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{'item': 'LVwG-1-015/R13-2015'}

Obsah (5)§ 50§ 25a§ 64§ 44aArt 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlLVwG-1-015/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein Fahrzeug überholt. Tatzeit: 04.10.2014, 15:50 Uhr Tatort: Rankweil, L51, Höhe zw ca Km 17,710 und 19,1, ,Richtung/Kreuzung: Rankweil - Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 16 Abs. 2 lit. b StVOParagraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 100,00 46 Stunden § 99 Abs. 3 lit. a StVOParagraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 10,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 110,00 2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass das beschriebene Überholmanöver auf einem übersichtlichen Straßenabschnitt stattgefunden habe, vor dem kurvenreichen Teil der Strecke. Sein Motorradkompagnon K F aus M könne das bezeugen. Er sei unmittelbar vor ihm gefahren. Es habe keinen Gegenverkehr gegeben und mindestens 200 m freie Sicht nach vorne. Da er selbst schon seit 53 Jahren Motorradpraxis habe – und das bisher ohne Verwaltungsstrafen – denke er, dass er den Überholvorgang nach bestem Wissen und Gewissen vorgenommen habe und mit der angemessenen Risikoeinschätzung durchgeführt habe. 3.

§ 44aZ 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. 3.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es

§ 44aZ 1 VSt

G rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwGH [verstärkter Senat], 13.06.1984, Zl 82/03/0265). Die Einhaltung des § 44a Z 1 und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein (vgl VwGH, 17.09.2014, Zl 2011/17/0210).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht vergleiche VwGH [verstärkter Senat], 13.06.1984, Zl 82/03/0265). Die Einhaltung des Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG dient nach der Rechtsprechung dazu, den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf verteidigen zu können und nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein vergleiche VwGH, 17.09.2014, Zl 2011/17/0210). Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des § 44a Z 1 VStG in Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt (vgl VwGH 30.10.1979, Zl 1055/78).Wird in einem Straferkenntnis wegen Begehung von Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung im Spruch als Tatort nur eine ausgedehnte Strecke einer Straße angeführt, so steht das Straferkenntnis mit der Regelung des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG in Widerspruch, wenn sich im Hinblick auf die im angeführten Sinn nur zusammenfassend und pauschal vorgenommene Bezeichnung des Tatortes keine eindeutige Individualisierung und Konkretisierung der Verwaltungsübertretungen, derentwegen die Verurteilung erfolgt ist, ergibt vergleiche VwGH 30.10.1979, Zl 1055/78). Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil  Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht.Im Straferkenntnis wurde als Tatort „Rankweil L51, Höhe ca Km 17,710 und 19,01, Richtung/Kreuzung: Rankweil Die Übertretung fand auf einer hochalpinen Straße in einem unübersichtlichen, kurvenreichen Streckenabschnitt statt“ angeführt. Diese Tatortumschreibung genügt den Anforderungen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht. Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (vgl VwGH 19.09.1984, Zl 84/03/141). Das Verwaltungsgericht ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren vergleiche VwGH 19.09.1984, Zl 84/03/141). Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Beschuldigten sowie die Zeugen C E, T E und K F einvernommen. Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung den Tatvorwurf bestritten und angegeben, dass sich der Überholvorgang ca bei Km XXX abgespielt habe. Das Abweichen von den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft (Überholvorgang ca bei Km YYY) sei darauf zurückzuführen, dass das Bild der Bezirkshauptmannschaft sehr schlecht und klein gewesen sei und er gestern die Strecke noch einmal abgefahren sei. Auch konnten die Zeugen C E und T E keine konkreten Angaben zum Tatort machen. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass es sich um eine sehr kurvenreiche Strecke handle und der Überholvorgang vor einer rechts-links-rechts Kurvenkombination stattgefunden habe. Der Zeuge K F konnte ebenfalls keine genauen Angaben zum Tatort machen.Der Beschuldigte hat in der mündlichen Verhandlung den Tatvorwurf bestritten und angegeben, dass sich der Überholvorgang ca bei Km römisch 30 abgespielt habe. Das Abweichen von den Angaben vor der Bezirkshauptmannschaft (Überholvorgang ca bei Km YYY) sei darauf zurückzuführen, dass das Bild der Bezirkshauptmannschaft sehr schlecht und klein gewesen sei und er gestern die Strecke noch einmal abgefahren sei. Auch konnten die Zeugen C E und T E keine konkreten Angaben zum Tatort machen. Beide haben übereinstimmend angegeben, dass es sich um eine sehr kurvenreiche Strecke handle und der Überholvorgang vor einer rechts-links-rechts Kurvenkombination stattgefunden habe. Der Zeuge K F konnte ebenfalls keine genauen Angaben zum Tatort machen. Aufgrund dieser Beweisergebnisse kann das Landesverwaltungsgericht die von § 44a Z 1 VStG erforderte Konkretisierung hinsichtlich der Tatortumschreibung nicht vornehmen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden und das Straferkenntnis aufzuheben.Aufgrund dieser Beweisergebnisse kann das Landesverwaltungsgericht die von Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderte Konkretisierung hinsichtlich der Tatortumschreibung nicht vornehmen. Daher ist spruchgemäß zu entscheiden und das Straferkenntnis aufzuheben. 4.1.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.4.1.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig.

4.

  1. Die Revision durch die belangte Behörde oder den zuständigen Bundesminister ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.
  2. Die Revision durch die belangte Behörde oder den zuständigen Bundesminister ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.015.R13.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.