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§ 28§ 25a§ 7§ 26§ 356§ 41§ 74§ 75§ 42RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum06.11.2015 GeschäftszahlLVwG-318-4/2015-R3; LVwG-414-1/2015-R3 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgeri
§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde des DDr. H B, der Mag. Dr. B B und des Dipl.-Kfm. G B betreffend die gewerberechtliche Genehmigung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde des DDr. H B, der Mag. Dr. B B und des Dipl.-Kfm. G B betreffend die gewerberechtliche Genehmigung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.römisch zwei. den Beschluss gefasst:
§ 28Abs 1 i
Vm § 31 VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG wird die Beschwerde im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der A B GmbH unter Spruchpunkt I.
den §§ 28 und 29 des Baugesetzes – unter gleichzeitiger Zulassung einer Ausnahme
§ 7
Abs 1 hinsichtlich der Bauabstände und Abstandsflächen – die beantragte Baubewilligung für Zu- und Umbauten beim Objekt Astraße in S zur Errichtung eines Aparthotels mit der Bezeichnung „A Appartements“ nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen erteilt. 1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der A B GmbH unter Spruchpunkt römisch eins.
den Paragraphen 28 und 29 des Baugesetzes – unter gleichzeitiger Zulassung einer Ausnahme
Paragraph 7, Absatz eins, hinsichtlich der Bauabstände und Abstandsflächen – die beantragte Baubewilligung für Zu- und Umbauten beim Objekt Astraße in S zur Errichtung eines Aparthotels mit der Bezeichnung „A Appartements“ nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung von verschiedenen Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurden die von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen betreffend die Verkehrsbelastung, der Parkplätze, der Verbauung des ehemaligen öffentlichen Fußweges, der fehlenden Nächtigungszahlungen und Steuereinnahmen sowie des Denkmalschutzes
§ 26
Abs 2 Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen und die Einwendungen hinsichtlich der befürchteten Beschädigungen an Privateigentum, der Verschlechterung der Zufahrtssituation im Innenhofbereich und der dadurch berührten Dienstbarkeiten
§ 26Abs 3 Baugesetz auf den Rechtsweg verwiesen.
Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurden die von den Nachbarn vorgebrachten Einwendungen betreffend die Verkehrsbelastung, der Parkplätze, der Verbauung des ehemaligen öffentlichen Fußweges, der fehlenden Nächtigungszahlungen und Steuereinnahmen sowie des Denkmalschutzes
Paragraph 26, Absatz 2, Baugesetz als unzulässig zurückgewiesen und die Einwendungen hinsichtlich der befürchteten Beschädigungen an Privateigentum, der Verschlechterung der Zufahrtssituation im Innenhofbereich und der dadurch berührten Dienstbarkeiten
Paragraph 26, Absatz 3, Baugesetz auf den Rechtsweg verwiesen. Unter Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde der A B GmbH
den §§ 77 und 81 iVm den §§ 74 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994, sowie den §§ 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die beantragte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Aparthotels mit der Bezeichnung „A Appartements“ zur Beherbergung von ständig wechselnden Gästen und die Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges zum Haus „P-P“ und den dadurch geänderten Betrieb des Hauses „P-P“ nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der A B GmbH
den Paragraphen 77 und 81 in Verbindung mit den Paragraphen 74 und 353 ff der Gewerbeordnung 1994, sowie den Paragraphen 93 und 99 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes die beantragte gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Aparthotels mit der Bezeichnung „A Appartements“ zur Beherbergung von ständig wechselnden Gästen und die Errichtung eines unterirdischen Verbindungsganges zum Haus „P-P“ und den dadurch geänderten Betrieb des Hauses „P-P“ nach Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes und der einen Bescheidbestandteil bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die bewilligte Verbauung durch die beantragte Tiefgarage unterbreche im Bereich der Stiege zwischen der Kgasse, GST-NR XXX, und der Hoffläche, GST-NR YYY, vor dem Haus GST-NR ZZZ (Haus S-R) das seit Generationen geübte und von DDr. H B selbst seit über 65 Jahre nachweislich genutzte Gehrecht. Dieses Gehrecht bestehe unabhängig von dem bisher zugunsten der Marktgemeinde S verbücherten Gemeingebrauch. Dieses Gehrecht sei für sie unverzichtbar, weil es die einzige verkehrssichere fußläufige Verbindung zwischen der A und der M einerseits und dem Dorfzentrum andererseits bilde. Der alternative Gehweg durch die Astraße auf dem eingeengten und von Fahrzeugen befahrenen Gehsteig um das Hotel K sei besonders für Kinder und ältere Menschen unzumutbar und gefährlich. Allein die Zumutung dieses Schul- und Kindergartenweges anstelle des bisherigen Fußweges sei ein Thema für das Bürgerforum. Die von der Behörde bewilligte Verbauung ihres Gehrechtes verletze sie in einem eigentumsgleichen Recht, die Bewilligung zur Verbauung sei daher zu Unrecht erteilt worden.
- Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, die bewilligte Verbauung durch die beantragte Tiefgarage unterbreche im Bereich der Stiege zwischen der Kgasse, GST-NR römisch 30 , und der Hoffläche, GST-NR YYY, vor dem Haus GST-NR ZZZ (Haus S-R) das seit Generationen geübte und von DDr. H B selbst seit über 65 Jahre nachweislich genutzte Gehrecht. Dieses Gehrecht bestehe unabhängig von dem bisher zugunsten der Marktgemeinde S verbücherten Gemeingebrauch. Dieses Gehrecht sei für sie unverzichtbar, weil es die einzige verkehrssichere fußläufige Verbindung zwischen der A und der M einerseits und dem Dorfzentrum andererseits bilde. Der alternative Gehweg durch die Astraße auf dem eingeengten und von Fahrzeugen befahrenen Gehsteig um das Hotel K sei besonders für Kinder und ältere Menschen unzumutbar und gefährlich. Allein die Zumutung dieses Schul- und Kindergartenweges anstelle des bisherigen Fußweges sei ein Thema für das Bürgerforum. Die von der Behörde bewilligte Verbauung ihres Gehrechtes verletze sie in einem eigentumsgleichen Recht, die Bewilligung zur Verbauung sei daher zu Unrecht erteilt worden. Die Aufgabe des öffentlichen Gehrechtes durch die Marktgemeinde S mit Beschluss des Gemeindevorstandes unter Ausschluss der Öffentlichkeit sei rechtswidrig. Dieses Gehrecht stelle für die Nutzungsberechtigten – für diese und ihre Kinder gehe es um Gesundheit und Leben und sei daher unbezahlbar – und für die Marktgemeinde S – dies werde sich bei von ihnen notfalls gerichtlich durchzusetzenden Wiedererwerb des öffentliches Gehrechts bestätigen – einen erheblichen finanziellen Wert dar. Dieser Wert liege mit Sicherheit über der Wertgrenze, ab der die Gemeindevertretung zuständig sei. Daher greife für die Beschlussfassung über die Aufgabe dieses Rechtes nicht die Generalzuständigkeit des Gemeindevorstandes. Der Beschluss des Gemeindevorstandes zur Aufgabe des öffentlichen Gehrechtes sei daher entgegen dem Gemeindegesetz gefasst worden und ungültig. Dies hätte von der Behörde vor Erlassung des Bescheides überprüft werden müssen. Die Kgasse verlaufe in verschiedenen Streckenabschnitten, ua auch im Bereich der in ihrem Miteigentum stehenden GST-NRN WWW und VVV nur in einer nicht von Fahrzeugen befahrbaren Minimalbreite auf öffentlichem Grund GST-NR XXX, zum größten Teil aber auf den privaten angrenzenden Grundflächen. Unbestritten habe die Öffentlichkeit auf der vollen Fahrbreite auch auf den privaten Grundflächen ein Geh- und Fahrrecht ersessen. Diese Ersitzung decke jedoch nur die bisherige Nutzung. Diese sei eingeschränkt auf die Einbahnbefahrung von der Astraße in Richtung „I T“ und während der Nachtstunden beschränkt auf die Anrainer. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestehe daher für die A B GmbH keine gesicherte Anbindung ihrer Garageneinstellplätze an das öffentliche Verkehrswegenetz. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S sei daher nicht berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Gebrauchserlaubnis zu erteilen, weil damit ohne Zustimmung der privaten Grundstückseigentümer eine Ausweitung des öffentlichen Fahrrechtes bewirkt werde.Die Kgasse verlaufe in verschiedenen Streckenabschnitten, ua auch im Bereich der in ihrem Miteigentum stehenden GST-NRN WWW und VVV nur in einer nicht von Fahrzeugen befahrbaren Minimalbreite auf öffentlichem Grund GST-NR römisch 30 , zum größten Teil aber auf den privaten angrenzenden Grundflächen. Unbestritten habe die Öffentlichkeit auf der vollen Fahrbreite auch auf den privaten Grundflächen ein Geh- und Fahrrecht ersessen. Diese Ersitzung decke jedoch nur die bisherige Nutzung. Diese sei eingeschränkt auf die Einbahnbefahrung von der Astraße in Richtung „I T“ und während der Nachtstunden beschränkt auf die Anrainer. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid bestehe daher für die A B GmbH keine gesicherte Anbindung ihrer Garageneinstellplätze an das öffentliche Verkehrswegenetz. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde S sei daher nicht berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Gebrauchserlaubnis zu erteilen, weil damit ohne Zustimmung der privaten Grundstückseigentümer eine Ausweitung des öffentlichen Fahrrechtes bewirkt werde. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu die Bewilligung dahingehend einzuschränken, dass
- das Untergeschoss im östlichsten Bereich der geplanten Garageneinstellplätze nicht bewilligt werde und
- die Errichtung und Nutzung der Garagenplätze nur ohne Ein- und Ausfahrt von und zur Kgasse bewilligt werde. 3.
- Folgender Sachverhalt steht fest: 3.
- Mit Eingabe vom 19.08.2014 beantragte die A B GmbH bei der Bezirkshauptmannschaft B die Erteilung der Baubewilligung und der gewerberechtlichen Genehmigung für den Umbau und die Erweiterung des Aparthotels auf der GST-NR YYY, KG S. Über das Genehmigungsansuchen führte die Bezirkshauptmannschaft B am 23.09.2014 eine mündliche Verhandlung durch. Diese Verhandlung wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde S, durch Verlautbarung auf der Internetseite der Bezirkshauptmannschaft B, durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern und durch Ladung der bekannten Beteiligten ordnungsgemäß kundgemacht. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung enthielt die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben, einen Hinweis auf die Präklusionsfolgen (Verlust der Parteistellung) sowie die Bekanntgabe, an welchem Ort und zu welcher Zeit in die Projektsunterlagen Einsicht genommen werden kann. 3.
- Die Beschwerdeführer DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B haben im Zuge der mündlichen Verhandlung ua vorgebracht, der öffentliche Fahrzeugverkehr auf der Kgasse finde ausschließlich im Einbahnverkehr von 1 m bis maximal 3 m auf der Straße GST-NR XXX, im Bereich der alten Lodenfabrik auf ihrem Grundstück statt. Die Öffentlichkeit habe auf diesem Privatgrundstück das Geh- und Fahrrecht nur im bisherigen Ausmaß, eingeschränkt auf den Fahrverkehr untertags und auf den nächtlichen Einbahnverkehr der (bisherigen) Anrainer ersessen; zu Letzteren zähle das Areal des Aparthotels A nicht.3.
- Die Beschwerdeführer DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B haben im Zuge der mündlichen Verhandlung ua vorgebracht, der öffentliche Fahrzeugverkehr auf der Kgasse finde ausschließlich im Einbahnverkehr von 1 m bis maximal 3 m auf der Straße GST-NR römisch 30 , im Bereich der alten Lodenfabrik auf ihrem Grundstück statt. Die Öffentlichkeit habe auf diesem Privatgrundstück das Geh- und Fahrrecht nur im bisherigen Ausmaß, eingeschränkt auf den Fahrverkehr untertags und auf den nächtlichen Einbahnverkehr der (bisherigen) Anrainer ersessen; zu Letzteren zähle das Areal des Aparthotels A nicht. Einwendungen betreffend das in der Beschwerde geltend gemachte Gehrecht zwischen Kgasse und Innenhof des GST-NR YYY wurden nicht geltend gemacht. 3.
