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LVwG-1-502/R7-2015

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 6§ 23§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.11.2015 GeschäftszahlLVwG-1-502/R7-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 40 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des angeführten Kfz des Unternehmens K GesmbH mit dem Standort in B nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten würden. Das gegenständliche Kfz sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden und sei im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt bzw dem Aufsichtsorgan auf Verlangen ausgehändigt worden, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen habe. Der Lenker habe keinen Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 23 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als Lenker des angeführten Kfz des Unternehmens K GesmbH mit dem Standort in B nicht dafür Sorge getragen, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten würden. Das gegenständliche Kfz sei zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendet worden und sei im Kraftfahrzeug keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder kein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt bzw dem Aufsichtsorgan auf Verlangen ausgehändigt worden, obwohl der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen habe. Der Lenker habe keinen Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen können. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „
  4. Beschwerdegründe Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom
  5. Juli 2015 zur GZ: X-9-2015/17218 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten. Als Beschwerdegründe werden insbesondere unrichtige und unvollständige Tatsachenfest-stellungen, erhebliche Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung und Feststellungsmängel aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht, sodass das Straferkenntnis insgesamt an Rechtswidrigkeit leidet. Das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom
  6. Juli 2015 zur GZ: X-9-2015/17218 ist sohin rechtswidrig und wird der nunmehrige Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen sind die erstbehördlichen Feststellungen bereits zum objektiven Tatbestand unrichtig und ist die Erstbehörde diesbezüglich ihrer amtswegig gebotenen Wahrheitserforschungspflicht zum objektiven Tatbestand insgesamt nicht nachgekommen. Die belangte Behörde geht völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen XXX, YYY, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden.Die belangte Behörde geht völlig zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer als Lenker des KFZ mit dem pol. Kennzeichen römisch 30 , YYY, nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes eingehalten wurden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer und Lenker sämtliche Bestimmungen eingehalten und liegen keine wie immer gearteten Verstöße gegen die Vorschriften des Güterbeförderungsgesetzes vor und ist eine Bestrafung des Beschwerdeführers bereits mangels Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht berechtigt. Die diesbezüglichen Behauptungen der Behörde werden gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer sohin völlig unbegründet und nicht bewiesen aufgestellt. Die Erstbehörde hat ihre Feststellungen einzig und allein aufgrund der nicht näher nachvollziehbaren Angaben und Behauptungen der einschreitenden Meldungsleger getroffen, welche jedoch objektiv nicht unter Beweis gestellt wurden und auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht näher nachvollziehbar sind. Die Erstbehörde vermeint völlig rechtsgrundlos, dass angeblich die Angaben der einschreitenden Meldungsleger ausreichen würden, um dem nunmehrigen Beschwerdeführer die im nunmehr bekämpften Straferkenntnis behauptete Verwaltungsstraftat vorwerfen zu können, was jedenfalls unzutreffend ist. Ein eindeutiger und objektiver Beweis für die angeblichen Verwaltungsübertretungen nach den angezogenen Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes ist nicht gegeben und wurde von der Behörde nicht einmal geprüft, ob überhaupt eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern vorliegt und die Bestimmungen des GütbefG überhaupt anwendbar sind, was jedenfalls bestritten wird, dies insbesondere zumal eine Leerfahrt vorgelegen hat. Zudem lassen sich die behaupteten Verstöße aus dem gesamten Akteninhalt nicht ableiten. Das bisherige Verfahren wurde sohin völlig einseitig und lediglich zu Lasten des nunmehrigen Beschwerdeführers geführt, sodass auch ein Verstoß gegen den verwaltungsstrafrechtlichen Grundsatz „in dubio pro reo" vorliegt. Die belangte Behörde hat wesentliche Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, sodass das gegenständliche Straferkenntnis sowie das Verfahren an sich mit Rechtswidrigkeit behaftet ist. Zudem ist auch nicht ersichtlich, ob der nunmehrige Beschwerdeführer überhaupt zur Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerberegister definitiv aufgefordert worden ist und dieser die Aufforderung auch verstanden hat, was ausdrücklich bestritten wird. