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{'item': 'LVwG-1-28/2015-R7'}

Obsah (4)§ 50§ 25a§ 81§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum27.11.2015 GeschäftszahlLVwG-1-28/2015-R7 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat du

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Er habe bei dem Fußballspiel der tipico Bundesliga den Absperrzaun erklettert und sich darauf gesetzt, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe durch das unten beschriebene Verhalten in besonders rücksichtsloser Weise die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört. Er habe bei dem Fußballspiel der tipico Bundesliga den Absperrzaun erklettert und sich darauf gesetzt, obwohl dies verboten sei. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte darin eine Übertretung des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz. Es wurde eine Geldstrafe von 30 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser wird Folgendes vorgebracht: „Gem § 81 Abs 1 SPG BGBl Nr 566/1991 idF BGBl I Nr 13/2012 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonderes rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Störung ungerechtfertigt stört und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,00 zu bestrafen. Wie die Behörde richtig ausführt, jedoch hier in einem maßgeblichen Punkt übersieht, setzt der § 81 Abs 1 SPG aus 2 Elementen zusammen. Insbesondere muss der Täter ein besonderes rücksichtsloses Verhalten setzen und andererseits muss er dadurch ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung stören. Wie bereits dargelegt übersieht die Behörde hier das Tatbestandselement „Besonderes“. Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG gehört – wie die Behörde richtig zitiert; dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist.„Gem Paragraph 81, Absatz eins, SPG Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2012, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer durch besonderes rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Störung ungerechtfertigt stört und ist mit Geldstrafe bis zu € 350,00 zu bestrafen. Wie die Behörde richtig ausführt, jedoch hier in einem maßgeblichen Punkt übersieht, setzt der Paragraph 81, Absatz eins, SPG aus 2 Elementen zusammen. Insbesondere muss der Täter ein besonderes rücksichtsloses Verhalten setzen und andererseits muss er dadurch ungerechtfertigt die öffentliche Ordnung stören. Wie bereits dargelegt übersieht die Behörde hier das Tatbestandselement „Besonderes“. Zum Wesen der Ordnungsstörung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG gehört – wie die Behörde richtig zitiert; dass am konkreten Zustand der öffentlichen Ordnung durch das Verhalten des Beschuldigten eine Änderung eingetreten ist. Dies impliziert im Sinne der Judikatur, dass durch ein konkretes Besteigen des Zaunes im Stadion bzw. im Gästesektor eine Änderung eingetreten ist. Die Behörde unterlässt jedoch in ihrem Straferkenntnis die Feststellung, inwieweit eine tatsächliche Störung auch eingetreten ist. Die Behörde mutmaßt, dass durch das Besteigen eines Zaunes andere Zuschauer in ihrer Sicht behindert werden könnten ohne jedoch darzulegen in wie weit tatsächlich jemand gestört wurde. Die bloße „Vermutung“ es könnte jemand gestört werden ist im Sinne der Judikatur nicht ausreichend. Inwieweit dies eine