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{'item': 'LVwG-1-508/R4-2015'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-508/R4-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort „Personen“ die Worte: „unter Vorhalt eines Bechers auf eine Distanz von 1,5 m“ einzufügen sind.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatumschreibung nach dem Wort „Personen“ die Worte: „unter Vorhalt eines Bechers auf eine Distanz von 1,5 m“ einzufügen sind.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über sie verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 30 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft B zu entrichten. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Begründung

  1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 03.03.2015 um 14.55 Uhr in B, Bstraße/Kreuzung mit der Jstraße, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Personen verbal um Geld angebettelt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 15 Abs 1 lit d iVm § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
  2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe am 03.03.2015 um 14.55 Uhr in B, Bstraße/Kreuzung mit der Jstraße, in aufdringlicher Weise gebettelt, indem sie Personen verbal um Geld angebettelt habe. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF. Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden festgesetzt.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art 10 Abs 2 EMRK durchgeführt worden sei. Sie verweise auf die bisher getätigten Ausführungen im Verfahren. Aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B könne keine Straftat iSd § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz abgeleitet werden. Sie werde bestraft, weil sie Personen an öffentlichen Orten verbal um mildtätige Spenden gebeten habe. Mehr werde ihr nicht vorgeworfen. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung. In aufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Geld zu bitten, sei als Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer zu verstehen und ausdrücklich durch den Verfassungsgerichtshof erlaubt. Das Straferkenntnis sei aufzuheben. Es werde nach wie vor bestritten, dass die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Beschuldigten sei im Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es sei offensichtlich auch keine Stellungnahme der Polizei eingeholt worden. Es möge stimmen, dass die Beschuldigte am besagten Tag Menschen verbal um mildtätige Spenden gebeten habe. Sie habe das aber in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK getan.
  4. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass keine Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, EMRK durchgeführt worden sei. Sie verweise auf die bisher getätigten Ausführungen im Verfahren. Aus dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B könne keine Straftat iSd Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz abgeleitet werden. Sie werde bestraft, weil sie Personen an öffentlichen Orten verbal um mildtätige Spenden gebeten habe. Mehr werde ihr nicht vorgeworfen. Der Verfassungsgerichtshof habe dazu eine klare Rechtsmeinung. In aufdringlicher und nicht aggressiver Weise verbal um Geld zu bitten, sei als Appell an die Solidarität und finanzielle Hilfsbereitschaft anderer zu verstehen und ausdrücklich durch den Verfassungsgerichtshof erlaubt. Das Straferkenntnis sei aufzuheben. Es werde nach wie vor bestritten, dass die Behörde ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Der Beschuldigten sei im Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Es sei offensichtlich auch keine Stellungnahme der Polizei eingeholt worden. Es möge stimmen, dass die Beschuldigte am besagten Tag Menschen verbal um mildtätige Spenden gebeten habe. Sie habe das aber in Ausübung ihres Rechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK getan.
  5. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Die Beschuldigte hat um 14.55 Uhr des 03.03.2015 Personen in B, Höhe Kreuzung Bstraße mit der Jstraße, insofern in aufdringlicher Weise verbal um Geld angebettelt, indem sie auf diese zuging und ihnen auf eine Distanz von 1,5 m einen Becher vorhielt, sodass sie gezwungen waren, in einem Bogen um die Beschuldigte auszuweichen, um weitergehen zu können.
  6. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der im Gegenstand durchgeführten mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Der Anzeigeleger Insp P H, Stadtpolizei B, gab in der mündlichen Verhandlung als Zeuge glaubwürdig an, dass die Beschuldigte etwa drei bis fünf Minuten lang vor seinem Einschreiten beobachtet worden sei. Die Beschuldigte sei damals auf Höhe der Kreuzung Bstraße/Jstraße in B gestanden und sei auf mehrere Personen zugegangen und habe diese verbal um Geld angebettelt. Sie habe den angesprochenen Personen einen Becher mit ausgestreckter Hand auf eine Distanz von etwa 1,5 m hingehalten. Einige Personen hätten etwas in den Becher hineingeworfen, andere hätten einen Bogen um die Beschuldigte gemacht, um weiterzugehen. Die Beschuldigte sei damals gestanden und nicht am Boden gesessen. Die Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung an, nur am Boden gesessen zu sein und beide Hände nach vorne gestreckt zu haben. Aufgrund der überzeugenden und sicheren Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Anzeigelegers, denen das Verwaltungsgericht folgt, ist es als erwiesen anzusehen, dass die Beschuldigte zur Tatzeit mehrere Personen stehend – und nicht am Boden sitzend – unter Vorhalt eines Bechers auf eine Distanz von 1,5 m um Almosen angebettelt hat. Einige dieser Personen mussten daher, um weitergehen zu können, einen Bogen um die Beschuldigte machen.
  7. Nach § 7 Abs 1 lit a Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln.
  8. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF, ist es verboten, an öffentlichen Orten in aufdringlicher oder aggressiver Weise, wie durch Anfassen, unaufgefordertes Begleiten, Nachgehen oder Beschimpfen zu betteln. Nach § 15 Abs 1 lit d leg cit begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1 zuwiderhandelt und ist nach Abs 2 lit a des § 15 Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, leg cit begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins, zuwiderhandelt und ist nach Absatz 2, Litera a, des Paragraph 15, Landes-Sicherheitsgesetz mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt mit der von der Beschuldigten begangenen Begehungsform des Bettelns (Zugehen auf Passanten unter Vorhalt eines Bechers auf eine Distanz von 1,5 m, sodass diese gezwungen waren, in einem Bogen um die Beschuldigte auszuweichen, um weitergehen zu können) ein aufdringliches Betteln vor. Von einem sogenannten „stillen Betteln“, wie dies die Beschuldigte in ihrer Beschwerde vorbringt, kann unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhaltes nicht mehr gesprochen werden.
  9. Die Tatumschreibung war aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung zu präzisieren. 7.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung waren 16 (!) Übertretungen gegen das im § 7 Landes-Sicherheitsgesetz normierte Bettelverbot zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen.Schutzzweck der übertretenen Rechtsvorschrift ist es, Formen des aktiven, insistierenden Bettelns hintanzuhalten. Diesem Schutzzweck wurde im gegenständlichen Fall nicht unerheblich zuwidergehandelt. Bei der Strafbemessung waren 16 (!) Übertretungen gegen das im Paragraph 7, Landes-Sicherheitsgesetz normierte Bettelverbot zu berücksichtigen. Als Verschuldensform ist Vorsatz anzunehmen. Auch wenn die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten (diese bezieht nach ihren Angaben ein monatliches Einkommen von ca 300 Euro und ist für vier Kinder in R sorgepflichtig) als ungünstig zu beurteilen sind, kann die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe unter Berücksichtigung des Strafrahmens, des Verschuldens und der Vorstrafenbelastung nicht herabgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die festgesetzte Geldstrafe geeignet sein wird, die Beschuldigte hinkünftig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen nachhaltig abzuhalten. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. 8.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.8.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.508.R4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.