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{'item': 'LVwG-318-012/R1-2015'}

Obsah (7)§ 35Art 2§ 28§ 5§ 26§ 31§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Vorarlberg Entscheidungsdatum10.12.2015 GeschäftszahlLVwG-318-012/R1-2015 TextIm Namen der Republik! Erkenntnis Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat

Maßgabe eines näherbezeichneten Sachverhaltes sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 03.06.2014, die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Garagen sowie die Errichtung eines Mehrwohnungsgebäudes mit sechs Einheiten auf der Liegenschaft GST-NR YYY, KG R, unter Auflagen erteilt.Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde der Antragstellerin gemäß den Paragraphen 28, Absatz 2 und 29 Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF,

Maßgabe eines näherbezeichneten Sachverhaltes sowie der Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 03.06.2014, die Baubewilligung für den Abbruch der bestehenden Garagen sowie die Errichtung eines Mehrwohnungsgebäudes mit sechs Einheiten auf der Liegenschaft GST-NR YYY, KG R, unter Auflagen erteilt. Unter Spruchpunkt V. wurden gemäß § 26 Abs 1 Baugesetzes LGBl Nr 52/2001, idgF, die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und -führer bezüglich der Verletzung von Abstandsvorschriften, des unzumutbaren Entzugs von Sonnenlicht sowie der unzumutbaren Belästigung durch den Spielplatzbetrieb als unbegründet abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch fünf. wurden gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Baugesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und -führer bezüglich der Verletzung von Abstandsvorschriften, des unzumutbaren Entzugs von Sonnenlicht sowie der unzumutbaren Belästigung durch den Spielplatzbetrieb als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt VI. wurden gemäß § 26 Abs 2 Baugesetz, LGBl Nr 52/2001, idgF, unter anderem die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und -führer bezüglich des Verfahrens

dem Raumplanungsgesetz sowie der Überschreitung der Höchstgeschosszahl als unzulässig abgewiesen.Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurden gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, idgF, unter anderem die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen und -führer bezüglich des Verfahrens

dem Raumplanungsgesetz sowie der Überschreitung der Höchstgeschosszahl als unzulässig abgewiesen.

  1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen und -führer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese richtet sich erkennbar gegen die Spruchpunkte III., IV., V., und VI. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde R, welcher von der belangten Behörde bestätigt wurde. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, wie die Berufungsbehörde selber einräume, seien beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt die Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden. Insbesondere gegenüber der Liegenschaft GST-NR XXX liege eine Abstandsverletzung vor. Wenn die Berufungsbehörde davon ausgehe, sie habe auf Grund der Abstandsnachsicht und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Bewilligung dieser Abstandsnachsicht nicht verweigern müssen, so ignoriere sie die Folgen der Tatsache, dass sich die V GmbH als Bauführerin und Eigentümerin des GST-NR XXX die Zustimmung zur Abstandsnachsicht selbst erteilt habe. Schon allein auf Grund des massiven Widerstands der anderen Grundstücksnachbarn müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass ein „neutraler Dritter“ – also ein anderer Grundstückseigentümer als die V selbst – diese Zustimmung zur Abstandsnachsicht niemals erteilt hätte. Somit wäre das gegenständliche Bauprojekt an dieser Stelle nicht zu verwirklichen gewesen. Die massive Schädigung des Orts- und Landschaftsbildes durch das Bauprojekt könne jedenfalls nicht mit der von der Grundeigentümerin selbst erteilten Zustimmung zur Abstandsnachsicht gerechtfertigt werden.
  2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführerinnen und -führer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese richtet sich erkennbar gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., und römisch sechs. des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde R, welcher von der belangten Behörde bestätigt wurde. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, wie die Berufungsbehörde selber einräume, seien beim verfahrensgegenständlichen Bauprojekt die Abstandsvorschriften nicht eingehalten worden. Insbesondere gegenüber der Liegenschaft GST-NR römisch 30 liege eine Abstandsverletzung vor. Wenn die Berufungsbehörde davon ausgehe, sie habe auf Grund der Abstandsnachsicht und des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes die Bewilligung dieser Abstandsnachsicht nicht verweigern müssen, so ignoriere sie die Folgen der Tatsache, dass sich die römisch fünf GmbH als Bauführerin und Eigentümerin des GST-NR römisch 30 die Zustimmung zur Abstandsnachsicht selbst erteilt habe. Schon allein auf Grund des massiven Widerstands der anderen Grundstücksnachbarn müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass ein „neutraler Dritter“ – also ein anderer Grundstückseigentümer als die römisch fünf selbst – diese Zustimmung zur Abstandsnachsicht niemals erteilt hätte. Somit wäre das gegenständliche Bauprojekt an dieser Stelle nicht zu verwirklichen gewesen. Die massive Schädigung des Orts- und Landschaftsbildes durch das Bauprojekt könne jedenfalls nicht mit der von der Grundeigentümerin selbst erteilten Zustimmung zur Abstandsnachsicht gerechtfertigt werden. Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bezüglich der Abstandsnachsicht in sich nicht stimmig sei. Obwohl die Berufungskommission unter Punkt „II. Sachverhalt“ selbst auf die Abstandsverletzung zur Gemeindestraße „Sstraße“ hinweise, werde unter Punkt IV. „daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung“, unter Punkt 1., irrigerweise behauptet, eine Abstandsverletzung liege nur gegenüber der Liegenschaft GST-NR XXX vor. Es bleibe deshalb fraglich, wie die entscheidenden Behörden zur Ansicht gelangen hätten können, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht auf ortsunüblicher Weise beeinträchtigt, wo es doch rund um den geplanten Bau herum nötig sei, Abstandsnachsichten eingeräumt zu bekommen und es auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen und-führer zu massiven Immissionen komme.Darüber hinaus bleibe festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid bezüglich der Abstandsnachsicht in sich nicht stimmig sei. Obwohl die Berufungskommission unter Punkt „II. Sachverhalt“ selbst auf die Abstandsverletzung zur Gemeindestraße „Sstraße“ hinweise, werde unter Punkt römisch vier. „daraus ergibt sich folgende rechtliche Beurteilung“, unter Punkt 1., irrigerweise behauptet, eine Abstandsverletzung liege nur gegenüber der Liegenschaft GST-NR römisch 30 vor. Es bleibe deshalb fraglich, wie die entscheidenden Behörden zur Ansicht gelangen hätten können, das Orts- und Landschaftsbild werde nicht auf ortsunüblicher Weise beeinträchtigt, wo es doch rund um den geplanten Bau herum nötig sei, Abstandsnachsichten eingeräumt zu bekommen und es auf den Grundstücken der Beschwerdeführerinnen und, -führer zu massiven Immissionen komme. Die Berufungsbehörde räume selbst ein, dass von Wohngebäuden typenmäßig nur dann keine ortsübliche Art von Immissionen zu erwarten sei, wenn die im Baugesetz vorgesehenen Abstände zu den

barliegenschaften eingehalten würden. Dies gelte auch für Schattenwirkungen sowie für Immissionen von zwingend erforderlichen Nebenanlagen wie Spielplätze. Da nicht alle Abstände zur

barliegenschaften eingehalten würden, dürfe im vorliegenden Fall nicht von vornhinein davon ausgegangen werden, es würden nur ortsübliche Immissionen entstehen. Vielmehr müsse auf Grund der Ungewöhnlichkeit des Bauprojekts, welches sich nicht nur aus der Notwendigkeit einer Abstandsnachsicht, sondern auch auf Grund der Erhöhung der Höchstgeschosszahl (Ausnahmeverfahren