Ordnungsstörung im Sinn des § 81 Abs 1 SPG darstellt, mag dahingestellt bleiben, da faktisch keine Änderung eingetreten ist. Die ledigliche Mutmaßung, dass ein Verhalten genügen würde, dass eine Änderung eintreten könnte, ist im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes nicht tatsächlich. Beispielhaft sei angeführt, dass jeder Autofahrer zu schnell fahren könnte, jedoch eine Verwaltungsübertretung nur der begeht, der auch tatsächlich zu schnell gefahren ist.Inwieweit dies eine Ordnungsstörung im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, SPG darstellt, mag dahingestellt bleiben, da faktisch keine Änderung eingetreten ist. Die ledigliche Mutmaßung, dass ein Verhalten genügen würde, dass eine Änderung eintreten könnte, ist im Sinne des Verwaltungsstrafrechtes nicht tatsächlich. Beispielhaft sei angeführt, dass jeder Autofahrer zu schnell fahren könnte, jedoch eine Verwaltungsübertretung nur der begeht, der auch tatsächlich zu schnell gefahren ist. Die von der Behörde dargelegte Norm eines „normalen Zuschauers“ sei dahingestellt, da auch Gesänge der A Fans durchaus als provokantes Verhalten gewertet werden müsste und durch die Gesänge wie „Wiener Schweine“, die letztendlich aus dem gesamten Stadion vernommen werden konnten, auch die Gäste aus W in ihrem Verhalten gestört haben könnten. Inwieweit jedoch hier Verwaltungsverfahren im Sinne des § 81 Abs 1 SPG tatsächlich abgehandelt wurden, entzieht sich der Kenntnis des Beschwerdeführers.Die von der Behörde dargelegte Norm eines „normalen Zuschauers“ sei dahingestellt, da auch Gesänge der A Fans durchaus als provokantes Verhalten gewertet werden müsste und durch die Gesänge wie „Wiener Schweine“, die letztendlich aus dem gesamten Stadion vernommen werden konnten, auch die Gäste aus W in ihrem Verhalten gestört haben könnten. Inwieweit jedoch hier Verwaltungsverfahren im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG tatsächlich abgehandelt wurden, entzieht sich der Kenntnis des Beschwerdeführers. Faktum ist, dass es über die gesamte Dauer Videomaterial gibt. Betrachtet man das Verhalten des Beschwerdeführers im Gesamten und nicht nur anhand eines Einzelbildes, was ebenfalls als äußerst bedenklich im Sinne eines Rechtsstaatlichkeitsprinzips zu bewerten ist, ist zu sehen, dass hier positive Motivation der eigenen Mannschaft im Vordergrund der Aktionen des Beschwerdeführers stand. Der Beschwerdeführer hat in keiner wie auch immer gelagerten Art und Weise die Personen in seinem Umfeld beschimpft, noch die öffentliche Ordnung gestört. Vielmehr ist auf dem Video wahrzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich über die gelungenen Aktionen bzw. Tore seiner Mannschaft freut und in Folge dessen hier von einer positiven Emotion auszugehen ist. Durch das Betreten bzw. Besteigen des Zauns ist kein Schaden entstanden und mussten auch keine Zuseher eine andere Sicht einnehmen. Auch ist auf dem Video zu ersehen, dass kein provokantes Verhalten vorliegt, sondern letztendlich hier die positive Motivation der eigenen Mannschaft im Vordergrund steht. Inwieweit ein derartiges Besteigen eines Zauns in Anbetracht eines Jubelns über ein Tor ein „Showeffekt“ ist, mag in der subjektiven Betrachtung des erkennenden Organs liegen und sich dieser, durch den Jubel provoziert fühlt, sei dahingestellt, da in Zukunft ein jeder Spieler, der ein Tor