- Die Beschwerdeführerin E W hat im Zuge der mündlichen Verhandlung ua vorgebracht, dass über das Baugrundstück ein öffentlicher Weg verlaufe, der durch das Bauvorhaben unterbrochen werde. Damit sei sie nicht einverstanden. Sie hat keine Einwendungen betreffend das Vorbringen in der Beschwerde getätigt, wonach das in der Kgasse auf Privatgrund ersessene Geh- und Fahrrecht nicht für die Bewilligungswerberin gelte.
- Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. 5.1.
§ 356Abs 1 Gew
O 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 85/2013, hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:5.1.
Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 85 aus 2013,, hat die Behörde, wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
- Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
- Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
- Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
- Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. Nach § 42 Abs 1 AVG, BGBl Nr 51/1991, idF BGBl I Nr 33/2013, hat es, wurde eine mündliche Verhandlung
§ 41
Abs 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
§ 41
Abs 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat es, wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Nach § 42 Abs 1a AVG gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“Nach Paragraph 42, Absatz eins a, AVG gilt die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.“ 5.
- Nach § 26 Abs 1 Baugesetz (BauG), LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:5.
- Nach Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen: a) § 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des Nachbargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen) b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen; (Abstandsvorschriften) c) § 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz) d) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist. 5.3.
§ 74Abs 2 Zif 1 und 2 Gew
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,5.3.
Paragraph 74, Absatz 2, Zif 1 und 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.
§ 75
leg cit ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
Paragraph 75, leg cit ist unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen. 6.1. Unbestrittenermaßen wurde die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 im gegenständlichen Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen
kundgemacht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendung erhoben werde, dies
§ 42
AVG zur Folge habe, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere.6.1. Unbestrittenermaßen wurde die mündliche Verhandlung vom 23.09.2014 im gegenständlichen Verfahren den gesetzlichen Bestimmungen
kundgemacht. In der Kundmachung wurde darauf hingewiesen, dass, wenn von einer Partei keine Einwendung erhoben werde, dies
Paragraph 42, AVG zur Folge habe, dass die betreffende Person ihre Parteistellung verliere. Das Mitspracherecht der Nachbarn in Verfahren bezüglich der hier in Rede stehenden Materiengesetze ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Personen nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl auch VwGH 08.05.2003, 2003/06/0051). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149). Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welche Art dieses Recht ist (vgl etwa VwGH 26.02.1991, 90/04/0311).Das Mitspracherecht der Nachbarn in Verfahren bezüglich der hier in Rede stehenden Materiengesetze ist in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Personen nach den in Betracht kommenden Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem sie solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche auch VwGH 08.05.2003, 2003/06/0051). Zum Verlust der Parteistellung kommt es auch dann, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden (VwGH 18.09.2002, 2001/07/0149). Einwendungen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welche Art dieses Recht ist vergleiche etwa VwGH 26.02.1991, 90/04/0311). 6.
- Die Beschwerdeführer – mit Ausnahme von DDr. H B, Mag. Dr. B B, Dipl.-Kfm. G B und E W – haben im gegenständlichen Verfahren keine Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben, weshalb sie ihre Parteistellung verloren haben. Diese Beschwerden waren daher als unzulässig zurückzuweisen. 6.
- Die Bestimmung des § 26 Abs 1 BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).6.
- Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden Nachbarrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067). Bei den von DDr. H B, Mag. Dr. B B, Dipl. Kfm. G B und E W in der Beschwerde geltend gemachten zwei Punkten (Gehrecht über den Innenhof der Betriebsliegenschaft und mangelnde rechtliche Anbindung der Tiefgarage in die Kgasse) handelt es sich um keine subjektiv-öffentlichen Rechte nach dem Baugesetz, sodass die Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen war. 6.
- Die Beschwerdeführer DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B sind im Betriebsanlagenverfahren betreffend das Gehrecht über den Innenhof der Betriebsliegenschaft präkludiert, da sie diesbezüglich keine Einwendungen bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 23.09.2014 erhoben haben; die Beschwerde war insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführerin E W betreffend die mangelnde rechtliche Anbindung der Tiefgarage in die Kgasse. 6.