dem RPG) erschließe, auf die speziellen Begebenheiten Bedacht genommen werden. Dafür sei es erforderlich, eine Sonnenstandsanalyse einzuholen oder eine allenfalls bereits vorhandene Sonnenstandsanalyse ins Bauverfahren zu übernehmen sowie eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein Verfahrensmangel vor. Dieser sei insbesondere deshalb rechtlich relevant, da die Einholung einer entsprechenden Analyse bzw deren Übernahme ins Bauverfahren sowie die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht zuletzt die Ortsunüblichkeit des Projektes sowie die vom geplanten Gebäude ausgehende, nicht tolerierbare Beschattungswirkung hervorgekommen wären. Bezüglich der zu erwartenden Immissionen vonseiten des Kinderspielplatzes sei festzuhalten, dass diese vor allem auf Grund der geplanten Situierung des Spielplatzes das ortsübliche Ausmaß sprengen würden. Wie sich aus dem Schreiben der V GmbH vom 22.07.2014 ergebe, solle dieser unmittelbar angrenzend an die Grundstücke der Beschwerdeführerin und -führers W bzw im Falle der Beschwerdeführerin und -führers R nur durch eine schmale Straße davon getrennt, situiert werden und nicht eher mittig auf dem Grundstück der V – obwohl die eher mittige Situierung sowohl auf Grund des dort größeren Platzangebotes als auch auf Grund der sodann zu erwartenden geringeren Immissionen zu bevorzugen gewesen wäre.Dafür sei es erforderlich, eine Sonnenstandsanalyse einzuholen oder eine allenfalls bereits vorhandene Sonnenstandsanalyse ins Bauverfahren zu übernehmen sowie eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen. Da dies nicht erfolgt sei, liege ein Verfahrensmangel vor. Dieser sei insbesondere deshalb rechtlich relevant, da die Einholung einer entsprechenden Analyse bzw deren Übernahme ins Bauverfahren sowie die Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme nicht zuletzt die Ortsunüblichkeit des Projektes sowie die vom geplanten Gebäude ausgehende, nicht tolerierbare Beschattungswirkung hervorgekommen wären. Bezüglich der zu erwartenden Immissionen vonseiten des Kinderspielplatzes sei festzuhalten, dass diese vor allem auf Grund der geplanten Situierung des Spielplatzes das ortsübliche Ausmaß sprengen würden. Wie sich aus dem Schreiben der römisch fünf GmbH vom 22.07.2014 ergebe, solle dieser unmittelbar angrenzend an die Grundstücke der Beschwerdeführerin und -führers W bzw im Falle der Beschwerdeführerin und -führers R nur durch eine schmale Straße davon getrennt, situiert werden und nicht eher mittig auf dem Grundstück der römisch fünf – obwohl die eher mittige Situierung sowohl auf Grund des dort größeren Platzangebotes als auch auf Grund der sodann zu erwartenden geringeren Immissionen zu bevorzugen gewesen wäre. Auch die Berufungsbehörde sei der (nochmaligen) Aufforderung, den angeblichen existierenden Bescheid betreffend die Ausnahmegenehmigung

§ 35

Abs 2 RPG (Erhöhung der Höchstgeschosszahl von 2,5 auf 3,0) zu übermitteln, nicht

gekommen. Es werde hiermit nochmals die Zustellung jenes Bescheides vom 12.11.2014 beantragt. Es könnten somit weder die Beseitigung der von den Beschwerdeführerinnen und -führern aufrecht erhaltenen Vorwürfe zu Verfahrensmängeln noch die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens im Bauverfahren überprüft werden.Auch die Berufungsbehörde sei der (nochmaligen) Aufforderung, den angeblichen existierenden Bescheid betreffend die Ausnahmegenehmigung

Paragraph 35, Absatz 2, RPG (Erhöhung der Höchstgeschosszahl von 2,5 auf 3,0) zu übermitteln, nicht

gekommen. Es werde hiermit nochmals die Zustellung jenes Bescheides vom 12.11.2014 beantragt. Es könnten somit weder die Beseitigung der von den Beschwerdeführerinnen und -führern aufrecht erhaltenen Vorwürfe zu Verfahrensmängeln noch die Ordnungsmäßigkeit des Ermittlungsverfahrens im Bauverfahren überprüft werden. Wie schon der Bürgermeister der Marktgemeinde R in seinem Bescheid vom 24.11.2014 gehe auch die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom 20.01.2015 davon aus, beim Einwand der Überschreitung der Höchstgeschosszahl handle es sich nicht um einen zulässigen Einwand im Sinne des § 26 Abs 1 lit e Vorarlberger-Baugesetz (Hinweis: Sofern der § 26 Abs 1 lit d Vorarlberger-Baugesetz in der Beschwerde angeführt wurde, so wird dieser auf Grund einer Gesetzesänderung während des laufenden Verfahrens nunmehr durch den § 26 Abs 1 lit e Vorarlberger-Baugesetz ersetzt). Auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung stehe

barn im Verfahren über den Bauantrag zwar ein Recht zu, durch Einwendungen die Einhaltung der Festlegung eines Bebauungsplanes – insbesondere über die Höhe des Bauwerks – geltend zu machen. Bei der im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde R geltenden Verordnung handle es sich jedoch nicht um einen Bebauungsplan im Sinne des § 28 RPG, sondern um eine Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 31 RPG. Obwohl die Berufungskommission sodann zugestehe, dass mangels eines Bebauungsplanes analog auch eine solche Verordnung herangezogen werden könne, verneine sie jedoch die Anwendbarkeit dieser eigenen Rechtsansicht im gegenständlichen Fall. Dies deshalb, da für die analoge Heranziehung einer solchen Verordnung in dieser eine Aussage „über die zulässige Höhe des Gebäudes“ enthalten sein müsse. Wenn die Berufungskommission nun jedoch behaupte, in der Verordnung sei eben keine Aussage über die zulässige Höhe des Gebäudes getroffen worden, sondern nur eine solche über die zulässige Geschosszahl, so übersehe sie, dass durch die Festlegung der höchstzulässigen Geschosszahl indirekt sehr wohl die Gebäudehöhe festgelegt werde. Die Festlegung einer maximalen Geschosszahl solle ja nichts anderes bezwecken, als die tatsächliche Gebäudehöhe einzuschränken. Zudem werde auf Grund der – gerade im sozialen Wohnbau – verbreiteten „Standardbauweise“ die Höhe eines Gebäudes bis auf wenige cm genau von der Anzahl der Geschosse determiniert. Aus diesen Gründen hätte die Berufungskommission im Hinblick auf den Gleichheitssatz die erwähnte Verordnung verfassungskonform interpretieren müssen, wodurch der Einwand der Überschreitung der zulässigen Höhe als gerechtfertigt erkannt worden wäre. Konkret hätte die Berufungskommission die Bestimmung des § 26 Abs 1 lit e Baugesetz, welche wörtlich nur von „Festlegung […] über die Höhe des Bauwerks“ spreche, dahingehend interpretieren müssen, dass damit auch Festlegungen zur Geschosszahl – welche wie ausgeführt zwangsläufig auch die Höhe des Bauwerks determinieren – gemeint seien.Wie schon der Bürgermeister der Marktgemeinde R in seinem Bescheid vom 24.11.2014 gehe auch die Berufungskommission in ihrem Bescheid vom 20.01.2015 davon aus, beim Einwand der Überschreitung der Höchstgeschosszahl handle es sich nicht um einen zulässigen Einwand im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Vorarlberger-Baugesetz (Hinweis: Sofern der Paragraph 26, Absatz eins, Litera d, Vorarlberger-Baugesetz in der Beschwerde angeführt wurde, so wird dieser auf Grund einer Gesetzesänderung während des laufenden Verfahrens nunmehr durch den Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Vorarlberger-Baugesetz ersetzt). Auf Grundlage dieser Gesetzesbestimmung stehe