erzielt und in weiterer Folge auf den Zaun zu den Fans klettert um zu jubeln, ebenfalls im Sinne der Rechtsmeinung der BH F im Sinne des § 81 SPG belangt werden müsste.Inwieweit ein derartiges Besteigen eines Zauns in Anbetracht eines Jubelns über ein Tor ein „Showeffekt“ ist, mag in der subjektiven Betrachtung des erkennenden Organs liegen und sich dieser, durch den Jubel provoziert fühlt, sei dahingestellt, da in Zukunft ein jeder Spieler, der ein Tor erzielt und in weiterer Folge auf den Zaun zu den Fans klettert um zu jubeln, ebenfalls im Sinne der Rechtsmeinung der BH F im Sinne des Paragraph 81, SPG belangt werden müsste. Es ist eindeutig auch zu ersehen, dass durch das Verhalten des Beschwerdeführers in keiner wie auch immer gelagerten Art und Weise die öffentliche Ordnung besonders gestört wird. Aus dem Videomaterial ist ferner ersichtlich, dass keine Änderung am Umfeld eingetreten ist und in Folge dessen der vorgeworfene Tatbestand des besonderen rücksichtslosen Verhaltens nicht erkennbar und keinesfalls erfüllt ist. Die nunmehr gewählte Vorgangsweise der BH F impliziert quasi eine „Jagd“ auf Fußballfans, die zugestandenerweise emotional agieren bzw. reagieren. Es ist jedoch festzuhalten, dass es nicht im Interesse eines jeden Fußballfans steht, hier zu provozieren bzw hier die öffentliche Ordnung in irgendeiner Art und Weise zu stören. Wenn sich die Behörde die Mühe gemacht hätte, das gesamte Videomaterial und nicht nur ein einziges Lichtbild zu betrachten und auch dem Beweisverfahren hinzuzufügen, wäre die Behörde schnell zu der Erkenntnis gekommen, dass ein entsprechendes Verhalten bzw ein vorgeworfenes Verhalten nicht vorliegt. Eine entsprechende Feststellung hat die Behörde nicht getroffen und in Folge dessen ist das gegenständliche Strafverfahren mit Rechtswidrigkeit behaftet. Ferner ist auch die Strafe zu hoch bemessen. Gleichlautende Straferkenntnisse wurden mit einer wesentlich geringeren Strafe ausgesprochen und wird nicht dargelegt, inwieweit aus general-präventiven Gründen und Überlegungen hier die Notwendigkeit besteht, dass Fußballfans die Freude verwehrt wird und diese auch Emotionen (positive) nicht mehr in der Öffentlichkeit zeigen dürften. Dies impliziert vielmehr die – wie bereits dargelegt – Jagd auf Fußballfans aus anderen Bundesländern. Wenn nunmehr die Behörde anführt, dass durch das Besteigen eines Zauns eine Sichtbeeinträchtigung vorliegt, so ist aus dem Video aber auch aus dem Bildmaterial eindeutig zu erkennen, dass keine Behinderung der anwesenden Fußballfans im „Käfig“ vorliegt und in Folge dessen eine Feststellung getroffen wird, die jeder Grundlage entbehrt. Die bloßen Mutmaßungen, dass die öffentliche Ordnung „zweifelsfrei“ gestört ist, ist nicht nachvollziehbar und liegt dies in der subjektiven Betrachtungsweise des Ermittlungsorgans. Bereits in der Wortwahl des Ermittlungsorgans zeigt sich eine tendenziöse Einstellung war ein objektives Verfahren (zB: die Befragung von weiteren Personen, in wie weit sich diese durch das „Besteigen des Zaunes“ gestört fühlten) nicht mehr zu erwarten. Zusammengefasst zeigt sich die „Grundeinstellung“, die man gegenüber Fußballfans in den Stadien, aber auch seitens der Behörden, immer mehr wahrnimmt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.11.2015 hat die rechtliche Vertretung ergänzend Folgendes vorgebracht: „

