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{'item': ['LVwG-1-741/R11-2014', 'LVwG-1-742/R11-2014']}

Obsah (6)§ 5§ 99§ 8§ 14§ 37§§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum19.11.2015 GeschäftszahlLVwG-1-741/R11-2014; LVwG-1-742/R11-2014 TextIm Namen

Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag Otto Pathy über die Beschwerde des J H, CH-O, gegen das Straferkenntnis

Bezirkshauptmannschaft F vom 25.09.2014, Zl X-9-2014/35114, betreffend Übertretungen

StVO und des FSG, zu Recht erkannt: Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben werden und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) wird

Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird

Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die Spruchpunkte 2 und 3 aufgehoben werden und das Strafverfahren insoweit eingestellt wird. Im Übrigen (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) wird

Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 218 Euro. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat

Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %

über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit

Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.

gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens beträgt nunmehr 218 Euro. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat

Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 %

über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 436 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit

Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung Angefochtenes Straferkenntnis 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Übertretungen vorgeworfen: „1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen.

Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt

Atemluft von 1,03 mg/l.

  1. Sie haben als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt.
  2. Sie haben als Lenker die Vorschriften des Führerscheingesetzes nicht eingehalten, da festgestellt wurde, dass Sie beim Lenken Auflagen, unter denen Ihnen die Lenkerberechtigung erteilt wurde, nicht erfüllt haben, obwohl diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind. Sie haben folgende Auflage nicht erfüllt: Code 05.08 – kein Alkohol“ Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung folgender Vorschriften: zu 1) § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO, zu 2) § 37 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 Z 1 FSG und zu 3) § 8 Abs 4 FSG.Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung folgender Vorschriften: zu 1) Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, zu 2) Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG und zu 3) Paragraph 8, Absatz 4, FSG. Es wurden folgende Geldstrafen verhängt: zu 1) 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 372 Stunden), zu 2) 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 18 Stunden) und zu 3) 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 115 Stunden). Beschwerde
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat

Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „… Ich habe das Auto nicht vom Fahrersitz aus in Betrieb genommen, sondern bin in

  1. Reihe des PKW gewesen. … Ich war also als ich das Auto startete (es war noch kalt) noch als ich schlief hinter dem Lenkrad. ... Des weiteren ist es eine Doppelbestrafung, wenn ich mit Paragraph 99/1 5/1 bestraft werde und noch nach Paragraph 8/

Paragraph 8 Abs 4 FSG ist im logischen Sinne nur anzuwenden, wenn

Alkohol-Promillewert unter 0,5 %o beträgt. …“.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat

Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet auszugsweise wie folgt: „… Ich habe das Auto nicht vom Fahrersitz aus in Betrieb genommen, sondern bin in

  1. Reihe des PKW gewesen. … Ich war also als ich das Auto startete (es war noch kalt) noch als ich schlief hinter dem Lenkrad. ... Des weiteren ist es eine Doppelbestrafung, wenn ich mit Paragraph 99/1 5/1 bestraft werde und noch nach Paragraph 8/

Paragraph 8 Absatz 4, FSG ist im logischen Sinne nur anzuwenden, wenn

Alkohol-Promillewert unter 0,5 %o beträgt. …“. Sachverhalt 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:

Beschwerdeführer ist am Abend des 13.08.2014 mit seinem Pkw zu einem Gastlokal gefahren. Dort hat er eine unbestimmte Menge Alkohol konsumiert, darunter Bier und Whisky. In

Früh des 14.08.2014 hat er das Lokal wieder verlassen. Er ist hinten in seinen Pkw eingestiegen und hat von hinten aus mit einem Knopfdruck den Motor des Pkw gestartet, weil es in

Nacht kalt war und er den Pkw heizen wollte.

Beschwerdeführer hat sich dann zum Schlafen hingelegt, wobei sich

Oberkörper auf dem Rücksitz und die Beine im vorderen Teil des Pkw befunden haben.

Beschwerdeführer ist nicht auf dem Fahrersitz gesessen.

Pkw mit laufendem Motor ist einer Polizeistreife aufgefallen. Die Polizisten haben Nachschau gehalten und den Beschwerdeführer – wie oben beschrieben – schlafend im Pkw angetroffen. Da es stark nach Alkohol roch, wurde

Beschwerdeführer zum Alkomattest aufgefordert. Die Untersuchung seiner Atemluft ergab einen Atemalkoholgehalt von 1,03 mg/l.

