Erteilung des Aufenthaltstitels bei seiner Lebensgefährtin unbefristet und unentgeltlich wohnen. Bis zu seiner Abschiebung habe er vier Jahre lang bei der R GmbH & Co OG als Zeitungsausträger gearbeitet.
Erteilung des Aufenthaltstitels könne er dort wieder anfangen zu arbeiten und durchschnittlich 1.300 Euro monatlich verdienen. Das A2- Sprachdiplom habe er bereits im Oktober 2011 mit „gutem Erfolg“ bestanden. Der dreijährige Sohn verbringe mittlerweile den überwiegenden Teil der Woche bei seiner Lebensgefährtin, da die Kindesmutter seine Betreuung und Erziehung nicht gewährleisten könne. N M sei inzwischen auch bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Sein minderjähriger Sohn sei sowohl auf den Unterhalt als auch auf die Obsorge und Betreuung durch ihn angewiesen.2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei der Vater des am römisch zwanzig.XX.2010 in Österreich geborenen N M E, der gemeinsam mit seiner Mutter hier in Vorarlberg lebe. Bis zu seiner Abschiebung aus Österreich im April 2013 habe er regelmäßig Unterhalt für seinen Sohn bezahlt und sich mehr als die halbe Woche um diesen gekümmert. Seit April 2011 lebe er mit der österreichischen Staatsbürgerin H K in einer Beziehung. H K wohne mit ihren drei Kindern aus erster Ehe in einem unbelasteten Einfamilienwohnhaus in H. Die Größe des Wohnhauses betrage ca 230 m² und er könne
Erteilung des Aufenthaltstitels bei seiner Lebensgefährtin unbefristet und unentgeltlich wohnen. Bis zu seiner Abschiebung habe er vier Jahre lang bei der R GmbH & Co OG als Zeitungsausträger gearbeitet.
Erteilung des Aufenthaltstitels könne er dort wieder anfangen zu arbeiten und durchschnittlich 1.300 Euro monatlich verdienen. Das A2- Sprachdiplom habe er bereits im Oktober 2011 mit „gutem Erfolg“ bestanden. Der dreijährige Sohn verbringe mittlerweile den überwiegenden Teil der Woche bei seiner Lebensgefährtin, da die Kindesmutter seine Betreuung und Erziehung nicht gewährleisten könne. N M sei inzwischen auch bei seiner Lebensgefährtin gemeldet. Sein minderjähriger Sohn sei sowohl auf den Unterhalt als auch auf die Obsorge und Betreuung durch ihn angewiesen. Die Bezirkshauptmannschaft B habe seinen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im § 2 Abs 1 Z 9 NAG angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen würden. Er sei weder Ehegatte des Zusammenführenden E N M noch dessen minderjähriges lediges Kind. Die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung
In Anbetracht der derzeit geltenden Rechtslage komme die Bezirkshauptmannschaft B damit zum Ergebnis, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstehen würden, weshalb die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden könne.Die Bezirkshauptmannschaft B habe seinen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG angeführten Voraussetzungen nicht zutreffen würden. Er sei weder Ehegatte des Zusammenführenden E N M noch dessen minderjähriges lediges Kind. Die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 46, Absatz eins, NAG sei sohin nicht erfüllt. In Anbetracht der derzeit geltenden Rechtslage komme die Bezirkshauptmannschaft B damit zum Ergebnis, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingende gesetzliche Ausschließungsgründe entgegenstehen würden, weshalb die beantragte Bewilligung nicht erteilt werden könne. Die Bestimmung des § 2 Abs l Z 9 NAG sei verfassungswidrig, weil Eltern von hier rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt seien als Ehegatten und Kinder. Es gebe keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, dass dem Vater eines hier rechtmäßig aufhältigen Kindes, das hier während des rechtmäßigen Aufenthaltes des Vaters geboren worden sei, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werde. Es werde daher angeregt, § 2 Abs 1 Z 9 NAG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten.Die Bestimmung des Paragraph 2, Abs l Ziffer 9, NAG sei verfassungswidrig, weil Eltern von hier rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt seien als Ehegatten und Kinder. Es gebe keinerlei sachliche Rechtfertigung dafür, dass dem Vater eines hier rechtmäßig aufhältigen Kindes, das hier während des rechtmäßigen Aufenthaltes des Vaters geboren worden sei, die Erteilung eines Aufenthaltstitels verweigert werde. Es werde daher angeregt, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe mit Urteil vom 16.04.2013, Rs 12020/09, die Schweiz wegen Verletzung von Artikel 8 EMRK verurteilt, weil es einen nigerianischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz gelebt und dort Kinder habe, ausgewiesen habe. Da die Eltern der Kinder geschieden seien, gebe es nur eine Möglichkeit, um den regelmäßigen Kontakt zwischen Vater und Kindern zu gewährleisten, eine Aufenthaltsbewilligung für den Vater. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe ausdrücklich festgehalten, dass es von übergeordnetem Interesse sei, dass die Kinder in der Nähe ihrer Eltern aufwachsen, was naturgemäß bei getrennt lebenden Eltern nur möglich sei, wenn dem Vater im Heimatland des Kindes ein Aufenthaltsrecht gewährt werde. Diese Entscheidung sei eins zu eins auf den vorliegenden Fall anwendbar und sei die Verweigerung des Aufenthaltstitels daher auch aus diesem Grund unzulässig. Auch die Regierungsvorlage für das am 01.02.2013 in Kraft getretene Kindschafts- und Namenrechtsänderungsgesetz 2013 stelle bereits im Vorblatt klar, was die belangte Behörde völlig übergehe: Das Kindschaftsrecht und das diesbezügliche Verfahrensrecht würden im Hinblick auf gesellschaftliche Entwicklungen, auf Fortschritte in den Bereichen Psychologie und Sozialarbeit sowie auf grundrechtliche Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verfassungsgerichtshofes einer tiefgreifenden Überarbeitung bedürfen. Das Kindschaftsrecht des ABGB solle unter besonderer Wahrung der Interessen minderjähriger Kinder im Bereich der elterlichen Verantwortung, vor allem des Weges von Eltern zur Obsorge, zur Obsorge beider Eltern und zum Kontakt mit dem Kind neu gestaltet werden. Sämtliche genannten Entscheidungen würden sich insbesondere auch dahin zusammenfassen lassen, dass es letztlich nicht ausschließlich auf die Interessen eines Elternteils ankomme, sondern in erster Linie darauf, ob das vom Elternteil Begehrte dem Kind zum Wohl gereiche. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wohne somit der Gedanke inne, dass es sich bei den Rechten der Eltern um sogenannte „überbundene Rechte“ handle, die diesen gegeben würden, damit sie im Interesse des Kindes Aufgaben erfüllen und an der Sicherstellung des Kindeswohls mitwirken könnten. Diese Ausführungen seien eins zu eins auch auf die Rechte von Eltern hier geborener und aufhältiger Kinder anwendbar. Nicht nur der Beschwerdeführer habe
EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch das minderjährige Kind, um dessen Wohl sich der Vater nur kümmern könne, wenn er hier leben und arbeiten könne (Art 24 EUGRC).Sämtliche genannten Entscheidungen würden sich insbesondere auch dahin zusammenfassen lassen, dass es letztlich nicht ausschließlich auf die Interessen eines Elternteils ankomme, sondern in erster Linie darauf, ob das vom Elternteil Begehrte dem Kind zum Wohl gereiche. Den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wohne somit der Gedanke inne, dass es sich bei den Rechten der Eltern um sogenannte „überbundene Rechte“ handle, die diesen gegeben würden, damit sie im Interesse des Kindes Aufgaben erfüllen und an der Sicherstellung des Kindeswohls mitwirken könnten. Diese Ausführungen seien eins zu eins auch auf die Rechte von Eltern hier geborener und aufhältiger Kinder anwendbar. Nicht nur der Beschwerdeführer habe