barn im Verfahren über den Bauantrag zwar ein Recht zu, durch Einwendungen die Einhaltung der Festlegung eines Bebauungsplanes – insbesondere über die Höhe des Bauwerks – geltend zu machen. Bei der im gesamten Gemeindegebiet der Gemeinde R geltenden Verordnung handle es sich jedoch nicht um einen Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 28, RPG, sondern um eine Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung im Sinne des Paragraph 31, RPG. Obwohl die Berufungskommission sodann zugestehe, dass mangels eines Bebauungsplanes analog auch eine solche Verordnung herangezogen werden könne, verneine sie jedoch die Anwendbarkeit dieser eigenen Rechtsansicht im gegenständlichen Fall. Dies deshalb, da für die analoge Heranziehung einer solchen Verordnung in dieser eine Aussage „über die zulässige Höhe des Gebäudes“ enthalten sein müsse. Wenn die Berufungskommission nun jedoch behaupte, in der Verordnung sei eben keine Aussage über die zulässige Höhe des Gebäudes getroffen worden, sondern nur eine solche über die zulässige Geschosszahl, so übersehe sie, dass durch die Festlegung der höchstzulässigen Geschosszahl indirekt sehr wohl die Gebäudehöhe festgelegt werde. Die Festlegung einer maximalen Geschosszahl solle ja nichts anderes bezwecken, als die tatsächliche Gebäudehöhe einzuschränken. Zudem werde auf Grund der – gerade im sozialen Wohnbau – verbreiteten „Standardbauweise“ die Höhe eines Gebäudes bis auf wenige cm genau von der Anzahl der Geschosse determiniert. Aus diesen Gründen hätte die Berufungskommission im Hinblick auf den Gleichheitssatz die erwähnte Verordnung verfassungskonform interpretieren müssen, wodurch der Einwand der Überschreitung der zulässigen Höhe als gerechtfertigt erkannt worden wäre. Konkret hätte die Berufungskommission die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz, welche wörtlich nur von „Festlegung […] über die Höhe des Bauwerks“ spreche, dahingehend interpretieren müssen, dass damit auch Festlegungen zur Geschosszahl – welche wie ausgeführt zwangsläufig auch die Höhe des Bauwerks determinieren – gemeint seien. Unter der Überschrift „Anregung auf Gesetzesprüfung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, sollte die Berufungskommission der Marktgemeinde R die derzeitige Gesetzeslage doch nicht verkannt haben und insbesondere die Bestimmungen des § 26 Abs 1 lit e Vorarlberger-Baugesetz iVm den §§ 28, 31 RPG richtig angewendet haben, seien die Beschwerdeführerinnen und -führer durch die angeführten Gesetzesbestimmungen in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden.Unter der Überschrift „Anregung auf Gesetzesprüfung“ bringen die Beschwerdeführerinnen und -führer vor, sollte die Berufungskommission der Marktgemeinde R die derzeitige Gesetzeslage doch nicht verkannt haben und insbesondere die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Vorarlberger-Baugesetz in Verbindung mit den Paragraphen 28, 31, RPG richtig angewendet haben, seien die Beschwerdeführerinnen und -führer durch die angeführten Gesetzesbestimmungen in ihrem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt worden. Insbesondere § 26 Abs 1 lit e Baugesetz verstoße in diesem Fall gegen den Gleichheitssatz

Art 2

Staatsgrundgesetz und Art 7 Abs 1 B-VG.

ständiger Rechtsprechung des VfGH werde durch den Gleichheitssatz auch der Gesetzgeber in die Pflicht genommen und dürfe nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vornehmen.Insbesondere Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz verstoße in diesem Fall gegen den Gleichheitssatz

Artikel 2

, Staatsgrundgesetz und Artikel 7, Absatz eins, B-VG.

ständiger Rechtsprechung des VfGH werde durch den Gleichheitssatz auch der Gesetzgeber in die Pflicht genommen und dürfe nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vornehmen. Im konkreten Fall ginge es sodann 1. um die in § 26 Abs 1 lit e Baugesetz vorgenommene Differenzierung zwischen solchen Vorschriften, die mittels Bebauungsplan im Sinne des § 28 RPG als Einwendung tauglich seien und anderen Vorschriften, für welche dies nicht gelte. Einschränkungen, Vorschriften und ähnliche Festlegungen, welche jedoch von einer örtlich und sachlich zuständigen Behörde erlassen worden seien, sollten dann, wenn es sachlich keinen Grund zur Differenzierung gebe, jedenfalls auch und gerade von den

barn als zulässige Einwendungen vorgebracht werden können. Gerade mit Blick auf § 28 und § 31 RPG ergebe sich kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Differenzierung. Im Gegenteil verweise § 31 RPG wie oben ausgeführt ausdrücklich auf § 28 RPG (arg: „Bebauungsplan“) und sei somit in direkten Zusammenhang mit diesem zu sehen. Würde nun § 31 RPG der Regelung des § 28 RPG „untergeordnet“ – was der Regelung des § 26 Abs 1 lit e Baugesetz hiermit unterstellt werde – müsste dies sachlich gerechtfertigt sein, um dem Gleichheitssatz zu entsprechen. Es seien jedoch überhaupt keine sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Differenzierung zwischen jenen Einschränkungen, welche im Sinne des § 28 RPG erlassen würden und jenen auf Grundlage von § 31 RPG erkennbar – es sei eben möglich – die Geschosszahl und wohl auch die Bauhöhe (die Aufzählung in § 31 Abs 2 Baugesetz sei auf Grund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ nur demonstrativ) entweder in einem Bebauungsplan

§ 28

RPG oder in einer Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 31 RPG festzulegen.Im konkreten Fall ginge es sodann 1. um die in Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz vorgenommene Differenzierung zwischen solchen Vorschriften, die mittels Bebauungsplan im Sinne des Paragraph 28, RPG als Einwendung tauglich seien und anderen Vorschriften, für welche dies nicht gelte. Einschränkungen, Vorschriften und ähnliche Festlegungen, welche jedoch von einer örtlich und sachlich zuständigen Behörde erlassen worden seien, sollten dann, wenn es sachlich keinen Grund zur Differenzierung gebe, jedenfalls auch und gerade von den

barn als zulässige Einwendungen vorgebracht werden können. Gerade mit Blick auf Paragraph 28 und Paragraph 31, RPG ergebe sich kein sachlich gerechtfertigter Grund zur Differenzierung. Im Gegenteil verweise Paragraph 31, RPG wie oben ausgeführt ausdrücklich auf Paragraph 28, RPG (arg: „Bebauungsplan“) und sei somit in direkten Zusammenhang mit diesem zu sehen. Würde nun Paragraph 31, RPG der Regelung des Paragraph 28, RPG „untergeordnet“ – was der Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz hiermit unterstellt werde – müsste dies sachlich gerechtfertigt sein, um dem Gleichheitssatz zu entsprechen. Es seien jedoch überhaupt keine sachlich gerechtfertigten Gründe für eine Differenzierung zwischen jenen Einschränkungen, welche im Sinne des Paragraph 28, RPG erlassen würden und jenen auf Grundlage von Paragraph 31, RPG erkennbar – es sei eben möglich – die Geschosszahl und wohl auch die Bauhöhe (die Aufzählung in Paragraph 31, Absatz 2, Baugesetz sei auf Grund der Verwendung des Wortes „insbesondere“ nur demonstrativ) entweder in einem Bebauungsplan

Paragraph 28, RPG oder in einer Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung gemäß Paragraph 31, RPG festzulegen.

  1. wäre im § 26 Abs 1 lit e Baugesetz nicht nur auf die „Höhe des Bauwerks“ sondern auch auf die „Zahl der oberirdischen Geschosse“ abzustellen. Wie oben ausgeführt, ergebe sich die Höhe des Bauwerks auf Grund der heutzutage verbreiteten, vereinheitlichten Bauweise bis auf wenige cm genau aus der Geschosszahl und sei ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht ersichtlich – es sei eben möglich, die Gebäudehöhe „direkt“ durch eine Meterangebe zu determinieren oder „indirekt“ über die Festlegung einer Höchstgeschosszahl. Letzteres habe hinsichtlich der Gebäudehöhe dieselbe Konsequenz.
  2. wäre im Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz nicht nur auf die „Höhe des Bauwerks“ sondern auch auf die „Zahl der oberirdischen Geschosse“ abzustellen. Wie oben ausgeführt, ergebe sich die Höhe des Bauwerks auf Grund der heutzutage verbreiteten, vereinheitlichten Bauweise bis auf wenige cm genau aus der Geschosszahl und sei ein sachlicher Grund für eine Differenzierung nicht ersichtlich – es sei eben möglich, die Gebäudehöhe „direkt“ durch eine Meterangebe zu determinieren oder „indirekt“ über die Festlegung einer Höchstgeschosszahl. Letzteres habe hinsichtlich der Gebäudehöhe dieselbe Konsequenz. Zusammengefasst sei § 26 Abs 1 lit e Baugesetz deshalb in der Art abzuändern, dass
  3. nicht nur „Festlegungen des Bebauungsplanes“ als Einwendungen geltend gemacht werden könnten, sondern überhaupt „Festlegungen gemäß §§ 28, 31 Raumplanungsgesetz, welche nicht nur „die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks“ betreffen würden, sondern auch die „Zahl der oberirdischen Geschosse“. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass obige Ausführungen auch auf Verordnungen

den §§ 32 bis 34 RPG zutreffen würden und § 26 Abs 1 lit e Baugesetz allenfalls auch diese umfassen sollte.Zusammengefasst sei Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz deshalb in der Art abzuändern, dass 1. nicht nur „Festlegungen des Bebauungsplanes“ als Einwendungen geltend gemacht werden könnten, sondern überhaupt „Festlegungen gemäß Paragraphen 28, 31, Raumplanungsgesetz, welche nicht nur „die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks“ betreffen würden, sondern auch die „Zahl der oberirdischen Geschosse“. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass obige Ausführungen auch auf Verordnungen

