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{'item': 'LVwG-464-001/R13-2015'}

Obsah (5)§ 44§ 8§ 42§ 43§ 41

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum03.12.2015 GeschäftszahlLVwG-464-001/R13-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ha

Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes der Antrag der Ö AG, Wien, den Zustand gemäß der Planbeilage 11 des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, herzustellen, als auf der Bahnstrecke Bregenz – Lochau der wenige Meter

dem Bauwerk, das sich hinter dem Bahnübergang auf GST-NR .580/1, GB Bregenz, befindet (ca Bahn-Kilometer 9,450), bis zum Lochauer Strandbad, wenige Meter

der Stelle,

der zwei geteerte Fahrbahnen getrennt geführt werden (ca Bahn-Kilometer 7,6), über dem Maschendrahtzaun errichtete Stacheldrahtzaun entfernt und der vorgeschriebene doppelreihige glatte Draht errichtet wird, zurückgewiesen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wird gemäß Paragraph 44, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl Nr 60 idgF,

Maßgabe des festgestellten Sachverhaltes der Antrag der Ö AG, Wien, den Zustand gemäß der Planbeilage 11 des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, herzustellen, als auf der Bahnstrecke Bregenz – Lochau der wenige Meter

dem Bauwerk, das sich hinter dem Bahnübergang auf GST-NR .580/1, GB Bregenz, befindet (ca Bahn-Kilometer 9,450), bis zum Lochauer Strandbad, wenige Meter

der Stelle,

der zwei geteerte Fahrbahnen getrennt geführt werden (ca Bahn-Kilometer 7,6), über dem Maschendrahtzaun errichtete Stacheldrahtzaun entfernt und der vorgeschriebene doppelreihige glatte Draht errichtet wird, zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser macht sie geltend, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Dazu bringt sie im Wesentlichen vor: Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Eisenbahngesetz auf Anordnung der Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Herstellung des Zustandes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei formell zum Antrag

§ 44

Eisenbahngesetz legitimiert und sei die Zurückweisung deren Antrages durch die belangte Behörde daher rechtswidrig.Die belangte Behörde habe im Spruch des angefochtenen Bescheides den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 44, Eisenbahngesetz auf Anordnung der Beseitigung des verbotswidrigen Zustandes durch Herstellung des Zustandes gemäß dem Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 zu Unrecht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei formell zum Antrag

Paragraph 44, Eisenbahngesetz legitimiert und sei die Zurückweisung deren Antrages durch die belangte Behörde daher rechtswidrig. Die belangte Behörde habe den räumlichen Bereich des verfahrensgegenständlichen, durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes, falsch festgestellt. Gemäß dem Antrag der Beschwerdeführerin liege der verbotswidrige Zustand räumlich in der Zaunanlage zwischen der Bodenseepromenade und der Eisenbahnstrecke 10105 zwischen Bregenz und Lochau, ca beim Bahn-Kilometer 7,875. Auf dieser Zaunanlage sei zumindest gemäß dem Beweissicherungsbefund des Gerichtssachverständigen DI U D vor dem LG F vom 03.08.2012 (Beilage ./1) ein doppelreihiger Stacheldrahtzaun angebracht und nicht bloß „einreihig ein glatter Draht und auf diesem einreihig ein Stacheldraht“. Gemäß dem angefochtenen Bescheid liege in der Errichtung der seeseitigen Zaunanlage mit überhängendem Stacheldraht anstatt des wie im Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 vorgeschriebenen doppelreihigen glatten Drahts kein durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführter Zustand

§ 44Eisenbahngesetz.

Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unzutreffend.Gemäß dem angefochtenen Bescheid liege in der Errichtung der seeseitigen Zaunanlage mit überhängendem Stacheldraht anstatt des wie im Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 vorgeschriebenen doppelreihigen glatten Drahts kein durch verbotswidriges Verhalten herbeigeführter Zustand