EMRK einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern auch das minderjährige Kind, um dessen Wohl sich der Vater nur kümmern könne, wenn er hier leben und arbeiten könne (Artikel 24, EUGRC). Noch konkreter seien die Erläuternden Bemerkungen bei der Darstellung, was Kindeswohl sei: Das Bedürfnis des Kindes
verlässlichen Kontakten zu beiden Elternteilen, aber auch anderen wichtigen Bezugspersonen sowie
Entwicklung sicherer Bindungen streiche § 138 Z 9 ABGB des Entwurfs heraus. Das Kind habe ein Entwicklungsinteresse an der Aufrechterhaltung und Intensivierung bestehender Beziehungen zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen. Neben den Eltern seien nämlich häufig weitere Personen wie Geschwister, die Großeltern oder auch Stiefelternteile für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung. Die Verlässlichkeit dieser Kontakte sei für die Entwicklung des Kindes wichtig, um sichere Bindungen aufzubauen. Die persönlichen Kontakte eines Kindes zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen sollten daher von Stabilität geprägt sein, damit das Kind die für seine Entwicklung förderliche Sicherheit erfahre.Noch konkreter seien die Erläuternden Bemerkungen bei der Darstellung, was Kindeswohl sei: Das Bedürfnis des Kindes
verlässlichen Kontakten zu beiden Elternteilen, aber auch anderen wichtigen Bezugspersonen sowie
Entwicklung sicherer Bindungen streiche Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB des Entwurfs heraus. Das Kind habe ein Entwicklungsinteresse an der Aufrechterhaltung und Intensivierung bestehender Beziehungen zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen. Neben den Eltern seien nämlich häufig weitere Personen wie Geschwister, die Großeltern oder auch Stiefelternteile für die Entwicklung des Kindes von großer Bedeutung. Die Verlässlichkeit dieser Kontakte sei für die Entwicklung des Kindes wichtig, um sichere Bindungen aufzubauen. Die persönlichen Kontakte eines Kindes zu seinen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen sollten daher von Stabilität geprägt sein, damit das Kind die für seine Entwicklung förderliche Sicherheit erfahre. Die Verweigerung des Aufenthaltstitels zerstöre sohin nicht nur ein intensives Familienleben, das nur hier geführt werden könne, es widerspreche auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, das Kindeswohl hinkünftig als oberste Maxime zu berücksichtigen. Diese Vorgaben seien selbstverständlich auch in jedem asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Es sei weder der Lebensgefährtin noch dem Kind zumutbar,
N auszureisen. Sie hätten dort weder Unterkunft noch eine Lebensgrundlage. Zudem bestehe auch eine aktuelle Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums. Im Übrigen werde auf Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder, auf Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Art 24 leg cit verwiesen. Damit bestehe volle Deckungsgleichheit zwischen der inzwischen zum unmittelbar anwendbaren Verfassungsrecht gewordenen Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und der EUGrundrechte-Charta. Im Übrigen werde auf Artikel 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder, auf Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie auf Artikel 24, leg cit verwiesen. Damit bestehe volle Deckungsgleichheit zwischen der inzwischen zum unmittelbar anwendbaren Verfassungsrecht gewordenen Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen und der EUGrundrechte-Charta. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis vom 14.03.2012, U 466/11, ausgesprochen: • Grundrechte, die durch EU-Grundrechte-Charta garantiert seien, seien verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte, die vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden könnten. • Neben der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention sei ab sofort auch die EU-Grundrechte-Charta Prüfungsmaßstab für die Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter. • Behörden, die Entscheidungen treffen würden, sowie verordnungserlassende Stellen und der Gesetzgeber hätten die EU-Grundrechte-Charta gleichsam als Teil der Verfassung zu berücksichtigen. Auch in seiner Entscheidung Zhu und Chen (Rs C-200/02 vom 19.10.2004) habe der Europäische Gerichtshof festgehalten, dass Drittstaatsangehörige in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufenthaltsberechtigt seien, wenn sie Eltern eines minderjährigen und ausreichend krankenversicherten Unionsbürgers seien, diesem minderjährigen Unionsbürger Unter halt gewähren würden und der Drittstaatsangehörige über ausreichend Mittel verfüge und sich tatsächlich um den minderjährigen Unionsbürger sorge. All diese Voraussetzungen würden hier vorliegen. Sein Sohn sei in Österreich aufenthaltsberechtigt und könne aufgrund der Zustände in N, aber auch aufgrund der finanziellen Hürden seinen Vater in N nicht besuchen.
Erteilung des Aufenthaltstitels könne er sofort zu arbeiten beginnen und somit für seinen Sohn und sich finanziell sorgen. Inzwischen gewähre seine Lebensgefährtin „in Stellvertretung“ Naturalunterhalt. Der beantragte Aufenthaltstitel werde daher allenfalls
Bereinigung der Rechtslage durch den Verfassungsgerichtshof zu erteilen sein. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Art 8 EMRK und § 37 Abs 1 Fremdengesetz sei nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Dies bedeute, dass zunächst ein gesetzlicher Eingriffstatbestand vorliegen müsse und danach eine Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen stattzufinden habe. Ein Eingriff sei nur zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK aufgezählten Ziele zulässig und nur dann, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig und dringend notwendig im Sinne eines „pressing social need“ sei (zuletzt EGMR Urteil Jakupovic vom 06.02.2003, BNr 36757/97). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK und Paragraph 37, Absatz eins, Fremdengesetz sei nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig. Dies bedeute, dass zunächst ein gesetzlicher Eingriffstatbestand vorliegen müsse und danach eine Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Interessen stattzufinden habe. Ein Eingriff sei nur zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufgezählten Ziele zulässig und nur dann, wenn er in einer demokratischen Gesellschaft verhältnismäßig und dringend notwendig im Sinne eines „pressing social need“ sei (zuletzt EGMR Urteil Jakupovic vom 06.02.2003, BNr 36757/97). Offensichtlich werde durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels in sein Recht und das seines Sohnes auf Privat- und Familienleben
EMRK eingegriffen.Offensichtlich werde durch die Nichterteilung des Aufenthaltstitels in sein Recht und das seines Sohnes auf Privat- und Familienleben
, EMRK eingegriffen.
EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts sei nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
EMRK hätten Männer und Frauen mit Erreichung des heiratsfähigen Alters gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Art 8 EMRK spreche in den beiden maßgeblichen englischen und französischen Textfassungen von „diesem Recht" („ce droit“, „this right“), sehe die Rechtsgewährleistungen des Art 8 EMRK also als einheitliches Rechtsbündel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass das System der Menschenrechtskonvention ein Netz von Grundrechtsgewährleistungen spanne, das als Netz auch mehr als nur die Summe seiner einzelnen Maschen umspanne, womit die Art 8 und 12 EMRK gemeinsam zu sehen und anzuwenden seien. Zu prüfen sei, ob die hier zu besprechenden Ausweisung einem legitimen Schutzziel diene, ob sie verhältnismäßig und „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ sei, ob sie also einem „pressing social need“ entspringe und den für jede demokratische Gesellschaft zu fordernden Werten von Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit gerecht werde.
, EMRK habe jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts sei nur statthaft, insoweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen sei und eine Maßnahme darstelle, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sei.
, EMRK hätten Männer und Frauen mit Erreichung des heiratsfähigen Alters gemäß den einschlägigen nationalen Gesetzen das Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen. Artikel 8, EMRK spreche in den beiden maßgeblichen englischen und französischen Textfassungen von „diesem Recht" („ce droit“, „this right“), sehe die Rechtsgewährleistungen des Artikel 8, EMRK also als einheitliches Rechtsbündel. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass das System der Menschenrechtskonvention ein Netz von Grundrechtsgewährleistungen spanne, das als Netz auch mehr als nur die Summe seiner einzelnen Maschen umspanne, womit die Artikel 8 und 12 EMRK gemeinsam zu sehen und anzuwenden seien. Zu prüfen sei, ob die hier zu besprechenden Ausweisung einem legitimen Schutzziel diene, ob sie verhältnismäßig und „notwendig in einer demokratischen Gesellschaft“ sei, ob sie also einem „pressing social need“ entspringe und den für jede demokratische Gesellschaft zu fordernden Werten von Pluralismus, Toleranz und Großzügigkeit gerecht werde. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in seinem Urteil Yildiz vom 31.10.2002, ausgesprochen, dass die Aufenthaltsbeendigung des Herrn Yildiz die gesamte Familie Yildiz in ihren Menschenrechten verletzt habe. Im Urteil Sen/NL vom 21.12.2001, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass aus Art 8 EMRK ein Rechtsanspruch auf Familieneinheit abgeleitet werden könne.Im Urteil Sen/NL vom 21.12.2001, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass aus Artikel 8, EMRK ein Rechtsanspruch auf Familieneinheit abgeleitet werden könne. In Ziffer 58 des Urteils Gloszczuk, habe der Europäische Gerichtshof dezidiert ausgesprochen, fremdenpolizeiliche Vorgaben der Mitgliedstaaten dürften die Grundrechte der Begünstigten, namentlich das Recht auf Familienleben und auf Eigentum, nicht verletzen. 3. In gegenständlicher Angelegenheit wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat am 30.12.2013 bei der Österreichischen Botschaft in A den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ abgegeben und am 02.01.2014 das fehlende Leumundszeugnis
gereicht. Der Beschwerdeführer ist der Vater des am XX.XX.2010 in D geborenen N M E, der die Staatsangehörigkeit von J hat. Bei Genanntem handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen.Der Beschwerdeführer ist der Vater des am römisch zwanzig.XX.2010 in D geborenen N M E, der die Staatsangehörigkeit von J hat. Bei Genanntem handelt es sich um einen Drittstaatsangehörigen. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2013 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Gegen ihn ist kein Verfahren gemäß § 24 Abs 4 NAG anhängig, es liegt auch keine Rückstufung gemäß § 28 NAG vor, ein Fall des § 59 Abs 2 StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hält sich seit April 2013 nicht mehr im Bundesgebiet auf. Gegen ihn ist kein Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, NAG anhängig, es liegt auch keine Rückstufung gemäß Paragraph 28, NAG vor, ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StGB ist ebenfalls nicht gegeben. Der Beschwerdeführer stellte
illegaler Einreise am 12.04.2009 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß den §§ 3, 8 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich
N gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz angeordnet. Der Asylgerichtshof gab einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.02.2010 Folge, hob den erwähnten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.06.2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §§ 3, 8 Asylgesetz neuerlich ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
N aus. Mit Erkenntnis vom 02.08.2010 wurde dieser Bescheid durch den Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs 2 AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 wurde der Asylantrag wiederum abgewiesen und festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat N nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
N ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.07.2011 eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung hat das Asylgericht auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist. Der Asylgerichtshof hat eine Abwägung
EMRK durchgeführt und ist zum Schluss gekommen, dass eine Ausweisung gemäß § 10 Abs 1 Z 2 Asylgesetz rechtmäßig ist. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer stellte
illegaler Einreise am 12.04.2009 in Österreich einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz gemäß den Paragraphen 3, 8, Asylgesetz als unbegründet abgewiesen und die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich
N gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz angeordnet. Der Asylgerichtshof gab einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 12.02.2010 Folge, hob den erwähnten Bescheid auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurück. In der Folge wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.06.2010 den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 3, 8, Asylgesetz neuerlich ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
N aus. Mit Erkenntnis vom 02.08.2010 wurde dieser Bescheid durch den Asylgerichtshof behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2011 wurde der Asylantrag wiederum abgewiesen und festgestellt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat N nicht zuerkannt werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet
N ausgewiesen. Der Asylgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.07.2011 eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung hat das Asylgericht auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vater eines Sohnes ist. Der Asylgerichtshof hat eine Abwägung
, EMRK durchgeführt und ist zum Schluss gekommen, dass eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz rechtmäßig ist. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis des Asylgerichtshofes wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer leistete der rechtskräftigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet keine Folge. Er stellte einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Ein solcher begründet kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft abgewiesen und in der Folge vom Bundesministerium für Inneres als Berufungsbehörde wegen des anhängigen Asylfolgeantrages (siehe unten) zurückgewiesen. Am 19.02.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde dann der Asylantrag gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet
N ausgewiesen.Am 19.02.2013 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.03.2013 wurde dann der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet
N ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 09.09.2013 wies der Asylgerichtshof eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß § 68 Abs 1 AVG als unbegründet ab und stellte gemäß § 41 Abs 6 Asylgesetz fest, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Auch in diesem Erkenntnis wurde vom Asylgerichtshof berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen ist, eine Prüfung gemäß Art 8 EMRK wurde vorgenommen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.Mit Erkenntnis vom 09.09.2013 wies der Asylgerichtshof eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz fest, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig gewesen sei. Auch in diesem Erkenntnis wurde vom Asylgerichtshof berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Vater eines in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen ist, eine Prüfung gemäß Artikel 8, EMRK wurde vorgenommen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Im April 2013 wurde der Beschwerdeführer schließlich
N abgeschoben.