den Paragraphen 32 bis 34 RPG zutreffen würden und Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz allenfalls auch diese umfassen sollte. In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 und der Stellungnahme vom 08.10.2015 brachten die Beschwerdeführerinnen und -führer ergänzend vor, dass die vorgelegten Baupläne, was die Nichteinhaltung der Abstandsflächen anlange, unvollständig seien, sodass eine ordnungsgemäße Überprüfung der Einhaltung der Bauabstände nicht möglich sei. Es befinde sich in den Bauunterlagen ein Längsschnitt, aus dem sich eine Höhe des Gebäudes von ca 9,70 m bis 10,10 m ergebe. Aus diesem gehe jedoch nicht hervor, wo dieser Längsschnitt gemacht worden sei. Zudem sei offenbar eine Liftüberfahrt vorgesehen, wobei sich dessen Höhe nur indirekt aus dem Abstandsflächenplan ergebe. Aus den Bauunterlagen selber sei nicht erkennbar, wie hoch jene Liftüberfahrt sei. Wenn die mitbeteiligte Partei ausführe, dass die Liftüberfahrt nicht abstandsflächenrelevant sei, weil der Lift hinter der Gebäudekante liege, so sei dies unrichtig. Die Unrichtigkeit ergebe sich aus den eigenen von der Antragstellerin vorgelegten Bauunterlagen. Im Abstandsflächenplan sei nämlich sehr wohl vorgesehen, dass die Abstandsflächen auf der Höhe der Liftüberfahrt eine Ausweitung erfahren. Weiters wiederholten die Beschwerdeführerinnen und -führer das Vorbringen der bereits oben zusammengefassten Beschwerde in Bezug auf eine verfassungskonforme Interpretation des § 26 Abs 1 lit e BauG. Ferner führten sie aus, dass sich aus § 6 Abs 4 lit c der Vorarlberger Baubemessungsverordnung ergebe, dass eine Gemeinde mit einer Verordnung, mit welchem die Höchstgeschosszahl festgelegt werde, faktisch auch die Gebäudehöhe determiniere, werde doch dort festgelegt, dass bei einer Geschosshöhe von mehr als 3,0 m (bei einem Dachgeschoss mehr als 3,6 m) die darüber hinausgehenden Höhen zusammengezählt und je angefangene 1,5 m dieser Summe ein halbes Geschoss der Zahl der tatsächlichen Geschosse hinzugezählt werde. Es sei nun eben gleichheitswidrig, wenn ein

bar im Sinne des § 26 Abs 1 lit e Baugesetz nur eine Überschreitung der Gebäudehöhe relevieren könne, nicht aber eine Überschreitung der Höchstgeschosszahl.Weiters wiederholten die Beschwerdeführerinnen und -führer das Vorbringen der bereits oben zusammengefassten Beschwerde in Bezug auf eine verfassungskonforme Interpretation des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, BauG. Ferner führten sie aus, dass sich aus Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, der Vorarlberger Baubemessungsverordnung ergebe, dass eine Gemeinde mit einer Verordnung, mit welchem die Höchstgeschosszahl festgelegt werde, faktisch auch die Gebäudehöhe determiniere, werde doch dort festgelegt, dass bei einer Geschosshöhe von mehr als 3,0 m (bei einem Dachgeschoss mehr als 3,6 m) die darüber hinausgehenden Höhen zusammengezählt und je angefangene 1,5 m dieser Summe ein halbes Geschoss der Zahl der tatsächlichen Geschosse hinzugezählt werde. Es sei nun eben gleichheitswidrig, wenn ein

bar im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz nur eine Überschreitung der Gebäudehöhe relevieren könne, nicht aber eine Überschreitung der Höchstgeschosszahl. 3. Folgender Sachverhalt steht fest: Auf der Liegenschaft GST-NR YYY, KG R, ist der Abbruch der bestehenden Garagen sowie die Errichtung eines Mehrwohnungsgebäudes mit sechs Einheiten mit einem Grundflächenausmaß von ca 21,26 x 9,4 m bzw 11,2 m (inkl Balkon) und einer Höhe von ca 8,3 m (Traufe) bis 10 m (First) bestehend aus einem unter- und drei oberirdischen Geschossen geplant. Die Ausführung erfolgt in massiver Bauweise, als Dach gelangt ein Satteldach zur Ausführung. Das Baugrundstück steht im Eigentum der Antragstellerin und ist im Flächenwidmungsplan als „Baufläche Wohngebiet“ mit einer baulichen Nutzung von BNZ 75, BFZ 45 und HGZ 2,5 ausgewiesen. Die Zufahrt (Anschluss an das öffentliche Straßennetz) ist über die Gemeindestraße „Sstraße“ gegeben. Die gesetzlichen Bauabstände werden nicht allseits eingehalten. Gegenüber der Liegenschaft GST-NR XXX, KG R, beträgt der Abstand nur 0,25 m anstelle von 2 m (Mindestabstand Dachkante), nur 0,75 m anstelle von 5,28 m (Abstandsfläche) bzw nur 1 m anstelle von 6,2 m (Abstandsfläche). Die Zustimmung der

barin (V GmbH, D) liegt vor. Ebenfalls beträgt der Abstand zur Gemeindestraße „Sstraße“ nur 3,74 m (Vordachkante) anstelle von 4 m (Mindestabstand

dem Straßengesetz). Die Zustimmung des Bürgermeisters der Marktgemeinde R für die Erteilung einer Abstandsnachsicht liegt ebenfalls vor. Ansonsten werden – insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und -führer – die Bauabstände und -abstandsflächen eingehalten.Das Baugrundstück steht im Eigentum der Antragstellerin und ist im Flächenwidmungsplan als „Baufläche Wohngebiet“ mit einer baulichen Nutzung von BNZ 75, BFZ 45 und HGZ 2,5 ausgewiesen. Die Zufahrt (Anschluss an das öffentliche Straßennetz) ist über die Gemeindestraße „Sstraße“ gegeben. Die gesetzlichen Bauabstände werden nicht allseits eingehalten. Gegenüber der Liegenschaft GST-NR römisch 30 , KG R, beträgt der Abstand nur 0,25 m anstelle von 2 m (Mindestabstand Dachkante), nur 0,75 m anstelle von 5,28 m (Abstandsfläche) bzw nur 1 m anstelle von 6,2 m (Abstandsfläche). Die Zustimmung der

barin (römisch fünf GmbH, D) liegt vor. Ebenfalls beträgt der Abstand zur Gemeindestraße „Sstraße“ nur 3,74 m (Vordachkante) anstelle von 4 m (Mindestabstand

dem Straßengesetz). Die Zustimmung des Bürgermeisters der Marktgemeinde R für die Erteilung einer Abstandsnachsicht liegt ebenfalls vor. Ansonsten werden – insbesondere in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen und -führer – die Bauabstände und -abstandsflächen eingehalten. Ein Kinderspielplatz wird im nördlichen und nordöstlichen Bereich des geplanten Gebäudes errichtet. Beim gegenständlichen Vorhaben wird das zulässige Höchstmaß der baulichen Nutzung (HGZ) überschritten. Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde R vom 12.11.2014, wurde eine Ausnahmegenehmigung von der Verordnung über das Maß der baulichen Nutzung im beantragten Ausmaß (HGZ von 2,5 auf 3,0) erteilt. Das Orts- und Landschaftsbild wird durch das Bauvorhaben nicht beeinflusst. Der sonstige Sachverhalt ergibt sich aus den Plan- und Beschreibungsunterlagen vom 03.06.2014, 04.06.2014 und 14.07.2014. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde mit Schreiben vom 10.07.2014 die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort am 26.08.2014 durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde R kundgemacht wurde. Zudem wurden die

barn – ausgenommen die

barn DI (FH) U und B R – persönlich geladen. Weitere Kundmachungen (zB im Internet) haben nicht stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung vom 06.10.2015 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerinnen und -führer überdies mit, dass D W und K K-W als neue Grundeigentümer anstelle der Beschwerdeführerin und -führers A und A W in das gegenständliche Verfahren eintreten würden. 4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der Aktenlage, als erwiesen angenommen und ist im Wesentlichen unstrittig. 5.