- Zum Beschwerdevorbringen von E W betreffend das Gehrecht über den Innenhof der Betriebsliegenschaft ist aus gewerberechtlicher Sicht folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wird vorgebracht, dass auf Grund der Errichtung der Tiefgarage die Möglichkeit, von der Kgasse über den Innenhof der Betriebsliegenschaft zur L Kapelle zu gelangen, verloren gehe. Es kann nunmehr aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin E W diesbezüglich ein Gehrecht zukommt oder nicht. Dies deshalb, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerblichen Genehmigungsverfahrens bildet. Da den Gegenstand der der Behörde nach § 77 Abs 1 Gewerbeordnung – unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen – obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Einwirkungen im weitesten Sinn, kann es zu einer relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, das heißt nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist schon damit die Dienstbarkeit untergegangen. Ob unter solchen Umständen – unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse – die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes (VwGH 2004/04/0079). In der Beschwerde wird vorgebracht, dass auf Grund der Errichtung der Tiefgarage die Möglichkeit, von der Kgasse über den Innenhof der Betriebsliegenschaft zur L Kapelle zu gelangen, verloren gehe. Es kann nunmehr aber dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin E W diesbezüglich ein Gehrecht zukommt oder nicht. Dies deshalb, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Vereinbarkeit der Errichtung des Projektes mit auf der Betriebsliegenschaft haftenden (dinglichen oder obligatorischen) privatrechtlichen Rechten keinen Gegenstand des gewerblichen Genehmigungsverfahrens bildet. Da den Gegenstand der der Behörde nach Paragraph 77, Absatz eins, Gewerbeordnung – unter dem Gesichtspunkt öffentlicher Interessen – obliegenden Prüfung nicht die mit der Errichtung der Betriebsanlage selbst verbundenen Veränderungen bilden, sondern die von ihr ausgehenden Einwirkungen im weitesten Sinn, kann es zu einer relevanten Gefährdung einer Dienstbarkeit nur durch den Betrieb der Betriebsanlage kommen, das heißt nur dann, wenn die zu genehmigende Betriebsanlage und die fragliche Dienstbarkeit grundsätzlich nebeneinander bestehen können. Bewirkt hingegen die Errichtung der Betriebsanlage zwingend die dauernde Unmöglichkeit der Ausübung der Dienstbarkeit, so ist schon damit die Dienstbarkeit untergegangen. Ob unter solchen Umständen – unter dem Gesichtspunkt der bestehenden privatrechtlichen Rechtsverhältnisse – die Errichtung der Betriebsanlage zulässig ist, ist eine ausschließlich in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Frage des privaten Rechtes (VwGH 2004/04/0079). Da es sich hier somit um keine zulässige Einwendung von E W handelt, war ihre Beschwerde insoweit als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis ist das Beschwerdevorbringen, der Beschluss des Gemeindevorstandes zur Aufgabe des öffentlichen Gehrechtes sei ungültig, nicht mehr von Belang. 7.
- Zum Beschwerdevorbringen von DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B, wonach keine rechtlich gesicherte Verbindung von der Tiefgarage an die Kgasse bestehe, ist aus gewerberechtlicher Sicht wie nachstehend auszuführen. 7.
- Wie sich aus dem Sachverhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der Kgasse um eine öffentliche Straße, die ausgehend von der Astraße über das GST-NR UUU und in Folge über das GST-NR XXX und teilweise auch über die im Eigentum von DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B stehenden Flächen verläuft. Was Gemeingebrauch ist, wird vom Straßengesetz selbst in seinem § 4 definiert; danach wird darunter folgendes verstanden: Die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb.7.