dem ZMR hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich nie mit seinem Sohn im selben Haushalt gewohnt. Frau H K hat angegeben, dass der Sohn des Beschwerdeführers bereits kurz vor dessen Abschiebung überwiegend bei ihr gewohnt hat. Der Beschwerdeführer leistet derzeit für seinen Sohn keinen Unterhalt, vielmehr bezieht die Kindesmutter einen Unterhaltsvorschuss. Der Sohn besucht den Kindergarten. Der Beschwerdeführer hatte vom 21.04.2009 bis 07.11.2011 sowie vom 05.01.2012 bis 05.06.2013 Hauptwohnsitze in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse im Bereich der Grundstufe Deutsch A2. Genannter ist in Österreich wie auch in N strafrechtlich unbescholten. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde von der Staatsanwaltschaft F zu Zl gemäß § 200 Abs 5 StPO
Zahlung eines Geldbetrages eingestellt (Diversion). Genannter ist in Österreich wie auch in N strafrechtlich unbescholten. Ein gerichtliches Strafverfahren wegen Sachbeschädigung wurde von der Staatsanwaltschaft F zu Zl gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO
Zahlung eines Geldbetrages eingestellt (Diversion). Von April 2009 bis zu seiner Abschiebung war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Werkvertrages bei der R GmbH in S als Zusteller von Zeitungen und Werbeprodukten tätig.
UVG (von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen) nur bezogen werden, wenn
Paragraph 3, UVG (von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen) nur bezogen werden, wenn
Abs 3 NAG kann Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
Paragraph 46, Absatz 3, NAG kann Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Gleiches gilt, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels ursprünglich einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte.
Abs 2 Z 9 NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 9, NAG ist Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Abs 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestatten vorbehaltlich der in Kapitel IV sowie in Art 16 genannten Bedingungen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung gestatten vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier sowie in Artikel 16, genannten Bedingungen die Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt:
Abs 2 der genannten Richtlinie können vorbehaltlich der in Kapitel IV genannten Bedingungen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
, Absatz 2, der genannten Richtlinie können vorbehaltlich der in Kapitel römisch vier genannten Bedingungen die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften folgenden Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten:
weislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Art 5 Abs 2 führt, und den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder sowie den volljährigen unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten.Gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie können Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften dem nicht ehelichen Lebenspartner, der Drittstaatsangehöriger ist und der
weislich mit dem Zusammenführenden in einer auf Dauer angelegten Beziehung lebt, oder einem Drittstaatsangehörigen, der mit dem Zusammenführenden eine eingetragene Lebenspartnerschaft gemäß Artikel 5, Absatz 2, führt, und den nicht verheirateten minderjährigen Kindern, einschließlich der adoptierten Kinder sowie den volljährigen unverheirateten Kindern dieser Person, wenn sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können, die Einreise und den Aufenthalt gemäß dieser Richtlinie gestatten. Der Beschwerdeführer stützt die Berechtigung zur Erlangung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels einerseits auf eine seiner Ansicht
verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder untereinander und andererseits auf Art 8 EMRK.Der Beschwerdeführer stützt die Berechtigung zur Erlangung des von ihm beantragten Aufenthaltstitels einerseits auf eine seiner Ansicht
verfassungswidrige Ungleichbehandlung Fremder untereinander und andererseits auf Artikel 8, EMRK. 5.2. Väter von Drittstaatsangehörigen sind keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 9 NAG; diese Aufzählung ist taxativ. Deshalb kommt für den Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Auch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
NAG kommt nicht in Betracht, da keine der darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist.5.2. Väter von Drittstaatsangehörigen sind keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG; diese Aufzählung ist taxativ. Deshalb kommt für den Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG nicht in Betracht. Auch ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, NAG kommt nicht in Betracht, da keine der darin genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt ist. Die Rot-Weiß-Rot – Karte plus für N E ist am 30.08.2015 abgelaufen. Da der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger im Sinne des NAG ist, kann es dahingestellt bleiben, ob bzw über welchen Aufenthaltstitel sein Sohn nunmehr verfügt. 5.
dem Recht der Europäischen Union insoweit freistehe, an das Gemeinschaftsrecht anknüpfende Sachverhalte anders zu regeln als solche ohne Bezug zum Gemeinschaftsrecht, weshalb diesbezüglich ein die aufenthaltsrechtliche Ungleichbehandlung rechtfertigender Unterschied im Tatsächlichen vorliege. In Fällen, die keinen Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen, komme den einzelnen Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum in der Frage zu, wem ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werde. Der Gesetzgeber sei daher berechtigt, rein innerstaatliche Sachverhalte
seinen eigenen Vorstellungen von den Erfordernissen eines geordneten Fremdenwesens zu regeln. Der Umstand, dass zwar Ehegatten und minderjährigen Kindern von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
Abs 1 NAG zu erteilen sei, nicht jedoch Eltern von Drittstaatsangehörigen, gründe sich auf Art 4 Abs 1 der Familienzusammenführungsrichtlinie. Somit liege
Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der keine Verfassungswidrigkeit begründet.Der Umstand, dass zwar Ehegatten und minderjährigen Kindern von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zu erteilen sei, nicht jedoch Eltern von Drittstaatsangehörigen, gründe sich auf Artikel 4, Absatz eins, der Familienzusammenführungsrichtlinie. Somit liege
Ansicht des Verwaltungsgerichtes ein Unterschied im Tatsächlichen vor, der keine Verfassungswidrigkeit begründet. Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl B711/10, VfSlg 19.414, mit § 2 Abs 1 Z 9 NAG - mit der Ungleichbehandlung von Ehegatten unter bzw über 21 Jahren - beschäftigt. Auch hier hat der Verfassungsgerichtshof auf die in VfSlg 18.968 begründete Judikatur verwiesen, wonach es für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet werde, wenn fremdenrechtliche Bestimmungen an das Unionsrecht anknüpfende Sachverhalte anders als solche ohne Bezug zum Unionsrecht regeln. Der Verfassungsgericht hat insbesondere darauf verwiesen, dass § 2 Abs 1 Z 9 NAG den Kreis der Familienangehörigen festlege und eine allgemeine, von jedem