§ 5Abs 1 Baugesetz (Bau

G), LGBl Nr 52/2001, idF LBGl Nr 54/2015, sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer udgl mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.5.

Paragraph 5, Absatz eins, Baugesetz (BauG), Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung LBGl Nr 54 aus 2015,, sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass vor jeder Außenwand eine Abstandsfläche liegt, nicht jedoch vor den Ecken. Dasselbe gilt für sonstige oberirdische Bauwerke, soferne sie Wände mit einer Höhe von mehr als 3,5 m über dem Gelände haben oder Flugdächer udgl mit einer solchen Höhe sind. Die Abstandsfläche muss so tief sein, wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und dem Schattenpunkt. Sie muss auf dem Baugrundstück selbst liegen, bis zur Mitte einer angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche darf sie sich jedoch erstrecken.

§ 5Abs 3 Bau

G ergibt sich der Schattenpunkt

Abs 1 auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Abs 5 lit b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 5, Absatz 3, BauG ergibt sich der Schattenpunkt

Absatz eins, auf einer Waagrechten, die in der Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegt wird, wenn über das Gebäude oder sonstige Bauwerk Licht unter einem Winkel von 45 Grad einfällt. Bei der Ermittlung des Schattenpunktes sind untergeordnete Bauteile in lotrechter Richtung und untergeordnete Bauteile gemäß Absatz 5, Litera b und c bis zu dem dort genannten Ausmaß in waagrechter Richtung nicht zu berücksichtigen. § 8 Abs 1 bis 3 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LBGl Nr 54/2015, lautet:Paragraph 8, Absatz eins bis 3 BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung LBGl Nr 54 aus 2015,, lautet: „§ 8. Immissionsschutz

(1)Bauwerke, ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen dürfen keinen Verwendungszweck haben, der eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung des

barn erwarten lässt. Ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.

(2)Zulässig

Abs 1 sind jedenfalls: a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung

der Gewerbeordnung 1994 bedarf,

  1. b)zwei Stellplätze je Wohnung,
  2. c)Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen udgl

(2)Zulässig

Absatz eins, sind jedenfalls: a) die Verwendung für den Betrieb eines Gastgartens, der keiner Genehmigung

der Gewerbeordnung 1994 bedarf,

  1. b)zwei Stellplätze je Wohnung,
  2. c)Kinderspielplätze, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen udgl

(3)Bauwerke im Immissionsbereich eines auf dem Grundstück des

barn rechtmäßig bestehenden Betriebes dürfen weiters keinen Verwendungszweck haben, der unter Berücksichtigung dieses Betriebes das ortsübliche Ausmaß übersteigende Immissionen beim Bauwerk erwarten lässt. Ob Immissionen das ortsübliche Ausmaß übersteigen, ist unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen.“

§ 28Abs 2 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 22/2014, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (§ 2 Abs 3 lit a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

Paragraph 28, Absatz 2, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2014,, ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Vorhaben

Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgang mit Grund und Boden (Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen. Gemäß § 29 Abs 1 BauG, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 23/2003, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 geschaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 23 aus 2003,, ist durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, geschaffen werden, wenn das Bauvorhaben diesen Voraussetzungen nicht entspricht.

§ 26Abs 1 Bau

G, LGBl Nr 52/2001, idF LGBl Nr 54/2015, hat der

bar in Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschrift geltend zu machen:

Paragraph 26, Absatz eins, BauG, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2015,, hat der

bar in Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschrift geltend zu machen:

  1. a)§ 4 Abs 4, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;
  2. a)Paragraph 4, Absatz 4,, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist; (Schutz des

bargrundstückes vor einer Gefährdung durch Naturgefahren bzw elementaren Ereignissen) b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des

barn dienen; (Abstandsvorschriften)b) Paragraphen 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des

barn dienen; (Abstandsvorschriften)

  1. c)§ 8 Abs 1 und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;
  2. c)Paragraph 8, Absatz eins und 2, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; (Immissionsschutz)
  3. d)§ 8 Abs 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung

träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist;d) Paragraph 8, Absatz 3 und 4, soweit der benachbarte Betrieb in den Anwendungsbereich von anderen anlagenrechtlichen Vorschriften fällt, diese die Vorschreibung

träglicher Aufträge zu Lasten des Inhabers des Betriebes vorsehen und sein Grundstück nicht mehr als 100 Meter vom Baugrundstück entfernt ist; e) die Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 Meter von seinem Grundstück entfernt ist.

Abs 2 dieser Bestimmung sind Einwendungen der

barn, mit denen die Verletzung anderer als in Abs 1 genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen.

Absatz 2, dieser Bestimmung sind Einwendungen der

barn, mit denen die Verletzung anderer als in Absatz eins, genannter öffentlich-rechtlicher Vorschriften behauptet wird, als unzulässig zurückzuweisen. Die Bestimmung des § 26 Abs 1 BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden

barrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).Die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, BauG enthält eine taxative Aufzählung der in Frage kommenden

barrechte (VwGH 19.09.2006, 2005/06/0067).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des

barn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt. Einerseits besteht ein Mitspracherecht nur insoweit, als dem

barn

den zur Anwendung kommenden baurechtlichen Bestimmungen subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der

bar die ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, die Abstandsvorschriften seien nicht eingehalten worden, ist auszuführen, dass die Abstandsvorschriften gegenüber den Beschwerdeführerinnen und -führern eingehalten wurden.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der

bar nur die Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte, nicht aber eine Verletzung der Rechte anderer

barn mit Erfolg geltend machen (vgl etwa VwGH 13.06.1985, 82/06/0065). Dass die Abstände zur Liegenschaft GST-NR XXX nicht eingehalten wurden, kann von den Beschwerdeführerinnen und -führern somit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich eine Abstandsnachsicht erteilt wurde. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, aufgrund der Abstandsnachsicht, die sich die Antragstellerin selbst eingeräumt habe, werde das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, ist auszuführen, dass

barn subjektiv-öffentliche Rechte

§ 26

Abs 1 lit b Baugesetz nur soweit geltend machen können, als sie dem Schutz der

barn dienen. Die Versagung einer Abstandsnachsicht aus Gründen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes dient eben gerade – wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt – nicht dem Schutz der

barn sondern dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Sollten die Beschwerdeführerinnen und -führer mit ihrem Vorbringen darüber hinaus eine Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes durch das in Rede stehende Bauvorhaben geltend machen ist auszuführen, dass ihnen diesbezüglich gemäß § 26 Baugesetz kein Mitspracherecht zukommt.Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, die Abstandsvorschriften seien nicht eingehalten worden, ist auszuführen, dass die Abstandsvorschriften gegenüber den Beschwerdeführerinnen und -führern eingehalten wurden.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der

bar nur die Verletzung seiner subjektiven öffentlichen Rechte, nicht aber eine Verletzung der Rechte anderer

barn mit Erfolg geltend machen vergleiche etwa VwGH 13.06.1985, 82/06/0065). Dass die Abstände zur Liegenschaft GST-NR römisch 30 nicht eingehalten wurden, kann von den Beschwerdeführerinnen und -führern somit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich eine Abstandsnachsicht erteilt wurde. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, aufgrund der Abstandsnachsicht, die sich die Antragstellerin selbst eingeräumt habe, werde das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigt, ist auszuführen, dass

barn subjektiv-öffentliche Rechte

Paragraph 26, Absatz eins, Litera b, Baugesetz nur soweit geltend machen können, als sie dem Schutz der

barn dienen. Die Versagung einer Abstandsnachsicht aus Gründen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes dient eben gerade – wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt – nicht dem Schutz der