Paragraph 44, Eisenbahngesetz. Die Rechtsansicht der belangten Behörde sei unzutreffend. Das verbotswidrige Verhalten der Landeshauptstadt Bregenz iSd § 44 Eisenbahngesetz liege im Verstoß gegen die Auflagen des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 bei der Errichtung der Zaunanlage bei Bahnkilometer ca 7,875 am 22.06.2012 im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Eisenbahn.Das verbotswidrige Verhalten der Landeshauptstadt Bregenz iSd Paragraph 44, Eisenbahngesetz liege im Verstoß gegen die Auflagen des Bescheides des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, samt Planbeilage 11 bei der Errichtung der Zaunanlage bei Bahnkilometer ca 7,875 am 22.06.2012 im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Eisenbahn. Gemäß den eisenbahnbehördlichen Auflagen hätte die Höhe der in geschlossener Maschendrahtausführung auf dem Mauersockel zu errichtenden, durchgehenden Zaunanlage 1 m zu betragen und sei der Zaun zusätzlich mit doppelreihigem glatten Draht zu überspannen: „Der Zaun längs der Bahntrasse ist gemäß Planbeilage 11 (1,0 m über Mauerkrone) auszuführen. Der Mindestabstand zur Gleichsachse muss 2,50 m betragen. Die im Entwurf vorgesehenen Stacheldrähte dürfen nicht angebracht werden. An ihrer Stelle sind gewöhnliche (glatte) Drähte zu verwenden.“. Die Landeshauptstadt Bregenz habe durch die Errichtung und Erhaltung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit doppelreihigem Stacheldraht gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften § 42 und § 43 Eisenbahngesetz idgF verstoßen. Eine behördliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Zauns mit doppelreihiger Stacheldrahtreihe im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Eisenbahn bestehe nicht. Die Landeshauptstadt Bregenz habe durch die Errichtung und Erhaltung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit doppelreihigem Stacheldraht gegen die Bestimmungen der Rechtsvorschriften Paragraph 42 und Paragraph 43, Eisenbahngesetz idgF verstoßen. Eine behördliche Ausnahmebewilligung für die Errichtung eines Zauns mit doppelreihiger Stacheldrahtreihe im Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Eisenbahn bestehe nicht. Die Errichtung des Zauns bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit doppelreihiger Stacheldrahtreihe stelle somit ein verbotswidriges Verhalten iSd § 44 Z 1 Eisenbahngesetz dar. Gemäß § 44 Z 1 Eisenbahngesetz habe die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung dieses durch verbotswidrigen Verhaltens herbeigeführten Zustandes anzuordnen. Die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Einschränkung eines verbotswidrigen Verhaltens iSv § 44 Z 1 Eisenbahngesetz mit der Gefährdung des Bestands der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder der regelmäßigen und sicheren Führung des Betriebs der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere der freien Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, sei jedoch unzutreffend. Maßgeblich sei vielmehr die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit (vgl VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213).Die Errichtung des Zauns bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit doppelreihiger Stacheldrahtreihe stelle somit ein verbotswidriges Verhalten iSd Paragraph 44, Ziffer eins, Eisenbahngesetz dar. Gemäß Paragraph 44, Ziffer eins, Eisenbahngesetz habe die Behörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung dieses durch verbotswidrigen Verhaltens herbeigeführten Zustandes anzuordnen. Die diesbezüglich von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Einschränkung eines verbotswidrigen Verhaltens iSv Paragraph 44, Ziffer eins, Eisenbahngesetz mit der Gefährdung des Bestands der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder der regelmäßigen und sicheren Führung des Betriebs der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere der freien Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, sei jedoch unzutreffend. Maßgeblich sei vielmehr die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit vergleiche VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213). 3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Das GST-NR XXX, GB B, bildet die Bahnstrecke 10105 Bregenz – Lochau. Zwischen der Bahnstrecke und dem Ufer des Bodensees verläuft parallel zur Bahnlinie das GST-NR YYY, GB B („P“), welches im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz steht. Der Geh- und Radweges auf der „P“ ist zwischen dem Bahnhof Lochau (Bahn-Kilometer 6,716) und dem Bahnhof Bregenz (Bahn-Kilometer 10,405) durch eine Zaunanlage auf GST NR YYY von der Eisenbahntrasse abgegrenzt. Die Zaunanlage ist seeseitig wenige Meter

dem Bauwerk, das sich hinter dem Bahnübergang auf GST-NR ZZZ, GB B, befindet (ca Bahn-Kilometer 9,450), bis zum Lochauer Strandbad, wenige Meter