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat jedenfalls sämtliche erforderlichen und gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente und Urkunden mitgeführt und liegen die Voraussetzungen für eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung des Beschwerdeführers nicht vor, dies sowohl hinsichtlich des objektiven, als auch des subjektiven Tatbestandes. Wiewohl die seitens der belangten Behörde verhängte Strafe mangels Vorliegen des objektiven und auch subjektiven Tatbestandes nicht gerechtfertigt ist, wird auch das Ausmaß der verhängten Strafe ausdrücklich als völlig unangemessen bekämpft. Die seitens der Behörde verhängte Strafe ist bei weitem überhöht.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 hat die rechtliche Vertretung ergänzend Folgendes vorgebracht: „Die rechtliche Vertretung bringt ergänzend vor wie folgt: Die von der Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2005, 2003/03/0256, bezieht sich auf den Sachverhalt, dass im Zusammenhang einer gesamten Fahrt mit grenzüberschreitenden Güterverkehr in eine Fahrtrichtung tatsächlich Güter transportiert worden sind. In diesem Zusammenhang ist eine Gemeinschaft-Lizenz mitzuführen. Vorliegend handelt es sich jedoch um das Mitführen eines Auszuges aus dem Gewerberegister bzw einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde. Dies ist nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des UVS Vorarlberg vom 18.04.2008, Zl 1-329/07 verwiesen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich ua, dass der § 6 und der § 7 Güterbeförderungsgesetz unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine diesbezügliche Vermischung, parallele oder analoge Anwendung ist nicht vorzunehmen.Vorliegend handelt es sich jedoch um das Mitführen eines Auszuges aus dem Gewerberegister bzw einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde. Dies ist nicht vergleichbar. In diesem Zusammenhang wird auf die Judikatur des UVS Vorarlberg vom 18.04.2008, Zl 1-329/07 verwiesen. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich ua, dass der Paragraph 6 und der Paragraph 7, Güterbeförderungsgesetz unterschiedliche Ziele verfolgen. Eine diesbezügliche Vermischung, parallele oder analoge Anwendung ist nicht vorzunehmen. Daraus ergibt sich, dass bei einer Leerfahrt, bei der eine Gemeinschaftslizenz mitzuführen ist, nicht automatisch der Schluss gezogen werden darf, dass bei einer Leerfahrt auch eine Abschrift der Konzessionsurkunde bzw ein Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist. Des Weiteren ist nicht auszuschließen, dass durch den Beschwerdeführer tatsächlich eine Konzessionsurkunde bzw ein Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt worden ist, diese jedoch im Zuge der Entladung des Fahrzeuges beim Entladeort vergessen worden ist oder wusste der Beschwerdeführer bei der Kontrolle – wie er dies auch angegeben hat – nicht wo der Gewerbeschein ist, das beinhaltet jedoch, dass der Gewerbeschein sehr wohl im Fahrzeug mitgeführt worden sein könnte. Es könnte daher auch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich einen Auszug aus dem Gewerberegister bzw eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt hat, obwohl er dies nicht mitführen hätte müssen. Des Weiteren wird der Beweisantrag aufrechterhalten, auf Einvernahme des Zeugen R K, dies insbesondere zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen nach dem Güterbeförderungsgesetz mitgeführt hat. Sowie zum Beweis dafür, dass im Unternehmen ein funktionierendes Kontrollsystem installiert ist. Die rechtliche Vertretung geht daher davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Abschrift der Konzessionsurkunde bzw einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister im Fahrzeug mitgeführt hat.“
  7. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer hat zum Tatzeitpunkt das angeführte Kraftfahrzeug in H, A 14, Richtung D, gelenkt. Der Beschwerdeführer ist Berufskraftfahrer. Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges (Sattelkraftfahrzeug) ist die Firma K GmbH, Rstraße, B. Im Zuge einer Anhaltung und Kontrolle beim Mautkontrollplatz H wurde der Beschwerdeführer durch Aufsichtsorgane aufgefordert, einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister bzw eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer konnte keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister bzw keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde vorweisen. Der Beschwerdeführer konnte lediglich die Gemeinschaftslizenz vorweisen. Der Beschwerdeführer hat gegenüber den einschreitenden Aufsichtsorganen ausgeführt: „Ich weiß nicht, wo der Gewerbeschein ist“. Der Beschwerdeführer hat am Tattag mit dem genannten Kraftfahrzeug Güter (Apfelsaft) transportiert.
  8. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015, als erwiesen angenommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Zeuge RI M G (damals einschreitendes Aufsichtsorgan) einvernommen und hat ua ausgeführt, dass er den Beschwerdeführer aufgefordert habe, einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorzulegen. Der Zeuge führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer damals die Gemeinschaftslizenz habe vorweisen können. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer

dem Güterbeförderungsgesetz keine weiteren Dokumente vorweisen können. Der Beschwerdeführer sei damals mit seinem Sattelkraftfahrzeug von H aus in Richtung D gefahren. Der Beschwerdeführer habe nichts geladen gehabt; es sei eine Leerfahrt gewesen. Der Zeuge ist damals davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bereits irgendwo eine Ladung abgeladen hätte. Des Weiteren führte er aus, dass, wenn ihm vorgehalten werde, dass in der Stellungnahme (LPD) vom 08.06.2015 ausgeführt worden sei, dass davon ausgegangen werden könne, dass auch, wenn es sich um eine Leerfahrt gehandelt habe, das Fahrzeug zuvor beladen gewesen sei und bereits zu diesem Zeitpunkt keine Konzessionsurkunde mitgeführt worden sei, so gebe er an, dass er nicht davon ausgehe, dass mit einem leeren Sattelkraftfahrzeug eine Spazierfahrt gemacht werde. Der Zeuge sei daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der gegenständlichen Fahrt irgendwo eine Abladetätigkeit durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Zeugen ausgeführt, dass er die Konzessionsurkunde nicht finden könne. Auf Frage des Verhandlungsleiters führte die rechtliche Vertretung ua aus, dass ihr bekannt sei, dass der Beschwerdeführer nach D gefahren sein solle, dort Apfelsaft ausgeladen und leer nach Österreich eingereist sein solle. Die rechtliche Vertretung führte weiters aus, dass davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdeführer bei der gegenständlichen Fahrt jedenfalls Güter transportiert habe. Wie bereits angegeben worden sei, soll es Apfelsaft gewesen sein. Aus den Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung lässt sich daher für das Landesverwaltungsgericht der obige Sachverhalt festlegen. Es ist somit klar, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Aufsichtsorgan keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder auch keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auf Verlangen dem Aufsichtsorgan aushändigen konnte. Des Weiteren ergibt sich auch, dass bei der gegenständlichen Fahrt Güter (Apfelsaft) transportiert worden sind. 5.

§ 6Abs 3 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995, id

F BGBl I Nr 32/2013, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.5.

Paragraph 6, Absatz 3, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013,, hat der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

§ 23Abs 2 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995, BGBl Nr 593/1995, id

F BGBl I Nr 32/2013, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker § 6 Abs 3 oder 4 zuwiderhandelt;

Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer eins, Güterbeförderungsgesetz 1995, Bundesgesetzblatt Nr 593 aus 1995,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2013,, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt; Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass bei gegenständlicher Fahrt Güter transportiert worden sind, womit das Güterbeförderungsgesetz 1995 zur Anwendung kommt. Die bisherige Behauptung des Beschwerdeführers, wonach es sich um eine reine Leerfahrt gehandelt habe, liegt daher nicht vor und ist auch aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht glaublich. In weiterer Folge ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Aufsichtsorgan keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder auch keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister vorweisen bzw diesem aushändigen konnte. Es ist daher aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zu Recht bestraft wurde. An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach gegenständlich eine Leerfahrt vorgelegen sei, ob der nunmehrige Beschwerdeführer überhaupt zur Vorlage eines Auszuges aus dem Gewerberegister definitiv aufgefordert worden sei, die von der Behörde zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2005, 2003/03/0256, gegenständlich nicht anzuwenden sei, sich ergeben würde, dass bei einer Leerfahrt, bei der eine Gemeinschaftslizenz mitzuführen sei, nicht automatisch der Schluss gezogen werden dürfe, dass bei einer Leerfahrt auch eine Abschrift der Konzessionsurkunden bzw ein Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen sei, nicht auszuschließen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Konzessionsurkunde bzw einen Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt habe, diese jedoch im Zuge der Entladung des Fahrzeuges beim Entladeort vergessen worden sei, sowie der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nicht gewusst habe, wo der Gewerbeschein sei, was beinhalte, dass der Gewerbeschein sehr wohl im Fahrzeug mitgeführt worden sei. Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurden bei der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers – und dies nach Angaben der rechtlichen Vertretung – Güter (Apfelsaft) transportiert. Eine reine Leerfahrt des Beschwerdeführers vom Sitz des gegenständlichen Unternehmens nach Vorarlberg und dort über die Grenze nach D und höchstwahrscheinlich wieder retour zum Sitz des Zulassungsinhabers ist nicht glaublich und wäre aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich daher, dass durch den Beschwerdeführer Güter transportiert worden sind, womit von keiner reinen Leerfahrt auszugehen ist. Es ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer sehr wohl vom Aufsichtsorgan zum Vorweisen eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister oder einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunden aufgefordert worden ist. Ob nun tatsächlich der Beschwerdeführer beim Ort der Entladung der mitgeführten Güter aus irgendwelchen Umständen einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister – den er mitgeführt haben soll – vergessen hat oder nicht, ist gegenständlich nicht entscheidungsrelevant. Entscheidungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer auf Verlangen durch das Aufsichtsorgan die genannten Unterlagen nicht ausgehändigt hat. Daher spielt es keine Rolle, ob er nun die genannten Urkunden überhaupt nicht mitgeführt, im Fahrzeug mitgeführt, aber nicht gefunden oder auf der Fahrt (beim Entladeort) vergessen hat. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2005, 2003/03/0256, betrifft, ist auf den bisherigen Sachverhalt zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass gegenständlich keine reine Leerfahrt vorgelegen ist. Falls jedoch der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der Rückfahrt – nach einer Auslieferung von Gütern – eine Leerfahrt vorliegen würde, bei welcher weder eine Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist, ist auf den Gesetzestext des § 6 Abs 3 zu verweisen. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Es ist daher logische Schlussfolgerung, dass bei einer möglichen Leerfahrt hin zum Beladeort als auch bei einer möglichen Leerfahrt retour vom Entladeort logischerweise die im § 6 Abs 3 genannten Dokumente mitzuführen sind. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich.Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, wurden bei der gegenständlichen Fahrt des Beschwerdeführers – und dies nach Angaben der rechtlichen Vertretung – Güter (Apfelsaft) transportiert. Eine reine Leerfahrt des Beschwerdeführers vom Sitz des gegenständlichen Unternehmens nach Vorarlberg und dort über die Grenze nach D und höchstwahrscheinlich wieder retour zum Sitz des Zulassungsinhabers ist nicht glaublich und wäre aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Vielmehr ergibt sich daher, dass durch den Beschwerdeführer Güter transportiert worden sind, womit von keiner reinen Leerfahrt auszugehen ist. Es ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer sehr wohl vom Aufsichtsorgan zum Vorweisen eines beglaubigten Auszugs aus dem Gewerberegister oder einer beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunden aufgefordert worden ist. Ob nun tatsächlich der Beschwerdeführer beim Ort der Entladung der mitgeführten Güter aus irgendwelchen Umständen einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister – den er mitgeführt haben soll – vergessen hat oder nicht, ist gegenständlich nicht entscheidungsrelevant. Entscheidungsrelevant ist, dass der Beschwerdeführer auf Verlangen durch das Aufsichtsorgan die genannten Unterlagen nicht ausgehändigt hat. Daher spielt es keine Rolle, ob er nun die genannten Urkunden überhaupt nicht mitgeführt, im Fahrzeug mitgeführt, aber nicht gefunden oder auf der Fahrt (beim Entladeort) vergessen hat. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 31.03.2005, 2003/03/0256, betrifft, ist auf den bisherigen Sachverhalt zu verweisen, aus welchem sich ergibt, dass gegenständlich keine reine Leerfahrt vorgelegen ist. Falls jedoch der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollte, dass bei der Rückfahrt – nach einer Auslieferung von Gütern – eine Leerfahrt vorliegen würde, bei welcher weder eine Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist, ist auf den Gesetzestext des Paragraph 6, Absatz 3, zu verweisen. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass der Lenker in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen hat. Es ist daher logische Schlussfolgerung, dass bei einer möglichen Leerfahrt hin zum Beladeort als auch bei einer möglichen Leerfahrt retour vom Entladeort logischerweise die im Paragraph 6, Absatz 3, genannten Dokumente mitzuführen sind. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht erforderlich. Schließlich findet gegenständlich auch keine Vermischung der Ziele der §§ 6 und 7 Güterbeförderungsgesetz statt, womit auf die diesbezüglich vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur des UVS Vorarlberg nicht einzugehen ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.Schließlich findet gegenständlich auch keine Vermischung der Ziele der Paragraphen 6 und 7 Güterbeförderungsgesetz statt, womit auf die diesbezüglich vom Beschwerdeführer zitierte Judikatur des UVS Vorarlberg nicht einzugehen ist. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen R K, dies zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen nach dem Güterbeförderungsgesetz mitgeführt hat, sowie zum Beweis dafür, dass im Unternehmen eine funktionierendes Kontrollsystem installiert ist, ist gegenständlich nicht erforderlich. Vorliegend wird der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges bestraft. Als solcher hat dieser höchstpersönlich dafür zu sorgen, dass er die