§ 81

Abs 1 des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, BGBl Nr 566/1999, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. „

Paragraph 81, Absatz eins, des Sicherheitspolizeigesetzes – SPG, Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1999,, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro zu bestrafen, wer durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt stört. Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss. § 81 Abs 1 SPG stellt sohin ein Erfolgsdelikt dar. Das Tatbild setzt in diesem Sinne voraus, dass zu einer bestimmten Tathandlung (= besonders rücksichtloses Verhalten einer Person) ein kausal herbeigeführter Erfolg (= Störung der öffentlichen Ordnung) eintritt (verhaltensgebundenes Erfolgsverursachungsdelikt; Hauer/Keplinger,- SPG4 § 81 Anmerkung 1 mit weiteren Nennungen); mit anderen Worten die öffentliche Ordnung muss tatsächlich gestört werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Personen wegen der Tathandlung warten müssen (VwGH 26.04.1993, 92/10/0130) oder wenn Personen, die zu einem Konzert Einlass suchen, abgedrängt werden. (VfSlg 9860/1983).Zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes bedarf es sohin eines besonders rücksichtslosen Verhaltens einer Person, das zu einer ungerechtfertigten Störung der öffentlichen Ordnung auch tatsächlich führen muss. Paragraph 81, Absatz eins, SPG stellt sohin ein Erfolgsdelikt dar. Das Tatbild setzt in diesem Sinne voraus, dass zu einer bestimmten Tathandlung (= besonders rücksichtloses Verhalten einer Person) ein kausal herbeigeführter Erfolg (= Störung der öffentlichen Ordnung) eintritt (verhaltensgebundenes Erfolgsverursachungsdelikt; Hauer/Keplinger,- SPG4 Paragraph 81, Anmerkung 1 mit weiteren Nennungen); mit anderen Worten die öffentliche Ordnung muss tatsächlich gestört werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Personen wegen der Tathandlung warten müssen (VwGH 26.04.1993, 92/10/0130) oder wenn Personen, die zu einem Konzert Einlass suchen, abgedrängt werden. (VfSlg 9860 aus 1983,). Blickt man nun auf die von der belangten Behörde im Spruch angeführte Tat (= Lebenssachverhalt) so ergibt sich, das alleine die Tathandlung umschrieben wird. Der Deliktserfolg wird nur durch Wiederholung der verba legalia angesprochen und kein dazu passender Lebenssachverhalt angeführt (zB: das Personen durch den Wurf des Fahrrades zurückgewichen sind oder Ähnliches).

§ 44aVSt

G ist die als erwiesen angenommene Tat der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne das Recht, das ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch zu erfolgen und muss so präzise sein, dass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist und er sich entsprechend verteidigen kann (statt vieler VfSlg 11.894 A/1985). Die Tat muss somit alle Tatbestandselemente umfassen und darf keinen Zweifel daran lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).