der Stelle,

der zwei geteerte Fahrbahnen getrennt geführt werden (ca Bahn-Kilometer 7,6), als 1 m hoher Maschendrahtzaun mit einem auskragenden Aufsatz aus Winkeleisen mit zwei parallel geführten Stacheldrähten ausgeführt. Die Höhenlage der Bahntrasse und des Geh- und Radweges auf der „P“ sind örtlich unterschiedlich. Im Bereich Bahn-Kilometer 7,8 befinden sich die Stacheldrähte mindestens 2,5 m über dem Niveau des Geh- und Radweges.Das GST-NR römisch 30 , GB B, bildet die Bahnstrecke 10105 Bregenz – Lochau. Zwischen der Bahnstrecke und dem Ufer des Bodensees verläuft parallel zur Bahnlinie das GST-NR YYY, GB B („P“), welches im Eigentum der Landeshauptstadt Bregenz steht. Der Geh- und Radweges auf der „P“ ist zwischen dem Bahnhof Lochau (Bahn-Kilometer 6,716) und dem Bahnhof Bregenz (Bahn-Kilometer 10,405) durch eine Zaunanlage auf GST NR YYY von der Eisenbahntrasse abgegrenzt. Die Zaunanlage ist seeseitig wenige Meter

dem Bauwerk, das sich hinter dem Bahnübergang auf GST-NR ZZZ, GB B, befindet (ca Bahn-Kilometer 9,450), bis zum Lochauer Strandbad, wenige Meter

der Stelle,

der zwei geteerte Fahrbahnen getrennt geführt werden (ca Bahn-Kilometer 7,6), als 1 m hoher Maschendrahtzaun mit einem auskragenden Aufsatz aus Winkeleisen mit zwei parallel geführten Stacheldrähten ausgeführt. Die Höhenlage der Bahntrasse und des Geh- und Radweges auf der „P“ sind örtlich unterschiedlich. Im Bereich Bahn-Kilometer 7,8 befinden sich die Stacheldrähte mindestens 2,5 m über dem Niveau des Geh- und Radweges. Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft hat mit Bescheid vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, Punkt