barn sondern dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes. Sollten die Beschwerdeführerinnen und -führer mit ihrem Vorbringen darüber hinaus eine Verletzung des Orts- und Landschaftsbildes durch das in Rede stehende Bauvorhaben geltend machen ist auszuführen, dass ihnen diesbezüglich gemäß Paragraph 26, Baugesetz kein Mitspracherecht zukommt. Wenn die Beschwerdeführerinnen und -führer ausführen, dass sich die Höhe der Liftüberfahrt nur indirekt aus dem Abstandsflächenplan ergebe, ist auf die weiteren Planunterlagen, insbesondere auf die Nordansicht und Ostansicht des Gebäudes im Plan vom 14.07.2014, Plannummer 1-06a, hinzuweisen. Auf diesem Plan ist ersichtlich, dass der höchste Punkt der Liftüberfahrt bei + 481,91 m und folglich der schattenwerfende Punkt bei senkrechter Verlängerung der Hauskante bei + 481,42 m liegt. Das Urgelände bei der Liftüberfahrt beträgt + 472,11 m bzw +471,76 m. Die Höhen, die für die Berechnungen dieser Abstandsfläche relevant sind, liegen somit bei 9,31 m (+ 481,42 m abzüglich + 472,11 m) bzw bei 9,66 m (+ 481,42 m abzüglich + 471,76 m). Diese Höhen wurden bei der Berechnung der Abstandsflächen im Abstandflächenplan vom 14.07.2014, Plannummer 1-02 a, korrekt zu Grunde gelegt. Aus dem Abstandsflächenplan resultiert, dass die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück selbst zu liegen kommen. Es liegt daher keine subjektiv-öffentliche Rechtsverletzung diesbezüglich vor. Auch alle anderen Maße zur Berechnung der weiteren Abstandflächen ergeben sich aus den (Ansichts-) Planunterlagen. Im Abstandsflächenplan wurde von diesen Maßen ausgegangen. Die Bauunterlagen sind vollständig und es ergeben sich keine Verletzungen der Abstandsvorschriften. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, durch das gegenständliche Vorhaben komme es zu das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen ihrerseits, ist auszuführen, dass der Umstand, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt,

dem klaren Wortlaut des § 8 Baugesetz unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen ist. Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Ist durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie zB das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen. Es wird daher zB bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wird, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der

barn zu erwarten sein (vgl zum ganzen Germann/Bertsch, das Vorarlberger-Baugesetz² 59). Kein Kriterium für die Ortsüblichkeit der Immissionen ist hingegen, wie die Beschwerdeführerinnen und -führer meinen, der Umstand, ob für die Verwirklichung des Bauprojektes eine Abstandsnachsicht erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass für das

§ 31

RPG verordnete Maß der baulichen Nutzung eine Ausnahmebewilligung gemäß § 35 RPG erteilt wurde. Entscheidend ist, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Bauprojekt um ein Wohngebäude handelt, für welche Wohngebiete gemäß § 14 Abs 3 RPG bestimmt sind. Schon aus diesem Grund war keine Sonnenstandsanalyse einzuholen.Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, durch das gegenständliche Vorhaben komme es zu das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen ihrerseits, ist auszuführen, dass der Umstand, ob eine Belästigung das ortsübliche Ausmaß übersteigt,

dem klaren Wortlaut des Paragraph 8, Baugesetz unter Berücksichtigung der Flächenwidmung am Standort des Bauvorhabens zu beurteilen ist. Das Baugrundstück ist im Flächenwidmungsplan als Baufläche-Wohngebiet ausgewiesen. Ist durch einen Flächenwidmungsplan eine bestimmte Widmungskategorie festgelegt, so sind die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer solchen Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, als zumutbar anzusehen, und zwar auch dann, wenn sie zB das Ausmaß der in der unmittelbaren Nähe eines anderen Gebäudes feststellbaren Immissionen übersteigen. Es wird daher zB bei einem Gebäude im Wohngebiet, das ausschließlich für Wohnzwecke verwendet wird, keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Beeinträchtigung der

barn zu erwarten sein vergleiche zum ganzen Germann/Bertsch, das Vorarlberger-Baugesetz² 59). Kein Kriterium für die Ortsüblichkeit der Immissionen ist hingegen, wie die Beschwerdeführerinnen und -führer meinen, der Umstand, ob für die Verwirklichung des Bauprojektes eine Abstandsnachsicht erforderlich ist. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass für das

Paragraph 31, RPG verordnete Maß der baulichen Nutzung eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 35, RPG erteilt wurde. Entscheidend ist, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Bauprojekt um ein Wohngebäude handelt, für welche Wohngebiete gemäß Paragraph 14, Absatz 3, RPG bestimmt sind. Schon aus diesem Grund war keine Sonnenstandsanalyse einzuholen. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer eine Beeinträchtigung durch die Beschattungswirkung geltend machen, ist festzuhalten, dass „negative“ Einwirkungen, die durch ein Schattenwerfen und somit durch die Entziehung der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem

bargrund hervorgerufen werden, keine Immissionen im Sinne des § 8 Vorarlberger-Baugesetz darstellen (vgl dazu OGH 24.05.2000, 3 Ob 191/99f). Auch im Zivilrecht war ursprünglich kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf „negative“ Immissionen vorgesehen. Eine Abwehrmöglichkeit unzumutbarer „negativer“ Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, ist erst mit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl I Nr 91/2003, ins Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen worden (vgl § 364 Abs 3 ABGB). § 364 Abs 3 ABGB schützt nur vor dem Entzug von Licht durch Pflanzen, nicht durch Gebäude. Für Gebäude bestehen Bauordnungen, die für einen Ausgleich zwischen den Interessen des Bauführers und der Anrainer sorgen sollen (vgl OGH 03.03.2010, 7 Ob 253/09w). In Vorarlberg haben die Abstandsvorschriften in den §§ 5 und 6 Baugesetz den Zweck, den Schattenwurf eines Bauvorhabens auf ein benachbartes Grundstück als „negative“ Immission zu reglementieren und zu begrenzen. Schutzzweck der in § 5 Abs 1 Vorarlberger-Baugesetz geregelten Abstandsflächen ist nämlich, dass eine (Schatten)Fläche bestimmten Ausmaßes nicht auf fremdem Grund zu liegen kommt (vgl Germann/Bertsch, das Vorarlberger-Baugesetz² 41). Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer eine Beeinträchtigung durch die Beschattungswirkung geltend machen, ist festzuhalten, dass „negative“ Einwirkungen, die durch ein Schattenwerfen und somit durch die Entziehung der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem

bargrund hervorgerufen werden, keine Immissionen im Sinne des Paragraph 8, Vorarlberger-Baugesetz darstellen vergleiche dazu OGH 24.05.2000, 3 Ob 191/99f). Auch im Zivilrecht war ursprünglich kein Unterlassungsanspruch im Hinblick auf „negative“ Immissionen vorgesehen. Eine Abwehrmöglichkeit unzumutbarer „negativer“ Immissionen, die von Pflanzen ausgehen, ist erst mit dem Zivilrechtsänderungsgesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2003,, ins Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) aufgenommen worden vergleiche Paragraph 364, Absatz 3, ABGB). Paragraph 364, Absatz 3, ABGB schützt nur vor dem Entzug von Licht durch Pflanzen, nicht durch Gebäude. Für Gebäude bestehen Bauordnungen, die für einen Ausgleich zwischen den Interessen des Bauführers und der Anrainer sorgen sollen vergleiche OGH 03.03.2010, 7 Ob 253/09w). In Vorarlberg haben die Abstandsvorschriften in den Paragraphen 5 und 6 Baugesetz den Zweck, den Schattenwurf eines Bauvorhabens auf ein benachbartes Grundstück als „negative“ Immission zu reglementieren und zu begrenzen. Schutzzweck der in Paragraph 5, Absatz eins, Vorarlberger-Baugesetz geregelten Abstandsflächen ist nämlich, dass eine (Schatten)Fläche bestimmten Ausmaßes nicht auf fremdem Grund zu liegen kommt vergleiche Germann/Bertsch, das Vorarlberger-Baugesetz² 41). Wenn die Beschwerdeführerinnen und -führer darauf hinweisen, dass

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung 1994 und zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Beschattungswirkung als Belästigung der

barn in Frage komme und eine Immission im Sinne dieser Gesetze darstellen könne (vgl VwGH 05.03.2014, 2012/05/0105 und 15.10.2003, 2002/04/0073), ist auszuführen, dass sich das BauG von diesen Vorschriften insofern unterscheidet, als es spezielle Regelungen zum Schutz vor dem Schattenwurf in Form der Abstandsvorschriften (insbesondere § 5 BauG) enthält. Wenn die Beschwerdeführerinnen und -führer darauf hinweisen, dass

