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{'item': 'LVwG-1-528/R4-2015'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 25a§ 15§ 7§ 8§ 19Art 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-1-528/R4-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat d

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 72 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der

§ 64Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro.Der

Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 15 Euro. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Begründung 1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(

  1. en)begangen: Sie haben an öffentlichen Orten unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person gebettelt. Sie gingen bei der Bushaltestellte von Person zu Person, stellten sich vor diese und sprachen diese an. In weiterer Folge hielten Sie das auf dem linken Arm befindliche Baby vor und streckten zum gesprochenen Wort, den Personen die rechte Hand entgegen. Die Hand hatten Sie zu einer Schale geformt. Es war offensichtlich, dass Sie, unter Ausnützung des Babys, Personen um Geld anbettelten. Tatzeit: 12.06.2015, 15:10 Uhr Tatort: D, Bahnhof D, Busplatz, Kante Ost Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
  2. en)verletzt: § 15 Abs 1 lit. d iVm. § 7 Abs 1 lit. b Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr. 1/1987 idgF.Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Landes-Sicherheitsgesetz Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1987, idgF. Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(
  3. en)wird über Sie folgende Strafe verhängt: Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Zu Geldstrafe falls diese uneinbringlich

Euro ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 300,00 144 Stunden § 15 Abs 2 lit a Landes-Sicherheitsgesetz LGBl.Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, Landes-Sicherheitsgesetz LGBl. Nr.1/1987 idgFNr.1 aus 1987, idgF Zu Freiheitsstrafe

Ferner haben Sie zu bezahlen: Betrag Für Euro 30,00 Strafverfahrenskosten

§ 64Abs.1+2 VSt

G Strafverfahrenskosten

Paragraph 64, Absatz eins +, 2, VStG Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen): Euro 330,00“

  1. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie das Baby von M S nicht absichtlich zum Betteln instrumentalisiert habe, sondern nur kurz auf dieses aufgepasst habe. Da sie keine Arbeit oder Einkommen habe, habe sie betteln müssen, um überleben zu können. Sie habe am 12.06.2015 zwar das Baby in der Hand gehalten, weil sie kurz darauf aufgepasst habe, aber es nicht zum Betteln ausgenutzt. Der Verfassungsgerichtshof habe zum Thema Betteln eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin stehe das Recht auf Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, betonten die Höchstrichter. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Art 10 Abs 2 EMRK habe die erkennende Behörde nicht durchgeführt. Diese hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe die in Art 10 Abs 2 EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde. Die Behörde habe die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet, da sie nicht umfassend § 19 VStG herangezogen und von der Verhängung der Strafe abgesehen habe. Zumindest hätte eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe durchgeführt werden müssen. Eine Strafe in Höhe von 330 Euro sei unverhältnismäßig hart.
  2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass sie das Baby von M S nicht absichtlich zum Betteln instrumentalisiert habe, sondern nur kurz auf dieses aufgepasst habe. Da sie keine Arbeit oder Einkommen habe, habe sie betteln müssen, um überleben zu können. Sie habe am 12.06.2015 zwar das Baby in der Hand gehalten, weil sie kurz darauf aufgepasst habe, aber es nicht zum Betteln ausgenutzt. Der Verfassungsgerichtshof habe zum Thema Betteln eine klare Rechtsmeinung, denn dieser verweise auf die Europäischen Menschenrechtskonvention. Darin stehe das Recht auf Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK und aus diesem Recht lasse sich auch die Befugnis, um milde Gaben zu bitten, ableiten. Stilles Betteln an öffentlichen Orten ausnahmslos zu verbieten, sei in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig, betonten die Höchstrichter. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, EMRK habe die erkennende Behörde nicht durchgeführt. Diese hätte in einer Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob das Erbitten um eine freiwillige Gabe die in Artikel 10, Absatz 2, EMRK genannten Interessen, insbesondere die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit erheblich gefährden werde. Die Behörde habe die maßgeblichen Gesetzesbestimmungen falsch angewendet, da sie nicht umfassend Paragraph 19, VStG herangezogen und von der Verhängung der Strafe abgesehen habe. Zumindest hätte eine Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe durchgeführt werden müssen. Eine Strafe in Höhe von 330 Euro sei unverhältnismäßig hart. Im behördlichen Verfahren, auf welches in der Beschwerde verwiesen wurde, wurde von der Beschuldigten ergänzend vorgebracht, dass das bloße Mitführen eines Kindes beim Betteln nach Durchsicht der Erläuterungen zum Gesetz erlaubt sei und sie deshalb auch nicht bestraft werden könne.
  3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest: Zu der im Straferkenntnis genannten Zeit und an dem dort genannten Ort bettelte die Beschuldigte insofern unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person, indem sie das Baby der M S, welches sie auf ihrer linken Hand trug, angebettelten Personen auf eine Distanz von einem halben Meter vorhielt, auf dieses deutete und ihnen dann die rechte Hand, welche sie zu einer „Schale“ formte, entgegenstreckte.
  4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Der Anzeigenleger Insp. A G, Stadtpolizei D, sagte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig aus, dass er um 15.10 Uhr des 12.06.2015 wahrgenommen habe, dass sich die Beschuldigte beim Busplatz des Bahnhofes D, Kante Ost, aufgehalten habe. Sie habe ein Baby auf dem linken Arm getragen und sei auf mindestens vier Personen zugegangen, wobei sie diese unter Vorhalt des Babys angebettelt habe. Konkret habe sie mit der linken Hand das Baby vorgezeigt bzw. auf das Kind gedeutet und dann um Geld gebettelt. Sie habe sich dabei unter Einhaltung eines Abstandes von einem halben Meter vor diese Personen gestellt und in weiterer Folge die rechte Hand vorgestreckt, wobei sie mit der Handfläche eine „Schale“ gebildet hat. Ein Ausweichen der angebettelten Personen sei nicht möglich gewesen. Bei dem von der Beschuldigten vorzeigten Kind habe es sich um jenes der M S gehandelt. Als die ebenfalls beim Bahnhof D anwesende Bettlerin M S ihn (den Polizeibeamten) wahrgenommen habe, habe sie der Beschuldigten eine Warnung zugerufen und diese habe dann das Kind der Kindesmutter (M S) übergeben. Das Verwaltungsgericht folgt den überzeugenden und sicheren Angaben des Anzeigelegers und sieht es als erwiesen an, dass die Beschuldigte unter Mitwirkung eines Kleinkindes gebettelt hat. Entgegen den Beschwerdeausführungen ist das Vorhalten eines Babys unter Einhaltung eines geringen Abstandes zu den angebettelten Personen, das Deuten auf dieses Kind und das gleichzeitige Entgegenstrecken einer Hand mit der Absicht, dass Almosen in diese Hand gegeben werden mögen, als Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person beim Betteln zu qualifizieren.
  5. Nach § 7 Abs 1 lit b Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl Nr 1/1987 idgF LGBl Nr 61/2013, ist es verboten, an öffentlichen Orten unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person zu betteln.
  6. Nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Landes-Sicherheitsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1987, idgF Landesgesetzblatt Nr 61 aus 2013,, ist es verboten, an öffentlichen Orten unter Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person zu betteln.