Paragraph 44 a, VStG ist die als erwiesen angenommene Tat der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Der Beschuldigte hat in diesem Sinne das Recht, das ihm die Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat bereits im Spruch zu erfolgen und muss so präzise sein, dass der Beschwerdeführer nicht der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt ist und er sich entsprechend verteidigen kann (statt vieler VfSlg 11.894 A/1985). Die Tat muss somit alle Tatbestandselemente umfassen und darf keinen Zweifel daran lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Das Nachschärfen der Umschreibung der Tat ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des § 44a VStG begrenzt und darf die Tat einerseits nicht ausgetauscht werden (zB VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131) und ist andererseits eine Ergänzung bzw nachschärfen der Tat nur im Rahmen der Verfolgungsverjährung zulässig (zB VwGH 10.12.2008, 2004/17/0226). Da nun der Taterfolg in der Anlastung der den Spruch der belangten Behörde, aber auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird und insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Tat um den für die Strafbarkeit notwendigen Taterfolg zu ergänzen.Das Nachschärfen der Umschreibung der Tat ist vor dem Hintergrund des Schutzzweckes des Paragraph 44 a, VStG begrenzt und darf die Tat einerseits nicht ausgetauscht werden (zB VwGH 27.02.2015, 2011/17/0131) und ist andererseits eine Ergänzung bzw nachschärfen der Tat nur im Rahmen der Verfolgungsverjährung zulässig (zB VwGH 10.12.2008, 2004/17/0226). Da nun der Taterfolg in der Anlastung der den Spruch der belangten Behörde, aber auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens den Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird und insofern keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt wurde, ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, die Tat um den für die Strafbarkeit notwendigen Taterfolg zu ergänzen. Dazu siehe Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwG-700110/2MB.“ 3.1. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde Folgendes ausgeführt: „Der Zeuge führt aus wie folgt: Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall noch erinnern. Die diesbezügliche Anzeige vom 17.05.2015, Zl VStV/915100254020/007/2015, stammt von mir. Bezüglich des Absperrzaunes und dessen Höhe gebe ich an, dass außerhalb der Sitztribüne gemessen der Zaun circa 5 m Höhe aufweist; innerhalb wo also die Zuschauer stehen ist die Höhe gemessen circa 4 m. Beim gegenständlichen Zaun handelt es sich um keinen Maschendrahtzaun. Es handelt sich um einen massiven Gitter- bzw Absperrzaun. Dieser Zaun ist unterhalb durch Betonsockel fixiert. Der Zaun wird meistens nach dem Fußballspielen wieder neuerlich fixiert, dies auf Grund des Rüttelns der Fans an diesem Zaun. Ich gebe an, dass damals mehrere Personen aus dem Gästesektor den gegenständlichen Zaun erklettert haben. Wir haben jene zur Anzeige gebracht, die nicht nur auf den Zaun geklettert, sondern auch auf diesem gesessen sind bzw längere Zeit auf diesem gesessen sind. Es konnten diesbezüglich nicht alle Personen ermittelt werden. Die Personen, die ermittelt werden konnten, wurden zur Anzeige gebracht. Ich gebe an, dass dieses Erklettern und Hinaufsitzen auf den Zaun durch andere Stadionbesucher, als jene die sich im Gästesektor aufgehalten haben, wahrgenommen worden ist. Ich kann jedoch nicht ausführen, dass durch dieses Erklettern des Zaunes die Zuschauer außerhalb des Gästesektors tatsächlich provoziert oder aufgebracht worden sind. Ich gebe an, dass auf Grund meiner Sichtweise ich davon ausgehe, das durch dieses Hinaufklettern der Beschwerdeführer auf sich aufmerksam machen wollte und dadurch auch bzw den Fanblock der Gegenmannschaft provozieren wollte. Ich kann nicht bestätigen, dass es auf Grund des Erkletterns des Zaunes zu einer Verlagerung bzw Zusammenziehung der Ordnerdienste am gegenständlichen Absperrzaun gekommen ist. Ich gebe an, dass der Ordnerdienst grundsätzlich die Aufgabe hat, zu verhindern, dass aus dem Gästesektor Fans den Absperrzaun überklettern und somit auf das Spielfeld gelangen könnten. Dies gilt nicht nur speziell für den Gästesektor, sondern auch für das gesamte Stadion. Ich wurde damals durch einen Polizeibediensteten darauf aufmerksam gemacht, dass der Absperrzaun des Gästesektors von verschiedenen Personen erklettert worden ist. Ich habe dann veranlasst, dass die Situationen gefilmt werden bzw gesichert werden. Ich gebe an, dass ich nach dem Spiel durch Zuschauer angesprochen wurde, diese haben mir mitgeteilt, ob ich gesehen hätte, wie viele Personen im Gästesektor den Zaun erklettern haben würden. Ich gebe an, dass auf Grund der Platz- bzw Hausordnung Cashpoint Arena, A, den Besuchern das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume oder aller sonstigen, sich in der Sportarena befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten ist. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten; ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (zB Zäune) während des Spieles. Dies ergibt sich aus der Platz- bzw Hausordnung der Cashpoint Arena, A. Ich gebe an, dass links und rechts beim Eingang zur Gästetribüne in Größe 40 x 30 cm angeschrieben ist, dass das Besteigen und Erklettern der Zäune verboten ist. Ich kann jetzt keinen Beweis mehr erbringen, dass zum damaligen Zeitpunkt beim Spiel dies angeschrieben war. Ich gebe jedoch an, dass vor jedem Spiel ein Sicherheitsrundgang gemacht wird und genau solche Dinge kontrolliert werden bzw darauf geachtet wird. Ich kontrolliere diesbezüglich selber beim Sicherheitsrundgang, deshalb bin ich mir sicher, dass es damals angeschrieben war. Auf Frage der rechtlichen Vertretung: Ich habe mit dem Ausdruck „animalisch“ im Rahmen der Stellungnahme vom 14.06.2015 gemeint, dass dies kein typisches menschliches Verhalten in der Öffentlichkeit ist. Ich gebe an, das ich nicht ausführen kann, ob die Platz bzw Hausordnung der Cashpoint Arena, A, in allen vier Seiten bei den Eingängen des gegenständlichen Fußballstadions ausgehängt ist. Ich gebe an, dass der Heimfansektor vom Gästefansektor circa 80 m entfernt ist. Die rechtliche Vertretung gibt ergänzend vor wie folgt: Bei der Hausordnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Vorgabe, die den Beschwerdeführern noch nicht zur Kenntnis gebracht worden ist.