dem Güterbeförderungsgesetz notwendigen Dokumente im verwendeten Kraftfahrzeug mitführt und den Aufsichtsorganen auf Verlangen aushändigt. Der genannte Zeuge wäre im Zusammenhang mit den vorgebrachten Beweisthemen in einem allfälligen Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer von Bedeutung, welches gegenständlich nicht vorliegt. Es geht hier weder um die Frage, inwiefern der Beschwerdeführer durch den Zulassungsbesitzer geschult wurde bzw ob alle erforderlichen Unterlagen nach dem Güterbeförderungsgesetz der Beschwerdeführer tatsächlich mitgeführt hat, noch um das Vorliegen eines funktionierenden Kontrollsystems innert des gegenständlichen Unternehmens. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck des § 6 Güterbeförderungsgesetz ist ua, dass durch das Aufsichtsorgan ohne weiteres festgestellt werden kann, ob für die vorliegende Güterbeförderung die entsprechende Berechtigung vorliegt. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zu berücksichtigen.Schutzzweck des Paragraph 6, Güterbeförderungsgesetz ist ua, dass durch das Aufsichtsorgan ohne weiteres festgestellt werden kann, ob für die vorliegende Güterbeförderung die entsprechende Berechtigung vorliegt. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer nicht unerheblich zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird zumindest von Fahrlässigkeit ausgegangen. Als Milderungsgrund war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Vorarlberg zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat beantragt, es möge lediglich eine Ermahnung ausgesprochen werden, zumindest jedoch die verhängte Strafe erheblich reduziert werden.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der Verhängung einer Strafe bei einer allfälligen Ermahnung eines Beschwerdeführers möglich, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sieht man den vorliegenden Sachverhalt, ist von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Was das gegenständliche Strafausmaß betrifft, so liegt es im unteren Drittel des möglichen Strafrahmens von 726 Euro. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen angegeben, dass er über ein Nettoeinkommen von ca 1.800 Euro pro Monat verfügt. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von der Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat- und einkommensangemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht möglich. 7.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.7.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 200 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.502.R7.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.