ziehenden Drittstaatsangehörigen gleichermaßen zu erfüllende Voraussetzung beinhalte, um als Familienangehöriger im Sinn des NAG zu gelten. Die Begriffsbestimmung könne daher für sich genommen keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander bewirken.Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 17.06.2011, Zl B711/10, VfSlg 19.414, mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG - mit der Ungleichbehandlung von Ehegatten unter bzw über 21 Jahren - beschäftigt. Auch hier hat der Verfassungsgerichtshof auf die in VfSlg 18.968 begründete Judikatur verwiesen, wonach es für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet werde, wenn fremdenrechtliche Bestimmungen an das Unionsrecht anknüpfende Sachverhalte anders als solche ohne Bezug zum Unionsrecht regeln. Der Verfassungsgericht hat insbesondere darauf verwiesen, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG den Kreis der Familienangehörigen festlege und eine allgemeine, von jedem
ziehenden Drittstaatsangehörigen gleichermaßen zu erfüllende Voraussetzung beinhalte, um als Familienangehöriger im Sinn des NAG zu gelten. Die Begriffsbestimmung könne daher für sich genommen keine Ungleichbehandlung von Fremden untereinander bewirken. Schon aus diesen Gründen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nicht veranlasst, hinsichtlich § 2 Abs 1 Z 9 NAG einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.Schon aus diesen Gründen sieht sich das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg nicht veranlasst, hinsichtlich Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG einen Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. 5.4. Betreffend einer unterlassenen Prüfung
EMRK judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl ua 18.03.2010, 2008/22/0627 bzw 13.11.2012, 2012/22/0168), dass es weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Art 8 EMRK resultierenden Anspruchs geboten sei, eine Prüfung im Sinn des § 11 Abs 3 NAG auch dann vorzunehmen, wenn - wie im Gegenstand - ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen versagt werden muss.5.4. Betreffend einer unterlassenen Prüfung
, EMRK judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche ua 18.03.2010, 2008/22/0627 bzw 13.11.2012, 2012/22/0168), dass es weder gesetzlich gedeckt noch zur Durchsetzung eines aus Artikel 8, EMRK resultierenden Anspruchs geboten sei, eine Prüfung im Sinn des Paragraph 11, Absatz 3, NAG auch dann vorzunehmen, wenn - wie im Gegenstand - ein Aufenthaltstitel wegen des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen versagt werden muss. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, ausgeführt, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 17.013 und 18.517, würden keinen Zweifel daran lassen, dass auch Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition
Abs 1 Z 9 NAG gelten, gegebenenfalls in den Genuss eines humanitären Aufenthaltsrechtes kommen müssten, wenn dies aus Gründen des Art 8 EMRK geboten sei. Das könnten auch Personen sein, die sich noch nicht im Inland befinden, denen aber ausnahmsweise der vom Verfassungsgerichtshof angesprochene, aus Art 8 EMRK abzuleitende Anspruch auf Familiennachzug zukomme.… Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, ausgeführt, die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 17.013 und 18.517, würden keinen Zweifel daran lassen, dass auch Personen, die nicht als Familienangehörige im Sinn der Legaldefinition
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gelten, gegebenenfalls in den Genuss eines humanitären Aufenthaltsrechtes kommen müssten, wenn dies aus Gründen des Artikel 8, EMRK geboten sei. Das könnten auch Personen sein, die sich noch nicht im Inland befinden, denen aber ausnahmsweise der vom Verfassungsgerichtshof angesprochene, aus Artikel 8, EMRK abzuleitende Anspruch auf Familiennachzug zukomme.… Um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen, sieht der Verwaltungsgerichtshofes nur die Möglichkeit, den Begriff „Familienangehörigen“ in § 46 Abs 4 NAG von der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 9 NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ im Sinne des § 46 Abs 4 NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Um ein verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen, sieht der Verwaltungsgerichtshofes nur die Möglichkeit, den Begriff „Familienangehörigen“ in Paragraph 46, Absatz 4, NAG von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln. Besteht ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist als „Familienangehöriger“ im Sinne des Paragraph 46, Absatz 4, NAG demnach aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener – nicht im Bundesgebiet aufhältige – Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aus Art 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht zustehen würde. Der Begriff des Familienangehörigen
Abs 1 Z 9 NAG müsste verfassungskonform über den Wortlaut hinaus interpretiert werden.Es ist somit zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer allenfalls aus Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltsrecht zustehen würde. Der Begriff des Familienangehörigen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG müsste verfassungskonform über den Wortlaut hinaus interpretiert werden. Im vorliegenden Fall hat sich der Asylgerichtshof im September 2013 damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer aus Art 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht erwachsen würde und somit die Ausweisung unzulässig wäre; dies wurde verneint. Der Asylgerichtshof ist auf sämtliche Gesichtspunkte eingegangen, die auch Gegenstand des nun zu beurteilenden Sachverhaltes sind. Es ist von keinem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen.Im vorliegenden Fall hat sich der Asylgerichtshof im September 2013 damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer aus Artikel 8, EMRK ein Aufenthaltsrecht erwachsen würde und somit die Ausweisung unzulässig wäre; dies wurde verneint. Der Asylgerichtshof ist auf sämtliche Gesichtspunkte eingegangen, die auch Gegenstand des nun zu beurteilenden Sachverhaltes sind. Es ist von keinem maßgeblich geänderten Sachverhalt auszugehen. Ob das zuvor angeführte Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, auch dann Anwendung findet, wenn nicht zum ersten Mal eine Beurteilung
EMRK vorgenommen werden müsste, sondern eine solche bereits vom Asylgerichtshof in einem rechtskräftigen Erkenntnis vorgenommen wurde und sich seitdem der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, wurde nicht ausjudiziert. Aus der Bestimmung des § 58 Abs 10 Asylgesetz, gemäß welchem Anträge auf Erteilung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, kann abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass eine Abwägung
EMRK nur einmal vorzunehmen ist, wenn sich der Sachverhalt nicht maßgeblich ändert. Dessen ungeachtet führt das Verwaltungsgericht eine Prüfung
EMRK durch.Ob das zuvor angeführte Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, auch dann Anwendung findet, wenn nicht zum ersten Mal eine Beurteilung
, EMRK vorgenommen werden müsste, sondern eine solche bereits vom Asylgerichtshof in einem rechtskräftigen Erkenntnis vorgenommen wurde und sich seitdem der Sachverhalt nicht maßgeblich geändert hat, wurde nicht ausjudiziert. Aus der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz, gemäß welchem Anträge auf Erteilung eines „humanitären Aufenthaltstitels“ als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, kann abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass eine Abwägung