§ 15

Abs 1 lit d Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Übertretung, wer dem § 7 Abs 1, § 7 Abs 2 lit b oder einer

§ 7

Abs 3 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

§ 8

Abs 1 bettelt oder in einer Bewilligung

§ 8

Abs 3 enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Landes-Sicherheitsgesetz begeht eine Übertretung, wer dem Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, oder einer

Paragraph 7, Absatz 3, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder ohne Bewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, bettelt oder in einer Bewilligung

Paragraph 8, Absatz 3, enthaltene Auflagen nicht erfüllt.

§ 15

Abs 2 lit a leg cit sind Übertretungen nach Abs 1 lit a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, leg cit sind Übertretungen nach Absatz eins, Litera a, d und f mit einer Geldstrafe bis 700 Euro zu bestrafen. Nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens hat die Beschuldigte die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatbestandsmäßig verwirklicht. 6.

§ 19Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6.

Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist die Verhinderung der Mitwirkung von unmündigen minderjährigen Personen beim Betteln. Diesem Schutzzweck wurde im konkreten Fall zuwidergehandelt. Als Verschuldensform ist zumindest von grob fahrlässigem Verhalten auszugehen. Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

  1. Nach § 45 Abs 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 33/2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
  2. Nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Nach § 45 Abs 1 VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG letzter Satz kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4,, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu § 21 Abs 1 VStG idF vor der Novelle BGBl I Nr 33/2013).Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt vergleiche VwGH 06.11.2012, 2012/09/0066, zu Paragraph 21, Absatz eins, VStG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,). Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen.Im gegenständlichen Fall ist nicht zu erkennen und wird von der Beschuldigten auch nicht dargetan, inwiefern das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Daher kann auch nicht von einem bloß geringen Verschulden ausgegangen werden. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, kann deshalb hier nicht zur Anwendung gelangen.
  3. Die Strafe war herabzusetzen, weil die persönliche Situation der Beschuldigten als ungünstig anzusehen ist. Sie verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe ist aber im Hinblick auf general- wie auch spezialpräventive Gründe nicht vertretbar. 9.

§ 25aAbs 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Art 133

Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.9.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte eine Geldstrafe von bis zu 700 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 150 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten

Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG ist daher nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.528.R4.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.