Beschwerdeführer besitzt eine Lenkberechtigung; es wurde ihm die Auflage „kein Alkohol“ erteilt. In seinem Führerschein ist

Code 05.08 (kein Alkohol) eingetragen.

Beschwerdeführer hat seinen Führerschein nicht mitgeführt. Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund

Angaben in

mündlichen Verhandlung am 02.07.2015, als erwiesen angenommen.

Sachverhalt ist unstrittig. In

mündlichen Verhandlung wurde jener Polizeibeamte als Zeuge befragt,

die Anzeige verfasst hat. Er hat zusammengefasst ausgesagt, dass er den Beschwerdeführer im Auto liegend angetroffen habe.

Motor des Fahrzeuges sei gelaufen.

Alkotest habe – wie er

Anzeige entnehme – einen Wert von 1,03 mg/l ergeben. Den Führerschein habe

Beschwerdeführer nicht mitgeführt, weshalb er auch nicht abgenommen werden konnte.

Polizeibeamte hat nicht beobachtet, dass

Beschwerdeführer den Pkw gelenkt hat oder damit gefahren ist.

Beschwerdeführer hat in

mündlichen Verhandlung dazu angegeben, dass

Zeuge den Vorfall so geschildert habe, wie er auch ihm in Erinnerung sei. Im Übrigen stützen sich die Feststellungen auf die Angaben des Beschwerdeführers in

mündlichen Verhandlung. Maßgebliche Rechtsvorschriften (in

zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) 5.

§ 5Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:5.

Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, lautet: „

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt

Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt

Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.“

§ 99Abs 1 lit a St

VO, BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013; lautet:

Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2013,; lautet: „

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl

Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder

Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt, b) und c) …“.

§ 8Abs 4 Führerscheingesetz (FSG), BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2014, lautet:

Paragraph 8, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2014,, lautet: „

(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von

Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.“

§ 14Abs 1 Z 1 FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2013, lautet:

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,, lautet: „

(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet

Bestimmungen des § 102 Abs. 5 KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen„

(1)Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges hat unbeschadet

Bestimmungen des Paragraph 102, Absatz 5, KFG 1967 auf Fahrten mitzuführen 1. den für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug vorgeschriebenen Führerschein, Heeresführerschein oder Heeresmopedausweis,“

§ 37Abs 1 und 2a FSG, BGBl.

I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet auszugsweise:

Paragraph 37, Absatz eins und 2 a FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet auszugsweise: „

(1)Wer diesem Bundesgesetz, … zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. …
(2)Wurde

Täter wegen

gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle

Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde

Täter wegen

gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen

gleichen Art abzuhalten.

(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen

Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 4 und des § 17a Abs. 1 letzter Satz.“

(2a)Eine Geldstrafe von mindestens 20 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen

Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 4 und des Paragraph 17 a, Absatz eins, letzter Satz.“ Rechtliche Beurteilung Spruchpunkt 1 (Übertretung des § 5 Abs 1 StVO)Spruchpunkt 1 (Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO) 6.

§ 5Abs 1 St

VO verbietet (auch) die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine Inbetriebnahme liegt, unabhängig von

Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken, immer schon dann vor, wenn

Motor des Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Ingangsetzung nur zum Zweck erfolgt, die Heizung einzuschalten, oder ob sie vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt (vgl Pürstl StVO12 [2007] E 1, 2 und 3 zu § 5 Abs 1). 6.

Paragraph 5, Absatz eins, StVO verbietet (auch) die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Eine Inbetriebnahme liegt, unabhängig von

Absicht, das Kraftfahrzeug zu lenken, immer schon dann vor, wenn

Motor des Kraftfahrzeuges in Gang gesetzt wird. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Ingangsetzung nur zum Zweck erfolgt, die Heizung einzuschalten, oder ob sie vom Fahrer- oder Beifahrersitz aus erfolgt vergleiche Pürstl StVO12 [2007] E 1, 2 und 3 zu Paragraph 5, Absatz eins,).

Beschwerdeführer hat den Motor eines Pkw in Gang gesetzt und damit den Pkw in Betrieb genommen. Da er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (1,03 mg/l), hat er das Tatbild des § 5 Abs 1 StVO verwirklicht.

