gelegt worden ist vergleiche VwGH vom 15.11.1999, Zl 96/10/0185). Da der Beschwerdeführer von Anfang an mit einer unzureichenden Tatzeit konfrontiert wurde und zwischenzeitlich die Tat mehr als ein Jahr (03.01.2014) zurückliegt, wurde gegen den Beschwerdeführer keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Demnach ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. Eine außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgenommene Änderung der Tatzeit verstößt gegen § 31 Abs 1 VStG (vgl VwGH 09.09.1983, 83/02/0163).Da der Beschwerdeführer von Anfang an mit einer unzureichenden Tatzeit konfrontiert wurde und zwischenzeitlich die Tat mehr als ein Jahr (03.01.2014) zurückliegt, wurde gegen den Beschwerdeführer keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Demnach ist zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten. Eine außerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung vorgenommene Änderung der Tatzeit verstößt gegen Paragraph 31, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 09.09.1983, 83/02/0163). Eine Berichtigung des Tatzeitpunktes durch das Landesverwaltungsgericht war daher nicht mehr möglich und es war das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. 6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.517.R14.2014

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