, EMRK nur einmal vorzunehmen ist, wenn sich der Sachverhalt nicht maßgeblich ändert. Dessen ungeachtet führt das Verwaltungsgericht eine Prüfung
Dem oben zitierten Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Familienzusammenführung einer volljährigen, jedoch geistig stark beeinträchtigten Frau zu ihren Eltern begehrt wurde. Dieser Sachverhalt ist in keinster Weise mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Anspruch auf Familiennachzug über die
Vm § 46 NAG geregelten Fälle hinaus nur ausnahmsweise bestehe.Dem oben zitierten Erkenntnis vom 17.11.2011, 2010/21/0494, lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine Familienzusammenführung einer volljährigen, jedoch geistig stark beeinträchtigten Frau zu ihren Eltern begehrt wurde. Dieser Sachverhalt ist in keinster Weise mit dem hier zu beurteilenden zu vergleichen. Im Übrigen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein Anspruch auf Familiennachzug über die
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, NAG geregelten Fälle hinaus nur ausnahmsweise bestehe. Der Verfassungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 08.10.2003, VfSlg 17.013, Folgendes aus: „Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), die hinsichtlich der Dichte des Eingriffs in das Privat- und Familienleben unterscheidet zwischen den Fällen, bei denen jemand die Einwanderung begehrt, um im Einwanderungsland das Familienleben herzustellen, und jenen Fällen, bei denen ein bestehendes gemeinsames Leben von Familienangehörigen im betreffenden Staat durch Maßnahmen einer Behörde gestört oder verhindert werden soll. Der EGMR räumt den Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Einwanderung ein und führt aus, dass die durch Art 8 EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung auf Seiten eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehepaare, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren. Ob eine Verletzung des Art 8 EMRK vorliegt, misst der EGMR daran, ob Hindernisse für eine Wohnsitzgründung im Heimatstaat bestehen bzw ob besondere Gründe vorliegen, warum eine solche Wohnsitzgründung nicht erwartet werden kann (vgl. EGMR 28.5.1985 Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich; 19.2.1996 Fall Gül gegen die Schweiz; 28.10.1996 Fall Ahmut gegen die Niederlande).„Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht auch im Einklang mit jener des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), die hinsichtlich der Dichte des Eingriffs in das Privat- und Familienleben unterscheidet zwischen den Fällen, bei denen jemand die Einwanderung begehrt, um im Einwanderungsland das Familienleben herzustellen, und jenen Fällen, bei denen ein bestehendes gemeinsames Leben von Familienangehörigen im betreffenden Staat durch Maßnahmen einer Behörde gestört oder verhindert werden soll. Der EGMR räumt den Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Regelung der Einwanderung ein und führt aus, dass die durch Artikel 8, EMRK auferlegte Pflicht nicht die generelle Verpflichtung auf Seiten eines Vertragsstaates umfasse, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und Ehepaare, die nicht die Nationalität des Vertragsstaates haben, zur Niederlassung zu akzeptieren. Ob eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliegt, misst der EGMR daran, ob Hindernisse für eine Wohnsitzgründung im Heimatstaat bestehen bzw ob besondere Gründe vorliegen, warum eine solche Wohnsitzgründung nicht erwartet werden kann vergleiche EGMR 28.5.1985 Fall Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich; 19.2.1996 Fall Gül gegen die Schweiz; 28.10.1996 Fall Ahmut gegen die Niederlande). Im Fall Sen gegen die Niederlande (Urteil des EGMR vom 21.12.2001), dem ein Antrag eines türkischen Ehepaares und deren Tochter, die 1983 in der Türkei geboren wurde, zugrunde lag, hatte sich der Ehemann seit 1977 in den Niederlanden aufgehalten. Im Jahr 1986 war ihm seine Ehefrau
gefolgt. 1990 und 1994 wurden dem Ehepaar zwei Kinder in den Niederlanden geboren. Der EGMR wiederholte zwar die Grundsätze seiner früheren Judikatur, meinte aber, dass im Gegensatz zum Fall Ahmut eine Verletzung des Art 8 EMRK vorliege, da im gegenständlichen Fall ein wichtiges Hindernis für die Rückkehr der Familie vorläge. Der EGMR verwies auf die besondere Aufenthaltsverfestigung, zumal die beiden in den Niederlanden geborenen Kinder in die kulturelle und schulische Umwelt sehr stark integriert seien, sodass eine Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei nicht mehr zumutbar sei. Unter diesen Umständen sei der
zug der Tochter in die Niederlande das adäquateste Mittel für die Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens.Im Fall Sen gegen die Niederlande (Urteil des EGMR vom 21.12.2001), dem ein Antrag eines türkischen Ehepaares und deren Tochter, die 1983 in der Türkei geboren wurde, zugrunde lag, hatte sich der Ehemann seit 1977 in den Niederlanden aufgehalten. Im Jahr 1986 war ihm seine Ehefrau
gefolgt. 1990 und 1994 wurden dem Ehepaar zwei Kinder in den Niederlanden geboren. Der EGMR wiederholte zwar die Grundsätze seiner früheren Judikatur, meinte aber, dass im Gegensatz zum Fall Ahmut eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vorliege, da im gegenständlichen Fall ein wichtiges Hindernis für die Rückkehr der Familie vorläge. Der EGMR verwies auf die besondere Aufenthaltsverfestigung, zumal die beiden in den Niederlanden geborenen Kinder in die kulturelle und schulische Umwelt sehr stark integriert seien, sodass eine Fortsetzung des Familienlebens in der Türkei nicht mehr zumutbar sei. Unter diesen Umständen sei der
zug der Tochter in die Niederlande das adäquateste Mittel für die Etablierung eines gemeinsamen Familienlebens. Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Art 8 EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen,
zukommen. Bei einer Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung wird den Vertragsstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Art 8 EMRK darf aber bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen dürften nicht so gestaltet sein, dass ein Familiennachzug selbst dann ausgeschlossen ist, wenn einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen, oder der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist, wie dies beispielhaft der Fall Sen gegen die Niederlande zeigt.“Insgesamt zeigt die Rechtsprechung des EGMR sowie jene des Verfassungsgerichtshofes, dass aus Artikel 8, EMRK keine generelle Verpflichtung abzuleiten ist, dem Wunsch der Fremden, die Familienzusammenführung in einem bestimmten Land stattfinden zu lassen,
zukommen. Bei einer Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung wird den Vertragsstaaten ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Artikel 8, EMRK darf aber bei der Festlegung der Bedingungen für die Einwanderung wohl nicht völlig außer Betracht bleiben. Die Voraussetzungen dürften nicht so gestaltet sein, dass ein Familiennachzug selbst dann ausgeschlossen ist, wenn einem gemeinsamen Familienleben im Heimatstaat der Fremden wesentliche Hindernisse entgegenstehen, oder der Aufenthalt eines Teiles der Familie in einem Staat derart gefestigt ist, dass die Übersiedlung in den Heimatstaat unzumutbar ist, wie dies beispielhaft der Fall Sen gegen die Niederlande zeigt.“ In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch angeführt, dass es sich bei den Fällen, in denen ein Familiennachzug