  1. des Bescheides vom 09.10.1963, Zl 54422/3-1963, aufgehoben und durch folgenden neuen Wortlaut ersetzt: „Der Zaun der Bahntrasse ist gemäß Planbeilage 11 (1 m über Mauerkrone) auszuführen. Der Mindestabstand zur Gleisachse muss 2,50 m betragen. Die im Entwurf vorgesehenen Stacheldrähte dürfen nicht angebracht werden. An ihrer Stelle sind gewöhnliche (glatte Drähte) zu verwenden.“. Durch die Überspannung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit einem doppelreihigen Stacheldrahtzaun anstelle eines doppelreihigen glatten Drahtes wird der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, nicht gefährdet, ● da sich die Zaunanlage und insbesondere der in Rede stehende Stacheldraht außerhalb des Gefahrenraumes der Eisenbahn befindet, ● da sich das Zugehör der Eisenbahn innerhalb der Zaunanlage und insbesondere der in Rede stehende Stacheldraht außerhalb befindet, ● da durch die vorhandene Zaunanlage und besonders durch den doppelten Stacheldraht ein unbefugtes Betreten der Bahnanlage und des Gefahrenraumes grundsätzlich hintan gehalten wird, ● weil einerseits die in Rede stehenden Stacheldrähte nicht im erforderlichen Sichtfeld auf Signale bzw schienengleiche Eisenbahnübergänge liegen und andererseits die erforderlichen Sichträume in Kilometer 7,553 für das Einfahrsignal Ao21 Richtung Norden (absteigende Kilometrierung), in Kilometer 8,245 für das Einfahrvorsignal zo11 und in Kilometer 7,945 für den nicht öffentlichen Eisenbahnübergang in Kilometer 8,232 (aufsteigende Kilometrierung) beginnen und der in Rede stehenden ehemalige/illegale Eisenbahnübergang in Kilometer 7,875 liegt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin der Schienen-Infrastruktur der Eisenbahnstrecke Nr 10105 zwischen Bregenz und Lochau. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 44 Z 1 EisbG die Herstellung des Zustandes gemäß der Planbeilage 11 des Bescheides vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, durch Errichtung des doppelreihigen glatten Drahtes über dem Maschendrahtzaun bei Bahn-Kilometer 7,875 beantragt.Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin und Betreiberin der Schienen-Infrastruktur der Eisenbahnstrecke Nr 10105 zwischen Bregenz und Lochau. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 44, Ziffer eins, EisbG die Herstellung des Zustandes gemäß der Planbeilage 11 des Bescheides vom 18.06.1964, Zl 54577/5-1964, durch Errichtung des doppelreihigen glatten Drahtes über dem Maschendrahtzaun bei Bahn-Kilometer 7,875 beantragt.
  2. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig. Die Feststellung, dass durch die Überspannung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit einem doppelreihigen Stacheldrahtzaun anstelle eines doppelreihigen glatten Drahtes der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, nicht gefährdet wird, gründet auf dem Gutachten des Amtssachverständigen für Eisenbahntechnik DI C K vom 05.11.2015 sowie dessen mündlicher Ergänzung in der Verhandlung. Der eisenbahntechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 05.11.2015 aus wie folgt: „Gegenstand der Begutachtung: Eisenbahntechnische Begutachtung, ob durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge gefährdet ist. Sachverhalt: Die 1951 aufgelassene Eisenbahnkreuzung in km 7,860 lag im eingleisigen Abschnitt der Strecke 10105 Innsbruck-Lindau zwischen den Bahnhöfen Bregenz und Lochau. Die Strecke wurde auf Basis der am 17.
  3. 1869 erteilten kaiserlichen Conzession von der k.k.priv. Vorarlberger Bahn (VB) erbaut und am 14.10.1872 bis Lindau in Betrieb genommen. Bis 15.2.1943 bestand in km 7,7 die Haltestelle „Langer Stein“. Diese wurde mangels Bedarf und zur Beschleunigung des Betriebes aufgehoben. Der Abschnitt Lindau-Bregenz ist seit 1954 elektrifiziert. Die Bahnhöfe Lochau und Bregenz sind mit elektronischen Stellwerken ausgestattet, die vom Stellwerk Wolfurt aus fernbedient werden. Gemäß dem aktuellen Verzeichnis der zulässigen Geschwindigkeit (VzG) ist in diesem Bereich in beiden Richtungen die zulässige Geschwindigkeit mit 100 km/h festgelegt. Mit Errichtung des Geh- und Radweges auf der „P“ war zur Abgrenzung der Eisenbahntrasse eine Zaunanlage zu errichten. Diese wurde zwischen dem Bahnhof Lochau und dem Bahnhof Bregenz seeseitig als 1 m hoher Maschendrahtzaun mit einem auskragenden Aufsatz aus Winkeleisen mit 2 parallel geführten Stacheldrähten ausgeführt. Die Stacheldrähte sind jedenfalls seit Jahrzehnten, vermutlich seit Erstellung der Zaunanlage, als Bestandteile der Zaunanlage vorhanden. Die Höhenlage der Bahntrasse und des Geh- und Radweges „P“ sind örtlich unterschiedlich. Im Bereich km 7,8 befinden sich die Stacheldrähte mindestens 2,5 m über dem Niveau des Geh- und Radweges. Die nächstgelegenen eisenbahntechnischen Einrichtungen der Strecke 10105 sind in Fahrtrichtung 1 (Innsbruck-Lindau) das Einfahrsignal Ao21 des Bahnhofes Lochau in km 7,303 sowie in Fahrtrichtung 2 (Lindau - Innsbruck)das Einfahrvorsignal zo11 des Bahnhofes Bregenz in km 8,
  4. Die Planungsrichtlinie S60 der Ö sieht sowohl für Vor- als auch Hauptsignale auf der freien Strecke eine Sichtbarkeit auf eine Distanz, die der 2,5-fachen örtlich zulässigen Geschwindigkeit entspricht, vor. Im gegenständlichen Abschnitt beträgt in beiden Fahrtrichtungen die örtlich zulässige Geschwindigkeit 100 km/h. Es ist somit die Sichtbarkeit der angeführten Signale Ao21 und zo11 auf jeweils 250 m zu gewährleisten. Für das Einfahrsignal Ao21 des Bahnhofes Lochau in km 7,303 ist somit die Sichtbarkeit ab km 7,553, für das Einfahrvorsignal zo11 des Bahnhofes Bregenz in km 8,495 die Sichtbarkeit ab km 8,245 zu gewährleisten. Die nächstgelegenen niveaugleichen (öffentliche) Eisenbahnkreuzungen (EK) bzw (nichtöffentlichen) Eisenbahnübergänge (EÜ) sind in km 7,177 die Eisenbahnkreuzung zum Strandbad Lochau, gesichert mit Lichtzeichen mit Schranken gemäß §8 EKVO 1961 sowie in km 8,232 der nichtöffentliche Eisenbahnübergang zum Badehaus „Sw“. Entsprechend den Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012, EisbKrVO 2012 idgF, dargestellt im Berechnungsmodul des BMVIT, beträgt die erforderliche Annäherungszeit für Fußgängerverkehr 10,3 s. Für Eisenbahnkreuzungen, die gemäß §4 Abs