der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Wien mit dem GZ VGW-001/020/3890/2015 sind privatrechtliche bzw zivilrechtliche Vorgaben für das Verwaltungsstrafrecht irrelevant. Der Beschwerdeführer M H bringt vor wie folgt: Die hier vorgehaltene Hausordnung habe ich noch nie gesehen bzw ist mir diese noch nicht ins Auge gefallen, als ich in A im Stadion vor Ort war. Die vom Inspektor beschriebenen Schilder – gemeint jene beim Eingang zum Gästesektor links und rechts – habe ich auch nicht gesehen. Durch das Erklettern des Zaunes meinerseits ist es zu keinen Provokationen oder Unmutsäußerungen der A Fans gekommen. Wir haben mit den A Fans keine besondere Rivalität. Ich gebe an, dass ich oft auch im Fernseher Spiele aus A ansehe. Dabei ist mir aufgefallen, dass ich noch nie im Fernseher den Gästesektor übertragen gesehen habe. Mittlerweile wurde jedoch das Stadion umgestaltet. Nun kann dies auch anders sein. Für mich war das Erklettern des Zaunes im Zuge des Torjubels und nicht auf Grund irgendeiner Provokation gegenüber den Afans. Ich gebe weiters an, dass durch dieses Tor in diesem engen Gästesektor von hinten die Leute nach vorne stürmten und wenn man nicht gegen den Zaun gedrückt werden wollte, kletterte man etwas in die Höhe auf den Zaun hinauf. Des Weiteren ist auch auf dem Foto ersichtlich, welches im Zusammenhang mit diesem Delikt von mir aufgenommen wurde, das ich nicht auf dem Zaun sitze, sondern mich mit den Händen auf dem Zaun abstütze. Ich gebe weiters an, dass es auf keinen Fall meine Absicht war, den gegenständlichen Zaun zu überklettern bzw auf der anderen Seite herunterzuklettern. Die rechtliche Vertretung bringt vor wie folgt: Nach meiner Ansicht ist der Erfolg im Sinne des § 81 Abs 1 SPG nicht eingetreten und ist ein bloßes Reden über das Sitzen von auswärtigen Fans auf einen Zaun nicht als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des § 81 Abs 1 SPG zu werten.“Nach meiner Ansicht ist der Erfolg im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG nicht eingetreten und ist ein bloßes Reden über das Sitzen von auswärtigen Fans auf einen Zaun nicht als Störung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, SPG zu werten.“ 3.2.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Ordnung an einem öffentlichen Ort gestört, wenn ein Zustand hergestellt worden ist, welcher der Ordnung widerspricht, wie sie an einem öffentlichen Ort gefordert werden muss, oder wenn ein Zustand geschaffen wird, der geordneten Verhältnissen an einem öffentlich Ort widerspricht. Eine Störung der öffentlichen Ordnung ist jedenfalls gegeben, wenn es zu einem Aufsehen oder zu einem Menschenauflauf kommt, freilich ist dies nicht erforderlich. Jedenfalls muss durch das tatbildliche Verhalten entweder der Ablauf des äußeren Zusammenlebens von Menschen oder aber ein bestimmter Zustand von Dingen in wahrnehmbarer Weise gestört worden sein. Konsequenterweise reicht daher für eine Störung der Ordnung bereits aus, wenn eine Person dazu bewogen wurde, sich anders zu verhalten, als wenn der Vorfall nicht stattgefunden hätte. Zur Herbeiführung eines tatbildlichen Zustandes genügt aber auch, dass mehrere Personen an den Verhalten Ärgernis genommen haben. Es kommt bloß darauf an, dass sich die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert haben. Bisweilen unterscheidet die Praxis zu wenig deutlich zwischen dem tatbildlichen Verhalten und der davon zu unterscheidenden, hiedurch