EMRK geboten ist, in der Praxis um sehr wenige handeln dürfte.In diesem Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch angeführt, dass es sich bei den Fällen, in denen ein Familiennachzug
Der Sachverhalt im Fall Sen gegen die Niederlande, auf den sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Argumentation primär gestützt hat, unterscheidet sich vom hier zu beurteilenden Fall wesentlich. Der Verfassungsgerichtshof hat offenbar insbesondere solche Fälle im Auge gehabt, die mit dem Fall Sen (Eltern und Kinder leben im Inland, minderjährige Tochter soll
ziehen) vergleichbar sind. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 13.12.2005, VfSlg 17.734, betrifft den
zug eines Vaters zu seinem Sohn. Diesem lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer seit seinem 7. Lebensjahr, über 23 Jahre lang, legal in Österreich gelebt hat, seine drei überwiegend minderjährige Kinder
wie vor noch in Österreich lebten, der Vater während der Dauer eines Aufenthaltsverbotes in seinem Heimatland lebte und danach wieder
Österreich ziehen wollte. Auch dieser Fall ist mit dem im Gegenstand vorliegenden nicht vergleichbar. Die Behörde ging davon aus, dass kein Fall eines zulässigen Familiennachzuges
den damaligen Bestimmungen des FrG bestand. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgeführt, dass nur aufgrund einer eingehenden Analyse des Einzelfalles entschieden werden könne, ob im konkreten Fall besonders berücksichtigungswürdige humanitäre Gründe in verfassungskonformer Interpretation des Gesetzes die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gebieten würden. Der Verfassungsgerichtshof führte ua aus, die belangte Behörde habe das Gesetz denkunmöglich angewendet, weil sie wesentliche Umstände des Einzelfalles sachverhaltsmäßig nicht hinreichend geklärt bzw die Möglichkeit nicht berücksichtigt habe, dass in besonderen Fällen aus humanitären Gründen auch ein Familiennachzug des Vaters zu den Kindern geboten sein könne. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin davon aus, dass nur in besonderen Fällen ein Familiennachzug des Vaters zu den Kindern ermöglicht werden muss. Entgegen den Ausführungen von Muzak/Hurich, Familienzusammenführung im Licht der neueren höchstgerichtlichen Judikatur, migraLex 2012, 86 ff
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht so ausgelegt werden, dass ein ausnahmsweise bestehender Anspruch auf Familiennachzug beim
zug eines Vaters zu seinen drei seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Kindern vom VfGH bejaht worden wäre. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde auferlegt, eine Interessensabwägung im Sinn des § 8 Abs 2 EMRK durchzuführen, ohne jedoch einen Anspruch auf Familienzusammenführung auszusprechen.Der Verfassungsgerichtshof geht sohin davon aus, dass nur in besonderen Fällen ein Familiennachzug des Vaters zu den Kindern ermöglicht werden muss. Entgegen den Ausführungen von Muzak/Hurich, Familienzusammenführung im Licht der neueren höchstgerichtlichen Judikatur, migraLex 2012, 86 ff
Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg nicht so ausgelegt werden, dass ein ausnahmsweise bestehender Anspruch auf Familiennachzug beim
zug eines Vaters zu seinen drei seit ihrer Geburt in Österreich lebenden Kindern vom VfGH bejaht worden wäre. Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof der belangten Behörde auferlegt, eine Interessensabwägung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 2, EMRK durchzuführen, ohne jedoch einen Anspruch auf Familienzusammenführung auszusprechen. Aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich legal wohnhaft ist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK betroffen ist, weshalb
folgend eine Interessensabwägung gemäß Art 8 Abs 2 EMRK durchgeführt wird:Aufgrund des Umstandes, dass der Sohn des Beschwerdeführers in Österreich legal wohnhaft ist, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK betroffen ist, weshalb
folgend eine Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK durchgeführt wird: Zu Gunsten des Beschwerdeführers waren folgende Umstände zu berücksichtigen: - Genannter hielt sich von April 2009 bis Juli 2011, wenngleich nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung
dem Asylgesetz, legal in Österreich auf; - es besteht ein rechtmäßiger Aufenthalt seines Sohnes und seiner Lebensgefährtin in Österreich; - der Beschwerdeführer war in Österreich beruflich tätig, wenngleich nur auf Werkvertragsbasis; - Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind gegeben; - die strafgerichtliche Unbescholtenheit liegt vor; - der Sohn, der bis jetzt in Österreich gelebt hat, kann wohl nicht
N ziehen. Zu Lasten des Beschwerdeführers waren folgende Umstände zu berücksichtigen: - seit der Rechtskraft der ersten Entscheidung des Asylgerichtshofes, mit welcher auch eine Ausweisung ausgesprochen wurde - von Juli 2011 bis zur Stellung des zweiten Asylantrages im Februar 2013, somit mehr als eineinhalb Jahre seines gesamt ca vier Jahre dauernden Aufenthaltes - war der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht legal; - Bindungen zum Heimatstaat sind vorhanden; Genannter lebte, mit Ausnahme seines Aufenthaltes in Österreich, immer in N, wo er auch noch derzeit lebt; - die illegale Einreise
Österreich; - dem Beschwerdeführer war seit dem ersten Bescheid des Bundesasylamtes im Dezember 2009 (acht Monate
seiner Einreise) klar, dass das Bundesasylamt seinen Asylantrag in erster Instanz abgelehnt hat und er somit nicht mit einem weiteren Aufenthalt in Österreich rechnen durfte. Auch
den ersten beiden, die Bescheide des Bundesasylamtes behebenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes konnte der Beschwerdeführer nicht von einem weiteren Aufenthalt in Österreich ausgehen, da es sich bei den Fehlern in den ersten beiden Verfahren des Bundesasylamtes um Feststellungsmängel handelte; die entsprechenden Feststellungen hätten auch zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen können. Dies trifft insbesondere auf die Zeit
der Rechtskraft des ersten Asylgerichtshoferkenntnisses im Juli 2011 zu; - der Beschwerdeführer wusste beim Eingehen der Beziehung mit der Kindesmutter wie auch mit seiner späteren Lebensgefährtin, dass er nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung
dem Asylgesetz in Österreich aufhältig ist; er durfte nicht damit rechnen, dass er dauerhaft in Österreich bleiben kann; - es sind keine den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen entstanden; trotz dreimaligen Rechtsganges wurde das erste Asylverfahren in zwei Jahren und drei Monaten beendet, das zweite Asylverfahren trotz Erhebung eines Rechtsmittels innerhalb von sechs Monaten; - der Beschwerdeführer hat
Angaben des Asylgerichtshofes im Asylverfahren unglaubwürdige Aussagen getätigt, diesbezüglich hätte dem Beschwerdeführer von Anfang an bewusst sein müssen, dass das Asylamt diesen keinen Glauben schenken werde und konnte er schon von Anfang an nicht damit rechnen, dass sein Asylantrag positiv erledigt werde; - der Beschwerdeführer hat schon während seines Aufenthaltes in Österreich zum überwiegenden Teil nicht mit seinem Sohn in einem Haushalt zusammengelebt; - der Beschwerdeführer kommt der Unterhaltspflicht nicht
; - der Sohn des Beschwerdeführers ist kein österreichischer Staatsbürger.