(1)Z1 EisbKrVO2012 idgF durch Gewährleistung des Sichtraumes gesichert werden, sind daher 287 m freier Sichtraum vom Sehpunkt aus in beide Richtungen freizuhalten. Für die

§ 8

EKVO 1961 technisch gesicherte EK in km 7,177 ist gemäß Anlagenblatt für die Maßnahmen im Störungsfall kein Sichtraum freizuhalten.Für die

Paragraph 8, EKVO 1961 technisch gesicherte EK in km 7,177 ist gemäß Anlagenblatt für die Maßnahmen im Störungsfall kein Sichtraum freizuhalten. Für den nicht öffentlichen Eisenbahnübergang in km 8,232 ist ex lege die EisbKrVO nicht anzuwenden. Da sich für die zugelassenen Benutzerkreise aus physikalischen und ergonomischen Gründen keine anderen Bedingungen ergeben wie für eine öffentliche Eisenbahnkreuzung für Fußgängerverkehr, werden aus ho Sicht dieselben Anforderungen bezüglich Sichträume gestellt. Weitere eisenbahntechnische Einbauten sind im zu betrachtenden Bereich nicht vorhanden. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich zur vorgelegten Fragestellung

stehende Stellungnahme:

  1. Auf Basis des erhobenen und dargestellten Sachverhaltes ist aus eisenbahntechnischer Sicht der Bestand der Eisenbahn durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht nicht gefährdet, da sich die Zaunanlage und insbesondere der in Rede stehende Stacheldraht außerhalb des Gefahrenraumes der Eisenbahn befindet.
  2. Auf Basis des erhobenen und dargestellten Sachverhaltes ist aus eisenbahntechnischer Sicht der Bestand des Zugehörs der Eisenbahn durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht nicht gefährdet, da sich das Zugehör der Eisenbahn innerhalb der Zaunanlage und insbesondere der in Rede stehende Stacheldraht außerhalb befindet.
  3. Auf Basis des erhobenen und dargestellten Sachverhaltes ist aus eisenbahntechnischer Sicht durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn nicht gefährdet, da durch die vorhandene Zaunanlage und besonders durch den doppelten Stacheldraht ein unbefugtes Betreten der Bahnanlage und des Gefahrenraumes grundsätzlich hintangehalten wird.
  4. Auf Basis des erhobenen und dargestellten Sachverhaltes ist aus eisenbahntechnischer Sicht durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge nicht gefährdet, weil einerseits die in Rede stehenden Stacheldrähte nicht im erforderlichen Sichtfeld auf Signale bzw schienengleiche Eisenbahnübergänge liegen und andererseits die erforderlichen Sichträume in km 7,553 für das Einfahrsignal Ao21 Richtung Norden (absteigende Kilometrierung), in km 8,245 für das Einfahrvorsignal zo11 und in km 7,945 für den nicht öffentlichen Eisenbahnübergang in km 8,232 (aufsteigende Kilometrierung) beginnen und der in Rede stehenden ehemalige/illegale Eisenbahnübergang in km 7,875 liegt. Zusammenfassend können aus eisenbahntechnischer Sicht durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht keine Gefährdungen im Sinne der §§ 42 und 43 EisbG idgF abgeleitet werden.“Zusammenfassend können aus eisenbahntechnischer Sicht durch die Bespannung der seeseitigen Zaunanlage mit doppeltem Stacheldraht an Stelle eines doppelreihigem glatten Draht keine Gefährdungen im Sinne der Paragraphen 42 und 43 EisbG idgF abgeleitet werden.“ In der mündlichen Verhandlung führte der eisenbahntechnische Amtssachverständige über Fragen des Vertreters der Beschwerdeführerin ergänzend aus: „Aus den Unterlagen ergibt sich nicht, wieso an Stelle des Stacheldrahtzaunes ein doppelreihiger glatter Draht vorgeschrieben wurde. Ich nehme aber an, dass dies zur Vermeidung von Verletzungen durch Passanten auf dem Geh- und Radweg geschehen ist. Der Gefahrenraum der Eisenbahn ist in der Verhütungsvorschrift der Ö „B40“ definiert. Der Zaun bei km 7,860 befindet sich außerhalb dieses Gefahrenbereiches. Der gesamte Zaun zwischen Bregenz und Lochau an der P befindet sich außerhalb dieses Gefahrenbereiches. Über Frage, ob Passagiere im Falle eines Unfalles gefahrlos bei km 7,86 aussteigen können, gebe ich an, dass der herausragende Teil des Zaunes Richtung P ist und dort der Maschendraht angebracht ist. Es ist genug Platz zwischen Zaun und Eisenbahnfahrzeug um an der Trasse entlang zu laufen und sich in Sicherheit zu bringen. Eine Gefährdung könnte nur dann eintreten wenn jemand versucht den Zaun zu überwinden. Zum Betrieb der Eisenbahn gehören auch Bauarbeiter, welche die Eisenbahn in Stand halten. Für diese ist keine Gefährdung durch den Stacheldraht zu sehen.“ Mit E-Mail vom 19.11.2015 teilte der eisenbahntechnische Amtssachverständige mit, dass die in der mündlichen Stellungnahme zitierte Unfallverhütungsvorschrift der Ö „B40“ richtigerweise nur „Ö 40“ heiße. Die Ausführungen des eisenbahntechnischen Amtssachverständigen in seinem Gutachten und in der mündlichen Verhandlung waren in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem hat die Beschwerdeführerin nichts vorgebracht, was Zweifel an den vom Amtssachverständigen getroffenen logischen Schlüssen aufkommen hat lassen. Die bauliche Ausgestaltung der Zaunanlage auf der Bahnstrecke 10105 Bregenz – Lochau, seeseitig, insbesondere, dass bei Bahn-km ca 7,875 über dem Maschendrahtzaun ein doppelreihiger Stacheldrahtzaun und nicht wie von der belangten Behörde festgestellt „einreihig ein glatter Draht und auf diesem einreihig ein Stacheldraht“ errichtet ist, ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in die im behördlichen Akt befindliche DVD BHBR-II-2202.01-2012/0001 Stadt Bregenz Stacheldraht an der P, dem Gutachten des Amtssachverständigen DI C K vom 05.11.2015 sowie dem Beweissicherungsbefund des Gerichtssachverständigen DI U D vor dem LG F vom 03.08.2012 (Beilage ./1). 5.