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewerbeordnung 1994 und zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 eine Beschattungswirkung als Belästigung der

barn in Frage komme und eine Immission im Sinne dieser Gesetze darstellen könne vergleiche VwGH 05.03.2014, 2012/05/0105 und 15.10.2003, 2002/04/0073), ist auszuführen, dass sich das BauG von diesen Vorschriften insofern unterscheidet, als es spezielle Regelungen zum Schutz vor dem Schattenwurf in Form der Abstandsvorschriften (insbesondere Paragraph 5, BauG) enthält. Da hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen und -führer die Abstandsvorschriften, wie oben dargelegt, eingehalten werden, ist davon auszugehen, dass sich die Beschattungswirkung hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen und -führer in dem vom Gesetzgeber bestimmten Rahmen hält und folglich keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte vorliegt. Betreffend der Lärmimmissionen aufgrund eines Kinderspielplatzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9.2002, 2001/06/0149, ausgeführt, dass die von einer gesetzlich vorgesehenen Errichtung eines Kinderspielplatzes ausgehenden Emissionen als ortsüblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen. Laut § 10 Abs 1 BauG ist ein Kinderspielplatz zwingend bei der Errichtung von Gebäuden mit mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen zu errichten, weswegen im gegenständlichen Fall ein Kinderspielplatz errichtet werden muss. Die Beschwerdeführerinnen und -führer haben im Verwaltungsverfahren ebenso wenig wie in der Beschwerde konkrete Umstände vorgebracht, die auf eine über das übliche Ausmaß im Wohngebiet hinausgehende Lärmbelästigung hindeuten würden. Allein der Umstand, dass der Spielplatz nördlich bzw nordöstlich des Gebäudes situiert ist, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dadurch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen auftreten. Im Gegenteil bestimmt § 3 Abs 2 Kinderspielplatzverordnung, LGBl Nr 63/2001, idF LGBl Nr 6/2012, dass Spielflächen für Kleinkinder nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt und von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein müssen. Aufgrund der Gegebenheiten besteht keine andere Möglichkeit diese Anforderungen – außer eben die Situierung an der vorgesehenen Stelle – zu erfüllen. Betreffend der Lärmimmissionen aufgrund eines Kinderspielplatzes hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.9.2002, 2001/06/0149, ausgeführt, dass die von einer gesetzlich vorgesehenen Errichtung eines Kinderspielplatzes ausgehenden Emissionen als ortsüblich anzusehen sind, sofern nicht besondere Umstände das Gegenteil vermuten lassen. Laut Paragraph 10, Absatz eins, BauG ist ein Kinderspielplatz zwingend bei der Errichtung von Gebäuden mit mindestens vier Wohnungen mit zwei oder mehr Wohn- oder Schlafräumen zu errichten, weswegen im gegenständlichen Fall ein Kinderspielplatz errichtet werden muss. Die Beschwerdeführerinnen und -führer haben im Verwaltungsverfahren ebenso wenig wie in der Beschwerde konkrete Umstände vorgebracht, die auf eine über das übliche Ausmaß im Wohngebiet hinausgehende Lärmbelästigung hindeuten würden. Allein der Umstand, dass der Spielplatz nördlich bzw nordöstlich des Gebäudes situiert ist, vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern dadurch das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen auftreten. Im Gegenteil bestimmt Paragraph 3, Absatz 2, Kinderspielplatzverordnung, Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2012,, dass Spielflächen für Kleinkinder nicht mehr als 50 m vom Gebäude entfernt und von einer möglichst großen Anzahl von Wohnungen aus einsehbar sein müssen. Aufgrund der Gegebenheiten besteht keine andere Möglichkeit diese Anforderungen – außer eben die Situierung an der vorgesehenen Stelle – zu erfüllen. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, beim Einwand der Überschreitung der Höchstgeschosszahl handle es sich um einen zulässigen Einwand im Sinne des § 26 Abs 1 lit e Vorarlberger-Baugesetz, ist Folgendes auszuführen:Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer vorbringen, beim Einwand der Überschreitung der Höchstgeschosszahl handle es sich um einen zulässigen Einwand im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Vorarlberger-Baugesetz, ist Folgendes auszuführen:

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs 1 lit e Baugesetz kommt den

barn im Verfahren über den Bauantrag das Recht zu, durch Einwendungen die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 m vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden

bargrundstück entfernt ist, geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall wurde kein Bebauungsplan gemäß § 28 RPG erlassen. Betreffend das hier in Rede stehende Gebiet wurde lediglich eine Verordnung betreffend das Maß der baulichen Nutzung gemäß § 31 RPG erlassen.

dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz kommt den

barn im Verfahren über den Bauantrag das Recht zu, durch Einwendungen die Einhaltung der Festlegungen des Bebauungsplanes über die Baugrenze, die Baulinie und die Höhe des Bauwerks, soweit das Bauwerk nicht mehr als 20 m vom unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden

bargrundstück entfernt ist, geltend zu machen. Im gegenständlichen Fall wurde kein Bebauungsplan gemäß Paragraph 28, RPG erlassen. Betreffend das hier in Rede stehende Gebiet wurde lediglich eine Verordnung betreffend das Maß der baulichen Nutzung gemäß Paragraph 31, RPG erlassen.

§ 31

Abs 1 RPG kann die Gemeindevertretung auch, ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Mindest- und Höchstausmaß der baulichen Nutzung festlegen. Dabei können gemäß § 31 Abs 2 lit d RPG unter anderem die Zahl der oberirdischen Geschosse festgesetzt werden. Gemäß § 35 RPG können hievon Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Anders als die Regelung des § 28 RPG (Bebauungsplan) sieht die Bestimmung des § 31 RPG die Festlegung der Höhe der Bauwerke (§ 28 Abs 3 lit l RPG) nicht vor.

Paragraph 31, Absatz eins, RPG kann die Gemeindevertretung auch, ohne dass ein Bebauungsplan erlassen wird, durch Verordnung für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile desselben das Mindest- und Höchstausmaß der baulichen Nutzung festlegen. Dabei können gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, RPG unter anderem die Zahl der oberirdischen Geschosse festgesetzt werden. Gemäß Paragraph 35, RPG können hievon Ausnahmebewilligungen erteilt werden. Anders als die Regelung des Paragraph 28, RPG (Bebauungsplan) sieht die Bestimmung des Paragraph 31, RPG die Festlegung der Höhe der Bauwerke (Paragraph 28, Absatz 3, Litera l, RPG) nicht vor. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs 1 lit e Baugesetz ergibt, wollte der Gesetzgeber den

barn nur ein Mitspracherecht bezüglich des Bebauungsplanes und hier nur bzgl der Baugrenze, der Baulinie und der Höhe des Bauwerks einräumen. Hinsichtlich aller anderen Kriterien, die mit Bebauungsplan festgelegt werden können (unter anderem auch die Zahl der Geschosse), hat der Gesetzgeber den

barn kein Mitspracherecht eingeräumt.Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, Baugesetz ergibt, wollte der Gesetzgeber den

barn nur ein Mitspracherecht bezüglich des Bebauungsplanes und hier nur bzgl der Baugrenze, der Baulinie und der Höhe des Bauwerks einräumen. Hinsichtlich aller anderen Kriterien, die mit Bebauungsplan festgelegt werden können (unter anderem auch die Zahl der Geschosse), hat der Gesetzgeber den

barn kein Mitspracherecht eingeräumt. Wenn die Beschwerdeführerinnen und -führer hier eine Gleichheitswidrigkeit erblicken, ist ihnen entgegen zu halten, dass, wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, abgesehen von Einzelfällen wie Art 119a Abs 9 B-VG keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber (vgl beispielsweise VfGH 01.10.1999, G73/99 und VfGH 27.09.2003, G18/03 ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen weiter ausführt, könnte das die Parteienrechte bestimmende Gesetz allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung (Art 18 B-VG) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Art 7 B-VG, Art 2 StGG), verfassungswidrig sein.Wenn die Beschwerdeführerinnen und -führer hier eine Gleichheitswidrigkeit erblicken, ist ihnen entgegen zu halten, dass, wie der Verfassungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, abgesehen von Einzelfällen wie Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG keine Verfassungsnorm besteht, die Parteienrechte in einem Verfahren überhaupt oder in einem bestimmten Umfang garantiert. Der Umfang der Parteienrechte in einem Verwaltungsverfahren bestimmt der einfache Gesetzgeber vergleiche beispielsweise VfGH 01.10.1999, G73/99 und VfGH 27.09.2003, G18/03 ua). Wie der Verfassungsgerichtshof in diesen Erkenntnissen weiter ausführt, könnte das die Parteienrechte bestimmende Gesetz allerdings aus einem anderen Grund, etwa wegen mangelnder Determinierung (Artikel 18, B-VG) oder wegen Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot (Artikel 7, B-VG, Artikel 2, StGG), verfassungswidrig sein. Dass die in Rede stehende Regelung betreffend die

barrechte nicht ausreichend determiniert sei, wird auch von den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht vorgebracht. Allerdings machen diese einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot geltend. Eine unsachliche Differenzierung zwischen § 28 und § 31 RPG in Bezug auf die