Beschwerdeführer hat den Motor eines Pkw in Gang gesetzt und damit den Pkw in Betrieb genommen. Da er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat (1,03 mg/l), hat er das Tatbild des Paragraph 5, Absatz eins, StVO verwirklicht. Er hat dabei auch schuldhaft gehandelt: Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Ungehorsamsdelikten ohne weiters anzunehmen. Gegenteiliges konnte

Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, zumal er bei

Inbetriebnahme gewusst hat, dass er zuvor Alkohol konsumiert hat. Er war daher, da sein Alkoholgehalt 0,8 mg/l überschritten hat, nach § 99 Abs 1 lit a StVO zu bestrafen.Er war daher, da sein Alkoholgehalt 0,8 mg/l überschritten hat, nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO zu bestrafen. Spruchpunkt 2 (Übertretung des § 14 Abs 1 Z 1 FSG)Spruchpunkt 2 (Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG)

  1. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt und damit gegen den § 14 Abs 1 Z 1 FSG verstoßen.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, er habe als Lenker den Führerschein nicht mitgeführt und damit gegen den Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verstoßen.

§ 14

Abs 1 Z 1 FSG verpflichtet den Lenker, den Führerschein „auf Fahrten“ mitzuführen. Bei

Inbetriebnahme eines Fahrzeuges besteht diese Verpflichtung jedoch nicht (vgl Grundtner/Pürstl, FSG5 [2013] Anm 2 zu § 14). Zur vorgeworfenen Tatzeit hat

Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegt Tat nicht begangen.

Spruchpunkt 2 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, FSG verpflichtet den Lenker, den Führerschein „auf Fahrten“ mitzuführen. Bei

Inbetriebnahme eines Fahrzeuges besteht diese Verpflichtung jedoch nicht vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG5 [2013] Anmerkung 2 zu Paragraph 14,). Zur vorgeworfenen Tatzeit hat

Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Er hat daher die ihm zur Last gelegt Tat nicht begangen.

Spruchpunkt 2 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden. Spruchpunkt 3 (Übertretung des § 8 Abs 4 FSG)Spruchpunkt 3 (Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, FSG)

  1. Dem Beschwerdeführer wurde auch zur Last gelegt, er habe die Auflage „kein Alkohol“ beim Lenken nicht erfüllt und damit gegen den § 8 Abs 4 FSG verstoßen.
  2. Dem Beschwerdeführer wurde auch zur Last gelegt, er habe die Auflage „kein Alkohol“ beim Lenken nicht erfüllt und damit gegen den Paragraph 8, Absatz 4, FSG verstoßen.

§ 8

Abs 4 FSG sieht vor, dass die Auflagen „beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind“. Zur vorgeworfenen Tatzeit hat

Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Die Nichtbefolgung

Auflage hat daher nicht „beim Lenken“ stattgefunden. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.

Spruchpunkt 3 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden.

Paragraph 8, Absatz 4, FSG sieht vor, dass die Auflagen „beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen sind“. Zur vorgeworfenen Tatzeit hat

Beschwerdeführer keinen Pkw gelenkt, sondern er hat den Pkw lediglich in Betrieb genommen. Die Nichtbefolgung

Auflage hat daher nicht „beim Lenken“ stattgefunden. Er hat daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen.

Spruchpunkt 3 musste daher aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt werden. Strafbemessung 9. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

§§ 32bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.9. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung

Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck

Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung

Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen

Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei

Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Schutzzweck des § 5 Abs 1 StVO ist die Verkehrssicherheit.

Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck zuwider gehandelt. Welche Bedeutung

Gesetzgeber dem geschützten Rechtsgut beimisst, zeigt sich auch am Strafrahmen,

– bei einer Mindeststrafe von 1.600 Euro – bis zu 5.900 Euro reicht. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

Schutzzweck des Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist die Verkehrssicherheit.

Beschwerdeführer hat diesem Schutzzweck zuwider gehandelt. Welche Bedeutung

Gesetzgeber dem geschützten Rechtsgut beimisst, zeigt sich auch am Strafrahmen,

– bei einer Mindeststrafe von 1.600 Euro – bis zu 5.900 Euro reicht. Als Verschuldensform ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe (

Beschwerdeführer ist nicht unbescholten) liegen nicht vor. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat

Beschwerdeführer in

mündlichen Verhandlung angegeben, er verdiene monatlich ca. 3.000 SFR, er habe kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 2.180 Euro verhängt und damit die Mindeststrafe um lediglich 580 Euro überschritten. Im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse und den Umstand, dass keine Milderungsgründe festgestellt werden konnten, wird dies nicht als überhöht angesehen. Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung

persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die von

Behörde festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen. Unzulässigkeit

Revision 10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor.10. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war,

grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von

bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung

zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.741.R11.2014

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