§ 42Eisenbahngesetz 1957 (Eisb

G), BGBl Nr 60/1957, idF BGBl I Nr 125/2006, ist bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).5.

Paragraph 42, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,, ist bei Hauptbahnen, Nebenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen die Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

§ 43Abs 1 Eisb

G, BGBl Nr 60/1957, idF BGBl I Nr 125/2006, ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.

Paragraph 43, Absatz eins, EisbG, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,, ist in der Umgebung von Eisenbahnanlagen (Gefährdungsbereich) die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebes der Eisenbahn und des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, gefährdet wird.

§ 43Abs 3 Eisb

G ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen, wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.

Paragraph 43, Absatz 3, EisbG ist vor der Bauausführung oder der Lagerung oder Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen, wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche, Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert oder verarbeitet werden sollen, durch die der Betrieb der Eisenbahn, der Betrieb von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn oder der Verkehr auf der Eisenbahn gefährdet werden kann; diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die eine Gefährdung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn ausschließen.

§ 44Eisb

G, BGBl Nr 60/1957, idF BGBl I Nr 125/2006, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung einesNach Paragraph 44, EisbG, Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 2006,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eisenbahnunternehmens die Beseitigung eines

  1. durch verbotswidriges Verhalten oder
  2. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß § 42 Abs 3 oder § 43 Abs
  3. entgegen einer zivilrechtlichen Einigung gemäß Paragraph 42, Absatz 3, oder Paragraph 43, Absatz 4 herbeigeführten Zustandes anzuordnen.
  4. Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Der auf Zurückweisung lautende Spruch eines Bescheids ist einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt eindeutig erkennen lässt, dass die Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte und daher die Zurückweisung zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck darstellt (VwGH 14.07.2005, Zl 2003/06/0015; 17.05.2004, Zl 2002/06/0203). Der gesamte Bescheidinhalt des angefochtenen Bescheides lässt eindeutig erkennen, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte. Mit der Begründung, es liege mangels Gefährdung für den Eisenbahnbetrieb kein verbotswidriges Verhalten

dem Eisenbahngesetz vor, hat die belangte Behörde nicht die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin, sondern eine materielle Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung

§ 44Z 1 Eisb

G verneint. Die Zurückweisung des Antrages stellt zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck dar, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung des Antrages vorliegt.Der gesamte Bescheidinhalt des angefochtenen Bescheides lässt eindeutig erkennen, dass die belangte Behörde eine Sachentscheidung beabsichtigte. Mit der Begründung, es liege mangels Gefährdung für den Eisenbahnbetrieb kein verbotswidriges Verhalten

dem Eisenbahngesetz vor, hat die belangte Behörde nicht die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin, sondern eine materielle Voraussetzung für eine Beseitigungsanordnung

Paragraph 44, Ziffer eins, EisbG verneint. Die Zurückweisung des Antrages stellt zweifelsfrei ein den wahren behördlichen Willen verfälschendes Vergreifen im Ausdruck dar, mit dem Ergebnis, dass tatsächlich eine meritorische Erledigung in Form einer Abweisung des Antrages vorliegt. 7. Die Qualifikation eines Verhaltens als verbotswidrig im Sinne eines Verstoßes gegen ein Verbot

§ 43Eisb

G setzt das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Abs 1 oder die Möglichkeit einer Gefährdung im Sinne des Abs 3 dieses Paragraphen voraus. Die zitierte Regelung stellt auf eine Gefährdung u.a. der regelmässigen und sicheren Betriebsführung bzw darauf ab, dass der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann (vgl VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213 zu § 39 EisbG 1957 alt, welcher § 43 EisbG entspricht, siehe RV 1412 BlgNR XXII. GP, S 11). 7. Die Qualifikation eines Verhaltens als verbotswidrig im Sinne eines Verstoßes gegen ein Verbot

Paragraph 43, EisbG setzt das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des Absatz eins, oder die Möglichkeit einer Gefährdung im Sinne des Absatz 3, dieses Paragraphen voraus. Die zitierte Regelung stellt auf eine Gefährdung u.a. der regelmässigen und sicheren Betriebsführung bzw darauf ab, dass der Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann vergleiche VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213 zu Paragraph 39, EisbG 1957 alt, welcher Paragraph 43, EisbG entspricht, siehe Regierungsvorlage 1412 BlgNR römisch 22 . GP, S 11). Die Beseitigungsanordnung gemäß § 44 EisbG bezieht sich auf das im § 43 Abs 1 EisbG ausgesprochene Verbot, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen, d.h. im Gefährdungsbereich, Anlagen zu errichten oder sonstige Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird (vgl VwGH 05.02.1980, Zl 3395/79, zu den §§ 41 und 39 EisbG alt, welche den §§ 44 und 43 EisbG entsprechen, siehe RV 1412 BlgNR XXII. GP, S 11 f). Die Eisenbahnbehörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens gemäß § 44 EisbG die vollständige Beseitigung einer Anlage im Gefährdungsbereich einer Eisenbahn auch dann anordnen, wenn eine baubehördliche Bewilligung vorliegen sollte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich eine solche „Anlage“ zweifelsfrei im Gefährdungsbereich der Eisenbahn befindet und feststeht, dass von dieser Anlage eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung derselben ausgeht (vgl VwGH 07.07.1972, Zl 0517/72 zu § 41 EisbG alt, welcher § 44 EisbG entspricht, siehe RV 1412 BlgNR XXII. GP, S 11).Die Beseitigungsanordnung gemäß Paragraph 44, EisbG bezieht sich auf das im Paragraph 43, Absatz eins, EisbG ausgesprochene Verbot, in der Umgebung von Eisenbahnanlagen, d.h. im Gefährdungsbereich, Anlagen zu errichten oder sonstige Handlungen vorzunehmen, durch die der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen Eisenbahnübergängen, gefährdet wird vergleiche VwGH 05.02.1980, Zl 3395/79, zu den Paragraphen 41 und 39 EisbG alt, welche den Paragraphen 44 und 43 EisbG entsprechen, siehe Regierungsvorlage 1412 BlgNR römisch 22 . GP, S 11 f). Die Eisenbahnbehörde kann auf Antrag des Eisenbahnunternehmens gemäß Paragraph 44, EisbG die vollständige Beseitigung einer Anlage im Gefährdungsbereich einer Eisenbahn auch dann anordnen, wenn eine baubehördliche Bewilligung vorliegen sollte. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass sich eine solche „Anlage“ zweifelsfrei im Gefährdungsbereich der Eisenbahn befindet und feststeht, dass von dieser Anlage eine Gefahr für den Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Betriebsführung derselben ausgeht vergleiche VwGH 07.07.1972, Zl 0517/72 zu Paragraph 41, EisbG alt, welcher Paragraph 44, EisbG entspricht, siehe Regierungsvorlage 1412 BlgNR römisch 22 . GP, S 11).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit für eine Beseitigungsanordnung gemäß § 44 EisbG nicht ausreichend. Der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssatz ist aus dem Zusammenhang gerissen (siehe VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213: „Der von der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung hingegen, dass im Verfahren