verursachten Störung der Ordnung. Dies hängt nicht selten mit der Ambivalenz der Sprache zusammen, die beide Gesichtspunkte zugleich zum Ausdruck bringen kann. Wenn beispielsweise dargelegt wird, dass das Stören einer Versammlung den Tatbestand erfüllt, so bezeichnet das Stören der Versammlung sowohl das Verhalten (Störungsakt) als auch den Erfolg (gestörte Versammlung; dazu siehe Hauer/Keplinger, Kommentar Sicherheitspolizeigesetz4, 2011, S 776ff). „Dafür, dass durch das Verhalten die Ordnung an einem öff Ort (tatsächlich) gestört wird, ist es erforderlich, dass dieses unmittelbar oder mittelbar die Schaffung eines Zustandes zur Folge hat, der geordneten Verhältnissen an einem öff Ort widerspricht, also eines Zustandes, der die gewöhnlichen Verhältnisse in wahrnehmbarer Weise negativ verändert (Hinweis E 25.5.1987, 85/10/0167).“ (dazu siehe VwGH 26.02.1990, 89/10/0215) Aus den oben zitierten Aussagen des Zeugen ergibt sich ua, dass dieser nicht bestätigen konnte, dass durch das Erklettern und das anschließende Hinaufsitzen auf den Zaun durch den Beschwerdeführer die Zuschauer tatsächlich provoziert oder aufgebracht worden sind. Auch kam es durch das Erklettern und das anschließende Hinaufsitzen auf den Zaun durch den Beschwerdeführer zu keiner Verlagerung bzw Zusammenziehung der Ordnerdienste am gegenständlichen Absperrzaun. Aus den weiteren Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung als auch aus der Aktenlage lässt sich kein Verhalten des Beschwerdeführers erkennen, wodurch die Ordnung am gegenständlichen öffentlichen Ort – Fußballplatz – tatsächlich gestört wurde. Daran ändert auch die Aussage des Zeugen nichts, wonach ihm nach dem Spiel durch Zuschauer mitgeteilt worden sei, ob er gesehen hätte, wie viele Personen im Gästesektor den Zaun erklettert hätten. Selbst aus dieser Aussage lässt sich nicht mit ausreichender Sicherheit ableiten, dass diese Personen am Verhalten des Beschwerdeführers tatsächlich Ärgernis genommen oder sich dadurch provoziert gefühlt hätten. Es konnte daher im Rahmen der mündlichen Verhandlung in einer für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit nicht festgestellt werden, dass durch das Erklettern und das anschließende Hinaufsitzen auf den Zaun durch den Beschwerdeführer während des Fußballspiels ein Verhalten gelegen wäre, welches die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hätte. Aus diesem Grunde war im vorliegenden, speziellen Falle das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Es war daher auch nicht mehr zu prüfen, ob das weitere Tatbestandselement des § 81 Abs 1 SPG – nämlich ein besonders rücksichtsloses Verhalten – gegenständlich vorliegt.Es war daher auch nicht mehr zu prüfen, ob das weitere Tatbestandselement des Paragraph 81, Absatz eins, SPG – nämlich ein besonders rücksichtsloses Verhalten – gegenständlich vorliegt. Schlussendlich ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auf jenes bestrennend des Spruches im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot

§ 44aVSt

G – aufgrund der vorliegenden Entscheidung nicht mehr einzugehen.Schlussendlich ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere auf jenes bestrennend des Spruches im Zusammenhang mit dem Konkretisierungsgebot

Paragraph 44 a, VStG – aufgrund der vorliegenden Entscheidung nicht mehr einzugehen.

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.28.2015.R7

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