- Wie sich aus dem Sachverhalt des angefochtenen Bescheides ergibt, handelt es sich bei der Kgasse um eine öffentliche Straße, die ausgehend von der Astraße über das GST-NR UUU und in Folge über das GST-NR römisch 30 und teilweise auch über die im Eigentum von DDr. H B, Mag. Dr. B B und Dipl.-Kfm. G B stehenden Flächen verläuft. Was Gemeingebrauch ist, wird vom Straßengesetz selbst in seinem Paragraph 4, definiert; danach wird darunter folgendes verstanden: Die jeder Person unter den gleichen Bedingungen und innerhalb der durch die Art der Straße sowie durch die straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften festgelegten Grenzen ohne ausdrückliche Bewilligung zustehende Benützung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen einer Straße zum Fußgänger-, Radfahrer- oder Fahrzeugverkehr sowie zum Reiten oder Viehtrieb. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass es sich bei der Kgasse um eine öffentliche Straße handelt. Es ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht von Belang, wonach die Öffentlichkeit hier ein Geh- und Fahrrecht ersessen habe; abgesehen davon geht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Ersitzung entstandenes Recht auf Benützung eines Weges, insofern es nicht über die normale Wegbenützung hinausgeht, in der jedermann zustehenden Berechtigung zur Benützung eines öffentlichen Weges auf (vgl. Slg 61/47). Die Beschwerdeführer haben sich nunmehr aber auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Gemeingebrauch hinsichtlich Fahrtrichtung (Einbahnregelung von der Astraße her) und Fahrzeiten (Nachtfahrverbot mit Ausnahme der Anrainer) beschränkt sei. Für die Rechtsansicht der Beschwerdeführer – der Personenkreis dürfe nicht ausgeweitet werden – findet sich nunmehr aber nur insofern eine Rechtsgrundlage, als die Art des Gebrauchs nicht ausgeweitet werden darf. Liegt aber ein Gemeingebrauch vor, so steht die Benützung der betroffenen Grundstücksteile der Allgemeinheit zu, wobei die Bestimmungen des ABGB über die Ersitzung jedenfalls insoweit nicht anwendbar sind, als das Straßengesetz eigene Regelungen enthält (vgl VwGH 95/05/0226 und Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, S 61f). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, der Gemeindevorstand sei nicht berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Gebrauchserlaubnis zu erteilen, weil damit eine Ausweitung des öffentlichen Fahrrechtes bewirkt werde, geht daher ins Leere.Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass es sich bei der Kgasse um eine öffentliche Straße handelt. Es ist somit das Vorbringen der Beschwerdeführer nicht von Belang, wonach die Öffentlichkeit hier ein Geh- und Fahrrecht ersessen habe; abgesehen davon geht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Ersitzung entstandenes Recht auf Benützung eines Weges, insofern es nicht über die normale Wegbenützung hinausgeht, in der jedermann zustehenden Berechtigung zur Benützung eines öffentlichen Weges auf vergleiche Slg 61/47). Die Beschwerdeführer haben sich nunmehr aber auf den Standpunkt gestellt, dass dieser Gemeingebrauch hinsichtlich Fahrtrichtung (Einbahnregelung von der Astraße her) und Fahrzeiten (Nachtfahrverbot mit Ausnahme der Anrainer) beschränkt sei. Für die Rechtsansicht der Beschwerdeführer – der Personenkreis dürfe nicht ausgeweitet werden – findet sich nunmehr aber nur insofern eine Rechtsgrundlage, als die Art des Gebrauchs nicht ausgeweitet werden darf. Liegt aber ein Gemeingebrauch vor, so steht die Benützung der betroffenen Grundstücksteile der Allgemeinheit zu, wobei die Bestimmungen des ABGB über die Ersitzung jedenfalls insoweit nicht anwendbar sind, als das Straßengesetz eigene Regelungen enthält vergleiche VwGH 95/05/0226 und Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, S 61f). Das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen der Beschwerdeführer, der Gemeindevorstand sei nicht berechtigt gewesen, eine diesbezügliche Gebrauchserlaubnis zu erteilen, weil damit eine Ausweitung des öffentlichen Fahrrechtes bewirkt werde, geht daher ins Leere. 7.
- Abgesehen davon könnte auf Grund des diesbezüglichen Vorbringens der Beschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden, es läge dadurch eine Gefährdung des Eigentums der Beschwerdeführer vor. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ua nur dann von einer Gefährdung des Eigentums gesprochen werden, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach-) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist (VwGH 91/04/0004). Hinsichtlich der gegenständlichen, im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaftsteile (Teile der GST-NRN WWW und TTT), über welche die Kgasse führt, besteht bereits derzeit ein Gemeingebrauch. Selbst wenn durch die gegenständliche Betriebsanlage der Fahrzeugverkehr auf der Kgasse erhöht würde, könnte – im Hinblick auf den bereits derzeit bestehenden Fahrzeugverkehr – nicht davon gesprochen werden, dass dadurch die bestimmungsgemäße (Sach-) Nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.4.2015.R3