Durchführung einer Interessensabwägung kann das Landesverwaltungsgericht nicht erkennen, dass es sich hier um einen besonderen Fall im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes handeln würde, der sich von den üblichen Fällen einer Trennung eines Vaters von seinen Kindern, die in Österreich leben, unterscheidet. Auch der Umstand, dass der Sohn des Beschwerdeführers nur eine ganz kurze Zeit mit diesem in Österreich zusammengelebt hat, ist hier zu berücksichtigen. Das Landesverwaltungsgericht erkennt zwar an, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Werkvertrages in Österreich beruflich tätig war, dass er Kenntnisse der deutschen Sprache hat, und seine Lebensgefährtin wie auch sein Sohn in Österreich wohnen. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben wird allerdings dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer während der überwiegenden Zeit seines Aufenthaltes in Österreich nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Insbesondere wurde sein Sohn zu einem Zeitpunkt geboren, als bereits ein unsicherer Aufenthaltsstatus bestanden hat. Das Landesverwaltungsgericht sieht einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des geregelten Fremdenwesens für erforderlich an. Eine Zuwanderung
Österreich soll ua nur dann statthaft sein, wenn zum einen eine Person in ihrer Heimat aus asylrelevanten Gründen verfolgt wird (was beim Beschwerdeführer rechtskräftig verneint wurde) und zum anderen, wenn dies aus Gründen der Arbeitsplatzsituation und der Wohnsituation erträglich ist. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass es neben dem Familiennachzug auch andere Möglichkeiten gibt, in Österreich einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Aufgrund des nur sehr kurzen Zusammenlebens des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ist seinem Privatinteresse kein so großer Stellenwert einzuräumen, dass dieser höher bewertet werden müsste, als die öffentliche Ordnung. 5.5. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung noch vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei tatsächlich bereits am 30.12.2013 bei der Botschaft in A eingebracht worden, da der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Botschaft gewesen sei, lediglich das aktuelle Leumundszeugnis habe dann noch besorgt werden müssen und sei am 02.01.2014
gereicht worden. Dazu wird bemerkt, dass sich deshalb nichts an der rechtlichen Beurteilung ändert. Der Vertreter des Beschwerdeführers wollte damit offenbar vorbringen, dass bis zum 31.12.2013 „humanitäre Aufenthaltstitel“ gemäß § 41a Abs 9 NAG vom Landeshauptmann erteilt wurden, ab 01.01.2014 dann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hiefür zuständig wurde. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, dass, weil ihm ein Aufenthaltstitel
Abs 1 NAG nicht erteilt werden kann, amtswegig ein „humanitärer Aufenthaltstitel“ erteilt werden müsste, da aufgrund der Antragstellung am 30.12.2013 der Landeshauptmann bzw delegiert die Bezirkshauptmannschaft dafür zuständig gewesen wäre, ist dies nicht zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0476, festgehalten, dass, ausgehend von der im § 19 Abs 2 NAG festgelegten strengen Antragsbindung, eine amtswegige Umdeutung des Antrages
den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht komme. Zudem war
F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 - welche Bestimmung bei Antragstellung bis am 31.12.2013 anzuwenden gewesen wäre - eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur bei Erfüllung von näher bezeichneten Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen. Der Beschwerdeführer hielt sich weder zum Antragszeitpunkt noch danach in Österreich auf, sodass die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels schon deshalb ausgeschlossen ist. Letztlich ist auch auf § 81 Abs 24 NAG zu verweisen, gemäß dem Verfahren ua
F vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012, welche ab dem 01.10.2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs 1 anhängig wurden und mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig sind, ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen sind. Der Landeshauptmann bzw die Bezirkshauptmannschaft hätte somit auch bei Antrag am 30.12.2013, unabhängig von der nicht gegebenen Tatbestandsvoraussetzung Aufenthalt im Bundesgebiet, einen „humanitären Aufenthalt“ nicht erteilen dürfen. Aus diesem Grund war es nicht erheblich, ob der Antrag am 30.12.2013 oder am 02.01.2014 eingebracht wurde.5.5. Der Vertreter des Beschwerdeführers brachte in der mündlichen Verhandlung noch vor, der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sei tatsächlich bereits am 30.12.2013 bei der Botschaft in A eingebracht worden, da der Beschwerdeführer an diesem Tag bei der Botschaft gewesen sei, lediglich das aktuelle Leumundszeugnis habe dann noch besorgt werden müssen und sei am 02.01.2014
gereicht worden. Dazu wird bemerkt, dass sich deshalb nichts an der rechtlichen Beurteilung ändert. Der Vertreter des Beschwerdeführers wollte damit offenbar vorbringen, dass bis zum 31.12.2013 „humanitäre Aufenthaltstitel“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG vom Landeshauptmann erteilt wurden, ab 01.01.2014 dann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hiefür zuständig wurde. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, dass, weil ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, NAG nicht erteilt werden kann, amtswegig ein „humanitärer Aufenthaltstitel“ erteilt werden müsste, da aufgrund der Antragstellung am 30.12.2013 der Landeshauptmann bzw delegiert die Bezirkshauptmannschaft dafür zuständig gewesen wäre, ist dies nicht zutreffend. Der Verwaltungsgerichtshofes hat in diesem Zusammenhang im Erkenntnis vom 07.02.2008, 2007/21/0476, festgehalten, dass, ausgehend von der im Paragraph 19, Absatz 2, NAG festgelegten strengen Antragsbindung, eine amtswegige Umdeutung des Antrages
den Bestimmungen des NAG nicht in Betracht komme. Zudem war
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, - welche Bestimmung bei Antragstellung bis am 31.12.2013 anzuwenden gewesen wäre - eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ nur bei Erfüllung von näher bezeichneten Voraussetzungen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen zu erteilen. Der Beschwerdeführer hielt sich weder zum Antragszeitpunkt noch danach in Österreich auf, sodass die Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels schon deshalb ausgeschlossen ist. Letztlich ist auch auf Paragraph 81, Absatz 24, NAG zu verweisen, gemäß dem Verfahren ua
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012,, welche ab dem 01.10.2013 bei der Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und mit Ablauf des 31.12.2013 noch anhängig sind, ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen sind. Der Landeshauptmann bzw die Bezirkshauptmannschaft hätte somit auch bei Antrag am 30.12.2013, unabhängig von der nicht gegebenen Tatbestandsvoraussetzung Aufenthalt im Bundesgebiet, einen „humanitären Aufenthalt“ nicht erteilen dürfen. Aus diesem Grund war es nicht erheblich, ob der Antrag am 30.12.2013 oder am 02.01.2014 eingebracht wurde. 5.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.