§ 26

Abs 1 lit e eingeräumten

barrechte kann schon deshalb nicht erblickt werden, weil gemäß § 28 Abs 3 lit b das Maß der baulichen Nutzung (§ 31 RPG) und somit auch die Zahl der oberirdischen Geschosse (§ 31 Abs 2 lit d RPG) mit Bebauungsplan festgelegt werden könnte. Wäre die Zahl der oberirdischen Geschosse somit nicht mit Verordnung gemäß § 31 Abs 1 RPG sondern mit Verordnung

§ 28

Abs 1 RPG erlassen worden, käme den

barn ebenso wenig ein Mitspracherecht zu. Da auch die anderen

§ 28

Abs 3 RPG mit Bebauungsplan festlegbaren Kriterien (demonstrative Aufzählung) nicht die ganz konkrete Höhe des Bauwerks bestimmen, kann auch insofern von keiner unsachlichen Differenzierung gesprochen werden.Dass die in Rede stehende Regelung betreffend die

barrechte nicht ausreichend determiniert sei, wird auch von den Beschwerdeführerinnen und -führern nicht vorgebracht. Allerdings machen diese einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot geltend. Eine unsachliche Differenzierung zwischen Paragraph 28 und Paragraph 31, RPG in Bezug auf die

Paragraph 26, Absatz eins, Litera e, eingeräumten

barrechte kann schon deshalb nicht erblickt werden, weil gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Litera b, das Maß der baulichen Nutzung (Paragraph 31, RPG) und somit auch die Zahl der oberirdischen Geschosse (Paragraph 31, Absatz 2, Litera d, RPG) mit Bebauungsplan festgelegt werden könnte. Wäre die Zahl der oberirdischen Geschosse somit nicht mit Verordnung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, RPG sondern mit Verordnung

Paragraph 28, Absatz eins, RPG erlassen worden, käme den

barn ebenso wenig ein Mitspracherecht zu. Da auch die anderen

Paragraph 28, Absatz 3, RPG mit Bebauungsplan festlegbaren Kriterien (demonstrative Aufzählung) nicht die ganz konkrete Höhe des Bauwerks bestimmen, kann auch insofern von keiner unsachlichen Differenzierung gesprochen werden. Das Argument der Beschwerdeführerinnen und -führer, aus der Anzahl der oberirdischen Geschosse sei die Höhe des Bauwerks abzuleiten, verfängt nicht. Zum einen ist hinsichtlich der Geschosshöhe keine Obergrenze normiert, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im § 31 Abs 2 lit RPG von oberirdischen Geschossen die Rede ist.

§ 2

lit e der Baubemessungsverordnung – BBV, LGBl Nr 29/2010, ist ein oberirdisches Geschoss ein Geschoss, bei dem die Flächen der Außenwände in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände liegen. Schon aus dieser Definition des oberirdischen Geschosses zeigt sich klar, dass sich lediglich aus der Festlegung über die Anzahl der oberirdischen Geschosse keine genaue Gebäudehöhe ermitteln lässt. Will der Verordnungsgeber somit eine exakt bestimmbare Gebäudehöhe festlegen, ist dies durch die Festlegung der Anzahl der möglichen oberirdischen Geschosse nicht möglich. In diesem Fall ist die exakte Höhe mittels eines Bebauungsplanes gemäß § 28 RPG festzulegen. Für das Landesverwaltungsgericht kann keine unsachliche Differenzierung darin erblickt werden, wenn den

barn hinsichtlich dieser exakt bestimmten Höhe ein Mitspracherecht zukommt, kann doch eine solche exakte Festlegung etwa der Attraktivitätssteigerung einer Hanglage durch Erhalt der Aussicht dienen. Dahingegen ist es mit der Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, insbesondere in Zusammenhalt mit den anderen gemäß § 31 Abs 2 festlegbaren Bemessungszahlen, möglich, eine einheitliche Bebauung und eine Nutzungsdichte zu definieren. Da die Geschosshöhe eines oberirdischen Geschosses nicht exakt definiert ist, sondern variieren kann (vgl § 6 Abs 3 lit c Baubemessungsverordnung, in dem die Geschosshöhe lediglich mit maximal 3,00 m bzw bei einem Dachgeschoss mit maximal 3,60 m festgelegt ist) und ein Geschoss unberücksichtigt bleibt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt (§ 6 Abs 3 lit c Baubemessungsverordnung), kann mit der Geschosszahl keine verbindliche Höhenangabe formuliert werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und -führer wird sohin auch nicht faktisch die Gebäudehöhe determiniert. Es sind somit beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Raumplanungsgesetzes entstanden.Das Argument der Beschwerdeführerinnen und -führer, aus der Anzahl der oberirdischen Geschosse sei die Höhe des Bauwerks abzuleiten, verfängt nicht. Zum einen ist hinsichtlich der Geschosshöhe keine Obergrenze normiert, zum anderen ist zu berücksichtigen, dass im Paragraph 31, Absatz 2, lit RPG von oberirdischen Geschossen die Rede ist.

Paragraph 2, Litera e, der Baubemessungsverordnung – BBV, Landesgesetzblatt Nr 29 aus 2010,, ist ein oberirdisches Geschoss ein Geschoss, bei dem die Flächen der Außenwände in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände liegen. Schon aus dieser Definition des oberirdischen Geschosses zeigt sich klar, dass sich lediglich aus der Festlegung über die Anzahl der oberirdischen Geschosse keine genaue Gebäudehöhe ermitteln lässt. Will der Verordnungsgeber somit eine exakt bestimmbare Gebäudehöhe festlegen, ist dies durch die Festlegung der Anzahl der möglichen oberirdischen Geschosse nicht möglich. In diesem Fall ist die exakte Höhe mittels eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 28, RPG festzulegen. Für das Landesverwaltungsgericht kann keine unsachliche Differenzierung darin erblickt werden, wenn den

barn hinsichtlich dieser exakt bestimmten Höhe ein Mitspracherecht zukommt, kann doch eine solche exakte Festlegung etwa der Attraktivitätssteigerung einer Hanglage durch Erhalt der Aussicht dienen. Dahingegen ist es mit der Festlegung der Anzahl der oberirdischen Geschosse, insbesondere in Zusammenhalt mit den anderen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, festlegbaren Bemessungszahlen, möglich, eine einheitliche Bebauung und eine Nutzungsdichte zu definieren. Da die Geschosshöhe eines oberirdischen Geschosses nicht exakt definiert ist, sondern variieren kann vergleiche Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Baubemessungsverordnung, in dem die Geschosshöhe lediglich mit maximal 3,00 m bzw bei einem Dachgeschoss mit maximal 3,60 m festgelegt ist) und ein Geschoss unberücksichtigt bleibt, wenn der über ihm liegende Fußboden an keiner Stelle mehr als 0,75 m über dem Gelände liegt (Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, Baubemessungsverordnung), kann mit der Geschosszahl keine verbindliche Höhenangabe formuliert werden. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen und -führer wird sohin auch nicht faktisch die Gebäudehöhe determiniert. Es sind somit beim Landesverwaltungsgericht keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Raumplanungsgesetzes entstanden. Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer beantragen, dem Bescheid betreffend eine Ausnahmegenehmigung

§ 35

Abs 2 RPG (Erhöhung der Höchstgeschosszahl von 2,5 auf 3,0) zu übermitteln, sind sie darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Nur diese ist für die Zustellung des Bescheides zuständig.Soweit die Beschwerdeführerinnen und -führer beantragen, dem Bescheid betreffend eine Ausnahmegenehmigung

Paragraph 35, Absatz 2, RPG (Erhöhung der Höchstgeschosszahl von 2,5 auf 3,0) zu übermitteln, sind sie darauf hinzuweisen, dass dieser Antrag bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen ist. Nur diese ist für die Zustellung des Bescheides zuständig.

  1. Die Revision ist zur Frage, ob eine Beschattungswirkung eine Immission im Sinne des § 8 Baugesetz darstellt, zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage im konkreten Fall fehlt.
  2. Die Revision ist zur Frage, ob eine Beschattungswirkung eine Immission im Sinne des Paragraph 8, Baugesetz darstellt, zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Frage im konkreten Fall fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.318.012.R1.2015

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