§ 41

leg cit Verschuldens- und Mitverschuldensfragen nicht zu klären sind, ist insofern nicht als rechtswidrig zu erkennen, als

der zitierten Gesetzesstelle lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend ist.“).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit für eine Beseitigungsanordnung gemäß Paragraph 44, EisbG nicht ausreichend. Der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssatz ist aus dem Zusammenhang gerissen (siehe VwGH 31.03.1982, Zl 81/03/0213: „Der von der belangten Behörde auf Seite 3 des angefochtenen Bescheides vertretenen Auffassung hingegen, dass im Verfahren

Paragraph 41, leg cit Verschuldens- und Mitverschuldensfragen nicht zu klären sind, ist insofern nicht als rechtswidrig zu erkennen, als

der zitierten Gesetzesstelle lediglich die sich aus der Rechtsordnung ergebende objektive Verbotswidrigkeit maßgebend ist.“). Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, wird der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, durch die Überspannung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit einem doppelreihigen Stacheldrahtzaun anstelle eines doppelreihigen glatten Drahtes nicht gefährdet. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung

§ 44Z 1 Eisb

G nicht vor. Es ist daher der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Wie sich aus dem unter Punkt 3. festgestellten Sachverhalt ergibt, wird der Bestand der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige und sichere Führung des Betriebs der Eisenbahn und des Betriebs von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn sowie des Verkehrs auf der Eisenbahn, insbesondere die freie Sicht auf Signale oder auf schienengleiche Eisenbahnübergänge, durch die Überspannung der seeseitigen Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 mit einem doppelreihigen Stacheldrahtzaun anstelle eines doppelreihigen glatten Drahtes nicht gefährdet. Aus diesem Grund liegen die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung

Paragraph 44, Ziffer eins, EisbG nicht vor. Es ist daher der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

  1. Den Beweisanträgen auf Einvernahme der Zeugen Dr. H S und G T ist keine Folge zu geben, da es entweder auf die Beweistatsachen nicht ankommt (Fahrradunfall des W S vom 04.07.2014, Auflassung der Eisenbahnkreuzung bei Bahn-Kilometer 7,875 seit dem Jahr 1951, Verpflichtung der Landeshauptstadt Bregenz gegenüber der Beschwerdeführerin zur Erhaltung der Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875 gemäß dem Vertrag vom 23.02.1967) oder diese als wahr unterstellt werden (Zustand der Strecke, bauliche Ausgestaltung der Zaunanlage bei Bahn-Kilometer ca 7,875).
  2. Die Abänderung des Spruches dient der Präzisierung und Berichtigung. Die Beschwerdeführerin hat mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag die Entfernung des doppelreihigen Stacheldrahtes und die Errichtung des doppelreihigen glatten Drahtes über dem Maschendrahtzaun (lediglich) bei Bahn-Kilometer 7,875 und nicht über die Strecke beginnend

dem Bauwerk, das sich hinter dem Bahnübergang auf GST-NR ZZZ, GB B, befindet (ca Bahn-Kilometer 9,450), bis zum Lochauer Strandbad, wenige Meter

der Stelle,

der zwei geteerte Fahrbahnen getrennt geführt werden (ca Bahn-Kilometer 7,6) beantragt. Dementsprechend ist der Spruch richtig zu stellen. Das Wort „zurückweisen“ ist durch das Wort „abweisen“ zu ersetzen (siehe Punkt 6.).

  1. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  2. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.464.001.R13.2015

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